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EuGH Lexetius.com/2007,1565: drucken
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Europäischer Gerichtshof

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/ 409/ EWG - Umsetzungsmaßnahmen"

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie 79/ 409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:

- Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

- Art. 5 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

- Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 79/ 409 in Oberösterreich;

- Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 79/ 409 in Kärnten, in Niederösterreich und in Oberösterreich;

- Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/ 409 in folgenden Bundesländern für folgende Arten:

- in Kärnten für den Auerhahn, den Birkhahn, das Blesshuhn, die Waldschnepfe, die Ringeltaube und die Türkentaube,

- in Niederösterreich für die Ringeltaube, den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in Oberösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- im Bundesland Salzburg für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in der Steiermark für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in Tirol für den Auerhahn und den Birkhahn,

- in Vorarlberg für den Birkhahn und

- im Bundesland Wien für die Waldschnepfe;

- Art. 8 der Richtlinie 79/ 409 in Niederösterreich;

- Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Niederösterreich bezüglich § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol und in der Steiermark;

- Art. 11 der Richtlinie 79/ 409 in Niederösterreich.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

EuGH, Urteil vom 12. 7. 2007 - C-507/ 04 (Lexetius.com/2007,1565)

In der Rechtssache C-507/ 04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. Dezember 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und B. Schima als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Lang, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2007 folgendes Urteil (*):

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5, 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8, 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 der Richtlinie 79/ 409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der EWG-Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt deren Nutzung. In Art. 1 Abs. 2 wird präzisiert, dass die Richtlinie für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume gilt.

3 Art. 5 der Richtlinie bestimmt:

"Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen."

4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie untersagt den Handel mit geschützten Vogelarten mit folgenden Worten:

"Unbeschadet der Absätze 2 und 3 untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne Weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf."

5 In Anhang III Teile 1 und 2 der Richtlinie sind die Arten aufgezählt, für die nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie das Verkaufsverbot unter bestimmten Bedingungen nicht gilt.

6 Art. 7 der Richtlinie regelt die Bejagung geschützter Vogelarten. Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung lautet:

"Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden."

7 Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung - gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei -, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung."

8 Art. 8 der Richtlinie lautet:

"(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a) aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchstabe b) aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen."

9 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen."

10 Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie ist in den abweichenden Bestimmungen anzugeben,

"- für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,

- die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,

- die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,

- welche Kontrollen vorzunehmen sind".

11 Nach Art. 11 obliegt es den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der verschiedenen österreichischen Bundesländer, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie bestritten wird

Niederösterreich

12 Es handelt sich um folgende Vorschriften: § 17 Abs. 5, §§ 18, 20 Abs. 4 und § 21 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (LGBl [Niederösterreich] 87/ 2000, im Folgenden: NÖ NSchG), § 95 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (LGBl [Niederösterreich] 76/ 74, im Folgenden: NÖ JagdG) und § 22 der Niederösterreichischen Jagdverordnung (LGBl [Niederösterreich] 28/ 77, im Folgenden: NÖ JagdVO).

13 § 17 NÖ NSchG sieht vor:

"… (5) Das Auspflanzen und die Förderung nicht heimischer und nicht standortgerechter Gewächse, sowie das Aussetzen und die Förderung nicht heimischer Tiere in der freien Natur bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bestand standortgerechter heimischer Lebensgemeinschaften, die natürlichen (genetischen) Eigenschaften heimischer Tier- und Pflanzenarten oder die Schönheit und Eigenart eines Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird. …"

14 § 18 NÖ NSchG bestimmt:

"(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder nicht jagdbare frei lebende Tiere, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten: …

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

(5) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(6) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können. …"

15 In § 20 NÖ NSchG heißt es:

"… (4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke, gestatten, wenn keine maßgebliche Gefährdung des geschützten Bestandes wildwachsender Pflanzen und geschützter freilebender Tiere zu befürchten ist … In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,

1. für welche Arten die Ausnahme gilt,

2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden und

3. welche Kontrollen vorzunehmen sind."

16 § 21 NÖ NSchG bestimmt:

"(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung von Grundstücken … grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere … von Maßnahmen betroffen sind.

(2) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes … grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere … von Maßnahmen betroffen sind.

(3) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind, und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich belastet werden."

17 § 95 NÖ JagdG sieht vor:

"(1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten: …

3. die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit …; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf … den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;

4. beim Fangen oder Erlegen von Wild Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele … zu verwenden; …

8. als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;

9. Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen;

10. die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/ h auszuüben. …"

18 In § 22 NÖ JagdVO heißt es:

"(1) Folgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden: …

15. Auerhahn vom 1. bis 31. Mai in geraden Jahren;

16. Birkhahn vom 1. bis 31. Mai in ungeraden Jahren; …

18. Rackelhahn vom 1. Jänner bis 31. Dezember; …

22. Waldschnepfe vom 11. September bis 31. Dezember und 1. März bis 15. April; …"

Burgenland

19 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: §§ 16, 16a und 16b des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (LGBl [Burgenland] 27/ 1991, im Folgenden: Bgld NSchLPflG), § 88a Abs. 1 und 2 sowie § 88b des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988 (LGBl [Burgenland] 11/ 1989, im Folgenden: Bgld JagdG), § 76 Abs. 1 der Burgenländischen Jagdverordnung (LGBl [Burgenland] 24/ 1989, im Folgenden: Bgld JagdVO) sowie die §§ 2 und 6 der Burgenländischen Artenschutzverordnung 2001 (LGBl [Burgenland] 36/ 2001, im Folgenden: Bgld ArtenschutzVO).

