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EuG Lexetius.com/2007,3578: drucken
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Europäisches Gericht

"Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin B4) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Wiederholungsfall - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung"

1. Die Verbindung der Rechtssache T-112/ 05, Akzo Nobel u. a./ Kommission, mit den Rechtssachen T-101/ 05 und T-111/ 05 wird für die Zwecke der Entscheidung aufgehoben.

2. Art. 1 Buchst. b und f der Entscheidung 2005/ 566/ EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ E-2/ 37. 533 - Cholinchlorid) wird für nichtig erklärt, soweit er die der BASF AG für die Zeit vor dem 29. November 1994 und der UCB SA für die Zeit vor dem 14. März 1994 zur Last gelegte Zuwiderhandlung berücksichtigt.

3. In der Rechtssache T-101/ 05 wird die gegen BASF verhängte Geldbuße auf 35, 024 Millionen Euro festgesetzt.

4. In der Rechtssache T-111/ 05 wird die gegen UCB verhängte Geldbuße auf 1, 870 Millionen Euro festgesetzt.

5. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

6. In der Rechtssache T-101/ 05 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

7. In der Rechtssache T-111/ 05 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten 90 % der Kosten von UCB.

EuG, Urteil vom 12. 12. 2007 - T-101/ 05 (Lexetius.com/2007,3578)

In den verbundenen Rechtssachen T-101/ 05 und T-111/ 05 BASF AG mit Sitz in Ludwigshafen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, J. Temple-Lang, Solicitor, und C. Feddersen, Rechtsanwalt, Klägerin in der Rechtssache T-101/ 05, UCB SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois, J.-F. Bellis und M. Favart, Klägerin in der Rechtssache T-111/ 05, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in der Rechtssache T-101/ 05 vertreten durch A. Whelan und F. Amato und in der Rechtssache T-111/ 05 zunächst durch O. Beynet und F. Amato, dann durch X. Lewis und F. Amato als Bevollmächtigte, Beklagte, wegen Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen, die mit der Entscheidung 2005/ 566/ EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP IV/ E-2/ 37. 533 - Cholinchlorid) (Zusammenfassung in ABl. L 190, S. 22) gegen die Klägerinnen verhängt wurden, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Richters A. W. H. Meij in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas, Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 folgendes Urteil (*):

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1 Mit der Entscheidung 2005/ 566/ EG vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP IV/ E-2/ 37. 533 - Cholinchlorid) (Zusammenfassung in ABl. L 190, S. 22) (im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung des Marktes und der Vereinbarung von Maßnahmen gegen Wettbewerber im Cholinchloridsektor im EWR gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten (Art. 1 der Entscheidung).

2 Zu dem genannten Produkt führt die Kommission aus, dass Cholinchlorid Bestandteil der B-Komplex-Gruppe der wasserlöslichen Vitamine (Vitamin B4) sei. Es werde überwiegend in der Futtermittelindustrie (Geflügel und Schweine) als Zusatz verwendet. Es komme entweder in einer 70 %-Wasserlösung oder aufgesprüht auf einen trockenen Getreide- oder Kieselerdeträger mit einer Potenz von 50 % bis 60 % auf den Markt. Der Teil des Cholinchlorids, der nicht als Futtermittelzusatz verwendet werde, werde weiter zu Lebensmittelqualität (pharmazeutische Qualität) gereinigt. Auf dem Cholinchloridmarkt seien neben den Herstellern zum einen die Verarbeiter, die flüssiges Cholinchlorid von den Herstellern bezögen und es entweder für den Hersteller oder auf eigene Rechnung zu Cholinchlorid in Trägerverbindungen verarbeiteten, und zum anderen die Vertriebsunternehmen tätig.

3 Aus dem dritten Erwägungsgrund der Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission Ermittlungen in der weltweiten Cholinchloridbranche einleitete, nachdem im April 1999 ein Antrag des amerikanischen Anbieters Bioproducts auf Anwendung der Kronzeugen-Mitteilung bei ihr eingegangen war. Die Untersuchungen hätten den Zeitraum von 1992 bis Ende 1998 umfasst. In Erwägungsgrund 45 der Entscheidung führt die Kommission aus, dass der kanadische Hersteller Chinook sie bereits am 25. November 1998 sowie am 3. und am 16. Dezember 1998 wegen der fraglichen Kartellabsprachen angesprochen habe; zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch keine Untersuchung eingeleitet.

4 Was den EWR betrifft, wurde das in Rede stehende Kartell nach Erwägungsgrund 64 der Entscheidung auf zwei verschiedenen, aber eng miteinander verbundenen Ebenen umgesetzt: der weltweiten und der europäischen Ebene. Auf weltweiter Ebene hätten die Hersteller Bioproducts (Vereinigte Staaten), Chinook (Kanada), Chinook Group Limited (Kanada), DuCoa (Vereinigte Staaten), fünf Gesellschaften der Gruppe Akzo Nobel (Niederlande) und die Klägerinnen von Juni 1992 bis April 1994 (direkt oder indirekt) an wettbewerbsbeschränkenden Aktivitäten teilgenommen. Diese Aktivitäten hätten im Wesentlichen das Ziel gehabt, weltweit, auch im EWR, die Preise zu erhöhen, die Verarbeiter, auch im EWR, zu kontrollieren, um zu verhindern, dass diese die vereinbarten Erhöhungen gefährdeten, sowie den weltweiten Markt durch den Rückzug der nordamerikanischen Hersteller aus dem europäischen Markt und im Gegenzug den Rückzug der europäischen Hersteller aus dem nordamerikanischen Markt aufzuteilen. Die Kommission führt neun Treffen des Kartells auf weltweiter Ebene von 1992 (in Mexiko Stadt, Mexiko) bis April 1994 (in Johor Bahru, Malaysia) an. Das wichtigste Treffen sei das Treffen in Ludwigshafen (Deutschland) im November 1992 gewesen.

5 Nur die europäischen Hersteller (BASF AG, UCB SA und fünf Unternehmen der Gruppe Akzo Nobel) hätten an den Treffen zur Umsetzung des Kartells auf europäischer Ebene teilgenommen, das von März 1994 bis Oktober 1998 gedauert habe. Die Kommission stellt fest, dass von März 1994 (in Schoten, Belgien) bis Oktober 1998 (in Brüssel, Belgien, oder Aachen, Deutschland) fünfzehn Treffen zu diesem Thema stattgefunden hätten. Nach Erwägungsgrund 65 der Entscheidung dienten diese Treffen der Fortsetzung der weltweiten Vereinbarung. Ziel dieser Treffen seien regelmäßige Preiserhöhungen im EWR in Verbindung mit einer Marktaufteilung und einer Zuordnung der einzelnen Kunden sowie die Kontrolle der Verarbeiter in Europa zur Wahrung eines hohen Preisniveaus gewesen.

6 Nach den Beurteilungen der Kommission waren die weltweiten und die europäischen Absprachen, was den EWR betrifft, zusammen Bestandteil eines Gesamtplans, mit dem die Vorgehensweisen der Mitglieder des Kartells festgelegt und ihr jeweiliges geschäftliches Verhalten beschränkt wurde, um ein einziges wettbewerbswidriges wirtschaftliches Ziel zu verfolgen, nämlich die Beschränkung der normalen Wettbewerbsbedingungen im EWR. Nach Ansicht der Kommission sind die Absprachen auf weltweiter und auf europäischer Ebene daher als einzige und fortgesetzte komplexe Zuwiderhandlung betreffend den EWR anzusehen, an der die nordamerikanischen Hersteller für eine gewisse Zeit und die europäischen Hersteller im gesamten Zeitraum teilgenommen hätten.

7 Zur Bestimmung der Adressaten der Entscheidung führt die Kommission in Erwägungsgrund 166 der Entscheidung aus, dass fünf Unternehmen der Gruppe Akzo Nobel (im Folgenden zusammen: Akzo Nobel), BASF, Bioproducts, Chinook, DuCoa und UCB für die Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen seien. Die Entscheidung richtete sich hingegen nicht an Ertisa, ein spanisches Unternehmen, das 50 % des spanischen Markts hielt, da die Kommission laut deren Erwägungsgrund 178 die Anhaltspunkte dafür, Ertisa die vermuteten Zuwiderhandlungen anzulasten, für unzureichend hielt.

8 In Art. 3 der Entscheidung gab die Kommission den Adressatinnen auf, die in Art. 1 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen, falls sie dies noch nicht getan hätten, und sich künftig der festgestellten rechtswidrigen Handlungen oder Verhaltensweisen sowie aller Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung zu enthalten.

9 Was die Verhängung der Geldbußen betrifft, ging die Kommission davon aus, dass die nordamerikanischen Hersteller (Bioproducts, Chinook und DuCoa) ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung spätestens am 20. April 1994 bei dem Treffen in Johor Bahru (siehe oben, Randnr. 4) beendet hätten. Nach Erwägungsgrund 165 der Entscheidung hatte die Kommission keine Nachweise für weitere Zusammenkünfte oder Kontakte mit nordamerikanischen Herstellern, bei denen diese ihre Preise für den EWR festgesetzt oder ihre ursprüngliche Zusage, nicht nach Europa zu liefern, bekräftigt hätten. Da die Kommission in Bezug auf diese Zuwiderhandlung am 26. Mai 1999, d. h. mehr als fünf Jahre nach Beendigung der Beteiligung der nordamerikanischen Hersteller, erstmals tätig wurde, verhängte sie gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/ 74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) und Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/ 2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) keine Geldbuße gegen diese Hersteller.

10 Die Beteiligung der europäischen Hersteller hingegen dauerte der Kommission zufolge bis zum 30. September 1998; sie verhängte daher Geldbußen in einer Gesamthöhe von 66, 34 Millionen Euro gegen sie.

11 Die Höhe der Geldbußen wurde von der Kommission nach ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), und ihrer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) festgesetzt.

12 In Erwägungsgrund 187 der Entscheidung führt die Kommission die allgemeinen Kriterien auf, auf deren Grundlage sie die Höhe der Geldbußen festgesetzt hat. Sie bringt ihre Absicht zum Ausdruck, alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, zu berücksichtigen, die Geldbuße hinreichend abschreckend zu gestalten, die von den einzelnen Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielte Rolle im Einzelfall zu würdigen sowie eventuelle erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Mitteilung über Zusammenarbeit anzuwenden.

