Europäisches Gericht
"Vorläufiger Rechtsschutz -Art. 256 EG – Antragsgegenstand – Zulässigkeit – Keine Dringlichkeit"
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

EuG, Beschluss vom 2. 5. 2007 – T-297/05 R (lexetius.com/2007,823)

[1] In der Rechtssache T-297/05 R IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas, Antragstellerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt C. Arhold, Antragsgegnerin, wegen Aussetzung der Zwangsvollstreckung der Entscheidung K (2006) 6452 der Kommission vom 4. Dezember 2006 über die Wiedereinziehung von Mitteln in Höhe von 318 000,00 EUR, die die Antragstellerin für das ECODATA-Projekt als Vorauszahlung erhalten hatte, erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluss (*):
Vorgeschichte des Rechtsstreits
[2] 1 Die Kommission bewilligte der Antragstellerin im August 1992 einen Zuschuss in Höhe von 530 000 ECU für die Errichtung einer Datenbank für den ökologischen Fremdenverkehr in Europa, das ECODATA-Projekt (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung).
[3] 2 Der erste Teil des Zuschusses in Höhe von 318 000 ECU wurde auf Antrag der Antragstellerin im Januar 1993 ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Teils wurde mit Entscheidung vom 3. August 1994 aufgrund eines negativen Bewertungsberichts über das Projekt verweigert. Die Antragstellerin erhob Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung, die daraufhin mit Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, IPK-München/Kommission (T-331/94, Slg. 2001, II-779) aufgehoben wurde. Dieses Urteil wurde bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IPK-München/Kommission (C-199/01 P und C-200/01 P, Slg. 2004, I-4627). Das Gericht erklärte die Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hatte, den Rest des für das Projekt vorgesehenen Zuschusses zu zahlen, für nichtig, da die Kommission nicht den Nachweis dafür erbracht habe, dass die Antragstellerin trotz ihrer Einmischungen weiterhin imstande sei, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen.
[4] 3 Mit Entscheidung vom 13. Mai 2005 (im Folgenden: Aufhebungsentscheidung) hob die Kommission die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses gemäß Art. 119 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) auf. Der Aufhebungsentscheidung zufolge hatte sich die Antragstellerin einer betrügerischen Praxis schuldig gemacht.
[5] 4 In der Aufhebungsentscheidung weigerte sich die Kommission ausdrücklich, den zweiten Teil des Zuschusses in Höhe von 212 000 Euro zu zahlen. Sie kündigte außerdem an, dass "[sie] den [im Januar 1993 als Vorschuss auf den Zuschuss] geleisteten Betrag von 318 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen wieder einziehen" werde. Sie führte aus, eine entsprechende Entscheidung sei "in Vorbereitung und [werde der Antragstellerin] zu gegebener Zeit zugeschickt".
[6] 5 Nachdem die Antragstellerin einer Lastschriftanzeige der Kommission vom 13. Juni 2005 und einem Mahnschreiben vom 31. August 2005 der Kommission nicht nachgekommen war, erließ die Kommission die Entscheidung K (2006) 6452 vom 4. Dezember 2006 (im Folgenden: streitige Entscheidung). Darin erklärt die Kommission in Art. 1, dass die Antragstellerin ihr zum 31. Oktober 2006 den Hauptbetrag von 318 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen schulde. In Art. 3 der streitigen Entscheidung weist die Kommission die Antragstellerin darauf hin, dass gemäß Art. 256 EG die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, wenn die Zahlung nicht binnen 15 Kalendertagen nach Erhalt der streitigen Entscheidung vollständig geleistet werde. Gemäß Art. 4 der streitigen Entscheidung ist diese ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 256 Abs. 1 EG.
Verfahren und Anträge der Beteiligten
[7] 6 Mit Klageschrift, die am 29. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Aufhebungsentscheidung erhoben. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand hat die Antragstellerin nicht förmlich beantragt, die Durchführung der Aufhebungsentscheidung gemäß Art. 242 EG auszusetzen.
[8] 7 Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin die Aussetzung der Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung im Sinne von Art. 256 Abs. 4 EG beantragt.
[9] 8 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 19. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.
