Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdefrist; zuständige Stelle; Wiedereinsetzung.
§ 23 Abs. 2 Satz 1 WBO ist auf Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten nicht anzuwenden.
BVerwG, Beschluss vom 20. 7. 2004 – 1 WDS-VR 3. 04 (lexetius.com/2004,2005)
[1] Der Antragsteller, ein Soldat auf Zeit, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung der Stammdienststelle der Marine (SDM), mit der er von einem Lehrgang abgelöst wurde. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat seine Beschwerde gegen diese Verfügung wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückgewiesen.
[2] Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.
[3] Gründe: Die Verfügung der SDM vom 21. Januar 2004 wurde dem Antragsteller ausweislich des von ihm unterzeichneten Vermerks am 26. Januar 2004 eröffnet. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Danach endete hier die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 9. Februar 2004. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde per Telefax am 9. Februar 2004 nur bei der SDM eingegangen. Diese erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer empfangsberechtigten Stelle nach § 5 Abs. 1 WBO. In Anwendung dieser Vorschrift hätte die Beschwerde entweder bei dem zuständigen Inspektionschef des Antragstellers als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder beim BMVg als der für die Beschwerde zuständigen Stelle eingelegt werden müssen. Die Voraussetzungen des § 11 WBO lagen im Fall des Antragstellers ersichtlich nicht vor.
[4] Auf die Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO kann sich der Antragsteller nicht berufen. Das hiernach zulässige Einlegen der Beschwerde auch bei der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 23 Abs. 1 WBO i. V. m. § 59 Abs. 1 SG nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Streitgegenstand das Wehrdienstverhältnis betrifft. § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO betrifft hingegen nicht Beschwerden in Angelegenheiten, die auf dem besonderen Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also nicht Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten. Die streitbefangene Ablösungs- und Versetzungsverfügung der SDM stellt in diesem Sinne eine truppendienstliche Maßnahme dar, die allein nach Maßgabe der §§ 5, 11 WBO mit der Beschwerde angegriffen werden kann.
[5] Entscheidend für die fristgerechte Einlegung der Beschwerde ist demnach der Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsbehelf bei einer der in § 5 Abs. 1 WBO vorgesehenen Stellen eingeht. Der hier maßgebliche Tag des Eingangs der Beschwerde beim BMVg, der 10. Februar 2004, liegt außerhalb der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO. …
[6] Eine Behörde ist nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist. Die Behörde hat den eingegangenen Vorgang vielmehr im regulären Geschäftsablauf – unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit – an die zuständige Behörde abzugeben (Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 32 RNr. 22 m. w. N.). …
[7] Für den Senat ist nicht erkennbar, dass eine Weiterleitung im regulären Geschäftsgang von der SDM an den BMVg innerhalb der Beschwerdefrist noch hätte stattfinden können. Derartiges hat auch der Antragsteller über seinen gegenwärtigen Bevollmächtigten nicht vorgetragen. Überdies ließ der "Beschwerdeschriftsatz" vom 9. Februar 2004 nicht erkennen, wann die Beschwerdefrist ablief. Er enthielt auch keine Zusätze wie etwa "Eilt – sofort vorlegen" oder etwas ähnliches. Deshalb konnte sich der SDM als der irrtümlich angegangenen unzuständigen Behörde die Eilbedürftigkeit des Rechtsbehelfs wegen drohenden Fristablaufs nicht aufdrängen. Nur bei einer derartigen Situation wäre sie verpflichtet gewesen, entweder den Absender auf die drohende Fristversäumung aufmerksam zu machen oder selbst notwendige Maßnahmen zu treffen, um eine Fristversäumung zu vermeiden, beispielsweise den Rechtsbehelf umgehend unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit an die zuständige Stelle – per Telefax – weiterzuleiten (vgl. Knack, a. a. O., § 31 RNr. 40 m. w. N.).