Europäisches Gericht
Schiedsklausel – Vertrag über Renovierungsarbeiten am Gebäude der Kommission in Kiew (Ukraine) – Nachträge – Vertragsparteien
1. Die Kommission wird zur Zahlung folgender Beträge entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, wie sie in diesem Urteil ausgelegt und oben in Randnummer 78 zusammengefasst worden sind, verurteilt: – 25 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 20. Juli 2000 bis zur vollständigen Zahlung; – 4 694,44 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 20. Oktober 1998 bis zur vollständigen Zahlung.
2. Die Höhe der Verzugszinsen wird für den Zeitraum vom 20. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einschließlich auf 8 % jährlich festgesetzt und ist ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes, zuzüglich 2 Prozentpunkte, zu berechnen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
EuG, Urteil vom 11. 6. 2003 – T-93/01 (lexetius.com/2003,882)
[1] In der Rechtssache T-93/01 A. Seisenbacher GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Stieldorf, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und L. Parpala als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen einer nach Artikel 238 EG erhobenen Klage gegen die Kommission auf Zahlung der Beträge, die angeblich im Rahmen eines Vertrages über Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten am Gebäude der Delegation der Kommission in Kiew (Ukraine) geschuldet werden, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij, Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003 folgendes Urteil (1):
Sachverhalt und Verfahren
[2] 1. Am 13. Dezember 1996 wurde im Anschluss an eine Ausschreibung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und dem Unternehmen Ost-Invest und Bauprojektmanagement GmbH (nachstehend: Ost-Invest) ein Vertrag über Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten am Gebäude der Delegation der Kommission in Kiew (Ukraine) geschlossen. In Artikel 15 dieses Vertrages wird durch Verweisung auf die Artikel 15 und 16 der Allgemeinen Bedingungen der Kommission die Zuständigkeit für Entscheidungen über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäß Artikel 238 EG auf den Gemeinschaftsrichter übertragen.
[3] 2. Gemäß Nummer 3 der Anlage 3 des Vertrages ist die Kommission berechtigt, für das erste Jahr nach Abschluss der Auftragsarbeiten 100 000 ECU, für das zweite Jahr 75 000 ECU und für das dritte bis sechste Jahr 30 000 ECU für Garantiezwecke einzubehalten. Nach Nummer 4 der Anlage 3 kann der Auftragnehmer (The Contractor) jedoch durch Beibringung einer Bankgarantie für den geschuldeten Garantiebetrag die Auszahlung des einbehaltenen Betrages erwirken.
[4] 3. Nach einer ersten Ergänzung des ursprünglichen Vertrages durch ein Addendum Nr. 1 vom 16. Januar 1997 wurde durch ein von den Parteien des ursprünglichen Vertrages und der Klägerin unterzeichnetes Addendum Nr. 2 vom 14. Mai 1997 vereinbart, dass die Klägerin kooperierende ausführende Firma mit [Ost-Invest] (cooperating contractor with [Ost-Invest]) werden sollte. Die Nummern 1 und 2 des Addendums Nr. 2 lauten wie folgt: In respect with article 9 'Performance of the work': 1) It is agreed, that with reference to the bank guarantee issued by 'Raiffeisen Zentralbank Österreich AG', dated 06. 05. 1997, provided by 'A. Seisenbacher Ges. m. b. H.' in the name of 'OST-INVEST- und Bauprojektmanagement GmbH' the account number of the contract issued by the European Commission, dated 16. 01. 1997 is to be replaced with immediate [e] ffect and on request of the guaranteeing bank by the new number … (2) according to the Guarantee given by the Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Am Stadtpark 9, 1030 Vienna to A. Seisenbacher Ges. m. b. H. 2) At the same time 'A. Seisenbacher Ges. m. b. H.' is confirming that it will act 'in solidum responsibility' as the cooperating contractor with 'OST-INVEST- und Bauprojektmanagement GmbH' for all contractual items of spoken EU-Contract of 16. 01. 1997. [In einer von der Klägerin vorgelegten Übersetzung: In Bezug auf Artikel 9 'Ausführung der Arbeiten': 1) Es wurde übereingekommen, dass mit Hinweis auf die Bankgarantie, ausgegeben von der 'Raiffeisen Zentralbank Österreich AG', datiert 06. 05. 1997, zur Verfügung gestellt durch 'A. Seisenbacher Ges. m. b. H.' im Namen von 'OST-INVEST- und Bauprojektmanagement GmbH', die Kontonummer im Vertrag, der durch die Europäische Kommission mit Datum 16. 01. 1997 abgeschlossen wurde, mit sofortiger Wirkung und auf Verlangen der garantierenden Bank durch die neue Kontonummer … in Übereinstimmung mit der Garantie, die durch Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Am Stadtpark 9, 1030 Wien, an A. Seisenbacher gewährt wurde, zu ersetzen ist. 2) Gleichzeitig wird bestätigt, dass 'A. Seisenbacher Ges. m. b. H' in 'gemeinsamer Verantwortung' (. in solidum responsibility') als die kooperierende ausführende Firma mit 'OST-INVEST- und Bauprojektmanagement GmbH' für alle vertraglichen Angelegenheiten tätig sein wird, so wie es im erwähnten EU-Auftrag vom 16. 01. 1997 angeführt ist.]
[5] 4. Schließlich wird im Addendum Nr. 2 klargestellt, dass [a] lle anderen Artikel des abgeschlossenen Vertrages vom 13. 12. 96 … unverändert [bleiben].
[6] 5. Nach Unterzeichnung des Addendums Nr. 2 stellte die Klägerin die darin genannte Garantie für einen Betrag von 577 429 ECU, d. h. 40 % des gesamten Werklohns von 1 443 572 ECU.
[7] 6. Am 10. Oktober 1997 trafen sich Vertreter der Kommission, der Ost-Invest, der Klägerin und einiger Unterauftragnehmer in Wien (Österreich), um die Modalitäten der Durchführung des Vertrages zu erörtern, da die Kommission die von der Klägerin gestellte Garantie in Höhe von 485 347, 85 ECU in Anspruch genommen hatte. Das Ergebnis, zu dem die Vertragsparteien bei diesem Treffen gelangten, ist in einem mit Aktennotiz überschriebenen Schriftstück vom 10. Oktober 1997 festgehalten, das im Unterschied zu den anderen in englischer Sprache abgefassten Vertragsunterlagen in deutscher Sprache abgefasst ist.
