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| Europäisches Gericht | | "Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Zahlungsfähigkeit - Kooperation im Verwaltungsverfahren - Zahlungsmodalitäten" | | 1. In der Rechtssache T-236/ 01, Tokai Carbon/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 12276000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei. | | 2. In der Rechtssache T-239/ 01, SGL Carbon/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 69114000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt die Klägerin sieben Achtel ihrer eigenen Kosten und sieben Achtel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Achtel ihrer eigenen Kosten und ein Achtel der Kosten der Klägerin. | | 3. In der Rechtssache T-244/ 01, Nippon Carbon/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6274400 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei. | | 4. In der Rechtssache T-245/ 01, Showa Denko/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 10440000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt die Klägerin drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Klägerin. | | 5. In der Rechtssache T-246/ 01, GrafTech International, vormals UCAR International/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 42050000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt die Klägerin vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin. | | 6. In der Rechtssache T-251/ 01, SEC Corporation/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6138000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei. | | 7. In der Rechtssache T-252/ 01, The Carbide/ Graphite Group/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6480000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt die Klägerin drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Klägerin. | | EuG, Urteil vom 29. 4. 2004 - T-236/ 01 (Lexetius.com/2004,657 [2004/5/121]) | | In den verbundenen Rechtssachen T-236/ 01, T-239/ 01, T-244/ 01 bis T-246/ 01, T-251/ 01 und T-252/ 01 Tokai Carbon Co. Ltd mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Van Gerven, T. Franchoo und M. De Grave, dann Rechtsanwälte Van Gerven und Franchoo, Zustellungsanschrift in Luxemburg, SGL Carbon AG mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann, F. Wiemer und C. Canenbley, Nippon Carbon Co. Ltd mit Sitz in Tokio, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Gilliams, Showa Denko KK mit Sitz in Tokio, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dolmans und P. Werdmuller sowie Solicitor J. Temple-Lang, GrafTech International Ltd, vormals UCAR International Inc., mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und Barrister B. Hartnett, Zustellungsanschrift in Luxemburg, SEC Corp. mit Sitz in Amagasaki, Hyogo (Japan), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Platteau, The Carbide/ Graphite Group, Inc., mit Sitz in Pittsburgh (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Seimetz und J. Brücher, dann Rechtsanwalt P. Grund, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und P. Hellström sowie, in der Rechtssache T-246/ 01, durch W. Wils, als Bevollmächtigte im Beistand, in der Rechtssache T-239/ 01, von Rechtsanwalt H.-J. Freund und, in den Rechtssachen T-244/ 01, T-246/ 01, T-251/ 01 und T-252/ 01, der Barristers J. Flynn und C. Kilroy, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen vollständiger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/ 271/ EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/ E-1/ 36. 490 - Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1) erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij, Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003, folgendes Urteil (1): | | Sachverhalt und Verfahren | | 1. In der Entscheidung 2002/ 271/ EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/ E-1/ 36. 490 - Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1, im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) in der Graphitelektrodenbranche fest. | | 2. Graphitelektroden gelangen hauptsächlich bei der Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen zum Einsatz. Die Stahlherstellung mit diesen Öfen ist im Wesentlichen ein Wiederaufbereitungsprozess, bei dem - im Unterschied zur traditionellen Herstellung aus Eisenerz in Hochöfen mittels Sauerstoff- Stahlschrott in neuen Stahl umgewandelt wird. In einem gewöhnlichen Lichtbogenofen werden neun in Dreiergruppen angeordnete Elektroden für das Einschmelzen von Schrott verwendet. Eine Elektrode ist wegen der Intensität des Schmelzvorgangs nach ungefähr acht Stunden aufgebraucht. Die Herstellung einer Elektrode dauert etwa zwei Monate. Graphitelektroden können im Rahmen dieses Produktionsverfahrens durch kein anderes Erzeugnis ersetzt werden. | | 3. Die Nachfrage nach Graphitelektroden ist direkt an die Erzeugung von Stahl in Elektrolichtbogenöfen gebunden. Hauptabnehmer sind die Stahlproduzenten, auf die rund 85 % der Nachfrage entfallen. 1998 wurden weltweit 800 Millionen Tonnen Rohstahl erzeugt, davon 280 Millionen Tonnen in Lichtbogenöfen. In den letzten 20 Jahren hat die Erzeugung in Lichtbogenöfen an Bedeutung zugenommen (auf 35 % der Weltproduktion im Jahr 1998 gegenüber 18 % vor 20 Jahren). | | 4. Der Preis für Graphitelektroden wird in Landeswährung pro Tonne berechnet. 1998 lag er bei 5600 DM (etwa 2863 Euro) pro Tonne. Größere Elektroden sind 15 % bis 30 % teurer. | | 5. In den achtziger Jahren hatten technologische Verbesserungen einen erheblichen Rückgang des Elektrodenverbrauchs pro Tonne erzeugten Stahls zur Folge. Die Stahlindustrie machte in dieser Zeit zudem einen größeren Strukturwandel durch. Aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nach Elektroden setzte in der Elektrodenindustrie weltweit ein Strukturwandel ein. Mehrere Produktionsstätten wurden stillgelegt. | | 6. Im Jahr 2001 belieferten neun westliche Hersteller den europäischen Graphitelektrodenmarkt: Die SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL) mit Sitz in Deutschland und die UCAR International Inc. (im Folgenden: UCAR) mit Sitz in den Vereinigten Staaten deckten zusammen mehr als […] (2) der Nachfrage. Die beiden kleinsten europäischen Produzenten, die VAW Aluminium AG (im Folgenden: VAW) und Conradty, beide mit Sitz in Deutschland, kamen zusammen auf einen Marktanteil von rund […] %. Die Carbide/ Graphite Group, Inc. (im Folgenden: C/ G), deren Marktanteil bei etwa 7 % lag, belieferte den europäischen Markt von den Vereinigten Staaten aus. Die japanischen Hersteller Showa Denko K. K. (im Folgenden: SDK), Tokai Carbon Co. Ltd. (im Folgenden: Tokai), Nippon Carbon Co. Ltd. (im Folgenden: Nippon) und SEC Corporation (im Folgenden: SEC) hielten zusammen einen Anteil von ungefähr 3 % bis 4 % des europäischen Marktes. | | 7. Am 5. Juni 1997 führten Bedienstete der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gleichzeitig unangekündigte Nachprüfungen in den Räumen von SGL, Conradty und VAW in Deutschland sowie von UCAR in Frankreich durch. | | 8. Am selben Tag nahmen Beamte des Federal Bureau of Investigation (FBI) in den Vereinigten Staaten in den Räumen mehrerer Hersteller Durchsuchungen vor. Im Anschluss daran wurden Strafverfahren gegen SGL, SDK, Tokai und UCAR wegen geheimer Absprachen eingeleitet. Alle Beschuldigten räumten den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt ein und akzeptierten Geldbußen, die für SGL auf 135 Millionen USD, für UCAR auf 110 Millionen USD, für SDK auf 32, 5 Millionen USD und für Tokai auf 6 Millionen USD festgesetzt wurden, während C/ G in den Genuss einer Amnestie kam. Später bekannten sich auch SEC und Nippon schuldig und akzeptierten Geldbußen in Höhe von 4, 8 und 2, 5 Millionen USD. | | 9. Im Januar 2000 wurde zudem gegen das japanische Unternehmen Mitsubishi Corporation, das von 1991 bis 1995 zu 50 % an UCAR beteiligt war, in den Vereinigten Staaten ein Strafverfahren eingeleitet. Im Februar 2001 wurde Mitsubishi wegen Beihilfe und Anstiftung zu Absprachen unter Graphitelektrodenherstellern verurteilt. Ihr wurde eine Geldbuße von 134 Millionen USD auferlegt. | | 10. Im Namen einer Gruppe von Abnehmern wurden in den Vereinigten Staaten Klagen auf dreifachen Schadensersatz (triple damages) gegen SGL, UCAR, C/ G und SDK erhoben. | | 11. In Kanada wurde UCAR im März 1999 wegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen das kanadische Wettbewerbsgesetz zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 11 Millionen CAD verurteilt. Im Juli 2000 bekannte sich auch SGL dieser Zuwiderhandlung schuldig und akzeptierte eine Geldbuße in Höhe von 12, 5 Millionen CAD. Kanadische Stahlerzeuger erhoben im Juni 1998 gegen SGL, UCAR, C/ G und SDK Zivilklagen wegen abgestimmten Verhaltens. | | 12. Am 24. Januar 2000 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen. Das Verwaltungsverfahren führte am 18. Juli 2001 zum Erlass der Entscheidung, in der den klagenden Unternehmen und VAW eine weltweite Festsetzung von Preisen und eine Aufteilung der nationalen und regionalen Märkte für das fragliche Erzeugnis nach dem Grundsatz des Marktführers ("Home producer") vorgeworfen wird: UCAR habe diese Rolle für die Vereinigten Staaten und für bestimmte Teile Europas übernommen, SGL für die verbleibenden Teile Europas; SDK, Tokai, Nippon und SEC hätten dies für Japan und bestimmte Gebiete des Fernen Ostens getan, während sich die auf dem amerikanischen und dem europäischen Markt tätige C/ G im Wesentlichen damit begnügt habe, den von UCAR und SGL festgelegten Preisen zu folgen. | | 13. Nach den Angaben in der Entscheidung galten für das Kartell folgende Grundregeln: - Die Preise für Graphitelektroden sollten weltweit festgesetzt werden. - Beschlüsse über die Preisgestaltung der einzelnen Unternehmen durften nur vom Chairman oder von General Managers getroffen werden. - Der jeweilige "Home producer" sollte den Marktpreis in seinem Heimatmarkt bestimmen, die übrigen Produzenten würden nachziehen. - Die Preise für andere Märkte - d. h. für Märkte, auf denen es keinen "Home producer" gab - würden einvernehmlich beschlossen. - Die "Non-home producer" sollten keinen aggressiven Wettbewerb betreiben und sich von den Heimatmärkten der anderen Anbieter zurückziehen. - Die Kapazitäten sollten nicht erhöht werden (von den japanischen Herstellern wurde ein Kapazitätsabbau erwartet). - Der Transfer von Technologie an Kartellaußenseiter sollte unterbunden werden. | | 14. Weiter heißt es in der Entscheidung, die genannten Grundregeln seien bei Treffen des Kartells umgesetzt worden, die auf verschiedenen Ebenen stattgefunden hätten: Treffen der obersten Führungskräfte, Treffen auf Arbeitsebene, Gruppentreffen der europäischen Hersteller (ohne die japanischen Unternehmen), bestimmten Märkten gewidmete nationale oder regionale Treffen und bilaterale Kontakte zwischen den Unternehmen. | | 15. Was die Dauer des Kartells anbelangt, so begann nach Artikel 1 der Entscheidung die Zuwiderhandlung bei allen Unternehmen mit Ausnahme von C/ G, bei der von Januar 1993 ausgegangen wurde, im Mai 1992. Als Ende der Zuwiderhandlung wurden folgende Zeitpunkte angesehen: März 1998 bei SGL und UCAR, Februar 1998 bei Tokai, Nippon und SEC, April 1997 bei SDK, Ende 1996 bei VAW und November 1996 bei C/ G. | | 16. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Würdigung in der Entscheidung setzte die Kommission gegen die beschuldigten Unternehmen Geldbußen fest, die anhand der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), sowie in der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) geschilderten Methode berechnet wurden. | | 17. In Artikel 3 der Entscheidung werden folgende Geldbußen festgesetzt: SGL: 80, 2 Millionen Euro; UCAR: 50, 4 Millionen Euro; VAW: 11, 6 Millionen Euro; SDK: 17, 4 Millionen Euro; Tokai: 24, 5 Millionen Euro; Nippon: 12, 2 Millionen Euro; SEC: 12, 2 Millionen Euro; C/ G: 10, 3 Millionen Euro. | | 18. In Artikel 4 der Entscheidung wird den betroffenen Unternehmen aufgegeben, die Geldbußen innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung zu zahlen; andernfalls fallen Zinsen in Höhe von 8, 04 % an. | | 19. Die Entscheidung wurde den verschiedenen Klägerinnen zwischen dem 24. und dem 30. Juli 2001 zugestellt. | | 20. Sie wurde mit einem Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 übermittelt, in dem die Höhe der Geldbuße und die Zahlungsbedingungen angegeben waren. In dem Schreiben heißt es, nach Ablauf der in der Entscheidung genannten Zahlungsfrist werde die Kommission die Beitreibung des fraglichen Betrages veranlassen; falls Klage vor dem Gericht erhoben werde, werde jedoch von einer Beitreibung abgesehen, sofern Zinsen in Höhe von 6, 04 % gezahlt und eine Bankbürgschaft bestellt würden. | | 21. Das Schreiben vom 23. Juli 2001 wurde SGL am 24. Juli und UCAR am 26. Juli zugestellt. Bemerkungen von UCAR zu den Zahlungsbedingungen beantwortete die Kommission mit Schreiben vom 9. August 2001; darin weigerte sie sich, einen Zahlungsvorschlag zu akzeptieren, der sich weder auf die gesamte Geldbuße erstreckt noch die geschuldeten Zinsen berücksichtigt, und lehnte ein Pfandrecht am Gesellschaftsvermögen von UCAR als Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße ab. Dieses Schreiben wurde UCAR am 10. August 2001 zugestellt. | | 22. Unter diesen Umständen haben die Adressaten der Entscheidung mit Ausnahme von VAW durch gesonderte Klageschriften, die zwischen dem 1. und dem 9. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben. | | 23. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien bestimmte Fragen zu stellen. Die Parteien haben darauf fristgerecht geantwortet. Sodann hat der Präsident der Zweiten Kammer nach Anhörung der Parteien die sieben Rechtssachen mit Beschluss vom 5. Juni 2003 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden. Ferner hat er die vertrauliche Behandlung bestimmter Unterlagen in den Akten angeordnet. In der Sitzung vom 3. Juli 2003 haben die Parteien mit Ausnahme von C/ G, die nicht an der Sitzung teilgenommen hat, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. | | 24. Mit Schriftsatz, der am 26. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die GrafTech International Ltd (vormals UCAR) beantragt, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen und einstweilige Anordnungen betreffend die in den Schreiben vom 23. Juli und vom 9. August 2001 vorgesehenen Zahlungsmodalitäten ihrer Geldbuße zu erlassen (Rechtssache T-246/ 01 R). Nach der Rücknahme dieses Antrags durch GrafTech hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 24. März 2004 die Streichung der Rechtssache T-246/ 01 R im Register des Gerichts angeordnet und GrafTech die durch diese Rechtssache entstandenen Kosten auferlegt. | | Anträge der Parteien | | 25. Tokai (T-236/ 01) beantragt, - Artikel 3 (und erforderlichenfalls Artikel 4) der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 24, 5 Millionen Euro festgesetzt wird, oder, hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen, und - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 26. SGL (T-239/ 01) beantragt, - die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft; - hilfsweise, die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 27. Nippon (T-244/ 01) beantragt, - Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 an einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen teilgenommen habe; - Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 12, 2 Millionen Euro festgesetzt wird; - hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 28. SDK (T-245/ 01) beantragt, - Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Geldbuße auf 2, 95 Millionen Euro oder einen anderen vom Gericht als angemessen angesehenen Betrag herabzusetzen; - die Kommission gemäß Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung aufzufordern, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Berechnung der Geldbuße ergibt; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 29. UCAR (T-246/ 01) beantragt, - die erforderlich erscheinenden Beweise zu erheben; - Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wird, oder, hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen; - Artikel 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, die Bedingungen für die Zahlung der Geldbuße entsprechend den Bedingungen in Anlage 50 der Klageschrift zu ändern; - das Schreiben vom 23. Juli 2001 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die dort genannten Bedingungen entsprechend den Bedingungen in Anlage 50 der Klageschrift zu ändern; - das Schreiben vom 9. August 2001 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die dort genannten Bedingungen entsprechend den Bedingungen in Anlage 50 der Klageschrift zu ändern; - jede andere rechtlich gebotene Maßnahme anzuordnen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 30. SEC (T-251/ 01) beantragt, - Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße von 12, 2 Millionen Euro festgesetzt wird; - hilfsweise, die Geldbuße erheblich herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 31. C/ G (T-252/ 01) beantragt, - die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wird; - hilfsweise, ihre Geldbuße herabzusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 32. Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T-236/ 01, T-239/ 01, T-245/ 01, T-251/ 01 und T-252/ 01, - die Klage als unbegründet abzuweisen; - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 33. In den Rechtssachen T-244/ 01 und T-246/ 01 beantragt sie, - die Klage als unbegründet abzuweisen; - die Geldbuße zu erhöhen; - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | Entscheidungsgründe | | 34. In den meisten Rechtssachen begehren die Klägerinnen im Wesentlichen nur die Streichung oder Herabsetzung der festgesetzten Geldbußen, wobei sie rügen, dass die Kommission die in anderen Ländern bereits verhängten Geldbußen außer Acht gelassen und ihre Leitlinien sowie ihre Mitteilung über Zusammenarbeit falsch angewandt habe; sie bestreiten aber nicht das Vorliegen des in der Entscheidung festgestellten Sachverhalts. Einige Klagen sind jedoch zudem auf die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung gerichtet und auf Klagegründe gestützt, mit denen die Rechtswidrigkeit der gesamten Entscheidung und/ oder Fehler der Kommission bei der Feststellung des den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Sachverhalts gerügt werden. Schließlich werden in zwei Rechtssachen die Zahlungsmodalitäten der festgesetzten Geldbußen beanstandet. | | 35. Daher sind zunächst die Anträge zu prüfen, die die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder bestimmter tatsächlicher Feststellungen in der Entscheidung zum Gegenstand haben. Sodann werden die Anträge auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung oder auf Herabsetzung der in Anwendung der Leitlinien und der Mitteilung über Zusammenarbeit festgesetzten Geldbußen geprüft. Schließlich wird auf die Rügen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten der Geldbußen eingegangen. | | A - Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder bestimmter tatsächlicher Feststellungen | | 1. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung | | a) Rechtssache T-239/ 01 | | 36. SGL ist die einzige Klägerin, die förmlich beantragt, die gesamte Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft. Zur Stützung ihres Antrags macht sie mehrere Verfahrensfehler geltend. | | Zur angeblichen Weigerung, vollständige Akteneinsicht zu gewähren | | 37. SGL wirft der Kommission vor, ihr keine Einsicht in interne Unterlagen gewährt und ihr weder eine Liste noch eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Unterlagen oder der Unterlagen übermittelt zu haben, die Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Elemente enthielten. Aufgrund dieser Verletzung der Verteidigungsrechte sei es ihr nicht möglich gewesen, einen Überblick über die Kontakte zu erhalten, die zwischen der Kommission und den übrigen betroffenen Unternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bestanden hätten. Folglich müsse die Entscheidung für nichtig erklärt werden. | | 38. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung den betroffenen Unternehmen, damit sich diese gegen die ihnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Beschwerdepunkte sachgerecht verteidigen können, die vollständige Ermittlungsakte zugänglich machen muss, mit Ausnahme der Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, und der internen Vermerke der Kommission (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/ 99, LR AF 1998/ Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 170 und die dort genannte Rechtsprechung). | | 39. Soweit SGL vor dem Gericht geltend macht, dass die Kommission ihr zumindest eine Liste oder eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Unterlagen hätte übermitteln müssen, die geheime oder vertrauliche Elemente enthielten, ist festzustellen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen dahin gehenden Antrag gestellt hat. Ihr Schreiben vom 9. März 2000 und ihre Erwiderung vom 4. April 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beziehen sich nur auf die internen Unterlagen der Kommission; in ihrem Schreiben vom 9. März räumte SGL sogar ein, dass die Kommission ihr eine Liste der Unterlagen übermittelt habe, die sie einsehen könne. Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, aus eigener Initiative die fraglichen Listen und Zusammenfassungen zugänglich zu machen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/ 95, T-26/ 95, T-30/ 95 bis T-32/ 95, T-34/ 95 bis T-39/ 95, T-42/ 95 bis T-46/ 95, T-48/ 95, T-50/ 95 bis T-65/ 95, T-68/ 95 bis T-71/ 95, T-87/ 95, T-88/ 95, T-103/ 95 und T-104/ 95, Cimenteries CBR u. a./ Kommission, Slg. 2000, II-491, im Folgenden: Zement-Urteil, Randnr. 383). | | 40. Zum Antrag auf Einsichtnahme in interne Unterlagen, die die Kommission nicht zugänglich machen muss (Urteil LR AF 1998/ Kommission, Randnr. 170), ist darauf hinzuweisen, dass diese Beschränkung der Einsichtnahme durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Funktionsfähigkeit der Kommission im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen; die internen Unterlagen können nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die betreffende Partei sowohl vor dem Gemeinschaftsrichter als auch im Rahmen des von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahrens ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern (vgl. Zement-Urteil, Randnr. 420 und die dort genannte Rechtsprechung). SGL hat aber nur allgemein vorgetragen, aus internen Unterlagen der Kommission könnte sich ergeben, dass sie gegenüber anderen Unternehmen bei der Beurteilung ihrer Zusammenarbeit benachteiligt worden sei; damit hat SGL keine ernsthaften Anhaltspunkte für Umstände geliefert, die es erforderten, ihr Zugang zu den fraglichen Unterlagen zu gewähren. | | 41. Im Übrigen hat die Kommission ohne Widerspruch von SGL erklärt, dass die Unterlagen über die Zusammenarbeit der Unternehmen nicht in ihren internen Akten geführt würden, sondern zur Ermittlungsakte gehörten, die den Unternehmen zugänglich gemacht wurde. Schließlich geht aus verschiedenen gegen die Berechnung ihrer Geldbuße gerichteten Rügen von SGL (siehe unten, Randnrn. 384 ff.) hervor, dass sie tatsächlich einen Vergleich zwischen ihrer eigenen Zusammenarbeit und derjenigen der übrigen Mitglieder des Kartells vornahm; dies bestätigt die These der Kommission. | | 42. Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie ihre internen Unterlagen SGL nicht zugänglich gemacht und dieser keine Liste oder nicht vertrauliche Zusammenfassungen der Unterlagen übermittelt hat. | | 43. Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen. | | Zur Rüge, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte keinen abschließenden Charakter gehabt habe | | 44. SGL macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Januar 2000 habe keinen abschließenden Charakter gehabt. Obgleich die Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2000 festgestellt habe, dass die Erwiderungen bestimmter Unternehmen auf diese Mitteilung Ungenauigkeiten und Widersprüche enthielten, habe sie es versäumt, sie vor Erlass der Entscheidung durch eine neue Mitteilung zu ersetzen. SGL habe daher ihr Recht, zum Endergebnis der Untersuchung gehört zu werden, nicht ausüben können. | | 45. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es keine Bestimmung gibt, die es der Kommission verbietet, den Betroffenen nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern (vgl. Urteil LR AF 1998/ Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 190 und die dort genannte Rechtsprechung). | | 46. Im vorliegenden Fall räumt die Kommission ein, dass bestimmte Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Widersprüche und Beschuldigungen anderer Unternehmen enthielten. Aus diesem Grund habe sie Einsicht in eine nicht vertrauliche Fassung dieser Erwiderungen gewährt und den Unternehmen Gelegenheit gegeben, sich während der Anhörung vom 25. Mai 2000 zu ihnen zu äußern. Sie habe aus ihnen jedoch keine belastenden Schlussfolgerungen gezogen. | | 47. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Betroffenen der Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich entnehmen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt; dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn ihnen in der Endentscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/ 00, CMA CGM u. a./ Kommission, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil FETTCSA, Randnr. 109). Im vorliegenden Fall war SGL nicht daran gehindert, die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit dem Wortlaut der Entscheidung zu vergleichen, um zu prüfen, ob sich die Kommission auf neue, nicht in der Mitteilung enthaltene Beschwerdepunkte gestützt hatte, zu denen sich SGL vor Erlass der Entscheidung nicht hatte äußern können. SGL macht jedoch keine solche Divergenz zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung geltend. | | 48. Es genügt jedenfalls, dass die Kommission den Unternehmen Gelegenheit gibt, sich konkret zu den Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte zu äußern. Im vorliegenden Fall wirft SGL der Kommission nicht vor, ihr Anhörungsrecht in diesem speziellen Punkt verletzt zu haben. Sie rügt nur, dass die Kommission lediglich mündliche Ausführungen zugelassen habe, ohne jedoch darzutun, dass allein schriftliche Erklärungen es ihr ermöglicht hätten, ihren Standpunkt sachgerecht zu verteidigen. | | 49. Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen. | | Zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Berichts des Anhörungsbeauftragten | | 50. Am 28. Mai 2001 legte der Anhörungsbeauftragte gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/ 462/ EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21) einen Abschlussbericht vor, der lautet: "Der Entscheidungsentwurf gibt keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen bezüglich des Anhörungsrechts. Die beteiligten Unternehmen haben keinerlei Verfahrensprobleme aufgezeigt. Der Entscheidungsentwurf enthält keine Beschwerdepunkte, zu denen die beteiligten Unternehmen nicht vorher hätten Stellung nehmen können." | | 51. In diesem Zusammenhang trägt SGL vor, der Anhörungsbeauftragte habe zu Unrecht festgestellt, dass sie kein Verfahrensproblem aufgeworfen habe. In der Entscheidung selbst werde anerkannt, dass sie eine unzureichende Akteneinsicht gerügt habe. Entgegen Artikel 8 des Beschlusses 2001/ 462 habe der Anhörungsbeauftragte den in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht beschieden. Sein Abschlussbericht habe daher Fehler enthalten, die das Ergebnis der Beratungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zu ihren Ungunsten hätten beeinflussen können. Der Anhörungsbeauftragte habe sich auch nicht mit der Problematik der Erwiderungen bestimmter Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte befasst, die Widersprüche und Beschuldigungen enthielten, zu denen sie sich nur mündlich in der Anhörung habe äußern können. Obwohl sie diese Vorgehensweise gerügt habe, gehe der Bericht des Anhörungsbeauftragten auf diesen Verfahrensfehler nicht ein. | | 52. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der zweiten, der dritten und der achten Begründungserwägung des Beschlusses 2001/ 462 dafür zu sorgen hat, dass das Anhörungsrecht der an einem Wettbewerbsverfahren Beteiligten während der gesamten Verfahrensdauer gewährleistet ist; sie muss die Durchführung des Anhörungsverfahrens einer unabhängigen Person übertragen, die über die nötige Integrität verfügt, um ein möglichst objektives, transparentes und effizientes Verfahren zu gewährleisten. Nach den Artikeln 15 und 16 Absatz 1 des Beschlusses erstellt der Anhörungsbeauftragte einen Abschlussbericht über die Wahrung des Anhörungsrechts, der auch auf die Frage eingeht, ob der Entscheidungsentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Parteien haben äußern können, und der dem der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf beigefügt wird, damit diese ihre Entscheidung in voller Kenntnis "aller sachdienlichen Informationen" über den Ablauf des Verfahrens und die Ausübung des Anhörungsrechts treffen kann. | | 53. Wie sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt, hat der Anhörungsbeauftragte nicht die Aufgabe, alle von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens erhobenen Verfahrensrügen zu sammeln. Er hat dem Kollegium der Kommissionsmitglieder nur die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens relevanten Rügen mitzuteilen. Wie oben ausgeführt, sind die beiden von SGL in Bezug auf ihren Zugang zu den internen Unterlagen der Kommission und die Problematik der Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwände aber unbegründet. Der Anhörungsbeauftragte war daher in seiner Eigenschaft als objektiver und unabhängiger Gutachter nicht verpflichtet, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder diese beiden irrelevanten Rügen mitzuteilen. | | 54. Folglich greift auch dieser Klagegrund nicht durch. | | 55. Somit kann keinem der Klagegründe gefolgt werden, mit denen SGL geltend macht, dass die Entscheidung mit Verfahrensfehlern behaftet sei. | | b) Rechtssache T-246/ 01 | | 56. Ohne einen förmlichen Antrag auf Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung zu stellen, macht UCAR in ihrer Klageschrift geltend, die Entscheidung müsse "ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden". Die Kommission habe dadurch, dass sie die Rolle von Mitsubishi und Union Carbide, der Muttergesellschaften von UCAR in der Zeit von 1992 bis 1995, bei der Errichtung des Kartells und in der Anfangsphase seines Bestehens nicht geprüft habe, die Pflicht zur Durchführung einer unparteiischen Untersuchung verletzt und ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt. In ihrer Erwiderung hat UCAR jedoch klargestellt, dass sie nicht die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift begehre, sondern die Aufhebung oder Herabsetzung der in Artikel 3 der Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße. Der genannte Abschnitt ihrer Klageschrift sei allein in diesem Zusammenhang zu sehen. | | 57. Daraus ist zu schließen, dass die Klage von UCAR nicht auf die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung gerichtet ist. Die Rüge, dass die Kommission die Rolle von Mitsubishi und Union Carbide bei der Beteiligung von UCAR an dem beanstandeten Kartell verkannt habe, wird daher im Rahmen der von UCAR gegen die Berechnung ihrer Geldbuße gerichteten Klagegründe geprüft. | | 2. Zu den Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung und bestimmter darin enthaltener tatsächlicher Feststellungen | | a) Zur fehlerhaften Feststellung in Bezug auf die Einführung eines zentralen Überwachungssystems (Klagegrund in der Rechtssache T-239/ 01) | | 58. Im Rahmen der auf die falsche Berechnung ihrer Geldbuße gestützten Klagegründe wirft SGL der Kommission vor, sie gegenüber SDK dadurch benachteiligt zu haben, dass die Geldbuße dieses Unternehmens herabgesetzt worden sei, weil es die Existenz und Funktionsweise eines im Rahmen des Kartells eingeführten zentralen Überwachungssystems (Central Monitoring System, im Folgenden: CMS) offen gelegt habe. SGL trägt vor, dieses System sei nie angewandt worden. Darüber habe sie die Kommission in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte informiert. | | 59. Hierzu ist festzustellen, dass SGL in ihrer Klageschrift ausführt, sie habe in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von der Kommission geschilderten Tatsachen ausdrücklich nicht bestritten. In dieser Erwiderung hatte SGL gleichwohl bestimmte tatsächliche Feststellungen korrigiert; zum CMS hatte sie erklärt: "Das zentrale Überwachungssystem wurde … nie realisiert." | | 60. In der Entscheidung vertrat die Kommission trotz der Erwiderung von SGL zu diesem Punkt die Auffassung, dass die Zuwiderhandlung u. a. in der Errichtung eines Mechanismus zur Überwachung und Durchsetzung der Kartellabsprachen bestanden habe (Randnr. 