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EuG Lexetius.com/2005,83: drucken
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Europäisches Gericht

"Gemeinsame Marktorganisationen - Bananen - Schadensersatzklage - Verordnung Nr. 2362/ 98 - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Übereinkünfte in seinen Anhängen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

EuG, Urteil vom 3. 2. 2005 - T-19/ 01 (Lexetius.com/2005,83)

In der Rechtssache T-19/ 01 Chiquita Brands International Inc. mit Sitz in Trenton, New Jersey (Vereinigte Staaten von Amerika), Chiquita Banana Co. BV mit Sitz in Breda (Niederlande), Chiquita Italia SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Solicitor C. Pouncey und Rechtsanwalt L. Van Den Hende, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch C. Van der Hauwaert und C. Brown, dann durch L. Visaggio, C. Brown und M. Niejahr und schließlich durch L. Visaggio und C. Brown als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen Ersatzes des Schadens, der angeblich durch den Erlass und die Beibehaltung der Verordnung (EG) Nr. 2362/ 98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) entstanden ist, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke und P. Mengozzi und der Richterin M. E. Martins Ribeiro, Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2004, folgendes Urteil (1):

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Verordnung Nr. 404/ 93

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV die verschiedenen nationalen Regelungen ab 1. Juli 1993 durch eine gemeinsame Regelung für den Handel mit dritten Ländern ersetzt. Es wurde eine Unterscheidung getroffen zwischen Gemeinschaftsbananen, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, Drittlandsbananen, die aus anderen Drittländern als den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) stammten, traditionellen AKP-Bananen und nichttraditionellen AKP-Bananen. Die traditionellen AKP-Bananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen waren die von den AKP-Staaten ausgeführten Bananenmengen, die über die im Anhang der Verordnung Nr. 404/ 93 festgelegten Mengen nicht hinausgingen bzw. hinausgingen.

2. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/ 93 bedürfen Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrlizenz. Diese Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt. Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

3. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/ 93 wurde das in Artikel 18 vorgesehene Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66, 5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/ oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/ oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und von 3, 5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/ oder traditionellen AKP-Bananen begannen (Gruppe C).

2. Die Verordnung Nr. 1442/ 93

4. Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/ 93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6, im Folgenden auch: Regelung von 1993). Diese Regelung blieb bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft.

5. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/ 93 definierte für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Verordnung Nr. 404/ 93 als Marktbeteiligte der Gruppen A und B Wirtschaftsbeteiligte oder alle anderen Einrichtungen, die für eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübten:

"a) Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/ oder AKP-Staaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Ver [s] endung und Verkauf in der Gemeinschaft; b) als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die spätere Vermarktung in der Gemeinschaft. Marktbeteiligte, die das Risiko der Qualitätsminderung bzw. des Verlusts der Erzeugnisse tragen, werden dabei den Eigentümern der Erzeugnisse gleichgestellt; c) Reifung der ihnen gehörenden Bananen und deren Vermarktung in der Gemeinschaft."

6. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/ 93 bestimmte:

"Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erstellen getrennte Listen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B und berechnen für jeden Marktbeteiligten die Menge, die dieser in jedem der drei Jahre des Zeitraums vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, wobei die Mengen nach der Art der Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind. Die Eintragung der Marktbeteiligten und die Berechnung der von ihnen vermarkteten Mengen erfolgen auf Initiative und auf schriftlichen Antrag der Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu stellen ist."

7. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/ 93 mussten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung aufschlüsseln. Der so berechnete Durchschnitt wurde als Referenzmenge des Marktbeteiligten bezeichnet. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung wurde auf die vermarkteten Mengen entsprechend den wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung jeweils ein bestimmter Gewichtungskoeffizient angewandt.

8. Aufgrund dieser Gewichtungskoeffizienten konnte eine bestimmte Bananenmenge bei der Berechnung der Referenzmengen über diese Menge hinausgehend nicht berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie auf den drei Stufen, die den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechen, von demselben Marktbeteiligten oder von zwei oder drei verschiedenen Marktbeteiligten umgeschlagen wurde. Gemäß der dritten Begründungserwägung der Verordnung sollten diese Koeffizienten zum einen der Bedeutung der jeweiligen Wirtschaftsfunktion und Handelsrisiken Rechnung tragen und zum anderen die negativen Auswirkungen einer Mehrfachzählung der Erzeugnismengen auf verschiedenen Stufen der Handelskette korrigieren.

3. Die Verordnung Nr. 1637/ 98

9. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/ 98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/ 93 (ABl. L 210, S. 28) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 Änderungen an der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorgenommen. Insbesondere wurden die Artikel 16 bis 20 in Titel IV der Verordnung Nr. 404/ 93 durch neue Bestimmungen ersetzt.

10. Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/ 93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/ 98 geänderten Fassung bestimmte:

"… Im Sinne [der in Titel IV der Verordnung Nr. 404/ 93 vorgesehenen Bestimmungen] sind: 1. 'traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857 700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als 'traditionelle AKP-Bananen' bezeichnet; 2. 'nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als 'nichttraditionelle AKP-Bananen' bezeichnet; 3. 'Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittstaaten' die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKP-Staaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als 'Drittstaatenbananen' bezeichnet."

11. Hinsichtlich der Aufteilung der Zollkontingente für Drittstaatenbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen sah Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/ 93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/ 98 vor:

"Sollte eine angemessene Einigung mit sämtlichen Vertragsparteien der WTO, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, nicht möglich sein, so wird die Kommission ermächtigt, die Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die Menge für traditionelle AKP-Bananen nach dem Verfahren des Artikels 27 auf die Lieferstaaten aufzuteilen, die ein wesentliches Interesse an dieser Lieferung haben."

12. Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/ 93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/ 98 lautete:

"(1) Bei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen wird nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/ neue) verfahren.

Die Durchführungsvorschriften werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Im Bedarfsfall können andere geeignete Methoden festgelegt werden.

(2) Die festgelegte Verwaltungsmethode trägt gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und der Notwendigkeit der Wahrung des Marktgleichgewichts in der Gemeinschaft Rechnung."

13. Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/ 93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/ 98 bestimmte:

"Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen unter anderem … c) die Bedingungen für die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen; … e) die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrages geschlossenen Abkommen ergeben."

4. Die Verordnung Nr. 2362/ 98

14. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2362/ 98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/ 93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32). Diese Verordnung galt ab dem 1. Januar 1999. Zur Vereinfachung werden die Verordnung Nr. 404/ 93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/ 98 und die sie ergänzenden Durchführungsvorschriften in der Verordnung Nr. 2362/ 98 im Folgenden zusammen auch als die "Regelung von 1999" bezeichnet.

15. Nach Artikel 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2362/ 98 in Verbindung mit ihrem Anhang I wurden die in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/ 93 vorgesehenen Zollkontingente (2 200 000 Tonnen und 353 000 Tonnen) unter den Hauptlieferländern wie folgt aufgeteilt: Ecuador: 26, 17 %, Costa Rica: 25, 61 %, Kolumbien: 23, 03 %, Panama: 15, 76 %, Sonstige: 9, 43 %.

16. Zwischen den Regelungen von 1993 und von 1999 bestehen folgende Unterschiede: a) Die Regelung von 1999 unterscheidet nicht mehr nach den von den Marktbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten. b) Die Regelung von 1999 berücksichtigt die eingeführten Bananenmengen. c) Die Verwaltung der Einfuhrlizenzen erfolgt aufgrund der Regelung von 1999 ohne Bezugnahme auf den Ursprung (AKP- oder Drittstaaten) der Bananen. d) Die Zollkontingente und der den neuen Marktbeteiligten zugewiesene Teil wurden durch die Regelung von 1999 erhöht.

17. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2362/ 98 sah u. a. vor, dass die Zollkontingente und die traditionellen AKP-Bananen, von denen Erstere in Artikel 18 Absätze 1 und 2 und Letztere in Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/ 93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/ 98 aufgeführt sind, wie folgt aufgeteilt werden: - 92 % für die traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3, - 8 % für die neuen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 7.

18. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/ 98 wird jedem traditionellen Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, jährlich für sämtliche in Anhang I dieser Verordnung genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/ 98 entsprach der Referenzzeitraum für die Einfuhren, die 1999 erfolgten, den Jahren 1994, 1995 und 1996.

5. Die Verordnung Nr. 216/ 2001

19. Am 29. Januar 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 216/ 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/ 93 (ABl. L 31, S. 2).

20. Nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/ 93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/ 2001 werden für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in allen Drittländern drei Zollkontingente (A, B und C) eröffnet.

21. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/ 93 werden den Marktbeteiligten Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen "nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/ neue) und/ oder nach anderen Methoden" erteilt.

6. Die Verordnung Nr. 896/ 2001

22. Die Durchführungsvorschriften für Titel IV der Verordnung Nr. 404/ 93 wurden festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 896/ 2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/ 93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6). Nach Artikel 32 der Verordnung Nr. 896/ 2001 traten diese Durchführungsvorschriften am 1. Juli 2001 in Kraft (im Folgenden: Regelung von 2001).