[10] 9 Die Antragstellerin hat am 24. Januar 2007 zum Schriftsatz der Kommission betreffend den Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Am 9. Februar 2007 hat sich die Kommission zu dieser Stellungnahme der Antragstellerin geäußert.
[11] 10 Am 27. Januar 2007 hat die Antragstellerin beantragt, Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen zu der zusätzlichen Stellungnahme der Kommission zu erhalten; dieser Antrag ist abgelehnt worden.
[12] 11 Mit Klageschrift, die am 16. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Art. 230 Abs. 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-41/07 im Register eingetragen worden ist.
[13] 12 Die Antragstellerin beantragt,
- die Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung auszusetzen, bis das Gericht über die bei ihm anhängige Rechtssache T-297/05 rechtskräftig entschieden hat;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
[14] 13 Die Kommission beantragt,
- den Antrag zurückzuweisen;
- der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.
Begründung
[15] 14 Die Akten enthalten alle Angaben, die der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung benötigt, um über den vorliegenden Antrag entscheiden zu können, ohne dass die Beteiligten mündlich gehört werden müssten.
[16] 15 Im vorliegenden Fall sind zunächst der Gegenstand des Antrags auf einstweilige Anordnung und die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.
Zum Gegenstand des Antrags auf einstweilige Anordnung
[17] 16 Es ist festzustellen, dass die Antragstellerin zwar der Formulierung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung zufolge eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung im Sinne von Art. 256 EG begehrt, dass sie sich in Wirklichkeit aber gegen die Folgen der Aufhebungsentscheidung auf ihre finanzielle Lage schützen möchte.
[18] 17 Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung und in Randnr. 14 ihrer Stellungnahme nämlich aus, dass eine Klage beim Gericht anhängig sei, die die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung betreffe. In den Randnrn. 15 bis 18 ihrer Stellungnahme legt sie eine Reihe von Gründen dafür dar, dass die streitige Entscheidung lediglich die Folge der Aufhebungsentscheidung und von dieser nicht zu trennen sei. Außerdem könne es nicht Sinn und Zweck der Art. 104 bis 110 der Verfahrensordnung sein, die Erhebung einer weiteren Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung zu verlangen, die inhaltlich zwingend identisch mit der bereits gegen die Aufhebungsentscheidung erhobenen Klage sein müsste.
[19] 18 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung in Wirklichkeit auf die Aussetzung des Vollzugs der Aufhebungsentscheidung gerichtet ist, was die Antragstellerin, wenn dem Antrag stattgegeben würde, auch vor den Folgen der Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung schützen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, AEG/Kommission, 107/82 R, Slg. 1982, 1549, Randnr. 1).
[20] 19 Die Kommission tritt jedoch einer Umdeutung des von der Antragstellerin bestimmten Gegenstands des Antrags durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung entgegen.
[21] 20 Die Kommission macht geltend, dass der gerichtlichen Umdeutung des Gegenstands eines Antrags enge Grenzen gesetzt seien. Eine Umdeutung sei nur möglich, soweit erstens der ursprüngliche Antrag auslegungsfähig sei, zweitens die Verteidigungsrechte nicht verletzt würden und drittens zwingende Gründe der Prozessökonomie dies erforderten. Fehle bereits die Auslegungsfähigkeit, d. h., sei der Antrag klar und unmissverständlich formuliert, könne auch ein etwaiges prozessökonomisches Interesse eine Umdeutung selbst dann nicht rechtfertigen, wenn der gestellte Antrag offensichtlich unzulässig sei. Die Kommission führt zur Begründung ihres Vorbringens den Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2005, Helm Düngemittel/Kommission (T-265/03, Slg. 2005, II-2009, Randnrn. 51 bis 55) an. Die Antragstellerin habe ihren Antrag mit einer Klarheit gestellt, die keinen Umdeutungsspielraum lasse.
[22] 21 Dieses Vorbringen der Kommission kann jedoch keinen Erfolg haben. Wie aus den Ausführungen oben in Randnr. 17 hervorgeht, möchte die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Aussetzung der Zwangsvollstreckung der Aufhebungsentscheidung erreichen. Da die von ihr formulierten Anträge von dem in der Antragsschrift genannten Gegenstand abweichen, kann der Gegenstand des Antrags nicht als eindeutig angesehen werden.