2). Sie beschrieb die Einzelheiten des CMS (Randnrn. 72, 73, 91 und 92) und führte aus, das Vorbringen von SGL stehe in Widerspruch zu den schriftlichen Beweisen und den Erklärungen anderer Produzenten wie Tokai und UCAR. In der Klagebeantwortung der Kommission wird auf diese Abschnitte der Entscheidung verwiesen, während es in der Erwiderung von SGL lediglich heißt, sie bleibe dabei, dass das CMS nie umgesetzt worden sei. | | 61. Unter den Umständen des vorliegenden Falles reicht die Tatsache, dass SGL sich darauf beschränkt, eine bloße durch nichts untermauerte Behauptung in Bezug auf die Nichtumsetzung des CMS in allgemeiner Form zu wiederholen, nicht aus, um die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung überzeugend zu entkräften. | | 62. Der gegen die tatsächlichen Feststellungen zur Anwendung des CMS gerichtete Klagegrund ist daher zurückzuweisen. | | b) Zur fehlerhaften Feststellung des weltweiten Charakters des Kartells (Klagegrund in der Rechtssache T-236/ 01) | | 63. Im Rahmen des Klagegrundes, der dahin geht, dass sich die Kommission zu Unrecht auf den weltweiten Umsatz gestützt habe, macht Tokai geltend, räumlicher Markt für Graphitelektroden sei nicht der Weltmarkt. Die Kommission habe den relevanten räumlichen Markt jedenfalls nicht angemessen analysiert. In ihrer Entscheidung vom 4. Januar 1991 (Mitsubishi/ UCAR, IVM 024), die gemäß der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ergangen sei, sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Markt für Graphitelektroden ein gemeinschaftsweiter Markt sei. | | 64. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Tokai selbst in ihrer Klageschrift ausdrücklich erklärt hat, dass sie mit ihrer Klage das Vorliegen des in der Entscheidung geschilderten Sachverhalts nicht in Frage stellen wolle. Die tatsächlichen Feststellungen, nach denen das Kartell den Weltmarkt für Graphitelektroden unter sich aufgeteilt hatte, sind aber sowohl in der Entscheidung (vgl. z. B. Randnrn. 14 bis 18, 46, 47, 49, 51, 71, 72 und 73) als auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Randnrn. 33, 34, 35, 37, 39, 59, 60 und 61) enthalten. Aus ihnen geht hervor, dass das Wesen des Kartells nach den Feststellungen der Kommission darin bestand, den Graphitelektrodensektor weltweit anhand eines Systems von drei "Säulen" zu strukturieren: SGL als Vertreter Europas, UCAR als Vertreter der Vereinigten Staaten und SDK, Tokai, Nippon und SEC als Vertreter Japans (Randnr. 47 der Entscheidung). Überdies gehörte zu den von der Kommission ermittelten Basisregeln des Kartells die des "Home producers", der die Preise in seinem angestammten Gebiet bestimmen sollte, während die übrigen Produzenten nachziehen würden (siehe oben, Randnrn. 12 und 13), wobei sich die "Non-home producer" von den Heimatmärkten der anderen Anbieter zurückziehen sollten (Randnr. 50 der Entscheidung). Schließlich führte die Kommission das Beispiel der amerikanischen Gesellschaft C/ G an, der es ohne einen Produktionsstandort außerhalb der Vereinigten Staaten gelungen sei, in Europa einen Marktanteil von annähernd 7 % zu erreichen und fast ein Drittel ihrer Produktion im EWR abzusetzen (Randnrn. 16, 30 und 85 der Entscheidung); dies sah die Kommission als Anhaltspunkt für die Existenz eines Weltmarkts und als Beleg dafür an, dass auch ein "Non-home producer" in der Lage gewesen sei, das Kartell in seiner Funktion zu beeinträchtigen. | | 65. Der vorliegende Klagegrund ist offensichtlich unvereinbar damit, dass Tokai die genannten Erläuterungen anerkannt und weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht in stichhaltiger Weise angefochten hat. Im Zusammenhang der übrigen auf eine falsche Berechnung der Geldbußen gestützten Klagegründe betrifft der Klagegrund vielmehr die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen des Verhaltens von Tokai auf den Wettbewerb im EWR. Tokai hebt nämlich im Rahmen dieser Klagegründe insbesondere ihr passives Verhalten und ihr fehlendes wirtschaftliches Interesse am Verkauf des fraglichen Erzeugnisses auf dem europäischen Markt hervor. Tatsächlich wird der Kommission mit dem Klagegrund somit vorgeworfen, im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße von Tokai deren rein passive Rolle verkannt zu haben. | | 66. Dieser Schlussfolgerung steht die Bezugnahme von Tokai auf die Entscheidung vom 4. Januar 1991 (Mitsubishi/ UCAR, IVM 024) nicht entgegen, in der die Kommission für den Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse die Ansicht vertrat, dass der Graphitelektrodenmarkt ein gemeinschaftsweiter Markt sei. Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Entscheidung in einem anderen Zusammenhang als dem des vorliegenden Falles und sowohl vor der Untersuchung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache als auch vor dem der Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum der Zuwiderhandlung ergangen ist. Gerade das ab 1997 aufgedeckte Kartell, an dem Tokai beteiligt war, ermöglichte der Kommission aber die Feststellung, dass die Mitglieder des Kartells den Markt für Graphitelektroden weltweit unter sich aufgeteilt hatten. Die Bezugnahme auf die Entscheidung von 1991 geht daher fehl. | | 67. Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen, soweit mit ihm die tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf den weltweiten Charakter des Graphitelektrodenmarkts angefochten werden. | | c) Zur falschen Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung (Klagegrund in der Rechtssache T-239/ 01) | | 68. Im Rahmen der auf die falsche Berechnung ihrer Geldbuße gestützten Klagegründe wirft SGL der Kommission erstens vor, ohne jeden Beweis von einer zu langen Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung ausgegangen zu sein. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass sie die Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen im Juni 1997 noch bis Februar/ März 1998 fortgesetzt habe. Folglich sei ihre Geldbuße insofern falsch festgesetzt worden, als sie einen Aufschlag für diesen Zeitraum enthalte. Die Kommission habe zudem die angebliche Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen zu Unrecht als erschwerenden Umstand zulasten von SGL angesehen. Die Treffen, die im Rahmen des Kartells im streitigen Zeitraum stattgefunden hätten, hätten sich nicht auf den europäischen Markt, sondern nur auf die asiatischen Märkte bezogen, wie sie der Kommission bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt habe. Die von der Kommission zur Stützung ihrer These angeführten Beweise seien nicht stichhaltig. | | 69. Zweitens rügt SGL die unzutreffende Feststellung in Randnummer 57 der Entscheidung, dass sich die europäische Gruppe des Kartells ab "1999" noch getroffen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser Irrtum nachteilige Auswirkungen auf die Höhe ihrer Geldbuße gehabt habe. Im Übrigen behaupte die Kommission in Randnummer 124 der Entscheidung, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zuwiderhandlung auch 2001 noch nicht beendet gewesen sei. SGL ersucht das Gericht, mit einer prozessleitenden Maßnahme zu prüfen, ob die falsche Zahl 1999 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung dem Kollegium der Kommissionsmitglieder übermittelt worden ist. | | 70. Zum ersten Teil des Klagegrundes von SGL ist auf die Chronologie und den Inhalt der Erklärungen hinzuweisen, die SGL zu den Feststellungen der Kommission abgegeben hat. | | 71. Erstens erklärte SGL in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission mit Memorandum vom 8. Juni 1999, die wichtigsten Hersteller von Graphitelektroden, darunter SGL und UCAR, hätten ihr Wettbewerbsverhalten in den Jahren 1992 "bis 1998" koordiniert. Sodann zählte sie die Treffen auf, die im Rahmen des Kartells stattfanden. Als Treffen nach Juni 1997 nannte sie, jeweils in einem Satz, ein Treffen im Juli 1997 in Malaysia, ein Treffen im November 1997 in Hongkong und ein Treffen im Februar 1998 in Bangkok, wobei sie ausführte, diese Treffen hätten spezifisch asiatische Themen zum Gegenstand gehabt. | | 72. Zweitens ging die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Januar 2000 davon aus, dass die SGL zur Last gelegte Zuwiderhandlung bis März 1998 gedauert habe; darin heißt es, die Treffen in Hongkong und Bangkok hätten zur Aktualisierung der CMS-Tabellen über die Absatzmengen für alle Regionen und Märkte gedient, wobei SGL und UCAR die japanischen Kartellmitglieder über die neuen europäischen Preise informiert hätten (Randnrn. 78 und 79). Nach den Angaben in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gab es zudem bis mindestens März 1998 bilaterale Kontakte zwischen SGL und UCAR (Randnr. 