23. Die Verordnung Nr. 896/ 2001 enthält keine Aufteilung der Zollkontingente A und B unter den Lieferländern mehr.

24. Nach dieser Verordnung werden die Einfuhrlizenzen den traditionellen Marktbeteiligten, die Drittstaatenbananen und/ oder nichttraditionelle AKP-Bananen eingeführt haben, auf der Basis ihrer durchschnittlichen Primäreinfuhren in den Jahren 1994 bis 1996 erteilt. Ebenso werden nach dieser Verordnung traditionellen Marktbeteiligten, die traditionelle AKP-Bananen eingeführt haben, Einfuhrlizenzen auf der Basis ihrer durchschnittlichen Primäreinfuhren von traditionellen AKP-Bananen im selben Dreijahreszeitraum erteilt.

7. Zusammenfassung des Streitkomplexes "Bananen" im Rahmen der Welthandelsorganisation

25. Am 8. Mai 1996 wurde ein Panel eingesetzt, um die Beschwerden von Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gegen die Gemeinschaft hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelung von 1993 mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, im Folgenden: WTO) zu prüfen (Verfahren Europäische Gemeinschaften - Regelung für die Einfuhr, den Verkauf und den Vertrieb von Bananen, WT/ DS27, im Folgenden: Verfahren Bananen III).

26. Am 22. Mai 1997 legte das Panel seine Berichte vor, darunter seinen Bericht im Verfahren USA gegen Europäische Gemeinschaft (Dokument WT/ DS27/ R/ USA, im Folgenden: Panelbericht vom 22. Mai 1997), wogegen die Parteien Berufung einlegten.

27. Am 25. September 1997 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB) den Bericht des Berufungsgremiums vom 9. September 1997 (Dokument WT/ DS27/ AB/ R, im Folgenden: Bericht des Berufungsgremiums vom 9. September 1997) und die Panelberichte in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung (im Folgenden: Entscheidung des DSB vom 25. September 1997) an.

28. In seinem Bericht vom 9. September 1997 kam das Berufungsgremium zu folgenden abschließenden Feststellungen:

"e) … [D] ie Zuteilung von bestimmten Anteilen der Zollkontingente an bestimmte Mitglieder, die an der Belieferung der Europäischen Gemeinschaften mit Bananen kein wesentliches Interesse haben, im Wege einer Vereinbarung oder Zuweisung [ist] unvereinbar mit Artikel XIII Absatz 1 des GATT 1994.

f) … [D] ie Feststellung des Panels, wonach die im Rahmenabkommen für Bananen enthaltene Regelung für die Neuzuteilung des Zollkontingents mit Artikel XIII Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar ist, [wird aufrechterhalten] und [überdies dahin geändert], dass diese Regelung auch gegen Absatz 2 dieses Artikels verstößt. …

n) Die Feststellung des Panels, dass die [im Rahmenabkommen für Bananen enthaltene] Regelung [der Gemeinschaft] für bestimmte Tätigkeitsfunktionen mit Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar ist, wird aufrechterhalten. …

u) Die Feststellung des Panels, dass die Zuteilung von 30 % der Lizenzen für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen zu den für das Zollkontingent geltenden Zollsätzen an die Marktbeteiligten der Gruppe B mit den Artikeln II und XVII des GATS unvereinbar ist, wird aufrechterhalten.

v) Die Feststellung des Panels, dass die Zuteilung eines bestimmten Anteils der A- und B-Lizenzen für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen zu den für das Zollkontingent geltenden Zollsätzen mit Artikel XVII des GATS unvereinbar ist, wird aufrechterhalten."

29. Im Sitzungsprotokoll des DSB vom 16. Oktober 1997 (Dokument WT/ DSB/ M/ 38 vom 20. November 1997, S. 3) ist vermerkt:

"Der Vertreter der Europäischen Gemeinschaften wiederholte seine Stellungnahme anlässlich der Sitzung des DSB vom 25. September. Er hatte seinerzeit die große Verbundenheit der Europäischen Gemeinschaft mit der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten hervorgehoben. Nach Artikel 21 Absatz 3 dieser Vereinbarung sei die Gemeinschaft verpflichtet gewesen, das DSB über ihre Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen des DSB zu unterrichten. Er bekräftigte, dass die Gemeinschaft ihre internationalen Verpflichtungen in dieser Angelegenheit in vollem Umfang einhalten werde. In der Ausgestaltung der gegenwärtigen Regelung sei es das von der Gemeinschaft verfolgte Ziel gewesen, ihre eigenen Bananenerzeuger zu unterstützen und ihre internationalen Verpflichtungen, insbesondere aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, gemäß dem WTO-Übereinkommen und - hinsichtlich der AKP-Staaten - gemäß dem Abkommen von Lomé zu erfüllen. An diesen Zielen habe sich nichts geändert.

Die Gemeinschaft habe eine Prüfung aller in Betracht kommenden Optionen eingeleitet, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Angesichts dieses internen Entscheidungsprozesses sei es ihm gegenwärtig nicht möglich, dessen Ergebnisse vorauszusehen oder vorwegzunehmen. Die Gemeinschaft mache die Mitglieder auf die außerordentliche Komplexität der Materie aufmerksam. Das Berufungsgremium habe anerkannt, dass die legislative Aufgabe der Gemeinschaft schwierig sei, da sie die Vorgaben des Abkommens von Lomé zu wahren und gleichzeitig einen Binnenmarkt aufzubauen habe. Aus diesem Grund benötige die Gemeinschaft, so sehr sie um ein zügiges Tätigwerden bemüht sei, eine angemessene Frist zur Prüfung aller Optionen, die für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen in Betracht kämen."

30. Am 7. Januar 1998 gewährte am Ende eines Schiedsverfahrens nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding, im Folgenden: DSU) ein Schiedsrichter der Gemeinschaft einen "angemessenen Zeitraum" vom 25. September 1997 bis 1. Januar 1999, um die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 umzusetzen (Dokument WT/ DS27/ 15: Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c DSU, Entscheidung des Schiedsrichters vom 7. Januar 1998, Randnr. 20).

31. Da die USA meinten, dass die Gemeinschaft mit der Regelung von 1999 die mit der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 festgestellten Verstöße gegen ihre Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994, im Folgenden: GATT 1994) und aus dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden: GATS) nicht vollständig ausgeräumt habe, beantragten sie am 14. Januar 1999 beim DSB nach Artikel 22 DSU die Genehmigung, gegenüber der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Zollzugeständnisse und sonstige Pflichten gemäß dem GATT 1994 auszusetzen. Die Vereinigten Staaten schätzten den Betrag dieser Aussetzung auf 520 Millionen USD. Da die Gemeinschaft gegen diesen Umfang der von den USA beantragten Aussetzung Einspruch erhob, wurde in dieser Angelegenheit ein Schiedsverfahren nach Artikel 22 Absatz 6 DSU eröffnet.

32. In diesem Kontext bezifferten die Schiedsrichter am 9. April 1999 die Versagung oder Kürzung von Vergünstigungen zum Nachteil der Vereinigten Staaten im Verfahren Bananen III auf 191, 4 Millionen USD jährlich (Entscheidung WT/ DS27/ ARB, im Folgenden: Schiedsentscheidung vom 9. April 1999). Demgemäß entschieden die Schiedsrichter weiter, dass eine Aussetzung von Zollzugeständnissen und sonstigen Pflichten gemäß dem GATT 1994 durch die USA gegenüber der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 191, 4 Millionen USD mit Artikel 22 Absatz 4 DSU vereinbar sei.

33. Im Übrigen legte in einem Parallelverfahren nach Artikel 21 Absatz 5 DSU das Panel, das mit einer Beschwerde von Ecuador wegen mangelhafter Durchführung der Empfehlungen des DSB im Verfahren Bananen III seitens der Gemeinschaft befasst war, am 6. April 1999 den Parteien seinen Bericht vor (Bericht WT/ DS27/ RW/ ECU, im Folgenden: Panelbericht vom 6. April 1999). Das Panel stellte darin fest, dass die Regelung von 1999 in mehreren Punkten mit verschiedenen Bestimmungen der WTO-Übereinkommen unvereinbar sei. So kam es insbesondere zu dem Ergebnis, - dass die in der Regelung von 1999 enthaltene Begrenzung der Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen auf 857 700 Tonnen "mit Artikel XIII Absätze 1 und 2 GATT [1994] unvereinbar" sei, - dass die Ecuador und anderen Lieferländern mit wesentlichem Interesse in dieser Sache zugeteilten besonderen Länderquoten nicht mit Artikel XIII Absatz 2 GATT 1994 vereinbar seien und - dass die Begrenzung der zollfreien Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auf 857 700 Tonnen zwar als durch das Abkommen von Lomé vorgeschrieben gelten könne, es aber "nicht angemessen [erscheine], dass die Europäischen Gemeinschaften aus dem Protokoll Nr. 5 zum Abkommen von Lomé das Erfordernis einer Kollektivzuteilung an die Lieferanten von traditionellen AKP-Bananen [ableiteten]". Folglich schreibe dieses Protokoll nicht vor, zollfreie Einfuhren in höherem Umfang zuzulassen als im größten Exportumfang eines einzelnen AKP-Staates vor 1991. Da sich auch sonst aus dem Abkommen von Lomé keine einschlägige Verpflichtung ergebe, seien die überschüssigen Mengen nicht durch die für Lomé geltende Ausnahme gedeckt und die insoweit angewandten Vorzugszölle folglich unvereinbar mit Artikel I Absatz 1 GATT 1994 (Bericht WT/ DS27/ RW/ ECU, Abschnitt 6. 161).

