Bundesverwaltungsgericht
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsmittelfrist; Fristende; Verlängerung.
WBO § 6 Abs. 1
Die Regelung in § 6 Abs. 1 WBO, die Beschwerde dürfe frühestens nach Ablauf einer Nacht nach Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass eingelegt werden, führt nicht zur Verlängerung des Endes der Beschwerdefrist um einen Tag.
BVerwG, Beschluss vom 20. 8. 2003 – 1 WB 12.03 (lexetius.com/2003,3163)
[1] Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Er beantragte ohne Erfolg seine Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten. Gegen den mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschwerdebescheid hat er einen Tag nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung formuliert und dem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorgelegt.
[2] Der Senat hat den Antrag als unzulässig verworfen.
[3] Gründe: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Denn er ist nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei Wochen Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt worden.
[4] Ausweislich des dem Senat vorliegenden Empfangsscheins ist der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 15. Januar 2003 dem Antragsteller, der damals noch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten war, persönlich am 23. Januar 2003 durch Aushändigung des Schriftstücks gegen Unterschrift zugestellt worden (§ 5 Abs. 1 VwZG). Der gegen diese Entscheidung des BMVg statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids bei einer der in § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WBO für die Entgegennahme des Antrags als zuständig bezeichneten Stellen einzulegen und zu begründen. Da die Wehrbeschwerdeordnung keine eigenen Vorschriften über die Berechnung der Rechtsmittelfrist in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO kennt, gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Für den Beginn der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist die Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des BMVg maßgeblich. Dieser Tag hier Donnerstag, der 23. Januar 2003 wird nach Maßgabe des § 187 Abs. 1 BGB bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Rechtsmittelfrist endete gemäß § 188 Abs. 2, 1. Alternative BGB am Donnerstag, dem 6. Februar 2003, um 24. 00 Uhr. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2003, der an diesem Tag beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers einging, war damit verspätet.
[5] Ohne Erfolg macht der Antragsteller im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. Mai 2003 sinngemäß geltend, dass der Verlauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 6 Abs. 1 WBO um einen Tag verschoben sei. Dieser Interpretation steht entgegen, dass § 6 Abs. 1 WBO mit der Regelung, die Beschwerde dürfe frühestens nach Ablauf einer Nacht nach Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlass eingelegt werden, eine Spezialvorschrift für das Beschwerdeverfahren darstellt, die einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich ist. § 6 Abs. 1 WBO findet deshalb weder auf die weitere Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 WBO noch auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO entsprechende Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 2 BvR 970/79; Beschluss vom 16. März 1977 BVerwG 1 WB 107.76; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 6 RNr. 20). Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 1 WBO nicht zu einer Verlängerung des Fristendes um einen Tag führt; vielmehr ist der Zeitraum für die Einlegung der Beschwerde gesetzlich auf 13 Tage verkürzt (Böttcher/Dau, a. a. O., § 6 RNr. 10).