[8] 7. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch die von der Kommission, der Ost-Invest und der Klägerin unterzeichnete Aktennotiz der Vertrag, wie er sich aus dem Addendum Nr. 2 ergibt, geändert wurde. Aus Nummer 2 dieser Aktennotiz ergibt sich im Wesentlichen, dass die auf den Arbeitsanteil Haustechnik entfallenden vertraglichen Zahlungen direkt an den dafür verantwortlichen Unterauftragnehmer geleistet werden konnten, d. h. an die HTI Haustechnik GmbH (nachstehend: HTI).
[9] 8. Nummer 5 der Aktennotiz verpflichtet die Kommission, die Anzahlung in Höhe des von der Kommission aus der ursprünglichen Garantie in Anspruch genommenen Betrages, also 485 347, 85 ECU, gegen Beibringung einer neuen Garantie erneut an die Klägerin zu zahlen, jedoch unter Abzug des Teils der Anzahlung, der auf den von der HTI zu erbringenden Arbeitsanteil Haustechnik entfällt. Die Klägerin stellte der Kommission am 17. Oktober 1997 eine neue Bankgarantie für 155 123 ECU.
[10] 9. Am 20. Juli 1998 erfolgte die förmliche Übergabe des Gebäudes an die Kommission, und am 9. Oktober 1998 wurde im Namen der Ost-Invest eine Schlussrechnung über 4 694, 44 ECU gelegt. Diese Forderung ist in einem Summary Final Account vom gleichen Tag ausgewiesen, in dem auch ein Garantiebetrag von 55 000 ECU genannt ist. Am 9. und am 30. Oktober 1998 sandte die Klägerin einen Entwurf für eine Bankgarantie über 55 000 ECU an die Kommission, die jedoch die Ost-Invest mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 davon unterrichtete, dass sie diese Garantie beizubringen habe.
[11] 10. In einem Schreiben vom 24. November 1998 an die Kommission (nachstehend: Schreiben vom 24. November 1998) schlug Herr Dockal von der Ost-Invest vor, der Klägerin die Garantieverpflichtungen zu entziehen (to withdraw), und forderte die Kommission auf, die Rechtmäßigkeit dieses Vorschlags von ihrem Juristischen Dienst prüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 30. November 1998 (nachstehend: Schreiben vom 30. November 1998) bestätigte Herr Dockal diesen Vorschlag und teilte der Kommission mit, dass er der Klägerin diese Verpflichtungen tatsächlich entziehe.
[12] 11. Entsprechend der Aufforderung der Ost-Invest legte die HTI der Kommission am 2. Dezember 1998 einen Entwurf für eine Garantie der Volksbank Alpenvorland GmbH für den erwähnten Betrag von 55 000 ECU vor. Die Kommission stimmte diesem Entwurf am 4. Dezember 1998 zu, und der Betrag von 55 000 ECU wurde nach Ausgabe der Garantie auf das Konto der HTI überwiesen. Dem Anwalt der Klägerin wurde dieser Umstand durch ein Fax der Kommission vom 18. Januar 1999 mitgeteilt.
[13] 12. Mit Klageschrift, die am 30. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin aufgrund von Artikel 238 EG die vorliegende Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der genannten Forderungen, insgesamt 59 694,44 Euro, erhoben.
[14] 13. Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die Parteien zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und schriftliche Fragen an sie gerichtet.
[15] 14. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 22. Januar 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
[16] 15. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift beantragt, – die Kommission zu verurteilen, an sie den Betrag von 59 694,44 Euro samt 13 % Zinsen daraus seit dem 20. Oktober 1998 zu zahlen; – der Kommission die Prozesskosten aufzuerlegen.
[17] 16. Die Kommission beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[18] 17. In der Sitzung hat die Klägerin vorgetragen, sie wünsche ihre Anträge umzuformulieren, so dass beantragt wird, – die Kommission zu verurteilen, an sie den Betrag von 29 694,44 Euro samt 13 % Zinsen daraus seit dem 20. Oktober 1998 zu zahlen; – die Kommission zu verurteilen, an sie den Betrag von 30 000 Euro gegen Beibringung einer Bankgarantie für diesen Betrag zu zahlen; – hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, an sie für den Schaden, der ihr durch die von der Kommission begangenen Vertragsverletzungen entstanden ist, Schadensersatz zu zahlen; – der Kommission die Prozesskosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Umformulierung der Anträge
[19] 18. Die Kommission hat in der Sitzung der Änderung der Anträge der Klägerin in eine Schadensersatzklage in diesem Stadium des Verfahrens widersprochen.
[20] 19. Insoweit ist festzustellen, dass nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung der Kläger in der Klageschrift den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge zu stellen hat. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und des Gerichts vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, Randnr. 34).
[21] 20. Daraus folgt, dass der dritte Punkt der umformulierten Anträge der Klägerin, mit dem die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz beantragt wird, als unzulässig zurückzuweisen ist.
[22] 21. Dagegen sind die beiden ersten Punkte der umformulierten Anträge zulässig, da in ihnen die Anträge der Klägerin auf differenziertere Weise ohne Änderung des Streitgegenstands wiederholt werden. Soweit nämlich durch diese Umformulierung die Tragweite der ursprünglichen Anträge geändert wird, handelt es sich um eine Beschränkung, da die Klägerin die Zahlung des Betrages von 30 000 Euro an sich selbst an eine Voraussetzung geknüpft hat.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Parteien
[23] 22. Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei nach dem Vertrag vom 13. Dezember 1996 in der durch die Addenda Nrn. 1 und 2 geänderten Fassung nicht berechtigt gewesen, Beträge zur Begleichung ihrer Verbindlichkeit von 55 000 ECU gegenüber der Ost-Invest und der Klägerin auf das Konto des Unterauftragnehmers HTI zu zahlen. Daher habe eine von der Kommission an die HTI geleistete Zahlung für die Gemeinschaft keine befreiende Wirkung gehabt, und deren Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin, die mit einem etwaigen Vertragsverhältnis zwischen der HTI und der Kommission nichts zu tun habe, bestehe fort.