34. Hinsichtlich des GATS stellte das Panel erstens fest, dass nach der Regelung von 1999 "Großhändler aus Ecuador bei der Lizenzzuteilung de facto ungünstiger behandelt werden als entsprechende Großhändler der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten, was gegen Artikel II und XVII GATS verstößt, und dass zweitens die Kriterien, nach denen im geänderten Lizenzvergabeverfahren der Status eines 'neuen Marktbeteiligten' erlangt werden kann, Dienstleister aus Ecuador de facto ungünstigeren Wettbewerbsvoraussetzungen unterwerfen als entsprechende EG-Dienstleister; dies verstößt gegen Artikel XVII GATS" (Bericht WT/ DS27/ RW/ ECU, Abschnitt 6. 163).

35. Da die Kommission hiergegen keine Berufung einlegte, wurde dieser Panelbericht am 6. Mai 1999 angenommen (Sitzungsprotokoll des DSB vom 6. Mai 1999, WT/ DSB/ M/ 61 vom 30. Juni 1999).

36. Am 8. November 1999 beantragte Ecuador beim DSB nach Artikel 22 DSU die Genehmigung, gegenüber der Gemeinschaft und dreizehn ihrer Mitgliedstaaten Zollzugeständnisse und sonstige Pflichten gemäß dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, dem GATS und dem GATT 1994 in Höhe von 450 Millionen USD auszusetzen.

37. Da die Gemeinschaft gegen diesen Umfang der von Ecuador beantragten Aussetzung Einspruch erhob, wurde in dieser Angelegenheit am 19. November 1999 ein Schiedsverfahren nach Artikel 22 Absatz 6 DSU eröffnet.

38. Mit Entscheidung vom 24. März 2000 bezifferten die Schiedsrichter die Versagung oder Kürzung von Vergünstigungen zum Nachteil von Ecuador auf 201, 6 Millionen USD jährlich und erteilten Ecuador die Genehmigung, Zollzugeständnisse gemäß dem GATT 1994, dem GATS und dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums bis zu diesem Betrag auszusetzen.

39. Am 11. April 2001 schlossen die USA und die Gemeinschaft eine "Vereinbarung über Bananen", um "die Mittel festzulegen, die eine gütliche Beilegung der langjährigen Meinungsverschiedenheit über die Regelung für Bananeneinfuhren" in die Gemeinschaft ermöglichen sollten. Darin verpflichtete sich die Gemeinschaft, für Bananenimporte bis 1. Januar 2006 eine "reine Zollregelung" einzuführen. In der Vereinbarung werden weiter die Maßnahmen festgelegt, zu deren Erlass sich die Gemeinschaft in der Übergangszeit bis 1. Januar 2006 verpflichtete. Im Gegenzug verpflichteten sich die USA zur vorläufigen Aussetzung der erhöhten Zölle, die sie nach der Schiedsentscheidung vom 9. April 1999 (Dokument WT/ DS27/ 58) auf Gemeinschaftseinfuhren erheben durften. In einer Mitteilung an das DSB vom 26. Juni 2001 stellten die USA jedoch klar, dass aus ihrer Sicht die Vereinbarung "als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel [3 Absatz 6 DSU sei und] es wegen der von allen Parteien noch zu erlassenden Maßnahmen verfrüht [erschiene], die Angelegenheit von der Tagesordnung des DSB zu streichen" (Dokument WT/ DS27/ 59 - G/ C/ W/ 270, Dokument vom 2. Juli 2001).

Verfahren

40. Mit Klageschrift, die am 25. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die drei zum Chiquita-Konzern - weltweit einer der größten Erzeuger und Handelskonzerne für Bananen - gehörenden Unternehmen Chiquita Brands International, Chiquita Banana Co. und Chiquita Italia (im Folgenden: Klägerin) gemeinsam die vorliegende Klage erhoben.

41. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001, das dem Gericht nach der Klagebeantwortung der Kommission zugegangen ist, hat die Klägerin beantragt, die Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, - ihr Vorbringen auf den Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft (Bestehen einer rechtswidrigen Handlung, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs) zu konzentrieren, um die Frage, auf welche genaue Höhe der geltend gemachte Schaden zu schätzen ist, auf eine spätere Verfahrensphase zu verlagern, und - die Einführung von Beweismitteln zur Schadenshöhe auch in einer späteren Verfahrensphase zu gestatten.

42. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 hat sich die Kommission diesem Vorschlag angeschlossen, jedoch darauf hingewiesen, dass sie weiterhin sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Klage bestreite.

43. Am 25. September 2001 hat das Gericht die Parteien gemäß Artikel 64 § 1 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihr Vorbringen in der Erwiderung und der Gegenerwiderung auf die Zulässigkeit der Klage und die Haftung der Gemeinschaft zu konzentrieren.

44. Auf Antrag der Kommission hat das Gericht mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 klargestellt, dass das Verfahren damit wie folgt in zwei Phasen aufgeteilt wird: "Das Gericht wird zunächst darüber entscheiden, ob die Klage, so wie sie in der Klageschrift und deren Anlagen erhoben worden ist, zulässig ist; vorbehaltlich dieser Frage wird es sodann über die Frage der Haftung entscheiden, soweit diese die Frage umfasst, ob eine rechtswidrige Handlung oder Verhaltensweise der Beklagten vorliegt". Damit entscheidet das Gericht im vorliegenden Urteil über die Zulässigkeit der Klage und über die Frage, ob im vorliegenden Fall eine rechtswidrige Handlung oder Verhaltensweise der Gemeinschaft gegeben ist.

45. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-377/ 02 (Léon van Parys) auszusetzen. Das Gericht hat diesem Antrag nicht stattgegeben.

46. Nach Artikel 14 der Verfahrensordnung hat das Gericht das Verfahren auf Vorschlag der Fünften Kammer und nach Anhörung der Parteien gemäß Artikel 51 der Verfahrensordnung an eine erweiterte Kammer verwiesen.

47. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet.

48. Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Februar 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

49. Die Klägerin beantragt, - die Kommission zum Ersatz des Schadens aus der Anwendung der Verordnung Nr. 2362/ 98 auf die Klägerin in einer vorläufig geschätzten Höhe von 564, 1 Millionen Euro zuzüglich Zinsen von 8 % jährlich zu verurteilen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

50. Die Kommission beantragt, - die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen; - der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

1. Vorbringen der Parteien

51. Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission geltend, die Klage sei unzulässig. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Klageschrift nicht Artikel 44 § 1 Buchstaben c und e der Verfahrensordnung genüge, wonach sie "den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe" sowie "die Bezeichnung der Beweismittel" enthalten muss.

52. Dazu trägt die Kommission vor, die Klageschrift entspreche nicht den Anforderungen der Verfahrensordnung, wonach eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden Tatsachen anführen müsse, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten bestimmen lasse, sie ferner die Gründe angeben müsse, warum der Kläger der Auffassung sei, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden bestehe, und sie schließlich Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen müsse (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/ 89, Automec/ Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 73). Dieser Mangel wiege umso schwerer, als die Klägerin Schadensersatz für entgangenen Gewinn begehre, also Ersatz für einen Schaden, an den besonders strenge Beweisanforderungen zu stellen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den Rechtssachen 5/ 66, 7/ 66 und 13/ 66 bis 24/ 66, Kampffmeyer u. a./ EWG-Kommission, Slg. 1967, 317, und vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/ 74, CNTA/ Kommission, Slg. 1975, 533). So verlange die Klägerin einen außerordentlich hohen Betrag, gebe aber zur Begründung lediglich einige lakonische Erläuterungen. Der angeblich entgangene Gewinn in Höhe von 543, 6 Millionen Euro beruhe auf der Differenz zwischen den tatsächlichen Verkäufen der Klägerin und den Verkäufen, die sie angeblich ohne die Verordnung Nr. 2362/ 98 hätte tätigen können.

53. Die Klägerin habe für den geltend gemachten Schaden aber nicht einmal ansatzweise Beweise angeboten. Darin unterscheide sich der hier fragliche Sachverhalt vom Entscheidungssachverhalt der Rechtssache T-1/ 99 (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2001, T. Port/ Kommission, Slg. 2001, II-465), in der die Klägerin zumindest genaue Zahlen zum Preis der von ihr erworbenen Einfuhrlizenzen und verauslagten Bankzinsen vorgelegt habe.

54. So habe das Gericht im Urteil T. Port/ Kommission (Randnr. 37) entschieden, dass die Klageschrift "aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein [müsse], um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen". Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe e und Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung hätten außerdem alle die Klageanträge stützenden Beweismittel der Klageschrift beigefügt werden müssen.

