Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 4. 9. 2006 – 1 VR 2.06 (lexetius.com/2006,2275)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
[2] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[3] Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
[5] Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. August 2006 mit dem Begehren, "entgegen der Ablehnung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az.: 15 K 414/06) sowie der Ausländerbehörde und des Einwohnermeldeamtes (…) eine Duldung bis zur Klärung der familienrechtlichen Angelegenheiten (Umgangsrecht, Scheidung, Sorgerecht), welche beim Familiengericht Hamburg St-Georg noch anhängig sind", zu gewähren, ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht – wie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich erforderlich – durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten.
[6] Hiervon abgesehen wäre das Bundesverwaltungsgericht für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung – selbst bei ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers – auch nicht zuständig (§ 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ausnahmsweise in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig ist, steht das Rechtsschutzbegehren ersichtlich nicht in Zusammenhang.
[7] Nachdem das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hamburg über den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zunächst mit Beschluss vom 29. August 2006 (Az.: 15 E 2839/06) und nach erneuter Antragstellung wegen der – auch mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten – veränderten Umstände mit Beschluss vom 1. September 2006 (Az.: 15 E 2962/06) bereits entschieden hat, kommt eine Verweisung nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG nicht in Betracht.
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.