[24] 23. Die Kommission habe es unter Berufung auf diese Zahlung an die HTI abgelehnt, den Restbetrag von 55 000 ECU an die Klägerin zu zahlen und ihr hierzu trotz entsprechender Anfragen keine vollständigen Auskünfte erteilt.
[25] 24. Im Übrigen sei die Ost-Invest in Wirklichkeit als Einmannbetrieb ohne Eigenkapital nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Leistungen selbst zu erbringen. Aus diesem Grund habe die Ost-Invest zur Ausführung der durch den Vertrag vom 13. Dezember 1996 vorgesehenen Arbeiten die Klägerin eingeschaltet. Insbesondere seien die Rechnungen an die Kommission zwar formell im Namen der Ost-Invest, gleichwohl aber in den Geschäftsräumen der Klägerin ausgestellt worden, da die Ost-Invest seinerzeit nicht einmal mehr über ein Büro verfügt habe.
[26] 25. Die Klägerin trägt vor, sie sei kraft des erwähnten Addendums Nr. 2 gemeinsam mit der Ost-Invest direkter Vertragspartner der Gemeinschaft geworden. Nach dem Wortlaut dieses Addendums sei die in Artikel 4 des ursprünglichen Vertrages genannte Kontonummer der Ost-Invest durch die der Klägerin ersetzt worden, und sie habe zusammen mit der Ost-Invest in Bezug auf den zwischen dieser und der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag in jeder Hinsicht die gesamtschuldnerische Verantwortung übernommen.
[27] 26. Auf das Vorbringen der Kommission, aus den Bezugnahmen in Nummer 1 des Addendums Nr. 2 auf die Bankgarantie der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG vom 6. Mai 1997 ergebe sich, dass die in dieser Nummer 1 vorgesehene Ersetzung des Bankkontos ausschließlich für Zahlungen im Zusammenhang mit dem durch diese Garantie gedeckten Betrag von 577 429 ECU gegolten habe, entgegnet die Klägerin, diese Auslegung des Addendums Nr. 2 sei lebensfremd und für sie geschäftlich völlig sinnlos.
[28] 27. In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin vor, die für die Kommission von H. Casaer unterzeichnete Aktennotiz vom 10. Oktober 1997 untermauere ihre Auslegung des Addendums Nr. 2. Ferner legt die Klägerin ein Telefax der Ost-Invest vom 6. Mai 1997 an den die Kommission vertretenden Architekten Ravestijn vor, aus dem hervorgeht, dass die Nummer des Bankkontos für den Vertrag geändert und das neue Konto von Anfang an für jede vertragliche Zahlung benutzt werden sollte (should be used for every payment right from the beginning).
[29] 28. Im Übrigen sei neben dem einbehaltenen Garantiebetrag die letzte Rate der vertraglichen Zahlungen in Höhe von 4 694, 44 ECU noch offen, obwohl am 9. Oktober 1998 eine Rechnung über diesen Betrag versandt worden sei. Die Klägerin beantragt daher, die Kommission auch zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen.
[30] 29. Schließlich trägt die Klägerin vor, sie arbeite mit Fremdmitteln, die sie zu einem jährlichen Zinssatz von über 13 % zu verzinsen habe. Sie verlangt daher von der Kommission, auf den Hauptbetrag in dieser Höhe Zinsen zu zahlen. Dieser hohe Satz sei durch den grob schuldhaften Zahlungsverzug der Kommission gerechtfertigt.
[31] 30. Die Kommission trägt vor, die Klägerin verlange in Wirklichkeit, dass sie einen Betrag von 55 000 ECU ein zweites Mal zahle, denn sie habe diesen Betrag bereits an die HTI gezahlt. Im Übrigen habe diese die Zahlung des Restbetrags für Rechnung der Ost-Invest verlangt. Jedenfalls habe die Klägerin den Anspruch der HTI auf den Betrag von 45 000 ECU anerkannt. In der Sitzung hat die Kommission überdies geltend gemacht, sie sei gezwungen gewesen, die von der HTI beigebrachte Garantie teilweise in Anspruch zu nehmen und von dieser Arbeiten zur Beseitigung bestimmter Mängel ihres Gebäudes in Kiew ausführen zu lassen, so dass die Klägerin nicht die Zahlung des gesamten Restbetrags von 55 000 ECU verlangen könne.
[32] 31. Die Klägerin habe sich zwar durch das Addendum Nr. 2 tatsächlich verpflichtet, die in dem ursprünglichen Vertrag vom 13. Dezember 1996 vorgesehenen Arbeiten auszuführen, doch seien ihr durch dieses Addendum keine Zahlungsansprüche gegen die Kommission eingeräumt worden. Die Klägerin sei nicht Auftragnehmer der Kommission mit gleichen Rechten wie die Ost-Invest, sondern nur nachrangiger Auftragnehmer für bestimmte Zwecke geworden. Insbesondere habe sie durch das Addendum Nr. 2 für die Forderung aus dem ursprünglichen Vertrag gegenüber der Kommission nicht die Stellung einer Gesamtgläubigerin neben der Ost-Invest erlangt. Vorsorglich führt die Kommission aus, diese Lösung stehe mit den Artikeln 1197 und 1198 des belgischen Code civil in Einklang, der nach Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen für Aufträge der Kommission subsidiär anwendbar sei, falls es an einer vertraglichen Regelung zwischen den Parteien fehlen sollte.
[33] 32. Insoweit sei durch Nummer 1 des Addendums Nr. 2 bloß die in Artikel 4 des ursprünglichen Vertrages vorgesehene Kontonummer geändert worden, und zwar ausschließlich für die vertraglichen Zahlungen, die durch die von der Klägerin beigebrachte Bankgarantie gedeckt gewesen seien, d. h. für die erste, 40 % des vertraglich vereinbarten Preises entsprechende Rate in Höhe von 577 429 ECU. Die Kontonummer sei nämlich nur geändert worden, um einem Verlangen der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG nachzukommen, und nicht, um der Klägerin Ansprüche einzuräumen.
