Europäischer Gerichtshof
"Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Position 8709 – Zugmaschine 'Magnum ET120 Terminal Tractor' – Artikel 234 EG – Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage – Voraussetzungen – Bedeutung einer von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf ein ähnliches Fahrzeug erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft"
1. Artikel 234 EG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn im Rahmen eines bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits über die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware eine eine ähnliche Ware betreffende verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt wird, die einem an diesem Rechtsstreit nicht Beteiligten von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist, und wenn dieses Gericht die in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene zolltarifliche Einreihung für falsch hält, die beiden letztgenannten Umstände,
- wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen;
- wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, für sich allein nicht automatisch zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen.
Ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, muss jedoch seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn vor ihm eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen; in diesem Zusammenhang muss das Vorliegen der oben genannten verbindlichen Zolltarifauskunft dieses Gericht dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif der durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 geänderten Fassung fehlt, besonders sorgfältig zu sein und dabei insbesondere die drei oben genannten Beurteilungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
2. Die Position 8709 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie ein Fahrzeug nicht erfasst, das mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 132 kW bei 2 500 U/min sowie mit einem automatischen Getriebe mit vier Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang, mit einem geschlossenen Führerhaus und einer Hubplatte mit einer Hubhöhe von 60 cm ausgestattet ist, die eine Traglast von 32 000 kg aufweist, das einen sehr kleinen Wendekreis hat und dafür konzipiert ist, Aufleger auf Betriebsgeländen und in Betriebsgebäuden zu bewegen. Ein derartiges Fahrzeug stellt nämlich weder einen zum Transport von Gütern verwendeten Kraftkarren noch einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art im Sinne dieser Position dar.

EuGH, Urteil vom 15. 9. 2005 – C-495/03 (lexetius.com/2005,1944)

[1] In der Rechtssache C-495/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Beschluss vom 21. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 2003, in dem Verfahren Intermodal Transports BV gegen Staatssecretaris van Financiën erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, K. Schiemann (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilešic (, Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: R. Grass, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Intermodal Transports BV, vertreten durch R. Tusveld und G. van Slooten, belastingadviseurs, – der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und D. W. V. Zijlstra als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. April 2005 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 234 EG sowie der Position 8709 der Kombinierten Nomenklatur, die sich in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 (ABl. L 292, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) findet.
[3] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Intermodal Transports BV (im Folgenden: Intermodal) mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) und dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär) über die Einreihung von einigen als "Magnum ET120 Terminal Tractor" bezeichneten Fahrzeugen in die KN. Diese Fahrzeuge sind mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 132 kW bei 2 500 U/min, mit einem automatischen Getriebe mit vier Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang ausgerüstet und mit einem geschlossenen Führerhaus sowie mit einer Hubplatte ausgestattet, die eine Hubhöhe von 60 cm erlaubt. Sie weisen eine Traglast von 32 000 kg sowie einen sehr kleinen Wendekreis auf und sind dafür entwickelt, Aufleger auf Betriebsgeländen und in Betriebsgebäuden zu bewegen.
[4] 3 Die erste Vorabentscheidungsfrage geht dahin, ob eine von einer Zollbehörde eines Mitgliedstaats erteilte verbindliche Zolltarifauskunft für die Beurteilung erheblich ist, ob für die nationalen Gerichte eines anderen Mitgliedstaats, die mit einer Frage der Einreihung in den Zolltarif befasst sind, eine Verpflichtung besteht, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens zu befragen. Die zweite Frage betrifft die richtige Einreihung der betroffenen Fahrzeuge.
Rechtlicher Rahmen
Die Kombinierte Nomenklatur
[5] 4 Die KN ist auf das internationale Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) gestützt, das von dem zur Weltzollorganisation gewordenen Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt worden ist; dieses Übereinkommen ist ebenso wie sein Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden.
[6] 5 Die Positionen 8701 und 8709 gehören zu Kapitel 87 in Abschnitt XVII des Teils II der KN. Dieses Kapitel betrifft Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör. Gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels sind "Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern."
[7] 6 Zum Zeitpunkt der Entstehung der im Ausgangsverfahren streitigen Zollschuld lautete die Position 8701 wie folgt: "Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)". Die Unterposition 8701 20 10 betraf "Sattel-Straßenzugmaschinen … neu". Die Position 8709 erfasste ihrerseits "Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Teile davon".
[8] 7 Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die sich in Teil I Titel I Buchstabe A der KN finden, bestimmen u. a.:
"Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapitel und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. …"
[9] 8 Nach Artikel 6 Absatz 1 des HS-Übereinkommens wird ein als "Ausschuss für das Harmonisierte System" bezeichneter Ausschuss, der aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammengesetzt ist, innerhalb des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingerichtet. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des HS-Übereinkommens besteht die Aufgabe dieses Ausschusses u. a. darin, Änderungen des Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.
[10] 9 In der die Position 8701 betreffenden Erläuterung zum HS heißt es:
"Unter 'Zugmaschinen' im Sinne dieser Position sind auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge zu verstehen, die hauptsächlich zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind …
Zu dieser Position gehören, mit Ausnahme der in der Pos. 8709 erfassten Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, Zugmaschinen aller Art und für alle Verwendungszwecke (Ackerschlepper, Schlepper für Forstwirtschaft, Straßenzugmaschinen, Zugmaschinen für Bauarbeiten, Zugmaschinen mit Seilwinden usw.) ohne Rücksicht auf die Art des Antriebs (Otto- oder Dieselmotor, Elektromotor usw.) …
Die Zugmaschinen dieser Position können mit … einer Anhängevorrichtung für Sattelanhänger oder andere Anhänger … ausgestattet sein …"
[11] 10 Nach der die Position 8709 betreffenden Erläuterung zum HS gilt Folgendes:
"Zu dieser Position gehören selbstfahrende Fahrzeuge von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) verwendeten Art oder wie sie auf Bahnhöfen zum Ziehen kleiner Anhänger verwendet werden. …
Kraftkarren dieser Position unterscheiden sich in der Regel von Fahrzeugen der Pos. 8701, 8703 oder 8704 durch folgende allgemeine charakteristische Merkmale:
1) Sie sind wegen ihrer Bauweise und der Spezialvorrichtungen, mit denen sie gewöhnlich ausgestattet sind, weder zur Personenbeförderung geeignet noch zur Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen verwendbar.
2) Ihre Höchstgeschwindigkeit in beladenem Zustand übersteigt in der Regel nicht 30 bis 35 km in der Stunde.
3) Ihr Wendekreis entspricht ungefähr der Länge des Fahrzeugs.
Fahrzeuge dieser Position haben gewöhnlich keine geschlossene Fahrerkabine. Der für den Fahrer vorgesehene Platz besteht manchmal nur aus einer Plattform, auf welcher der Fahrer beim Lenken des Fahrzeugs steht. Manchmal ist über dem Fahrersitz eine Schutzvorrichtung wie ein Schutzrahmen oder ein Metallgitter angebracht.
Zu dieser Position gehören ebenfalls die Fahrzeuge, die von einer zu Fuß gehenden Bedienungsperson gelenkt werden. …
Die Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art sind im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, z. B. kleinerer Anhänger, gebaut. Sie befördern selbst keine Güter und sind im Allgemeinen leichter und weniger leistungsfähig als Zugmaschinen der Pos. 8701. Zugkraftkarren dieser Bauart können auch auf Hafenkais, in Lagerhäusern usw. verwendet werden. …"
Die Tarifauskünfte
[12] 11 Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1, und Berichtigung ABl. 1997, L 179, S. 11, im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:
"Im Sinne dieses Zollkodex ist …
5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfasst unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12; …"
[13] 12 Artikel 9 Absatz 1 des Zollkodex sieht vor:
"Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn … eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind."
[14] 13 Artikel 12 des Zollkodex bestimmt:
"… (2) Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bzw. der Feststellung des Ursprungs der Waren. …
(3) Der Berechtigte muss nachweisen können, dass
- bei zolltariflichen Fragen die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht; …
(5) Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn
a) bei zolltariflichen Fragen:
i) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;
ii) sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist,
- entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
- oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis … oder einer … Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des [HS];
iii) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C; …"
[15] 14 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 9, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung zum Zollkodex) definiert die verbindliche Auskunft als "eine Zolltarifauskunft …, die die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind".