20 § 16 Bgld NSchLPflG sieht vor:

"(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind

a) die wildlebenden Tiere … des Anhanges I der Richtlinie 79/ 409/ EWG, der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/ 43/ EWG, der Anhänge II und III der Berner Konvention und die in den Anhängen I und II der Bonner Konvention aufgezählten Arten;

b) unbeschadet lit. a alle sonstigen wildlebenden Vogelarten, mit Ausnahme des Stares (Sturnus vulgaris) nach Maßgabe des § 88a [Bgld JagdG] geschützt …

(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte oder gefährdete Tiere

a) Ausnahmen …;

b) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;

c) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses von geschützten Tieren zu setzen sind, festlegen; sie hat ferner

d) jene Tierarten anzuführen, zu deren Schutz das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern und ihren Standorten, von Balzplätzen, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren (Horst- und Höhlenbäume, Brutfelsen und -wände, Schilfkolonien, Erdbauten und dgl.) verboten ist und …

(4) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(5) Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben. …"

21 In § 16a Bgld NSchLPflG heißt es:

"(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in den Richtlinien 79/ 409/ EWG und 92/ 43/ EWG genannten Arten … zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) die Einrichtung von geschützten Gebieten … oder der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen …;

b) die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;

c) die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

d) die Neuschaffung von Lebensräumen;

e) die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien … genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben. …"

22 § 16b Bgld NSchLPflG lautet:

"Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzerfordernisse für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und deren unmittelbarer Umgebung zu treffen. Zu diesem Zweck ist dem Schutz von Feuchtgebieten, vor allem von international bedeutsamen Feuchtgebieten, besondere Bedeutung beizumessen."

23 § 88a Bgld JagdG bestimmt:

"(1) Zum Schutz von Weinbaukulturen (Abs. 2) ist in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November die Bekämpfung von Staren zulässig.

(2) Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ist mit Verordnung der Landesregierung festzustellen, wenn ein massenhaftes Auftreten von Staren im Bereich von Weinbaufluren … zu erwarten ist."

24 § 88b Bgld JagdG sieht vor:

"… (2) Waldschnepfen dürfen vom 1. März bis 15. April nach der Jagdart 'Schnepfenstrich' bejagt werden."

25 In § 76 Bgld JagdVO heißt es:

"(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachstehend angeführten Schonzeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden: …

2. Federwild: …

e) Wildtauben:

Ringel- und Türkentaube vom 16. April bis 30. Juni

Turteltaube vom 1. November bis 30. Juni

f) Schnepfen:

Waldschnepfe vom 1. Jänner bis 28. Feber und vom 16. April bis 30. September …"

26 § 2 Bgld ArtenschutzVO sieht vor:

"(1) Jede Beeinträchtigung von Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren folgender Tiere ist verboten:

Bienenfresser (Merops apiaster)

Blauracke (Coracias garrulus)

Dohle (Corvus monedula)

Eisvogel (Alcedo atthis) …

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Uferschwalbe (Riparia riparia)

Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiedehopf (Upupa epops) …

(2) Insbesondere ist es verboten,

1. Felsen, Steilwände oder Gehölze, die als Quartiere für die unter § 2 Abs. 1 angeführten Tiere dienen, zu entfernen oder während der Fortpflanzungszeit zu erklettern; …"

27 § 6 Bgld ArtenschutzVO bestimmt:

"Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 [Bgld NSchLPflG] erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt."

Kärnten

28 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: §§ 3, 51 Abs. 1 bis 5, § 59 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (LGBl [Kärnten] 21/ 2000, im Folgenden: Krnt JagdG) sowie § 9 Abs. 2 der Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung (LGBl [Kärnten] 132/ 1991, im Folgenden: Krnt JagdVO).

29 § 3 Krnt JagdG sieht vor:

"(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden … vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes. …"

30 In § 51 Krnt JagdG heißt es:

"(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: …

(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Abs. 1 angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten) …

(3) Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes kann die Landesregierung bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. ä. verursacht werden, im ganzen Land, in einzelnen Verwaltungsbezirken oder in einzelnen Jagdgebieten die Schonzeiten verlängern oder festlegen, dass bestimmte Wildarten während des ganzen Jahres zu schonen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(4) Die Landesregierung kann für bestimmte Wildarten die nach Abs. 1 oder 2 festgelegten Schonzeiten für alle oder einzelne Jagdgebiete verlängern oder - soweit es sich nicht um Wild nach Abs. 4a handelt - auch aufheben oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Verordnungen dürfen jeweils nur für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.

(4a) Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild … zu ermöglichen, kann die Landesregierung - sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt - die nach Abs. 1 festgelegte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht. Diese Verordnung darf weiters nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Populationen der in der Verordnung angeführten Arten trotz der Aufhebung oder Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Soweit es sich nicht um ganzjährig geschontes Federwild handelt, darf diese Verordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erlassen werden zum Schutz von Eigentum im Allgemeinen oder zur Erhaltung natürlichen Lebensraumes. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.

(5) Die Landesregierung kann ferner die für eine bestimmte Wildart - ausgenommen eine der in Abs. 4a angeführten Wildarten - geltende Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Die Schonzeit für in Abs. 4a angeführtes Wild darf jedoch nur dann außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn dies zum Schutz einer der in Abs. 4a angeführten Interessen geboten erscheint, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Voraussetzungen des Abs. 4a zweiter Satz gegeben sind. …"

31 § 59 Krnt JagdG bestimmt:

"(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, gefangene oder sonstwie verendete Wild in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste zu verzeichnen; für aneinandergrenzende Jagdgebiete, für die nur ein Abschussplan erlassen wurde, hat die Verzeichnung in einer Abschussliste zu erfolgen …

(2) Zur Führung der Abschussliste ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festgelegte Vordruck zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck der Abschussliste Bedacht zu nehmen. …"

32 In § 68 Krnt JagdG heißt es:

"(1) Es ist verboten: …

19. Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier ohne Bewilligung … zu sammeln sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere zu beunruhigen; …"

33 § 9 Krnt JagdVO sieht vor:

"… (2) Folgendes Wild darf nur während der angeführten Zeiträume (Jagdzeiten) bejagt werden und ist außerhalb derselben zu schonen: …

Auerhahnen vom 10. bis 31. Mai;

Birkhahnen vom 10. bis 31. Mai; …

Blässhühner vom 16. August bis 31. Jänner;

Waldschnepfen vom 1. September bis 31. Dezember und vom 16. März bis 10. April;

Ringel- und Türkentauben vom 1. August bis 31. Dezember und vom 16. März bis 10. April;

Aaskrähen vom 1. Juli bis 15. März;

Eichelhäher vom 1. Juli bis 15. März;

Elster vom 1. Juli bis 15. März. …"

Oberösterreich

34 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 27 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftschutzgesetzes 2001 (LGBl [Oberösterreich] 129/ 2001, im Folgenden: OÖ NSchG), § 48 Abs. 1 bis 4 sowie § 60 Abs. 3 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes (LGBl [Oberösterreich] 32/ 1964, im Folgenden: OÖ JagdG), § 5 Abs. 2 und § 11 der Oberösterreichischen Artenschutzverordnung (LGBl [Oberösterreich] 73/ 2003, im Folgenden: OÖ ArtenschutzVO) sowie § 1 der Oberösterreichischen Schonzeitenverordnung (LGBl [Oberösterreich] 30/ 1990, im Folgenden: OÖ SchonzeitenVO).

