Suchen nach:
im Volltext
in Auswahl
Auswahl (mehr)
BVerfG Lexetius.com/2007,2266: drucken
Verzeichnisse
Gericht
EuGH
EuG
BVerfG
BGH
BVerwG
BFH
BAG
BSG
Textart Urteil
Beschluss
Mitteilung
Ordnung Verkündung
Veröffentlichung


Sachgebiete
Informationen
Verbindungen

Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 29. 3. 2007 - 2 BvE 1/ 07 (Lexetius.com/2007,2266)

In dem Organstreitverfahren über die Anträge festzustellen, 1. dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz und Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz sowie die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, einem das Integrationsprogramm des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Artikel 1 NATO-Vertrag entgegenzuwirken, und dass sie sich aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt, 2. dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass er durch den Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007 (BTDrucks 16/ 4298) über die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan der Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte ermöglicht werden dürfen, Antragsteller: 1. Dr. Peter Gauweiler, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2. Willy Wimmer, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin - Bevollmächtigter: Professor Dr. Dietrich Murswiek, Lindenaustraße 17, 79199 Kirchzarten - Antragsgegner: 1. Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, 2. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten Dr. Norbert Lammert MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 29. März 2007 beschlossen:

Die Anträge werden gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verworfen.

Von einer Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2007 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesehen.