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BVerwG Lexetius.com/2007,663: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13. 3. 2007 - 8 KSt 7. 07 (Lexetius.com/2007,663)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2007 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: Der "Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 6. Februar 2007" ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass die Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens auch zur Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens führen müsse. Gemäß § 38 Abs. 1 VermG ist das vermögensrechtliche Verwaltungsverfahren kostenfrei. Das Vermögensgesetz trifft aber keine Regelung über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Diese richten sich dem Grunde nach nach den §§ 154 ff. VwGO und in der Höhe nach dem Gerichtskostengesetz.

Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2007 hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.

Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich aus dem in dem Beschluss vom 23. Januar 2007 festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von 6 450 €. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aus diesem Streitwert festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 302 € fehlerhaft berechnet sind.

Eine Erstattung des vom Kläger überwiesenen Betrages kommt deshalb nicht in Betracht.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).