35 § 27 OÖ NSchG bestimmt:

"(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:

1. die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;

2. Gebiet und Zeit des Schutzes;

3. Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;

4. Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere."

36 § 48 OÖ JagdG sieht vor:

"(1) Zum Zwecke der Wildhege … ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.

(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildgattung weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.

(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern des Federwildes ist verboten, doch ist es dem Jagdausübungsberechtigten gestattet, Eier des Federwildes zum Zwecke der künstlichen Aufzucht zu sammeln und ausbrüten zu lassen.

(4) Die Landesregierung kann das Einfangen von Wild während der Schonzeit zu Zuchtzwecken sowie die Erlegung zu wissenschaftlichen oder Prüfungszwecken bewilligen. …"

37 In § 60 OÖ JagdG heißt es:

"… (3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer … Habichte, Bussarde und Sperber fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist."

38 § 5 OÖ ArtenschutzVO bestimmt:

"Geschützt … sind:

2. freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 79/ 409/ EWG …), ausgenommen Elster (pica pica), Eichelhäher (garrulus glandarius), Rabenkrähe (corvus corone corone) und Nebelkrähe (corvus corone cornix) …"

39 § 11 OÖ ArtenschutzVO sieht vor:

"Der selektive Fang der Vogelarten … für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk … außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken … und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden: …"

40 In § 1 OÖ SchonzeitenVO heißt es:

"(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachfolgend angegebenen Schonzeit weder gejagt noch gefangen noch getötet werden: …

Auer-, Birk- und Rackelwild:

Hahn vom 1. Juni bis 30. April;

Henne ganzjährig. …

Waldschnepfe vom 1. Mai bis 30. September. …

(2) Der Anfangs- und der Schlusstag der jeweiligen Schonzeit werden in diese eingerechnet."

Salzburg

41 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: §§ 3, 54 Abs. 1, §§ 59, 60 Abs. 3a und 4a, § 72 Abs. 3 sowie §§ 103 und 104 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (LGBl [Salzburg] 100/ 1993, im Folgenden: Sbg JagdG), § 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (LGBl [Salzburg] 73/ 1999, im Folgenden: Sbg NSchG) und § 1 der Salzburger Schonzeiten-Verordnung (LGBl [Salzburg] 53/ 1996, im Folgenden: Sbg SchonzeitenVO).

42 § 3 Sbg JagdG sieht vor:

"Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit … so auszuüben, dass

a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;

b) die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden;

c) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;

d) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird;

e) die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird;

f) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird."

43 § 54 Sbg JagdG bestimmt:

"(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen: … Auerhahn, Rackelwild, Birkhahn, Fasan, Ringeltaube, Türkentaube, Stockente, Tafelente, Reiherente, Saatgans, Graugans, Waldschnepfe, Blesshuhn, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Kolkrabe, Elster, Eichelhäher, Lachmöwe, Graureiher, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlusstage) dürfen diese Wildarten … weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie … als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt. …"

44 In § 59 Sbg JagdG heißt es:

"(1) … Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuss ebenfalls nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten …

(2) Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.

(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschussplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen …"

45 § 60 Sbg JagdG bestimmt:

"… (3a) Für Vogelarten gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz dürfen keine Mindestabschüsse festgelegt werden. Höchstabschusszahlen und deren Verteilung auf die Wildregionen sind durch Verordnung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 104 Abs. 4 festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Salzburger Landesfischereiverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landesumweltanwaltschaft zu hören. Die Höchstabschusszahlen sind so festzulegen, dass im Landesgebiet ein den Grundsätzen des § 3 entsprechender Bestand der einzelnen Vogelart erreicht oder erhalten wird und keine untragbaren Schäden auftreten. …

(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten …"

46 § 72 Sbg JagdG sieht vor:

"… (3) Die Verwendung von Fallen, die Wildtiere töten sollen, ist grundsätzlich verboten. Die Landesregierung kann jedoch die Verwendung solcher Fallen Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften mit Bescheid anordnen, wenn

a) Leben oder Gesundheit von Menschen durch Wildtiere bedroht wird und anders diese Bedrohung nicht hintangehalten werden kann oder

b) vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können. …"

47 In § 103 Sbg JagdG heißt es:

"(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt: …

b) alle Federwildarten.

(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:

a) Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.

b) Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.

c) Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.

d) Die Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand sind verboten.

e) Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren …, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

f) Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren …, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann."

48 § 104 Sbg JagdG sieht vor:

"… (4) Die Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs. 2 bewilligen, wenn dadurch der Bestand der betroffenen Wildart nicht gefährdet wird und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:

a) zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;

b) zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen, an Viehbeständen, an Wäldern, Fischwässern sowie bei Haarwild auch an sonstigen Formen des Eigentums;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder bei Haarwild auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts;

e) zur Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder zu deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht;

f) zum Handel mit einer geringen Menge von Tieren (bzw. Teilen von Tieren oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen) jener Federwildarten, die gemäß Abs. 1 gefangen oder getötet werden dürfen."

49 In § 34 Sbg NSchG heißt es:

"(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten … bewilligen. Die Bewilligung kann … nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen: …

2. der Getränkeerzeugung; …

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird."

50 § 1 Sbg SchonzeitenVO sieht vor:

"Für die angeführten Wildarten werden die folgenden Schonzeiten, die jeweils einschließlich des Anfangs- und des Schlusstages gelten, festgesetzt:

Wildarten Schonzeiten …

Auerhahn 1. 6. - 30. 4.

Rackelwild 16. 6. - 30. 4.