80). Die meisten dieser Feststellungen beruhten auf einer Erklärung des ehemaligen Verkaufsdirektors für Europa von UCAR, Herrn […]. Schließlich enthält die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine umfangreiche Liste von Anlagen, die als Beweise herangezogen wurden; darunter befindet sich die Erklärung von Herrn […]. | | 73. Drittens enthielt die Erwiderung von SGL vom 4. April 2000 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte - nachdem zunächst bestätigt wurde, dass der der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde liegende Sachverhalt "grundsätzlich" nicht bestritten werde - lediglich eine Bezugnahme auf das Memorandum vom 8. Juni 1999, ohne dass zu den neuen, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Feststellungen und schriftlichen Beweisen hinsichtlich des fraglichen Zeitraums der Zuwiderhandlung Stellung genommen wurde. SGL stellte insbesondere nicht die Erklärung von Herrn […] in Abrede, obwohl sie ihr zugänglich war. | | 74. Vor Gericht hat SGL ihrem vorgerichtlichen Vorbringen nichts Wesentliches hinzugefügt. Sie hat lediglich geltend gemacht, der Wert der Erklärung von Herrn […] sei angesichts der Umstände ihres Zustandekommens deutlich zu relativieren. Dabei nimmt sie auf den von der Kommission mitgeteilten Umstand Bezug, dass UCAR nach der Entlassung von Herrn […] eine einvernehmliche Beilegung des von ihm deshalb angestrengten Rechtsstreits davon abhängig machte, dass er sich bereit erklärte, mit der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung zusammenzuarbeiten. | | 75. Der Wortlaut der ergänzenden Erklärung (supplemental statement) von Herrn […], auf den sich die Kommission insbesondere stützte, enthält jedoch nichts, was den von SGL geäußerten Verdacht rechtfertigen könnte. Die darin erwähnten Tatsachen sind konkret und enthalten keine Widersprüche; Herr […] nennt die Namen mehrerer Vertreter anderer Kartellmitglieder, darunter Herrn […] von SGL und Herrn […] von UCAR, so dass die Richtigkeit seiner Angaben durch die Vernehmung dieser Personen als Zeugen hätte überprüft werden können. SGL hat ihre Vorladung aber nicht beantragt; sie hat sich auch nicht im Verwaltungsverfahren an die Kommission gewandt, um ihr gegenteilige Aussagen, z. B. ihres ehemaligen Verkaufsdirektors, Herrn […], zu übermitteln. Schließlich geht aus der Erklärung von Herrn […], die der Kommission ebenfalls auf Verlangen von UCAR übermittelt wurde, hervor, dass seine Erklärungen keineswegs dazu dienen sollten, UCAR zum Nachteil anderer Kartellmitglieder zu entlasten, um eine vorteilhafte Lösung für seinen Rechtsstreit mit UCAR zu erreichen. Herr […] führt nämlich aus, seine Zuwiderhandlungen seien seinen Vorgesetzten im Unternehmen bekannt gewesen und von ihnen gebilligt worden. | | 76. Folglich ist es SGL nicht gelungen, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass die tatsächlichen Feststellungen der Kommission zu ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Juni 1997 bis März 1998 (Randnrn. 91 bis 93 der Entscheidung) falsch sind. Daher ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen. | | 77. Was den zweiten, gegen Randnummer 57 der Entscheidung gerichteten Teil anbelangt, so hat die Kommission eingeräumt, dass der Satz in der notifizierten deutschen Fassung der Entscheidung, wonach die Gruppentreffen der europäischen Hersteller im Rahmen des Kartells "ab 1999" stattgefunden hätten, einen Schreibfehler enthält. Dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt, geht zum einen aus einem Vergleich mit der (neben dem deutschen Text) ebenfalls verbindlichen englischen Fassung der Entscheidung hervor, in der es zutreffend "1992" heißt. Zum anderen ist die deutsche Fassung von Randnummer 57 (mit der falschen Zahl 1999) in sich unverständlich, denn nach Angaben von UCAR wurden die fraglichen Treffen "nach ungefähr einem Jahr" (d. h. im Jahr 2000, wenn man der Logik des fehlerhaften Textes folgt) eingestellt, während die europäischen Hersteller, wiederum nach Angaben von UCAR, "1993" keine Notwendigkeit mehr für Zusammenkünfte sahen. Dieser Satz ergibt offensichtlich nur dann einen Sinn, wenn 1992 das Referenzjahr ist. | | 78. Vor allem ist aber in Artikel 1 und in den Randnummern 3, 114 und 155 der Entscheidung klar der März 1998 als Enddatum der Zuwiderhandlung von SGL angegeben. Dies steht nicht in Widerspruch zu Randnummer 124 der Entscheidung, wonach die Zuwiderhandlung möglicherweise auch 2001 noch nicht beendet war. Diese Angabe soll nichts an den tatsächlichen Feststellungen zur Dauer der Zuwiderhandlung ändern, sondern dient nur zur Rechtfertigung von Artikel 2 der Entscheidung, wo den betroffenen Unternehmen - vorsorglich - aufgegeben wird, die genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. | | 79. Da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, konnte er die Interessen von SGL hinsichtlich der Bußgeldfestsetzung nicht beeinträchtigen. Im Kapitel "Dauer des Verstoßes" des der Festsetzung der Geldbußen gewidmeten Teils der Entscheidung sind die Monate "Februar/ März 1998" als Zeitpunkt des Endes der Zuwiderhandlung von SGL, UCAR, Tokai, Nippon und SEC angegeben (Randnr. 155). | | 80. Folglich kann ein solcher Fehler nicht die Nichtigerklärung der tatsächlichen Feststellungen zur Dauer der von SGL begangenen Zuwiderhandlung rechtfertigen. Unter diesen Umständen braucht die von SGL vorgeschlagene prozessleitende Maßnahme nicht angeordnet zu werden. | | 81. Beide Teile des Klagegrundes von SGL sind daher zurückzuweisen. | | d) Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund des Fehlens hinreichender Beweise für die Beteiligung von Nippon an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 und zur insoweit unzureichenden Begründung (Klagegründe in der Rechtssache T-244/ 01) | | Vorbringen der Parteien | | 82. Nippon trägt zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung vor, wenn die Kommission eine Entscheidung erlasse, mit der einem Unternehmen die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zur Last gelegt werde, trage sie die Beweislast. Im vorliegenden Fall werde die Feststellung in der Entscheidung, dass Nippon von Mai 1992 bis März 1993 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, nicht durch hinreichende und stichhaltige Beweise gestützt. Für die Behauptung der Kommission, dass Nippon an den Treffen während dieser Zeit teilgenommen habe, gebe es keinen Beweis. Die Beschuldigung der Kommission beruhe ausschließlich auf Erklärungen einiger Konkurrenten von Nippon (SDK, UCAR und SGL), die nur darauf abzielten, von einer Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zu profitieren. Unter diesen Umständen sei die Kommission nicht berechtigt, diesen Erklärungen, deren Verlässlichkeit begrenzt sei, irgendeinen Beweiswert beizumessen. | | 83. Die Feststellung in der Entscheidung, dass Tokai bei der ersten Zusammenkunft der obersten Führungskräfte am 21. Mai 1992 in London die Interessen von Nippon vertreten habe, werde durch keinen Beweis gestützt. Nach dem Zement-Urteil des Gerichts (oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 2773 bis 2782) sei die Kommission, wenn sie nicht dargetan habe, dass eine Partei Weisungen für die Vertretung in einer Sitzung erteilt habe, nicht zu dem Schluss berechtigt, dass diese Partei bei der Sitzung tatsächlich anwesend oder vertreten gewesen sei und der dort getroffenen Vereinbarung zugestimmt habe. Diese Erwägungen müssten auch im vorliegenden Fall gelten. Die Kommission habe insbesondere keinen Beweis dafür geliefert, dass Nippon tatsächlich Tokai angewiesen habe, sie bei der Sitzung zu vertreten. | | 84. Soweit sich die Kommission auf eine Erklärung von SDK zu einem Treffen berufe, das offenbar im Rahmen vorbereitender Kontakte vor der Zusammenkunft vom 21. Mai 1992 stattgefunden habe, sei unverständlich, inwiefern die Bezugnahme auf ein Treffen aus der Zeit vor Errichtung des Kartells ihre Behauptung belegen könne. Die von SGL abgegebene Erklärung sei allgemein und ohne jede Nuancierung formuliert; SGL räume darin in allgemeiner Form ein, an der angeblichen Zuwiderhandlung von 1992 bis 1998 beteiligt gewesen zu sein. Diese Erklärung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf die Beteiligung von Nippon an den verschiedenen Treffen im fraglichen Zeitraum beziehe. In ihr werde auch nicht erwähnt, dass Tokai die Interessen von Nippon vertreten habe. | | 85. Die ungenauen Angaben von UCAR, wonach an der fraglichen Zusammenkunft "bestimmte japanische Konkurrenten" und "eine Reihe japanischer Konkurrenten" teilgenommen hätten, könnten nicht als Grundlage für die Behauptung der Kommission dienen, dass gerade Nippon durch ein bestimmtes an dieser Zusammenkunft teilnehmendes Unternehmen vertreten worden sei. | | 86. Die Feststellungen der Kommission zur Anwesenheit von Nippon bei den Treffen auf Arbeitsebene am 25. Mai und am 19. September 1992 beruhten vollständig auf ungenauen und widersprüchlichen Erklärungen ihrer Konkurrenten. In der Entscheidung liefere die Kommission insoweit keinen schriftlichen oder sonstigen Sachbeweis. | | 87. Was speziell das Treffen in Zürich am 25. Mai 1992 anbelange, so werde die angebliche Anwesenheit von Nippon aus einer einzigen Erklärung von SDK abgeleitet, in der es heiße, "Vertreter von Nippon" hätten an dem Treffen teilgenommen, ohne dass angegeben werde, wer sie bei dieser Gelegenheit vertreten haben solle. Bei ihren Angaben zu anderen Unternehmen liefere SDK dagegen diese Detailinformation. In der Erklärung von UCAR werde das Treffen in Zürich überhaupt nicht erwähnt. Die Erklärung von SGL enthalte keine Angaben zur Anwesenheit von Nippon bei diesem Treffen. | | 88. Auch die angebliche Anwesenheit von Nippon bei dem Treffen in Lugano am 19. September 1992 werde aus einer einzigen, von SGL abgegebenen Erklärung abgeleitet. Diese Erklärung stehe in Widerspruch zu den Angaben von SDK und UCAR, die das Treffen in Lugano nicht erwähnten. | | 89. Soweit in der Entscheidung behauptet werde, dass die von Nippon gelieferten Reiseaufzeichnungen ihre Anwesenheit bei den fraglichen Treffen belegten (Randnr. 