| Europäisches Gericht |
| "Zugang zu Dokumenten Basel/ Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage Anfechtbare Handlungen Begründung Einrede der Rechtswidrigkeit -Beschluss 93/ 731/ EG Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Einrichtungen Schaden Kausalzusammenhang" |
| 1. Die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, so wie sie Herrn Athanasios Pitsiorlas mit Schreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde, wird für nichtig erklärt. |
| 2. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen. |
| 3. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen. |
| 4. In den Rechtssachen T-3/ 00 und T-337/ 04 tragen die EZB, der Rat und der Kläger jeweils ihre eigenen Kosten. In der Rechtssache C-193/ 01 P trägt der Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers. |
| EuG, Urteil vom 27. 11. 2007 - T-3/ 00 (Lexetius.com/2007,3370) |
| In den verbundenen Rechtssachen T-3/ 00 und T-337/ 04 Athanasios Pitsiorlas, wohnhaft in Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Papafilippou, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch M. Bauer, S. Kyriakopoulou und D. Zachariou, sodann durch M. Bauer und D. Zachariou als Bevollmächtigte, Europäische Zentralbank (EZB), in der Rechtssache T-3/ 00 zunächst vertreten durch C. Zilioli, C. Kroppenstedt und P. Vospernik, sodann durch C. Zilioli, C. Kroppenstedt, F. Athanasiou und S. Vuorensola, schließlich durch C. Zilioli, C. Kroppenstedt und F. Athanasiou, in der Rechtssache T-337/ 04 vertreten durch C. Kroppenstedt, F. Athanasiou und P. Papapaschalis als Bevollmächtigte, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen des Rates und der Europäischen Zentralbank, mit denen die Anträge des Klägers auf Zugang zu Dokumenten betreffend die Basel/ Nyborg-Vereinbarung vom September 1987 abgelehnt wurden, und wegen Schadensersatzes erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe, Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007 folgendes Urteil (*): |
| Rechtlicher Rahmen |
| 1 Die Art. 104 und 105 EWG-Vertrag hatten ursprünglich folgenden Wortlaut: |
| "Artikel 104 |
| Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstands und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten. |
| Artikel 105 |
| 1. Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 104 zu erleichtern, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik. Sie richten zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein. … |
| 2. Um die Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat: |
| - die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, |
| - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben. |
| Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses." |
| 2 Gestützt auf vorgenannten Art. 105 Abs. 2 EWG-Vertrag und auf Art. 153 EWG-Vertrag (später Art. 153 EG-Vertrag, jetzt Art. 209 EG), wonach der Rat die nach dem EWG-Vertrag vorgesehenen Regelungen traf, erließ der Rat mit Beschluss vom 18. März 1958 (ABl. 1958, Nr. 17, S. 390) die Satzung des Währungsausschusses. |
| 3 Am 8. Mai 1964 erließ der Rat den Beschluss 64/ 300/ EWG über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1964, Nr. 77, S. 1206). Nach Art. 1 dieses Beschlusses wird, um die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu verstärken, ein Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gebildet (im Folgenden: Ausschuss der Präsidenten). Art. 2 dieses Beschlusses sieht u. a. vor, dass Mitglieder dieses Ausschusses die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten sind und dass die Kommission in der Regel eingeladen wird, sich durch eines ihrer Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses vertreten zu lassen. Schließlich hat der Ausschuss der Präsidenten nach Art. 3 dieses Beschlusses u. a. die Aufgabe, "Konsultationen über die allgemeinen Grundsätze und großen Linien der Zentralbankpolitik, insbesondere auf dem Gebiet des Kredits, des Geld- und Devisenmarktes, durchzuführen" und "über die wichtigsten Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Zentralbanken fallen, … Informationen auszutauschen und diese Maßnahmen zu prüfen". |
| 4 Am 3. April 1973 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 907/ 73 des Rates zur Errichtung eines Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (ABl. L 89, S. 2). Nach Art. 2 dieser Verordnung fördert der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) im Rahmen seiner Zuständigkeit "das Funktionieren des Systems der schrittweisen Verringerung der Bandbreiten zwischen den Gemeinschaftswährungen", "die Interventionen in Gemeinschaftswährungen auf den Devisenmärkten" und "einen Saldenausgleich zwischen Zentralbanken im Hinblick auf eine konzertierte Reservenpolitik". |
| 5 Art. 1 Abs. 1 der EFWZ-Satzung im Anhang der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass der EFWZ durch einen Verwaltungsrat verwaltet und geleitet wird und dass die Mitglieder dieses Verwaltungsrats die Mitglieder des Ausschusses der Präsidenten sind. |
| 6 Im Juni 1988 bekräftigte der Rat das Ziel, schrittweise die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu errichten. |
| 7 Durch den Beschluss 90/ 142/ EWG des Rates vom 12. März 1990 zur Änderung des Beschlusses 64/ 300 (ABl. L 78, S. 25) wurden die Aufgaben des Ausschusses der Präsidenten erweitert. Danach kann der Ausschuss Stellungnahmen gegenüber einzelnen Regierungen und dem Rat "zu Maßnahmen [abgeben], die die innere und äußere monetäre Situation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen können". |
| 8 Die erste Stufe der Verwirklichung der WWU begann offiziell am 1. Juli 1990. |
| 9 Art. 109e EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 116 EG) ist zu entnehmen, dass die zweite Stufe für die Verwirklichung der WWU am 1. Januar 1994 begann. |
| 10 Gemäß Art. 109f Abs. 1 Unterabs. 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 117 EG) wird "[z] u Beginn der zweiten Stufe … ein Europäisches Währungsinstitut (im Folgenden als 'EWI' bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit auf". Nach dem inzwischen aufgehobenen Art. 109f Abs. 1 Unterabs. 4 EG-Vertrag wird "[d] er Ausschuss der Präsidenten … mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst". |
| 11 Art. 1 Abs. 1. 3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (EWI) im Anhang des EG-Vertrags sieht vor, dass "[d] er Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken und der [EFWZ] … nach Art. 109f [des EG-Vertrags] aufgelöst [werden]" und dass sämtliche Aktiva und Passiva des EFWZ automatisch auf das EWI übergehen. Nach Art. 4 Abs. 4. 1 erster Gedankenstrich dieses Protokolls hat das EWI die Aufgabe, "die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken"; gemäß Art. 4 Abs. 4. 1 fünfter Gedankenstrich hat er "die Aufgaben des EFWZ zu übernehmen". |
| 12 In Art. 123 Abs. 1 EG heißt es: "Unmittelbar nach der Ernennung des Direktoriums werden das [Europäische System der Zentralbanken] und die [Europäische Zentralbank] errichtet … Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr." |
| 13 Am 26. Mai 1998 fassten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten im Rahmen der Einführung der einheitlichen Währung einvernehmlich den Beschluss 98/ 345/ EG zur Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 154, S. 33). Dieser Beschluss hatte die Wirkung, dass in Anwendung von Art. 123 Abs. 1 EG der Zeitpunkt für die Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) auf den 1. Juni 1998 festgelegt wurde. |
| 14 Unter diesen Umständen wurde demnach die EZB am 1. Juni 1998 Nachfolgerin des EWI im Hinblick auf den Übergang zur dritten Stufe der WWU, die am 1. Januar 1999 begann. |
| 15 Art. 114 Abs. 2 EG sieht vor, dass "[m] it Beginn der dritten Stufe … ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt" und "[d] er Währungsausschuss … aufgelöst [wird]". |
| 16 Nach Art. 8 EG handeln das ESZB und die EZB nach Maßgabe der Befugnisse, die ihnen im EG-Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im Folgenden: ESZB-Satzung) zugewiesen werden. |
| 17 Gemäß Art. 105 EG bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten sowie das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, wobei es das vorrangige Ziel des ESZB ist, die Preisstabilität zu gewährleisten. Die EZB erlässt die zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben erforderlichen Verordnungen und Entscheidungen (Art. 110 EG). |
| 18 Nach Art. 107 Abs. 1 und 3 EG besteht das ESZB "aus der EZB und den nationalen Zentralbanken" und wird "von den Beschlussorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet". |
| 19 Art. 112 EG bestimmt: |
| "(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. |
| (2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. …" |
| 20 Art. 10 Abs. 4 der ESZB-Satzung sieht vor, dass die Aussprachen in den Ratssitzungen vertraulich sind und der EZB-Rat beschließen kann, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen. |
| 21 Nach Art. 12. 3 der ESZB-Satzung beschließt "[d] er EZB-Rat eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt". Die EZB beschloss am 7. Juli 1998 ihre Geschäftsordnung (ABl. L 338, S. 28), die am 22. April 1999 (ABl. L 125, S. 34) und am 7. Oktober 1999 (ABl. L 314, S. 32) geändert wurde. |
| 22 Art. 23 der Geschäftsordnung der EZB ("Geheimhaltung von und Zugang zur Dokumentation und den Archiven der EZB") bestimmt in der sich aus der Änderung vom 22. April 1999 ergebenden und zum Zeitpunkt der maßgebenden Ereignisse geltenden Fassung Folgendes: |
| "23. 1. Die Aussprachen der Beschlussorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen. |