[16] 15 Artikel 10 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex sieht vor:
"(1) Unbeschadet von Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche Auskunft nur vom Berechtigten verwendet werden. …
(3) Der Berechtigte kann sich für eine bestimmte Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn
a) bei zolltariflichen Fragen der Zollstelle nachgewiesen wird, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht; …"
[17] 16 Artikel 11 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex bestimmt:
"Eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 1991 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft bindet in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
[18] 17 Am 1. März 1999 meldete die Firma Intermodal als "Magnum ET120 Terminal Tractors" bezeichnete Kraftfahrzeuge zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In dieser Anmeldung waren diese Fahrzeuge in die Tarifposition 8709 der KN eingereiht.
[19] 18 Nach einer Überprüfung gelangten die niederländischen Zollbehörden jedoch zu der Auffassung, dass diese Fahrzeuge unter die Unterposition 8701 20 10 der KN fielen. Sie erließen daher einen Nachzahlungsbescheid gegen die Firma Intermodal.
[20] 19 Zur Begründung der Klage, die die Firma Intermodal beim Gerechtshof te Amsterdam gegen diesen Bescheid erhoben hat, hat sie insbesondere eine am 14. Mai 1996 von den finnischen Zollbehörden erteilte verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt. In diesem Dokument, das noch gültig war, wurde die Firma Sisu Terminal Systems Oy als Berechtigte bezeichnet und wurden die als "Sisu-Terminaltraktori" bezeichneten Fahrzeuge in die Position 8709 der KN eingereiht.
[21] 20 Diese Klage ist von diesem Gericht mit Entscheidung vom 21. Mai 2002 abgewiesen worden. Es ist der Auffassung gewesen, dass sich aus der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der KN in Teil I Titel I A. 1 der KN und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen sei, wie sie im Wortlaut der Position der KN und den Anmerkungen zu den betreffenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt seien, und hat angenommen, dass die betroffenen Fahrzeuge nicht in die Position 8709 eingereiht werden könnten, da sie nicht dafür konzipiert seien, selbst Waren zu befördern und auch nicht dazu geeignet seien, Gepäckwaren zu ziehen.
[22] 21 Der Gerechtshof te Amsterdam hat daher die Auffassung vertreten, dass die Einreihung in die Unterposition 8701 20 10 eindeutig geboten sei, hat entschieden, dass der Umstand, dass die finnischen Behörden einem Dritten eine abweichende verbindliche Zolltarifauskunft für eine ähnliche Ware erteilt hätten, an dieser Beurteilung nichts ändern könne, und hat angenommen, dass es nicht angebracht sei, den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung anzurufen.
[23] 22 Die Firma Intermodal hat gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden eingelegt.
[24] 23 Der Hoge Raad der Nederlanden hat entschieden, dass sich aus den Artikeln 4 Nummer 5 und 12 Absätze 2 und 3 des Zollkodex sowie aus Artikel 10 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex ergebe, dass die Firma Intermodal keine Ansprüche aus einer verbindlichen Zolltarifauskunft herleiten könne, für die sie nicht die Berechtigte sei und die eine andere Ware betreffe, fragt sich aber, ob ein nationales Gericht, das der Auffassung sei, dass in einer solchen einem Dritten erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft eine offensichtlich fehlerhafte Einreihung in die KN vorgenommen werde, unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens nicht verpflichtet sei, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Umstand, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich des Zollkodex ungültig werde, wenn sie aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes mit der Auslegung der KN unvereinbar werde, eventuell für eine Bejahung dieser Frage sprechen könnte.
[25] 24 Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob die Position 8709 in der Weise auszulegen ist, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Fahrzeuge mit der Begründung davon ausgeschlossen sind, dass sie selbst keine Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art oder ähnliche Geräte sind, oder ob diese Position weiter auszulegen ist, wie es die Erläuterungen zum HS nahe legen, die den Begriff "Zugmaschinen" in der Weise erweitern, dass sie in ihn diejenigen einbeziehen, die zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge nicht nur in Bahnhöfen, sondern auch in Hafenanlagen, Lagerhäusern usw. verwendet werden.
[26] 25 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
[27] 1. Muss das nationale Gericht, wenn sich ein Betroffener in einem diesem Gericht vorgelegten Rechtsstreit über die Einreihung einer bestimmten Ware in die KN auf die Ansicht einer Zollbehörde beruft, die diese in einer einem Dritten erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft für eine ähnliche Ware zum Ausdruck gebracht hat, und das Gericht der Auffassung ist, dass diese verbindliche Zolltarifauskunft nicht mit der KN in Einklang steht, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen nach der Auslegung der KN vorlegen?