48), sei darauf hinzuweisen, dass sie der Kommission diese Aufzeichnungen im Anschluss an ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 übergeben habe. Die Kommission sei jedoch nicht befugt, außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft Auskünfte einzuholen. Diese Auskünfte seien daher rechtswidrig erlangt worden und könnten nicht als Beleg für die Beteiligung von Nippon an der angeblichen Zuwiderhandlung dienen. Das im vorliegenden Fall an Nippon gerichtete Verlangen entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 17, da die Kommission entgegen Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht erwähnt habe. Schließlich belegten die fraglichen Reiseaufzeichnungen nicht, dass Nippon an den Treffen in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 teilgenommen habe. | | 90. Sie habe in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission nie eingeräumt, eines der Treffen in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 besucht zu haben. Ihre Schreiben vom 30. März und vom 17. Mai 2000, mit denen sie auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet habe, seien im Zusammenhang ihres Schreibens vom 18. Dezember 1998 zu sehen. | | 91. Mit dem letztgenannten Schreiben habe sie auf ein Ersuchen der Kommission geantwortet, Angaben zu ihrer Teilnahme an den Treffen des Kartells zu machen. Die Antwort sei für jeden der von der Kommission genannten Zeiträume klar und eingehend gewesen. Sie habe kein Treffen in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 erwähnt, obwohl die Kommission ausdrücklich nach diesem Zeitraum gefragt habe. | | 92. Sie habe in ihrem Schreiben vom 30. März 2000 eingeräumt, dass ihre leitenden Angestellten oder Führungskräfte "mehrmals" an internationalen Treffen von Konkurrenten teilgenommen hätten, und erklärt, dass sie ihre Teilnahme an den Treffen nicht in Abrede stellen werde. Diese allgemeine Erklärung könne jedoch nicht als Anerkenntnis ihrer Teilnahme an allen Treffen und insbesondere an jenen ausgelegt werden, die gerade in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 stattgefunden hätten. | | 93. In ihrem anschließenden Schreiben vom 17. Mai 2000 habe sie klargestellt, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geschilderten Sachverhalt "im Wesentlichen" nicht bestreite. Dieses Schreiben bedeute nicht, dass sie an allen Treffen teilgenommen habe. Sie habe vielmehr ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 18. Dezember 1998 verwiesen und damit wiederholt, dass sie nur an einigen Treffen mitgewirkt habe. | | 94. Die Entscheidung sei insoweit auch nicht angemessen begründet. Selbst wenn ihre Teilnahme im fraglichen Zeitraum erwiesen wäre, habe die Kommission nicht begründet, weshalb eine Erhöhung ihrer Geldbuße gerechtfertigt sei, denn ihre Geldbuße sei auch erhöht worden, weil sie die Zuwiderhandlung angeblich nach der Untersuchung der Kommission fortgesetzt habe. Die Entscheidung enthalte keine Erläuterung für diese doppelte Erhöhung. | | 95. Der Antrag der Kommission, das Gericht möge ihre Geldbuße erhöhen, sei unangebracht und unbegründet. | | 96. Die Kommission trägt vor, Nippon habe bis zur Klageerhebung vor dem Gericht ihre Beteiligung an den Treffen in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 nie bestritten. Sie habe vielmehr darauf verwiesen, den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Vorwürfe stütze, nicht bestritten zu haben, um in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit zu kommen. Die Teilnahme von Nippon an den fraglichen Treffen werde jedenfalls durch die Erklärungen von SDK und SGL belegt. | | 97. Die Kommission räumt ein, dass sie nicht über Reiseaufzeichnungen von Nippon für den streitigen Zeitraum verfüge. Angesichts der vorgenannten Beweise sei die Heranziehung solcher Aufzeichnungen jedoch nicht erforderlich gewesen. | | 98. Schließlich ersucht die Kommission das Gericht, in Anwendung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die Geldbuße von Nippon heraufzusetzen. Entgegen ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreite Nippon nunmehr die Feststellungen zur Dauer ihrer Beteiligung. Die Geldbuße sollte daher zumindest um den Nachlass von 10 % erhöht werden, der Nippon gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit eingeräumt worden sei. | | Würdigung durch das Gericht | | 99. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung (Randnr. 113) ihre wettbewerbsrechtliche Würdigung des Sachverhalts auch im Hinblick auf die Festsetzung von Geldbußen auf den Zeitraum ab Mai 1992 - den Termin der ersten Zusammenkunft der obersten Führungskräfte in London, bei der die Basisregeln des Kartells beschlossen wurden - beschränkt hat. Nach Ansicht der Kommission kann sich Nippon nicht darauf berufen, an dieser Zusammenkunft nicht teilgenommen zu haben, da sie sich durch Tokai habe vertreten lassen und bei dem ersten Treffen auf Arbeitsebene, das schon vier Tage später stattfand, selbst anwesend gewesen sei. | | 100. Um die Tragweite des vorliegenden Klagegrundes im Hinblick auf diese Feststellung zu beurteilen, ist erneut auf den zeitlichen Ablauf der verschiedenen Stufen des Verwaltungsverfahrens hinzuweisen und der Inhalt der von der Kommission vorgelegten Schriftstücke sowie der Erklärungen von Nippon zu analysieren. | | 101. Hierzu ist erstens festzustellen, dass Nippon in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 Informationen über die Reisen ihres Generaldirektors, Herrn […], und bestimmter anderer Führungskräfte lieferte. Es trifft zu, dass in diesem Schreiben keine Reise im streitigen Zeitraum erwähnt wird. | | 102. Zweitens wird in den Randnummern 36, 37, 39, 40 und 101 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. Januar 2000 unter Bezugnahme auf die Erklärungen von SGL, SDK und UCAR ausgeführt, - dass an der ersten Zusammenkunft der obersten Führungskräfte am 21. Mai 1992 in London SGL, UCAR, Mitsubishi, SDK und Tokai teilgenommen hätten, wobei "letzteres Unternehmen … zugleich die Interessen von Nippon und SEC [vertrat]", und dass bei dieser Zusammenkunft die Basisregeln des Kartells festgelegt worden seien; - dass es fast unmittelbar nach dieser Zusammenkunft am 25. Mai 1992 zu einem Treffen auf Arbeitsebene in Zürich gekommen sei, an dem Vertreter aller Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte einschließlich Nippon teilgenommen hätten und bei dem der weltweite Graphitelektrodenmarkt Region für Region (Fernost, Nahost und Afrika, Westeuropa, Osteuropa, Latein- und Nordamerika) erörtert worden sei und Marktanteilsquoten zugewiesen worden seien; - dass sich Nippon und SEC nicht darauf berufen könnten, an der Zusammenkunft vom 21. Mai 1992 nicht teilgenommen zu haben, da sie sich beide durch Tokai hätten vertreten lassen und bei dem ersten Treffen auf Arbeitsebene, das schon vier Tage später stattgefunden habe, selbst anwesend gewesen seien; - dass am 19. September 1992 in Lugano ein zweites Treffen auf Arbeitsebene stattgefunden habe, "an dem auch die japanischen Hersteller teilnahmen" und bei dem diesen Herstellern die Mindestpreise für den europäischen Markt mitgeteilt sowie Mengen und Quoten für jede Region festgelegt worden seien. | | 103. Drittens hat Nippon ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 30. März 2000 verfasst, ohne Einsicht in die Ermittlungsakte der Kommission genommen zu haben, obwohl vom 14. bis 23. Februar 2000 die Möglichkeit dazu bestand (Randnr. 38 der Entscheidung); Nippon nahm auch nicht an der am 25. Mai 2000 von der Kommission durchgeführten Anhörung teil (Randnr. 40 der Entscheidung). In ihrer Erwiderung räumt Nippon ein, dass ihre Vertreter "mehrmals" an internationalen Treffen von Konkurrenten teilgenommen hätten, und erklärt, "[i] n der Anfangsphase [des Kartells]" habe sie nicht jedes Mal teilgenommen, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Weiter führt sie "[i] n Bezug auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte" aus, sie werde "die Beteiligung an den Treffen nicht bestreiten", und bietet der Kommission ihre größtmögliche Zusammenarbeit an. | | 104. Viertens wird im nachfolgenden Schreiben vom 17. Mai 2000, mit dem Nippon die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit beantragt, unter Bezugnahme auf Punkt 6 der Erwiderung vom 30. März 2000 darauf hingewiesen, dass Nippon "den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreitet". Als Beispiel für ihre umfassende Zusammenarbeit mit der Kommission führt sie u. a. ihr Schreiben vom 18. Dezember 1998 an, in dem alle Treffen angegeben seien, an denen ihre Vertreter teilgenommen hätten. Schließlich erklärt sie ausdrücklich, dass sie die Zuwiderhandlung nach dem Monat Februar 1998 eingestellt habe. | | 105. Die soeben zusammengefassten Schriftstücke können die These von Nippon nicht stützen. Es ist zwar richtig, dass Nippon nicht von sich aus zugegeben hat (Schreiben vom 18. Dezember 1998), an den im fraglichen Zeitraum durchgeführten Treffen teilgenommen zu haben, doch enthielt die nachfolgende Mitteilung der Beschwerdepunkte ganz konkrete Angaben dazu, dass sie an diesen Treffen teilgenommen habe oder durch Tokai vertreten worden sei und dass dort entscheidende Fragen der Funktionsweise des Kartells erörtert worden seien. Diese Angaben beruhten auf Erklärungen anderer Unternehmen. Nippon musste daher vernünftigerweise aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte schließen, dass die Kommission diesen Erklärungen größere Bedeutung und Glaubwürdigkeit beimaß als ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1998. | | 106. Unter diesen Umständen hätte Nippon - wenn sie weder die Ausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ihrer Beteiligung oder Vertretung bei den Treffen im relevanten Zeitraum akzeptierte noch die Bedeutung und den Beweiswert der Erklärungen von SGL, SDK und UCAR anerkannte, auf die die Kommission ihre Ausführungen stützte - in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Einwände erheben müssen. Nur solche konkreten Einwände schon in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens hätten der Kommission die Möglichkeit gegeben, ihre Untersuchung zu vertiefen und zu versuchen, zusätzliche Beweise zu erlangen. | | 107. Nippons Schreiben vom 30. März und vom 17. Mai 2000 enthalten jedoch keine gezielten Einwände gegen die genannten Ausführungen und Erklärungen. In der Hoffnung, einen Bußgeldnachlass zu erlangen, hob Nippon vielmehr ihre Kooperationsbereitschaft hervor und erklärte, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreite. Die einzige konkrete Bemerkung zur Dauer der Zuwiderhandlung betrifft die Endphase, d. h. die Einstellung aller Zuwiderhandlungen ab Februar 1998. In diesem Zusammenhang durfte das Fehlen von Einwänden in Bezug auf die ersten zehn Monate der Zuwiderhandlung - verbunden mit dem Verzicht von Nippon auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Kommission und ihrer Nichtteilnahme an der Anhörung durch die Kommission - von dieser vernünftigerweise dahin ausgelegt werden, dass Nippon im Rahmen ihrer Zusammenarbeit, die sie der Kommission angeboten hatte, deren Aufgabe, die Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln, dadurch erleichtern wollte, dass sie die Feststellungen zum Beginn der Zuwiderhandlung akzeptierte und nur in Bezug auf ihr Ende eine Klarstellung vornahm. | | 108. Zu der Frage, ob Nippon von dieser Zusammenarbeit wieder Abstand nehmen und vor Gericht geltend machen kann, dass sie von Mai 1992 bis März 1993 nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kommission den Sachverhalt nachweisen muss, wenn das beschuldigte Unternehmen ihn nicht ausdrücklich einräumt, wobei es dem Unternehmen freisteht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/ 98 P, SCA Holding/ Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 37). Daraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass dies nicht der Fall sein kann, wenn das betreffende Unternehmen den Sachverhalt ausdrücklich, klar und präzise einräumt. Hat das Unternehmen im Verwaltungsverfahren die ihm von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Tatsachen ausdrücklich eingeräumt, so sind diese Tatsachen als erwiesen anzusehen; das Unternehmen kann sie im Verfahren vor Gericht grundsätzlich nicht mehr bestreiten. | | 109. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Teilnahme von Nippon an dem beanstandeten Kartell in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 allerdings nicht aus einer klaren und präzisen, ausdrücklich auf diesen Zeitraum bezogenen Erklärung von Nippon abgeleitet, sondern aus einem Bündel von Anhaltspunkten wie ihrem objektiven Verhalten gegenüber der Kommission im Verwaltungsverfahren und ihren eher allgemeinen Erklärungen, den Sachverhalt nicht bestreiten zu wollen. Unter diesen Umständen ist Nippon nicht daran gehindert, vor Gericht geltend zu machen, dass dieses Bündel von Anhaltspunkten fälschlich als Beweis für ihre Beteiligung während des fraglichen Zeitraums ausgelegt worden sei. | | 110. Dieser späte Einwand kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Wie oben ausgeführt, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass Nippon, als sie mit den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Beweisen konfrontiert wurde, ihre Beteiligung am Kartell im relevanten Zeitraum nicht bestritten hatte. Folglich konnte sich die Kommission vor Gericht darauf beschränken, auf das Verhalten von Nippon im Verwaltungsverfahren und auf die genannten Beweise hinzuweisen, die u. a. in Erklärungen von SGL, SDK und UCAR bestehen. Diese Erklärungen - die in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts von der Kommission in zusammengefasster Form vorgelegt wurden - liefern einen rechtlich hinreichenden Nachweis für die Beteiligung von Nippon am Kartell im fraglichen Zeitraum. | | 111. Folglich brauchte die Kommission vor Gericht nicht erneut Beweis anzutreten und sich zu den Argumenten zu äußern, die Nippon erstmals dem Gericht unterbreitet hat, um die oben genannten Beweise zu entkräften. Insbesondere konnte das Vorbringen von Nippon zu ihren Reiseaufzeichnungen als irrelevant angesehen werden. Die Aufgabe der Kommission, den die Zuwiderhandlung begründenden Sachverhalt nachzuweisen - die im Verwaltungsverfahren durch das Verhalten und die Erklärungen von Nippon erleichtert worden war -, wurde daher durch den späteren Einwand von Nippon vor Gericht objektiv nicht erschwert. | | 112. Es kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kommission entgegen den Erwartungen, die sie vernünftigerweise aufgrund der objektiven Zusammenarbeit von Nippon im Verwaltungsverfahren hegen durfte, gezwungen war, vor Gericht eine Verteidigung gegen das Bestreiten von Zuwiderhandlungen auszuarbeiten und vorzubringen, von denen sie mit gutem Grund angenommen hatte, dass Nippon sie nicht mehr in Frage stellen werde. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass in Ausübung der ihm durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die gegen Nippon festgesetzte Geldbuße um zwei Prozentpunkte zu erhöhen ist (siehe unten, Randnr. 457). | | 113. Dieser Schlussfolgerung steht das Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-354/ 94 (Stora Kopparbergs Bergslags/ Kommission, Slg. 2002, II-843, Randnr. 85) nicht entgegen. In diesem Urteil hat das Gericht, an das der Gerichtshof die Sache im Rechtsmittelverfahren zurückverwiesen hatte, entschieden, die Gefahr, dass ein Unternehmen, dessen Geldbuße als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit herabgesetzt wurde, später eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erhebt, mit der seine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln geahndet wurde, und dass es mit dieser Klage vor dem Gericht oder vor dem Gerichtshof Erfolg hat, sei eine normale Folge der Inanspruchnahme der im Vertrag vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten; die bloße Tatsache, dass dieses Unternehmen mit einer Klage Erfolg hat, könne somit keine Neubewertung des Umfangs der bei ihm vorgenommenen Herabsetzung rechtfertigen. Insoweit ist hervorzuheben, dass im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/ 94 (Stora Kopparbergs Bergslags/ Kommission, Slg. 1998, II-2111), das Gegenstand des betreffenden Rechtsmittels war, nicht über die Angemessenheit der Herabsetzung der Geldbuße wegen der Zusammenarbeit des Unternehmens entschieden worden war und dass auch im Rechtsmittelurteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/ 98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/ Kommission, Slg. 2000, I-9925), mit dem dieses Urteil teilweise aufgehoben wurde, nicht auf die Problematik der genannten Herabsetzung der Geldbuße eingegangen wurde. Angesichts dieser besonderen Verfahrenssituation ist der Umstand, dass das Gericht im Urteil vom 28. Februar 2002 eine "Neubewertung des Umfangs der … vorgenommenen Herabsetzung" abgelehnt hat, nicht dahin auszulegen, dass das Gericht unter keinen Umständen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die Geldbuße eines Unternehmens erhöhen kann, das, nachdem seine Geldbuße herabgesetzt worden war, weil es im Verwaltungsverfahren den von der Kommission zugrunde gelegten Sachverhalt nicht bestritten hatte, die Richtigkeit dieses Sachverhalts erstmals vor Gericht in Frage stellt. | | 114. Soweit Nippon ferner geltend macht, in Randnummer 48 der Entscheidung werde fälschlich behauptet, dass ihre Reiseaufzeichnungen ihre Anwesenheit bei den Treffen der obersten Führungskräfte und den Treffen auf Arbeitsebene belegten, genügt der Hinweis auf den Wortlaut dieser Randnummer, wonach die Anwesenheit von Vertretern von Tokai, Nippon und SEC bei den Treffen "entweder von den Betroffenen zugegeben [wurde] oder … durch deren Reiseaufzeichnungen belegt [ist]". Angesichts des Umstands, dass Nippon objektiv eingeräumt hat, während der gesamten Dauer des Kartells an diesem beteiligt gewesen zu sein, können diese Ausführungen nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission die Beteiligung an der Zuwiderhandlung gerade für die Zeit von Mai 1992 bis März 1993 speziell bei Nippon allein auf deren Reiseaufzeichnungen stützen wollte. | | 115. Schließlich richtet sich die Rüge einer unzureichenden Begründung weder gegen die Entscheidung als Ganzes noch gegen die tatsächliche Feststellung in Bezug auf den genannten Zeitraum der Teilnahme. Sie betrifft allein die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße von Nippon um 55 %. Folglich würde diese Rüge, selbst wenn sie begründet wäre, nicht zur Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder der fraglichen tatsächlichen Feststellung führen, sondern allein zu ihrer Abänderung, soweit sie eine Erhöhung um 55 % vorsieht. | | 116. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klagegründe, mit denen eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund des Fehlens hinreichender Beweise für die Beteiligung von Nippon an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 und eine unzureichende Begründung gerügt werden, zurückzuweisen sind. | | 117. Die Prüfung der ersten Gruppe von Klagegründen hat ergeben, dass keine der von den Klägerinnen geltend gemachten Rügen die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung oder der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigt. Folglich sind alle Anträge auf umfassende Nichtigerklärung der Entscheidung oder auf teilweise Nichtigerklärung ihres Artikels 1 zurückzuweisen. | | 118. Bei der nachfolgenden Prüfung der gegen die Festsetzung der Geldbußen gerichteten Anträge und Klagegründe sind daher alle diese tatsächlichen Feststellungen zu berücksichtigen. | | B - Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung oder auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen | | 1. Zu den Klagegründen, mit denen eine Verletzung des Verbots der Mehrfachahndung und der Pflicht der Kommission, zuvor verhängte Sanktionen zu berücksichtigen, sowie eine insoweit unzureichende Begründung gerügt werden | | a) Vorbringen der Parteien | | 119. Alle Klägerinnen mit Ausnahme von C/ G tragen vor, die Kommission habe durch ihre Weigerung, von den in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen die bereits in den Vereinigten Staaten und in Kanada verhängten Geldbußen sowie den in diesen Ländern bereits gezahlten Strafschadensersatz abzuziehen, gegen das Verbot der mehrfachen Ahndung derselben Zuwiderhandlung verstoßen. Dieses Verbot beruhe auf den im Verfassungsrecht der Gemeinschaft verankerten Grundsätzen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit; es sei durch Artikel 50 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) und durch die Artikel 54 bis 58 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) bestätigt worden. Der Grundsatz ne bis in idem sei auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert, wie er u. a. im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29. Mai 2001, Fischer/ Österreich, ausgelegt werde. | | 120. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/ 72 (Boehringer/ Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet, wenn die dem klagenden Unternehmen von der Kommission und von diesen Behörden vorgeworfenen Handlungen identisch seien. Genau dies sei hier der Fall, denn anders als in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 14. Dezember 1972 geführt habe, stimme das von den amerikanischen und kanadischen Behörden mit einer Sanktion belegte Kartell in Gegenstand, Lokalisierung und Dauer mit dem überein, das die Kommission geahndet habe. | | 121. Zudem stehe die Nichtberücksichtigung des Anrechnungsgebots in Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/ 68 (Walt Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11) sowie zu den Urteilen des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-149/ 89 (Sotralentz/ Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 29) und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/ 94 bis T-307/ 94, T-313/ 94 bis T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 96), wonach aus dem allgemeinen Billigkeitserfordernis folge, dass die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße zur Berücksichtigung von Sanktionen verpflichtet sei, mit denen dasselbe Unternehmen wegen desselben Sachverhalts bereits belegt worden sei. | | 122. In diesem Zusammenhang wendet sich SGL gegen die Beurteilung in der Entscheidung, dass bei den in den Vereinigten Staaten und in Kanada verhängten Geldbußen nur die wettbewerbswidrigen Wirkungen des Kartells im Zuständigkeitsbereich der dortigen Gerichte berücksichtigt worden seien (Randnrn. 