| 23. 2. Sämtliche von der EZB erstellten Dokumente sind vertraulich, sofern der EZB-Rat nichts Gegenteiliges beschließt. Der Zugang zur Dokumentation und den Archiven der EZB sowie zu den früher in den Archiven des EWI verwahrten Dokumenten unterliegt den Regelungen des Beschlusses der [EZB] vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der [EZB] (EZB/ 1998/ 12). |
| 23. 3. Dokumente, die in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des EWI und der EZB verwahrt werden, werden nach 30 Jahren frei zugänglich. In besonderen Fällen kann der EZB-Rat diesen Zeitraum verkürzen." |
| Sachverhalt |
| 23 Mit Schreiben vom 6. April 1999, das am 9. April 1999 beim Generalsekretariat des Rates einging, beantragte der Kläger, der damals an der Universität Thessaloniki (Griechenland) an einer Dissertation über ein rechtswissenschaftliches Thema arbeitete, gemäß dem Beschluss 93/ 731/ EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43) in der Fassung des Beschlusses 96/ 705/ Euratom, EGKS, EG des Rates vom 6. Dezember 1996 (ABl. L 325, S. 19) Zugang zu der Basel/ Nyborg-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems (EWS), der der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister bei seinem informellen Treffen in Nyborg (Dänemark) am 12. September 1987 zugestimmt habe. |
| 24 Das Generalsekretariat des Rates antwortete mit Schreiben vom 11. Mai 1999, das dem Kläger am 15. Mai 1999 zuging, wie folgt: |
| "Das Generalsekretariat hat Ihren Antrag sorgfältig geprüft; da das Dokument jedoch nicht aufgefunden werden konnte, gehen wir davon aus, dass es sich sehr wahrscheinlich um ein Dokument der EZB handelt. Es wäre daher besser, wenn Sie sich unmittelbar an diese wenden würden …" |
| 25 Mit Schreiben vom 8. Juni 1999, das am 10. Juni 1999 in das Register des Generalsekretariats des Rates eingetragen wurde, stellte der Kläger einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 93/ 731. |
| 26 Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 an die Direktion für externe Beziehungen der EZB beantragte der Kläger Zugang zu dem die Basel/ Nyborg-Vereinbarung betreffenden Dokument gemäß dem Beschluss 1999/ 284/ EG der EZB vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der EZB (ABl. L 110, S. 30). |
| 27 Mit Schreiben vom 5. Juli 1999 teilte das Generalsekretariat des Rates dem Kläger mit, dass es nicht möglich sei, innerhalb der in Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 93/ 731 vorgeschriebenen Frist von einem Monat eine Entscheidung zu treffen, und dass daher beschlossen worden sei, diese Frist gemäß Abs. 5 dieses Artikels zu verlängern. |
| 28 Mit Schreiben vom 6. Juli 1999, das am 12. Juli 1999 zugestellt wurde, sandte der Direktor für externe Beziehungen der EZB dem Kläger eine Pressemitteilung des Ausschusses der Präsidenten und des EFWZ vom 18. September 1987 mit einer Darstellung der vereinbarten Maßnahmen zur Stärkung der Funktionsmechanismen des EWS. In diesem Schreiben hieß es, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 1999/ 284, sondern in den von Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB fielen, die u. a. vorsehe, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren frei zugänglich seien. |
| 29 Am 27. Juli 1999 beantragte der Kläger schriftlich bei der EZB eine erneute Prüfung seines Antrags auf der Grundlage von Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB, der den Ausschuss der Präsidenten ermächtigt, in bestimmten besonderen Fällen den Geheimhaltungszeitraum von 30 Jahren zu verkürzen. Der Kläger ergänzte, dass der Gegenstand seiner Forschungen ohne Weiteres zu den "besonderen Fällen" im Sinne des genannten Artikels gezählt werden könne. |
| 30 Mit Schreiben vom 2. August 1999, das dem Kläger am 8. August 1999 zugestellt wurde, teilte das Generalsekretariat des Rates dem Kläger die Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 mit, mit der sein auf den Beschluss 93/ 731 gestützter Zweitantrag beantwortet wurde (im Folgenden: Entscheidung des Rates). Diese Entscheidung hat folgenden Wortlaut: |
| "Vom Rat am 30. Juli 1999 gebilligte Antwort auf den Zweitantrag von Herrn Pitsiorlas (1/ 99), der mit Schreiben vom 8. Juni 1999, das am 10. Juni 1999 in das Register des Generalsekretariats des Rates eingetragen wurde, gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 93/ 731/ EG … an den Rat gerichtet wurde, ihm Zugang zu folgendem Dokument zu gewähren: |
| Basel/ Nyborg-Vereinbarung (September 1987). |
| Nach eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass das in Ihrem Antrag genannte Dokument den 'Bericht' des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS betrifft, den der Ausschuss der Präsidenten … in Nyborg am 8. September 1987 veröffentlicht hat. |
| Die Vorschriften über das verwaltungstechnische Funktionieren des EWS waren nie Bestandteil des Gemeinschaftsrechts; der Rat hatte daher insoweit nie eine Entscheidung zu treffen. |
| Da das gewünschte Dokument von den Präsidenten der Zentralbanken erstellt worden ist, empfehlen wir Ihnen, Ihren Antrag gemäß Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses unmittelbar an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB … zu richten." |
| 31 Am 8. November 1999 richtete der Direktor für externe Beziehungen der EZB ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an den Kläger, das am 13. November 1999 bei diesem einging: |
| "Für das Schreiben, mit dem Sie Zugang zur 'Basel/ Nyborg-Vereinbarung' vom September 1987 beantragt haben, danken wir Ihnen. Wir bitten, die Verzögerung bei der Beantwortung zu entschuldigen, die darauf zurückzuführen ist, dass Ihr Antrag hier während des Sommers eingegangen ist, einer Zeit, in der keine Sitzungen des EZB-Rats stattfinden. |
| Was Ihr Anliegen betrifft, hat der EZB-Rat Ihren spezifischen Antrag auf Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten sehr sorgfältig geprüft. Er hat berücksichtigt, dass die Basel/ Nyborg-Vereinbarung genau genommen kein einheitliches Dokument ist, das in der Form einer Vereinbarung zwischen den Parteien abgefasst wurde, sondern lediglich in Form von Berichten und Protokollen existiert, deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind. |
| Der EZB-Rat hat zudem festgestellt, dass am 18. September 1987 eine sehr detaillierte Pressemitteilung zu diesem Thema verbreitet wurde und dass Ihnen diese Mitteilung als Anlage zum Schreiben vom 6. Juli 1999 übersandt wurde. In dieser Mitteilung waren alle Punkte der zwischen den Präsidenten der Zentralbanken getroffenen Vereinbarung sehr genau dargelegt. Die damit erfolgten Änderungen am EWS-Abkommen vom 13. März 1979 (vgl. letzter Absatz der Pressemitteilung) wurden durch das Dokument vom 10. November 1987 umgesetzt, dessen Abschrift diesem Schreiben beigefügt ist. |
| Aufgrund dieser Erwägungen hat der EZB-Rat beschlossen, keinen Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten zu gewähren. |
| Da Sie bereits über alle wesentlichen Informationen zur 'Basel/ Nyborg-Vereinbarung' verfügen, bin ich der Überzeugung, dass Sie Ihre Forschungsarbeit gleichwohl weiter ertragreich vorantreiben können." |
| Verfahren und Anträge der Parteien |
| 32 Mit Klageschrift, die am 20. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T-3/ 00), hat der Kläger eine Nichtigkeitsklage zum einen gegen die Entscheidung des Rates und zum anderen gegen die Schreiben der EZB vom 6. Juli und 8. November 1999 erhoben. |
| 33 Mit Schreiben vom 10. Januar 2000 hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 8. Mai 2000 abgelehnt. |
| 34 Mit besonderem Schriftsatz, der am 11. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben, zu der der Kläger am 29. Juni 2000 Stellung genommen hat. |
| 35 Mit Beschluss der Ersten Kammer vom 14. Februar 2001 wurde diese Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung des Rates gerichtet war, und dem Kläger wurden die Kosten auferlegt. |
| 36 Der Kläger legte mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, gemäß Art. 49 der EG-Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2001 ein (Rechtssache C-193/ 01 P). |
| 37 Mit Beschluss vom 17. April 2002 setzte der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aus. |
| 38 Mit Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/ Rat und EZB (C-193/ 01 P, Slg. 2003, I-4837, im Folgenden: Urteil Pitsiorlas), hob der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Rates für unzulässig erklärt wurde, wies die vom Rat im Rahmen der vorliegenden Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor. |
| 39 Gemäß Art. 119 § 2 der Verfahrensordnung ist das schriftliche Verfahren vor dem Gericht in dem Stadium, in dem es sich befand, fortgesetzt worden. |
| 40 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 29. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T-337/ 04), eine Schadensersatzklage gegen den Rat und die EZB erhoben. |
| 41 Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts zum 13. September 2004 ist der Berichterstatter der Fünften Kammer als ihr Präsident zugeteilt worden; folglich ist die vorliegende Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden. |
| 42 Mit Beschluss vom 26. April 2005 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-3/ 00 und T-337/ 04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
| 43 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, in den beiden Rechtssachen die mündliche Verhandlung zu eröffnen und im Wege prozessleitender Maßnahmen Fragen an die Beklagten zu richten und ihnen aufzugeben, bestimmte Dokumente vorzulegen. |
