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EuG Lexetius.com/2008,1415: drucken
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Europäisches Gericht

"Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Akteneinsicht - Dauer des Verfahrens"

1. Die gegen die Hoechst GmbH verhängte Geldbuße wird auf 74, 25 Millionen Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

EuG, Urteil vom 18. 6. 2008 - T-410/ 03 (Lexetius.com/2008,1415)

In der Rechtssache T-410/ 03 Hoechst GmbH, ehemals Hoechst AG, mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner, dann Rechtsanwälte M. Klusmann, V. Turner und M. Rüba, und schließlich Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch W. Mölls, O. Beynet und K. Mojzesowicz, dann durch W. Mölls und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/ 493/ EG der Kommission vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/ E-1/ 37. 370 - Sorbate) (Zusammenfassung im ABl. L 182, S. 20), soweit sie die Klägerin betrifft, oder, hilfsweise, angemessener Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby, Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 folgendes Urteil (*):

Sachverhalt

1 Mit der Entscheidung 2005/ 493/ EG vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/ E 1/ 37. 370 - Sorbate) (im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einem Kartell auf dem Sorbatmarkt gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hatten.

2 Bei den Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, handelt es sich um die Chisso Corporation (im Folgenden: Chisso), die Daicel Chemical Industries Ltd (im Folgenden: Daicel), The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd (im Folgenden: Nippon Synthetic), die Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (im Folgenden: Ueno), alle mit Sitz in Japan, und die Klägerin, die Hoechst AG, später Hoechst GmbH (im Folgenden: Hoechst), mit Sitz in Deutschland.

3 Der für die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigte Zeitraum erstreckt sich vom 31. Dezember 1978 bis zum 31. Oktober 1996 (für Chisso, Daicel, Ueno und Hoechst) und vom 31. Dezember 1978 bis zum 30. November 1995 (für Nippon Synthetic).

4 Der Begriff "Sorbate" im Sinne der Entscheidung bezeichnet chemische Konservierungsstoffe (Antimikrobiotika), mit denen sich das Wachstum von Mikroorganismen wie Hefe, Bakterien, Schimmel- oder sonstigen Pilzen hemmen oder verhindern lässt. Sie kommen in erster Linie in Nahrungsmitteln und Getränken zum Einsatz. Gelegentlich werden mit Sorbaten noch weitere wichtige Eigenschaften von Lebensmitteln konserviert, z. B. Geschmack, Farbe, Beschaffenheit und Nährwert. Darüber hinaus dienen Sorbate der Stabilisierung sonstiger Produktarten wie pharmazeutische Erzeugnisse, Kosmetika, Heimtiernahrung und Tierfutter (Randnr. 56 der Entscheidung).

5 Es gibt drei Arten von Sorbaten. Die erste, Sorbinsäure, ist das Basisprodukt, aus dem sich weitere Sorbate ableiten. Die Herstellung dieses Stoffes ist technisch komplex und seine Verwendungsmöglichkeiten sind wegen seiner geringen Wasserlöslichkeit begrenzt. Die zweite, Kaliumsorbat, findet Verwendung, wenn eine hohe Wasserlöslichkeit gewünscht wird. Die dritte ist Kalziumsorbat, das in geringen Mengen hergestellt und in Frankreich und Italien zur Beschichtung von Käseeinwickelpapier verwendet wird. Auf Sorbinsäure entfallen knapp 30 % des Sorbatabsatzes in Westeuropa, auf Kaliumsorbat 70 % und auf Kalziumsorbat der verbleibende Rest (Randnrn. 57 bis 61 der Entscheidung).

6 Während des Untersuchungszeitraums gab es weltweit sieben Hauptanbieter von Sorbaten: zwei europäische Unternehmen (Hoechst und die Cheminova A/ S), ein amerikanisches Unternehmen (Monsanto, später Eastman Chemical Company), und vier japanische Unternehmen (Chisso, Daicel, Nippon Synthetic und Ueno) (Randnr. 64 der Entscheidung).

7 Hoechst war bis zur Übertragung ihres Sorbatgeschäfts auf eine ihrer 100 % igen Tochtergesellschaften (die Nutrinova Nutrition Specialities & Food Ingredients GmbH, im Folgenden: Nutrinova) im September 1997 der weltweit (1995 mehr als 20 % Marktanteil) und auf dem europäischen Markt (1995 mehr als 45 % Marktanteil) größte Marktteilnehmer. Nach Hoechst kamen Chisso, Daicel, Nippon Synthetic und Ueno (auf diese einzelnen Unternehmen entfielen 1995 zwischen 9, 5 % und 15 % des weltweiten und zwischen 4 % und 15 % des europäischen Marktes) (Randnrn. 65 und 70 [Tabelle I der Entscheidung]).

8 Den Randnrn. 4 und 5 der Entscheidung zufolge trafen die Rechtsanwälte von Chisso am 29. September 1998 mit Vertretern der Kommissionsdienststellen zusammen und brachten die Bereitschaft von Chisso zum Ausdruck, auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) in Bezug auf ein weltweites Kartell im Sorbatmarkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

9 Am 27. Oktober 1998 setzte sich der Anwalt von Nutrinova ebenfalls mit den Kommissionsdienststellen in Verbindung und bekundete den Wunsch, auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

10 Bei einem Treffen am 29. Oktober 1998 zwischen den Rechtsvertretern von Hoechst und Nutrinova und Vertretern der Kommissionsdienststellen wurden der Produktmarkt, Hersteller, Marktanteile, das Verfahren in den USA sowie die Tätigkeiten des Kartells mündlich beschrieben.

11 Am 13. November 1998 beschrieb Chisso den Kommissionsdienststellen mündlich die Aktivitäten des Kartells und legte Beweismaterial vor.

12 Am 9. Dezember 1998 nahmen die Kommissionsdienststellen die Erklärungen des Vertreters von Chisso in dem Kartell entgegen, der Erläuterungen und Klarstellungen zu den am 13. November 1998 vorgelegten Unterlagen abgab.

13 Am 21. Dezember 1998 legte Nutrinova einen Vermerk zum Sorbatmarkt vor.

14 Am 19. März und 28. April 1999 legte Nutrinova einen Vermerk vor, der Angaben zu den wettbewerbswidrigen Tätigkeiten auf dem Sorbatmarkt sowie Beweismaterial enthielt.

15 Am 20. April 1999 legte Chisso eine Erklärung vor, in der sie die bei dem Treffen vom 13. November 1998 mündlich abgegebene zusammenfassende Darstellung bestätigte und erläuterte.

16 Auf dieser Grundlage richtete die Kommission am 26. Mai und 17. Juni 1999 gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Auskunftsverlangen an Daicel, Nippon Synthetic und Ueno (Randnr. 6 der Entscheidung).

17 Am 15. Juli 1999, 24. Oktober 2001 und 21. Februar 2002 brachten Nippon Synthetic, Ueno und Daicel jeweils ihre Bereitschaft zum Ausdruck, auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Sie antworteten auf die Auskunftsverlangen der Kommission (Randnrn. 7, 10 und 11 der Entscheidung).

18 Später versandte die Kommission weitere Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17, zuletzt am 13. Dezember 2002 (Randnr. 21 der Entscheidung).

19 Zwischen 1998 und 2001 wurden in den USA und in Kanada Untersuchungen von Preisabsprachen in der Sorbatbranche durchgeführt. Gegen Daicel, Hoechst, Nippon Synthetic und Ueno (für das Verfahren in den USA) und gegen Daicel, Hoechst und Ueno (für das Verfahren in Kanada) wurden Geldbußen verhängt (Randnrn. 30 bis 32 der Entscheidung).