179 und 180 der Entscheidung). Zum Beleg dafür, dass in den Vereinigten Staaten und in Europa derselbe Sachverhalt geahndet wurde, verweist SGL auf die Feststellungen in der Entscheidung. So zeigten deren Randnummern 14, 17, 18, 71 bis 73, 106 und 149, dass die Kommission durchgängig angenommen habe, dass es sich bei den Zuwiderhandlungen um weltweite, auf einem Gesamtkonzept beruhende Vereinbarungen gehandelt habe, an denen die betroffenen Unternehmen beteiligt gewesen seien. Die Kommission habe nicht dargelegt, dass der von ihr mit Geldbußen belegte Sachverhalt einen Vorgang darstelle, der sich von dem bereits in den Vereinigten Staaten geahndeten Sachverhalt trennen lasse. Zum Tatvorwurf, auf den sich die in den Vereinigten Staaten gegen die Klägerin verhängte Sanktion beziehe, heiße es nämlich im gerichtlich bestätigten Plea Agreement, dass die erfassten Preis- und Quotenabsprachen "in den Vereinigten Staaten und andernorts" stattgefunden hätten, und zwar zwischen 1992 und Juni 1997. | | 123. Schon die ihr in den Vereinigten Staaten auferlegte Strafe von 135 Millionen USD übersteige die Sanktionsobergrenze (10 % des weltweiten Umsatzes) in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Die Kommission hätte daher keine weitere Sanktion in Höhe von 80, 2 Millionen Euro gegen sie verhängen dürfen. | | 124. Überdies habe die Kommission durch die Nichtanrechnung der in anderen Ländern bereits verhängten Sanktionen gegen die Ankündigung des ehemaligen Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb, Alexander Schaub, verstoßen, der in einer Besprechung am 1. Dezember 1998 zugesagt habe, dass die Kommission die in den Vereinigten Staaten verhängten Sanktionen bei der Bußgeldbemessung berücksichtigen werde. | | 125. Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, die Kommission habe dadurch gegen das Verbot der Mehrfachahndung verstoßen, dass sie ihren weltweiten Umsatz herangezogen habe, der den in den Vereinigten Staaten und Kanada erzielten Umsatz einschließe. Diesen Umsatz hätten bereits die amerikanischen und kanadischen Behörden bei der Festsetzung ihrer Geldbußen berücksichtigt. Zur Vermeidung einer doppelten Ahndung dürfe die Kommission daher nur den Teil des Umsatzes berücksichtigen, der aus dem Verkauf von Graphitelektroden in Europa stamme. | | 126. Sie fügen hinzu, die Kommission habe die abschreckende Wirkung der bereits verhängten Geldbußen außer Acht gelassen. Sie habe bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen nicht berücksichtigt, dass die Klägerinnen bereits in Drittländern zur Zahlung von Geldbußen und Schadensersatz in einer Höhe verurteilt worden seien, die ausreiche, um sie von neuen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht abzuschrecken. Sie seien daher hinreichend bestraft worden. | | 127. Schließlich werfen Tokai und Nippon der Kommission vor, die Entscheidung insoweit nicht ausreichend begründet zu haben. Zum einen habe sie nicht auf das Vorbringen von Tokai zum Grundsatz ne bis in idem in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet, mit dem auf das Erfordernis einer angemessenen "räumlichen Lokalisierung" bei der Bemessung der Geldbuße hingewiesen worden sei. Zum anderen kommt nach Ansicht von Nippon der Begründungspflicht im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, da die von der Kommission festgesetzten Geldbußen anhand des weltweiten Umsatzes berechnet worden seien und diese Methode einen neuen Abschnitt in der Entscheidungspraxis der Kommission darstelle. | | 128. Die Kommission führt im Wesentlichen aus, dass mit den von Behörden in Drittstaaten festgesetzten Geldbußen nur Verstöße gegen das jeweilige nationale Wettbewerbsrecht geahndet würden; solche Behörden seien jedoch nicht dafür zuständig, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu ahnden. Dass verschiedene Behörden denselben Sachverhalt hätten prüfen müssen, sei unerheblich, da dieselbe Tat in mehreren Rechtsordnungen eine Zuwiderhandlung darstellen könne. | | 129. Zur abschreckenden Wirkung der Geldbußen führt die Kommission aus, das Hauptkriterium bei der Bemessung einer Geldbuße sei die Schwere der Zuwiderhandlung. Nichts lasse den Schluss zu, dass die Geldbußen herabgesetzt werden müssten, weil die Klägerinnen durch die andernorts verhängten Sanktionen bereits ausreichend abgeschreckt worden seien. Die Klägerinnen seien mit Sanktionen belegt worden, weil sie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft nicht eingehalten und in Europa eine Zuwiderhandlung begangen hätten. Diese Wettbewerbsregeln müssten ebenso ernst genommen werden wie die Regeln in anderen Zuständigkeitsbereichen, um die gewünschte Abschreckungswirkung zu erzielen. | | b) Würdigung durch das Gericht | | 130. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/ 65 und 35/ 65, Gutmann/ Kommission der EAG, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/ 99 P, C-244/ 99 P, C-245/ 99 P, C-247/ 99 P, C-250/ 99 P bis C-252/ 99 P und C-254/ 99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission, Slg. 2002, I-8375, im Folgenden: Urteil LVM, Randnr. 59, sowie Urteil Boehringer/ Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3). | | 131. Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission bereits mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird. | | 132. Die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge von zwei Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und deren Zulässigkeit aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet folgt, ist jedoch in der Rechtsprechung bejaht worden. Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats handelt, also solchen, die im Gebiet der Gemeinschaft begangen wurden (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/ Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/ 89, Tréfileurope/ Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Urteil Sotralentz/ Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 29). | | 133. Soweit die Klägerinnen vorbringen, die Kommission habe durch die Festsetzung einer Geldbuße gegen sie wegen der Beteiligung an einem bereits von den amerikanischen und den kanadischen Behörden geahndeten Kartell gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, wonach gegen eine Person wegen derselben Zuwiderhandlung keine zweite Sanktion verhängt werden dürfe, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gegen ein Unternehmen zwei Parallelverfahren wegen derselben Zuwiderhandlung durchgeführt und somit zwei Sanktionen verhängt werden dürfen, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, die andere nach Gemeinschaftsrecht. Diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Verfahren verschiedenen Zielen dienen (Urteile Walt Wilhelm u. a., Randnr. 11, Tréfileurope/ Kommission, Randnr. 191, und Sotralentz/ Kommission, Randnr. 29). | | 134. Der Grundsatz ne bis in idem kann unter diesen Umständen im vorliegenden Fall erst recht keine Anwendung finden, da die von der Kommission einerseits und von den amerikanischen und den kanadischen Behörden andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Im ersten Fall geht es darum, im Gebiet der Europäischen Union oder im EWR einen unverfälschten Wettbewerb zu erhalten, im zweiten Fall dagegen um den Schutz des amerikanischen oder des kanadischen Marktes (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 44/ 69, Buchler/ Kommission, Slg. 1970, 733, Randnrn. 52 und 53). Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt nämlich nicht nur die Übereinstimmung des Sachverhalts der Zuwiderhandlung und der zur Rechenschaft gezogenen Personen voraus, sondern es muss sich auch um ein einziges geschütztes Rechtsgut handeln (Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. Februar 2003 in der Rechtssache C-213/ 00 P, Italcementi/ Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 89). | | 135. Diese Feststellung wird durch die Tragweite des in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankerten Grundsatzes des Verbotes einer Mehrfachahndung bestätigt. Nach dem Wortlaut dieses Artikels bewirkt dieser Grundsatz lediglich, dass es den Gerichten eines Staates untersagt ist, sich mit einer Straftat zu befassen oder wegen einer solchen Tat zu bestrafen, wenn die angeklagte Person wegen derselben Tat bereits in demselben Staat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Dagegen verbietet es der Grundsatz ne bis in idem nicht, dass eine Person in zwei oder mehr verschiedenen Staaten mehr als einmal wegen derselben Tat verfolgt oder bestraft wird. Das von SGL angeführte Urteil Fischer/ Österreich ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da es in Anwendung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK erging und zwei Verurteilungen innerhalb ein und desselben Landes betrifft. | | 136. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen keinen völkerrechtlichen Grundsatz angeführt haben, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen. Ein solches Verbot könnte sich heute daher nur aus einer sehr engen internationalen Zusammenarbeit ergeben, die zum Erlass gemeinsamer Bestimmungen führt, wie z. B. der Bestimmungen in dem oben genannten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. Die Klägerinnen haben insoweit nicht vorgebracht, dass es ein Übereinkommen gebe, das die Gemeinschaft und Drittstaaten wie die Vereinigten Staaten oder Kanada binde und ein derartiges Verbot enthalte. | | 137. Zwar darf nach Artikel 50 der Grundrechtecharta niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Die Charta soll jedoch nur im Gebiet der Union gelten und beschränkt die Tragweite des in ihrem Artikel 50 festgelegten Rechts ausdrücklich auf die Fälle, in denen der Freispruch oder die Verurteilung innerhalb dieses Gebietes erfolgt ist. | | 138. Folglich ist der Vorwurf der Klägerinnen zurückzuweisen, soweit er dahin geht, dass der Grundsatz ne bis in idem verletzt worden sei, weil das fragliche Kartell auch zu Verurteilungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets geführt oder die Kommission in der Entscheidung ihren gesamten Umsatz berücksichtigt habe, der ihren von den |
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