| 44 Mit am 15. und 16. März 2007 bei der Kanzlei eingegangenen Schreiben haben die EZB und der Rat diese Fragen beantwortet und die angeforderten Dokumente vorgelegt. |
| 45 Mit am 16. und 21. März 2007 bei der Kanzlei eingegangenen Schreiben hat der Kläger neue Unterlagen betreffend seine finanzielle Lage zu den Akten gereicht und zum Inhalt des Sitzungsberichts Stellung genommen. |
| 46 Der Kläger ist der Sitzung vom 29. März 2007 ferngeblieben, und nur die Beklagten haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. |
| A - Anträge in der Rechtssache T-3/ 00 |
| 47 Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift, |
| - die Klage für zulässig zu erklären; |
| - die Entscheidung des Rates für nichtig zu erklären; |
| - die Schreiben der EZB vom 6. Juli und 8. November 1999 für nichtig zu erklären; |
| - Beweiserhebungen anzuordnen, damit geklärt werden kann, unter welchen Umständen die Entscheidungen des Rates und der EZB getroffen wurden; |
| - dem Rat und der EZB die Kosten aufzuerlegen. |
| 48 In seiner Erwiderung beantragt der Kläger darüber hinaus, |
| - Beweiserhebungen durchzuführen, damit festgestellt werden kann, wann, unter welchen Umständen und im Rahmen welches Rechtsverhältnisses, gegebenenfalls vertraglicher Art, die EZB in den Besitz des in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten befindlichen Berichts des Währungsausschusses mit dem Titel "Die Stärkung des EWS - Bericht des Präsidenten des Währungsausschusses anlässlich des informellen Treffens der Finanzminister" vom 12. September 1987 gelangt ist; |
| - der EZB aufzugeben, die Protokolle der Sitzung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 oder einem beliebigen anderen Datum zu den Akten zu reichen, damit in Erfahrung gebracht werden kann, wie sein Antrag behandelt wurde und unter welchen Umständen das Schreiben der EZB vom 8. November 1999 zustande gekommen ist; |
| - der EZB aufzugeben, statistische Angaben über den Zugang zu ihren Dokumenten im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 2000 vorzulegen; |
| - dem Rat die Kosten der beiden Rechtszüge (einschließlich derer in der Rechtssache C-193/ 01 P) aufzuerlegen. |
| 49 Der Rat beantragt, |
| - die Klage als unbegründet abzuweisen; |
| - dem Kläger sämtliche Kosten einschließlich der in der Rechtssache C-193/ 01 P entstandenen aufzuerlegen. |
| 50 Die EZB beantragt, |
| - die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen; |
| - dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. |
| B - Anträge in der Rechtssache T-337/ 04 |
| 51 Der Kläger beantragt, |
| - die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch und in vollem Umfang erstens als Ersatz des materiellen Schadens den sich aus der Berechnung der Bezüge für eine seinen Qualifikationen entsprechende Arbeitsstelle bei der EZB für den Zeitraum von April 2001 bis drei Monate nach dem Erlass des künftigen Urteils des Gerichts ergebenden Betrag, wenn er positiv für ihn ist, abzüglich seiner Einkünfte als Rechtsanwalt in dem entsprechenden Zeitraum und zweitens als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 90 000 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Zustellung der Klage an ihn zu zahlen; |
| - den Beklagten die gerichtlichen und "außergerichtlichen" Kosten aufzuerlegen. |
| 52 Der Rat beantragt, |
| - die Klage als unbegründet abzuweisen; |
| - dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. |
| 53 Die EZB beantragt, |
| - die Klage und sämtliche mit ihr erhobenen Ansprüche als unbegründet abzuweisen; |
| - dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
| Zur Nichtigkeitsklage |
| A - Zulässigkeit |
| 54 Die EZB macht mehrere Gründe für eine Abweisung der Nichtigkeitsklage, soweit sie ihre Schreiben vom 6. Juli und 8. November 1999 betrifft, wegen Unzulässigkeit geltend. |
| 1. Zum Vorliegen anfechtbarer Handlungen |
| 55 Die EZB trägt erstens vor, dass ihr Schreiben vom 6. Juli 1999 an den Kläger keinen Entscheidungscharakter habe. |
| 56 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Handlungen und Unterlassungen der EZB nach Art. 35. 1 der ESZB-Satzung in den Fällen und unter den Bedingungen, die im EG-Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte unterliegen; für Streitsachen zwischen der EZB und ihren Bediensteten gilt die Sonderregelung des Art. 36. 2 der ESZB-Satzung. Da es sich bei der vorliegenden Nichtigkeitsklage nicht um einen Rechtsstreit zwischen der EZB und einem ihrer Bediensteten handelt, ist ihre Zulässigkeit anhand des Art. 230 EG zu prüfen, auf den Art. 35. 1 der ESZB-Satzung verweist (Beschluss des Gerichts vom 18. April 2002, IPSO und USE/ EZB, T-238/ 00, Slg. 2002, II-2237, Randnr. 42). |
| 57 Gemäß Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person unter den in Art. 230 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen "gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen". |
| 58 Nach der Rechtsprechung ist nicht jede schriftliche Beantwortung eines Antrags durch eine Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem Antragsteller eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, gegen die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993, Zunis Holding u. a./ Kommission, T-83/ 92, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nur Maßnahmen, die verbindliche, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtswirkungen erzeugen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein können (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./ Kommission, C-68/ 94 und C-30/ 95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2000, Coca-Cola/ Kommission, T-125/ 97 und T-127/ 97, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77). |
| 59 Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass die EZB, nachdem ein auf den Beschluss 1999/ 284 gestützter Antrag des Klägers bei ihr eingegangen war, ihm Zugang zur Basel/ Nyborg-Vereinbarung zu gewähren, dem Betroffenen mit Schreiben vom 6. Juli 1999 mitteilte, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 1999/ 284, sondern in den von Art. 23. 3 ihrer Geschäftsordnung fielen, der insbesondere vorsehe, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren frei zugänglich seien. |
| 60 Somit hat sich die EZB in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1999 ersichtlich darauf beschränkt, die für den Antrag des Klägers auf Bekanntgabe von Unterlagen geltende Regelung anzugeben, der im Übrigen dem Hinweis der EZB nachkam, indem er einen neuerlichen, auf Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB gestützten Antrag auf Zugang an sie richtete. |
| 61 Wie der Kläger selbst einräumt, ist das Schreiben vom 6. Juli 1999 rein informativer Natur und stellt keine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 230 EG dar. Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf die Nichtigerklärung dieses Schreibens gerichtet ist. |
| 62 Die EZB führt zweitens aus, Gegenstand des Schreibens vom 8. November 1999, dessen Nichtigerklärung der Kläger ebenfalls beantrage, sei es gewesen, diesem die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 mitzuteilen, ihm keinen Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten zu gewähren. |
| 63 Das Gericht weist darauf hin, dass das Schreiben vom 8. November 1999 das einzige dem Kläger zugegangene Dokument ist, das eine Antwort auf seinen auf Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB gestützten Antrag enthält, und dass dieses Schreiben zwar erwähnt, dass "der EZB-Rat beschlossen hat", dem Kläger keinen Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten zu gewähren, dass aber jeder Hinweis auf ein genaues Datum der Beschlussfassung über diese Entscheidung fehlt; das Datum 21. Oktober 1999 hat die EZB in ihrer Klagebeantwortung genannt. |
| 64 Auf Ersuchen des Gerichts hat die EZB verschiedene Dokumente, die das Vorliegen der behaupteten Entscheidung bescheinigen, und insbesondere einen Auszug aus dem Protokoll der 29. Sitzung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 vorgelegt. |
| 65 Daher ist festzustellen, dass die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang diesem gegenüber nur in der Mitteilung, deren Gegenstand sie war, Gestalt angenommen hat und der Antrag des Klägers somit dahin auszulegen ist, dass er darauf gerichtet ist, diese Entscheidung, so wie sie ihm am 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht worden ist, für nichtig zu erklären. |
| 66 Weiter hat die EZB, nachdem sie beantragt hatte, die Klage für unzulässig zu erklären, weil die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 eine Handlung mit allgemeiner Geltung sei, der gegenüber der Kläger nicht klagebefugt sei, in der mündlichen Verhandlung den individuellen Charakter der betreffenden Maßnahme anerkannt und diese Einrede der Unzulässigkeit zurückgenommen, was in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde. |
| 67 Da die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers einen Mangel darstellt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und auch muss (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/ Kommission, C-298/ 00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 35), erinnert das Gericht daran, dass der EZB-Rat am 7. Juli 1998 gemäß Art. 12. 3 der ESZB-Satzung eine Geschäftsordnung beschlossen hat, mit der die interne Arbeitsweise der EZB im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung gewährleistet werden soll und deren Art. 23 in seiner sich aus der Änderung der Geschäftsordnung vom 22. April 1999 ergebenden Fassung mit "Geheimhaltung von und Zugang zur Dokumentation und den Archiven der EZB" überschrieben ist. |
| 68 Es steht fest, dass diese Bestimmung, die allgemein formuliert ist, auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugt, allgemeine Geltung hat. |
| 69 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht die Änderung oder die Aufhebung von Art. 23 der Geschäftsordnung der EZB beantragt hat und dass kein derartiger Antrag zurückgewiesen worden ist, sondern dass er nur die Anwendung dieses Artikels, insbesondere seines Abs. 3, beantragt hat. Unter diesen Umständen ist die Rechtsprechung, wonach die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Art. 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein kann, wenn die Handlung selbst, deren Rücknahme oder Änderung das Gemeinschaftsorgan verweigert, nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil Zunis Holding u. a./ Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall nicht anwendbar. |
| 70 Entgegen dem ursprünglichen Vortrag der EZB ist nicht davon auszugehen, dass Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB nur den Zweck hat, dem EZB-Rat zu erlauben, den Geheimhaltungszeitraum allein ausgehend vom Inhalt des betreffenden Dokuments oder der betreffenden Dokumente zu verkürzen und damit eine Handlung mit Wirkung erga omnes vorzunehmen. |
| 71 Zwar ist denkbar, dass der EZB-Rat auf der Grundlage der genannten Bestimmung die Geheimhaltungsfrist von 30 Jahren für bestimmte Dokumente oder eine Kategorie von Dokumenten von sich aus verkürzen und so jedem Interessenten Zugang zu diesen gestatten kann. |
| 72 Gleichwohl soll Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB aber auch der Öffentlichkeit das Recht verleihen, die Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums zu beantragen, wobei daran zu erinnern ist, dass nichts dagegen spricht, dass eine Regelung über die interne Organisation der Arbeit eines Organs Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet (Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1996, Niederlande/ Rat, C-58/ 94, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 38). Nach Art. 23. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung der EZB, der allgemeine Geltung hat, kann daher jede Person selbst vor Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren Zugang zu einem beliebigen in den Archiven des EZB-Rats verwahrten Dokument beantragen. |
| 73 Aus der allgemeinen Formulierung des Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB lässt sich schließen, dass dadurch, dass die vom EZB-Rat auf dieser Grundlage vorgenommene Handlung in einem bestimmten Fall allgemeinen Charakter haben kann, nicht ausgeschlossen ist, dass diese Handlung in einem anderen Fall eine individuelle Maßnahme sein kann, wenn es sich um eine ablehnende Handlung handelt, die die EZB auf ihre Befassung durch einen Einzelnen hin vorgenommen hat, nachdem sie dessen Situation und die geltend gemachten individuellen Interessen berücksichtigt hat, und die sie dann unmittelbar dem Betroffenen bekannt gegeben hat. |
| 74 Dieser letztgenannte Fall entspricht genau den hier gegebenen Umständen, wie sie sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergeben. |
| 75 Es steht fest, dass der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 1999 einen auf Art. 23. 3 der Geschäftsordnung gestützten Antrag an die EZB gerichtet hatte, den Geheimhaltungszeitraum zu verkürzen, damit er Kenntnis von den zur Basel/ Nyborg-Vereinbarung zählenden Dokumenten erhalten könne, und dies mit deren Bedeutung für die Erfordernisse seiner Dissertation begründet hat. |
| 76 Dieser Antrag wurde mit der im Schreiben vom 8. November 1999 genannten Begründung abgelehnt, dem Kläger seien bereits zwei einschlägige Dokumente übermittelt worden, so dass er über alle wesentlichen Informationen zur Basel/ Nyborg-Vereinbarung verfüge und seine Forschungsarbeit weiter ertragreich vorantreiben könne. |
| 77 Schließlich ist der Kläger der einzige Adressat der Entscheidung des EZB-Rats, die ihm mit Schreiben vom 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde. |
| 78 Demnach ist davon auszugehen, dass die vom EZB-Rat am 21. Oktober 1999 vorgenommene Handlung in der mit Schreiben vom 8. November 1999 bekannt gegebenen Form (im Folgenden: Entscheidung der EZB) tatsächlich eine individuelle Entscheidung darstellt, gegen die der Kläger eine Nichtigkeitsklage erheben kann. |
| 2. Zur Rüge der Verspätung der Nichtigkeitsklage |
| 79 Die EZB macht geltend, dass das erste, vom Kläger am 4. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte Dokument sowohl einen Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erhebung einer Klage nach Art. 230 EG enthalte und vom Kläger selbst, nicht aber von einem anderen Rechtsanwalt, unterzeichnet sei, was gegen Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und gegen Art. 17 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden seien, verstoße (Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Dezember 1996, Lopes/ Gerichtshof, C-174/ 96 P, Slg. 1996, I-6401). Das zweite, am "7. Februar 2000" eingegangene Dokument, das ordnungsgemäß von einem anderen Rechtsanwalt als dem Kläger unterzeichnet ist, kann nach Ansicht der EZB den ursprünglichen Verfahrensfehler nicht rückwirkend heilen, da die Zweimonatsfrist, innerhalb deren die Klage hätte erhoben werden müssen, am 13. Januar 2000 abgelaufen sei. |
| 80 Hierzu ist festzustellen, dass die Klageschrift, die am 20. Januar 2000 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist, die Unterschrift eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts trägt und damit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen von Art. 17 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs und von Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht. |
| 81 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Klage innerhalb der Zweimonatsfrist nach Art. 230 EG zuzüglich einer Entfernungsfrist von zehn Tagen erhoben worden ist, die nach einem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beschluss des Gerichtshofs vor der am 1. Februar 2001 in Kraft getretenen Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts für Parteien galt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland haben. |
| 82 Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 13. November 1999 vom Schreiben der EZB vom 8. November 1999 Kenntnis erlangt, mit dem ihm die Ablehnung seines Antrags durch den EZB-Rat mitgeteilt wurde. Berücksichtigt man die Entfernungsfrist von zehn Tagen, was die EZB bei ihrem Vorbringen unterlassen hat, lief die Frist zur Erhebung der Klage somit am 23. Januar 2000 ab. Da der Kläger seine Klage am 20. Januar 2000, nicht aber - wie von der EZB in ihrer Klagebeantwortung fälschlicherweise angegeben - am 7. Februar 2000 eingereicht hat, ist die auf eine Verspätung der Klage gestützte Einrede folglich unbegründet. |
| 3. Zur Rüge der Missbräuchlichkeit der Klage |
| 83 Die EZB trägt vor, die Klage sei "gegenstandslos" und missbräuchlich, da die EZB dem Antrag des Klägers im Wesentlichen nachgekommen sei. |
| 84 Dieser Argumentation kann das Gericht nicht folgen. |
| 85 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Basel/ Nyborg-Vereinbarung laut EZB nicht einem einheitlichen Dokument entspricht, sondern aus einer Gesamtheit von Dokumenten in Form von Berichten und Protokollen von Sitzungen des Ausschusses der Präsidenten und des Währungsausschusses gebildet wird. So hat die EZB ausgeführt, dass die Basel/ Nyborg-Vereinbarung aus dem "Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS" und einem Bericht des Währungsausschusses mit dem Titel "Die Stärkung des EWS - Bericht des Präsidenten des Währungsausschusses anlässlich des informellen Treffens der Finanzminister in Nyborg vom 12. September 1987" bestehe. |
| 86 Ferner erscheint es zumindest widersprüchlich, zu behaupten, wie es die EZB tut, dass der Kläger zwei andere als die oben genannten Dokumente mit Informationen erhalten habe, die "tatsächlich die gesamte Basel/ Nyborg-Vereinbarung wiedergeben", ihm gleichzeitig aber den Zugang zu dieser mit der in den Schriftsätzen der EZB gelieferten Begründung zu verweigern, ihr Inhalt sei vertraulich. |
| 87 Die EZB trägt weiter vor, dass der "Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS … darüber hinaus keine neue und einschlägige Information [enthält]", und übergeht damit stillschweigend den vorgenannten Bericht des Währungsausschusses. |
| 88 Tatsächlich genügt die Feststellung, dass der EZB-Rat es abgelehnt hat, den Geheimhaltungszeitraum von 30 Jahren zu verkürzen, und damit auch, Zugang zu den die im Antrag des Klägers genannte Basel/ Nyborg-Vereinbarung bildenden Dokumenten zu gewähren. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antrag des Klägers entsprochen wurde und seine Klage mithin gegenstandslos ist. |
| 89 Zudem hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/ Rat, T-174/ 95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 67). |
| 90 Was schließlich die Rüge der Missbräuchlichkeit der vom Kläger erhobenen Klage betrifft, ist diese Frage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage völlig unerheblich und gehört zur Erörterung über die Kosten. |
| 4. Zu dem Vorbringen, die EZB sei nicht befugt, Zugang zum Bericht des Währungsausschusses zu gewähren |
| 91 Die EZB macht geltend, sie sei nicht der geeignete Adressat des Antrags auf Zugang zum Bericht des Währungsausschusses, da sie nicht dessen Urheberin und auch nicht Hüterin der Dokumente des Währungsausschusses sei. |
