Europäischer Betriebsrat – Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe

BAG, Mitteilung vom 29. 6. 2004 – 48/04 (lexetius.com/2004,1283)

[1] Das deutsche Unternehmen der von der Schweiz aus geleiteten Kühne & Nagel-Gruppe ist verpflichtet, dem Gesamtbetriebsrat die Auskünfte zu erteilen, die für die Bildung eines Europäischen Betriebsrats für alle in der EU belegenen Unternehmen der Gruppe erforderlich sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts, im Ergebnis wie die Vorinstanzen, entschieden. Er ließ den Einwand des Unternehmens nicht gelten, es besitze diese Informationen selbst nicht und die zentrale Leitung in der Schweiz ebenso wie die übrigen ausländischen Unternehmen der Gruppe weigerten sich, ihm die Auskünfte zu erteilen. Das deutsche Unternehmen muss erforderlichenfalls die Information durch die Unternehmen der Gruppe in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor den dortigen Gerichten einklagen. Die EG-Richtlinie über Europäische Betriebsräte sieht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 einen entsprechenden Auskunftsanspruch vor.
BAG, Beschluss vom 29. 6. 2004 – 1 ABR 32/99; LAG Hamburg