13 Was die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, berücksichtigte die Kommission deren Beschaffenheit (Preisfestsetzungen, Marktaufteilung, Kundenzuteilung, vereinbartes Vorgehen gegen die Wettbewerber), ihre konkreten Auswirkungen auf dem Markt aufgrund ihrer Umsetzung sowie den Umfang des räumlich relevanten Markts (der gesamte EWR) und kam zu dem Schluss, dass die Unternehmen, an die sich die Entscheidung richtete, eine besonders schwere Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen begangen hätten (Erwägungsgründe 190 bis 198 der Entscheidung). Dieser Schweregrad rechtfertige nach den Leitlinien die Verhängung einer Geldbuße von mehr als 20 Millionen Euro. In Erwägungsgrund 199 der Entscheidung kündigte die Kommission jedoch an, dass sie den relativ geringen Wert des Cholinchloridmarkts im EWR berücksichtigen werde (52, 6 Millionen Euro im Jahre 1997, dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung).

14 Die Kommission erklärte, dass sie zur Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen die beteiligten Unternehmen unterschiedlich behandeln werde, um ihre wirtschaftliche Fähigkeit zu berücksichtigen, den Wettbewerb in unterschiedlichem Maße erheblich zu beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zuwiderhandlung auf weltweiter Ebene mit der Teilnahme nordamerikanischer Unternehmen begonnen habe, die u. a. eingewilligt hätten, sich aus dem europäischen Markt zurückzuziehen, hielt die Kommission es daher für angemessen, die weltweiten Marktanteile der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bei der Ermittlung ihres jeweiligen Gewichts zugrunde zu legen (Erwägungsgründe 200 und 201 der Entscheidung).

15 Auf der Grundlage der im Jahre 1997 gehaltenen Anteile am Weltmarkt ordnete die Kommission somit Chinook mit einem Marktanteil von 19, 3 % der ersten Gruppe, DuCoa mit einem Marktanteil von 16, 3 % der zweiten Gruppe, UCB, Bioproducts und Akzo Nobel mit Marktanteilen von 13, 4 %, 12, 2 % und 12 % der dritten Gruppe und BASF mit einem Marktanteil von 9, 1 % der vierten Gruppe zu. Infolge dieser Zuordnung wurde der Ausgangsbetrag für UCB auf 12, 9 Millionen Euro und für BASF auf 9, 4 Millionen Euro festgesetzt. Diese Ausgangsbeträge seien auf der Grundlage eines Ausgangsbetrags der ersten Gruppe von 20 Millionen Euro berechnet worden (Erwägungsgründe 201 und 202 der Entscheidung).

16 Um eine hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten, multiplizierte die Kommission unter Berücksichtigung der Umsätze der Klägerinnen im Jahre 2003 (UCB: 3 Milliarden Euro, BASF: 33, 4 Milliarden Euro) den Ausgangsbetrag der Geldbuße von BASF mit einem Faktor von 2 (Erwägungsgrund 203 der Entscheidung).

17 Anschließend erhöhte die Kommission für alle Klägerinnen den nach Anwendung der Abschreckungsfaktoren bestimmten Ausgangsbetrag um 10 % für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung und um 5 % für jeden verbleibenden Zeitraum von sechs Monaten oder mehr, jedoch weniger als einem Jahr. Da die Zuwiderhandlung mindestens fünf Jahre und elf Monate (vom 13. Oktober 1992 bis zum 30. September 1998) gedauert habe, erhöhte die Kommission die Ausgangsbeträge um 55 %. Die Grundbeträge der Geldbußen wurden somit für BASF auf 29, 14 Millionen Euro und für UCB auf 20 Millionen Euro festgesetzt (Erwägungsgründe 206 und 207 der Entscheidung).

18 BASF wurde Tatwiederholung als erschwerender Umstand entgegengehalten, da gegen sie bereits zwei Mal Untersagungsentscheidungen wegen derselben Art von wettbewerbswidrigem Verhalten ergangen waren. Es handelt sich um die Entscheidung 69/ 243/ EWG der Kommission vom 24. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/ 26 267 - Farbstoffe) (ABl. L 195, S. 11) und die Entscheidung 94/ 599/ EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/ 31. 865, PVC) (ABl. L 239, S. 14). Der Grundbetrag der gegen BASF verhängten Geldbuße wurde daraufhin um 50 % auf 43, 71 Millionen Euro erhöht (Erwägungsgründe 208 und 219 der Entscheidung).

19 Die Kommission wies eine Reihe von Argumenten zurück, die die Klägerinnen als mildernde Umstände vorgebracht hatten, nämlich die frühzeitige Beendigung der Zuwiderhandlung, die Nichtumsetzung der Vereinbarungen, die lange Dauer der Untersuchung, die Krisenlage der Branche und die im Hinblick auf die Anwendung eines Befolgungsprogramms gegen die an der Zuwiderhandlung beteiligten Angestellten ergriffenen Disziplinarmaßnahmen, und ermäßigte schließlich die gegen UCB verhängte Geldbuße wegen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. UCB habe die Kommission nämlich insbesondere am 26. Juli 1999 über das Vorliegen der Zuwiderhandlung auf europäischer Ebene informiert, indem sie auf neun Treffen hingewiesen habe, die zwischen März 1994 und Oktober 1998 stattgefunden hätten, während die Kommission nur über Auskünfte zur weltweiten Ebene des Kartell verfügt habe. Der Grundbetrag der Geldbuße wurde aufgrund dessen um 25, 8 % auf 14, 84 Millionen Euro ermäßigt (Erwägungsgründe 218 und 219 der Entscheidung).

20 Zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 führt die Kommission in Erwägungsgrund 220 der Entscheidung aus, dass alle Klägerinnen in verschiedenen Stadien der Untersuchung mit ihr zusammengearbeitet hätten.

21 Auf ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. Mai 1999 hin habe BASF (der erste der drei europäischen Hersteller, der freiwillig Nachweise vorgelegt habe) am 15. Juni 1999 einen Bericht übermittelt, dessen Abschnitt G Cholinchlorid betroffen habe. Da sich die gestellten Fragen jedoch nicht auf dieses Produkt bezogen hätten, ging die Kommission in Erwägungsgrund 221 der Entscheidung davon aus, dass der Abschnitt G dieses Berichts als freiwillige Vorlage von Beweismitteln im Sinne von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 anzusehen sei. Dies gelte auch für die von BASF am 23. Juni 1999 übermittelten Unterlagen, die Angaben über die Zusammenkunft von Ludwigshafen enthalten hätten (Erwägungsgrund 221 der Entscheidung).

22 Hinsichtlich der Ermittlung des Werts dieser Angaben weist die Kommission darauf hin, dass die bereits von Chinook und Bioproducts vorgelegten Beweismittel ausschlaggebend für den Nachweis im Sinne von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gewesen seien. Die von Bioproducts am 7. Mail 1999 vorgelegten Beweismittel hätten die Kommission auch veranlasst, am 22. Juni 1999 ein Auskunftsersuchen betreffend Cholinchlorid zu versenden. Der Abschnitt G des Berichts von BASF könnte jedoch trotz seines angesichts der bereits verfügbaren Informationen beschränkten Werts als Beitrag zur Feststellung der Zuwiderhandlung auf globaler Ebene im Sinne von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 angesehen werden. In Bezug auf die europäischen Absprachen führt die Kommission aus, dass BASF lediglich erklärt habe, dass trotz der Bemühungen der europäischen Hersteller keine Vereinbarung erzielt oder umgesetzt worden sei. Das Schreiben von BASF vom 16. Juli 1999 habe zur Feststellung der Zuwiderhandlung nichts beigetragen und stelle jedenfalls eine Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 22. Juni 1999 dar. Auch die Ausführungen von BASF vom 4. November 2002 in Erwiderung auf das Auskunftsersuchen vom 30. August 2002 seien lediglich von sehr beschränktem Wert in Bezug auf zwei Zusammenkünfte gewesen. Im Übrigen habe BASF der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitgeteilt, dass sie die Tatsachen im Wesentlichen nicht bestreite. Aufgrund dieser Umstände ermäßigte die Kommission die gegen BASF festzusetzende Geldbuße um 20 % (Erwägungsgründe 221 bis 226 der Entscheidung).

23 In Bezug auf UCB hat die Kommission anerkannt, dass die am 26. Juli 1999 übermittelten Informationen (siehe oben, Randnr. 19) einen wesentlichen Beitrag zur Feststellung der Zuwiderhandlung auf europäischer Ebene dargestellt hätten, auch wenn keine aus der Zeit von 1995 bis 1998 stammenden schriftlichen Beweismittel zur Verfügung gestellt worden seien. Dem zusätzlichen Vorbringen vom 21. September 1999 komme jedoch keine vergleichbare Bedeutung zu. Außerdem habe das Bestreiten der Beteiligung an dem Kartell auf globaler Ebene die Kommission dazu veranlasst, keine Ermäßigung wegen Nichtbestreitens der Tatsachen zu gewähren. Die Kommission gewährte UCB daher auf der Grundlage von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 eine Ermäßigung von 30 % der gegen sie festzusetzenden Geldbuße (Erwägungsgründe 227 bis 231 der Entscheidung).

24 Nach Abschluss dieses Verfahrens wurden die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen wie folgt festgesetzt:

- BASF: 34, 97 Millionen Euro;

- UCB: 10, 38 Millionen Euro.

Verfahren und Anträge der Parteien

25 Die Klägerinnen haben mit Klageschriften, die am 25. Februar (Rechtssache T-111/ 05, UCB/ Kommission) und am 1. März 2005 (Rechtssache T-101/ 05, BASF/ Kommission) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

26 Mit Klageschrift, die am 2. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (eingetragen in das Register unter dem Aktenzeichen T-112/ 05), hat Akzo Nobel, ebenfalls Adressatin der Entscheidung, gegen diese Klage erhoben.

27 Mit Schreiben vom 25. Juli 2006, das als Antwort auf eine schriftliche Frage übersandt wurde, hat BASF dem Gericht mitgeteilt, dass es den ersten und den siebten Klagegrund fallen lasse.

28 Mit Beschluss vom 7. September 2006 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien beschlossen, die Rechtssachen T-101/ 05, T-111/ 05 und T-112/ 05 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen schriftlich eine Frage gestellt.

30 Nach Anhörung der Parteien zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht, gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung die Verbindung der Rechtssache T-112/ 05 mit den Rechtssachen T-101/ 05 und T-111/ 05 für die Zwecke der Entscheidung aufzuheben.

31 In der Rechtssache T-101/ 05 beantragt BASF,

- die mit der Entscheidung verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

- die Kommission zu verurteilen, ihr die im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen gerichtlichen und anderen Kosten zu erstatten;

- alle Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für geeignet hält.

32 In der Rechtssache T-111/ 05 beantragt UCB,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären oder zumindest die Geldbuße für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

34 BASF macht fünf Klagegründe geltend, mit denen sie die Beurteilung der Kommission in Bezug auf, erstens, die Abschreckungswirkung der verhängten Geldbuße, zweitens, deren Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung, drittens, ihre Kooperation während des Verwaltungsverfahrens, viertens, die ihr unabhängig von der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 zu gewährende Gesamtermäßigung und, fünftens, die Einstufung der weltweiten und der europäischen Absprachen als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Frage stellt.