[28] 2. Ist Position 8709 der KN so auszulegen, dass Fahrzeuge wie die in Rede stehenden unter diese Position fallen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
[29] 26 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über die Einreihung einer Ware in die KN anhängig ist und vor dem sich jemand auf eine von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats einem nicht an diesem Rechtsstreit Beteiligten erteilte verbindliche Zolltarifauskunft in Bezug auf eine ähnliche Ware beruft, verpflichtet ist, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, dass diese verbindliche Zolltarifauskunft nicht in Einklang mit der KN steht, und es eine andere als die in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene Einreihung in den Zolltarif vornehmen will.
[30] 27 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass das vorlegende Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich aus Artikel 12 des Zollkodex ergibt, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft Rechte nur zugunsten des aus ihr Berechtigten und nur in Bezug auf die Waren begründet, die darin beschrieben sind. Wie aus Randnummer 23 dieses Urteils hervorgeht, hat dieses Gericht daraus zu Recht gefolgert, dass die Firma Intermodal im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über kein persönliches Recht verfügte, sich auf die von den finnischen Behörden erteilte verbindliche Zolltarifauskunft zu berufen.
[31] 28 In Bezug auf die Vorabentscheidungsfrage ergibt sich, was erstens nationale Gerichte angeht, deren Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus Artikel 234 Absatz 2 EG – darauf haben die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hingewiesen –, dass derartige Gerichte berechtigt und nicht verpflichtet sind, dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlass ihres Urteils für erforderlich halten.
[32] 29 In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Artikel 234 Absatz 3 EG gegenüber einzelstaatlichen Gerichten vorsieht, deren Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, insbesondere verhindern soll, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 17 und darin zitierte Rechtsprechung).
[33] 30 Dieses Ziel ist aber erreicht, wenn die obersten Gerichte und alle Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, mit den vom Gerichtshof zugelassenen Einschränkungen (Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415) dieser Vorlagepflicht unterliegen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-99/00, Lyckeskog, Slg. 2002, I-4839, Randnrn. 14 und 15 und darin zitierte Rechtsprechung).
[34] 31 Dagegen sind die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nach dem EG-Vertrag bei der Beurteilung, ob es gegebenenfalls erforderlich ist, dem Gerichtshof ein Auslegungsersuchen zur Vorabentscheidung vorzulegen, frei.
[35] 32 Der Umstand, dass die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats einem an dem bei einem solchen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht Beteiligten für ein Erzeugnis, das dem in diesem Rechtsstreit betroffenen ähnlich ist, eine durch eine Vorschrift des Sekundärrechts wie Artikel 12 des Zollkodex erfasste verbindliche Zolltarifauskunft erteilt haben, kann das freie Ermessen, über das dieses Gericht somit nach Artikel 234 EG verfügt, nicht berühren.
[36] 33 Was zweitens die nationalen Gerichte angeht, deren Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 234 Absatz 3 EG nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen ist, dass derartige Gerichte ihrer Vorlagepflicht nachkommen müssen, wenn in einem bei ihnen schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, sie haben festgestellt, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen.
[37] 34 In diesem Zusammenhang muss der Umstand, dass die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats einem an dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht Beteiligten für eine bestimmte Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt haben, die eine andere Auslegung der Positionen der KN wiederzugeben scheint als die Auslegung, für die dieses Gericht sich in Bezug auf ein ähnliches, in diesem Rechtsstreit streitiges Erzeugnis meint entscheiden zu müssen, dieses Gericht sicherlich dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der KN fehlt, besonders sorgfältig zu sein und dabei insbesondere die drei in der vorstehenden Randnummer genannten Beurteilungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
[38] 35 Dagegen kann das Vorliegen einer solchen verbindlichen Tarifauskunft als solches entgegen dem, was die Firma Intermodal und die Kommission vortragen, und wie die niederländische und die österreichische Regierung zu Recht geltend gemacht haben, ein solches nationales Gericht nicht daran hindern, nach einer den in den Randnummern 33 und 34 dieses Urteils genannten Erfordernissen entsprechenden Prüfung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die richtige Anwendung einer Tarifposition der KN in einem gegebenen Fall derart offenkundig ist, dass insbesondere in Anbetracht der vom Gerichtshof auf dem Gebiet der Einstufung in die KN herausgearbeiteten feststehenden Auslegungskriterien für einen vernünftigen Zweifel daran, wie die vorgelegte Frage zu beantworten ist, keinerlei Raum bleibt, und kann es in einem solchen Fall auch nicht daran hindern, sich dafür zu entscheiden, von der Anrufung des Gerichtshofes im Wege der Vorabentscheidung abzusehen und diese Frage in eigener Verantwortung zu beantworten (Urteil Cilfit u. a., Randnr. 16).