[34] 33. Jedenfalls sei diese Klausel über die Änderung des Bankkontos nicht mehr anwendbar gewesen, als der gemäß Artikel 28 der Zusätzlichen Bedingungen für Werkverträge (Anlage 2 der Klagebeantwortung) als Garantie einbehaltene Restbetrag nach Abschluss der Arbeiten gezahlt worden sei. Die Kommission bezieht sich ferner auf die Anlage 3 des Vertrages, nach deren Nummer 4 der Auftragnehmer, also die Ost-Invest, die Auszahlung des als Garantie einbehaltenen Betrages gegen Stellung einer weiteren Bankgarantie, die mit der von der Klägerin beigebrachten nicht zusammenhänge, habe verlangen können. Sie verweist insoweit darauf, dass nach dem Addendum Nr. 2 [a] lle anderen Artikel des abgeschlossenen Vertrages vom 13. 12. 96 … unverändert [bleiben].
[35] 34. Die Aktennotiz vom 10. Oktober 1997 stelle eine erneute Vertragsänderung dar, enthalte aber nichts, was gegen die Auffassung der Kommission zum Empfänger der vertraglichen Zahlungen spreche. Dagegen könne das Telefax der Ost-Invest vom 6. Mai 1997 an die Architekten der Kommission nicht die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ändern, und der Ausdruck every payment beziehe sich jedenfalls nur auf bereits fällige oder demnächst fällig werdende Zahlungen.
[36] 35. Zum Vorbringen, der Vertrag sei für die Klägerin geschäftlich sinnlos, wenn sie keinen Anspruch auf Zahlung des Preises habe, hebt die Kommission hervor, die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben (Klageschrift, Nr. 5) andere geschäftliche Gründe für den Beitritt zu dem Vertrag gehabt, die mit ihren früheren Beziehungen zur Ost-Invest zu tun hätten.
[37] 36. Schließlich bleibe von der ursprünglichen Forderung ein unbezahlter Restbetrag von 4 694, 44 ECU, der immer noch nicht fällig sei, weil die Kommission dafür noch keine Schlussrechnung erhalten habe. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Ost-Invest vom 9. Oktober 1998 reiche insoweit nicht aus, da es keine Aufstellung aller Bauleistungen, Zahlungen und noch offenen Forderungen enthalte.
Würdigung durch das Gericht
[38] 37. Zu prüfen ist zunächst das Vorbringen der Parteien zu der Forderung von 55 000 ECU, sodann zu der Forderung von 4 694, 44 ECU und schließlich zu den von der Klägerin geforderten Verzugszinsen.
Die Forderung von 55 000 ECU
[39] 38. Vorab ist festzustellen, dass der ursprüngliche Vertrag vom 13. Dezember 1996, der nur von der Ost-Invest und der Kommission unterzeichnet ist, keine Ansprüche der Klägerin begründet. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass dieser Vertrag drei Mal geändert wurde, zuerst durch das von den beiden Parteien des ursprünglichen Vertrages unterzeichnete Addendum Nr. 1 vom 16. Januar 1997 und dann durch zwei weitere, von diesen beiden Parteien und der Klägerin unterzeichnete Schriftstücke, nämlich das Addendum Nr. 2 vom 14. Mai 1997 und die Aktennotiz vom 10. Oktober 1997. Da auch das Addendum Nr. 1 keine Ansprüche der Klägerin begründete, ist für deren Situation der Vertrag maßgeblich, wie er sich aus dem Addendum Nr. 2 und der Aktennotiz ergibt.
[40] 39. Zum Addendum Nr. 2 ist zunächst festzustellen, dass durch Nummer 1 dieses Schriftstücks die Kontonummer des … Vertrages geändert wird, indem das in Artikel 4. 1 des ursprünglichen Vertrages vorgesehene Konto durch ein neues Konto bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (nachstehend: neues Konto) ersetzt wird. Es ist jedoch unklar, welche Tragweite diese Ersetzung hat, da die Nummer 1 mit den Worten Es wird vereinbart, dass in Bezug auf die Bankgarantie (It is agreed, that with reference to the bank guarantee), die von dieser Bank ausgegeben wurde, beginnt und es an ihrem Ende heißt entsprechend der von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG … an A. Seisenbacher Ges. m. b. H ausgegebenen Garantie … (according to the Guarantee given by the Raiffeisen Zentralbank Österreich AG … to A. Seisenbacher Ges. m. b. H).
[41] 40. Diese von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG ausgegebene Garantie deckte nicht den gesamten vertraglich vereinbarten Preis, sondern nur die Anzahlungen von 40 % des Gesamtpreises. Nummer 1 des Addendums Nr. 2 ist somit nicht eindeutig, da sich daraus nicht ergibt, ob das ursprüngliche Konto für alle vertraglichen Zahlungen oder nur für die Anzahlungen durch das neue Konto ersetzt wurde.
[42] 41. Weiter ergibt sich aus Nummer 2 des Addendums Nr. 2 eindeutig, dass die Klägerin es übernahm, in 'gemeinsamer Verantwortung' … als die kooperierende ausführende Firma mit [Ost-Invest] für alle vertraglichen Angelegenheiten tätig [zu] sein …, so wie es im erwähnten EU-Auftrag vom 16. 01. 1997 angeführt ist (. in solidum responsibility' as the cooperating contractor with [Ost-Invest] for all contractual items of spoken EU-contract of 16. 01. 1997). Diese Nummer 2 ist jedoch ebenfalls mehrdeutig im Hinblick auf die Frage, ob die Kommission gegenüber der Klägerin über die Nummer 1 des Addendums Nr. 2 hinaus Verpflichtungen übernommen hat. Wie die Kommission hervorgehoben hat, bezieht sich der Wortlaut der Nummer 2 ausdrücklich nur auf Verpflichtungen der Klägerin, doch weist diese zu Recht darauf hin, dass ihr durch diese Bestimmung eine Stellung als kooperierende ausführende Firma (cooperating contractor) zugewiesen wird, was so ausgelegt werden könnte, dass ihr gegenüber der Kommission die gleichen Rechte wie der Ost-Invest zustehen.