[23] 22 Zu der von der Kommission vertretenen Auslegung der Randnrn. 51 bis 55 des Beschlusses Helm Düngemittel/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, ist festzustellen, dass zwar das Gericht in Randnr. 55 jenes Beschlusses ausgeführt hat, dass "die Entscheidung der Klägerin, deren Gründe allein ihre Angelegenheit sind, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage nach dem Vertrag nicht ändern kann", dass das Gericht in jener Rechtssache aber mit einer Nichtigkeitsklage befasst war, während es sich in Wirklichkeit um eine vertragsrechtliche Streitigkeit handelte, und dass es den Gegenstand des Antrags der Klägerin nicht umgedeutet hat, weil es diese ausdrücklich abgelehnt hatte, eine Zahlungsklage nach Art. 238 EG zu erheben. Der vorliegende Fall liegt offensichtlich anders, da die Antragstellerin auf keine Klageart ausdrücklich verzichtet hat.
[24] 23 In Bezug auf den Schutz der Verteidigungsrechte genügt die Feststellung, dass die Kommission nicht nur keine Verletzung dieser Rechte geltend macht, sondern sich überdies in ihrer Stellungnahme zu einer solchen Umdeutung geäußert hat und Ausführungen machen konnte, die die Zulässigkeit des so umgedeuteten Antrags auf einstweilige Anordnung betreffen.
[25] 24 In Bezug auf die Erwägungen der Prozessökonomie, die nach Ansicht der Kommission für die Umdeutung entscheidend sein müssen, genügt schließlich die Feststellung, dass diese, hielte man sie für entscheidend, hier eine Umdeutung gerade geböten.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung
Vorbringen der Beteiligten
[26] 25 Die Kommission macht geltend, dass der umgedeutete Antrag offensichtlich unzulässig bleibe, da der Schriftsatz, mit dem er gestellt werde, nicht den Mindestanforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 104 der Verfahrensordnung entspreche.
[27] 26 Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung finde, müsse der Antrag auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Gründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung müssten diese Angaben so klar und genau sein, dass dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht werde. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, sei es für die Zulässigkeit eines Antrags erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die er gestützt werde, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut des Antrags selbst hervorgingen.
[28] 27 Die Kommission macht geltend, die Antragstellerin habe nicht einmal ausdrücklich die Gefahr eines finanziellen Schadens geltend gemacht. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, auf abstrakte Gefahren hinzuweisen, die sich aus einer "Missachtung des Wesens der Zwangsvollstreckung" ergäben und die als solche die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der Aussetzung der Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung rechtfertigten. Eine so unsubstantiierte Behauptung könne nicht den Anforderungen des Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung genügen. Überdies fehle nicht nur eine ausreichende Begründung der Dringlichkeit, sondern es lägen auch keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage und keine Auseinandersetzung mit dem fumus boni iuris betreffend die gegen die Aufhebungsentscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage vor.
[29] 28 Die Antragstellerin beschränke sich in ihrem Antrag darauf, kurz die Klage gegen die Aufhebungsentscheidung der Kommission zu erwähnen. Eine Schilderung des Sachverhalts oder gar Ausführungen zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens fehlten vollständig. Der bloße Verweis auf ein anhängiges Klageverfahren könne die Darstellung des Sachverhalts, der Gründe und der Argumente in der Antragsschrift jedoch nicht ersetzen.
[30] 29 Folglich wäre der umgedeutete ebenso wie der von der Antragstellerin formulierte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
[31] 30 Die Antragstellerin ist dagegen der Ansicht, dass ihr Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig sei. Zur Begründetheit der Aufhebungsentscheidung führt sie in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung aus, dass diese Entscheidung rechtswidrig sei, da zum einen die Kommission darin eine zivilrechtliche Forderung gegen sie feststelle und zum anderen diese Entscheidung die Bewilligungsentscheidung aufhebe.