Birkhahn 16. 6. - 30. 4. …

Waldschnepfe 1. 1. - 28. 2., 16. 4. - 30. 9. …"

Tirol

51 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tir Jagdgesetz 1983 (LGBl [Tirol] 16/ 1995, im Folgenden: DurchfVO Tir JagdG) und § 4 Abs. 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 1997 (LGB1 [Tirol] 95/ 1997, im Folgenden: Tir NSchVO).

52 § 1 DurchfVO Tir JagdG bestimmt:

"(1) Soweit … nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden: …

9. Auerhahn jeweils nur in den ungeraden Jahren vom 1. Mai bis 15. Mai;

10. Birkhahn vom 10. Mai bis 31. Mai; …"

53 § 4 Tir NSchVO sieht vor:

"… (2) Es ist verboten, absichtlich

a) Vögel der geschützten Arten zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten; …

(3) Vom Verbot nach Abs. 2 lit. a ist das Vertreiben von Krähen, Staren und Amseln aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie Hausgärten nicht erfasst."

Vorarlberg

54 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 27 Abs. 1 der Vorarlberger Jagdverordnung (LGBl [Vorarlberg] 24/ 1995, im Folgenden: Vlbg JagdVO), in dem es heißt:

"(1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlossen, dürfen bejagt werden: …

c) Birkhahnen 11. 05. - 31. 05. …"

Wien

55 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 69 Abs. 1 des Wiener Jagdgesetzes (LGBl [Wien] 6/ 1948, im Folgenden: Wr JagdG) und § 1 Abs. 1 der Wiener Schonzeitenverordnung (LGBl [Wien] 26/ 1975, im Folgenden: Wr SchonzeitenVO).

56 § 69 Wr JagdG sieht vor:

"(1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur sind nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft durch Verordnung für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere …, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, Schonzeiten festzusetzen. Während seiner Schonzeit darf das Wild weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden. Der Anfangs- und Schlusstag wird in die Schonzeit eingerechnet. …"

57 § 1 Wr SchonzeitenVO bestimmt:

"(1) Folgende jagdbaren Tiere dürfen während der nachstehenden angeführten Schonzeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden: …

12. Waldschnepfen vom 16. April bis 15. Oktober; …"

Vorverfahren

58 Am 13. April 2000 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Republik Österreich, das einige Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer dieses Mitgliedstaats betraf, die nach Ansicht der Kommission nicht den Anforderungen an eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie entsprechen.

59 Die Republik Österreich antwortete hierauf mit Schreiben vom 26. Juli 2000, in dem sie die Änderung einiger Texte in Aussicht stellte, dabei aber der Auffassung der Kommission zur Ordnungsgemäßheit der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie widersprach.

60 Die Kommission forderte die Republik Österreich mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 17. Oktober 2003 auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass die Kommission einige der ursprünglich erhobenen Rügen nicht aufrechterhielt.

61 Die Republik Österreich antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 und wies darauf hin, dass weitere Änderungen der Rechtslage in Anpassung an die Rechtsmeinung der Kommission geplant seien, hielt aber an einigen Argumenten zur Stützung der in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben geäußerten Sichtweise fest.

62 Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Verfahren vor dem Gerichtshof

63 Die Kommission hatte in ihrer Klageschrift 39 Vertragsverletzungsvorwürfe gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

64 In ihrer Klagebeantwortung hat die Beklagte 13 dieser Vertragsverletzungsvorwürfe anerkannt. Sie hat außerdem eingeräumt, dass zwei weitere Gründe teilweise begründet seien.

65 Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat die Kommission mehrere Vertragsverletzungsvorwürfe mit der Begründung ganz oder zum Teil fallen gelassen, dass einige Bestimmungen der Richtlinie in der Zwischenzeit in einigen Bundesländern ordnungsgemäß umgesetzt worden seien.

66 Klagegegenstand im derzeitigen Verfahrensstadium ist jedoch die Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die in der Klageschrift angeführt worden sind.

Zur Klage

Zu den unbestrittenen Vertragsverletzungsvorwürfen

Gegenstand der Rügen der Kommission

- Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in Kärnten, Niederösterreich und der Steiermark

67 Die Kommission trägt vor, dass sich aus Anlage 1 zu § 1 der Kärntner Tierartenschutzverordnung (im Folgenden: Krnt TaSchVO) ergebe, dass Rabenkrähe, Nebelkrähe, Eichelhäher, Dohle, Elster, Haussperling und verwilderte Haustaube keine geschützten Arten seien, obwohl es sich um wildlebende Vogelarten handele. Der von der Richtlinie verlangte Schutz müsse sich aber grundsätzlich auf sämtliche wildlebenden und im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimischen Vogelarten erstrecken.

68 Gemäß § 3 Abs. 5 der Niederösterreichischen Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (im Folgenden: NÖ NSchVO) seien gänzlich geschützte Tiere nur die "einheimischen" Vogelarten. Darüber hinaus seien fünf Vogelarten, die zu dieser Kategorie gehörten, nämlich Rabenkrähe, Nebelkrähe, Dohle, Haussperling und verwilderte Haustaube, überhaupt vom Schutzregime der Richtlinie ausgenommen.

69 Nach § 4 der Steiermärkischen Naturschutzverordnung (im Folgenden: Stmk NSchVO) seien der Star, der Haussperling, die verwilderte Haustaube und der Kolkrabe, obwohl es sich um heimische Arten handele, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Januar von dem Schutz ausgenommen, den die Richtlinie vorschreibe.

- Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie in Kärnten, Niederösterreich und der Steiermark

70 Die Kommission bemängelt, dass sich aus der Anlage 1 zur Krnt TaSchVO ergebe, dass die Vogelarten Rabenkrähe, Nebelkrähe, Eichelhäher, Dohle, Elster, Haussperling und verwilderte Haustaube nicht so geschützt seien, wie es die Richtlinie vorsehe.

71 Nach § 3 Abs. 5 NÖ NSchVO seien nur die "einheimischen" Vogelarten geschützt. Ferner seien die fünf einheimischen Vogelarten Rabenkrähe, Nebelkrähe, Dohle, Haussperling und verwilderte Haustaube vom von der Richtlinie geforderten Schutzregime ausgenommen. Zudem komme die allgemeine Schutzregelung gemäß § 18 Abs. 4 und 5 NÖ NSchVO auf diese Arten nicht zur Anwendung.