55. Jedoch enthalte die Klageschrift keinerlei Beweise für Eintritt und Verursachung des behaupteten Schadens, obgleich die Klägerin in Randnummer 146 der Klageschrift erkläre, dass sie "in einem späteren Stadium des vorliegenden Verfahrens" umfassendere Angaben machen könne. Da dieser Erklärung implizit zu entnehmen sei, dass die Klägerin die fraglichen Beweismittel schon besitze, gebe es für deren verspätete Vorlage keinen genügenden Grund im Sinne von Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung.

56. Diese Lücken seien umso gravierender, als die Klägerin der größte Bananenerzeuger und -händler der Welt sei und über beträchtliche Mittel verfüge. Der behauptete Schaden sei schon zur Untermauerung einer Beschwerde der USA bei den WTO-Instanzen geltend gemacht worden, wobei die Klägerin in jenem Verfahren, ohne selbst Partei zu sein, mehr Angaben gemacht habe als im Rahmen ihrer vorliegenden Klage.

57. Die Klägerin könne die Mängel ihrer Klageschrift auch nicht durch einen Verweis auf die Entscheidungen der WTO, also die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 und den Panelbericht vom 6. April 1999, heilen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidungen nicht bindend seien, seien sie für die Ordnungsmäßigkeit der vorliegenden Klage ohne Belang.

58. Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig. Die Klageschrift entspreche den Kriterien, die in den Urteilen Automec/ Kommission (Randnr. 73) und T. Port/ Kommission (Randnr. 37) entwickelt worden seien.

59. Erstens habe sie eindeutig die beiden Aspekte der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 2362/ 98 benannt, die sie als rechtswidrig rüge. Dabei handele es sich zum einen um die Regelung, nach der die Einfuhrlizenzen für Bananen vergeben würden, und zum anderen um die Aufteilung der Zollkontingente für lateinamerikanische Bananen in Länderquoten.

60. Zweitens habe sie in ihrer Klageschrift auch den Kausalzusammenhang zwischen diesem rechtswidrigen Handeln und dem erlittenen Schaden dargelegt.

61. Drittens habe sie in Randnummer 155 der Klageschrift die verschiedenen Schadenspositionen erläutert, für die sie Ersatz verlange. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 handele es sich um entgangenen Gewinn in Höhe von 543, 6 Millionen Euro und aufgewendete Kosten in Höhe von 20, 5 Millionen Euro.

62. Im Übrigen sei das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Schadensersatzklagen wegen entgangenen Gewinns strenger seien als die vorgenannten Kriterien.

63. Angesichts der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die gemeinsame Marktorganisation für Bananen Anlass gegeben habe, könne die Kommission nicht behaupten, dass ihr die in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zum geltend gemachten Schaden nicht verständlich seien.

2. Würdigung durch das Gericht

Zur Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift im Hinblick auf Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung

64. Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/ 92, De Hoe/ Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/ 96, Dubois et Fils/ Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).

65. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Dubois et Fils/ Rat und Kommission, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2003 in der Rechtssache T-99/ 98, Hameico Stuttgart u. a./ Rat und Kommission, Slg. 2003, II-2195, Randnr. 26).

66. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt dagegen der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb als unzulässig anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/ 71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/ Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 9, Urteil Automec/ Kommission, Randnr. 73, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/ 96, T-260/ 97 und T-117/ 98, Camar und Tico/ Kommission, Slg. 2000, II-2193, Randnr. 181).

67. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in den Randnummern 142 bis 154 der Klageschrift die Art der verschiedenen Schadenspositionen, für die sie Ersatz begehrt, und die Methode dargelegt, nach der sie diese berechnet hat. Sie hat hinreichend detailliert erläutert, auf welche Umstände sie sich als Nachweis dafür stützt, dass der behauptete Schaden wirklich und eindeutig eingetreten ist und welche Höhe er hat.

68. So hat sie hinsichtlich des Eintritts eines wirklichen und eindeutigen Schadens darauf verwiesen, dass die Regelung von 1999 ihre Geschäftstätigkeit und -ergebnisse einschneidend beeinträchtigt habe. Sie hat insbesondere dargelegt, dass sich der Schaden in offenkundiger Weise in ihrer Kapitalausstattung niedergeschlagen habe, die seit Erlass der Regelung von 1993 um mehr als 96 % gesunken sei. So sei sie von 1999 bis 2000 von 625 Millionen USD auf 79, 2 Millionen USD, also um 87 %, zurückgegangen. Da Chiquita Brands International Inc. ein börsennotiertes Unternehmen sei, handele es dabei um öffentliche und, vor allem in der Presse, weit verbreitete Informationen.

69. Hinsichtlich des Schadensumfangs und der Bezifferung des geltend gemachten Schadens- und Zinsbetrags unterscheidet die Klägerin zwischen dem ihr entgangenen Gewinn und den Kosten, die sie habe aufwenden müssen. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns hat sie sich auf die Methode gestützt, nach der die Schiedsrichter der WTO den Schaden der USA und Ecuadors aus der Unvereinbarkeit der Regelung von 1993 mit den Vorschriften der WTO berechnet hätten; diese Unvereinbarkeit bestehe ebenso für die Regelung von 1999. Anhand dieser Gesichtspunkte und ihres Umsatzes in den Jahren 1999 und 2000 hat die Klägerin den Umsatz berechnet, den sie ohne einen Verstoß gegen die WTO-Vorschriften erzielt hätte. Ihrer Auffassung nach entspricht der entgangene Gewinn der Differenz zwischen dem Gewinn, den sie aus diesem hypothetischen Umsatz hätte erzielen können, und ihrem tatsächlichen Gewinn in den Jahren 1999 und 2000. Auf diese Weise hat die Klägerin einen entgangenen Gewinn in Höhe von 543, 6 Millionen Euro errechnet. Zu den aufgewandten zusätzlichen Kosten hat sie vorgetragen, es handele sich um Kosten infolge des Personalabbaus im Jahr 1999 und der Transport-Überkapazität in den Jahren 1999 und 2000 sowie um Kosten der Rechtsverfolgung. Sie beziffert diese Kosten auf 20, 5 Millionen Euro.

70. Damit genügt das Vorbringen der Klägerin zur Art und Höhe des geltend gemachten Schadens der Bestimmung des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung. Es ermöglicht der Kommission eine Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle.

Zur Vereinbarkeit der Klageschrift mit Artikel 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung

71. Dem Wortlaut von Artikel 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung, insbesondere dem Begriff "gegebenenfalls", ist zu entnehmen, dass die Klageschrift nicht zwingend Beweismittel bezeichnen muss. Die einzige Sanktion, die im Zusammenhang mit Beweisangeboten vorgesehen ist, ist deren Zurückweisung wegen Verspätung, wenn sie erstmals und ohne Begründung in der Erwiderung oder der Gegenerwiderung benannt werden (Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung).

72. Nach Artikel 43 § 4 der Verfahrensordnung ist "[m] it jedem Schriftsatz … gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen, das die Urkunden, auf die sich die Partei beruft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält". Nach der Rechtsprechung kann die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn die übrigen Parteien hierdurch in der Vorbereitung ihres Vorbringens beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-293/ 01, Ineichen/ Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-83 und II-441, Randnrn. 29 ff.).

73. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission eine besonders detaillierte Klagebeantwortung eingereicht hat; dies lässt den Schluss zu, dass sie durch die unterbliebene Beifügung von Aktenstücken zur Klageschrift in keiner Hinsicht beeinträchtigt worden ist.

74. Das Vorbringen, mit der die Kommission die Beweise zum Schadenseintritt rügt, gehört daher zur Prüfung der Begründetheit der Klage und nicht ihrer Zulässigkeit (in diesem Sinne Urteil Hameico Stuttgart u. a./ Rat und Kommission, Randnr. 32).

75. Die Klage ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

76. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG voraus, dass mehrere Bedingungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/ 81, Oleifici Mediterranei/ EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/ 94, International Procurement Services/ Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/ 94, Efisol/ Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/ 94, Oleifici Italiani/ Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20). Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/ 91, KYDEP/ Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnrn. 19 und 81; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/ 00, Förde-Reederei/ Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37).

77. Für die Prüfung des Schadensersatzantrags im Hinblick auf die erste dieser Voraussetzungen, also das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung insoweit der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm zu verlangen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/ 98 P, Bergaderm und Goupil/ Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/ 95, T-171/ 96, T-230/ 97, T-174/ 98 und T-225/ 99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/ Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134; Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-64/ 01 und T-65/ 01, Afrikanische Frucht-Compagnie/ Rat und Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

1. Zusammenfassung der Klagegründe

78. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass und der Beibehaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2362/ 98 über die Einfuhrlizenzvergabe und die Aufteilung der Zollkontingente unter bestimmten lateinamerikanischen Ländern verschiedene Verstöße gegen qualifizierte Rechtsnormen begangen habe, die Einzelne schützen oder ihnen Rechte verleihen sollten, durch die die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 235 EG ausgelöst werden könne.