[32] 31 Die Antragstellerin wiederholt in ihrer Stellungnahme ihr Vorbringen, dass die Gewährung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung dringlich und ihr Antrag begründet sei. Die Kommission versuche durch die Aufhebungsentscheidung und die streitige Entscheidung, den zivilrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung des Zuschusses in Frage zu stellen, den sie aufgrund des mit der Kommission am 23. September 1993 in Form einer "Erklärung des Zuschussempfängers" geschlossenen Vertrags habe. Die Kommission missbrauche also mit ihren Entscheidungen ihre hoheitlichen Befugnisse, um die Zahlung einer angeblichen Forderung zu erzwingen, die sie bei genauer Beachtung der Rechtsvorschriften aufgrund der zivilrechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses, durch das sie mit der Antragstellerin verbunden sei, auf zivilrechtlichem Weg beitreiben müsse.
[33] 32 In ihrer ergänzenden Stellungnahme weist die Kommission darauf hin, dass die Antragstellerin ihr Vorbringen betreffend die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung auf ein angeblich zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Kommission stütze, während sie im Rahmen ihrer gegen die Aufhebungsentscheidung gerichteten Klage andere Gründe geltend mache. Die Antragstellerin bestreite somit die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung mit Gründen, die sie im Rahmen der Klage nicht geltend gemacht habe. Das verstoße gegen die Art. 104 ff. der Verfahrensordnung, da das Gericht dadurch gezwungen sei, nur im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutze über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden, ohne dass es diese Gründe im Rahmen des Klageverfahrens prüfen könne.
Würdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung
[34] 33 Gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge "die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen".
[35] 34 Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf einstweilige Anordnung hinreichend klare und genaue – wenn auch knappe – Angaben zu den Umständen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnungen ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag die Voraussetzungen des Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung erfüllt.
[36] 35 In dieser Hinsicht kommt es nicht darauf an, dass das Vorbringen der Antragstellerin betreffend die Dringlichkeit nicht auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Feststellung der Dringlichkeit eingeht, da dieser Umstand zur Begründetheitsprüfung des Antrags gehört.
[37] 36 In Bezug auf die Behauptung, es fehle jedes Vorbringen zur Glaubhaftmachung der Begründetheit der Klage, ist festzustellen, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung geltend macht, die Kommission habe die Bewilligungsentscheidung nicht rechtmäßig durch eine Entscheidung aufheben können, da die von ihr geltend gemachte Forderung zivilrechtlicher Natur sei. Diese Behauptung ist im Antrag auf einstweilige Anordnung zwar recht knapp formuliert, doch die Antragstellerin hat sie in ihrer Stellungnahme präzisiert, so dass klar erkennbar war und von der Kommission im Übrigen auch erkannt worden ist, dass die Antragstellerin der Ansicht ist, dass die Kommission mit ihren Entscheidungen ihre hoheitlichen Befugnisse missbrauche, um die Zahlung einer angeblichen Forderung zu erzwingen, die sie bei genauer Beachtung der Rechtsvorschriften auf zivilrechtlichem Weg beitreiben müsse.
[38] 37 Zum Vorbringen der Kommission, die geltend gemachte Rechtswidrigkeit betreffe nur die streitige Entscheidung, genügt die Feststellung, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme damit ausdrücklich sowohl auf die streitige Entscheidung als auch auf die Aufhebungsentscheidung Bezug nimmt. Außerdem wird offensichtlich mit der Aufhebungsentscheidung eine zivilrechtliche Forderung festgestellt und die Bewilligungsentscheidung aufgehoben.
[39] 38 Was schließlich das Vorbringen der Kommission betrifft, dass die im Antrag auf einstweilige Anordnung geltend gemachten Gründe entgegen Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung nicht denen entsprächen, die zur Begründung der Klage vorgebracht worden seien, ist festzustellen, dass die Antragstellerin in ihrer Klageschrift geltend macht, die Kommission habe dadurch, dass sie glaube, sie könne nachträglich ihre vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung vom 3. August 1994 mit einer neuen Begründung versehen, um das Bestehen einer vermeintlichen Forderung zu rechtfertigen, und dadurch, dass sie auf die "Erklärung des Zuschussberechtigten" vom 23. September 1993 Bezug nehme, ihre "Bindung an Recht und Gesetz" verletzt. Im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf diese Weise in ihrer Klageschrift den Missbrauch hoheitlicher Befugnisse durch die Kommission geltend macht, den sie im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung rügt.