20 Am 20. Dezember 2002 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen ein und richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der Entscheidung (Randnr. 22 der Entscheidung).

21 Am 24. April 2003 nahmen die Adressaten der Entscheidung an der Anhörung vor der Kommission teil (Randnr. 29 der Entscheidung).

22 Das Verwaltungsverfahren führte am 1. Oktober 2003 zum Erlass der Entscheidung durch die Kommission.

23 Nach Art. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung haben die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung während der nachstehend angegebenen Zeiträume an einer komplexen, einzigen und fortgesetzten Vereinbarung und aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sorbatsektor, durch die sie Zielpreise vereinbarten, Mengenkontingente für Sorbate zuteilten, sich auf die Nichtbereitstellung von Technologien an potenzielle neue Marktteilnehmer verständigten und ihre wettbewerbswidrigen Vereinbarungen überwachten, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und nach dem 1. Januar 1994 gegen Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verstoßen:

a) Chisso, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

b) Daicel, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

c) Hoechst, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

d) Nippon Synthetic, vom 31. Dezember 1978 bis 30. November 1995;

e) Ueno, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996.

24 In Art. 2 des verfügenden Teils der Entscheidung ordnete die Kommission an, dass die in Art. 1 aufgeführten Unternehmen die in dem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einstellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen absehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

25 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Würdigung in der Entscheidung setzte die Kommission gegen die beschuldigten Unternehmen Geldbußen fest, die anhand der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), sowie nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geschilderten Methode berechnet wurden.

26 In Art. 3 des verfügenden Teils der Entscheidung setzte die Kommission folgende Geldbußen fest:

a) Daicel: 16 600 000 Euro;

b) Hoechst: 99 000 000 Euro;

c) Nippon Synthetic: 10 500 000 Euro;

d) Ueno: 12 300 000 Euro.

27 Die Höhe der gegen Hoechst festgesetzten Geldbuße trägt insbesondere ihrer - zusammen mit Daicel - führenden Rolle in dem Kartell und ihrer Rückfälligkeit Rechnung (Randnrn. 363 bis 373 der Entscheidung). Unter Berücksichtigung ihrer Mitarbeit im Verwaltungsverfahren wurde Hoechst jedoch eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % gewährt (Randnrn. 455 bis 466 der Entscheidung).

28 Nach Ansicht der Kommission war Chisso das erste Unternehmen, das im Rahmen der Untersuchung entscheidende Beweise lieferte. Aufgrund dessen wurde diesem Unternehmen vollständige Immunität gewährt und keine Geldbuße gegen es festgesetzt (Randnrn. 439 bis 447 der Entscheidung).

29 Die Entscheidung wurde Hoechst mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 am 9. Oktober 2003 zugestellt.

Verfahren und Anträge der Parteien

30 Mit am 18. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat Hoechst die vorliegende Klage erhoben.

31 Am 16. Dezember 2004 wies das Gericht den Streithilfeantrag von Chisso zurück (Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2004, Hoechst/ Kommission, T-410/ 03, Slg. 2004, II-4451).

32 Am 2. März 2006 wurde die Kommission ersucht, eine Frage des Gerichts zu beantworten sowie erstens Unterlagen aus den Ermittlungsakten in der Hoechst zugänglich gemachten Form und zweitens eine nichtvertrauliche Fassung oder eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen in verwendbarer Form vorzulegen. Die Kommission entsprach diesem Ersuchen fristgerecht. In Bezug auf das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen teilte die Kommission mit, dass Chisso mit der Verwendung der Originalfassung dieser Unterlagen ausschließlich für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht einverstanden sei.

33 Am 5. April 2006 wurden Hoechst die Antwort der Kommission und die von ihr gelieferten Unterlagen zugestellt.

34 Am 18. Mai 2006 wurde Hoechst gebeten, zur Antwort der Kommission Stellung zu nehmen. Hoechst wurde insbesondere darum ersucht, anzugeben, inwieweit sie durch die fehlende Offenlegung des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen in der von der Kommission dem Gericht übermittelten Form daran gehindert worden sei, von Unterlagen Kenntnis zu nehmen, die für ihre Verteidigung hätten sachdienlich sein können, und inwieweit dementsprechend ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Hoechst antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 2006 fristgerecht auf diese Frage.

35 Am 12. Juli 2006 wurde die Kommission gebeten, zu einigen Punkten der Antwort von Hoechst Stellung zu nehmen. Die Kommission gab mit Schreiben vom 5. September 2006 ihre Stellungnahme fristgerecht ab.

36 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

37 Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Februar 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

38 In der Sitzung forderte das Gericht die Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b und Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf, binnen drei Wochen vom Tag der Sitzung an gerechnet, die internen Aufzeichnungen über Telefongespräche vorzulegen, die von September 1998 bis April 1999 zwischen Dienststellen der Kommission und Chisso stattgefunden hatten.

39 Der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Beschluss des Gerichts wurde den Parteien am 13. Februar 2007 zugestellt.

40 Die Kommission kam der Aufforderung des Gerichts fristgerecht nach.

41 Nach Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind die von der Kommission eingereichten Schriftstücke während der Prüfung durch das Gericht, ob sie als vertraulich zu behandeln sind und ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein können, der Klägerin nicht übermittelt worden.

42 Die mündliche Verhandlung ist am 30. April 2007 geschlossen worden.

43 Am 11. Mai 2007 wurden die Parteien über den Beschluss des Gerichts unterrichtet, die oben in Randnr. 38 genannten internen Aufzeichnungen aus der Akte zu entfernen und sie an die Kommission zurückzuschicken.

44 Hoechst beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

- hilfsweise, die ihr in der Entscheidung auferlegte Geldbuße angemessen herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- Hoechst die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

46 Die Klage von Hoechst beruht auf 13 Klagegründen.

47 Hierzu ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Kommission anhand der Lektüre der vorgetragenen Argumente die Bedeutung der von Hoechst zur Stützung ihrer Anträge vorgebrachten Klagegründe bestimmen lässt.

48 So sind die Klagegründe 1 bis 4 darauf gerichtet, die Nichtigerklärung der Entscheidung als Ganzes zu erwirken, soweit sie Hoechst betrifft.

49 Der dreizehnte Klagegrund ist darauf gerichtet, eine teilweise Nichtigerklärung des verfügenden Teils der Entscheidung, nämlich ihres Art. 2, zu erwirken, soweit er Hoechst betrifft.

50 Mit den übrigen Klagegründen soll eine Herabsetzung der Geldbuße erreicht werden.

I - Zu den Klagegründen, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung als Ganzes zielen, soweit sie Hoechst betrifft

51 Mit ihrem ersten Klagegrund beanstandet Hoechst die Weigerung der Kommission, ihr Einsicht in entlastende Unterlagen zu gewähren. Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes macht Hoechst geltend, die Akte der Anhörungsbeauftragten sei unvollständig.

A - Zum ersten Klagegrund: Verweigerung der Einsichtnahme in entlastende Unterlagen

1. Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens und der Entscheidung

52 Bei einem Treffen am 13. November 1998 zwischen Chisso und der Kommission versicherte einer der sachbearbeitenden Beamten der Kommission diesem Unternehmen, dass "eine angemessene Warnung ergehen wird, sollte der Eindruck entstehen, ein anderes Unternehmen könnte Chisso im Sinne der Mitteilung … über die Zusammenarbeit überholen".

