Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde; Beschwerdefrist; Beschwerdeanlass.
WBO § 6 Abs. 1
Nicht nur bei förmlicher Bekanntgabe einer truppendienstlichen Maßnahme oder Entscheidung erlangt der von ihr betroffene Soldat die für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Kenntnis vom Beschwerdeanlass, sondern (schon) dann, wenn er den Inhalt der Maßnahme oder Entscheidung tatsächlich kennt.
BVerwG, Beschluss vom 30. 11. 2006 – 1 WB 18.06 (lexetius.com/2006,4019)
[1] Der Antragsteller, ein Berufssoldat, wendet sich gegen zwei Kommandierungsverfügungen, deren Inhalt ihm am 4. Januar 2006 bekannt wurde. Noch vor ihrer förmlichen Übergabe gegen Unterschriftsleistung am 24. Januar 2006 legte er am 18. Januar 2006 Beschwerde bei der unzuständigen Stelle ein, die der Bundesminister der Verteidigung als unzulässig zurückwies.
[2] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts blieb erfolglos.
[3] Aus den Gründen: (…) Die Kommandierungsverfügungen vom 21. Dezember 2005 sind unanfechtbar geworden, weil der Antragsteller gegen sie nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.
[4] Nach § 6 Abs. 1 WBO ist für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich, wann der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
[5] "Kenntnis" vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 6 Rn. 5). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der Antragsfrist an die "Bekanntgabe" des ablehnenden Bescheides anknüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus (vgl. Böttcher/Dau, a. a. O.). Kenntnis vom Beschwerdeanlass ist damit nicht nur bei förmlicher Bekanntgabe einer Maßnahme gegeben, sondern (schon) dann, wenn der betroffene Soldat den Inhalt einer Maßnahme oder Entscheidung tatsächlich kennt. Bei Versetzungs- oder Kommandierungsverfügungen genügt hierfür zwar noch nicht der Inhalt der Vororientierung, sondern erst der Inhalt der Personalverfügung selbst (Beschluss vom 15. Mai 2003 – BVerwG 1 WB 4.03 – Buchholz 236. 1 § 3 SG Nr. 31). Hier hatte der Antragsteller am 4. Januar 2006 aber bereits positive Kenntnis vom Inhalt der definitiven Kommandierungsentscheidung in Gestalt der angefochtenen Verfügungen. Denn nach seinem Vorbringen in der Beschwerde vom 18. Januar 2006 sind ihm an diesem Tag die streitbefangenen Kommandierungsverfügungen "erstmalig zur Kenntnis gelangt". Auch im Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt der Antragsteller aus, er habe "Kenntnis von den Kommandierungsverfügungen am 4. Januar 2006" erhalten, da er "diese auf dem Schreibtisch des Kompaniechefs" habe liegen sehen. Er beanstandet lediglich, dass es an diesem Tag nicht zur förmlichen Übergabe der beiden Verfügungen an ihn gekommen ist, was ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Kompaniechefs darauf beruhte, dass der Antragsteller sich weigerte, den Empfang der Verfügungen zu quittieren, nachdem er deren Inhalt vollständig gelesen hatte. Wie bereits dargelegt, ist die förmliche Zustellung oder Übergabe der beiden Verfügungen für den Fristbeginn jedoch nicht maßgeblich. Außerdem verkennt der Antragsteller, dass eine Weigerung, das Empfangsbekenntnis über eine Personalverfügung zu unterschreiben, den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist nicht hindert (Beschluss vom 11. Dezember 1997 – BVerwG 1 WB 59.97 -). Dass der Antragsteller überdies am 18. Januar 2006 in der Lage war, detailliert gegen den Inhalt der Kommandierungsverfügungen sein Beschwerdevorbringen zu formulieren, an einem Tag also, an dem die förmliche Übergabe noch nicht erfolgt war, dokumentiert ebenso seine vollständige positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass bereits am 4. Januar 2006. (…)
[6] Die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 WBO endete unter Berücksichtigung des § 186 i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB mit Ablauf des 18. Januar 2006. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde per Telefax lediglich beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) eingegangen. Diese Stelle erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer empfangsberechtigten Stelle nach § 5 Abs. 1 WBO. Nach dieser Vorschrift hätte die Beschwerde entweder beim Kompaniechef als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers oder beim Bundesminister der Verteidigung als der für die Beschwerde zuständigen Stelle (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WBO) eingelegt werden müssen. Für den Senat ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 11 WBO vorgelegen hätten.
[7] Auf die Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO kann sich der Antragsteller nicht berufen. Das nach dieser Vorschrift zulässige Einlegen der Beschwerde auch bei der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, ist nicht auf Beschwerden in Angelegenheiten anzuwenden, die auf dem besonderen Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also nicht auf Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, Beschlüsse vom 20. Juli 2004 – BVerwG 1 WDS-VR 3. 04 – Buchholz 311 § 23 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 258 und vom 19. September 2006 – BVerwG 1 WDS-VR 5. 06 – m. w. N.). Die streitbefangenen Kommandierungsverfügungen des PersABw stellen in diesem Sinne truppendienstliche Maßnahmen dar, die nur nach Maßgabe der §§ 5, 11 WBO mit der Beschwerde angegriffen werden können. (…)
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