79. Zur Vergabe von Einfuhrlizenzen für Bananen aus Drittländern trägt die Klägerin vor, dass durch die Regelung von 1993 ein Mechanismus eingeführt worden sei, der darauf abgezielt habe, die Wettbewerbsstellung von Großunternehmen zu schwächen, die wie sie selbst vertikal integriert und auf den Handel mit lateinamerikanischen Bananen spezialisiert seien. Nach der Regelung von 1993 seien diese Lizenzen nämlich an Marktbeteiligte vergeben worden, deren Tätigkeit nicht in der Einfuhr von Drittlandsbananen bestanden habe. Auf diese Weise hätten die Händler von Gemeinschaftsbananen oder AKP-Bananen 30 % der für die Einfuhr von Drittlandsbananen bestimmten Lizenzen erlangt. Auch die Reifereien hätten eine bestimmte Menge dieser Lizenzen erhalten. Somit seien die Importeure von Drittlandsbananen durch die Regelung von 1993 dazu veranlasst worden, die Lizenzen der Reifereien und der Händler von AKP- und Gemeinschaftsbananen zu kaufen. Auf diese Weise habe man die Importeure von Drittlandsbananen dazu gebracht, einen Teil ihrer Ressourcen ihren Konkurrenten zu überlassen; der Wert der Lizenzen habe dabei etwa 200 Euro pro Tonne Bananen betragen. Der genannte Mechanismus habe es überdies bestimmten Marktbeteiligten, die bis dahin auf den Handel mit AKP-Bananen spezialisiert gewesen seien, ermöglicht, unmittelbar lateinamerikanische Bananen einzuführen und in unmittelbare Konkurrenz zur Klägerin zu treten.

80. Die Änderungen durch die Regelung von 1999 hätten diese Lage noch verschärft. So habe die Verordnung Nr. 2362/ 98 nicht mehr 30 % der Lizenzen den Importeuren von AKP-Bananen oder Gemeinschaftsbananen vorbehalten, sondern nach dem System des so genannten "gemeinsamen Topfes" funktioniert. Nach diesem System seien die Einfuhrlizenzen für die Zollkontingente der AKP-Staaten und von Drittstaaten gemeinsam verwaltet worden. Sie seien den Marktbeteiligten nach Maßgabe der von ihnen unter der Geltung der Regelung von 1993 tatsächlich eingeführten Bananenmengen zugeteilt worden (im Zeitraum 1994 bis 1996, dem so genannten "Referenzzeitraum"), und zwar unabhängig von der Herkunft der Bananen. Abgesehen davon, dass dieses System einen Referenzzeitraum zur Grundlage gehabt habe, der mit den in der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 dargelegten Rechtsmängeln behaftet gewesen sei, habe seine praktische Konsequenz darin bestanden, dass sich die Zahl der von Marktbeteiligten, die traditionell auf den Handel mit AKP- oder Gemeinschaftsbananen spezialisiert gewesen seien, beantragten Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen erhöht hätte. Die Bananenmenge, die die Klägerin hätte importieren dürfen, sei entsprechend niedriger ausgefallen als die Referenzmenge, auf die sie nach dem Volumen ihrer vorherigen Einfuhren Anspruch gehabt hätte.

81. Zur Aufteilung der Zollkontingente in nationale Unterkontingente trägt die Klägerin vor, dass die Hauptquelle für ihre Bananeneinfuhren Panama sei. Nach der Regelung von 1993 seien 49, 40 % der Zollkontingente für Drittländer den Unterzeichnern des am 28. und 29. März 1994 geschlossenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden: Rahmenabkommen) vorbehalten worden, zu denen Panama nicht gehört habe. Nachdem durch die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 festgestellt worden sei, dass diese Aufteilung Artikel XIII des GATT 1994 widerspreche, sei durch die Regelung von 1999 die Aufteilung des Zollkontingents im Sinne nationaler Unterkontingente geändert worden. Der Panama reservierte Anteil sei seinerzeit auf 15, 76 % festgesetzt worden. Diese Zuteilung nach einzelnen Ländern sei nicht gerechtfertigt. Sie sei auch willkürlich, weil Kolumbien und Costa Rica über eine höhere Handelsquote verfügten, als sie ohne mengenmäßige Handelsbeschränkungen beanspruchen könnten. Was auch immer das Motiv für diese Aufteilung nach Ländern gewesen sei, beruhe diese jedenfalls auf den tatsächlichen Handelsströmen unter der Geltung der Regelung von 1993. Wie aber im Panelbericht vom 6. April 1999 festgestellt worden sei, habe die Wahl dieses Referenzzeitraums eine Perpetuierung der Diskriminierungen bewirkt, die sich aus der Regelung von 1993 ergeben hätten und in der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 festgestellt worden seien.

82. Um darzutun, dass das Verhalten der Kommission rechtswidrig war, führt die Klägerin vier Klagegründe an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen. Mit dem ersten Klagegrund beanstandet sie einen Verstoß gegen die Vorschriften der WTO. Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung der Ermächtigung, die der Rat der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 1637/ 98 erteilt habe. Drittens rügt die Klägerin Verstöße gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes.

2. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften der WTO

Zur Auslegung der Nakajima-Rechtsprechung

Vorbringen der Parteien

83. Die Klägerin meint, die Verordnung Nr. 2362/ 98 sei mit den WTO-Vorschriften unvereinbar; dies folge aus dem Panelbericht vom 6. April 1999. Mit dem vorliegenden Klagegrund werde nicht unmittelbar eine Verletzung der WTO-Vorschriften gerügt. Da diese nämlich keine unmittelbare Wirkung hätten, könne eine Klage wegen außervertraglicher Haftung, die unmittelbar auf eine Verletzung der WTO-Vorschriften gestützt werde, nicht durchgreifen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/ 99, Bocchi Food Trade International/ Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, in der Rechtssache T-18/ 99, Cordis/ Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, und in der Rechtssache T-52/ 99, T. Port/ Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

84. Der vorliegende Klagegrund beruhe vielmehr auf der gefestigten Rechtsprechung, wonach die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit eines abgeleiteten Rechtsakts im Licht der WTO-Vorschriften, darunter des GATT, überprüfen könnten, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetze oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweise (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/ 96, Portugal/ Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-352/ 96, Italien/ Rat, Slg. 1998, I-6937, im Folgenden: Urteil Italien/ Rat [Reis], Randnr. 19, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/ 93, Deutschland/ Rat, Slg. 1994, I-4973, im Folgenden: Urteil Deutschland/ Rat [Bananen], Randnr. 111). Erstmals anerkannt worden sei dieser Grundsatz im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/ 89 (Nakajima/ Rat, Slg. 1991, I-2069, im Folgenden: Urteil Nakajima).

85. Zur Auslegung des sich aus dem Urteil Nakajima ergebenden Grundsatzes, so wie er vom Gerichtshof und dem Gericht weiterentwickelt worden sei (im Folgenden: Nakajima-Rechtsprechung), erörtert die Klägerin nacheinander dessen Kerngedanken, seine Anwendungsvoraussetzungen und die Einschlägigkeit des Urteils Portugal/ Rat.

86. Zum Kerngedanken der Nakajima-Rechtsprechung führt die Klägerin aus, mit ihr solle dann eine gerichtliche Kontrolle anhand der WTO-Vorschriften ermöglicht werden, wenn ein normgebendes Gemeinschaftsorgan Verpflichtungen aus diesen Vorschriften umsetze; die fehlende unmittelbare Wirkung dieser Vorschriften sei daher insoweit ohne jede Bedeutung. Die Gemeinschaftsgerichte prüften nicht die Vereinbarkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft mit den WTO-Vorschriften, sondern beurteilten diese Rechtsakte anhand der Grundentscheidung, eine Verpflichtung aus den WTO-Vorschriften zu erfüllen. In einem solchen Fall baue die Geltung der GATT-Bestimmungen nicht auf ihrer unmittelbaren Wirkung auf, sondern beruhe auf der Geltung eines Gemeinschaftsaktes, der durch diese Bestimmungen durchgeführt oder jedenfalls den Willen zum Ausdruck gebracht habe, diese anzuwenden (Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-53/ 96, Hermès, Slg. 1998, I-3603, I-3606, Fußnote 45).

87. Die Nakajima-Rechtsprechung sei weiter zu sehen im allgemeinen Zusammenhang der unmittelbaren Wirkung von internationalen Abkommen in der Gemeinschaftsrechtsordnung, wobei dem GATT und den WTO-Übereinkünften diese Wirkung nicht zukomme (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21/ 72 bis 24/ 72, International Fruit Company u. a., Slg. 1972, 1219, und in der Rechtssache Portugal/ Rat).

88. Dies schließe indessen nicht jede gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft mit den Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte aus. Vielmehr solle die Nakajima-Rechtsprechung eine gerichtliche Kontrolle sicherstellen, die zwar eng begrenzt sei, aber wesentlich für die Gewährleistung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-377/ 98, Niederlande/ Parlament und Rat, im Folgenden: Rechtssache Biotechnologie, Slg. 2001, I-7079, I-7084).

89. Zweitens habe die Nakajima-Rechtsprechung zwei Anwendungsvoraussetzungen: 1. die Absicht der Gemeinschaft, bestimmten Vorschriften nachzukommen ("intention to comply"), und 2. eine "bestimmte Verpflichtung" aus den WTO-Übereinkünften.