35 UCB macht drei Klagegründe geltend, nämlich die fälschliche Einstufung der weltweiten und der europäischen Absprachen als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die fehlerhafte Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 sowie, hilfsweise, einen Verstoß gegen diese Mitteilung, und zwar in dem Fall, dass die weltweiten und die europäischen Absprachen auch vom Gericht als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft würden.

36 Zunächst sind die ersten vier von BASF geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, anschließend ist die Begründetheit der Argumente zu beurteilen, die zur Stützung des gemeinsamen Klagegrundes betreffend den einheitlichen und fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung vorgebracht worden sind, und schließlich sind der zweite und der dritte Klagegrund von UCB zu untersuchen.

2. Zum ersten von BASF vorgebrachten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/ 2003 sowie die Leitlinien aufgrund der Erhöhung der Geldbuße um 100 % zum Zwecke der Abschreckung

Vorbringen der Parteien

37 In ihrer Klageschrift hat BASF drei Rügen gegen die Erhöhung der Geldbuße zum Zwecke der Abschreckung geltend gemacht. Erstens verstoße diese Erhöhung gegen die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204), und die Verordnung Nr. 1/ 2003 und verletze die auf den Leitlinien beruhenden berechtigten Erwartungen. Zweitens habe die Kommission nicht geprüft, ob eine Erhöhung unter diesem Gesichtspunkt angesichts des Verhaltens von BASF erforderlich gewesen sei. Drittens sei diese Erhöhung mit der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 unvereinbar.

38 In der mündlichen Verhandlung hat BASF die erste und die dritte Rüge dieses Klagegrundes fallen gelassen. Im Rahmen der zweiten Rüge macht sie geltend, dass die Kommission vor der Erhöhung einer Geldbuße zum Zwecke der Abschreckung prüfen müsse, ob eine solche Erhöhung bei dem betreffenden Unternehmen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung erforderlich sei. Die Größe eines Unternehmens sei für diese Beurteilung irrelevant. Andere Faktoren könnten jedoch Anhaltspunkte für das künftige Verhalten eines Unternehmens bieten. Bei einem großen Unternehmen sei die Notwendigkeit einer Abschreckung geringer, da es sich z. B. Sammelklagen oder gegebenenfalls Konsequenzen ausgesetzt sehen könne, die seinen Wert an der Börse beeinträchtigen könnten. Man könne die Notwendigkeit einer Abschreckung nicht auf der Grundlage der Gesamtgröße eines Unternehmens beurteilen, sondern müsse sein spezifisches Verhalten zugrunde legen. Die Kommission habe die fragliche Erhöhung jedoch nur mit dem weltweiten Umsatz von BASF begründet.

39 Da der Endbetrag der Geldbuße dafür entscheidend sei, ob die Sanktion geeignet sei, das Unternehmen von der Begehung künftiger Zuwiderhandlungen abzuhalten, ist BASF der Ansicht, dass am Ende der Berechnung der Geldbuße und nicht in einem Zwischenstadium beurteilt werden müsse, ob eine Erhöhung der Geldbuße zum Zweck der Abschreckung erforderlich sei. Darüber hinaus müsse bei der Erklärung einer solchen Erhöhung der Geldbuße (in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Entscheidung) auf das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens abgestellt werden. Außerdem müsse die Kommission die Geldbußen berücksichtigen, die das betreffende Unternehmen im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung in Drittländern bereits wegen einer ähnlichen Rechtsverletzung habe zahlen müssen. Ferner habe die Kommission die Geldbuße zu Unrecht auf der Grundlage der Tätigkeiten auf anderen, völlig unabhängigen Märkten erhöht. BASF ist der Meinung, dass in ihrem Fall keine zusätzliche Erhöhung zum Zwecke der Abschreckung erforderlich gewesen sei. Auf die Entscheidung 2003/ 2/ EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ E-1/ 37. 512 - Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1) hin habe BASF nämlich, wie sie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt habe, nie dagewesene Maßnahmen ergriffen, um dafür zu sorgen, dass derartige rechtswidrige Verhaltensweisen in Zukunft nicht mehr vorkämen. Ihre Kooperation im Verwaltungsverfahren sowie die Geldbußen, die sie infolge der Sache Vitamine in Drittländern habe zahlen müssen, ließen keinen Zweifel daran, dass eine Abschreckung nicht erforderlich sei. Die Entscheidung enthalte keine Ausführungen, die geeignet wären, das Vorbringen von BASF zu widerlegen.

40 Die Kommission mache zwar geltend, dass die Abschreckung eine Komponente der Schwere der Zuwiderhandlung sei und nicht ein Aspekt des individuellen Verhaltens der einzelnen Unternehmen, sie erkläre jedoch nicht, warum die Geldbuße bei bestimmten Unternehmen zur Abschreckung erhöht worden sei und bei anderen nicht. Außerdem hätte die Entscheidung 2003/ 2 aufgrund der Geschichte und des Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Fall und der Sache Vitamine, oben in Randnr. 39 angeführt, für die Berechnung der Geldbuße von BASF oder die Beurteilung der Frage der Abschreckung nicht herangezogen werden dürfen, da die Kommission nicht erklärt habe, warum sie nicht sämtliche Vitaminkartelle im Rahmen einer einzigen Entscheidung behandelt habe.

41 Zum Vorbringen der Kommission, dass die Unschuldsvermutung der Beurteilung eines künftigen rechtswidrigen Verhaltens entgegenstehe, erklärt BASF, dass die entscheidende Frage die sei, ob ein Unternehmen, dass sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst sei und Maßnahmen gegen dessen Wiederholung getroffen habe, eine zusätzliche Abschreckung brauche. Diese Prüfung habe mit der Unschuldsvermutung nichts zu tun.

42 Die Kommission macht geltend, dass der vorliegende Klagegrund unbegründet sei.

Würdigung durch das Gericht

43 Die in Art. 15 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/ 2003 vorgesehenen Sanktionen dienen dazu, sowohl unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden als auch ihrer Wiederholung vorzubeugen. Die Abschreckung stellt somit einen Zweck der Geldbuße dar (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/ Kommission, T-15/ 02, Slg. 2006, II-497, im Folgenden: Urteil Vitamine, Randnrn. 218 und 219).

44 In den Leitlinien wird dieser Zweck in Abschnitt 1 A erwähnt, wonach "es … nötig sein [wird], … die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet".

45 Außerdem ist die Abschreckungswirkung der Geldbußen einer der Gesichtspunkte, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlungen zu ermitteln ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/ Kommission, C-219/ 95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33)

46 Im vorliegenden Fall hat die Kommission keine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung durch BASF vorgenommen, um den Ausgangsbetrag der gegen diese verhängten Geldbuße zu erhöhen. Wie sich aus Erwägungsgrund 203 der Entscheidung ergibt (siehe oben, Randnr. 16) hat sie allein die Größe dieses Unternehmens berücksichtigt.

47 Dass die Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung durch BASF nicht beurteilt wurde, stellt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit dieser Erhöhung in Frage. Eine gefestigte Rechtsprechung hat nämlich die Relevanz der Größe der Unternehmen als im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigenden Gesichtspunkt anerkannt. Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz für den Einfluss herangezogen werden, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 233 bis 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Zu der Frage, in welchem Stadium die Notwendigkeit der Anwendung eines Koeffizienten zur Gewährleistung der Abschreckungswirkung der Geldbuße zu beurteilen ist, genügt der Hinweis, dass die Abschreckungserfordernisse dem gesamten Prozess der Ermittlung des Betrags der Geldbuße und nicht nur einem einzelnen Stadium dieses Prozesses zugrunde liegen müssen (Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 238).

49 Was die Notwendigkeit der Anwendung eines solchen Koeffizienten unter den Umständen des vorliegenden Falls betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass BASF 2003 einen Gesamtumsatz von 33, 4 Milliarden Euro erzielt hat, was von der beträchtlichen Größe dieses Unternehmens zeugt, die bei weitem die von UCB und AKZO Nobel übertrifft.

50 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission nicht gegen die Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/ 2003 verstoßen hat. Sie ist mit ihrer Feststellung, dass es angesichts der Größe von BASF erforderlich sei, den Ausgangsbetrag zum Zwecke der Abschreckung von 9, 4 auf 18, 8 Millionen Euro zu verdoppeln, auch nicht von den Leitlinien abgewichen.

51 Hinsichtlich der Maßnahmen, die BASF ergriffen hat, um einer Wiederholung vorzubeugen, der von ihr geleisteten Zusammenarbeit und ihrer Verurteilungen in Drittländern ist zu prüfen, inwiefern diese Umstände im Rahmen der Beurteilung der in Bezug auf BASF bestehenden Abschreckungserfordernisse eine Ermäßigung der Geldbuße durch die Kommission erforderten.

52 Zu den Maßnahmen, die von BASF getroffen wurden, um eine Tatwiederholung zu verhindern, ist festzustellen, dass Maßnahmen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts zwar wichtig sind, jedoch nichts daran ändern, dass die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde. Somit verpflichtet die Einführung eines Befolgungsprogramms durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht, die Geldbuße aufgrund dieses Umstands zu ermäßigen (Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 266 und 267). Die Behauptung, dass BASF nach den mit der Entscheidung 2003/ 2 verhängten Geldbußen im Rahmen ihres Cholinchloridgeschäfts keiner Abschreckung bedurft habe, ist daher ebenfalls zurückzuweisen. Auch die Verhängung einer Geldbuße gegen BASF wegen verschiedener wettbewerbswidriger Tätigkeiten, die sich auf andere Vitaminprodukte bezogen, ändert nämlich nichts daran, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde, und verpflichtet die Kommission daher nicht, aufgrund dessen eine Ermäßigung zu gewähren.

53 Zu den Verurteilungen in Drittländern ist festzustellen, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße verfolgen darf, darin besteht, zu gewährleisten, dass die Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Folglich darf die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des verurteilten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Dass BASF während des Verwaltungsverfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet hat, wurde von dieser anerkannt und im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 belohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 268). Die Frage, ob diese Zusammenarbeit möglicherweise größere Nachlässe verdient hätte, ist daher im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen.

