| Bundesverwaltungsgericht |
| Planmäßige Beurteilung; Beurteilungstermin; Altersgrenze; Laufbahnperspektive; Beurteilungszeitraum. |
| SLV § 2 Abs. 1, 2; VwGO § 94; ZDv 20/ 6 Nr. 205 Nr. 1, Nr. 901 |
| Die planmäßige Beurteilung eines Soldaten erstreckt und beschränkt sich auf den Beurteilungszeitraum. Die Ausdehnung der Beurteilung auf eine nach dem Beurteilungsstichtag eingetretene neue Sachlage ist ausgeschlossen. |
| BVerwG, Beschluss vom 15. 5. 2003 - 1 WB 10. 03 (Lexetius.com/2003,1542 [2003/9/8]) |
| Der Antragsteller ist Berufssoldat und wendet sich gegen die Aufhebung seiner zum 30. September 2002 erstellten planmäßigen Beurteilung. Seinen nach dem Beurteilungsstichtag gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit um einen Monat hat der Leiter der Stammdienststelle des Heeres (SDH) abgelehnt. |
| Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. |
| Gründe: Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Aufhebung der Verfügung der SDH vom 27. Oktober 2002 und des sie bestätigenden Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 15. Januar 2003 erstrebt, ist zulässig (Beschlüsse vom 18. Februar 1986 BVerwG 1 WB 90. 83, vom 15. Oktober 1996 BVerwG 1 WB 29. 96, vom 27. August 1998 BVerwG 1 WB 15. 98 und vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 23. 01). |
| Er ist jedoch unbegründet. |
| Die SDH hat die für den Antragsteller zum 30. September 2002 erstellte planmäßige Beurteilung zu Recht aufgehoben. |
| Das Antragsbegehren beurteilt sich nach der ZDv 20/ 6 i. d. F. vom 5. Mai 2000 sowie nach § 2 SLV i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111), denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2002) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 1990 BVerwG 1 WB 181. 88 und vom 28. November 2000 BVerwG 1 WB 96. 00 sowie Urteil vom 2. März 2000 BVerwG 2 C 7. 99). |
| Nach Nr. 901 ZDv 20/ 6 prüfen die Vorgesetzten des Beurteilenden und die zuständige personalbearbeitende Stelle die Beurteilung und deren ordnungsgemäßes Zustandekommen. Werden Verfahrensverstöße oder inhaltliche Fehler festgestellt, so entscheidet jeder Vorgesetzte im Rahmen der Dienstaufsichtspflicht, solange er mit der Beurteilung befasst ist, anschließend die personalbearbeitende Stelle, ob die Beurteilung aufgehoben, berichtigt oder ergänzt wird oder ob davon abgesehen wird. |
| Bei der Prüfung der Frage, ob eine Beurteilung Mängel aufweist, steht der personalbearbeitenden Stelle kein Beurteilungsspielraum zu. Wäre dies nämlich der Fall, stünde es letztlich in ihrem Belieben, ihr nicht genehme Bewertungen oder Stellungnahmen aufzuheben, bis eine ihren Vorstellungen entsprechende Beurteilung oder Stellungnahme abgegeben wird, obwohl sie für die Erstellung einer Beurteilung nicht zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1992 BVerwG 1 WB 122. 91 und vom 15. Oktober 1996 BVerwG 1 WB 29. 96). Effektiver Rechtsschutz kann einem Soldaten hier nur in der Weise gewährt werden, dass die Feststellung von Verfahrensverstößen oder inhaltlichen Fehlern durch die personalbearbeitende Stelle vom Gericht nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Grundsätze des Beurteilungssystems auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1986 BVerwG 1 WB 90. 83 und vom 27. August 1998 BVerwG 1 WB 15. 98). |
| Unter Beachtung dieser Maßgaben weist die Aufhebungsverfügung der SDH keine Rechtsfehler auf. |
| Die SDH stützt ihre Verfügung auf Nr. 205 Nr. 1 ZDv 20/ 6, wonach die Erstellung planmäßiger Beurteilungen bei Berufssoldaten vier Jahre vor dem Über-schreiten der für die Zurruhesetzung geltenden besonderen bzw. allgemeinen Altersgrenze unterbleibt. Diese Bestimmung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2 SLV. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV sind Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten grundsätzlich regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. § 2 Abs. 2 SLV ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung zu näheren Regelungen sowie dazu, Ausnahmen von dem Grundsatz der regelmäßigen/ planmäßigen Beurteilung zuzulassen. Insoweit hat dieses gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SLV in Nr. 205 ZDv 20/ 6 in zulässiger Weise bestimmt, dass unter speziellen dort näher genannten Voraussetzungen eine planmäßige Beurteilung zu unterlassen ist. Diese Regelungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als ermessensbindende Vorschriften rechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss vom 21. März 2002 BVerwG 1 WB 2. 02 m. w. N.). |