[40] 39 Daher ist festzustellen, dass die Ausführungen der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung der Begründetheit der Klage im Hauptsacheverfahren zwar knapp sind, aber den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung genügen.
[41] 40 Die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit ist folglich zurückzuweisen.
Zur Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung
[42] 41 Das Gericht kann gemäß den Art. 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Art 225 Abs. 1 EG die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält.
[43] 42 Nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor.
[44] 43 Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung verfügt zudem im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P-R, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23, und vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P [R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 44).
[45] 44 Zunächst ist zu prüfen, ob die Antragstellerin nachgewiesen hat, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Maßnahmen dringlich ist.
Vorbringen der Beteiligten
[46] 45 Nach Ansicht der Antragstellerin ergibt sich die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aus zwei Umständen. Erstens werde das Instrument der in Art. 256 EG vorgesehenen Zwangsvollstreckung "pervertiert", wenn die Kommission ihre Entscheidung zwangsweise vollstrecken dürfte, ohne dass zuvor über die dieser angeblich zugrunde liegende zivilrechtliche Forderung rechtskräftig entschieden worden sei. Der Einsatz dieses Instruments durch die Kommission stelle daher im vorliegenden Fall einen Rechtsmissbrauch dar. Zweitens werde das Klageverfahren "entwertet", wenn die Kommission die Zwangsvollstreckung nach Art. 256 EG einleiten könne, ohne den Ausgang jenes Verfahrens abwarten zu müssen. Im Hinblick auf diese beiden Erwägungen könne die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Bestimmung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.
[47] 46 Die Kommission macht dagegen geltend, dass die Antragstellerin die ständige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verkenne, wenn sie keinen Beweis für einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erbringe.
[48] 47 Die Antragstellerin übersehe, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Vollstreckung eines Urteils, sondern um die Vollstreckung einer Entscheidung gehe, die gemäß Art. 256 Abs. 1 EG selbst ein vollstreckbarer Titel sei, wenn sie meine, dass die Kommission erst nach dem Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Hauptsacheverfahren das Verfahren nach Art. 256 EG einleiten dürfe.
[49] 48 Außerdem könne die Dringlichkeit nicht allein darauf gestützt werden, dass Nichtigkeitsklage erhoben worden sei. Da Klagen nach Art. 242 EG keine aufschiebende Wirkung hätten, könne eine Entscheidung wie die streitige Entscheidung vollstreckt werden und gegebenenfalls Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein, auch wenn gegen sie Nichtigkeitsklage erhoben worden sei.
Würdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung
[50] 49 Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, es liege Dringlichkeit vor in Bezug auf die Beendigung des ihrer Ansicht nach von der Kommission begangenen Rechtsmissbrauchs, nämlich die Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung, mit der die Kommission von ihr die Zahlung von an sie ausgezahlten Mitteln in Höhe von 318 000 Euro zuzüglich Zinsen verlange, obwohl die gegen die Aufhebungsentscheidung erhobene Klage noch anhängig sei.
[51] 50 Die Antragstellerin macht also geltend, dass zum einen der behauptete Rechtsmissbrauch derart offensichtlich sei, dass er allein schon die Feststellung einer Dringlichkeit rechtfertige, die die Aussetzung der Wirkungen der Vollstreckung der Aufhebungsentscheidung erforderlich mache, und dass zum anderen diese Dringlichkeit auch auf der Notwendigkeit beruhe, die volle Wirksamkeit des Urteils zu gewährleisten, das auf die gegen die Aufhebungsentscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage ergehen werde.
[52] 51 Es ist zu beachten, dass nach Art. 242 EG Klagen beim Gericht keine aufschiebende Wirkung haben. Der Gemeinschaftsrichter kann jedoch nach dieser Vorschrift, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen, wobei im vorliegenden Fall die Aussetzung der Durchführung der Aufhebungsentscheidung auch die Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung zur Folge hätte.