55 Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

3. Zum zweiten von BASF vorgebrachten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit aufgrund der Erhöhung der Geldbuße um 50 % unter dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung sowie der falschen Berechnung dieser Erhöhung

Vorbringen der Parteien

56 BASF macht zunächst geltend, dass die Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/ 2003 keine eindeutige Rechtsgrundlage für eine Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung böten. Da die Zuwiderhandlungen, für die in den Jahren 1969 und 1994 Geldbußen gegen BASF verhängt worden seien, keinen Einfluss auf Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung gehabt hätten, die Gegenstand der Entscheidung sei, habe die Kommission durch die Berücksichtigung dieser Verurteilungen den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt. Aus der Verordnung Nr. 2988/ 74, Art. 25 der Verordnung Nr. 1/ 2003 und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebe sich, dass die Sanktion für Tatwiederholung Verjährungsregeln unterliegen müsse, um zu verhindern, dass es zu absurden Ergebnissen wie demjenigen komme, dass gegen die nordamerikanischen Hersteller wegen Verjährung ihres kollusiven Verhaltens im Jahre 1994 keine Geldbuße verhängt worden sei, während BASF für eine Zuwiderhandlung aus dem Jahre 1964 bestraft werde. Es sei allgemein irrational, dass ein Unternehmen für eine vor fünf Jahren begangene Zuwiderhandlung nicht bestraft werden könne, wegen einer seit langem verjährten Zuwiderhandlung jedoch eine schwerere Strafe erhalten könne. Auch wenn die Leitlinien insoweit unvollständig seien, als sie keinen Zeitraum vorsähen, nach dem eine frühere Zuwiderhandlung unter dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung nicht mehr berücksichtigt werden dürfe, sähen doch die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eine solche Begrenzung vor. Sollte die Entscheidung 69/ 243 (siehe oben, Randnr. 18) im Rahmen der Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung nicht berücksichtigt worden sein, müsse man davon ausgehen, dass entweder diese Erhöhung fehlerhaft sei oder die Kommission ebenfalls der Ansicht sei, dass eine vor vierzig Jahren begangene Zuwiderhandlung insoweit nicht berücksichtigt werden dürfe.

57 Da es keine Vorschrift gebe, die eine Verjährungsfrist für die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung vorsehe, müsse die Kommission ihr Ermessen unter klar definierten und relevanten Umständen angemessen und verhältnismäßig ausüben. Dies müsse erst recht gelten, wenn die frühere Zuwiderhandlung zu einer lange zurückliegenden Zeit begangen worden sei, als Kenntnis und Verständnis des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts wenig verbreitet gewesen seien. Die zweite von der Kommission unter dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung angeführte Entscheidung sei 1994 ergangen und habe sich auf die Zeit von 1980 bis 1984 bezogen. Die Kommission könne sich jedoch nicht die Langsamkeit ihres Entscheidungsverfahrens zunutze machen, um sich unter dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung auf so weit zurückliegende Zuwiderhandlungen zu berufen. In der Entscheidung 2003/ 2 habe die Kommission die Geldbuße im Übrigen richtigerweise nicht wegen Tatwiederholung erhöht.

58 Die Feststellung einer Tatwiederholung auf der Grundlage eines mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden Verhaltens setze außerdem voraus, dass es sich bei den beiden Zuwiderhandlungen um Zuwiderhandlungen gleicher Art handle, was ausgeschlossen sei, wenn sie verschiedene Märkte beträfen. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da Farbstoffe (um die es in der Entscheidung 69/ 243 gegangen sei), PVC (um das es in der Entscheidung 94/ 599 gegangen sei) und Cholinchlorid zu völlig unterschiedlichen Märkten gehörten.

59 Jedenfalls sei die Berechnung der fraglichen Erhöhung rechtswidrig, da die Kommission sie nach den Randnrn. 226 und 229 des Urteils des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/ Kommission (T-220/ 00, Slg. 2003, II-2473), auf den Ausgangsbetrag von 9, 4 Millionen Euro, vor sämtlichen Erhöhungen aufgrund der Größe des Unternehmens oder zur Abschreckung (siehe oben, Randnr. 15), und nicht auf den Grundbetrag von 29, 14 Millionen Euro (siehe oben, Randnrn. 17 und 18) hätte anwenden müssen.

60 Die Kommission macht zunächst geltend, dass sie die Beteiligung von BASF am Vitaminkartell, das zum Erlass der Entscheidung 2003/ 2 geführt habe, bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt habe. Außerdem sei die Entscheidung 94/ 599 während des Zeitraums erlassen worden, in dem die Zuwiderhandlung betreffend Cholinchlorid begangen worden sei. Im Übrigen werde die Schuld eines Unternehmens im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine erneute Zuwiderhandlung festgestellt werde, dadurch gesteigert, dass es sein Verhalten nicht korrigiert habe, gleich, wie viel Zeit zwischen der ersten Zuwiderhandlung und dem Erlass der diese betreffenden Entscheidung vergangen sei. Für die Kommission ist nicht ersichtlich, warum die fragliche Erhöhung aufgrund des Umstands, dass die früheren Zuwiderhandlungen von BASF andere Märkte als den Cholinchloridmarkt betroffen hätten, fehlerhaft sein solle, insbesondere da alle diese Zuwiderhandlungen von ähnlicher Art gewesen seien.

61 Zum Grundsatz der Rechtssicherheit führt die Kommission aus, dass sie bei der Verhängung von Geldbußen die Regeln universeller Art, wie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachte, aber gemäß der Rechtsprechung auch speziell für die Verhängung von Sanktionen geltende Regeln, wie die Anerkennung von Umständen, die die Verantwortlichkeit des Schuldigen verschärfen oder mindern könnten. Ein Unternehmen könne nicht die Anwendung mildernder Umstände verlangen und gleichzeitig grundsätzlich die Möglichkeit verneinen, dass bei der Berechnung der Geldbuße auch die erschwerenden Umstände berücksichtigt würden. Die Tatwiederholung werde im Übrigen in Abschnitt 2 erster Gedankenstrich der Leitlinien ausdrücklich als erschwerender Umstand genannt, und BASF habe in Randnr. 217 der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen entsprechenden Hinweis erhalten.

62 Zu dem Umstand, dass die früheren Zuwiderhandlungen lange zurücklägen, weist die Kommission darauf hin, dass die Rechtsprechung eine Erhöhung von 50 % des Grundbetrags wegen Tatwiederholung bestätigt habe, die aufgrund einer Zuwiderhandlung erfolgt sei, die zwanzig Jahre zuvor zum Erlass einer Entscheidung geführt habe; die Entscheidung 94/ 599 könne daher im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Diese Entscheidung genüge für die fragliche Erhöhung, selbst ohne Berücksichtigung der Entscheidung 69/ 243. Dass die Kommission die spezifischen früheren Zuwiderhandlungen bei der Berechnung der Geldbuße im Rahmen der Entscheidung 2003/ 2 nicht als erschwerende Umstände berücksichtigt habe, hindere sie außerdem nicht daran, dies im Rahmen einer späteren Entscheidung zu tun.

63 Zu der Rüge, dass die Erhöhung falsch berechnet worden sei, führt die Kommission aus, dass BASF den Ausgangsbetrag (siehe oben, Randnr. 15) mit dem Grundbetrag der Geldbuße verwechsle, der nach der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt werde (siehe oben, Randnr. 17). Nach dem Urteil Cheil Jedang/ Kommission (oben in Randnr. 59 angeführt) seien alle Erhöhungen wegen erschwerender Umstände auf den Grundbetrag anzuwenden, was die Kommission im vorliegenden Fall auch getan habe.

Würdigung durch das Gericht

64 Zunächst ist das Vorbringen von BASF, dass eine Tatwiederholung nur dann angenommen werden könne, wenn die Zuwiderhandlungen denselben Warenmarkt beträfen, zurückzuweisen. Vielmehr genügt es, dass die Kommission es mit Zuwiderhandlungen zu tun hat, die unter dieselbe Vorschrift des EG-Vertrags fallen.

65 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgrundlagen, auf denen die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 81 EG und 82 EG verhängen kann, Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/ 2003 sind. Nach diesen Bestimmungen sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung zahlreicher Faktoren zu ermitteln, in Bezug auf die die Kommission über ein Ermessen verfügt. Die Berücksichtigung erschwerender Umstände bei der Festsetzung der Geldbuße steht im Einklang mit der Aufgabe der Kommission, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/ Kommission, C-3/ 06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnrn. 24 und 25).

66 Außerdem ist bei der Prüfung der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./ Kommission, C-204/ 00 P, C-205/ 00 P, C-211/ 00 P, C-213/ 00 P, C-217/ 00 P und C-219/ 00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 91, und Groupe Danone/ Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 26); dieser kann eine erhebliche Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/ Kommission, T-203/ 01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 293). Im Licht dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen von BASF, dass zum einen ihre früheren Zuwiderhandlungen keinen Einfluss auf die Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung hätten und zum anderen eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Anwendung einer Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung fehle, zurückzuweisen.

67 Was die Rüge betrifft, nach der eine Verpflichtung zur Anerkennung einer zeitlichen Begrenzung der Möglichkeit bestehen soll, eine eventuelle Tatwiederholung zu berücksichtigen, verletzt das Fehlen einer Höchstfrist für die Feststellung der Tatwiederholung in den Verordnungen Nr. 17 und 1/ 2003 oder den Leitlinien nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit. Das Ermessen, über das die Kommission in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verfügt, erstreckt sich nämlich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls. Die Kommission ist damit für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederholung von Zuwiderhandlungen ein wichtiger Gesichtspunkt ist, den die Kommission zu prüfen hat, da mit dessen Berücksichtigung der Zweck verfolgt wird, Unternehmen, die bereits eine Neigung zur Verletzung der Wettbewerbsregeln gezeigt haben, zur Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. des zwischen den betreffenden Verstößen verstrichenen Zeitraums (Urteil Groupe Danone/ Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn. 37 bis 39).

68 Im vorliegenden Fall zeigen die Entscheidungen, die die Kommission zur Begründung ihrer Beurteilung in Bezug auf die Tatwiederholung herangezogen hat (siehe oben, Randnr. 18), dass BASF in der Zeit von 1964 bis 1967 (Festsetzung des Steigerungssatzes der Preiserhöhungen und Festlegung der Bedingungen für die Durchführung dieser Preiserhöhungen in der Farbstoffbranche) und von August 1980 bis Mai 1984 (Festsetzung von "Ziel" -Preisen und "Ziel" -Quoten sowie Planung und Abstimmung von Initiativen zur Anhebung des Preisniveaus und zur Kontrolle seiner Durchsetzung) gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat.

69 Es ist davon auszugehen, dass die letzte dieser Zuwiderhandlungen allein schon die Anwendung einer Erhöhung von 50 % auf den Grundbetrag der gegen BASF verhängten Geldbuße rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/ Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 293).

70 Jedenfalls kann die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung des Gerichts die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 253 EG genügt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/ Kommission, C-248/ 98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 40).

71 In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass BASF auch von der Entscheidung 86/ 398/ EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/ 31. 149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1) betroffen war. Auf das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, BASF/ Kommission (T-4/ 89, Slg. 1991, II-1523), hin ergab sich für BASF eine Geldbuße von 2, 125 Millionen ECU für ihre Beteiligung an Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel der Festlegung ihrer Geschäftspolitik, der Festsetzung von Zielpreisen und Ergreifung von Maßnahmen zu diesem Zweck, der Preiserhöhung und der Marktaufteilung von Ende 1978 oder Anfang 1979 bis November 1983. Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission nicht erklären können, warum sie diese Entscheidung nicht herangezogen hat, obwohl sie in Randnr. 29 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt worden ist.

