| Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht einen prozessualen Anspruch versehentlich nicht beschieden hat oder ein nach § 161 Abs. 1 VwGO notwendiger Ausspruch über die Kostenfolge versehentlich unterblieben ist (stRspr, vgl. u. a. Beschluss vom 25. August 1992 - BVerwG 7 B 58 und 113. 92 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Beiladung i. S. d. § 65 VwGO darstellt (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3. 02 - BVerwGE 117, 42) und deshalb § 162 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet. Über die Frage, ob Anlass bestehen kann, diese Vorschrift auf den Fall des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO analog anzuwenden, kann im Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO keine Entscheidung herbeigeführt werden. |