72 § 13e des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes sehe den Schutz der unter die Richtlinie fallenden Vogelarten durch Verordnung vor. Jedoch sei auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Verordnung ergangen. Außerdem seien Star, Haussperling, verwilderte Haustaube und Kolkrabe, auch wenn es sich um heimische Arten handele, nur in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni geschützt.

- Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Niederösterreich

73 Nach Ansicht der Kommission folgt aus § 3 Abs. 5 sowie aus § 4 Z 1 und 2 NÖ NSchVO, dass Rabenkrähe, Nebelkrähe, Dohle und Haussperling gänzlich sowie Eichelhäher und Elster teilweise von dem Schutz ausgenommen seien, den die Richtlinie fordere. Dies stelle eine Verkennung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dar, wonach nur die in ihrem Anhang II genannten Arten bejagt werden dürften.

- Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie in der Steiermark

74 Die Kommission rügt, dass in § 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes (im Folgenden: Stmk JagdG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Jagdzeitenverordnung Jagdzeiten für einige Vogelarten festgesetzt würden, die nicht mit der Richtlinie vereinbar seien, nämlich: Auerhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März) und Waldschnepfe (16. März bis 15. April und 1. September bis 31. Dezember statt 11. September bis 19. Februar).

- Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in der Steiermark

75 Die Kommission beanstandet, dass in § 62 Abs. 2 Stmk JagdG und § 5 Abs. 1 Stmk NSchVO nicht auf die Bestimmungen des Art. 9 der Richtlinie Bedacht genommen werde, da in ihnen eine generelle Ausnahme vom Schutzregime der Richtlinie für die Entfernung von Brutstätten und Nestern geschützter Tiere in Hausgärten und Gebäuden vorgesehen sei.

76 Die Republik Österreich hält dem entgegen, dass die Änderungen, die erforderlich seien, um die genannten nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang zu bringen, in Vorbereitung seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

77 Zur Rüge der Kommission bezüglich der Übereinstimmung des Schutzregimes für die verwilderte Haustaube in Kärnten mit Art. 5 der Richtlinie ist festzustellen, dass diese Art laut Nr. 44 der Klageschrift unter die Bestimmungen der Richtlinie falle, aber laut Nr. 47 der Klageschrift nicht zu den wildlebenden Vogelarten zu zählen sei.

78 Die Klageschrift ist also in diesem Punkt widersprüchlich, so dass sie nicht den Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung genügt. Die Klage ist daher unzulässig, soweit sie sich auf das Schutzregime für die verwilderte Haustaube in Kärnten bezieht.

79 Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand; spätere Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002, Kommission/ Italien, C-323/ 01, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/ Luxemburg, C-23/ 05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).

80 Da die mit Gründen versehene Stellungnahme am 17. Oktober 2003 bekannt gegeben worden ist, mussten unter Berücksichtigung der dort gesetzten Frist die betreffenden Bestimmungen des nationalen Rechts spätestens am 17. Dezember 2003 mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmen.

81 Aus der Stellungnahme der Republik Österreich zu den genannten Vertragsverletzungsvorwürfen ergibt sich, dass diese einräumt, die Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie unter diesen unterschiedlichen Gesichtspunkten erforderlich sind, nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen zu haben.

82 Daher ist die Klage in Bezug auf diese Vertragsverletzungsvorwürfe - mit Ausnahme der unzulässigen Rüge des Schutzregimes für die verwilderte Haustaube in Kärnten - begründet.

Zu den bestrittenen Vertragsverletzungsvorwürfen

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie im Burgenland und in Oberösterreich

- Burgenland

Vorbringen der Parteien

83 Die Kommission trägt vor, dass nach § 16 Abs. 1 lit. b Bgld NSchLPflG alle wildlebenden Vogelarten mit Ausnahme des Stares nach Maßgabe des § 88a Bgld JagdG geschützt seien. Der Star sei aber eine gemäß Art. 1 der Richtlinie zu schützende Vogelart.

84 Auch mache § 88a Abs. 2 Bgld JagdG den Erlass der Verordnung nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie für ein Abweichen eingehalten würden.

85 Die Republik Österreich macht geltend, dass der Star grundsätzlich keine jagdbare Vogelart im Burgenland sei. Jedoch habe es der Landesgesetzgeber angesichts der vom Star verursachten gewaltigen Schäden an Weinbaukulturen für notwendig erachtet, Ausnahmebestimmungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zu erlassen. So sei die Starenjagd nur in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November erlaubt.

86 Der in § 88a Abs. 1 Bgld JagdG angesprochene Schutz von Weinbaukulturen entspreche der Zielsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie. Außerdem sei die Voraussetzung, dass eine andere zufriedenstellende Lösung fehlen müsse, erfüllt, da Starenschwärme von bis zu 50 000 Tieren jedes Jahr über die Weingärten der Region herfielen und sich die herkömmlichen Vertreibungsmittel als nicht ausreichend erwiesen hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

87 Zunächst ist daran zu erinnern, dass, zum einen, die Richtlinie nach ihrem Art. 1 die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten betrifft, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind und den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel hat sowie die Nutzung dieser Arten regelt und dass, zum anderen, der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem ist, das gemeinsame Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1987, Kommission/ Belgien, 247/ 85, Slg. 1987, 3029, Randnr. 6).

88 Art. 1 der Richtlinie ist somit keine Bestimmung, die eine programmatische Richtung vorgibt, sondern sie enthält eine zwingende rechtliche Regelung und muss in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

89 Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Umsetzung von Gemeinschaftsbestimmungen in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme der Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift erfordert und dass ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. Urteil vom 27. April 1988, Kommission/ Frankreich, 252/ 85, Slg. 1988, 2243, Randnr. 5).

90 Zur Rüge der Kommission ist festzustellen, dass die burgenländischen Rechtsvorschriften den Star - eine Vogelart, die von Art. 1 der Richtlinie erfasst wird - vom 15. Juli bis 30. November vollständig vom Schutz wildlebender Vögel ausschließen.

91 Wie die Generalanwältin in Nr. 10 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist - unabhängig davon, ob die streitigen nationalen Bestimmungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie zulässig sind - der vollständige Ausschluss einer Art vom Schutzregime des Art. 1 der Richtlinie selbst für einen begrenzten, aber erheblichen, Zeitraum nicht mit diesem Artikel vereinbar.