90. Zur ersten dieser beiden Anwendungsvoraussetzungen sei darauf hinzuweisen, dass die Bedenken, derentwegen der Gerichtshof eine unmittelbare Wirkung der WTO-Übereinkünfte verneint habe, jede Bedeutung verlören, wenn feststellbar sei, dass die Gemeinschaft Vorschriften der WTO gerade habe nachkommen wollen. Die Gemeinschaft könne niemals dazu gezwungen werden, gegen ihren Willen das Recht der WTO anzuwenden; dieser Grundsatz werde durch die Nakajima-Rechtsprechung keineswegs in Frage gestellt.

91. Ferner müsse es sich bei der Verpflichtung aus den WTO-Vorschriften, der die Gemeinschaft habe nachkommen wollen, um eine "bestimmte Verpflichtung" handeln, die, um vom Richter berücksichtigt werden zu können, hinreichend klar und präzise sein müsse.

92. Auf dieser Grundlage seien vier verschiedene Auslegungen abzulehnen, durch die die Anwendungsvoraussetzungen der Nakajima-Rechtsprechung beschränkt werden sollten.

93. Erstens erscheine es rechtlich verfehlt, die Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung auf die Fälle zu beschränken, in denen die in Frage stehenden Gemeinschaftsakte ausdrücklich auf eine bestimmte Vorschrift des GATT oder der WTO-Übereinkünfte Bezug nähmen. Diese Auslegung vermische den Sachverhalt des Urteils Nakajima mit dem des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/ 87 (Fediol/ Kommission, Slg. 1989, 1781), das tatsächlich den Fall einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte betreffe. Die fragliche Anwendungsvoraussetzung der Nakajima-Rechtsprechung sei die beabsichtigte Umsetzung einer "bestimmten Verpflichtung" aus dem GATT oder den WTO-Übereinkünften. Im Urteil Nakajima habe der in Frage stehende gemeinschaftliche Rechtsakt keine Bezugnahme auf eine bestimmte Vorschrift des GATT enthalten.

94. Zwar zitiere die Rechtsprechung gelegentlich die Urteile Nakajima und Fediol/ Kommission zusammen, wenn sie sich mit der Regel befasse, wonach der Richter die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Licht der Vorschriften des GATT und der WTO-Übereinkünfte überprüfen könne, auch wenn diesen keine unmittelbare Wirkung zukomme. Dennoch lägen beiden Urteilen unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen dieser Regel zugrunde (Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache Portugal/ Rat, Slg. 1999, I-8397, Fußnote 20).

95. Die Annahme, dass die Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung von einer speziellen Verweisung auf Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte abhängen könnte, sei abwegig. Denn die gerichtliche Kontrolle könne nicht von einer förmlichen Voraussetzung abhängen, die ganz in das Belieben des Urhebers des in Frage stehenden Rechtsakts gestellt sei. Eine solche Voraussetzung wäre mit dem Rechtsstaat unvereinbar.

96. Zweitens wäre es rechtlich verfehlt, die Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung auf Fälle zu beschränken, in denen die Verpflichtung, die sich aus dem GATT oder den WTO-Übereinkünften ergebe, positiv ausformuliert sei.

97. Zunächst erschiene eine solche Bedingung artifiziell, denn jede positive Verpflichtung lasse sich auch als Verbot formulieren, so beispielsweise die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Überdies enthielten die hier einschlägigen Artikel II Absatz 1 und XVII des GATS und Artikel XIII des GATT 1994 durchgehend positive Verpflichtungen. Schließlich stehe einer solchen Einschränkung das Urteil Nakajima entgegen, das die Vereinbarkeit von gemeinschaftlichen Antidumpingregelungen mit Artikel 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT, genehmigt durch den Beschluss 80/ 271/ EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1, im Folgenden: Antidumpingkodex von 1979), zum Gegenstand gehabt habe. Diese Bestimmung enthalte eine negative Verpflichtung, die den Vertragsparteien die Verhängung von Antidumpingzöllen ohne Beachtung der Vorschriften des Antidumpingkodex von 1979 untersage.

98. Drittens wäre es rechtlich verfehlt, die Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung auf die Fälle zu beschränken, in denen die sich aus dem GATT oder den WTO-Übereinkünften ergebende Verpflichtung in den fraglichen gemeinschaftlichen Rechtsakt aufgenommen oder durch ihn umgesetzt worden sei. Es gebe keine Entscheidung des Gerichtshofes oder des Gerichts, die diese Auslegung stütze. Zwar sei, was die Antidumpingstreitigkeiten angehe, der Antidumpingkodex von 1979 in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden. Dies rechtfertige aber nicht den generellen Schluss, dass die Nakajima-Rechtsprechung nur dann einschlägig sei, wenn der fragliche gemeinschaftliche Rechtsakt eine Rechtsnorm des GATT oder der WTO-Übereinkünfte umsetze. Diesem Schluss stehe das Urteil Italien/ Rat (Reis) entgegen, in dem der Gerichtshof die Nakajima-Rechtsprechung angewandt habe, obgleich die Gemeinschaft Artikel XXIV Absatz 6 des GATT nicht in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt habe.

99. Rechtlich verfehlt wäre es viertens, die Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung auf die Fälle zu beschränken, in denen der einzige Zweck, der mit dem in Frage stehenden gemeinschaftlichen Rechtsakt verfolgt werde, darin bestehe, Übereinstimmung mit den Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte herzustellen. Diese Fälle seien derart selten, dass eine solche Auslegung der Nakajima-Rechtsprechung ihren Sinn nähme. Die Nakajima-Rechtsprechung sei also auch dann anwendbar, wenn der in Frage stehende Rechtsakt mehrere einander widersprechende Zwecke verfolge, woraus sich für den Richter allein die Einschränkung ergebe, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Gleichgewicht nicht zerstört werden dürfe.

100. Schließlich stehe der vorstehend entwickelten Auslegung der Nakajima-Rechtsprechung auch das Urteil Portugal/ Rat nicht entgegen. In diesem Urteil habe der Gerichtshof die Auffassung, wonach den WTO-Übereinkünften unmittelbare Wirkung zukomme, aus einem rechtspolitischen Grund zurückgewiesen. Der Gerichtshof sei der Meinung gewesen, dass diese Auffassung darauf hinausliefe, der Gemeinschaft im Rahmen der WTO einseitig jeden Handlungsspielraum zu nehmen, während keine andere Vertragspartei eine gegenseitige Verpflichtung dieser Art gegenüber der Gemeinschaft eingegangen sei.

101. Die Nakajima-Rechtsprechung der im Urteil Portugal/ Rat aufgestellten Bedingung der Gegenseitigkeit zu unterstellen, liefe darauf hinaus, ihr jeden Sinn zu nehmen. Der Kerngedanke der Nakajima-Rechtsprechung sei es gerade, dass sie definitionsgemäß für Fälle gelte, in denen die Gemeinschaft deshalb keinen Handlungsspielraum mehr habe, weil sie beschlossen habe, Normen des GATT oder WTO-Übereinkünfte umzusetzen.

102. Die Befürchtung, dass eine solche Auslegung eine Lawine von Klagen auslösen könnte, sobald die Gemeinschaft einer Entscheidung des DSB nicht nachkomme, sei grundlos, weil für diese Klagen weiterhin die Voraussetzung gelte, dass die Gemeinschaft eindeutig entschieden habe, eine Verpflichtung aus den WTO-Übereinkünften umzusetzen. Die Fallgestaltungen, in denen der Gemeinschaftsrichter die Nakajima-Rechtsprechung anwenden könne, seien daher begrenzt. Praktisch gehe es dabei nur um Fälle, in denen der Rat eindeutig beschlossen habe, einer Entscheidung der WTO-Organe zur Beilegung einer Streitigkeit nachzukommen, es sich aber erweise, dass die tatsächliche Umsetzung der Entscheidung in der Gemeinschaftsrechtsordnung diesem vom Rat verfolgten Ziel zuwiderlaufe.

103. Insoweit sei auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und der WTO-Streitigkeit "Hormonrinder" bestünden (Bericht des Berufungsgremiums vom 16. Januar 1998, WT/ DS26/ AB/ R WT/ DS48/ AB/ R, vom DSB angenommen am 13. Februar 1998). In der Sache "Hormonrinder" habe die Gemeinschaft klar entschieden, ihre Rechtsvorschriften nicht zu ändern, um den Entscheidungen im WTO-Streitbeilegungsverfahren nachzukommen. Da Verhandlungen über die Höhe einer Entschädigung gescheitert seien, habe die Gemeinschaft beschlossen, sich Vergeltungsmaßnahmen der obsiegenden Partei, d. h. der USA, auszusetzen. Im vorliegenden Fall hingegen habe die Gemeinschaft nicht beschlossen, die Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen, die für unvereinbar mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften erklärt worden seien, in Geltung zu belassen. Sie habe vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Entscheidungen des DSB nachkommen wolle.

104. Die Kommission weist diese Auslegung des Urteils Nakajima zurück. Sie erinnert daran, dass die Rechtsprechung trotz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung die Auffassung, wonach den WTO-Übereinkünften unmittelbare Wirkung zukomme, stets zurückgewiesen habe (Urteile International Fruit Company u. a. und Portugal/ Rat). Ein Bericht des DSB könne für die Prüfung, ob eine Gemeinschaftsbestimmung mit einer Vorschrift der WTO vereinbar sei, nur dann berücksichtigt werden, wenn die sich aus der WTO-Vorschrift ergebende Verpflichtung unmittelbare Wirkung habe (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/ 97 P, Atlanta/ Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 20).

105. Die Kommission wendet sich weiterhin gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen der Nakajima-Rechtsprechung.

106. Anders als die Klägerin meine, bestehe die erste dieser Anwendungsvoraussetzungen nicht in der Absicht, einer bestimmten Verpflichtung "nachzukommen" ("to comply"), sondern in der Absicht, sie "umzusetzen" ("to implement") (Urteil Portugal/ Rat, Randnr. 49). Diese Ausdrücke seien nicht gleichwertig: "nachkommen" habe eine wesentlich weitere Bedeutung als "umsetzen". Es komme häufig vor, dass ein Staat oder die Gemeinschaft bestimmten Verpflichtungen nachzukommen beabsichtige, ohne sie indessen umsetzen zu wollen.

107. Auch die Auslegung der zweiten Anwendungsvoraussetzung einer "bestimmten Verpflichtung" gehe fehl. Eine "bestimmte" Verpflichtung stehe im Gegensatz zu einer "allgemeinen" Verpflichtung.

108. Angesichts dieser restriktiven Voraussetzungen seien Anwendungsbeispiele der Nakajima-Rechtsprechung selten. Sie beträfen in erster Linie Klagen gegen Antidumpingverordnungen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-188/ 88, NMB/ Kommission, Slg. 1992, I-1689; Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/ 94 und T-165/ 94, NTN Corporation und Koyo Seiko/ Rat, Slg. 1995, II-1381, vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/ 94, NMB France u. a./ Kommission, Slg. 1996, II-427, und vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/ 98 und T-34/ 98, Petrotub und Republica/ Rat, Slg. 1999, II-3837, Randnr. 105). Das einzige Beispiel für die Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung außerhalb des Bereichs des Antidumping sei das Urteil Italien/ Rat (Reis). Alle anderen Versuche, die Nakajima-Rechtsprechung zur Anwendung zu bringen, seien gescheitert (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-317/ 99, Kloosterboer Rotterdam, Slg. 2001, I-9863, Deutschland/ Rat [Bananen] und Portugal/ Rat; Urteile in den Rechtssachen Bocchi Food Trade International/ Kommission und Cordis/ Kommission und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T. Port/ Kommission).

109. Nach Auffassung der Kommission müssen für eine Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein.

110. Erstens müsse es sich bei der "bestimmten Verpflichtung" um die positive Verpflichtung zu einem bestimmten Tätigwerden handeln. Ein Beispiel für diese Art von Verpflichtungen gäben die Antidumpingkodexe des GATT. Eine Empfehlung oder Entscheidung des DSB könne keine "bestimmte Verpflichtung" begründen, weil sie nur die allgemeine Verpflichtung statuiere, den in Frage stehenden Rechtsakt in Einklang mit den Vorschriften der WTO zu bringen. Denn es sei Sache der betroffenen Vertragspartei, über die Maßnahmen zu entscheiden, die die Übereinstimmung ihrer Rechtsordnung mit diesen Vorschriften sicherstellen sollten.

111. Zweitens sei die Nakajima-Rechtsprechung nur anwendbar, wenn der fragliche gemeinschaftliche Rechtsakt eine "bestimmte Verpflichtung" im Rahmen der WTO in die Gemeinschaftsrechtsordnung inkorporiere oder in dieser umsetze. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Ausdruck "umsetzen".

112. Drittens sei die Nakajima-Rechtsprechung nur dann anwendbar, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht verschiedene einander widersprechende Ziele verfolge.

113. Viertens verlange die Nakajima-Rechtsprechung, dass der fragliche Gemeinschaftsakt auf die bestimmten Verpflichtungen aus dem WTO-Recht, die er umsetzen solle, ausdrücklich Bezug nehme.

Würdigung durch das Gericht

114. Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/ Rat, Randnr. 47). Diese Rechtstexte sind nicht geeignet, Rechte des Einzelnen zu begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten berufen könnte (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/ 98 und C-392/ 98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 44).

115. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des fraglichen gemeinschaftlichen Rechtsakts anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteil Portugal/ Rat, Randnr. 49).

116. Die Klägerin beruft sich nur auf die erste dieser Ausnahmen. Sie macht geltend, dass die Gemeinschaft mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1637/ 98, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung Nr. 2362/ 98 festgelegt sind, eine im Rahmen der WTO eingegangene bestimmte Verpflichtung im Sinne der Rechtsprechung, die im Anschluss an das Urteil Nakajima ergangen sei, habe umsetzen wollen.

117. Die im Urteil Nakajima formulierte Regel soll es dem Einzelnen ausnahmsweise ermöglichen, sich inzident auf eine Verletzung der Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte durch die Gemeinschaft oder ihre Organe zu berufen. Als Ausnahme von dem Grundsatz, wonach der Einzelne Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte vor dem Gemeinschaftsrichter nicht unmittelbar geltend machen kann, ist diese Regel restriktiv auszulegen.

118. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht den im Urteil Nakajima entwickelten Grundsatz auf Klagen Einzelner hin bisher nur angewandt haben, um inzident zu prüfen, ob Antidumpingverordnungen mit den Vorschriften der Antidumpingkodexe von 1979 und 1994 vereinbar waren (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT von 1994; Beschluss Nr. 94/ 800/ EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986-1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1, Anhang 1 A).

119. So haben der Gerichtshof und das Gericht bei verschiedenen Gelegenheiten Klagegründe geprüft, die die Vereinbarkeit von Antidumpingverordnungen mit den Vorschriften der Antidumpingkodexe zum Gegenstand hatten (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/ 90, Goldstar/ Rat, Slg. 1992, I-677, Randnrn. 31 ff., Urteil NMB/ Kommission, Randnr. 23, Urteile NTN Corporation/ Rat, Randnr. 65, und NMB France u. a./ Kommission, Randnr. 99), und diese in zwei Fällen als stichhaltig beurteilt (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/ 00 P, Petrotub und Republica/ Rat, Slg. 2003, I-79, Randnrn. 52 ff., und Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache T-256/ 97, BEUC/ Kommission, Slg. 2000, II-101, Randnrn. 63 ff.).

120. Außerhalb des besonderen Kontextes der Antidumpingstreitigkeiten haben der Gerichtshof und das Gericht eine Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima aufbauenden Rechtsprechung jedoch verneint. So haben es der Gerichtshof und das Gericht abgelehnt, auf die Klagen Einzelner hin, mit denen bestimmte Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen gerügt worden waren, die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Licht von Vorschriften der WTO-Übereinkünfte zu überprüfen (Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/ 99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Urteile in den Rechtssachen Cordis/ Kommission und Bocchi Food Trade International/ Kommission und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T. Port/ Kommission); ebenso haben sie im Fall von Klagen entschieden, mit denen bestimmte Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften über die Behandlung von Nutztieren mit hormonal wirkenden Stoffen gerügt worden waren (Urteile des Gerichts vom 11. Januar 2002 in den Rechtssachen T-174/ 00, Biret International/ Rat, Slg. 2002, II-17, und T-210/ 00, Biret et Cie/ Rat, Slg. 2002, II-47).

121. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die einschlägigen Abkommen des GATT und der WTO im Bereich des Antidumping jeder Vertragspartei unmittelbar die Verpflichtung auferlegten, ihre nationalen Rechtsvorschriften dem Wortlaut der Übereinkünfte anzugleichen. So gab es der Antidumpingkodex von 1979 in Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a ("Innerstaatliche Rechtsvorschriften") den Vertragsparteien auf, "alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art [zu unternehmen], um sicherzustellen, dass spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen". Der Antidumpingkodex von 1994 enthält in Artikel 18 Absatz 4 eine ähnliche Bestimmung

122. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, änderte der Rat die Regelungen für Antidumpingverfahren. So erließ der Rat nach der Verabschiedung des Antidumpingkodex von 1979 die Verordnung (EWG) Nr. 3017/ 79 vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1). Es ist insbesondere den Begründungserwägungen dieser Verordnung (dritte und vierte Begründungserwägung) zu entnehmen, dass die Gemeinschaftsregeln zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren wegen der 1979 in der Tokio-Runde geschlossenen multilateralen Handelsübereinkommen geändert werden mussten, da es dem Rat "zur Aufrechterhaltung des mit diesen Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten notwendig [schien], dass die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie in den Rechtsvorschriften oder Praktiken zum Ausdruck kommt, Rechnung trägt". Die Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2423/ 88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), deren Übereinstimmung mit dem Antidumpingkodex von 1979 in der Rechtssache Nakajima streitig war, enthielten identische Formulierungen und verwiesen ebenfalls darauf, dass die gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren "in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt" wurde, so insbesondere mit den Verpflichtungen aus Artikel VI des GATT und aus dem Antidumpingkodex von 1979.