| 92 Hierzu genügt die Feststellung, dass diesem Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage keinerlei Bedeutung zukommt. Die Erwägungen der EZB zur Anwendung einer Urheberregel im vorliegenden Fall gehören zur Würdigung der Begründetheit. |
| 93 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die EZB in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sie sehr wohl im Besitz des Berichts des Währungsausschusses gewesen sei und dass die auf Art. 23. 3 ihrer Geschäftsordnung gestützte Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang zur Basel/ Nyborg-Vereinbarung alle diese Vereinbarung bildenden Dokumente einschließlich des Berichts des Währungsausschusses betroffen habe, was in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde. |
| 94 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einrede, die darauf gestützt ist, dass die EZB nicht befugt sei, Zugang zum Bericht des Währungsausschusses zu gewähren, zurückzuweisen ist. |
| B - Begründetheit |
| 1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates |
| a) Vorbringen der Parteien |
| 95 Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, mit denen er Verstöße erstens gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, zweitens gegen die Begründungspflicht und drittens gegen den "tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Zugang der Bürger zu Dokumenten" sowie gegen Art. 1 des Beschlusses 93/ 731 rügt. |
| 96 Der Kläger macht erstens geltend, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes nicht bedeuten oder zulassen könnten, dass ein Organ wie der Rat die Wahrheit verheimlichen, die Unwahrheit verbreiten oder die Betroffenen, die sich an das Organ wendeten, täuschen dürfe. Im vorliegenden Fall sei der Kläger aber Opfer einer abgestimmten und irreführenden Handlung des Rates und der EZB geworden. So habe der Rat, nachdem er erklärt habe, die fragliche Vereinbarung nicht zu kennen, die Existenz des Berichts des Währungsausschusses verschwiegen und den Kläger an die EZB verwiesen, die die Antwort bewusst verzögert habe, um eine Klage gegen die Entscheidung des Rates aufgrund des Ablaufs der hierfür vorgesehenen Frist unmöglich zu machen. |
| 97 Der Verstoß gegen diese Grundsätze sei vom Gerichtshof mittelbar, aber eindeutig anerkannt worden, der im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums festgestellt habe, der darauf zurückzuführen sei, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses, der Bestandteil der Basel/ Nyborg- Vereinbarung sei, verschwiegen habe, und die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen habe. Der Kläger weist darauf hin, dass der Rat trotz des Wortlauts dieses Urteils und im Widerspruch zu diesem noch immer behaupte, dass die in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1999 enthaltene Information zutreffend sei. |
| 98 Zweitens führt nach Ansicht des Klägers die vom Rat begangene Täuschung zwangsläufig dazu, dass dessen Entscheidung nicht den Anforderungen des Art. 253 EG und des Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 93/ 731 genüge und deshalb für nichtig zu erklären sei (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./ Kommission, C-350/ 88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/ Kommission, T-85/ 94, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Svenska Journalistförbundet/ Rat, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 116). |
| 99 Die Behauptung des Rates in der Klagebeantwortung, er habe in seiner Entscheidung die "Urheberregel" angewandt, um den Antrag des Klägers abzulehnen, stelle eine nachträgliche Auslegung dieser Entscheidung dar, wobei darauf hinzuweisen sei, dass diese Entscheidung weder Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/ 731 nenne noch den Ausdruck "Urheber des Dokuments" enthalte. Diese Behauptung, die vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) mittelbar, jedoch eindeutig zurückgewiesen worden sei, könne keine zulässige Begründung der Entscheidung des Rates darstellen, da dieser ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder des Widerspruchsverfahrens zu widerlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, IECC/ Kommission, C-449/ 98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/ Kommission, T-252/ 97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 97, und vom 12. Juli 2001, Mattila/ Rat und Kommission, T-204/ 99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 92). |
| 100 Der Kläger trägt drittens vor, die Täuschung durch den Rat, deren Opfer er geworden sei, umfasse auch einen Verstoß gegen den "tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Zugang der Bürger zu Dokumenten" sowie gegen Art. 1 des Beschlusses 93/ 731. Daher gälten die zum Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes vorgetragenen Argumente auch für den dritten Klagegrund. |
| 101 In der Erwiderung führt der Kläger aus, dass die vom Rat in seiner Klagebeantwortung herangezogenen Argumente hinsichtlich der Eigenschaft des Währungsausschusses als Dritter die Weigerung zum Ausdruck brächten, den Beschluss 93/ 731 anzuwenden, und haltlos seien, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 dieses Beschlusses hinsichtlich der Urheberregel im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Angesichts seiner Aufgaben könne der Währungsausschuss im Verhältnis zum Rat nämlich nicht als Dritter eingestuft werden. |
| 102 Schließlich habe es der Rat, obwohl er behaupte, im vorliegenden Fall die Urheberregel anzuwenden, versäumt, anzugeben, wer gegenwärtig im Besitz des Berichts des Währungsausschusses sei, was dem vom Rat herausgestellten Transparenzgrundsatz widerspreche. |
| 103 Der Rat beantragt, die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurückzuweisen. |
| b) Würdigung durch das Gericht |
| Vorüberlegungen |
| 104 Zunächst ist der Gegenstand der vom Kläger gegen die Entscheidung des Rates erhobenen Nichtigkeitsklage genau zu bestimmen. |
| 105 Der Rat hat in seiner Entscheidung angegeben, die Basel/ Nyborg-Vereinbarung bestehe aus dem Bericht des Ausschusses der Präsidenten und der Kläger müsse sich unmittelbar an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB wenden. Es steht fest, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses in dieser Entscheidung nicht erwähnt hat. |
| 106 Dem Schreiben der EZB vom 8. November 1999 ist zu entnehmen, dass die Basel/ Nyborg-Vereinbarung aus einer Gesamtheit von Dokumenten in Form verschiedener Berichte und Protokolle über die Sitzungen des Ausschusses der Präsidenten und des Währungsausschusses gebildet wird. In ihrer Klagebeantwortung hat die EZB ausgeführt, dass diese Vereinbarung zum einen aus einem Bericht des Ausschusses der Präsidenten mit dem Titel "Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS" und zum anderen einem Bericht des Währungsausschusses mit dem Titel "Die Stärkung des EWS - Bericht des Präsidenten des Währungsausschusses anlässlich des informellen Treffens der Finanzminister in Nyborg vom 12. September 1987" bestehe. |
| 107 In der Klageschrift, die eingereicht worden ist, nachdem der Kläger Kenntnis von der genauen Zusammensetzung der Unterlagen über die Basel/ Nyborg-Vereinbarung erlangt hatte, beantragt er die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, ihm "jegliches Recht auf Zugang zur Basel/ Nyborg-Vereinbarung [abzusprechen]", ohne weitere Angaben zu den diese Vereinbarung bildenden Dokumenten zu machen. |
| 108 Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Kläger die Entscheidung des Rates angreift, soweit mit ihr die Weigerung ausgesprochen wird, ihm die sowohl vom Ausschuss der Präsidenten als auch vom Währungsausschuss stammenden Dokumente zu übermitteln, da das Schweigen des Rates hinsichtlich der letztgenannten Dokumente einer ablehnenden Entscheidung gleichsteht. |
| 109 Hierzu ist daran zu erinnern, dass das Gericht zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes derjenigen, die Zugang zu Dokumenten beantragen und denen die Verwaltung antwortet, dass sich die im Antrag genannten Dokumente nicht in ihrem Besitz befänden oder nicht existierten, diese Antworten als die Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten bewirkende Handlungen ansieht, die die Interessen der Antragsteller berühren und daher mit einer Klage angefochten werden können (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2002, British American Tobacco [Investments]/ Kommission, T-311/ 00, Slg. 2002, II-2781, Randnrn. 31 und 32). |
| 110 Ferner zeigt sich bei der Prüfung der drei vom Kläger geltend gemachten, oben in Randnr. 95 dargestellten Nichtigkeitsgründe, dass sie weitgehend auf derselben Argumentation beruhen, wonach der Rat in mit der EZB abgestimmter Weise den Kläger getäuscht habe, indem der Rat die Existenz des Berichts des Währungsausschusses über die Stärkung des EWS verschwiegen und die EZB die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs, in der auf diesen Bericht Bezug genommen werde, verzögert habe, die erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Rates getroffen worden sei. |
| Zum Vorwurf der Täuschung durch den Rat |
| 111 Den vom Kläger eingereichten Schriftsätzen zufolge führt die Täuschung durch den Rat zwangsläufig zu einem Verstoß erstens gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, zweitens gegen die Begründungspflicht und drittens gegen das im Beschluss 93/ 731 verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sei vom Gerichtshof mittelbar, aber eindeutig anerkannt worden, der im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums festgestellt habe, der darauf zurückzuführen sei, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses verschwiegen habe. |
