Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 5. 1. 2007 – 8 KSt 16.06 (lexetius.com/2007,69)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2007 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:
[2] Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. November 2006 wird zurückgewiesen.
[3] Gründe: Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74.06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 3410). Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
[4] Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 – BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 – trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller rügt sinngemäß eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung. Das Beschwerdeverfahren habe noch nicht begonnen gehabt, da zwar ein Antrag, aber noch keine Begründung für die Beschwerde eingereicht gewesen sei, bevor diese zurückgenommen wurde.
[5] Der Antragsteller verkennt, dass das Beschwerdeverfahren nicht mit Vorlage einer Begründung, sondern mit Einreichung der Beschwerdeschrift beginnt.
[6] Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die gerichtliche Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Rücknahme der Beschwerde hat an der Fälligkeit nichts geändert, sondern führt nur zu einer Ermäßigung der Beschwerdegebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG auf die Hälfte (Nr. 5501 KostVerz.).
[7] Andere Anhaltspunkte für eine vermeintlich unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG lassen sich weder dem Beschluss vom 10. Oktober 2006 noch dem Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2006 entnehmen.
[8] Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).