53 Am 9. Dezember 1998 nahmen die Kommissionsdienststellen die Erklärungen des Vertreters von Chisso in dem Kartell entgegen.

54 Am 5. März 1999 äußerte Nutrinova bei einem Telefongespräch mit den Dienststellen der Kommission den Wunsch nach der Veranstaltung eines Treffens. Diesem Wunsch wurde nicht Folge geleistet.

55 Am 20. Dezember 2002 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen ein und richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der Entscheidung. Am selben Tag erhielten die genannten Unternehmen Akteneinsicht in Form zweier CD-ROMs, die mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen eine vollständige Kopie sämtlicher Schriftstücke enthielten (Randnrn. 22 und 23 der Entscheidung).

56 Die Akte enthielt die von der Kommission erstellte Niederschrift des Treffens vom 13. November 1998.

57 Mit an die Anhörungsbeauftragte gerichtetem Schreiben vom 22. Januar 2003 beantragte Hoechst zusammen mit Nutrinova über ihre Anwälte die Einsichtnahme in interne Dokumente, die sich auf die Telefonkontakte zwischen der Kommission und Chisso in der Zeit von September 1998 bis Ende April 1999 beziehen. Außerdem beantragten sie die Einsichtnahme in ein in einer nichtvertraulichen Fassung bei den Akten befindliches Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002.

58 In Bezug auf die internen Dokumente betreffend die Telefonkontakte zwischen der Kommission und Chisso erinnerten die Anwälte von Hoechst und Nutrinova an den Wortlaut der Niederschrift des Treffens vom 13. November 1998 und führten aus:

"Es ist für unsere Mandanten von ausschlaggebender Bedeutung, in Erfahrung zu bringen, ob und in welchem Umfang Kooperationsbeiträge von den Beamten der Kommission veranlasst wurden, während unsere Mandanten mit ihr zusammenarbeiteten."

59 Zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 wiesen die Anwälte von Hoechst und Nutrinova insbesondere darauf hin, dass eine Anlage zu diesem Schreiben, nämlich ein Schreiben vom 26. März 1999, überschrieben gewesen sei mit "[A] n die Kommission betreffend die Zusammenarbeit von Chisso mit der GD IV". Sie führten weiter aus:

"Sämtliche Informationen über die Zusammenarbeit von Chisso oder - noch wichtiger - alle Aussagen zu den Kontakten, die Chisso seinerzeit zu den Beamten der Kommission hatte, könnten für die Verteidigung unserer Mandanten von besonderer Bedeutung sein."

60 Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 lehnte die Anhörungsbeauftragte die in dem Schreiben vom 22. Januar 2003 gestellten Anträge ab.

61 Die Anhörungsbeauftragte erläuterte hierzu, dass die Aktenvermerke über die Telefongespräche zwischen Chisso und der Kommission interne Dokumente und daher nicht zugänglich seien. In Ermangelung überzeugender gegenteiliger Beweise sei davon auszugehen, dass die Kommission eine objektive Würdigung der für Hoechst sachdienlichen Informationen vorgenommen habe. Zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 (und dem diesem Schreiben als Anlage beigefügten Schreiben vom 26. März 1999) führte die Anhörungsbeauftragte im Übrigen aus, dass Chisso die vertrauliche Behandlung dieser Schriftstücke beantragt habe.

62 Am 7. März 2003 wiederholte Hoechst zusammen mit Nutrinova über ihre Anwälte im Rahmen ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Anträge aus ihrem Schreiben vom 22. Januar 2003. Hoechst bestand zusammen mit Nutrinova insbesondere darauf, Akteneinsicht zu erhalten, und machte geltend, während des Verfahrens sei es zu einer Ungleichbehandlung gekommen.

63 Am 23. September 2003 legte die Anhörungsbeauftragte ihren Abschlussbericht in diesem Verfahren vor (ABl. 2005, C 173, S. 5). In diesem Bericht stellte sie u. a. fest:

"[Ich] informierte … die Parteien mit Schreiben vom 24. Februar 2003, dass keine weitergehende Akteneinsicht in diesem Stadium des Verfahrens gewährt werden würde. Ich erklärte, dass die Aktenvermerke von Telefongesprächen zwischen Verfahrensbeteiligten und Beamten der Kommission interne Dokumente der Kommission seien und daher prinzipiell nicht zugänglich sind. In diesem besonderen Fall hatte die Kommission ausnahmsweise einige der internen Aktenvermerke zugänglich gemacht und auf sie in den Beschwerdepunkten Bezug genommen, um den Sachverhalt und die Daten der Treffen zu erläutern, die von der Kommission mit verschiedenen Adressaten abgehalten worden waren. Dennoch war ich der Ansicht, dass Hoechst und Nutrinova in diesem Stadium des Verfahrens keinen triftigen Grund für die Gewährung des Zugangs zu weiteren Dokumenten dargelegt hatten. Darüber hinaus hatte Chisso hinsichtlich ihrer Schreiben um Vertraulichkeit gebeten, und den Parteien war Zugang zu nicht-vertraulichen Zusammenfassungen dieser Schreiben gewährt worden."

64 In einer Fußnote zu diesem Absatz hieß es:

"Der [Anwalt] von Chisso bestätigte im Anschluss an die mündliche Anhörung und als Antwort auf eine Anfrage von mir, die vertrauliche Natur des Schreibens an die Kommission vom 26. März 1999 zu überdenken, dass dieses Dokument seiner Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthalte und daher als solches vertraulich sei."

65 Die Anhörungsbeauftragte führte in ihrem Abschlussbericht sodann aus:

"Aufgrund [der] Behauptungen von Hoechst und Nutrinova habe ich den Schlussfolgerungen der Kommission in diesem Entscheidungsentwurf in der Frage der Gewährung von Rechtsvorteilen in Bezug auf die Geldbuße besondere Aufmerksamkeit zuteil werden lassen. Ich habe zudem interne Vermerke der Kommissionsdienste untersucht, soweit solche existieren. Im vorliegenden Fall werden die von Hoechst und Nutrinova geäußerten Bedenken zum Großteil durch die Schlussfolgerungen in Frage gestellt, die in dem Entscheidungsentwurf hinsichtlich der Gewährung von Rechtsvorteilen in Bezug auf die Geldbuße dargelegt sind. Darüber hinaus bin ich überzeugt, dass die Handlungen der Kommissionsdienste gegenüber den Parteien keinen Einfluss auf den Ausgang des Falles unter diesem Aspekt hatten. Ich bestätige zudem, dass keine weitergehende Akteneinsicht erforderlich ist, um den Verteidigungsrechten der Hoechst genüge zu tun. Weder die internen Dokumente der Kommission, noch die von Chisso eingereichten Dokumente enthalten ergänzendes be- oder entlastendes Beweismaterial, das Hoechst zugänglich gemacht werden müsste."

66 Am 1. Oktober 2003 erließ die Kommission die Entscheidung und ging in deren Randnrn. 26 und 27 auf die von Hoechst gestellten Anträge wie folgt ein:

"(26) Was die von Chisso vorgelegten Unterlagen oder Teile von Unterlagen anbelangt, die Chisso als 'Geschäftsgeheimnis' behandelt wissen will, so werden die berechtigten wirtschaftlichen Interessen dieses Unternehmens dadurch gewahrt, dass diese Unterlagen den übrigen Beteiligten nicht zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise werden die übrigen Beteiligten nach Maßgabe von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 und der Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 des Rates ('Mitteilung über Akteneinsicht') daran gehindert, sich strategische Informationen über Chissos wirtschaftliche Interessen und über die Führung und Entwicklung seines Geschäfts zu verschaffen.