72 Berücksichtigt man diesen Umstand, hatte BASF von 1964 bis 1993 während ungefähr dreizehn Jahren offenkundig gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen. Die Erhöhung des Grundbetrags um 50 % ist somit angemessen.

73 Auch die Rüge, dass die Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung falsch berechnet worden sei, ist zurückzuweisen, da sie darauf zurückzuführen ist, dass BASF die Begriffe Ausgangsbetrag und Grundbetrag verwechselt hat (siehe oben, Randnrn. 15 bis 17). Nach Randnr. 229 des Urteils Cheil Jedang/ Kommission (oben in Randnr. 59 angeführt), auf die sich BASF zur Stützung ihrer Behauptung beruft, sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen. Genau dies hat die Kommission, wie aus Erwägungsgrund 219 der Entscheidung hervorgeht, im vorliegenden Fall auch getan (siehe oben, Randnrn. 17 und 18). Jedenfalls hätte die von BASF vorgeschlagene Berechnungsmethode unter den Umständen des vorliegenden Falls zum selben Ergebnis geführt.

74 Der zweite Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

4. Zum dritten von BASF vorgebrachten Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

Vorbringen der Parteien

75 BASF ist der Ansicht, dass die Ermäßigung von 20 %, die ihr nach Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gewährt worden sei (siehe oben, Randnr. 22), angesichts des Ausmaßes ihrer Kooperation zu gering sei. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse die Kommission nämlich Ermäßigungen gewähren, die in einem angemessenen Verhältnis zur Kooperation des jeweiligen Unternehmens stünden. Nach der ständigen Praxis der Kommission habe BASF Anspruch auf eine Ermäßigung von 10 %, weil sie die ihr angelasteten Tatsachen nicht bestritten habe. Ihre über das Nichtbestreiten der Tatsachen hinausgehende uneingeschränkte und freiwillige frühzeitige Kooperation verdiene demnach eine wesentlich stärkere Ermäßigung als die gewährten 10 %.

76 Die Entscheidung habe die von BASF geleistete Zusammenarbeit nämlich nicht objektiv und genau dargestellt, da sie den Inhalt bestimmter Schreiben falsch wiedergebe, andere wesentliche Aspekte dieser Zusammenarbeit nicht erwähne und es BASF außerdem nicht ermögliche, zu beurteilen, wie die Kommission bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit bewertet habe. Diese Mängel verstießen auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

77 Zur Stützung ihres Vorbringens macht BASF geltend, dass die Kommission in der Entscheidung

- ihr Schreiben vom 6. Mai 1999 nicht erwähne, mit dem sie die Kommission über das Bestehen der rechtswidrigen Vereinbarungen in der Vitaminbranche informiert habe, hinsichtlich deren die Behörden der Vereinigten Staaten eine Untersuchung eingeleitet hätten, und um ein Treffen gebeten habe, um ausführlich darüber zu sprechen. BASF nimmt an, dass die Kommission dieses Schreiben verloren habe;

- ein Treffen vom 17. Mai 1999 nicht erwähne, während dessen BASF eine Reihe kollusiver Absprachen beschrieben und Auskünfte erteilt habe, die zur Feststellung der Zuwiderhandlung wesentlich beigetragen hätten, darunter Auskünfte zum unmittelbar bevorstehenden Abschluss eines Vergleichs mit den Behörden der Vereinigten Staaten, der schließlich am 19. Mai 1999 unterzeichnet worden sei und auch Cholinchlorid betroffen habe;

- ihr Schreiben vom 21. Mai 1999 nicht erwähne, mit dem sie Unterlagen über die in den Vereinigten Staaten durchgeführte Untersuchung übermittelt habe. BASF nimmt an, dass die Kommission dieses Schreiben verloren habe;

- ihr Schreiben vom 23. Juli 1999 falsch darstelle;

- ein Auskunftsersuchen vom 26. Mai 1999 unvollständig wiedergebe und somit verkenne, dass der Bericht vom 15. Juni und das Schreiben vom 23. Juni 1999 freiwillig übermittelt worden seien;

- fälschlicherweise ihr Schreiben vom 16. Juli 1999 als Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 22. Juni 1999 angesehen habe.

78 Dass das Schreiben vom 6. Mai und das Treffen vom 17. Mai 1999 nicht erwähnt würden, sei unerklärlich, da sie in Erwägungsgrund 127 der Entscheidung 2003/ 2 erwähnt seien.

79 Da die Kommission wesentliche Bestandteile der Akte verloren habe, habe sie sich kein vollständiges Bild von der von BASF geleisteten Zusammenarbeit machen können. BASF habe nämlich in der Akte der Kommission weder die Schreiben vom 6. und 21. Mai 1999 noch einen Hinweis (in Form von durch die Beamten der Kommission angefertigten Vermerken oder Protokollen) auf das Treffen vom 17. Mai 1999 finden können.

80 Die der Kommission übermittelten Informationen könnten nicht deswegen als wertlos bezeichnet werden, weil die Kommission die Beibringung zusätzlicher Beweise, insbesondere durch von BASF vorgeschlagene mündliche Zeugenaussagen, abgelehnt und auf der Vorlage ausschließlich schriftlicher Beweise bestanden habe. BASF sei durch dieses Bestehen auf schriftlichen Beweisen die Möglichkeit zur Übermittlung wichtiger Auskünfte genommen worden; sie hätte diese schriftlich vorlegen können, wenn die Kommission in einer Antwort auf das Schreiben vom 6. Mai 1999 ihre Auffassung deutlich gemacht hätte. Dieses Verhalten der Kommission verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

81 Nach Ansicht von BASF hätte die Kommission ein angemessenes Protokoll von dem Treffen vom 17. Mai 1999 anfertigen müssen. Selbst die stenografischen Notizen, die die für die Akte zuständige Person aufbewahrt habe, zeigten, dass es sich um ein wesentliches Treffen gehandelt habe, bei dem verschiedene Branchen ausführlich behandelt worden seien, darunter die Cholinchloridbranche, was die Kommission nicht bestreite. Dass diese Notizen nicht in die Akte über Cholinchlorid aufgenommen worden seien, stelle ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.

82 BASF behauptet, dass sie bei diesem Treffen Auskünfte erteilt habe, die zur Feststellung der Zuwiderhandlung wesentlich beigetragen hätten (Angabe der kollusiven Absprachen, beteiligte Waren und Unternehmen, Dauer, unmittelbar bevorstehender Abschluss eines Vergleichs mit dem amerikanischen Justizministerium, insbesondere über Cholinchlorid). Dies zeige eine von ihrem Justiziar, Herrn J. Scholz, angefertigte Erklärung vom 24. Februar 2005 ("Erklärung Scholz").

83 Nach dem Treffen vom 17. Mai 1999 sei BASF der Meinung gewesen, dass sie alles getan habe, um in den Genuss der höchsten nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 möglichen Ermäßigung zu gelangen. BASF ist daher der Ansicht, dass ihre späteren Schreiben lediglich die mündlich erteilten Auskünfte in Form von schriftlichen Beweisen bestätigt hätten; die schriftlichen Mitteilungen müssten daher so behandelt werden, als ob sie bei diesem Treffen vorgelegt worden wären. Alle diese Informationen seien freiwillig übermittelt worden, was die Kommission in ihrer Entscheidung ignoriere. Überdies bestreite die Kommission nicht, dass Informationen im Sinne von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 mündlich erteilt werden könnten.

84 Der Bericht vom 15. Juni 1999 sei nicht auf das Auskunftsersuchen vom 26. Mai 1999, sondern auf die von der Kommission bei dem Treffen vom 17. Mai 1999 geäußerte Forderung nach schriftlichen Beweisen hin übermittelt worden. Mit der Anfertigung dieses Berichts sei bereits vor der Versendung dieses Auskunftsersuchens begonnen worden. Dies werde im Übrigen durch das Schreiben von BASF vom 21. Mai 1999 bewiesen. Dieser Bericht liefere außerdem Auskünfte über Vitamine, die nicht Gegenstand des Auskunftsersuchens vom 26. Mai 1999 gewesen seien, wie Vitamin D3 und Carotinoide. Die verspätete Übermittlung der Informationen sei auf die Forderung der Kommission nach einem schriftlichen Bericht zurückzuführen. Die von BASF vorgeschlagenen Gespräche mit Mitarbeitern von BASF wären indessen ein wirksames Mittel gewesen, um die erforderlichen Beweise zu erhalten. Das Schreiben vom 23. Juni 1999, das eine Ergänzung zum Bericht vom 15. Juni 1999 darstelle, sei ebenfalls auf Initiative von BASF übermittelt worden. Dieses Schreiben vom 23. Juni 1999 enthalte zusätzliche Beweise in Bezug auf das Treffen in Ludwigshafen, über die die Kommission damals noch nicht verfügt habe (siehe oben, Randnr. 4). Darüber hinaus ergänze auch das Schreiben vom 16. Juli 1999 die bei dem Treffen vom 17. Mai 1999 verlangten Beweise und müsse als freiwillig angesehen werden. Es betreffe die Umsetzung der fraglichen Absprachen und liefere entsprechende Beweise. Auch das Schreiben vom 4. November 2002 (siehe oben, Randnr. 22) enthalte eine Reihe relevanter Informationen, insbesondere über zwei Treffen des Kartells.

85 Jedenfalls sei die in der Entscheidung vorgenommene Unterscheidung zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Mitteilungen falsch, da ein Auskunftsersuchen der Kommission nicht den Ausschlag dafür geben könne, die Kooperation des Unternehmens gemäß Abschnitt D Abs. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geringer zu bewerten.

86 Die Kommission gehe somit zu Unrecht davon aus, dass der Bericht vom 15. Juni 1999 und die Schreiben vom 23. Juni 1999, 16. Juli 1999 und 4. November 2002 nicht wesentlich zur Feststellung der Zuwiderhandlung beigetragen hätten. Die Kommission habe im Übrigen nicht erklärt, warum sie das Auskunftsersuchen vom 22. Juni 1999 erst sechs Wochen nach der Übermittlung von Informationen durch Bioproducts (am 7. Mai 1999, siehe oben, Randnr. 22) versandt habe, zu einem Zeitpunkt, als sie bereits über alle bei dem Treffen vom 17. Mai 1999 und durch den Bericht vom 15. Juni 1999 gelieferten Informationen verfügt habe. In Wirklichkeit hätten die von Bioproducts vorgelegten Unterlagen, im Gegensatz zu den von BASF am 17. Mai und 15. Juni 1999 beigebrachten Informationen, die die Zusammenkünfte sowie die Namen der Teilnehmer genannt und es der Kommission ermöglicht hätten, ihre Ermittlungen aufzunehmen, keine detaillierten und erschöpfenden Angaben enthalten. Außerdem seien die von Chinook sechs Monate vor den Schriftsätzen von Bioproducts und BASF (siehe oben, Randnr. 3) übermittelten Informationen lediglich von begrenztem Wert und teilweise irrelevant gewesen, weshalb die Kommission zu diesem Zeitpunkt keine Ermittlungen aufgenommen habe. Jedenfalls sei es das Treffen vom 17. Mai 1999 gewesen, das die Kommission veranlasst habe, Auskünfte über Cholinchlorid zu verlangen.