[39] 36 Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass eine etwaige abweichende Anwendung der Regelung in einigen Mitgliedstaaten diese auf dem Wortlaut der Tarifpositionen beruhende Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht beeinflussen kann (Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-120/90, Post, Slg. 1991, I-2391, Randnr. 24).
[40] 37 Zweitens bleibt es unbeschadet der sich aus dem Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache (Köbler, Slg. 2003, I-10239) ergebenden Lehren nach der Rechtsprechung im Urteil Cilfit u. a. allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen (Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 35).
[41] 38 Drittens fügt sich die durch Artikel 234 Absatz 3 EG eingeführte Vorlagepflicht in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (vgl. u. a. Urteil Cilfit u. a., Randnr. 7, Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25, und Urteil Gomes Valente, Randnr. 17). Wie in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, soll sie insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht.
[42] 39 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass das nationale Gericht, bevor es zu dem Ergebnis gelangt, dass die richtige Anwendung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel daran, wie die vorgelegte Frage zu beantworten ist, keinerlei Raum bleibt, und bevor es demzufolge davon absieht, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, insbesondere davon überzeugt sein muss, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (Urteil Cilfit u. a., Randnr. 16). Dagegen kann von einem solchen Gericht nicht verlangt werden, dass es sich darüber hinaus vergewissert, dass auch für nichtgerichtliche Organe wie Verwaltungsbehörden eine solche Gewissheit besteht.
[43] 40 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass der durch Artikel 234 EG geschaffene Mechanismus der Vorabentscheidungsvorlage, wie aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervorgeht, es einem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, insbesondere ermöglichen soll, die zur Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlichen Erläuterungen zu erhalten. Dagegen kann der Rückgriff auf diesen Mechanismus für ein nationales Gericht nicht allein deshalb geboten sein, weil die Auslegung, für die sich der Gerichtshof in Bezug auf eine gegebene Tarifposition entscheiden wird, aufgrund einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts wie Artikel 12 des Zollkodex einer von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft die Gültigkeit nehmen oder einer diesen Behörden zuzurechnenden Praxis ein Ende machen kann, wobei weder die verbindliche Zolltarifauskunft noch die Praxis Gegenstand des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits sind.
[44] 41 Was den Umstand angeht, dass gegebenenfalls nebeneinander eine Verwaltungspraxis oder eine Rechtsprechung bestehen könnten, die in zwei Mitgliedstaaten voneinander abweichen, was, wie die Kommission unterstreicht, dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs abträglich wäre und was, wie die Firma Intermodal unterstreicht, zur Folge hätte, dass ähnliche Erzeugnisse je nachdem unterschiedlich in den Tarif eingereiht würden, ob der betroffene Wirtschaftsteilnehmer sie in den einen oder den anderen dieser Mitgliedstaaten einführt, ist festzustellen, dass es, wie die niederländische und die österreichische Regierung vorgetragen haben, verschiedene Mechanismen gibt, die es erlauben müssen, sicherzustellen, dass derartige Widersprüche nur vorläufiger Art sind.
[45] 42 Zunächst geht aus den Artikeln 9 und 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex hervor, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft widerrufen werden kann, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Demzufolge darf eine Zollbehörde, wenn sie die Auslegung, für die sie sich ursprünglich entschieden hatte, wegen einer fehlerhaften Würdigung oder einer geänderten Auffassung in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung als falsch ansieht, eine der für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vorgesehene Voraussetzung als nicht mehr erfüllt ansehen und die verbindliche Zolltarifauskunft widerrufen, um die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren zu ändern (siehe in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2004 in den Rechtssachen C-133/02 und C-134/02, Timmermans Transport und Hoogenboom Production, Slg. 2004, I-1125, Randnrn. 21 bis 25).