(27) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission in Bezug auf die Verteidigungsrechte der Parteien überdies keinesfalls verpflichtet, während des Verfahrens Einsichtnahme in ihre internen Unterlagen zu gewähren. Soweit es um die Kontakte zu den Unternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission geht, ist die Kommission der Auffassung, dass die Argumentation von Hoechst von völlig falschen Voraussetzungen ausgeht. Eine zusätzliche Einsichtnahme in die internen Unterlagen der Kommission würde den Verteidigungsrechten der Unternehmen in keiner Weise förderlich sein und nichts zu der Entscheidung beitragen, welches Unternehmen der Kommission als erstes entscheidende Beweise geliefert hat. Diese Entscheidung erfolgt ausschließlich anhand der von den Unternehmen vorgelegten Unterlagen, in die die Parteien Einsicht nehmen konnten."

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

67 Hoechst trägt vor, sie sei erst durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf aufmerksam geworden, dass Chisso zu Beginn des Verfahrens mehr oder weniger parallel zu ihr unter Berufung auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission zusammengearbeitet habe. Zugleich seien ihr aufgrund der mit der Akteneinsicht überlassenen Unterlagen Unregelmäßigkeiten im Verwaltungsverfahren aufgefallen. Hoechst weist hierzu darauf hin, dass sie mit ihrem achten Klagegrund bestreite, dass die ersten entscheidenden Angaben für den Beweis des Bestehens des Kartells am 13. November 1998 von Chisso gemacht worden seien.

68 Mit ihrem ersten Klagegrund beanstandet Hoechst erstens die verweigerte Einsicht in interne Dokumente betreffend die Kontakte zwischen der Kommission und Chisso. Zweitens wendet sich Hoechst gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in ein Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen. Drittens macht Hoechst geltend, dass die Kommission ihren Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen abgelehnt habe. Im Übrigen beantragt Hoechst, prozessleitende Maßnahmen zu treffen.

Zur Verweigerung der Einsicht in Dokumente betreffend die Kontakte zwischen der Kommission und Chisso

69 Hoechst erklärt, die Kommission habe ihr die Einsichtnahme in bestimmte, von Chisso vorgelegte Dokumente sowie in Aufzeichnungen der Kommission zu den Zusammenkünften und Telefonkontakten mit Chisso verweigert. Wäre ihr die Einsichtnahme gestattet worden, hätte sie einen vollständigen Überblick über die Kontakte zwischen der Kommission und Chisso erhalten und auf diese Weise besser nachweisen können, dass nicht Chisso, sondern sie selbst sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht das erste Unternehmen gewesen sei, das entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells vorgelegt habe, und ihr somit die Geldbuße hätte erlassen werden müssen. Auch hätte sie besser darlegen können, dass die Kooperationsbeiträge von Chisso nicht unbeeinflusst von Informationen der Kommission gewesen seien.

70 Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995, ICI/ Kommission (T-36/ 91, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69), vom 28. April 1999, Endemol/ Kommission (T-221/ 95, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65), und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./ Kommission (T-191/ 98, T-212/ 98 bis T-214/ 98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334), hebt Hoechst hervor, das Recht auf Akteneinsicht gehöre zu den grundlegenden Verfahrensgarantien des Gemeinschaftsrechts, die die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu schützen bestimmt seien. Das Recht auf Akteneinsicht solle dabei insbesondere eine effektive Ausübung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, indem die Gelegenheit gegeben werde, das von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte herangezogene Beweismaterial zu bewerten und bei der Erwiderung nach Möglichkeit zu entkräften. Die Kommission treffe die Pflicht, grundsätzlich die vollständige Akte zugänglich zu machen. Anderes gelte nur für interne Dokumente der Kommission sowie für Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse Dritter enthielten.

71 Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete zusätzlich, dass die Kommission nicht allein bestimmen dürfe, ob und in welchem Umfang sie Unterlagen zugänglich mache, die von der Verteidigung als entlastende Beweismittel genutzt werden könnten. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liege vor, wenn nachgewiesen werden könne, dass das Verwaltungsverfahren einen anderen Ausgang hätte haben können, wenn Hoechst Einsicht in die betreffenden entlastenden Unterlagen gehabt hätte. Befänden sich die Unterlagen nicht in der Akte, müsse sie außerdem die Einsicht in die betreffenden Unterlagen ausdrücklich verlangt haben.

72 Sie habe hier in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass alle schriftlichen Aufzeichnungen über Telefongespräche, die von September 1998 bis April 1999 zwischen Vertretern der Kommission und von Chisso stattgefunden hätten, für ihre Verteidigung im Sinne entlastender Unterlagen relevant seien, weil sie die mangelnde Unparteilichkeit der seinerzeitigen Verfahrensführung dokumentieren dürften.

73 Aufgrund der Einsicht in die zugänglich gemachten Teile der Akte stehe fest, dass es zu einer sie im Verhältnis zu Chisso benachteiligenden Ungleichbehandlung gekommen sei.

74 Erstens habe die Kommission Chisso im Herbst 1998 zugestanden, mündliche Zeugenaussagen als Kooperationsleistung vorzutragen, während Hoechst dies verweigert worden sei. Zugleich habe die Kommission Chisso aktiv zu Treffen mit ihr aufgefordert, während Hoechst entsprechende Treffen verweigert worden seien. Insbesondere in einem internen Vermerk der Kommission vom 9. November 1998 heiße es wörtlich: "Die Anwälte [von Chisso] sind letztlich übereingekommen, die zugesagten Treffen entsprechend den von der GD IV ausgehenden Aufforderungen abzuhalten." Diese wiederholten telefonischen Aufforderungen der Kommission legten die parteiische Verfahrensführung durch diese offen.

75 Zweitens stehe fest, dass Chisso zum maßgebenden Zeitpunkt, d. h. Ende 1998, in rechtswidriger Weise von der Kommission die Zusage erhalten habe, vor sie auf dem Gebiet der Zusammenarbeit überholenden anderen Unternehmen "gewarnt" zu werden. Solche einseitigen Warnungen seien nicht nur an sich unzulässig, sondern zugleich auch für die Verteidigung von Hoechst relevant. Denn diese hänge maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang Chisso solche "Warnungen" bzw. Hinweise zum jeweiligen Stand der Kooperation von Hoechst durch die Kommission gegeben worden seien. Zudem umfasse der Grundsatz des ordnungsmäßigen Verwaltungshandelns nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfaltig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/ Kommission, T-31/ 99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Chisso von der Kommission nicht gewarnt worden sei, so bleibe doch der Vorwurf bestehen, dass sich diese zur Abgabe einer solchen Warnung jedenfalls bereit erklärt habe. Allein dieser Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung begründe daher ein erweitertes Akteneinsichtsrecht von Hoechst zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte.

76 Daher seien alle Unterlagen, die entsprechende Kontakte zwischen den Anwälten von Chisso und den für diese Sache zuständigen Kommissionsbediensteten beträfen, für die Verteidigung von Hoechst als entlastende Unterlagen relevant. Hoechst habe diesen Standpunkt mehrfach sowohl schriftlich (der Anhörungsbeauftragten und dem für den Fall zuständigen Abteilungsleiter der Kommission) als auch in der Anhörung vom 24. April 2003 dargelegt.