87 Die Kommission bestätigt, dass die BASF gewährte Ermäßigung von 20 % sich in eine Ermäßigung von 10 % wegen Nichtbestreitens der Tatsachen und eine Ermäßigung von 10 % aufgrund der Übermittlung von Beweisen aufgliedere. Im Übrigen macht sie geltend, dass das Vorbringen von BASF unbegründet sei.

Würdigung durch das Gericht

88 Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 lautet wie folgt:

"D. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße

1. Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle Voraussetzungen erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt.

2. Dies gilt insbesondere, wenn

- ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen,

- ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet."

89 In Abschnitt E Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 heißt es, diese habe berechtigte Erwartungen geweckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollten, berufen würden. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten konnten, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation des betreffenden Unternehmens im Rahmen der Bemessung der gegen dieses verhängten Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 488 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90 Im Übrigen muss das Verhalten des Unternehmens, um in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße aufgrund der Mitarbeit im Verwaltungsverfahren zu kommen, die Aufgabe der Kommission erleichtern, die in der Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft besteht (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/ Kommission, T-38/ 02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 505).

91 Wie sich aus dem Wortlaut von Abschnitt D Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und speziell den einleitenden Worten "[d] ies gilt insbesondere …" ergibt, verfügt die Kommission über ein Ermessen in Bezug auf die gemäß dieser Mitteilung zu gewährenden niedrigeren Festsetzungen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./ Kommission, C-189/ 02 P, C-202/ 02 P, C-205/ 02 P bis C-208/ 02 P und C-213/ 02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 394).

92 Außerdem kann eine niedrigere Festsetzung auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden können. Wie sich bereits aus dem Begriff "Zusammenarbeit", wie er in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und insbesondere in der Einführung und in Abschnitt D Abs. 1 verwendet wird, ergibt, kann eine niedrigere Festsetzung auf der Grundlage der Mitteilung nur gewährt werden, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens von einem solchen Geist der Zusammenarbeit zeugt (Urteil Dansk Rørindustri u. a./ Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnrn. 395 und 396). Das Verhalten eines Unternehmens, das auf eine Frage der Kommission, auch wenn es zu deren Beantwortung nicht verpflichtet war, in unvollständiger und irreführender Weise geantwortet hat, kann somit nicht als Ausdruck eines solchen Geistes der Zusammenarbeit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Kommission/ SGL Carbon, C-301/ 04 P, Slg. 2006, I-5915, Randnr. 69).

93 Die Begründetheit dieses Klagegrundes ist im Licht dieser Erwägungen zu beurteilen.

Zum Schreiben vom 6. Mai 1999

94 Im Schreiben vom 6. Mai werden ohne nähere Angaben in den Vereinigten Staaten insbesondere gegen BASF im Vitaminsektor geführte Ermittlungen erwähnt. Mit der Übermittlung dieses Dokuments hat BASF lediglich (gemeinsam mit dem Unternehmen Hoffman-La Roche, das bereits zwei Tage vorher Kontakt mit der Kommission aufgenommen hatte) im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Unterstützung geleistet und um ein Treffen zu diesem Thema mit dem Kabinett des zuständigen Kommissionsmitglieds gebeten.

95 Es ist offensichtlich, dass die Beurteilung der von BASF geleisteten Zusammenarbeit durch die Kommission dadurch, dass dieses Dokument in der Entscheidung nicht erwähnt wird, nicht in Frage gestellt wird. Dieses Dokument enthält weder Hinweise auf das weltweite Cholinchloridkartell (an dem Hoffman-La Roche im Übrigen nicht beteiligt war) noch auf das unter den europäischen Herstellern dieses Vitamins geschaffene Kartell. Dieses Dokument konnte allenfalls und auch nur implizit das weltweite Cholinchloridkartell betreffen, enthielt jedoch keine "Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel …, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen", im Sinne von Abschnitt D Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 507).

Zum Treffen vom 17. Mai 1999

96 Von diesem Treffen wurde kein Protokoll erstellt, weder an demselben Tag noch später, und keine Tonaufzeichnung gemacht. BASF rügt dieses Versäumnis der Kommission, macht aber nicht geltend, dass sie ein dahin gehendes Ersuchen an die Kommission gerichtet habe. Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zur Last gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 501, 502 und 509).

97 BASF ist in Bezug auf die Informationen, die sie bei diesem Treffen, an dem Beamte der Kommission, Vertreter von BASF und Vertreter von Hoffman-La Roche teilgenommen haben, angeblich über Cholinchlorid geliefert habe, sehr vage geblieben. An schriftlichen Beweisen zum Inhalt dieses Treffens enthält die Akte stenografische Notizen, die ein Beamter der Kommission aufbewahrt hat. BASF hat ihrerseits in ihren Schriftsätzen Auszüge aus der Erklärung Scholz wiedergegeben, die sie ihrer Klageschrift beigefügt hat. Zur Beurteilung dieser Erklärung als Beweismittel ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensordnung es den Parteien nicht verbietet, solche Erklärungen vorzulegen. Ihre Beurteilung ist jedoch Sache des Gerichts, das, wenn die darin beschriebenen Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits wichtig sind, zur Beweiserhebung die Vernehmung des Verfassers eines solchen Dokuments als Zeugen anordnen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2003, Heurtaux/ Kommission, T-172/ 03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 3). Im vorliegenden Fall ist eine solche Maßnahme nicht erforderlich.

98 Die stenografischen Notizen geben ein lückenhaftes Bild dessen, was bei dem Treffen vom 17. Mai 1999 besprochen wurde. Angesichts dieser Notizen ist es jedoch offensichtlich, dass die Kommission, Hoffman-La Roche und BASF im Wesentlichen über Vorfragen einer eventuellen Zusammenarbeit gesprochen haben und schließlich zur Anzeige der Kartelle über eine nicht genannte Zahl von Vitaminprodukten gelangten. Bei dem Gespräch ging es um den Wunsch der Unternehmen zu kooperieren, den Stand des Verfahrens in den Vereinigten Staaten, die nächsten Schritte in Bezug auf die Verbreitung von Informationen insbesondere im Hinblick auf die in den Vereinigten Staaten anhängigen Sammelklagen, die zeitliche Planung und die Ansicht der Kommission darüber, was eine Kooperation für die Unternehmen bedeute. Der einzige Hinweis auf Cholinchlorid findet sich auf der dritten Seite, wo es nur heißt, dass es über dieses Produkt kollusive Absprachen gegeben habe. BASF kann daher nicht behaupten, die fraglichen Notizen zeigten, dass wesentliche Auskünfte, wie die Namen der beteiligten Unternehmen (es wird darin lediglich die Beteiligung der japanischen Unternehmen erwähnt, jedoch ohne irgendeinen Bezug zum Cholinchloridkartell) oder die Dauer der Zuwiderhandlung, erteilt worden wären. Was den Umstand betrifft, dass es kollusive Absprachen über Cholinchlorid gegeben hat, genügt der Hinweis, dass die Kommission lange vor dem fraglichen Treffen durch die Mitteilung von Chinook davon erfahren hatte (siehe oben, Randnr. 3).

99 In der Erklärung Scholz heißt es (Randnr. 10): "[Bei diesem Treffen hat BASF erklärt], dass sie an rechtswidrigen Aktivitäten betreffend Cholinchlorid, einschließlich Mischungen und Vormischungen, beteiligt gewesen sei, wie aus dem Bericht der Kommission über das Treffen hervorgeht. Wir haben die Beamten ferner darüber informiert, dass die rechtswidrigen Vereinbarungen über die wichtigsten Vitamine den europäischen Markt betroffen haben, einschließlich aller wichtigen europäischen und japanischen Vitaminhersteller. Wir haben die beteiligten Hauptakteure für die wichtigsten Vitamine genannt, mit Sicherheit Takeda, Eisai, Merck und Rhône-Poulenc. Die Vertreter der Europäischen Kommission schienen sich für die Namen weiterer Beteiligter nicht zu interessieren. Angesichts der relativ geringen Zahl von Herstellern anderer Vitamine, einschließlich Cholinchlorid, hätte die Europäische Kommission jedenfalls die Identität anderer Marktteilnehmer leicht feststellen können." Dieses Treffen betraf also eindeutig sämtliche auf weltweiter Ebene für zahlreiche Vitaminprodukte geschaffene Kartelle. Es betraf also nicht speziell Cholinchlorid, worüber, abgesehen von der der Kommission bereits bekannten Tatsache, dass es ein Kartell für dieses Produkt gab, sehr wenige Informationen erteilt wurden.

100 Im Übrigen ergibt sich aus dieser Erklärung, dass die Kommission auf der Übermittlung schriftlicher Auskünfte in Form eines Berichts bestanden hat. In Randnr. 12 der Erklärung heißt es insoweit:

"[Der damalige Generaldirektor der DG IV] teilte uns mit, dass die Europäische Kommission die 'traditionelle' Art, Auskünfte einzuholen, bevorzuge, d. h. die Vorlage schriftlicher Auskünfte mit den 'üblichen Details', z. B. Darstellungen der Treffen, Orte, Daten, Teilnehmer und besprochenen Themen. Ich habe daher dem [Generaldirektor] vorgeschlagen, dass BASF der Kommission einen vollständigen Bericht über die Vorkommnisse, die die Europäische Union beträfen, vorlegen würde. … Der [Generaldirektor] hat diesem Vorschlag sofort zugestimmt."