| 112 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sie insoweit auf eine irrige Prämisse gestützt ist, als der Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten nicht die Schlussfolgerung zulässt, dass das Verhalten des Rates ein Verschweigen hinsichtlich der Art oder Zugänglichkeit der die Basel/ Nyborg-Vereinbarung bildenden Dokumente darstellt. |
| 113 Die Behauptungen des Klägers, er sei Opfer einer Täuschung oder geheimer Machenschaften, gehen offensichtlich auf eine Überdehnung der vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) getroffenen Entscheidung zurück. |
| 114 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil einen Beschluss des Gerichts, mit dem die vom Kläger gegen die Entscheidung des Rates erhobene Nichtigkeitsklage wegen Verspätung für unzulässig erklärt worden war, mit der Begründung aufgehoben, dass das Gericht den Begriff des entschuldbaren Irrtums dadurch falsch ausgelegt hat, dass es einem engen Begriffsverständnis den Vorzug gegeben hat. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die volle Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der nach Art. 230 EG geltenden Klagefrist als solche nicht ausschließt, dass ein Rechtsbürger einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, der geeignet ist, die Verspätung seiner Klage zu rechtfertigen, da nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Irrtum insbesondere dann eintreten kann, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 24). |
| 115 Nach dem Urteil des Gerichtshofs hatte der Kläger angesichts der Angaben des Rates keinen Grund, "eine Entscheidung anzufechten, die den Zugang zu einem Dokument verwehrte, dessen Existenz im Grunde verneint worden war"; der Kläger war erst am 13. November 1999, also fast vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Rates, von der EZB darüber informiert worden, dass die Basel/ Nyborg-Vereinbarung Berichte und Protokolle umfasst, deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 34). |
| 116 Da der Kläger seine Klage gegen die Entscheidung des Rates am 20. Januar 2000, d. h. innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von dieser Information durch die EZB hatte Kenntnis erlangen können, erhoben hatte, gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verspätung dieser Klage als entschuldbar anzusehen sei (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 35). |
| 117 Aus dem Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) lässt sich nicht folgern, dass der Gerichtshof festgestellt hätte, dass der Rat die Existenz des Berichts des Währungsausschusses absichtlich verschwiegen hätte und demnach die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes durch dieses Organ verletzt worden wären. |
| 118 Allerdings hat der Gerichtshof angenommen, dass die Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 geeignet war, den Kläger irrezuleiten, da darin ein von der Basel/ Nyborg-Vereinbarung umfasstes Dokument nicht genannt war, dessen Existenz später im Schreiben der EZB vom 8. November 1999 aufgedeckt wurde, und somit beim Kläger eine verständliche Verwirrung hervorgerufen hatte, die es rechtfertigte, dass er diese Entscheidung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist anfocht. |
| 119 Somit zeigt sich, dass die verspätete Erhebung der Klage gegen die Entscheidung des Rates durch die Bekanntgabe einer Information verursacht wurde, die sich im Nachhinein als teilweise unzutreffend herausgestellt hat, ohne dass der Gerichtshof insoweit die dem Rat unterstellte Bösgläubigkeit festgestellt hätte, während der Kläger sein Rechtsmittel mit der Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens von Rat und EZB begründet hatte. Dass die Antwort des Rates als täuschend qualifiziert wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie in der Absicht gegeben worden wäre, den Kläger zu täuschen. |
| 120 Daraus hat der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels, mit dem er befasst war, sämtliche Konsequenzen gezogen, indem er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verspätung der Klage entschuldbar ist, ohne sich in irgendeiner Weise mit der Begründetheit zu befassen, über die zu entscheiden er nicht in der Lage war (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 32). Dass der Begriff des entschuldbaren Irrtums seinen Ursprung unmittelbar im Bemühen um die Einhaltung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes findet, bedeutet nicht, dass der Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas festgestellt hätte, dass der Rat beim Erlass seiner Entscheidung gegen diese Grundsätze verstoßen hätte. |
| 121 Über die Auslegung des Urteils Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) hinaus stützen auch die dem Gericht zur Würdigung unterbreiteten Tatsachen die Schlussfolgerung, dass es an einer Täuschung seitens des Rates fehlt. |
| 122 Aus den Schriftsätzen der EZB geht nämlich hervor, dass tatsächlich diese den in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Bericht des Währungsausschusses in ihrem Besitz hat. Da der Rat das in Rede stehende Dokument nicht in seinem Besitz hat, ist es denkbar und verständlich, dass er nichts von dessen Existenz wusste. |
| 123 Daraus folgt, dass der Kläger nicht den Nachweis dafür erbracht hat, dass der Rat ihn dadurch getäuscht hat, dass er in seiner Entscheidung den Bericht oder andere vom Währungsausschuss stammende Dokumente verschwiegen hat, und dass das Schweigen des Rates hinsichtlich der Dokumente dieses Ausschusses als Ausdruck der Unkenntnis von deren Existenz und somit der aufrichtigen Überzeugung des Rates beim Erlass dieser Entscheidung auszulegen ist, dass es außer dem Bericht des Ausschusses der Präsidenten kein weiteres Dokument gab, auf das sich der Antrag auf Zugang bezog. |
| 124 Unter diesen Umständen ist die Rüge eines in einer Täuschung durch den Rat liegenden Verstoßes gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, gegen die Begründungspflicht und gegen das im Beschluss 93/ 731 verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten zurückzuweisen. |
| 125 Mit der Zurückweisung dieser Rüge ist jedoch noch nicht umfassend über die drei Nichtigkeitsgründe entschieden, mit denen ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze, die Begründungspflicht und den Beschluss 93/ 731 gerügt wird. |
| Zum Verstoß gegen das im Beschluss 93/ 731 verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten |
| 126 Der Rat und die Kommission nahmen am 6. Dezember 1993 einen Verhaltenskodex zur Festlegung der Grundsätze für den Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten an. Der Verhaltenskodex stellt u. a. folgenden Grundsatz auf: |
| "Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates." |
| 127 Er bestimmt darüber hinaus: |
| "Die Kommission und der Rat ergreifen vor dem 1. Januar 1994 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Grundsätze." |
| 128 Zur Erfüllung dieser Verpflichtung erließ der Rat am 20. Dezember 1993 den Beschluss 93/ 731. |
| 129 Art. 1 des Beschlusses 93/ 731 lautet: |
| "(1) Die Öffentlichkeit erhält Zugang zu den Dokumenten des Rates gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses. |
| (2) Als Dokument des Rates gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 unabhängig vom Datenträger jedes im Besitz des Rates befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen." |
| 130 Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/ 731 bestimmt: |
| "Ist der Urheber des betreffenden Dokuments eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag nicht an den Rat, sondern direkt an den Urheber des Dokuments zu richten." |
| 131 Damit der Rat nach dem Wortlaut des Art. 1 des Beschlusses 93/ 731 einem Antrag auf Zugang stattgeben kann, müssen die in diesem Antrag genannten Dokumente natürlich nicht nur existieren (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/ Kommission, T-123/ 99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 58, und British American Tobacco [Investments]/ Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 35), sondern sich auch in seinem Besitz befinden. |
| 132 Was erstens die vom Währungsausschuss stammenden Dokumente betrifft, von deren Existenz in der Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 keine Rede war, steht seit dem Schreiben der EZB vom 8. November 1999 fest, dass es sie gibt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. |
| 133 Dagegen ist die Frage, in wessen Besitz sie sich befinden, zwischen den Parteien umstritten und muss beantwortet werden, um über den Klagegrund zu entscheiden, mit dem ein Verstoß gegen das im Beschluss 93/ 731 vorgesehene Recht des Klägers auf Zugang gerügt wird. Mit der Schlussfolgerung, dass es an einer Täuschung durch den Rat fehlt, ist nämlich noch nicht umfassend über die genannte Rüge entschieden. |
| 134 Dass das Schweigen des Rates hinsichtlich der vom Währungsausschuss stammenden Dokumente als Ausdruck der Unkenntnis von deren Existenz auszulegen ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie sich nicht in seinem Besitz befunden haben. Es ist theoretisch denkbar, dass der Rat aufgrund unzulänglicher Nachforschungen seiner Dienststellen zu der aufrichtigen, jedoch falschen Auffassung gelangt ist, die Dokumente existierten nicht, obwohl sie in seinen Archiven verwahrt wurden. Eine solche Situation könnte einen Verstoß gegen den Beschluss 93/ 731 darstellen. |
| 135 Wie bereits ausgeführt, behauptet der Rat, die in Rede stehenden Dokumente des Währungsausschusses oder des Ausschusses der Präsidenten befänden sich nicht einmal in seinem Besitz. |
| 136 Diese Behauptung wird durch die Erklärungen der EZB gestützt, die in dem Antrag auf Zugang genannten Dokumente einschließlich des Berichts des Währungsausschusses würden in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrt, für die Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB gelte. |
| 137 Auf diese Ausführungen erklärt der Kläger, dass "[e] ine der beiden Einrichtungen, der Rat oder die EZB, oder sogar beide … weiterhin die Wahrheit [verheimlichen]". |
| 138 Er weist darauf hin, dass der Rat behaupte, die Urheberregel angewandt zu haben, jedoch "nicht [sage], in wessen Besitz sich der Bericht des Währungsausschusses gegenwärtig befindet"; darüber hinaus "[erkenne] der Rat an, dass er sich im Besitz des Berichts des Währungsausschusses befindet", indem er ausführe, dass sämtliche von diesem Ausschuss stammenden Dokumente als Ratsdokumente zu betrachten seien, sofern dieser Ausschuss die Arbeiten dieses Organs tatsächlich vorbereitet habe. Der Kläger trägt weiter vor, die beiden Beklagten könnten im Sommer 1999 "verhandelt und einvernehmlich entschieden [haben], den fraglichen Bericht und weitere das EWS betreffende Dokumente, also alle Dokumente des Währungsausschusses, der EZB zu übergeben, damit sie durch die in Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB festgelegte Frist von 30 Jahren geschützt werden", und hält es für notwendig, in Erfahrung zu bringen, wie der Bericht des Währungsausschusses der EZB "anvertraut" worden sei. |
| 139 Zu der Frage, wer den Nachweis zu erbringen hat, in wessen Besitz sich die im Antrag auf Zugang genannten Dokumente befinden oder nicht befinden, ist die Rechtsprechung zu Fällen entsprechend anzuwenden, in denen bestritten wird, dass es die im Antrag genannten Dokumente überhaupt gibt. |
| 140 Der Rechtsprechung ist hierzu zu entnehmen, dass entsprechend der in Bezug auf Gemeinschaftsrechtsakte bestehenden Rechtmäßigkeitsvermutung davon auszugehen ist, dass ein Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, nicht existiert, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet wird. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (Urteile JT's Corporation/ Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 58, und British American Tobacco [Investments]/ Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 35). |
| 141 Die Entscheidung des Rates enthält keine ausdrückliche Behauptung, er sei nicht im Besitz von Dokumenten, die vom Währungsausschuss stammten, was durch die Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich dadurch zu erklären ist, dass der Rat nur ein einziges Dokument als von dem Antrag auf Zugang erfasst ermittelt und daher seine Antwort im Hinblick auf dieses Dokument begründet hat. Gleichwohl enthält die Entscheidung des Rates unterschwellig die Aussage, dass kein weiteres Dokument existiere, das dem Antrag auf Zugang entspreche, und gibt somit stillschweigend, jedoch zwangsläufig objektiv zu erkennen, dass sich ein solches Dokument nicht in seinem Besitz befindet. |
| 142 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger in seinen Schriftsätzen keine stichhaltigen und übereinstimmenden Indizien angeführt hat, die zum Nachweis geeignet wären, dass der Rat im Besitz von Dokumenten ist, die vom Währungsausschuss stammen. |
| 143 Insoweit ist hervorzuheben, dass |
| - der kategorischen Behauptung allein, der Rat habe die Wahrheit verheimlicht, offensichtlich keinerlei Beweiskraft zukommt; |
| - der Hinweis darauf, dass der Rat behaupte, die Urheberregel angewandt zu haben, jedoch "nicht [sage], in wessen Besitz sich der Bericht des Währungsausschusses gegenwärtig befindet", unerheblich ist, da der Rat weiter ausführt, die Urheberregel in Bezug auf den Bericht des Ausschusses der Präsidenten angewandt zu haben; |
| - die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, der Rat habe aufgrund seiner Erklärung, dass sämtliche vom Währungsausschuss stammenden Dokumente als Ratsdokumente zu betrachten seien, soweit dieser Ausschuss die Arbeiten dieses Organs tatsächlich vorbereitet habe, den Besitz des Berichts dieses Ausschusses eingeräumt, nicht erläutert wird und unerklärlich bleibt. |
| 144 Zur Frage des Klägers, unter welchen Umständen der Bericht des Währungsausschusses in den Besitz der EZB gelangt ist, führt diese aus, der besagte Bericht habe sich zufällig unter den Dokumenten des Ausschusses der Präsidenten befunden, die beim Umzug des EWI im Oktober 1994 von Basel nach Frankfurt gebracht worden seien. Da der Bericht des Währungsausschusses wie auch der des Ausschusses der Präsidenten von den Finanzministern im Rahmen der Vorbereitung ihres Treffens in Nyborg im September 1987 angefordert worden sei, sei es daher wahrscheinlich, dass das Sekretariat des Ausschusses der Präsidenten ein Exemplar des Berichts des Währungsausschusses zur Information erhalten habe und dieses mit den übrigen Dokumenten des Ausschusses der Präsidenten verwahrt worden sei. |
| 145 Der Kläger liefert keinen Anhaltspunkt von Gewicht, der es erlaubte, die Ausführungen der EZB zu widerlegen. |
| 146 Demnach kann dem Rat keinerlei Verstoß gegen den Beschluss 93/ 731 vorgeworfen werden, der ein Recht auf Zugang nur zu solchen Dokumenten vorsieht, die sich im Besitz dieses Organs befinden. |
| 147 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass der Streit der Parteien darüber, ob die vom Währungsausschuss stammenden Dokumente dem Rat zuzuordnen seien, angesichts der Zusammensetzung und der Aufgaben dieses Ausschusses nicht von Belang ist. |
| 148 Was zweitens die vom Ausschuss der Präsidenten stammenden Dokumente angeht, ist zwischen den Parteien weder streitig, dass es sie gibt, noch, dass sie sich im Besitz der EZB befinden. |
| 149 Daher und aus demselben Grund wie dem oben in Randnr. 146 genannten kann dem Rat hinsichtlich des Zugangs zu vom Ausschuss der Präsidenten stammenden Dokumenten kein Verstoß gegen den Beschluss 93/ 731 vorgeworfen werden. |
| Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht |
| 150 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, Interporc/ Kommission, C-41/ 00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55; Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Rothmans/ Kommission, T-188/ 97, Slg. 1999, II-2463, Randnr. 36; vom 6. April 2000, Kuijer/ Rat, T-188/ 98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36, und JT's Corporation/ Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 63). |
| 151 Über die Folgen hinaus, die der Kläger daran knüpft, dass der Rat in Bezug auf die Begründung der Entscheidung vom 30. Juli 1999 eine Täuschung begangen habe, eine Rüge, die bereits oben in Randnr. 124 zurückgewiesen worden ist, macht er geltend, dass die Behauptung des Rates, die besagte Entscheidung sei auf die "Urheberregel" gestützt, eine nachträgliche Auslegung dieser Entscheidung darstelle und nicht als zulässige Begründung für sie angesehen werden könne. |
| 152 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die dem Kläger mit Schreiben vom 2. August 1999 zur Kenntnis gebrachte Entscheidung des Rates ihrem Wortlaut nach unmissverständlich ist und dem Kläger darin eindeutig mitgeteilt wird, dass das im Antrag genannte Dokument, nämlich der am 8. September 1987 in Nyborg "veröffentlichte" Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS, von den Präsidenten der Zentralbanken erstellt worden sei und dass der Kläger seinen Antrag unmittelbar an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB richten müsse. |
| 153 Trotz der fehlerhaften Verwendung des Begriffs "veröffentlicht" und der fehlenden ausdrücklichen Nennung des Ausdrucks "Urheber des Dokuments" ist davon auszugehen, dass die Begründung der Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 den Anforderungen des Art. 253 EG und des Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 93/ 731 in dem Sinne genügt, dass der Kläger in die Lage versetzt wurde, die Gründe für die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf Zugang zu erkennen, und das Gericht uneingeschränkt imstande ist, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nachzuprüfen. |
| 154 Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass der Rat behauptet, obwohl Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/ 731 in der Ablehnungsentscheidung vom 30. Juli 1999 nicht ausdrücklich erwähnt sei, gehe aus deren Wortlaut hervor, dass sie auf die in diesem Artikel genannte Urheberregel gestützt sei. |
| 155 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der Entscheidung des Rates, so wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 2. August 1999 bekannt gegeben wurde, zunächst heißt, dass der Zweitantrag auf Zugang gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 93/ 731 in das Register des Generalsekretariats eingetragen worden sei, und der Kläger am Ende des Dokuments aufgefordert wird, sich gemäß "Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses" an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB zu wenden. |
| 156 Damit zeigt sich, dass in der Entscheidung des Rates auf etwas verwiesen wurde, bei dem es sich nur um Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/ 731, der die Urheberregel zum Ausdruck bringt, handeln kann, wonach das Organ, das sich im Besitz des im Antrag genannten Dokuments befindet, den Zugang verweigern und den Antragsteller an den Urheber des Dokuments verweisen kann. |
