Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 6. 3. 2007 – 8 KSt 6.07 (lexetius.com/2007,687)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
[2] Der Erinnerung des Klägers zu 8 gegen den Kostenansatz mit dem Ziel, Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ihm gegenüber nicht zu erheben, wird stattgegeben.
[3] Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; die Kosten werden nicht erstattet.
[5] Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die Erinnerung hat Erfolg, da der Kostenansatz zu beanstanden ist. Nach § 21 GKG, der im vierten Abschnitt des GKG über den Kostenansatz steht, sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Zutreffend trägt der Erinnerungsführer vor, dass er dem Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht 6 K 131/03 GE keine Prozessvollmacht ausgestellt hat, und eine solche findet sich nicht in der Prozessakte. Es geht vielmehr aus dem angefochtenen Teilbescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Außenstelle Mühlhausen vom 13. Februar 2002 hervor, dass der Kläger zu 8 bereits mit Schreiben vom 23. September 1998 "seine erteilte Vollmacht vom 13. November 1995 für gegenstandslos" erklärt hat. Unmittelbar nach dieser Erklärung ist im genannten Teilbescheid für die übrigen Klägerinnen das Datum der jeweiligen Vollmachtserteilung aufgelistet. Nach der Rechtsmittelbelehrung in dem genannten Bescheid ist demgemäß unter dem Stichwort Verteiler auch der Kläger zu 8 zusätzlich zu den Verfahrensbevollmächtigten und späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1 bis 7 als Zustellungsadressat aufgeführt. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1 bis 7 sind daher für den Erinnerungsführer als vollmachtlose Vertreter aufgetreten, so dass zu Unrecht eine Belastung des Beschwerdeführers mit den Kosten des Verfahrens erfolgt ist.