Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20. 12. 2006 – 20 F 3.05 (lexetius.com/2006,3419)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:
[2] Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Kostenausspruchs in dem Beschluss vom 4. Mai 2006 wird abgelehnt.
[3] Gründe: Der Antrag ist unbegründet.
[4] Eine Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht.
[5] Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht einen prozessualen Anspruch versehentlich nicht beschieden hat oder ein nach § 161 Abs. 1 VwGO notwendiger Ausspruch über die Kostenfolge versehentlich unterblieben ist (stRspr, vgl. u. a. Beschluss vom 25. August 1992 – BVerwG 7 B 58 und 113. 92 – Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Beiladung i. S. d. § 65 VwGO darstellt (Beschluss vom 15. August 2002 – BVerwG 2 AV 3.02BVerwGE 117, 42) und deshalb § 162 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet. Über die Frage, ob Anlass bestehen kann, diese Vorschrift auf den Fall des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO analog anzuwenden, kann im Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO keine Entscheidung herbeigeführt werden.