92 Der Genauigkeit der Umsetzung kommt im Fall der Richtlinie insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/ Italien, 262/ 85, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9, und vom 7. Dezember 2000, Kommission/ Frankreich, C-38/ 99, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

93 Daher sind die von der vorliegenden Rüge der Kommission umfassten burgenländischen Rechtsvorschriften mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie unvereinbar.

94 Diese Rüge der Kommission ist deshalb begründet.

- Oberösterreich

Vorbringen der Parteien

95 Die Kommission beanstandet, dass § 27 Abs. 1 OÖ NSchG den Schutz wildlebender Tiere an den Erlass einer Durchführungsverordnung und an das Vorliegen einiger Voraussetzungen knüpfe. Demgegenüber verlange Art. 1 der Richtlinie verpflichtend einen Schutz für sämtliche wildlebenden Vogelarten. Außerdem seien gemäß § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO die Elster, der Eichelhäher, die Rabenkrähe und die Nebelkrähe vom Schutzregime des Art. 1 der Richtlinie gänzlich ausgenommen.

96 Die Republik Österreich vertritt die Auffassung, dass § 27 Abs. 2 OÖ NSchG ein Schutzregime für Pflanzen und Tiere durch Verordnung vorsehe, das den Anforderungen der Richtlinie Rechnung trage.

97 Auch nehme die Richtlinie eine Unterscheidung zwischen "heimischen" und "fremden" Arten vor und knüpfe daran rechtliche Konsequenzen. Art. 11 der Richtlinie verlange nämlich die Kontrolle der Ansiedlung fremder Arten zum Schutz der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt.

Würdigung durch den Gerichtshof

98 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnr. 22 des Urteils vom 8. Juli 1987, Kommission/ Belgien, festgestellt hat, dass die Schutzwirkung der Richtlinie für alle wildlebenden Vogelarten sichergestellt werden muss, die im europäischen Gebiet eines Mitgliedstaats heimisch sind.

99 Deshalb müssen die Schutzmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie zu ergreifen haben, auch die wildlebenden Vögel erfassen, deren natürlicher Lebensraum sich nicht im Gebiet dieses Staates, sondern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1987, Kommission/ Belgien, Randnr. 22, sowie Urteil vom 8. Februar 1996, Vergy, C-149/ 94, Slg. 1996, I-299, Randnrn. 17 und 18).

100 Zur Rüge der Kommission ist festzustellen, dass das Schutzregime des § 27 Abs. 1 und 2 OÖ NSchG, insbesondere die dem Verordnungsgeber erteilte Umsetzungsermächtigung, an zahlreiche Voraussetzungen betreffend die biologischen Merkmale der fraglichen Arten gebunden ist. Außerdem nimmt § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO einige Arten gänzlich von seinem Geltungsbereich aus.

101 Dem Vorbringen der Republik Österreich zu Art. 11 der Richtlinie ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung lediglich eine besondere Verpflichtung der Mitgliedstaaten normiert, dafür zu sorgen, dass sich die Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.

102 Daher kann dieser Artikel nicht als Rechtsgrundlage für ein Abweichen von den Schutzverpflichtungen angesehen werden, die den Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie obliegen und sämtliche wildlebenden Vogelarten erfassen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, d. h. für jeden dieser Staaten sowohl die dort heimischen als auch die nur in anderen Mitgliedstaaten vorkommenden Arten.

103 Wie der Gerichtshof nämlich in Randnr. 15 des Urteils vom 27. April 1988, Kommission/ Frankreich, ausgeführt hat, macht die Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes der wildlebenden Vogelarten in der gesamten Gemeinschaft, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder ihrer Zugstrecke, alle nationalen Rechtsvorschriften, die den Schutz der wildlebenden Vogelarten nach Maßgabe der nationalen Tierwelt bestimmen, mit der Richtlinie unvereinbar.

104 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ist daher in Oberösterreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

105 Die dahin gehende Rüge der Kommission hat somit Erfolg.

Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie im Burgenland, in Kärnten und Oberösterreich

- Burgenland

Vorbringen der Parteien

106 Die Kommission rügt, dass die Regelung für den Star in § 16 Abs. 1 lit. b Bgld NSchLPflG und § 88a Bgld JagdG keinen dem Art. 5 der Richtlinie entsprechenden Schutz dieser Art sicherstelle, jedenfalls nicht ganzjährig.

107 Nach § 6 Bgld ArtenschutzVO würden die Fischerei und die Jagd durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Diese Bestimmung lasse also absichtliche Beeinträchtigungen von Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren von geschützten Arten zu.

108 Die Republik Österreich führt aus, der Landesgesetzgeber habe wegen der großen von Staren verursachten Schäden an Weinbaukulturen Ausnahmebestimmungen erlassen.

109 Der Schutz dieser Vogelart sei in allen Entwicklungsformen (auch des Eies) gegeben. Der letzte Satz des § 6 Bgld ArtenschutzVO sei nicht dahin zu verstehen, dass er eine allgemeine Ausnahme für die Jagd und die Fischerei gewähre.

Würdigung durch den Gerichtshof

110 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das allgemeine Schutzregime des Art. 5 der Richtlinie nach dessen erstem Satz auf alle von Art. 1 der Richtlinie erfassten Vogelarten erstreckt. Es sieht insbesondere das Verbot des absichtlichen Tötens, Fangens und Störens der geschützten Vogelarten vor.

111 Wie in den Randnrn. 90 und 91 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist die Tatsache, dass der Star vom 15. Juli bis 30. November vollständig vom Schutzregime der Richtlinie ausgeschlossen ist, nicht mit deren Art. 1 vereinbar.

112 Daher stehen auch die Maßnahmen, die von den in Randnr. 106 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen zugelassen werden, nicht mit den Verboten des Art. 5 der Richtlinie im Einklang.

113 Was den von der Republik Österreich vorgetragenen Abweichungsgrund angeht, so trifft es zu, dass zur Abwendung von Schäden an Weinbaukulturen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie grundsätzlich abweichende Maßnahmen erlassen werden dürfen.

114 Doch stellt diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für einen vollständigen, wenn auch zeitlich begrenzten, Ausschluss einer Vogelart vom Schutzregime der Richtlinie dar.