77 Die Anhörungsbeauftragte habe mit Schreiben vom 24. Februar 2003 an die Anwälte von Hoechst und Nutrinova die gestellten Anträge jedoch abgelehnt und u. a. ausgeführt:

"Da aussagekräftige Beweise des Gegenteils nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Kommission die für [Ihre] Mandanten insoweit sachdienlichen Informationen objektiv gewürdigt hat. Ihr Schreiben enthält keinerlei überzeugenden Beweis dafür, dass dem nicht so sei. Außerdem ist der (oben zitierte) für diesen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht gelieferte Grund nicht geeignet, zur Gewährung des Zugangs zu den Unterlagen zu führen; konkret gesagt ist er für die Frage der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit in diesem Fall nicht einschlägig."

78 Mit diesen Ausführungen verkenne die Anhörungsbeauftragte, deren Handlungen der Kommission zuzurechnen seien, ihre Zuständigkeit und Aufgabe als Hüterin der Verteidigungsrechte. Nach der Rechtsprechung sei von einer weitergehende Akteneinsicht beanspruchenden Partei vielmehr lediglich zu erwarten, dass nachvollziehbar begründet werde, welche Unterlagen aus welchen Gründen für ihre Verteidigung relevant sein könnten (Urteil Atlantic Container Line u. a./ Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 335). Die Beurteilung der Verteidigungsrelevanz habe aus der Sicht der sich verteidigenden Partei zu erfolgen, da weder der Sachbearbeiter der Kommission noch die Anhörungsbeauftragte für die Beurteilung der Frage zuständig sei, welche Unterlagen der Verteidigung im Sinne entlastender Unterlagen dienlich sein könnten.

79 Unter weiterem Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/ Kommission (T-30/ 91, Slg. 1995, II-1775, Randnrn. 81 und 83), trägt Hoechst vor, die Kommission müsse, wenn ein Fall schwierige und komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordere, sicherstellen, dass die Adressaten einer Entscheidung im Hinblick auf den Sachverhalt den gleichen Kenntnisstand wie sie selbst und andere Betroffene erhielten. Dieser Grundsatz gelte auch für die internen Dokumente der Kommission über die Kontakte mit Chisso, in die Einsicht zu nehmen Hoechst zur Wahrung ihrer Rechte begehrt habe. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./ Kommission (T-9/ 99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 40), führt Hoechst aus, dass interne Unterlagen der Kommission dann zugänglich zu machen seien, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert worden seien, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falls dies erforderten. Eine Akteneinsicht in interne Unterlagen der Kommission sei zuzulassen, wenn diese dem Nachweis eines Verstoßes gegen den Legalitätsgrundsatz durch die Kommission dienten (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Juni 1986, BAT und Reynolds/ Kommission, 142/ 84 und 156/ 84, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11).

80 Zum Hinweis der Anhörungsbeauftragten auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 im vorliegenden Fall erwidert Hoechst, es könne der Anhörungsbeauftragten nicht obliegen, die zukünftige Begründung der Entscheidung der Kommission zu erahnen und ihren Verfahrensentscheidungen zugrunde zu legen. Sie könne weder wissen noch entscheiden, welche Entscheidungsbegründung das Kollegium der Kommissionsmitglieder annehmen werde, noch sei sie dazu berufen oder berechtigt, allein über die Verteidigungsrelevanz potenziell entlastender Unterlagen zu entscheiden (Urteil Atlantic Container Line u. a./ Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 339).

81 In diesem Zusammenhang beantragt Hoechst den Erlass prozessleitender Maßnahmen des Inhalts, der Kommission aufzugeben, ihr und dem Gericht sämtliche in der Akte oder in sonstigem Besitz der Kommission befindliche Unterlagen in vollständiger Fassung zugänglich zu machen, aus denen sich Rückschlüsse auf den Inhalt von Kontakten zwischen den Anwälten von Chisso und den Vertretern der Kommission zwischen September 1998 und April 1999 ergäben. Darüber hinaus beantragt Hoechst, im Wege der Beweisaufnahme die beiden seinerzeit für die Sache zuständigen Beamten der Kommission als Zeugen zu laden.

Zur Verweigerung der Einsichtnahme in ein Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen

82 Hoechst gibt an, sie habe bereits vor Erlass der Entscheidung geltend gemacht, dass ein in der Akte enthaltenes, aber praktisch völlig abgedecktes Schreiben der Anwälte von Chisso vom 17. Dezember 2002 zu Unrecht nicht in offener Form Bestandteil der Akteneinsicht gewesen sei. Sie habe darauf hingewiesen, dass die Anlagen zu diesem Schreiben, einschließlich eines Schreibens vom 26. März 1999, das ausweislich der Inhaltsangabe die Zusammenarbeit von Chisso mit der Kommission zum Gegenstand gehabt habe, für die Verteidigung von Hoechst in hohem Maße relevant gewesen seien.

83 Soweit die Eingabe, wie aus dem zugänglich gemachten Teil der Akten zu schließen sei, sich nur auf Inhalte oder Rechtsfragen der Zusammenarbeit seitens Chisso und deren Bewertung beziehe, liege kein zulässiger Grund vor, diese von der Akteneinsicht auszunehmen.

84 Ferner könne das Chisso-Schreiben belastende Inhalte haben (z. B. falls Chisso Hoechst bezichtigt haben sollte, treibende Kraft im Kartell gewesen zu sein), so dass die Kommission es unmittelbar und unaufgefordert hätte zugänglich machen müssen. Umgekehrt könne es aber auch bei Hinweisen auf die zuvor dargelegten diskriminierenden Verfahrensverstöße der Kommission entlastenden Charakter haben. In diesem Fall hätte es spätestens auf den Antrag von Hoechst hin vorgelegt werden müssen.

85 Ob in diesem Zusammenhang eine Verfahrenspartei die vertrauliche Behandlung entsprechender Unterlagen beansprucht habe oder nicht, sei völlig unerheblich. Die Kommission habe von Amts wegen und objektiv die Vertraulichkeit von Aktenbestandteilen zu prüfen. Nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 dürfe die Kommission nur berechtigten Wünschen nach vertraulicher Behandlung von Geschäftsgeheimnissen entsprechen.

86 Nur vertrauliche Geschäftsangaben wie Umsätze oder Marktanteile aus nicht historischen Zeiträumen hätten eine - dann aber auch nur teilweise - Abdeckung des Schreibens von Chisso gerechtfertigt.

87 Unter Bezugnahme auf das Urteil Endemol/ Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 65) führt Hoechst aus, der Schutz vertraulicher Informationen müsse mit den Verteidigungsrechten der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Einklang gebracht werden. Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte müssten in die Lage versetzt werden, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten (Urteil ICI/ Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 104). Im vorliegenden Fall sei die Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen, da Hoechst nicht in der Lage gewesen sei, entscheidende Verfahrens- und Sachfragen zu klären.

88 Insbesondere soweit sie bestreite, dass Chisso das erste Unternehmen gewesen sei, das entscheidende Beweise geliefert habe, hätten sich aus dem Schreiben von Chisso vom 26. März 1999, das ausweislich der Inhaltsangabe die Kooperation von Chisso mit der Kommission zum Gegenstand habe, gegebenenfalls Rückschlüsse auf den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Kooperationsbeiträge - insbesondere vor dem 29. Oktober 1998 - ziehen lassen.

