Bundesgerichtshof
"Service-Coupons", die dazu dienen, von einem Inkassobüro versprochene Mahndienste abzurufen, sind in der Regel keine sogenannten kleinen Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB.
Inkassoleistungen sind Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
BGH, Urteil vom 29. 4. 2004 – III ZR 279/03 (lexetius.com/2004,850)
[1] Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 25. März 2004 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann für Recht erkannt:
[2] Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
[3] Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
[4] Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kran- und Baggerarbeiten. Sie beauftragte die Klägerin, die gewerbsmäßig Mahn- und Inkassodienste leistet, mit der außergerichtlichen Mahnung von säumigen Schuldnern. Mit "Auftrag und Rechnung" vom 20. Februar 2002 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 20 "Service-Coupons" zum Preis von insgesamt 720 € und erteilte ihr eine entsprechende Abbuchungsermächtigung. Die Mahndienste der Klägerin sollten abgerufen werden, indem die Beklagte auf dem "Service-Coupon" die erforderlichen Angaben zu Schuld und Schuldner eintrug und den Coupon bei der Klägerin einreichte.
[5] Kurz nach dem 20. Februar 2002 übersandte die Beklagte einen solchen ausgefüllten Coupon. Die Klägerin mahnte den Schuldner. Dieser beglich am 1. März 2002 die Hauptforderung, zahlte aber nicht die Mahnkosten. Hierüber erstattete die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2002 Zwischenbericht und gab der Beklagten die Wahl zwischen einem "Ersatzanspruch" und dem Übergang in das vorgerichtliche Inkassoverfahren. Die Beklagte bat um Zusendung eines kostenlosen Ersatzcoupons. Das lehnte die Klägerin ab. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2002 die Geschäftsbeziehung für beendet, gab die restlichen Coupons zurück und widerrief die Abbuchungsermächtigung.
[6] Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der rückbelasteten 720 € nebst Zinsen und 8,11 € Rücklastschriftgebühren. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung der 8,11 € Rücklastschriftgebühren verurteilt und im übrigen das amtsgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, ihrem Zahlungsantrag vollständig stattzugeben.
[7] Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.
[8] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
[9] Die Parteien hätten mit dem "Kauf" der "Service-Coupons" einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) geschlossen, bei dem lediglich das Entgelt und der Leistungsabruf ungewöhnlich geregelt gewesen seien. Die Beklagte habe den Vertrag durch Kündigung mit Schreiben vom 20. März 2002 beendet. Sie schulde daher nicht Bezahlung der nicht für Mahnaufträge verwandten 19 Coupons. Die Klägerin habe auch nicht das Entgelt für den ersten von der Beklagten eingereichten Coupon verdient. Insoweit habe sie nach Nummer 7 Satz 1 ihrer Geschäftsbedingungen einen Ersatzcoupon stellen müssen, weil die "Schuldsumme" nicht vollständig, d. h. nicht einschließlich der Mahnkosten, habe beigetrieben werden können.
[10] II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
[11] 1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von den Parteien mit "Auftrag und Rechnung" vom 20. Februar 2002 geschlossenen Vertrag als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) aufgefaßt hat.
[12] a) Die entgeltliche Geschäftsbesorgung ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn verpflichtet, eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu führen (vgl. BGHZ 45, 223, 228 f; Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 – III ZR 352/89 – NJW-RR 1992, 560; Staudinger/Martinek, BGB [1995] § 675 Rn. A 23). Hierunter fällt die Einziehung von Forderungen des Auftraggebers durch ein Inkassobüro oder eine sonstige Inkassostelle (vgl. Staudinger/Martinek aaO Rn. E 23; MünchKomm-Seiler, BGB 3. Aufl. 1997 § 675 Rn. 96; RG JW 1906, 109; RG JW 1911, 581, 582). Entsprechendes muß für einen Vertrag gelten, durch den sich ein Geschäftsbesorger verpflichtet, die Schuldner des Geschäftsherrn auf dessen Anfordern zu mahnen.
[13] b) Die Revision verneint einen solchen Geschäftsbesorgungsvertrag. Sie meint, die Beklagte habe das in den Coupons verbriefte Recht, Leistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen, gekauft. Bei den Coupons handele es sich um sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB.
[14] Der Auffassung der Revision ist nicht beizutreten. Die Klägerin begab die "Service-Coupons" nicht unter Umständen, aus welchen sich ergab, daß sie dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein wollte (vgl. § 807 BGB). Sie versprach in dem "Auftrag und Rechnung" überschriebenen Vertrag vom 20. Februar 2002 vielmehr nur der Beklagten die Besorgung von Geschäften (§ 675 Abs. 1 BGB), nämlich die Durchführung vorgerichtlicher Mahnungen. Das ergibt sich – was der Senat selbst feststellen kann, weil insoweit weiterer Parteivortrag nicht zu erwarten ist – aus den Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf der Rückseite des von ihr verwandten Auftragsformulars abgedruckt waren und nach der Behauptung der Klägerin, der die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr entgegengetreten ist, Bestandteil des Vertrages geworden sind. Danach kamen auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen nicht ein Kaufvertrag, sondern Verträge "zu den Dienstleistungen" der Klägerin zustande (Nr. 1 Satz 1 der Geschäftsbedingungen). Durch den am 20. Februar 2002 geschlossenen "Auftrag" verpflichtete sich die Klägerin, für den Zeitraum von zwei Jahren "ab Auftragserteilung" ihr – mittels der bestellten "Service-Coupons" – erteilte bestimmte Mahnaufträge zu erledigen (vgl. Nr. 3 der Geschäftsbedingungen und Formularvertrag "Auftrag und Rechnung" vom 20. Februar 2002). Bei bewußter Falschangabe zum Bestand der zu mahnenden Forderung sollten alle Rechte des Auftraggebers "aus diesem Vertrag" erlöschen; sämtliche "Service-Coupons" waren entschädigungslos an die Klägerin zurückzugeben (vgl. Nr. 2 der Geschäftsbedingungen). Die sich aus dem Auftrag vom 20. Februar 2002 ergebenden Rechte und (Geschäftsbesorgungs-) Pflichten waren mithin auf die vertragschließenden Parteien, nicht auf unbestimmte Inhaber der "Service-Coupons" zugeschnitten. Mit der Überlassung der Coupons – die auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keinen Anhalt für eine Übertragbarkeit boten – an die Beklagte quittierte die Klägerin lediglich, im voraus das Entgelt für eine bestimmte Anzahl Mahnverfahren empfangen zu haben.
[15] 2. Die Klägerin kann von der Beklagten die im "Auftrag" vom 20. Februar 2002 vereinbarte Vergütung (720 €) nicht beanspruchen.
[16] a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte den Inkassovertrag mit Schreiben vom 20. März 2002 wirksam nach § 627 Abs. 1 BGB gekündigt hat. Dem liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, daß Inkassoaufträge aufgrund besonderen Vertrauens erteilt zu werden pflegen (vgl. Palandt/Putzo, BGB 63. Aufl. 2004 § 627 Rn 2; Staudinger/Preis, BGB 2002 § 627 Rn. 19; Seitz, Inkasso-Handbuch 3. Aufl. 2000 Rn. 191; OLG Hamburg DJ 1941, 797; LG Bonn NJW-RR 1998, 1744).
[17] b) Des weiteren ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin deren Geschäftsbedingungen dahin ausgelegt hat, daß eine vergütungspflichtige Mahnleistung nur vorliegt, wenn auch die Inkassokosten vom Schuldner beglichen werden. Auch dies hat die Revision hingenommen.