115 Denn eine Vogelart vollständig vom Schutzregime der Richtlinie auszuschließen, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum, könnte die Existenz dieser Art gefährden. Deshalb sind die Mitgliedstaaten nur dann berechtigt, Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vögel vorzusehen, wenn sie die Erfordernisse des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie beachten.

116 Die Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartiere fallen in den Schutzbereich des Art. 5 der Richtlinie, insbesondere unter Art. 5 Buchst. b bis d.

117 Zu den streitigen Rechtsvorschriften ist festzustellen, dass es nach § 16 Abs. 4 Bgld NSchLPflG verboten ist, geschützte Tiere zu verfolgen, zu beunruhigen, zu fangen, zu befördern, zu halten, zu verletzen, zu töten, zu verwahren oder zu entnehmen.

118 Nach § 16 Abs. 2 lit. d Bgld NSchLPflG muss eine Durchführungsverordnung jene Tierarten anführen, zu deren Schutz das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern, von Balzplätzen, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren verboten ist.

119 Wie die Generalanwältin in Nr. 26 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, führt § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Bgld NSchLPflG aber dazu, dass für einige Vogelarten der Schutz fehlt, so dass diese Bestimmungen als mit Art. 5 der Richtlinie unvereinbar anzusehen sind.

120 Die Bestimmungen der Bgld ArtenschutzVO beseitigen diesen Umsetzungsmangel nicht. Denn die Verbote in § 2 dieser Verordnung gelten nur für die Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartiere einiger weniger und nicht aller geschützten Vogelarten.

121 Zudem sieht § 6 Bgld ArtenschutzVO vor, dass die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Schutzmaßnahmen nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei gelten.

122 Solche Tätigkeiten können jedoch den nach Art. 5 Buchst. b bis d der Richtlinie geschützten Quartieren schaden.

123 Da die Republik Österreich nichts vorgetragen hat, was die fragliche Regelung rechtfertigen könnte, ist die Vertragsverletzung als erwiesen anzusehen.

124 Die Rüge des Verstoßes gegen Art. 5 der Richtlinie ist daher in Bezug auf alle streitigen Bestimmungen des Burgenlandes begründet.

- Kärnten

Vorbringen der Parteien

125 Die Kommission ist der Meinung, § 68 Abs. 1 Krnt JagdG setze die in Art. 5 Buchst. a und e der Richtlinie enthaltenen Verbote nicht um. Er sehe nämlich lediglich Verbote für Nester und Brutstätten vor. Auch § 51 Abs. 4a Krnt JagdG stelle die Umsetzung der genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht sicher.

126 Nach Ansicht der Republik Österreich sorgt die Gesamtheit der in Kärnten anwendbaren Rechtsvorschriften für die Einhaltung des Verbots, die Brutstätten des Federwilds zu beunruhigen. Auch sei es verboten, Nester und Gelege dieser Arten zu zerstören oder die Eier ohne Bewilligung zu sammeln.

Würdigung durch den Gerichtshof

127 Zwar sind in § 68 Abs. 1 Krnt JagdG Schutzmaßnahmen für Nester, Gelege, Eier und Brutstätten des Federwilds vorgesehen, doch fehlt es an einer Bestimmung über die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die in Art. 1 der Richtlinie genannten Vögel weder getötet noch gefangen oder gehalten werden, wie dies Art. 5 Buchst. a und e der Richtlinie fordert.

128 Auch stellt § 51 Abs. 4a Krnt JagdG die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmungen nicht sicher, da er lediglich einen Komplex von Ausnahmen vom allgemeinen Schutz durch das Jagdverbot in § 51 Abs. 1 Krnt JagdG vorsieht.

129 Die in Art. 5 Buchst. a und e der Richtlinie vorgeschriebenen Verbote des Tötens, Fangens oder Haltens geschützter Vögel finden sich somit nicht in den in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils angeführten nationalen Bestimmungen.

130 Die Rüge der Kommission ist daher als in diesem Punkt begründet anzusehen.

- Oberösterreich

Vorbringen der Parteien

131 Die Kommission bemängelt, dass § 27 Abs. 1 OÖ NSchG programmatische Maßnahmen enthalte, die sich auf heimische Arten beschränkten. Die dort ausgesprochene Verordnungsermächtigung mache den Schutz nämlich u. a. davon abhängig, dass die betreffende Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet sei oder dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liege.

132 Gemäß § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO seien Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Nebelkrähe gänzlich von dessen Schutzregime ausgenommen.

133 Die Republik Österreich trägt vor, dass § 27 Abs. 2 OÖ NSchG den Schutz von Pflanzen und Tieren durch Verordnung vorsehe, die u. a. auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Richtlinie Bedacht nehme. Dieses Ziel des Gesetzgebers könne keinesfalls durch den Verweis auf § 27 Abs. 1 OÖ NSchG relativiert werden.

134 Außerdem nehme die Richtlinie eine Unterscheidung zwischen "heimischen" und "fremden" Arten vor und knüpfe daran rechtliche Konsequenzen. Art. 11 der Richtlinie verlange nämlich die Kontrolle der Ansiedlung fremder Arten zum Schutz der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt.

Würdigung durch den Gerichtshof

135 Zunächst ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus Randnr. 110 des vorliegenden Urteils ergibt, der Geltungsbereich des Art. 5 der Richtlinie alle in deren Art. 1 genannten Vogelarten umfasst. Daher ist der Ausschluss der Elster, des Eichelhähers, der Rabenkrähe und der Nebelkrähe vom in Oberösterreich geltenden Schutzregime für die Arten nicht mit der Richtlinie vereinbar.

136 Zudem ist es ebenfalls mit der Richtlinie unvereinbar, die Zahl der geschützten Arten je nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen betreffend biologische Merkmale und Erwägungen des Allgemeininteresses zu begrenzen.

137 Das Vorbringen der Republik Österreich, dass der Verordnungsgeber sich an die Vorgaben der Richtlinie halten müsse, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn eine richtlinienkonforme Ausführung durch den Verordnungsgeber kann für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 1996, Kommission/ Griechenland, C-236/ 95, Slg. 1996, I-4459, Randnrn. 12 und 13, sowie vom 10. Mai 2001, Kommission/ Niederlande, C-144/ 99, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 21).

