Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit

BAG, Mitteilung vom 16. 3. 2004 – 15/04 (lexetius.com/2004,256)

[1] § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die vom Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) kann ein betrieblicher Grund iSv. § 8 TzBfG sein. Das ist sie jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden.
[2] Die Beklagte ist ein Groß- und Außenhandelsunternehmen. Die als Lagerarbeiterin beschäftigte Klägerin beantragte, im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre wöchentliche Arbeitszeit auf zwanzig Stunden/Woche zu verringern und die Arbeitszeit auf 8. 00 bis 12. 00 Uhr festzulegen. Danach vereinbarten die Betriebsparteien für den "Wareneingang" den Arbeitsbeginn 6. 00 Uhr und für den "Warenausgang" 8. 00 Uhr. Die Beklagte ordnete die Klägerin dem "Wareneingang" zu. Sie erklärte sich mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden. Den gewünschten Arbeitsbeginn um 8. 00 Uhr lehnte sie wegen befürchteter Ablaufstörungen und unter Hinweis auf die Betriebsvereinbarung ab. Dagegen wehrte sich die Klägerin. Ihre Klage hatte sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Weder wurde festgestellt, dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Klägerin Störungen des Betriebsablaufs auftraten, noch dass die kollektiven Interessen der übrigen Arbeitnehmer berührt wurden.
BAG, Urteil vom 16. 3. 2004 – 9 AZR 323/03; LAG Hamm