| Der Erstellung der planmäßigen Beurteilung für den Antragsteller zum 30. September 2002 steht nach Nr. 205 Nr. 1 Satz 1 ZDv 20/ 6 entgegen, dass dieser Beurteilungstermin vier Jahre vor dem Überschreiten der für seine Zurruhe-setzung geltenden besonderen Altersgrenze liegt. Für den Antragsteller gilt nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG die besondere Altersgrenze der Vollendung des 53. Lebensjahres. Die Berechnung der Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres erfolgt nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB in analoger Anwendung. Danach vollendet der Antragsteller sein 53. Lebensjahr am 29. September 2006, 24. 00 Uhr; am 30. September 2006, 0. 00 Uhr, überschreitet er die Altersgrenze. Vier Jahre vor dem 30. September 2006 liegt unter Beachtung des § 187 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB der 30. September 2002, 0. 00 Uhr. Dieser Tag liegt damit innerhalb der Vier-Jah-res-Frist der Nr. 205 Nr. 1 Satz 1 ZDv 20/ 6, sodass die planmäßige Beurteilung zum 30. September 2002 zu unterbleiben hat. |
| Die Ausnahmeregelung in Nr. 205 Nr. 1 Satz 2 ZDv 20/ 6 greift hier nicht ein. Die 1. Alternative der Ausnahmebestimmung, die Besetzung eines Dienstpostens, dessen Besoldungshöhe der Soldat durch Beförderung oder Einweisung noch nicht erreicht hat, macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Auch die Voraussetzungen der 2. Alternative sind nicht erfüllt. Für den Antragsteller ist die für Soldaten seiner Laufbahn (vgl. § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 SLV, Nr. 128 ZDv 20/ 7) geltende allgemeine Laufbahnperspektive mit seiner Beförderung zum Stabsfeldwebel realisiert worden. Nach dem Erlass des BMVg P II 1 Az 16 32 02/ 1 vom 14. Mai 1993 ist der Dienstgrad Stabsfeldwebel/ Stabs-bootsmann die allgemeine Laufbahnperspektive für Berufsunteroffiziere. |
| Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des Senats hinzuweisen, dass es keine Laufbahnperspektive für Stabsfeldwebel gibt, im Sinne eines Rechtsanspruchs generell in eine Oberstabsfeldwebel-Verwendung geführt zu werden (Beschluss vom 4. September 1996 BVerwG 1 WB 8. 96). |
| Der Einwand des Antragstellers, die SDH habe seinen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, entzieht der Verfügung vom 27. Oktober 2002 nicht die rechtliche Grundlage. |
| Zutreffend ist die SDH bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass dieser nach dem Beurteilungsstichtag eingetretene Umstand keinen Einfluss auf die Prüfung der Beurteilung nach Nr. 901 ZDv 20/ 6 hat. Der Antragsteller verkennt, dass sich die planmäßige Beurteilung an dem in Nr. 405 Buchst. b ZDv 20/ 6 definierten Beurteilungszeitraum auszurichten hat und durch diesen beschränkt wird. Eine Ausdehnung des Beurteilungszeitraumes über den Beurteilungstag oder sogar den Beurteilungsstichtag hinaus ist ausgeschlossen. Eine planmäßige dienstliche Beurteilung kann ihrer Aufgabe der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) nur gerecht werden, wenn sie auf der Grundlage größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten zustande kommt. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und denselben Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag der Beurteilung dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Soldaten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (zusammenfassend: Urteile vom 7. Juni 1984 BVerwG 2 C 54. 82, vom 26. August 1993 BVerwG 2 C 37. 91, vom 5. November 1998 BVerwG 2 A 3. 97 und vom 18. Juli 2001 BVerwG 2 C 41. 00). |
| Die vom Antragsteller erst unter dem 5. November 2002 beantragte Verlängerung seiner Dienstzeit um einen Monat, die im Übrigen durch Bescheid des Leiters der SDH vom 23. Dezember 2002 abgelehnt wurde, hatten deshalb weder die SDH bei ihrer Aufhebungsverfügung noch der BMVg bei seiner Beschwerdeentscheidung im Rahmen der Nr. 901 ZDv 20/ 6 zu berücksichtigen. Insoweit wird der Antragsteller nicht rechtsschutzlos gestellt. Für den Fall, dass für ihn eine weitere Beförderung in Betracht kommt, besteht die Möglichkeit einer Sonderbeurteilung nach Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/ 6. |
| Da die Erstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragsteller mit der ermessensbindenden Vorschrift in Nr. 205 Nr. 1 Satz 1 ZDv 20/ 6 nicht vereinbar war, konnte die SDH nicht davon absehen, die Beurteilung aufzuheben. |
| Die Frage einer möglichen Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als nicht vorgreiflich für das vorliegende Verfahren. Deshalb kommt eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend angewendet werden kann (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1996 BVerwG 1 WB 116. 94), bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Leiters der SDH vom 23. Dezember 2002 nicht in Betracht. |