138 Auch das Vorbringen der Republik Österreich zu Art. 11 der Richtlinie ist zu verwerfen. Wie sich nämlich aus den Randnrn. 101 und 102 des vorliegenden Urteils ergibt, kann diese Bestimmung nicht als Rechtsgrundlage für ein Abweichen von den Schutzverpflichtungen angesehen werden, die den Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie obliegen.

139 Daher ist die Rüge des Verstoßes gegen Art. 5 der Richtlinie in Oberösterreich erfolgreich.

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie in Oberösterreich

- Vorbringen der Parteien

140 Die Kommission rügt, dass nach § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO Elster, Rabenkrähe und Nebelkrähe vom Schutzregime des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ausgenommen seien.

141 Die Republik Österreich entgegnet, dass die genannten Arten in der Liste der in Österreich jagdbaren Tiere im Anhang II der Richtlinie fehlten, obwohl sich die Experten darüber einig seien, dass sie für Österreich in diesen Anhang aufzunehmen seien.

- Würdigung durch den Gerichtshof

142 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für alle unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf sowie das Anbieten zum Verkauf untersagen.

143 Zur Rüge der Kommission ist festzustellen, dass der Ausschluss der genannten Arten vom Geltungsbereich des § 5 Abs. 2 OÖ ArtenschutzVO einen Handel mit den Vögeln erlaubt, der nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verboten ist.

144 Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Republik Österreich zur Erheblichkeit des Anhangs II der Richtlinie für die Rüge der Kommission nicht gefolgt werden.

145 Denn dieser Anhang bezieht sich auf Art. 7 der Richtlinie, da er die Situation der jagdbaren Arten zum Gegenstand hat, und nicht auf das Schutzregime des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.

146 Somit sind die Mitgliedstaaten unabhängig von der geltenden Jagdregelung gehalten, die Umsetzung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellten Handelsverbots sicherzustellen.

147 Aus dem Vorstehenden folgt aber, dass dieses Verbot in Oberösterreich in Bezug auf die drei genannten Vogelarten nicht umgesetzt worden ist.

148 Daher ist der Klage in diesem Punkt stattzugeben.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Kärnten und Oberösterreich

- Kärnten

Vorbringen der Parteien

149 Die Kommission bemängelt, dass nach § 9 Abs. 2 Krnt JagdVO Aaskrähe, Eichelhäher und Elster vom 1. Juli bis 15. März bejagt werden dürften. Diese Regelung sei mit den Vorgaben der Richtlinie für die Jagd nicht vereinbar.

150 Die Republik Österreich beruft sich darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber es unterlassen habe, Krähenvögel in die Liste der auf ihrem Gebiet jagdbaren Arten in Anhang II Teil 2 der Richtlinie aufzunehmen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

151 Nach Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie dürfen die in deren Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten bejagt werden, für die sie aufgeführt sind.

152 Es steht fest, dass die von der Rüge der Kommission erfassten Arten nach Anhang II Teil 2 nicht zu den in Österreich jagdbaren Vogelarten gehören.

153 Daher ist das Vorsehen einer Jagdsaison für diese Arten mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie unvereinbar.

154 Der Einwand der Republik Österreich, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe in Anhang II Teil 2 der Richtlinie etwas ausgelassen, und die Tatsache, dass sich die Republik Österreich um eine Aufnahme der betreffenden Arten in die Liste der in ihrem Gebiet jagdbaren Arten bemüht, sind für die Beurteilung der Begründetheit der von der Kommission erhobenen Rüge unerheblich.

155 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist somit in Kärnten nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden.

156 Deshalb ist der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben.

- Oberösterreich

Vorbringen der Parteien

157 Die Kommission trägt vor, dass nach § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Nebelkrähe nicht zu den zu schützenden Arten gehörten. Diese Regelung normiere eine Ausnahme zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, wonach nur die in deren Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten in Österreich bejagt werden dürften.

158 Die Republik Österreich verweist auf ihre Ausführungen zur Rüge der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Kärnten (vgl. Randnr. 150 des vorliegenden Urteils).

159 Jedenfalls werde diese Regelung richtlinienkonform angewendet.

Würdigung durch den Gerichtshof

160 Zur Begründetheit der Rüge der Kommission ist auf Randnr. 154 des vorliegenden Urteils zu verweisen, in der es um die Erheblichkeit des Anhangs II Teil 2 der Richtlinie für die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Österreich geht.

161 Daraus folgt, dass § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO als mit dieser Bestimmung der Richtlinie unvereinbar anzusehen ist.

162 Zum Vorbringen der Republik Österreich hinsichtlich der richtlinienkonformen Durchführung genügt der Hinweis, dass eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997, Kommission/ Frankreich, C-197/ 96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, vom 9. März 2000, Kommission/ Italien, C-358/ 98, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17, und vom 10. März 2005, Kommission/ Vereinigtes Königreich, C-33/ 03, Slg. 2005, I-1865, Randnr. 25).

163 Daher ist der von der Kommission zu diesem Punkt erhobenen Rüge zu folgen.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol, in Vorarlberg und im Bundesland Wien

- Burgenland

Vorbringen der Parteien

164 Die Kommission rügt, dass Waldschnepfen gemäß § 88b Abs. 2 Bgld JagdG vom 1. März bis 15. April nach der Jagdart "Schnepfenstrich" bejagt werden dürften. Außerdem wichen die in § 76 Abs. 1 Bgld JagdVO festgelegten Schonzeiten für die folgenden Vogelarten von den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie ab: Ringeltaube (16. April bis 30. Juni, anstatt - nach Ansicht der Kommission - richtigerweise 1. Februar bis 31. August), Türkentaube (16. April bis 30. Juni statt 1. März bis 20. Oktober), Turteltaube (1. November bis 30. Juni statt 11. April bis 31. August) und Waldschnepfe (1. Januar bis 28. Februar und 16. April bis 30. September statt 20. Februar bis 10. September).

165 Die Republik Österreich entgegnet, dass die in § 76 Bgld JagdVO festgelegten Schonzeiten die klimatischen Bedingungen in dieser Region berücksichtigten. Darüber hinaus würden insbesondere bei der Waldschnepfe die Hennen dur