| 157 Da sich der Rat nicht im Besitz der vom Ausschuss der Präsidenten stammenden Dokumente befindet, stellt seine Entscheidung vom 30. Juli 1999 nicht im eigentlichen Sinne eine Anwendung der Urheberregel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/ 731 dar. Diese Feststellung kann jedoch nicht das Ergebnis in Frage stellen, dass der Rat nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen hat. |
| 158 Schließlich ist die Begründung der Entscheidung des Rates durch die Besonderheit des vorliegenden Falls, nämlich dadurch zu erklären, dass der Rat nur ein einziges Dokument als dem Antrag auf Zugang entsprechend ermittelt und daher seine Antwort im Hinblick auf dieses Dokument begründet hat. |
| 159 Wie ausgeführt, enthält die Entscheidung des Rates die stillschweigende Aussage, dass es weitere dem Antrag auf Zugang entsprechende Dokumente nicht gebe, die rechtlich gesehen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes des Klägers als anfechtbare Ablehnung des Zugangs anzusehen ist. |
| 160 Unter diesen Umständen kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, er habe eine Ablehnung auf Zugang zu nicht genau bezeichneten Dokumenten nicht begründet, nur weil er nicht ausdrücklich angegeben hat, dass es seiner Meinung nach außer dem Bericht des Ausschusses der Präsidenten kein Dokument gebe, das dem Antrag auf Zugang entspreche. |
| 161 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, zurückzuweisen. |
| Zum Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes |
| 162 Zwar kann die Art und Weise, in der der Rat den Antrag des Klägers auf Zugang behandelt hat, nicht als Täuschung des Klägers eingestuft werden (vgl. oben, Randnr. 123), doch ist zu prüfen, ob diese Behandlung nicht zumindest einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes begründet. |
| 163 Zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/ Kommission, T-31/ 99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
| 164 Im vorliegenden Fall antwortete der Rat dem Kläger mit seinem ersten Schreiben vom 11. Mai 1999, er habe das gesuchte Dokument nicht gefunden, während er ihm in seinem Schreiben vom 2. August 1999 mitteilte, dass die im Antrag genannte Vereinbarung einen vom Ausschuss der Präsidenten am 8. September 1987 in Nyborg "veröffentlichten" Bericht betreffe, dass er selbst insoweit nie eine Entscheidung zu treffen gehabt habe und dass sich der Kläger an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB wenden müsse. |
| 165 Es ist hervorzuheben, dass |
| - der Antrag des Klägers auf den Beschluss 93/ 731 gestützt war, nach dessen Art. 1 die "Öffentlichkeit … Zugang zu den Dokumenten des Rates gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses [erhält]" und als "Dokument des Rates … jedes im Besitz des Rates befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen [gilt]"; |
| - der Rat, wenn er wie hier nicht im Besitz von dem Antrag auf Zugang entsprechenden Dokumenten ist, nach dem Beschluss 93/ 731 nicht verpflichtet ist, die maßgebenden Dokumente, ihre Urheber und ihre Besitzer zu suchen und zu ermitteln, damit er dem Antragsteller Auskunft geben kann; |
| - der Rat im vorliegenden Fall gleichwohl ein Dokument im Sinne des Antrags auf Zugang, nämlich den Bericht des Ausschusses der Präsidenten, gesucht und mit Erfolg ermittelt hat und den Kläger in sachdienlicher Weise an die EZB verwiesen hat, in deren Besitz sich dieses Dokument befand. |
| 166 Der Antwort des Rates auf eine schriftliche Frage des Gerichts ist insoweit zu entnehmen, dass der Beklagte den Zweitantrag des Klägers an die EZB weitergeleitet und gleichzeitig darum gebeten hat, ihm das Dokument mit der Vereinbarung zu übermitteln, die der Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken über die technischen Reformen zur Stärkung des EWS getroffen hatte und der die Finanzminister der Mitgliedstaaten bei ihrem informellen Treffen in Nyborg am 12. September 1987 zugestimmt hatten. Auf sein Ersuchen erhielt der Rat eine Pressemitteilung vom 18. September 1987, in der nur der Bericht des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten erwähnt wird und jeder Hinweis auf den Bericht des Währungsausschusses fehlt. |
| 167 Der Rat hat auch dargetan, dass er interne Nachforschungen angestellt habe, um sich zu vergewissern, dass ihm im Anschluss an das erwähnte informelle Treffen der Finanzminister der Mitgliedstaaten kein Dokument mit der Basel/ Nyborg-Vereinbarung zugeleitet worden sei. |
| 168 Demnach ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt wird, zurückzuweisen. |
| 169 Was den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, kann sich auf diesen Grundsatz jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/ Kommission, 265/ 85, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/ Kommission, C-152/ 88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26). Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/ Kommission, T-290/ 97, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
| 170 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Kläger in keiner Weise dargetan hat, dass der Rat ihm konkrete Zusicherungen hinsichtlich der Bekanntgabe der die Basel/ Nyborg-Vereinbarung bildenden Dokumente gegeben hätte. In Wirklichkeit zeigt sich, dass sich der Kläger auf eine abstrakte Darstellung des in Rede stehenden Klagegrundes beschränkt und nicht erläutert hat, worin der Verstoß gegen diesen Grundsatz bestehen soll. |
| 171 Daher ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird, zurückzuweisen. |
| 172 Nach alledem ist die vom Kläger erhobene Klage abzuweisen, soweit sie die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates betrifft. |
| 2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EZB |
| a) Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/ 284 und von Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB |
| 173 Auch wenn der Kläger dies in seinen Schriftsätzen nicht ausdrücklich erklärt, geht aus diesen und insbesondere aus der Prüfung der Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen das grundlegende Transparenzprinzip und das Recht auf Zugang zu Dokumenten sowie ein Ermessensmissbrauch gerügt wird, hervor, dass er eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/ 284 und von Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB, und zwar für die letztgenannte Bestimmung aus zwei Gründen, erhebt. |
| 174 So macht der Kläger zum einen geltend, dass Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB gegen Art. 12. 3 der ESZB-Satzung verstoße und keine Rechtsgrundlage habe, und zum anderen, dass Art. 1 des Beschlusses 1999/ 284 und Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB, auf die die Entscheidung der EZB gestützt sei, gegen das grundlegende Transparenzprinzip und das Recht auf Zugang zu Dokumenten verstießen, wie sie in der Rechtsprechung und in den Art. 1 EU und 6 EU sowie in Art. 110 Abs. 2 EG und in Art. 255 Abs. 1 EG anerkannt seien. |
| Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/ 284 |
| 175 In Bezug auf die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/ 284 ist daran zu erinnern, dass der Kläger, nachdem er seinen ersten Antrag auf Zugang zur Basel/ Nyborg-Vereinbarung auf den Beschluss 1999/ 284 gestützt hatte, im Einklang mit den ihm von der EZB gegebenen Hinweisen einen neuen, ausdrücklich auf Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB gestützten Antrag formuliert hat, um eine Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums von 30 Jahren zu erwirken. Dass das Schreiben des Klägers vom 27. Juli 1999 die unzutreffende Bezeichnung "Zweitantrag" trägt, ist unerheblich. |
| 176 Dieser zweite Antrag wurde vom EZB-Rat mit der Entscheidung der EZB in Anwendung von Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB, nicht aber aufgrund des Beschlusses 1999/ 284 abgelehnt. |
| 177 Somit geht der Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/ 284 wegen Verstoßes gegen das Transparenzprinzip und das Recht auf Zugang zu Dokumenten gerügt wird, selbst dann ins Leere, wenn er als zulässig angesehen werden sollte. Selbst wenn nämlich dieser Klagegrund durchgriffe, könnte die festgestellte Rechtswidrigkeit die Gültigkeit der Entscheidung der EZB nicht in Frage stellen. |
| Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB |
| - Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB |
| 178 Die EZB macht geltend, das Vorbringen des Klägers in der Erwiderung zu ihrer Befugnis zur Regelung des Zugangs zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten und zum Fehlen einer Rechtsgrundlage für Art. 23. 3 ihrer Geschäftsordnung sei ein neues Angriffsmittel, das gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könne. |
| 179 Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 20. September 1990, Hanning/ Parlament, T-37/ 89, Slg. 1990, II-463, Randnr. 38, und vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/ Rat, T-118/ 96, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 142). |
| 180 Es steht fest, dass der Kläger in seiner Klageschrift die Rechtmäßigkeit von Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB in Zweifel gezogen hat. So hat er vorgetragen, dass der Beschluss 1999/ 284 zwar auf die Archive der EZB und des EWI Bezug nehme, die Archive des Ausschusses der Präsidenten jedoch vollständig "vergesse", obwohl sie älter seien und für sie in Art. 23. 3 der Geschäftsordnung der EZB eine Regelung getroffen werde. Diese Bestimmung verbiete den Zugang zu sehr umfassenden Gruppen von Dokumenten, reduziere sein Recht auf Zugang zu Dokumenten auf null und verstoße gegen das tragende Transparenzprinzip, wie diese Rechte und dieser Grundsatz in den Art. 1 EU und 6 EU, in Art. 110 Abs. 2 EG und Art. |