101 Bei dem fraglichen Bericht handelt es sich um den Bericht vom 15. Juni 1999 (siehe oben, Randnrn. 21 und 84). In seinem Teil G, der Cholinchlorid betrifft und drei Seiten umfasst, bezieht sich BASF auf vier Treffen des weltweiten Cholinchloridkartells, die zwischen Frühling 1992 und November 1992 stattgefunden hätten, darunter das Treffen von Ludwigshafen, sowie auf sechs weitere Treffen bis zu dem Treffen vom April 1994 in Johor Bahru. In dem Bericht hieß es ferner, dass es bis Ende 1996 weitere Treffen betreffend Ausfuhren nach Süd- und Lateinamerika gegeben habe, die jedoch für die Teilnehmer ohne Ergebnis geblieben seien. Da der Bericht vom 15. Juni 1999 nach dem Vorbringen von BASF eine vollständige Aufstellung der Ereignisse betreffend die Absprachen über Cholinchlorid enthielt, ist es unwahrscheinlich, dass das Treffen vom 17. Mai 1999 zur Übermittlung weitergehender Informationen geführt hat. Dies wird durch die Klageschrift bekräftigt, in deren Randnr. 153 ausgeführt wird: "Der einzige Grund, weshalb BASF nicht sofort weitere detaillierte mündliche Auskünfte erteilt hat, war das Bestehen der Kommission auf schriftlichen Beweisen". Außerdem heißt es in Randnr. 11 der Erklärung Scholz, dass das fragliche Treffen ungefähr eine Stunde gedauert habe, so dass eine detaillierte Darstellung der verschiedenen weltweiten Kartelle, die dreizehn Vitaminprodukte betrafen, nämlich zwölf Produkte in der Rechtssache Vitamine (oben in Randnr. 39 angeführt) und zusätzlich Cholinchlorid, offensichtlich nicht möglich gewesen wäre.

102 Der Hinweis auf den damals unmittelbar bevorstehenden Abschluss eines Vergleichs mit den amerikanischen Behörden hat für die Kommission ebenfalls keinen Nutzen, da diese Information als solche nichts Wesentliches über den europäischen Cholinchloridmarkt aussagt.

103 Dem Vorbringen von BASF, dass die am 17. Mai 1999 gelieferten Informationen es der Kommission ermöglicht hätten, eine Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht zu beweisen, kann daher nicht gefolgt werden. Der bloße Blick auf Teil IV der Entscheidung unter der Überschrift "Ablauf der Ereignisse" zeigt nämlich, dass deren historische Grundlage (die 25 Seiten umfasst) bei weitem detailliertere und bedeutsamere Informationen enthält als die allgemeinen Angaben, auf die sich BASF sowohl bei dem Treffen vom 17. Mai 1999 als auch im Bericht vom 15. Juni 1999 beschränkt hat.

104 Auch die Rüge, dass die Kommission keine Beweise in Form von mündlichen Zeugenaussagen habe akzeptieren wollen, die laut BASF innerhalb kurzer Zeit hätten beigebracht werden können, ist zurückzuweisen. Die Zeit, die bis zur Anfertigung des Berichts vom 15. Juni 1999 vergangen ist, bei dem es sich laut BASF um einen umfassenden und detaillierten Bericht gehandelt habe, hatte nämlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der von BASF angebotenen Zusammenarbeit durch die Kommission. Die Kommission macht nämlich geltend, dass sie von anderen Unternehmen übermittelte Beweise, die den Wert dieses Berichts relativiert hätten, nicht berücksichtigt habe. Sie trägt, ohne dass dem widersprochen worden wäre, vor, dass sie zwischen dem Treffen vom 17. Mai 1999 und der Übermittlung des Berichts vom 15. Juni 1999 keine Auskünfte erhalten habe.

105 Die Behauptungen von BASF beruhen somit auf der falschen Prämisse, dass sich die zwischen dem Treffen vom 17. Mai 1999 und dem Bericht vom 15. Juni 1999 vergangene Zeit nachteilig auf die Ermäßigung ihrer Geldbuße ausgewirkt habe. Aus denselben Gründen ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass alle auf das Treffen vom 17. Mai 1999 folgenden Mitteilungen so zu beurteilen seien, als ob sie an diesem Tag übermittelt worden wären, da sie bestätigten, was bei diesem Treffen gesagt worden sei.

106 Die Angaben, die BASF bei dem Treffen am 17. Mai 1999 gemacht zu haben behauptet, versetzten die Kommission demnach zwar in die Lage, Auskunftsverlangen zu stellen oder auch Ermittlungen anzuordnen, die Rekonstruktion und der Nachweis des Sachverhalts blieben jedoch - ungeachtet dessen, dass BASF ihre Verantwortung einräumte - aufgrund des allgemeinen Charakters der gelieferten Auskünfte nach wie vor der Beklagten überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 517).

107 Außerdem hat die Kommission entgegen den Andeutungen von BASF (siehe oben, Randnr. 78) in der Rechtssache Vitamine (oben in Randnr. 39 angeführt) zum Zweck der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 weder das Schreiben vom 6. Mai 1999, noch das Treffen vom 17. Mai 1999 berücksichtigt. Diese werden in Erwägungsgrund 127 der Entscheidung 2003/ 2, wo die Kommission ausführt, dass ihr zu diesem Zeitpunkt keine Erklärungen oder Beweisunterlagen vorgelegen hätten, erstmals erwähnt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungsgründen 743, 747, 748, 761 und 768 der Entscheidung 2003/ 2, dass die Kommission die gegen BASF festzusetzende Geldbuße ausschließlich aufgrund der Unterlagen betreffend die Vitamine A, E, B2, B5, C und D3, Beta-Karotin und Carotinoide, die BASF ihr zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 30. Juli 1999 übermittelt habe, um 50 % ermäßigt hat. Die Erwähnung des Schreibens vom 6. Mai 1999 in Erwägungsgrund 747 dieser Entscheidung dient lediglich der Bestimmung des Datums, an dem BASF der Kommission ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit angezeigt hat. In der Entscheidung 2003/ 2 wurde BASF daher keine Ermäßigung der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit aufgrund dieser Schritte gewährt.

Zum Schreiben vom 21. Mai 1999

108 Mit dem Schreiben vom 21. Mai 1999 hat BASF der Kommission den Vergleich sowie das diesem beigefügte Schriftstück, die Anklageschrift im Rahmen des in den Vereinigten Staaten eingeleiteten Verfahrens, übermittelt. Zum Wert dieser Schriftstücke im Hinblick auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sie in der Entscheidung weder direkt noch indirekt verwendet hat, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung im EWR festzustellen. Da sonst nichts vorliegt, woraus sich ergäbe, dass die Übermittlung des fraglichen Vergleichs dazu beigetragen hat, das Vorliegen eines Verstoßes betreffend den EWR festzustellen, fällt diese Übermittlung somit nicht unter Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/ Kommission, T-224/ 00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 297).

109 Dass diese Dokumente nicht erwähnt wurden, verstößt also nicht gegen Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.

Zum Schreiben vom 23. Juli 1999

110 Nach Ansicht von BASF ist Erwägungsgrund 49 der Entscheidung insoweit unrichtig, als es dort heißt, dass die mit dem Schreiben vom 23. Juli 1999 übermittelten Informationen die gleichen gewesen seien wie die bereits im Rahmen der Rechtssache Vitamine (oben in Randnr. 39 angeführt) übermittelten. BASF behauptet, dass sie zusätzliche Unterlagen über Cholinchlorid vorgelegt habe.

111 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Unterlagen in Beantwortung eines vom 22. Juni 1999 datierenden Auskunftsersuchens gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 übermittelt wurden. Die der Kommission in Beantwortung eines Auskunftsersuchens übermittelten Unterlagen werden jedoch aufgrund einer rechtlichen Pflicht vorgelegt und können nicht im Hinblick auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 berücksichtigt werden, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Unternehmens, das die Auskünfte liefert, oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (Urteil Kommission/ SGL Carbon, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnrn. 41 und 50). Das Vorbringen von BASF ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Aus denselben Gründen ist auch die allgemeine Rüge zurückzuweisen, dass die Kommission den Mitteilungen von BASF, denen kein Auskunftsersuchen vorangegangen sei, im Rahmen der Beurteilung der Kooperation dieses Unternehmens zu Unrecht keine Bedeutung mehr beigemessen habe (siehe oben, Randnr. 85).

Zur Beurteilung des Berichts vom 15. Juni 1999 und des Schreibens vom 23. Juni 1999 im Licht des Auskunftsersuchens vom 26. Mai 1999

112 Wie in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Kommission in Erwägungsgrund 221 der Entscheidung festgestellt, dass der Bericht vom 15. Juni 1999 und das Schreiben vom 23. Juni 1999 als freiwillige Vorlage von Beweismitteln zu berücksichtigen seien, obwohl BASF sie in Erwiderung des Auskunftsersuchens vom 26. Mai 1999 übermittelt habe. Der Kommission war also, entgegen den Behauptungen von BASF, durchaus bewusst, dass diese Schriftstücke freiwillig übermittelt wurden.

Zum Schreiben vom 16. Juli 1999

113 Nach Erwägungsgrund 223 der Entscheidung enthielt das Schreiben vom 16. Juli 1999 nichts, was zur Feststellung des Vorliegens des Verstoßes beigetragen hätte. Die Lektüre dieses Schreibens bekräftigt diese Ansicht. Aus den beiden angehängten Tabellen, die offenbar Cholinchlorid betreffen (sie tragen die Überschrift "Premixes and Blends"), ergibt sich nur der Wert und das Volumen der Produktion und der Verkäufe von BASF im EWR von 1994 bis 1998. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben eine Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 22. Juni 1999 darstellte, konnte es daher nicht im Hinblick auf die Mitteilung über die Zusammenarbeit berücksichtigt werden.

Gesamtbeurteilung der BASF gewährten Ermäßigung

114 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission sich zu Recht ausschließlich auf den Bericht vom 15. Juni 1999 und das Schreiben vom 23. Juni 1999 gestützt hat, um das Ausmaß der Kooperation von BASF zu beurteilen und die auf den Grundbetrag ihrer Geldbuße aufgrund des Abschnitts D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 anzuwendende Ermäßigung zu ermitteln. BASF erkennt übrigens an, dass sie nicht in den Genuss der Abschnitte B und C dieser Mitteilung kommen konnte.

115 Der Bericht vom 15. Juni 1999 beschreibt auf den drei Seiten, die sein Teil G umfasst, einige im Rahmen des weltweiten Kartells abgehaltene Treffen, äußert sich jedoch nicht zu den bei diesen Treffen besprochenen Themen. Die ersten beiden von BASF erwähnten Treffen (Frühling und Sommer 1992 in Mexiko) haben sich für das vorliegende Verfahren als bedeutungslos erwiesen, da die Kommission in den Erwägungsgründen 136 und 163 der Entscheidung festgestellt hat, dass bei diesen Treffen keine Vereinbarungen getroffen worden seien, und den Beginn der Zuwiderhandlung auf den 13. Oktober 1992 (drittes Treffen in Mexiko) datiert hat.

116 BASF hat außerdem keine Informationen zum Bestehen der europäischen Absprachen erteilt, die sich für den EWR-Markt als besonders schädlich erwiesen haben. Selbst in ihrem Schreiben vom 4. November 2002 nennt BASF lediglich zwei möglicherweise relevante Treffen, bei denen ein "Gespräch über den Europäischen [Cholinchlorid-] Markt" (Februar 1995, mit UCB und Akzo Nobel) sowie eine Besprechung über die "Marktsituation Cholinchlorid" (Juli 1995, ohne Angabe der Teilnehmer) stattgefunden hätten. BASF hat erst nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch das Nichtbestreiten der Tatsachen das Vorliegen eines Kartells auf europäischer Ebene anerkannt. Die fraglichen Informationen waren also zumindest unvollständig, da ein sehr wesentlicher Teil der kollusiven Handlungen nicht erwähnt wurde.