[43] 42. Angesichts dessen sind der Kontext, in dem das Addendum Nr. 2 vereinbart wurde, und das spätere Verhalten der Vertragsparteien heranzuziehen, um festzustellen, was diese vereinbaren wollten und wie diese Bestimmungen somit auszulegen sind.
[44] 43. Die Klägerin hat in der Klageschrift und in der Sitzung, ohne dass ihr die Kommission insoweit widersprochen hätte, behauptet, dass die Ost-Invest über kein Eigenkapital verfügt habe und in Wirklichkeit nur eine Vertretung des ukrainischen Unternehmens Galinvest in Wien gewesen sei und dass diese Situation der Kommission bekannt gewesen sei. So sei vereinbart worden, dass die Klägerin als Auftragnehmerin mit der Ost-Invest in eine vertragliche Beziehung mit der Kommission trete und dabei die gleichen Rechte erwerbe und die gleichen Verpflichtungen eingehe wie die Ost-Invest. Nach Auffassung der Kommission ging die Klägerin dagegen die gleichen Verpflichtungen ein wie die Ost-Invest, ohne dafür entsprechende Rechte zu erhalten, da sie als Gläubigerin der Ost-Invest ein Interesse daran gehabt habe, dass diese den Vertrag durchführen könne. Die vertraglichen Rechte der Klägerin hätten sich höchstens darauf beschränkt, dass die Anzahlungen von der Kommission auf das neue Konto geleistet würden, das die Ost-Invest bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG eröffnet habe.
[45] 44. Da diese beiden Auffassungen zum allgemeinen Kontext, in dem das Addendum Nr. 2 unterzeichnet wurde, nicht miteinander vereinbar sind, ist es erforderlich, die in den Akten hierzu enthaltenen näheren Hinweise zu untersuchen.
[46] 45. Zur Auslegung von Punkt 1 des Addendums Nr. 2 bezüglich der Tragweite der Ersetzung des Kontos ist zunächst festzustellen, dass Herr Dockal von der Ost-Invest in einem Fax vom 6. Mai 1997 (das die Klägerin ihrer Erwiderung im Hinblick auf die von der Kommission geübte Kritik an ihrer Auslegung des Addendums Nr. 2 hin als Anlage beigefügt hat), also einige Tage vor der Unterzeichnung des Addendums Nr. 2, dem die Kommission vertretenden Architekten Ravestijn mitteilte, dass Ost-Invest mit der Klägerin eine Partnerschaft (partnership) habe eingehen müssen und dass jede vertragliche Zahlung (every payment) von Beginn an auf das neue Konto zu zahlen sei.
[47] 46. Im Übrigen waren nach Nummer 2 der Anlage 3 des ursprünglichen Vertrages 50 % der in dessen Rahmen der Kommission in Rechnung gestellten Beträge auf das im Vertrag angegebene Konto zu zahlen, während die verbleibenden 50 % als Rückzahlung der Anzahlungen anzusehen waren, die durch die in Nummer 1 des Addendums Nr. 2 genannte Bankgarantie für 577 429 ECU, d. h. 40 % des vertraglich vereinbarten Preises, gedeckt waren. Demzufolge waren von dem Zeitpunkt an, in dem 80 % des vertraglich vereinbarten Preises in Rechnung gestellt worden waren, die Anzahlungen voll und ganz zurückgezahlt und die Bankgarantie entsprechend gegenstandslos.
[48] 47. Folgt man der Auffassung der Kommission, hätte die Ersetzung durch das neue Konto ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Anzahlungen nicht mehr gegolten, da die Tragweite dieser Ersetzung durch die Bezugnahme in Nummer 1 des Addendums Nr. 2 auf die von der Klägerin gestellte Garantie für die Anzahlungen beschränkt war.
[49] 48. Die Auffassung der Kommission wird jedoch dadurch widerlegt, dass die im Vertrag vereinbarten Beträge, nachdem die Bankgarantie gegenstandslos geworden war, weiter auf das in Nummer 1 des Addendums Nr. 2 genannte neue Konto überwiesen wurden. Aus einer vom Architekten der Kommission, Herrn Ravestijn, erstellten Abrechnung, die mit Fax vom 27. März 1998 an die Ost-Invest gesandt wurde und die die Kommission als Antwort auf die Fragen des Gerichts vorgelegt hat (nachstehend: Abrechnung von Herrn Ravestijn), geht nämlich hervor, dass zu diesem Zeitpunkt bereits 1 196 684, 50 ECU, also über 80 % des vertraglich vereinbarten Preises, gezahlt worden waren. Die Zahlungen aufgrund des Vertrages im April 1998 (71 022 ECU) und im September 1998 (104 295, 82 ECU) wurden jedoch auf das neue Konto geleistet, wie sich aus den Zahlungsanweisungen der Kommission, die sie ebenfalls als Antwort auf die Frage des Gerichts vorgelegt hat, ergibt.
[50] 49. Aus dem Fax von Herrn Dockal vom 6. Mai 1997, dem späteren Verhalten der Parteien und dem Wortlaut der Schreiben vom 24. und 30. November 1998 ist zu folgern, dass die mehrdeutige Nummer 1 des Addendums Nr. 2 dahin gehend auszulegen ist, dass das Konto der Ost-Invest entsprechend dem Vortrag der Klägerin für alle vertraglichen Zahlungen durch das neue Konto ersetzt wurde.
[51] 50. Zur Auslegung der Nummer 2 des Addendums Nr. 2 ist zunächst festzustellen, dass das Fax von Herrn Dockal vom 6. Mai 1997 an den die Kommission vertretenden Architekten Ravestijn auch in diesem Punkt die Auffassung der Klägerin bestätigt, da der Begriff einer Partnerschaft bedeutet, dass anstelle der Ost-Invest allein beide Unternehmen gemeinsam Auftragnehmer der Kommission werden sollten.