[53] 52 Das Vorbringen der Antragstellerin, die Dringlichkeit sei schon dadurch dargetan, dass der behauptete Rechtsmissbrauch besonders offensichtlich sei, reicht nicht aus, um die Dringlichkeit zu beweisen. Aus dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat (C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461), in dem in Randnr. 110 festgestellt wurde, dass "die Dringlichkeit, auf die sich die Antragstellerin somit berufen kann, vom Gerichtshof besonders zu berücksichtigen [ist], weil … dem Klagegrund der [behaupteten] Verletzung … besonderes Gewicht beizumessen ist", ergibt sich zwar, dass die besondere Bedeutung des fumus boni iuris sich auch auf die Beurteilung der Dringlichkeit auswirkt, doch handelt es sich dabei gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung um zwei verschiedene Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Durchführung. Daher ist es Sache der Antragstellerin, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein schwerer und nur schwer oder nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar bevorsteht. Die bloße Darlegung eines fumus boni iuris, und sei er noch so ausgeprägt, kann dass völlige Fehlen der Darlegung der Dringlichkeit nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission, T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84). Im Übrigen tut die Antragstellerin mit keinem ihrer Argumente dar, dass die behauptete Verletzung offensichtlich sei.
[54] 53 Zudem ist in Bezug auf das Vorbringen der Antragstellerin, die Aussetzung der Folgen der Aufhebungsentscheidung sei dringlich, um die volle Wirksamkeit des vom Gericht im Klageverfahren zu erlassenden Urteils zu gewährleisten, daran zu erinnern, dass die Antragstellerin beweisen muss, dass sie den Ausgang des Klageverfahrens nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C-180/01 P-R, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist zu prüfen, ob die Antragstellerin diesen Beweis erbracht hat.
[55] 54 Der einzige im vorliegenden Fall möglicherweise zu berücksichtigende Schaden, soweit er von der Antragstellerin geltend gemacht wird, wäre derjenige, der sich aus der Pflicht ergibt, die 318 000 Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, den die Kommission mit der Aufhebungsentscheidung wiedererlangen will.
[56] 55 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 3. Juli 1984, De Compte/Parlament, 141/84 R, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P [R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2002, II-1825, Randnr. 106).
[57] 56 Unter diesen Umständen wäre die beantragte Aussetzung der Durchführung der Aufhebungsentscheidung nur gerechtfertigt, wenn sich herausstellen würde, dass die Antragstellerin ohne eine solche Anordnung in einer Situation wäre, die ihre Existenz gefährden oder ihre Marktposition irreversibel verändern könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 138, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 107).
[58] 57 Es ist festzustellen, dass die Antragstellerin nicht bewiesen hat, dass sie sich in einer solchen Situation befände, wenn ihrem Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben würde.
[59] 58 Die Antragstellerin hat keine Beweismittel vorgelegt, anhand deren ihre finanzielle Lage mit der erforderlichen Genauigkeit beurteilt werden könnte.
[60] 59 Zudem sind bei der Beurteilung der materiellen Lage eines Antragstellers insbesondere die Eigenschaften der Unternehmensgruppe, der er über seine Gesellschafter angehört, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat, C-43/98 P [R], Slg. I-1815, Randnr. 36).
[61] 60 Dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung liegen keine Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage vor, ob die Antragstellerin einer Unternehmensgruppe angehört und ob diese gegebenenfalls über die finanziellen Mittel zur Unterstützung der Antragstellerin verfügt.
[62] 61 Daher ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall weder die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Verlusts von Marktanteilen noch die Gefahr, dass ohne eine einstweilige Anordnung die Existenz der Antragstellerin gefährdet würde, nachgewiesen ist. Die Antragstellerin hat somit nicht dargetan, dass sie ohne einstweilige Anordnung Gefahr liefe, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu erleiden.
[63] 62 Außerdem ist festzustellen, dass die Antragstellerin nichts zur Stützung ihres Vorbringens anführt, dass der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall von seiner Rechtsprechung und der des Gerichtshofs abweichen müsse.
[64] 63 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Aussetzung der Zwangsvollstreckung zu prüfen sind.
* Verfahrenssprache: Deutsch.