89 In diesem Zusammenhang beantragt Hoechst den Erlass prozessleitender Maßnahmen des Inhalts, der Kommission aufzugeben, dem Gericht und Hoechst das Schreiben der Anwälte von Chisso an die Kommission vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen in vollständiger Fassung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen beantragt Hoechst, im Wege der Beweisaufnahme die beiden seinerzeit für die Sache zuständigen Bediensteten über die Kommission als Zeugen zu laden.

90 In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2006 zur Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts, mit der sie zu einer ergänzenden Stellungnahme zu den zuvor von der Kommission übermittelten Unterlagen, u. a. auch zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seinen Anlagen (vgl. oben, Randnr. 34), aufgefordert worden war, macht Hoechst geltend, dass Beweismittel vorenthalten worden seien und das Verwaltungsverfahren Unregelmäßigkeiten aufgewiesen habe.

91 Was vorenthaltene Beweismittel angeht, hält Hoechst erstens das jetzt erstmals einsehbare Schreiben der Anwälte von Chisso an die Kommission vom 11. Januar 1999 für ein entlastendes Dokument.

92 Aus diesem Schreiben sei ersichtlich, dass Chisso am 3. November 1998, also mehrere Tage nach dem Antrag von Hoechst auf Erlass der Geldbuße, um Bestätigung nachgesucht habe, dass es vor ihr kein anderes kooperierendes Unternehmen gegeben habe.

93 Dies beweise, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Antrag von Chisso auf Gewährung von Immunität bei der Kommission vorgelegen habe. Wie dem Wortlaut dieses Schreibens zu entnehmen sei, habe Chisso einen solchen Antrag erst mit dem 11. Januar 1999 gestellt. Es sei jedoch nicht möglich, einen fehlenden Antrag auf Gewährung von Immunität zu ersetzen. Dieser Gesichtspunkt werde in der Entscheidung nicht angesprochen und sei geeignet, zu bestätigen, dass Hoechst das erste Unternehmen gewesen sei, das mit der Kommission zusammengearbeitet habe.

94 Zweitens stellt nach Ansicht von Hoechst das Schreiben von Chisso an die Kommission vom 26. März 1999 gleichfalls ein entlastendes Dokument dar.

95 Dieses Schreiben gebe Aufschluss darüber, dass zum Zeitpunkt seiner Versendung die von der Kommission bei Chisso angeforderten schriftlichen Aussagen noch immer nicht vorgelegen hätten.

96 Hoechst verweist hierzu zunächst darauf, dass Chisso eine informelle Fristverlängerung gewährt worden sei, was in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nicht vorgesehen sei.

97 Wenn aber am 26. März 1999 noch Unterlagen gefehlt hätten, könne es entgegen den Ausführungen in Randnr. 458 der Entscheidung nicht zutreffen, dass die Kommission aufgrund der Mitarbeit von Chisso bereits den Nachweis des Bestehens des Kartells habe führen können. Die Kommission habe folglich Chisso unrechtmäßige Zusagen gemacht und diese durch die spätere Gewährung von Immunität auch eingelöst.

98 Hoechst erinnert weiter daran, dass sie, obwohl ihren Mitarbeitern noch strafrechtliche Verfolgung in den USA gedroht habe, der Kommission bereits am 19. März 1999 schriftliche Beweismittel vorgelegt habe und dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 lediglich den Nachweis des Bestehens eines Kartells verlange, was Hoechst bereits am 29. Oktober 1998 gelungen sei.

99 Zu den Unregelmäßigkeiten im Verwaltungsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Randnr. 461 der Entscheidung den Umstand, dass Hoechst bei der Zusammenarbeit das erste Unternehmen gewesen sei, mit der Begründung nicht anerkannt habe, dass sie Unterlagen besessen, aber noch nicht vorgelegt habe, obwohl vereinbart gewesen sei, dass Hoechst angesichts des Standes der Verfahren in den USA diese Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt würde überreichen müssen.

100 Wie das Schreiben vom 26. März 1999 zeige, habe die Kommission zur gleichen Zeit Chisso offensichtlich "Fristverlängerungen" für die Vorlage von Unterlagen gewährt. Im Übrigen hätten die von Chisso im April 1999 vorgelegten Unterlagen bereits früher vorgelegt werden können. Somit hätte die Mitarbeit von Chisso mit dem gleichen Argument wie diejenige von Hoechst disqualifiziert sein müssen.

101 Trotz absolut vergleichbarer Lage würden gegenüber Chisso jedoch keine Vorwürfe wegen mangelnder Zusammenarbeit erhoben. Dies sei eine diskriminierende Ungleichbehandlung von Hoechst.

Zum Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen

102 Hoechst trägt vor, dass sie in ihrem Schreiben an die Anhörungsbeauftragte vom 22. Januar 2003 einen Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen im Wege der Zeugenbefragung innerhalb der Kommission gestellt habe. Dieser Antrag sei weder von der Anhörungsbeauftragten oder von der Kommission beschieden worden, noch sei er in sichtbarer Weise zum Anlass für entsprechende Ermittlungen genommen worden. Da solche Ermittlungen aber in hohem Maße und aus den im vorliegenden Klagegrund ausgeführten Gründen entscheidungsrelevant gewesen seien, liege insoweit eine Verletzung des Grundsatzes ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns vor.

b) Vorbringen der Kommission

Zur Verweigerung der Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen

103 In Bezug auf die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, oder in interne Dokumente weist die Kommission darauf hin, dass Hoechst nicht bestreite, dass eine solche Einsichtnahme im Prinzip nicht zu gewähren sei.

104 Die Kommission führt in diesem Zusammenhang erstens aus, die Anhörungsbeauftragte habe den Schlussfolgerungen der Kommission im Entscheidungsentwurf in der Frage der Gewährung von Rechtsvorteilen hinsichtlich der Geldbuße "besondere Aufmerksamkeit" zuteil werden zu lassen. Sie habe "zudem" die internen Vermerke der Kommission einer Prüfung unterzogen, bevor sie ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben habe, "dass die Handlungen der Kommissionsdienste gegenüber den Parteien keinen Einfluss auf den Ausgang des Falles unter diesem Aspekt hatten".

105 Zweitens seien die ersten Angaben, die für den Beweis des Kartells von entscheidender Bedeutung gewesen seien, von Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 gemacht worden. Die Feststellung, welches Unternehmen der Kommission als erstes entscheidende Beweise geliefert habe, sei ausschließlich anhand der von den Unternehmen vorgelegten Unterlagen getroffen worden, in die die Parteien hätten Einsicht nehmen können. Folglich habe sich die bei eben diesem Treffen vom 13. November 1998 Chisso zugesagte Warnung denknotwendig nicht auf die Feststellung auswirken können, welches Unternehmen als erstes mitgearbeitet habe. Daraus folge zugleich, dass Beanstandungen des Verfahrensablaufs nach diesem Zeitpunkt hierfür von keinerlei Belang hätten sein können. Dies gelte auch für die Beanstandungen hinsichtlich des fehlenden Zugangs zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen.

106 Drittens habe Hoechst auch keine ernsthaften Zweifel an der Objektivität der Verfahrensführung durch die Kommission vorgebracht, die eine erweiterte Einsicht in deren interne Unterlagen begründen könnten.

107 Die Chisso am 9. Dezember 1998 gewährte Möglichkeit eines mündlichen Vortrags habe insoweit allein der Erläuterung der am 13. November 1998 vorgelegten schriftlichen Beweise gedient. Das von Hoechst telefonisch am 5. März 1999 angebotene Treffen habe hingegen dem Zweck dienen sollen, vorhandene schriftliche Beweise durch eine mündliche Zeugenaussage zu ersetzen.

