| 1 Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Es entspricht nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandwert auf 5 000 € festzusetzen. Insoweit ist auf einen Rechtsgedanken in § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies erscheint deswegen gerechtfertigt, weil für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ungeachtet der weitgehenden Geltung des Arbeitsgerichtsgesetzes der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 106 BPersVG i. V. m. § 88 Abs. 1 SächsPersVG). Auf diese Weise erfolgt die Wertfestsetzung im Ergebnis in derselben Höhe wie in solchen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen nach Maßgabe des Landesrechts die Verwaltungsgerichtsordnung gilt und für welche in direkter Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG sowie in Übereinstimmung mit Nr. 31 des Streitwertkatalogs 2004 der Auffangwert von 5 000 € festgesetzt zu werden pflegt. |