[52] 51. Im Übrigen ergibt sich aus der Abrechnung von Herrn Ravestijn, dass die von der Kommission bis zur Vorlage einer neuen Bankgarantie zurückzubehaltende letzte Rate des vertraglich vereinbarten Preises von 100 000 ECU zwischen der HTI und der Klägerin aufgeteilt werden sollte, so dass 45 000 ECU auf die HTI und 55 000 ECU auf Seis, also die Klägerin, entfielen. Dieses Schriftstück ist kein Vertragsdokument, stellt aber einen Beweis dafür dar, welche Erwartungen die Parteien, insbesondere die Kommission, Ende März 1998 hatten. Der Umstand, dass der Architekt der Kommission im März 1998 damit rechnete, dass ein Teil dieser letzten Rate, nämlich 55 000 ECU, an die Klägerin gezahlt werden würde, bestätigt deren Auffassung, dass dieser Betrag an sie zu zahlen war.
[53] 52. Diese Auffassung wird außerdem durch den Umstand bestätigt, dass Herr Dockal der Kommission mit Schreiben vom 24. und 30. November 1998 mitteilte, er beabsichtige, der Klägerin die Garantieverpflichtungen sowie – implizit, aber zwangsläufig – den von der fraglichen Garantie betroffenen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 55 000 ECU zu entziehen (to withdraw). Ein Entzug dieser Verpflichtungen und dieses Anspruchs hätte nicht in Frage kommen können, wenn sie nicht seitens der Klägerin bestanden hätten. Aus diesen Schreiben lässt sich also ableiten, dass die Klägerin aus der Sicht der Ost-Invest im November 1998 tatsächlich diese Verpflichtungen und diesen Anspruch hatte, auch wenn daraus ebenfalls hervorgeht, dass die Ost-Invest glaubte, sie ihr entziehen zu können.
[54] 53. Außerdem ist festzustellen, dass in der von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG ausgegebenen Anzahlungsgarantie das neue Konto der Klägerin genannt ist (upon our free receipt of the amount of the advance payment in favour of Messrs. A. Seisenbacher on their account … with us; wenn wir den Anzahlungsbetrag zugunsten von A. Seisenbacher bedingungsfrei auf deren Konto Nr. … bei uns erhalten haben). Demgegenüber ergibt sich aus den Zahlungsanweisungen, die die Kommission ihrer Bank erteilte, um die in Randnummer 48 genannten Zahlungen auf eben dieses Konto zu zahlen, dass die Ost-Invest der Empfänger dieser Zahlungen war. Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin allein oder gemeinsam mit der Ost-Invest Inhaberin des fraglichen Kontos war.
[55] 54. Jedenfalls bewirkte die Ersetzung des Kontos für alle vertraglichen Zahlungen praktisch, dass die Kommission diese Zahlungen auf ein Konto zu leisten hatte, dessen Inhaber die Klägerin war. Dieser Umstand stützt daher die von der Klägerin vertretene Auslegung von Nummer 2 des Addendums Nr. 2, sie sei für alle aufgrund des Vertrages fälligen Beträge gleichfalls Gläubigerin der Kommission geworden.
[56] 55. Angesichts aller dieser Indizien ist festzustellen, dass die Klägerin durch die Unterzeichnung des Addendums Nr. 2 gemeinsam mit der Ost-Invest Gläubigerin der Kommission für den gesamten vertraglich vereinbarten Preis wurde.
[57] 56. Hinsichtlich der von der Kommission, der Ost-Invest und der Klägerin unterzeichneten Aktennotiz vom 10. Oktober 1997, durch die der Vertrag ebenfalls geändert wurde, ist festzustellen, dass deren Nummern 2 und 5 zwar die Modalitäten der Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises betreffen, nicht aber den Anteil des einbehaltenen Garantiebetrags von 100 000 ECU, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nämlich den von der Kommission an die HTI gezahlten Betrag von 55 000 ECU.
[58] 57. Zwar war in Nummer 2 dieses Schriftstücks vorgesehen, dass die auf den Arbeitsanteil Haustechnik entfallenden vertraglichen Zahlungen direkt an den dafür verantwortlichen Unterauftragnehmer HTI geleistet werden konnten. Aus der der Kommission von der HTI mit dem Einverständnis der Ost-Invest, aber ohne das der Klägerin, am 30. November 1998 gestellten Rechnung, die die Kommission als Antwort auf die Fragen des Gerichts vorgelegt hat, ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag den Restbetrag der Vertragssumme von 685 284, 42 ECU darstellt, die in einem anderen, gleichzeitig vorgelegten Schriftstück – einer von der Ost-Invest mit Fax vom 11. November 1997 an die Kommission gesandten Abrechnung – als an die Galinvest und nicht an die HTI zu zahlender Anteil des vertraglich vereinbarten Preises genannt ist. Daher ist festzustellen, dass sich der vorliegend fragliche Betrag von 55 000 ECU nicht auf in Nummer 2 der Aktennotiz genannte Arbeitsanteile der Haustechnik bezieht.
[59] 58. Im Übrigen verpflichtet die Nummer 5 der Aktennotiz die Kommission, der Klägerin, nachdem sie die von dieser nach Unterzeichnung des Addendums Nr. 2 beigebrachte Bankgarantie in Anspruch genommen hatte, den verbleibenden Teil der Anzahlungen nach Abzug des auf die Haustechnik entfallenden Arbeitsanteils gegen Beibringung einer neuen Bankgarantie seitens der Klägerin erneut an diese zu zahlen. Da sich diese Bestimmung nur auf die erneute Zahlung der Anzahlungen bezieht, kann sie auf die Zahlung des vorliegend fraglichen Betrages von 55 000 ECU keine Auswirkung haben.
[60] 59. Die Kommission hat jedoch in der Sitzung als Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ein Argument vorgetragen, das auf Artikel 1197 des belgischen Zivilgesetzbuchs gestützt ist, auf den sie sich bereits in ihrer Klagebeantwortung berufen hat. Sie meint nämlich, ohne dass ihr die Klägerin insoweit widerspricht, dass nach Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen für Aufträge der Kommission auf den vorliegenden Vertrag, soweit es an einer spezifischen vertraglichen Regelung fehle, subsidiär das belgische Recht Anwendung finde.
