| 1 Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, da eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Wenn das Beschwerdevorbringen als Gegenvorstellung zu verstehen wäre, wäre diese ebenfalls unzulässig. Der Ausschluss einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss lässt sich nicht durch eine Gegenvorstellung umgehen. Eine Gegenvorstellung entfaltet keinen Devolutiveffekt. Sie richtet sich an das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat. Sie entspricht der Sache nach einer Anregung an das Gericht, seine mit einem Rechtsmittel nicht angreifbare Entscheidung zu überprüfen und zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb nicht befugt, in einem nicht bei ihm in der Hauptsache anhängigen Verfahren den Streitwertbeschluss eines Oberverwaltungsgerichts auf eine Gegenvorstellung zu ändern. Die von der Antragstellerin zitierte abweichende Auffassung von Olbertz in Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Vorb § 154 Rn. 39 Fn. 164, wonach gegen den nicht beschwerdefähigen Streitwertbeschluss eines Oberverwaltungsgerichts vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden müsse, teilt der Senat nicht. Die Gegenauffassung lässt sich mit dem von Olbertz a. a. O. zitierten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3387) schon deswegen nicht begründen, weil dem Nichtannahmebeschluss die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Streitwertfestsetzung zugrunde lag, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seit Inkrafttreten des § 152 a VwGO nicht mehr durch eine Gegenvorstellung geltend gemacht werden kann. |