[46] 43 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i u. a. dann ungültig wird, wenn sie aufgrund des Erlasses einer Einreihungsverordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ist die Kommission befugt, derartige Tarifierungsverordnungen nach dem in Artikel 10 dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erlassen.
[47] 44 Schließlich kann eine Anrufung des Gerichtshofes, sollten die festgestellten Abweichungen trotz allem fortbestehen, aufgrund von Artikel 226 EG erfolgen. Im letztgenannten Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auch eine Verwaltungspraxis sein kann, wenn es sich um eine in einem bestimmten Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt (siehe u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3751, Randnr. 42, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
[48] 45 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 234 EG dahin auszulegen ist, dass dann, wenn im Rahmen eines bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits über die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware eine eine ähnliche Ware betreffende verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt wird, die einem an diesem Rechtsstreit nicht Beteiligten von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist, und wenn dieses Gericht die in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene zolltarifliche Einreihung für falsch hält, die beiden letztgenannten Umstände,
- wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen;
- wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, für sich allein nicht automatisch zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen.
Ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, muss jedoch seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn vor ihm eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen; in diesem Zusammenhang muss das Vorliegen der oben genannten verbindlichen Zolltarifauskunft dieses Gericht dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der KN fehlt, besonders sorgfältig zu sein und dabei insbesondere die drei oben genannten Beurteilungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
Zur zweiten Frage
[49] 46 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob die Position 8709 der KN dahin auszulegen ist, dass ein Fahrzeug, das die Merkmale des im Ausgangsverfahren streitigen Fahrzeugs aufweist, unter diese Position fällt.
[50] 47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-396/02, DFDS, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27 und darin zitierte Rechtsprechung).
[51] 48 Die Erläuterungen zur KN sowie die Erläuterungen zum HS tragen jeweils erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. u. a. Urteil DFDS, Randnr. 28). Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-280/97, ROSE Elektrotechnik, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-42/99, Eru Portuguesa, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 20).
[52] 49 Im vorliegenden Fall erfasst die Position 8709 der KN "Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art" und "Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art" sowie Teile davon.
[53] 50 Bei diesem Wortlaut wird zwischen zwei Fahrzeugkategorien unterschieden, die beide u. a. nach einigen ihrer physischen Merkmale und/oder Verwendungsmöglichkeiten definiert werden.
[54] 51 Was "Kraftkarren" angeht, enthält dieser Wortlaut daher die näheren Angaben, dass es sich um Fahrzeuge von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen verwendeten Art handeln muss, die nicht mit einer Hebevorrichtung ausgestattet sein dürfen und die dem Transport von Waren dienen. In den Erläuterungen zum HS ist daher darüber hinaus im letztgenannten Zusammenhang angegeben, dass diese Kraftkarren z. B. mit einer Plattform oder einem Container ausgerüstet sind, auf die die Waren geladen werden.
[55] 52 Die im Ausgangsverfahren streitigen Fahrzeuge entsprechen daher, auch wenn sie auf Betriebsgeländen und in gewerblichen Lagerhäusern verwendet werden, den damit vorgeschriebenen objektiven Voraussetzungen offensichtlich nicht, da aus der Vorlageentscheidung, wie die niederländische Regierung zu Recht ausgeführt hat, hervorgeht, dass mit diesen Fahrzeugen als solchen keine Güter befördert werden können, sondern dass sie allein dazu dienen, Aufleger mit Hilfe einer Hubplatte zu ziehen.
[56] 53 Was "Zugkraftkarren" angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Position 8701, die "Zugmaschinen" gewidmet ist, die als solche in der Anmerkung 2 zum Kapitel 87 als "Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind", definiert werden, angegeben ist, dass durch diese Position alle in dieser Weise definierten Zugmaschinen mit Ausnahme der Zugkraftkarren der Position 8709 erfasst werden.
[57] 54 Was die letztgenannte Position angeht, so erfasst ihr Wortlaut Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art. Einige Sprachfassungen wie insbesondere die englische und die niederländische Fassung sprechen noch spezifischer von Bahnsteigen.
[58] 55 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-467/03, Ikegami, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und darin zitierte Rechtsprechung).