[61] 60. Selbst wenn die Klägerin gleichberechtigt mit der Ost-Invest als ihr Auftragnehmer angesehen werden könne, ergebe sich aus Artikel 1197 des belgischen Zivilgesetzbuchs, dass die Zahlung eines Betrages, der zwei Gesamtgläubigern gemeinschaftlich geschuldet werde, an einen von ihnen für den Schuldner befreiende Wirkung habe. Die Zahlung des Betrages von 55 000 ECU an die HTI auf entsprechende Aufforderung der Ost-Invest habe daher die Kommission von ihrer Verbindlichkeit befreit.
[62] 61. Indessen ist das belgische Recht vorliegend nur anwendbar, soweit es im Vertrag an einer ausdrücklichen Regelung fehlt ("[s] ave as otherwise provided in the special terms and conditions") (soweit nicht in einer spezifischen Vertragsbestimmung abweichend geregelt). Die Regelung des Artikels 1197 des belgischen Zivilgesetzbuchs über die Gesamtgläubigerschaft, auf die sich die Kommission beruft, betrifft die Art und Weise der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einem Vertragsverhältnis. Diese Frage ist jedoch in Artikel 4. 1 des Vertrages ausdrücklich so geregelt, dass Zahlungen für die vertraglichen Leistungen auf ein bestimmtes Konto zu erfolgen haben, das später durch Unterzeichnung des Addendums Nr. 2 durch das neue Konto ersetzt wurde.
[63] 62. Die Regel des Artikels 1197 kann daher in der vorliegenden Rechtssache nicht herangezogen werden, um zu begründen, dass die Zahlung an die HTI für die Kommission schuldbefreiend wirkte, denn diese hat eine ausdrückliche vertragliche Bestimmung über die Zahlungsweise nicht beachtet. Dies gilt umso mehr, als die Ersetzung des Kontos der Ost-Invest durch das neue Konto, dessen Inhaberin die Klägerin ist, unter anderem die Folge und sogar den Zweck hatte, die finanziellen Interessen der Klägerin zu schützen, da diese die im Vertrag vorgesehene Bankgarantie beizubringen hatte. Daher würde durch eine Anwendung der Regelung über die Gesamtgläubigerschaft der Nummer 1 des Addendums Nr. 2 die praktische Wirksamkeit weitgehend genommen.
[64] 63. Ohnehin sind gemäß Artikel 1197 des belgischen Zivilgesetzbuchs mehrere Gläubiger nur dann als Gesamtgläubiger anzusehen, wenn der Rechtstitel, aus dem sich ihre Forderung ergibt, ausdrücklich jedem von ihnen das Recht gibt, die Zahlung der Gesamtbetrags zu fordern. Hier wurde der Klägerin und der Ost-Invest in keinem vertraglichen Schriftstück ein solches Recht ausdrücklich eingeräumt, so dass die Regelung über die Gesamtgläubigerschaft auf ihre gemeinsame Forderung keine Anwendung finden kann.
[65] 64. Daher hat die Zahlung, die die Kommission zugunsten der HTI auf ein anderes als das vertraglich vorgesehene Konto geleistet hat, die Kommission nicht von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin befreit. Was den von der Kommission verspätet in der Sitzung vorgetragenen Umstand angeht, sie habe die von der HTI beigebrachte Garantie teilweise in Anspruch genommen und die HTI habe Arbeiten ausgeführt, um Mängel an dem renovierten Gebäude zu beseitigen, so konnte dieser Umstand zwar gegebenenfalls vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche der Kommission gegen ihre Vertragspartner entstehen lassen, doch hat dieser Umstand keinen Einfluss auf das Bestehen und die Fälligkeit der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderung von 55 000 ECU. Überdies bieten weder der Vertrag, wie er sich aus den oben genannten späteren Änderungen ergibt, noch die Umstände bei seiner Unterzeichnung oder seiner Durchführung irgendeine Grundlage dafür, einen Teil der 55 000 ECU ausschließlich der Ost-Invest statt der Klägerin zuzuweisen.
[66] 65. Also hat die Klägerin nach dem Vertrag, wie er sich aus dem Addendum Nr. 2 ergibt, Anspruch auf die Zahlung von 55 000 ECU, also 55 000 Euro, auf das Konto Nr. … bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG. Die Zahlung dieses Betrages setzt jedoch gemäß Anlage 3 des Vertrages die Beibringung einer Bankgarantie in dieser Höhe voraus. Da seit dem Abschluss der Arbeiten mehr als zwei Jahre vergangen sind – das Gebäude wurde der Kommission am 20. Juli 1998 förmlich übergeben – ist die Kommission gemäß Nummer 3 der genannten Anlage 3 lediglich zur Einbehaltung von 30 000 Euro berechtigt. Daher ist sofort ein Betrag von 25 000 Euro auf das vertraglich vorgesehene Konto zu zahlen oder, falls dieses nicht mehr besteht, auf ein der Kommission von der Ost-Invest und der Klägerin gemeinsam zu benennendes Konto.
[67] 66. Den Restbetrag von 30 000 Euro darf die Kommission für einen Zeitraum von 6 Jahren ab der Beendigung der Arbeiten, d. h. bis zum 20. Juli 2004, einbehalten, es sei denn, die Klägerin legt formgerecht eine Bankgarantie für diesen Betrag vor. Die Klägerin hat zwar am 9. und 30. Oktober 1998 zwei Garantieentwürfe zur Zustimmung vorgelegt, doch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie je eine förmliche Garantie vorgelegt hätte; dieser Betrag ist daher zwar immer noch geschuldet, er ist aber noch nicht fällig. Eine Verurteilung der Kommission zu seiner Zahlung kommt daher gegenwärtig nicht in Betracht, und die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
[68] 67. Die Klägerin hat sich in der vorliegenden Rechtssache, soweit ihre Anträge zulässig sind, darauf beschränkt, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Verbindlichkeit zu beantragen, und die Kommission hat die Abweisung der Klage beantragt, ohne eine Widerklage zu erheben. Daher lässt das vorliegende Urteil etwa bestehende vertragliche Ansprüche der Parteien, die über den durch ihre Anträge gesetzten Rahmen hinausgehen, unberührt.