108 Zur "Ablehnung" des von Hoechst angebotenen Treffens führt die Kommission aus, diese sei eher ein allgemeiner Hinweis auf die Voraussetzungen für die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 als eine endgültige Ablehnung jedes weiteren Kontakts mit Hoechst gewesen. Zudem habe der Standpunkt der Kommission auf einer vorläufigen Bewertung der Kooperationsbereitschaft von Hoechst, die zu einer uneingeschränkten Zusammenarbeit bis zum Abschluss der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren in den USA nicht bereit gewesen sei, sowie des Beweiswerts der der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt von Hoechst übermittelten Informationen beruht. Da Hoechst nicht angekündigt habe, dass sie zum Zeitpunkt des gewünschten Treffens zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Kommission bereit sei und Informationen anderer als der bisherigen Art vorlegen wolle, sei ein weiteres Treffen sowohl für die Kommission als auch für Hoechst sinnlos gewesen.

109 Dazu, sie habe Chisso aktiv zu Treffen mit der Kommission aufgefordert und diese herbeigeführt, trägt die Kommission vor, sie habe mit ihrer telefonischen Nachfrage lediglich die Initiative von Chisso aufgegriffen. Bei dem Treffen vom 29. September 1998 sei vereinbart worden, dass die Anwälte innerhalb von zwei Wochen die Initiative zu einem weiteren Treffen mit der Kommission ergreifen würden. Da sich diese jedoch nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums gemeldet hätten, habe die Kommission Kontakt aufgenommen, um nachzufragen, ob die Anwälte weiterhin die Absicht hätten, sich mit der Kommission zu treffen.

110 Zudem gehöre zur Funktionsfähigkeit der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs die Effektivität der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und somit das Vertrauen der Kooperanten in die Vertraulichkeit ihrer entsprechenden Kontakte. Höchst sei daher zu widersprechen, wenn sie meine, die Funktionsfähigkeit des Organs habe hinter ihrem Interesse am Nachweis etwaiger Verfahrensfehler zurückzutreten. Über das Fehlen außergewöhnlicher Umstände im vorliegenden Fall helfe Hoechst auch das Urteil Solvay/ Kommission (oben in Randnr. 79 angeführt) nicht hinweg. Im Urteil Solvay/ Kommission sei es nicht um interne Vermerke der Kommission, sondern lediglich um vertrauliche Unterlagen einer Partei gegangen. Im Übrigen unterscheide sich der in jenem Urteil entschiedene Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden Fall, in dem es nicht um schwierige und komplexe wirtschaftliche Beurteilungen gehe.

111 Unter Hinweis auf das Urteil Atlantic Container Line u. a./ Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 340) erklärt die Kommission schließlich, eine Verletzung der Verteidigungsrechte dadurch, dass Schriftstücke, die entlastendes Material hätten enthalten können, einer Partei nicht übermittelt worden seien, könne nur festgestellt werden, wenn sich zeigte, dass das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn diese Partei die fraglichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätte einsehen können. Das aber sei vorliegend hinsichtlich des Umstands, dass Chisso mit ihrem Beitrag vom 13. November 1998 das bei der Zusammenarbeit erste Unternehmen gewesen sei, ausgeschlossen.

112 Zu ihrer Antwort vom 5. September 2006 auf eine schriftliche Frage des Gerichts äußerte sich die Kommission zu der am 16. Juni 2006 übermittelten ergänzenden Stellungnahme von Hoechst (vgl. oben, Randnrn. 34 und 90 bis 101) wie folgt.

113 Erstens sei das Schreiben von Chisso vom 11. Januar 1999 bereits im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, so dass es sich keinesfalls um ein vorenthaltenes Beweismittel handle.

114 Jedenfalls verlange Abschnitt E Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 von den Unternehmen, dass sie sich mit der Generaldirektion Wettbewerb "in Verbindung setzen". Auch wenn die deutsche Fassung der Bestimmung in dem Zusammenhang von "Antragsteller" spreche, sei kein Antrag im förmlichen Sinne erforderlich. Hoechst habe im Übrigen in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1998 selbst nicht von einem "Antrag" gesprochen.

115 Bei der Frage, welches Unternehmen bei der Zusammenarbeit nach Maßgabe von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 das erste gewesen sei, sei keineswegs der Zeitpunkt des "Antrags" ausschlaggebend. Es komme darauf an, welches Unternehmen "als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind". Im Übrigen zeigten die im Schreiben vom 11. Januar 1999 verwendeten Formulierungen, dass Chisso ersichtlich davon ausgegangen sei, die Zusammenarbeit bereits zuvor begonnen zu haben.

116 Zweitens betreffe das Schreiben von Chisso vom 26. März 1999 allein Aspekte von Fristen, die Chisso, nicht Hoechst, für die Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt worden seien, nachdem Chisso bereits durch ihren Beitrag vom 13. November 1998 die Voraussetzungen für die Anwendung von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 erfüllt gehabt habe. Hoechst sehe dieses Schriftstück daher zu Unrecht als entlastend an. Es könne nicht entlastend sein, weil es sich auf keine der Erwägungen beziehe, derentwegen eine Einstufung von Hoechst unter Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gemäß den Randnrn. 455 bis 464 der Entscheidung - auf die die Kommission verweise - scheitere.

117 Dass Chisso als das bei der Zusammenarbeit erste Unternehmen angesehen worden sei, beruhe nicht auf der Stellungnahme, die sie am 20. April 1999 übermittelt habe, sondern auf den am 13. November 1998 übergebenen Unterlagen. Fristverlängerungen seien also nicht derart erfolgt, dass die Vorzeitigkeit von Chissos Zusammenarbeit rückwirkend eingetreten sei.

118 Falls Hoechst behaupten wolle, dem Dokument vom 26. März 1999 sei zu entnehmen, dass Chisso die Voraussetzungen des Abschnitts B Buchst. d der Mitteilung von 1996 über die Zusammenarbeit gleichfalls nicht erfüllt habe, so könne sie damit nicht gehört werden, da sich niemand zu seinen Gunsten auf einen Rechtsfehler berufen könne, der einem anderen zugute gekommen sei (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./ Kommission, T-71/ 03, T-74/ 03, T-87/ 03 und T-91/ 03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 373). Zudem hätte, selbst wenn Chisso dieser Vorteil nach Abschnitt B der Mitteilung von 1996 über die Zusammenarbeit tatsächlich verloren gegangen wäre, dies keinerlei Auswirkungen auf Hoechst.

119 Für die Anwendung von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 seien Angaben erforderlich, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung seien. Angaben, die die Kommission lediglich in die Lage versetzten, eine Nachprüfung vorzunehmen, seien entgegen der Auffassung von Hoechst unzureichend.

120 Mündliche Angaben seien zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie seien aber im Rahmen der Anwendung von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nicht an sich relevant, sondern erst dann, wenn sie auf entsprechenden Datenträgern festgehalten seien (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/ Kommission, T-15/ 02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 505).

121 Die Anfertigung einer entsprechenden Niederschrift durch die Kommission müsse ausdrücklich beantragt werden (Urteil BASF/ Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 502), jedenfalls solange sie nicht von der Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis angeboten werde. Außerdem könne die Niederschrift nur dann zum Beweis des Bestehens des Kartells verhelfen, wenn die Kommission die Authentizität der Aussage belegen könne.