117 Die Mitteilung vom 23. Juni 1999 umfasst fünf bei dem Treffen in Ludwigshafen verteilte Dokumente, die die Produktionskapazitäten der Hersteller und der Verarbeiter im Jahre 1992 sowie die internationalen Versendungen in diesem Jahr betreffen. Sonst enthält diese Sendung Unterlagen von begrenztem Interesse, die von der Kommission in der Entscheidung übrigens nicht verwendet wurden.

118 Diese Dokumente bestätigen zwar die begangene Zuwiderhandlung und fallen somit unter Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, ihr Beitrag ist jedoch angesichts des Umfangs und der Detailliertheit der Angaben, die die Kommission in Abschnitt 1. 4 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und anschließend in den Erwägungsgründen 63 bis 121 der Entscheidung zur Sachverhaltsdarstellung angeführt hat, gering.

119 Unter diesen Umständen kann der Behauptung einer verspäteten Versendung der ersten Auskunftsersuchen durch die Kommission, die BASF aufstellt, um den Wert der von Bioproducts am 7. Mai 1999 übermittelten Informationen zu relativieren, nicht gefolgt werden. Außerdem sind die von BASF erteilten Auskünfte aufgrund ihres begrenzten Werts nicht mit den von Bioproducts oder Chinook erteilten vergleichbar. Selbst wenn der Wert der letztgenannten Auskünfte nicht das von der Kommission behauptete Niveau erreicht haben sollte, kann dies an der Beurteilung der Kooperation von BASF nichts ändern.

120 Die Kommission hat daher bei der Beurteilung des Werts der Kooperation von BASF und der Ermäßigung der gegen diese festzusetzenden Geldbuße um 20 % keinen Fehler begangen. Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung die Konsequenzen unberührt lässt, die die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des fünften Klagegrundes auf diese Ermäßigung haben kann (siehe unten, Randnrn. 212 bis 223).

5. Zum vierten von BASF vorgebrachten Klagegrund: Unzureichende Ermäßigung der Geldbuße unabhängig von der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

Vorbringen der Parteien

121 BASF ist der Ansicht, dass sie unabhängig von der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 aus folgenden Gründen eine stärkere Ermäßigung verdiene:

- Sie habe ihre Kooperation bereits in einem sehr frühen Stadium angeboten (6. Mai 1999);

- sie habe bereits vor diesem Zeitpunkt ihre Beteiligung an dem Kartell beendet;

- sie habe bei dem Treffen vom 17. Mai 1999 und anschließend schriftlich durch die Übersendung nicht verlangter zusätzlicher Angaben detaillierte Auskünfte erteilt;

- sie habe der Kommission den mit den Behörden der Vereinigten Staaten geschlossenen Vergleich vorgelegt, bei dem es ebenfalls um Cholichlorid gegangen sei;

- sie habe sofort alle für das Kartell verantwortlichen leitenden Mitarbeiter entlassen und ein Programm zur Befolgung der Wettbewerbsregeln angewandt.

122 Da sie nach Erwägungsgrund 221 der Entscheidung der erste der drei europäischen Hersteller gewesen sei, der freiwillig Beweise für die Zuwiderhandlung übermittelt habe, und angesichts der den anderen europäischen Herstellern gewährten Ermäßigungen, ersucht BASF das Gericht, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen und die verhängte Geldbuße herabzusetzen.

123 BASF macht ferner geltend, dass alle Ausführungen zur Relevanz der unter dem Gesichtspunkt der Kooperation gelieferten Informationen in der Entscheidung hätten enthalten sein müssen und dass die Kommission bei fehlender Begründung keine zusätzlichen Erläuterungen geben dürfe.

124 BASF widerspricht der Behauptung der Kommission, dass die entscheidenden Unterlagen nach Abschluss der Sammelklageverfahren in den Vereinigten Staaten vorgelegt worden seien. Der letzte von ihr vorgelegte Schriftsatz datiere nämlich vom 23. Juli 1999 (siehe oben, Randnr. 110), d. h. mehr als drei Monate vor Abschluss des ersten Sammelklageverfahrens.

125 Die Kommission ist der Ansicht, dass die im Rahmen dieses Klagegrundes und die zur Stützung des vorangegangenen Klagegrundes vorgebrachten Argumente sich überschnitten. Dass BASF ihre Beteiligung an dem Kartell beendet habe, bevor sie ihre Kooperation angeboten habe, stelle weder einen mildernden Umstand noch eine Kooperationshandlung dar. Im Übrigen sei die nachfolgende Anwendung eines Befolgungsprogramms für den Wert der von BASF geleisteten Zusammenarbeit irrelevant. Dieses Vorbringen sei daher ebenfalls unbegründet.

126 Zum Appell von BASF an das Gericht, es möge von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen, erklärt die Kommission, dass die Angaben, die sie unter Mitwirkung dieser Klägerin zusammengetragen habe, nicht den europäischen Teil des Kartells betroffen hätten. Sie verweist auf ihre Ausführungen zum Wert dieser Angaben und unterstreicht die Bedeutung der von UCB und Akzo Nobel zum europäischen Aspekt des Kartells gelieferten Informationen. BASF habe sich unredlich verhalten, da sie versucht habe, die Kommission in Bezug auf die Bedeutung des im Oktober 1992 in Mexiko abgehaltenen Treffens und das Bestehen des Kartells auf europäischer Ebene irrezuführen.

Würdigung durch das Gericht

127 Die im ersten, im dritten und im vierten Gedankenstrich der Randnr. 121 des vorliegenden Urteils angeführten Argumente wurden bereits im Rahmen des vorangegangenen Klagegrundes geprüft. Unter Berücksichtigung dieser Prüfung ist das Gericht der Ansicht, dass es keinen Grund für eine zusätzliche Ermäßigung zu der von der Kommission nach Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien angewandten Ermäßigung von 20 % gibt, insbesondere, weil die Informationen, die BASF der Kommission geliefert hat, zumindest unvollständig waren (siehe oben, Randnr. 116).

128 Schließlich wurde die Tatsache, dass BASF die Zuwiderhandlung von sich aus beendet hatte, bevor die Kommission ihre Untersuchung einleitete, bei der Berechnung der Dauer des BASF zur Last gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung hinreichend berücksichtigt, so dass BASF sich nicht auf Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./ Kommission, T-236/ 01, T-239/ 01, T-244/ 01 bis T-246/ 01, T-251/ 01 und T-252/ 01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 341, und vom 8. Juli 2004, Dalmine/ Kommission, T-50/ 00, Slg. 2004, II-2395, Randnrn. 328 bis 332). Die Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission kann nämlich logischerweise nur dann einen mildernden Umstand bilden, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass die fraglichen Unternehmen durch dieses Eingreifen zur Beendigung ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens veranlasst wurden; der Fall, dass die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet wurde, wird von dieser Vorschrift der Leitlinien nicht erfasst (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/ Kommission, C-407/ 04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 158).

129 Das Gericht ist der Ansicht, dass die Entlassung der leitenden Mitarbeiter, die bei der Zuwiderhandlung eine entscheidende Rolle gespielt haben, keine Handlung darstellt, die die Herabsetzung der verhängten Geldbuße rechtfertigt. Es handelt sich nämlich um eine Maßnahme, mit der die Beachtung der Wettbewerbsregeln durch die eigenen Mitarbeiter durchgesetzt werden soll, was ohnehin eine Pflicht des Unternehmens darstellt und daher nicht als mildernder Umstand angesehen werden kann.

130 Das Vorbringen von BASF, dass sie der erste europäische Hersteller gewesen sei, der der Kommission Beweise geliefert habe, stellt die vorstehenden Beurteilungen nicht in Frage. Die Informationen, die BASF freiwillig über das weltweite Kartell geliefert hat, waren nämlich von untergeordneter Bedeutung und geringem Nutzen; zum europäischen Kartell, dessen Ausmaß von UCB und Akzo Nobel offengelegt wurde, hat sie jedoch keine wesentlichen Informationen übermittelt. Dass BASF der erste europäische Hersteller war, der kooperiert hat, kann daher nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen.

131 Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

6. Zu dem von BASF und UCB vorgebrachten Klagegrund eines Rechtsfehlers bei der Einstufung der weltweiten und der europäischen Absprachen als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

132 BASF macht zweierlei geltend, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Rechtsfehler hinsichtlich der Einstufung des Kartells als einziges und fortgesetztes Kartell.

133 Was den ersten Punkt betreffe, habe die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht darauf hingewiesen, dass das weltweite und das europäische Kartell aus ihrer Sicht eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung für den EWR-Markt gebildet hätten. Da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von einer Vereinbarung über die Aufteilung des weltweiten Markts die Rede gewesen sei, bei der die Absprachen in Bezug auf Europa Unterabsprachen dargestellt hätten, habe BASF nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu der wesentlich anderen Einstufung in der Entscheidung zu äußern, wonach die Zuwiderhandlung als einzige Zuwiderhandlung anzusehen gewesen sei, weil sie einen einzigen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt habe. Dieser Unterschied zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung verletzte die Verteidigungsrechte, da BASF sich gegen diese falsche rechtliche Einordnung der Tatsachen gewehrt hätte, wenn sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen wäre.

134 Was den zweiten Punkt angehe, sei die Einstufung des Kartells als einzige Zuwiderhandlung falsch, weil die beiden Kartelle unterschiedliche Beteiligte gehabt hätten. In einigen Erwägungsgründen der Entscheidung werde im Übrigen eingeräumt, dass es sich um zwei gesonderte Zuwiderhandlungen gehandelt habe. Die in Erwägungsgrund 150 der Entscheidung zur Beschreibung des Ziels des Kartells verwendete Formulierung "Beschränkung der normalen Wettbewerbsbedingungen" sei nicht spezifisch genug, um von einer einzigen Zuwiderhandlung ausgehen zu können. Außerdem habe das weltweite Kartell die Aufteilung des Markts auf weltweiter Ebene zum Ziel gehabt, während es bei dem europäischen Kartell vor allem um Preisfestsetzungen und Kundenzuteilungen im EWR, also Ziele anderer Art gegangen sei. Die Behauptung der Kommission, dass das einzige Ziel des rechtswidrigen Verhaltens die Erhöhung der Preise gewesen sei und alle anderen Ziele nur unterstützender und untergeordneter Art gewesen seien, entspreche nicht den Feststellungen in der Entscheidung. Im Übrigen hätten die be