Die Forderung von 4 694, 44 ECU
[69] 68. Die Kommission bestreitet nicht das Bestehen einer Forderung in Höhe von 4 694, 44 ECU, also 4 694,44 Euro. Sie behauptet lediglich, diese sei noch nicht fällig, weil sie dafür noch keine Schlussrechnung erhalten habe. Das von der Klägerin in der Anlage ihrer Erwiderung vorgelegte Schreiben der Ost-Invest vom 9. Oktober 1998 reiche insoweit nicht aus, da es keine Aufstellung aller Bauleistungen, Zahlungen und noch offener Forderungen enthalte.
[70] 69. Hierzu ist festzustellen, dass weder der ursprüngliche Vertrag noch dessen spätere schriftliche Änderungen die Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises von der Vorlage einer Rechnung in einer besonderen Form abhängig machen, auch wenn die Hinweise auf die Rechnungen in den Nummern 1 und 5 der Anlage 3 des Vertrages bedeuten, dass Rechnungen in der Praxis von der Ost-Invest an die Kommission zu richten sind.
[71] 70. Die Klägerin hat zwei Unterlagen vom 9. Oktober 1998 vorgelegt – eine Rechnung in Form eines Schreibens der Ost-Invest an die Kommission, das ihrer Klageschrift beigefügt ist, und eine Schlussrechnung (Summary final account), die ihrer Erwiderung beigefügt ist –, deren Erhalt die Kommission nicht bestreitet und die das Bestehen der Forderung in Höhe von 4 694,44 Euro bestätigen. Jedenfalls stellt diese Forderung von 4 694,44 Euro die letzte Rate des vertraglich vereinbarten Preises dar, und das Gebäude wurde, da die Arbeiten abgeschlossen waren, der Kommission bereits am 20. Juli 1998 förmlich übergeben. Unabhängig davon, welchen Status diese beiden Unterlagen vom 9. Oktober 1998 im Einzelnen haben, ist festzustellen, dass in ihnen die Höhe der Forderung, die nicht Teil des gemäß Anlage 3 des Vertrages einbehaltenen Garantiebetrags war und deren Zahlung also nicht die Vorlage einer Bankgarantie voraussetzte, klar angegeben ist.
[72] 71. Daher ist festzustellen, dass anhand der von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke und in Anbetracht des in der vorstehenden Randnummer genannten Sachverhalts die von der Klägerin geltend gemachte Forderung, also der Betrag von 4 694,44 Euro, spätestens am 9. Oktober 1998 fällig geworden ist.
[73] 72. Zudem ist daran zu erinnern, dass nach dem Vertrag in der Fassung des Addendums Nr. 2, wie es in diesem Urteil ausgelegt worden ist, die Ost-Invest und die Klägerin zwar gemeinsam Gläubiger, aber nicht Gesamtgläubiger der Kommission für den gesamten vertraglich vereinbarten Preis waren. Im Übrigen ergibt sich aus dem Addendum Nr. 2, dass jede vertragliche Zahlung auf das neue Konto zu leisten war.
[74] 73. Somit ist festzustellen, dass die Klägerin die Zahlung dieses Betrages verlangen kann, da ihr Begehren der im Addendum Nr. 2 vorgesehenen Zahlungsweise entspricht, d. h. Zahlung des fälligen Betrages auf das neue Konto. Daher ist die Kommission zu verurteilen, diesen Betrag auf das neue Konto zu zahlen oder, falls dieses nicht mehr besteht, auf ein der Kommission von der Ost-Invest und der Klägerin gemeinsam zu benennendes Konto.
Berechnung der Zinsen
[75] 74. Hinsichtlich des Betrages von 25 000 Euro, zu dessen Zahlung die Kommission verurteilt wird, ist oben in Randnummer 65 bereits festgestellt worden, dass die Kommission berechtigt war, diesen Betrag während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Fertigstellung der Arbeiten einzubehalten, sofern ihr nicht eine geeignete Garantie vorgelegt wurde. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Klägerin je eine solche Garantie vorgelegt hätte. Da das Gebäude der Kommission am 20. Juli 1998 förmlich übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass der Zweijahreszeitraum von diesem Tag an läuft. Daher ist dieser Betrag, obwohl die Klägerin dafür offenbar keine Garantie beigebracht hat, seit dem 20. Juli 2000 fällig, und seit diesem Tag sind Verzugszinsen zu berechnen.
[76] 75. Hinsichtlich der Forderung von 4 694,44 Euro, die spätestens seit dem 9. Oktober 1998 fällig ist, ist dem Zinsantrag der Klägerin insoweit stattzugeben, als sie die Verzinsung dieses Betrages ab dem 20. Oktober 1998 verlangt.
[77] 76. Zur Höhe der jährlichen Verzugszinsen ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, sie arbeite selbst mit Fremdmitteln zu einem Zinssatz von 13 %, die Anwendung dieses ungewöhnlich hohen Zinssatzes im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigen kann.
[78] 77. Hier ist für den Zeitraum vom 20. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einschließlich ein pauschaler Satz von 8 % jährlich anzuwenden. Ab dem 1. Januar 1999 ist der anzuwendende Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes, zuzüglich 2 Prozentpunkte zu berechnen (Urteil des Gerichts vom 12. November 2002, López Cejudo/Kommission, T-271/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung ÖD veröffentlicht, Randnr. 59).
Ergebnis
[79] 78. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, wie sie in diesem Urteil ausgelegt worden sind, und aufgrund der Anträge der Parteien ist die Kommission zu verurteilen, auf das Konto Nr. … bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG oder, falls dieses nicht mehr besteht, auf ein der Kommission von der Ost-Invest und der Klägerin gemeinsam zu benennendes Konto, die Beträge von 25 000 Euro und 4 694,44 Euro zuzüglich in der oben beschriebenen Weise berechneter Verzugszinsen ab dem 20. Juli 2000 auf den Betrag von 25 000 Euro und ab dem 20. Oktober 1998 auf den Betrag von 4 694,44 Euro zu zahlen.
Kosten
[80] 79. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
[81] 1: Verfahrenssprache: Deutsch.
[82] 2: Vertrauliche Angabe.