123. Ebenso änderte die Gemeinschaft nach der Annahme des Antidumpingkodex von 1994 ihre internen Regelungen über Antidumpingverfahren, indem sie erst die Verordnung (EG) Nr. 3283/ 94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1) und anschließend die Verordnung (EG) Nr. 384/ 96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) erließ. In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3283/ 94 wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen im Jahr 1994 "angemessen [sei], die Regelung der Gemeinschaft zur Berücksichtigung dieses neuen Übereinkommens zu ändern" (dritte Begründungserwägung). Weiter heißt es in diesen Begründungserwägungen, dass es "zur Aufrechterhaltung des mit diesem Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig [sei], dass die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt" (vierte Begründungserwägung). Schließlich heißt es dort: "Angesichts des Umfangs der Änderungen [durch den Antidumpingkodex von 1994] und zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Umsetzung der neuen Regeln sollte der Wortlaut des neuen Übereinkommens so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden" (fünfte Begründungserwägung). Diese Darlegungen wurden in die Begründungserwägungen der im Urteil Petrotub und Republica/ Rat einschlägigen Verordnung Nr. 384/ 96 übernommen.

124. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima fußenden Rechtsprechung nicht von vornherein auf den Bereich des Antidumping beschränkt ist. Sie kann auch in anderen den Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte unterliegenden Bereichen angewandt werden, soweit das Wesen und der Inhalt dieser Übereinkünfte und der Gemeinschaftsvorschriften, deren Rechtmäßigkeit in Frage steht, dem vorstehend erörterten Wesen und Inhalt der Antidumpingkodexe des GATT und der ihre Umsetzung in das Gemeinschaftsrecht gewährleistenden Antidumping-Grundverordnungen vergleichbar sind.

125. Damit ist festzustellen, dass mit der Anwendungsvoraussetzung der Nakajima-Rechtsprechung, wonach der als rechtswidrig gerügte gemeinschaftliche Rechtsakt zu dem Zweck erlassen sein muss, "eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umzusetzen", insbesondere verlangt wird, dass der Rechtsakt speziell die Umsetzung von Vorschriften, die sich aus den WTO-Übereinkünften ergeben, in das Gemeinschaftsrecht sicherstellt.

126. Anders als die Klägerin meint, steht das Urteil Italien/ Rat (Reis) dieser Auslegung der Nakajima-Rechtsprechung nicht entgegen. Denn im Entscheidungssachverhalt dieses Urteils stand eine Gemeinschaftsverordnung in Frage, die entsprechend bilateralen Vereinbarungen mit Drittstaaten erlassen worden war, deren Abschluss auf Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT basierte. In diesen Vereinbarungen hatte sich die Gemeinschaft verpflichtet, zugunsten dieser Drittstaaten Zollkontingente für Reis zu eröffnen. Die in jener Rechtssache in Frage stehende Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1522/ 96 des Rates vom 24. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis, ABl. L 190, S. 1) sollte somit Vorschriften aus bilateralen Vereinbarungen umsetzen, die nach Verhandlungen im Rahmen des GATT geschlossen worden waren. Damit sollte die Verordnung eine "bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung" umsetzen (Urteil Italien/ Rat [Reis], Randnr. 20).

127. Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Nakajima-Rechtsprechung im vorliegenden Fall anwendbar ist.

Zur Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung im vorliegenden Fall

Vorbringen der Parteien

128. Die Klägerin meint, dass die Anwendungsvoraussetzungen der Nakajima-Rechtsprechung hier vorlägen, und unterstreicht insbesondere die Unterschiede, die zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Entscheidungssachverhalt des Urteils Bocchi Food Trade International/ Kommission bestünden.

129. So sei erstens die Anwendungsvoraussetzung einer "beabsichtigten Umsetzung" der WTO-Vorschriften erfüllt. Als die Gemeinschaft 1998 beschlossen habe, die Regelung von 1993 zu ändern, habe sie die Absicht gehabt, den Entscheidungen der Streitbeilegungsinstanzen der WTO nachzukommen.

130. Zum Beweis dafür, dass die Gemeinschaft diese Absicht verfolgte, beruft sich die Klägerin auf folgende Gesichtspunkte.

131. Erstens habe die Gemeinschaft am 16. Oktober 1997 in einer Sitzung des DSB erklärt, dass sie "ihre internationalen Verpflichtungen in dieser Angelegenheit in vollem Umfang einhalten werde".

132. Zweitens heiße es in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1637/ 98 des Rates:

"Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern gemäß Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 ist in Bezug auf verschiedene Aspekte zu ändern.

Die von der Gemeinschaft im Rahmen der [WTO] eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten AKP-EG-Abkommens müssen eingehalten werden; gleichzeitig müssen die Ziele der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen weiter verfolgt werden."

133. Drittens erlege Artikel 20 Buchstabe e der Verordnung Nr. 404/ 93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/ 98 der Kommission die Verpflichtung auf, "die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen [zu erlassen], die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrages geschlossenen Abkommen ergeben".

134. Viertens handele es sich bei den WTO-Übereinkünften um Abkommen, die die Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 300 EG geschlossen habe.

135. Fünftens habe die Kommission in ihrer Begründung für den Entwurf der Verordnung Nr. 1637/ 98 ausgeführt:

"(1) Das [DSB der WTO] hat in einer Entscheidung festgestellt, dass bestimmte Einfuhrregelungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen gegen die Vorschriften des GATT und des GATS verstoßen. Diese Verstöße betreffen die Einfuhrlizenzen, die gegenwärtige Aufteilung der Zollkontingente und andere Aspekte des Rahmenabkommens für Bananen einschließlich der Vergabe von Einfuhrlizenzen in den Signatarstaaten und bestimmter festgesetzter Mengen für traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten.

(2) Andere Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen sind dadurch nicht in Frage gestellt. Zu diesen gehören die mit unseren Verpflichtungen aus dem GATT zusammenhängende Bemessung der Zollkontingente und der Zollsätze inner- und außerhalb der Kontingente, die Präferenz für traditionelle Einfuhren und die Zollvorzugsbehandlung für nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Ländern sowie der Beihilfemechanismus für Gemeinschaftserzeuger.

(3) Daher ist der Rat um eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 zu ersuchen, um diese mit unseren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der WTO und dem Vierten Abkommen von Lomé in Einklang zu bringen, wobei die Unterstützung der Gemeinschaftserzeuger und ein angemessenes, den Verbraucherinteressen gerecht werdendes Angebot auf dem Markt beizubehalten sind."

136. Sechstens beruft sich die Klägerin auf folgenden Passus aus dem Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/ 99 (Van Parys u. a./ Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnr. 6):

"Nachdem das [DSB] der WTO bestimmte Aspekte [der] Einfuhrregelung für Bananen für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar erklärt hat, wurden die Verordnungen [Nrn. 1637/ 98 und 2362/ 98] erlassen, um diese Unvereinbarkeit zu beseitigen."

137. Siebtens habe der Präsident der Kommission, Herr Santer, am 10. November 1998 an Präsident Clinton zu den Verordnungen Nrn. 1637/ 98 und 2362/ 98 geschrieben:

"Nach der Entscheidung des Berufungsgremiums der WTO hat die Europäische Union Schritte eingeleitet, um ihre Einfuhrregelung bis zum 1. Januar 1999 in Einklang mit den Vorschriften der WTO zu bringen."

138. Achtens sei daran zu erinnern, dass das seinerzeit für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied, Herr L. Brittan, am 27. Januar 1999 auf die schriftliche Anfrage P-4069/ 98 der Europaabgeordneten Yvonne Sandberg-Fries (ABl. C 182, S. 188) geantwortet habe:

"Die Gemeinschaft hat die Empfehlungen des [DSB der WTO] vom 25. September 1997 im Bananenstreit umgesetzt, indem sie die notwendigen Maßnahmen erließ, um die Gemeinschaftsregelung für Bananen mit den WTO-Vorschriften in Einklang zu bringen. Am 20. Juli 1998 verabschiedete der Rat die Verordnung [Nr. 1637/ 98]. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung [Nr. 2362/ 98]. Diese Regelungen wurden in dem festgesetzten angemessenen Zeitraum erlassen, der am 1. Januar 1999 endete."

139. Neuntens sei hinzuweisen auf folgenden Auszug aus den Erläuterungen der Kommission vom 10. November 1999 zu ihrem Vorschlag einer Änderung der Verordnung Nr. 404/ 93 (KOM [1999] 582 vom 10. November 1999):

"Im Anschluss an eine Entscheidung des [DSB der WTO] im Jahr 1997 erließ der Rat am 20. Juli 1998 die Verordnung [Nr. 1637/ 98], um unter Wahrung der anderen Ziele der Gemeinschaft diejenigen Teile der Einfuhrregelung, die für unvereinbar mit den Vorschriften der WTO erachtet worden waren, in Einklang mit unseren Verpflichtungen gegenüber der WTO zu bringen."

140. Z