[59] 56 Der Wortlaut der Position 8709 weist eine ausschlaggebende Bedeutung dem Umstand zu, dass die betroffenen Fahrzeuge von der Art sein müssen, die zum Ziehen auf Bahnhöfen und, wie aus einigen Sprachfassungen hervorgeht, insbesondere auf Bahnsteigen verwendet werden.
[60] 57 Ein solches Kriterium verweist auf die objektiven Merkmale des Karrens, die derart sein müssen, dass dieser natürlicherweise für eine Verwendung in Bahnhöfen, insbesondere auf Bahnsteigen, geeignet sein muss und dass er mit den Fahrzeugen, die tatsächlich in derartigen Örtlichkeiten verwendet werden, identisch oder diesen ähnlich ist.
[61] 58 Die Erläuterungen zum HS bestätigen ihrerseits, dass die damit durch die Position 8709 erfassten Fahrzeuge von der Art der Fahrzeuge sind, die auf Bahnhöfen zum Ziehen kleiner Anhänger verwendet werden.
[62] 59 Im vorliegenden Fall sind die im Ausgangsverfahren streitigen Fahrzeuge, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 132 kW bei 2 500 U/min und mit einem automatischen Getriebe mit vier Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang ausgestattet und haben ein geschlossenes Führerhaus sowie eine Hubplatte mit einer Hubhöhe von 60 cm. Diese Fahrzeuge weisen eine Traglast von 32 000 kg und einen sehr kleinen Wendekreis auf und sind dafür konzipiert, Aufleger zu bewegen.
[63] 60 Aus diesen objektiven Merkmalen ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Fahrzeuge Fahrzeugen, die tatsächlich zum Ziehen auf Bahnhöfen, insbesondere auf Bahnsteigen, verwendet werden, offensichtlich weder ähneln noch ihrer Natur nach zu einer derartigen Verwendung geeignet sind.
[64] 61 Daraus folgt, dass derartige Fahrzeuge, wie die niederländische Regierung zu Recht geltend gemacht hat, entgegen der von der Firma Intermodal und von der Kommission vertretenen Auffassung nicht in den Anwendungsbereich der Position 8709 fallen können.
[65] 62 Darüber hinaus lässt sich anmerken, dass diese Schlussfolgerung durch andere in den Erläuterungen zum HS enthaltene Angaben bestätigt wird. So ist in diesen angegeben, dass Merkmale, anhand deren sich die unter die Position 8709 fallenden Fahrzeuge von Zugmaschinen der Position 8701 unterscheiden lassen, u. a. in der beschränkten Höchstgeschwindigkeit der Erstgenannten liegen, die in der Regel 30 bis 35 km in der Stunde nicht übersteigt, in ihrem ungefähr der Länge des Fahrzeugs selbst entsprechenden Wendekreis, in der Tatsache, dass sie wegen ihrer Spezialvorrichtung und ihrer Bauweise zur Güterbeförderung auf Straßen nicht verwendbar sind, oder außerdem in dem Umstand, dass sie im Allgemeinen leichter und weniger leistungsfähig als die Zweitgenannten sind. In diesen Erläuterungen ist auch angegeben, dass die Karren der Position 8709 gewöhnlich keine geschlossene Fahrerkabine haben, wobei der für den Fahrer vorgesehene Platz manchmal nur aus einer Plattform besteht, auf welcher der Fahrer beim Lenken des Fahrzeugs steht.
[66] 63 Es ist aber festzustellen, dass diese in den Erläuterungen zum HS aufgezählten Merkmale bei den im Ausgangsverfahren streitigen Fahrzeugen fehlen.
[67] 64 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Position 8709 der KN dahin auszulegen ist, dass sie ein Fahrzeug nicht erfasst, das mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 132 kW bei 2 500 U/min sowie mit einem automatischen Getriebe mit vier Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang, mit einem geschlossenen Führerhaus und einer Hubplatte mit einer Hubhöhe von 60 cm ausgestattet ist, die eine Traglast von 32 000 kg aufweist, das einen sehr kleinen Wendekreis hat und dafür konzipiert ist, Aufleger auf Betriebsgeländen und in Betriebsgebäuden zu bewegen. Ein derartiges Fahrzeug stellt nämlich weder einen zum Transport von Gütern verwendeten Kraftkarren noch einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art im Sinne dieser Position dar.
Kosten
[68] 65 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Niederländisch.