[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost gemäß §
87a Abs. 1 VwGO beschlossen:
[2] Auf die übereinstimmenden Anträge des Klägers und des Beklagten sowie mit Zustimmung der Beigeladenen wird gemäß §
173 VwGO i. V. m. §
251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet.