Bundessozialgericht
Berufsunfähigkeit – Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit – Verweisungstätigkeit
BSG, Urteil vom 9. 4. 2003 – B 5 RJ 34/02 R (lexetius.com/2003,861)
[1] Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
[2] Der am 23. November 1948 geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1965 bis Juli 1969 den Beruf eines Elektroinstallateurs, erwarb am 31. Juli 1969 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war – mit Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit – anschließend bis zu einem Arbeitsunfall am 23. Juni 1997 mit folgender Arbeitsunfähigkeit als Elektroinstallateur beschäftigt. Die Beklagte lehnte den am 29. April 1998 gestellten Rentenantrag nach Einholung des Entlassungsberichts vom 26. März 1998 über die vom 3. Februar bis 17. März 1998 im Reha-Zentrum Bad Düben durchgeführte Heilbehandlung mit Bescheid vom 26. August 1998 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie nach weiterer Aufklärung (Befundbericht der Universität L, Zentrum für Chirurgie, Prof. S und J vom 18. März 1999, Gutachten des Dr. S Sozialmedizinischer Dienst – vom 29. April 1998, Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 26. April 1999) mit Bescheid vom 8. Juli 1999 zurück.
[3] Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Befundberichte der Fachärztin für Anästhesiologie Dr. K vom 11. November 1999 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S vom 10. November 1999 sowie ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F vom 18. Juli 2000 eingeholt. Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 27. März 2000 einen Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers nach operativer Behandlung (Spondylodese vom 11. und 12. Brustwirbelkörper) in guter Stellung knöchern verheilt diagnostiziert und befunden, gravierende Beeinträchtigungen der körperlichen Leistungsfähigkeit seien beim Kläger nicht feststellbar; er könne Tätigkeiten leichter Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, wobei kurzzeitige Arbeiten mittelschwerer Natur ohne Heben und Tragen schwerer Lasten zumutbar seien. Die vom SG angegebene Tätigkeit eines Elektrogerätemontierers sei ihm vollschichtig zumutbar. Arbeiten im Akkord oder am Fließband, mit häufigem Bücken, auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder in längerer Zwangshaltung sollten ausgeschlossen werden. Wesentliche Einschränkungen bezüglich des Wegs zur und von der Arbeitsstelle bestünden nicht. Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG mit Urteil vom 6. Oktober 2000 die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Tätigkeit eines Elektrogerätemontierers stelle körperliche Anforderungen, die ihm nicht zumutbar seien, außerdem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Das Landessozialgericht (LSG) hat daraufhin Auskünfte des Zentralverbands der Deutschen Elektrohandwerke vom 2. und 14. Juli 1998 sowie des Landesarbeitsamts Sachsen vom 16. August 1999 und ferner berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers für Schalttafeln im Wohnungsbau aus einem Verfahren beim LSG Nordrhein-Westfalen (Gutachten des Sachverständigen Hans-Jürgen D vom 22. November 1996, Ergänzungen dazu vom 10. Juni 1997 und vom 14. Januar 1998 sowie die Sitzungsniederschrift und das Urteil vom 25. März 1998) beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, nach der Diagnose seines behandelnden Arztes leide er unter einer instabilen Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers sowie einer Thorakotomie links mit postoperativer Intercostalneuralgie und Durchtrennung des Intercostalnervs und könne auch den vom LSG genannten Verweisungsberuf nicht ausüben. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Vorbringen dahin ergänzt, auf Grund der durch den Unfall hervorgerufenen Schädigung der Wirbelsäule werde nunmehr der gesunde Teil der Wirbelsäule verstärkt in Mitleidenschaft gezogen, und seinen schriftsätzlichen Antrag wiederholt, ein erneutes orthopädisches Gutachten einzuholen. Diesem Antrag ist das LSG nicht gefolgt. Im Urteil vom 4. Dezember 2001 hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Zwar könne er seine letzte Beschäftigung als Elektromontierer nicht mehr ausüben. Auch bestünden erhebliche Bedenken, ob ihm als Facharbeiter die Tätigkeit eines Elektrogeräte (-teile) montierers sozial zumutbar sei. Er könne jedoch auf die Tätigkeit als Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau verwiesen werden; diese Tätigkeit sei ihm nach den beigezogenen berufskundlichen Unterlagen sozial zumutbar und entspreche seinem vom SG festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen. Eine weitere medizinische Sachaufklärung sei im Hinblick auf den unspezifischen Vortrag des Klägers zur Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht erforderlich. Angesichts der durch eine entsprechende Röntgendiagnostik belegten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F, dass beim Kläger wegen der in guter Stellung knöchern verheilten Fraktur keine gravierende Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliege, zwinge der Hinweis auf die andere Diagnose des behandelnden Arztes nicht zu weiteren Ermittlungen.
[4] Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine unzureichende Sachaufklärung. Das LSG habe seine Feststellung, die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau sei ihm gesundheitlich zumutbar, nicht treffen dürfen, ohne zumindest den behandelnden Arzt zu hören. Denn die letzte medizinische Begutachtung sei am 27. März 2000 erfolgt, wobei der Gutachter sich nur zur Tätigkeit als Elektrogerätemonteur geäußert habe. Zudem habe sich das LSG auf Untersuchungsergebnisse bezogen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits zwei bzw zweieinhalb Jahre zurückgelegen hätten.
[5] Der Kläger beantragt, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2001 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
[6] Die Beklagte hat erklärt, sich nicht zur Sache äußern zu wollen.
[7] Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist zulässig und iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt vor, das Berufungsgericht hätte sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen in medizinischer Sicht gedrängt fühlen müssen.
[8] Der geltend gemachte Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da er auch Zeiten vor diesem Zeitpunkt erfasst. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827) ist allerdings heranzuziehen, soweit ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl § 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI).
[9] Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 SGB VI nF haben Versicherte, die wie der Kläger vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Definition der Berufsunfähigkeit weicht vom früheren Recht nur insoweit ab, als nach § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nF berufsunfähig nicht ist, wer – ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage – eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs 2 SGB VI aF ebenso wie eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit iS des neuen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF) eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
[10] Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Kann dieser nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und fachlich sowie gesundheitlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Dafür hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, in Gruppen einteilt. Dementsprechend werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden.
[11] Auf dieser Grundlage hat das LSG zu Recht festgestellt, dass beim Kläger keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, wenn er ausgehend von seinem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf des Elektroinstallateurs sozial und fachlich auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau verwiesen werden kann und solange sein gesundheitliches Leistungsvermögen ausreicht, eine solche Tätigkeit vollschichtig, also auch mindestens sechs Stunden täglich, auszuüben. Was die Beurteilung der sozialen und fachlichen Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit angeht, so lässt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG zur Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit des Klägers sowie zur Wertigkeit und den fachlichen Anforderungen der Verweisungstätigkeit sind vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für den Senat bindend (§ 163 Sozialgerichtsgesetz). Was die Beurteilung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit angeht, so sind hingegen – wie der Kläger zu Recht rügt – die tatsächlichen Feststellungen des LSG zum Leistungsvermögen des Klägers fehlerhaft. Der Eintritt einer rentenberechtigenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit war zumindest nicht für den gesamten streitigen Zeitraum ohne weitere Beweiserhebung auszuschließen.
[12] Das medizinische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F vom 18. Juli 2000, auf das sich das LSG gestützt hat, lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2001 über ein Jahr zurück. Der Kläger war diesem Gutachten zufolge vom Sachverständigen zuletzt am 27. März 2000 ambulant untersucht worden. Röntgenologische Untersuchungen der Wirbelsäule des Klägers, auf die sich der Sachverständige bezog, waren am 6. Dezember 1999 und 14. Januar 2000 durchgeführt worden, lagen also fast zwei Jahre zurück. Zwar ist der Zeitablauf allein kein zwingender Grund für eine weitere Beweiserhebung, solange Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlen (vgl BSG Urteile vom 10. Februar 1983 – 5b RJ 76/82 – veröffentlicht in JURIS, vom 4. Februar 1988 – 5/5b RJ 96/86 – SozR 1500 § 103 Nr 27 und vom 24. Juni 1998 – B 9 V 47/97 R; Beschluss vom 7. November 2001 – B 9 SB 51/00 B, jeweils veröffentlicht in JURIS). Hier hatte jedoch der Kläger ausdrücklich vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weil jetzt auch der gesunde Teil seiner Wirbelsäule betroffen sei, und auch deswegen in der mündlichen Verhandlung eine erneute orthopädische Begutachtung beantragt. Dieses Vorbringen war nicht deswegen unbeachtlich, weil der Kläger, wie das LSG ausführt, nicht dargelegt hatte, "auf welche fachkompetenten Feststellungen und Wertungen die Behauptung gestützt wird". Denn insoweit war zu berücksichtigen, dass nach den Angaben im Sachverständigengutachten bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen (eine spondylotische Veränderung und Osteochondrose) der Brustwirbelsäule festgestellt waren, bei denen naturgemäß ein Fortschreiten nicht auszuschließen ist, und die Angabe des Klägers über eine vom behandelnden Arzt mitgeteilte Diagnose möglicherweise nur eine laienhafte Zusammenfassung war, die nicht alle von diesem erhobenen Befunde enthielt. Von daher hätte sich das LSG zumindest veranlasst sehen müssen, einen Befundbericht des behandelnden Arztes einzuholen, um festzustellen, ob die bisher eingeholten Gutachten auch den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers erfassen. Im Übrigen hatte sich der vom SG gehörte Sachverständige nur zu der Verweisungstätigkeit eines Elektrogerätemontierers, nicht aber zu der erst im Berufungsverfahren benannten Verweisungstätigkeit eines Verdrahtungselektrikers bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau geäußert. Seiner Amtsaufklärungspflicht war das LSG nicht dadurch enthoben, dass der Kläger zunächst seinerseits eine medizinische Stellungnahme seines behandelnden Hausarztes in Aussicht gestellt hatte, zumal der Kläger zur Vorlage der schriftlichen Äußerung des Arztes um Fristverlängerung bzw Terminsverlegung gebeten hatte.
[13] Da das Revisionsgericht die noch erforderliche Sachaufklärung nicht selbst vornehmen kann, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das LSG zurückzuverweisen.