Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber

BAG, Mitteilung vom 29. 4. 2004 – 27/04 (lexetius.com/2004,596)

[1] Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Betriebsvereinbarungen tatsächlich eingehalten werden. Auf Antrag des Betriebsrats und der IG Metall untersagte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts daher einem Stuttgarter Automobilunternehmen, die Überschreitung des in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen täglichen Gleitzeitrahmens durch die Arbeitnehmer weiterhin zu dulden. Erfolglos berief sich der Arbeitgeber darauf, er habe die außerhalb des Arbeitszeitrahmens geleisteten Arbeitsstunden weder angeordnet noch bezahlt. Der Arbeitgeber muss die zur Einhaltung der Betriebsvereinbarung erforderlichen Maßnahmen treffen und tätig werden, um Überschreitungen des Gleitzeitrahmens zu verhindern.
[2] Dagegen wurde ein weiterer Antrag abgewiesen. Mit diesem sollte der Arbeitgeber zur Anwendung einer Bestimmung in der Betriebsvereinbarung verpflichtet werden, nach der Guthaben auf den Arbeitszeitkonten einmal im Jahr auf 100 Stunden abzubauen sind, in diesem Umfang aber auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden können. Eine derartige betriebliche Regelung ist im Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden unwirksam. Nach den zwingenden tariflichen Bestimmungen müssen Gleitzeitguthaben, welche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden überschreiten, spätestens nach einem Jahr vollständig abgebaut sein. Soweit Betriebsvereinbarungen hiergegen verstoßen, können weder Betriebsrat noch Gewerkschaft Ansprüche aus ihnen herleiten.
[3] Das Arbeitsgericht hatte die Anträge des Betriebsrats und der Gewerkschaft insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihnen weitgehend entsprochen.
BAG, Beschluss vom 29. 4. 2004 – 1 ABR 30/02; LAG Baden-Württemberg