122 Drittens entnehme Hoechst in Bezug auf die angeblichen Unregelmäßigkeiten des Verwaltungsverfahrens dem Schreiben vom 26. März 1999, dass Chisso die Voraussetzungen für die Anwendung von Abschnitt B Buchst. d der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gleichfalls nicht erfüllt habe. Dieses Vorbringen sei zurückzuweisen, da sich niemand zu seinen Gunsten auf einen Rechtsfehler berufen könne, der einem anderen zugute gekommen sei.

123 Ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Abschnitt B Buchst. d der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 erfüllt seien, müsse von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Eine maßgebende Rolle spiele dabei, ob das Verhalten des betroffenen Unternehmens zu einer mehr als nur unwesentlichen Verzögerung des Verfahrens geführt habe. Dies sei hier angesichts des Gesamtbilds des Verfahrens offensichtlich nicht der Fall. Hoechst habe den zweiten Teil ihrer Stellungnahme auch erst im April 1999 folgen lassen, einige Tage nachdem Chisso ihre (laut Hoechst verspäteten) Erklärungen eingereicht habe.

124 Schließlich widerspricht die Kommission einigen in der Stellungnahme von Hoechst aufgestellten Tatsachenbehauptungen.

Zum Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen

125 Die Kommission stellt fest, dass derartige Ermittlungen durchgeführt worden seien, jedoch zu keinem für Hoechst positiven Ergebnis geführt hätten. Insbesondere sei der damalige Sachbearbeiter befragt worden, der bestätigt habe, dass Chisso keine Warnung vor Überholern im Rahmen der Kooperation erhalten habe. Hinweise für Chisso hierzu habe es nicht gegeben. Die Kommission verweist insoweit auf Randnr. 458 a. E. der Entscheidung.

3. Würdigung durch das Gericht

126 Zunächst ist festzustellen, dass Hoechst im Rahmen des ersten Klagegrundes die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht wiederholt auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung stützt. Dieses Vorbringen wird im Übrigen im Rahmen des achten und des neunten Klagegrundes wiederholt, mit denen eine Herabsetzung der Geldbuße erwirkt werden soll.

127 Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts zunächst dieses Vorbringen zu prüfen, bevor spezieller die von Hoechst behauptete Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht untersucht wird.

a) Zum Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung

128 Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren die durch das Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien beachten muss (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/ Kommission, T-348/ 94, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 56).

129 Zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, gehört insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/ Kommission, T-44/ 90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und ABB Asea Brown Boveri/ Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 99).

130 Was den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, so darf die Kommission bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen diesen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts nicht außer Acht lassen, der nach ständiger Rechtsprechung verletzt ist, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden und eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/ Kommission, T-45/ 98 und T-47/ 98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 237, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/ Kommission, T-38/ 02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 453).

131 Im vorliegenden Fall ist erstens in Bezug auf die Behauptung von Hoechst, die Kommission habe Chisso im Herbst 1998 etwas zugestanden, was sie ihr zur gleichen Zeit verweigert habe, nämlich die Anerkennung mündlicher Beiträge als Kooperationsleistungen, aus den nachstehend in den Randnrn. 572 bis 578 dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Kommission in der Entscheidung letztlich die mündlichen Beiträge von Hoechst als Kooperationsleistungen ansieht und dass außerdem der Umstand, dass die Kommission die Absicht hatte, bestimmte mündliche Beiträge nicht zu berücksichtigen, jedenfalls ein Ergebnis der Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Mitarbeit von Hoechst zu Beginn des Verfahrens war. Insoweit ist das Vorbringen von Hoechst daher zurückzuweisen.

132 Was zweitens den internen Vermerk der Kommission vom 9. November 1998 über u. a. das Treffen vom 29. Oktober 1998 angeht, in dem es heißt, dass "[d] ie Anwälte … letztlich übereingekommen [sind], die zugesagten Treffen entsprechend den von der GD IV ausgehenden Aufforderungen abzuhalten", so waren nach Ansicht des Gerichts die auf Initiative der Dienststellen der Kommission geführten Telefongespräche darauf zurückzuführen, dass diese Dienststellen bereits am 29. September 1998 die Anwälte von Chisso getroffen hatten, ohne dass festgestellt werden müsste, ob die Identität von Chisso bereits offiziell offengelegt worden war. Wie die Kommission in ihrem internen Vermerk vom 9. November 1998 ausführt, war man übereingekommen, dass die Anwälte binnen zwei Wochen mit den Dienststellen der Kommission wieder Kontakt aufnehmen sollten. Dass die Dienststellen der Kommission auf sie zugegangen sein sollen, ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens insoweit in Zweifel zu ziehen.

133 Drittens ist zu dem Vorbringen, dass die Anträge von Hoechst auf Durchführung weiterer Ermittlungen erfolglos geblieben seien, festzustellen, dass der durch ein Schreiben vom 22. Januar 2003 an die Anhörungsbeauftragte verkörperte Antrag von Hoechst im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einsicht in interne Dokumente über die telefonischen Kontakte gestellt wurde, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden hatten. Hoechst forderte die Anhörungsbeauftragte ganz konkret auf, diese telefonischen Kontakte zu untersuchen. Dem Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten ist aber zu entnehmen, dass sie "[a] ufgrund [der] Behauptungen von Hoechst und Nutrinova … interne Vermerke der Kommissionsdienste untersucht [hatte], soweit solche existier [t] en". Die Behauptung von Hoechst, ihr Antrag sei erfolglos geblieben, ist daher sachlich falsch.

134 Viertens ist in Bezug auf die Behauptung, im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 habe ein parteiisches Verhalten oder eine Ungleichbehandlung vorgelegen, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in einem internen Vermerk vom 9. November 1998 unter Bezugnahme auf die ersten Treffen mit Chisso und Hoechst Folgendes ausgeführt hat:

"Wir haben sie natürlich weder davon in Kenntnis gesetzt [d. h. die Anwälte von Chisso], dass andere Unternehmen gleichfalls Informationen liefern, noch wurden diese anderen Unternehmen darüber unterrichtet, dass … Chisso einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt [hat]."

135 Ausweislich der Niederschrift des Treffens am 13. November 1998 zwischen Chisso und der Kommission erklärte aber einer der sachbearbeitenden Beamten, dass "eine angemessene Warnung ergehen werde, sollte der Eindruck entstehen, ein anderes Unternehmen könnte Chisso im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit überholen".

136 Demnach hat die Kommission am 9. November 1998 eindeutig ihre Absicht bekundet, den mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmen, insbesondere Hoechst, nicht mitzuteilen, dass andere Unternehmen ihren Dienststellen gegenüber Schritte unternommen hatten, um einen Erlass der Geldbuße zu erwirken, während sie am 13. November 1998, also wenige Tage später, Chisso versicherte, dass diese gewarnt werde, sollte der Eindruck entstehen, andere Unternehmen könnten sie auf dem Gebiet der Zusammenarbeit überholen.

137 Aufgrund dieser Anhaltspunkte gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die Kommission im vorliegenden Fall gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verstoßen hat. Insoweit ist hervorzuheben, dass die Chisso gegebene Zusage, auch wenn die Aussage des betreffenden Beamten bei dem Treffen vom 13. November 1998 kein Beweis dafür ist, dass sie in der Folgezeit wirklich in die Tat umgesetzt wurde, gleichwohl einen Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze darstellt.

138 In diesem Stadium ist darauf hinzuweisen, dass Hoechst die Aufhebung der Entscheidung nicht insoweit beantragt, als die Kommission gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Ungleichbehandlung verstoßen habe. Da die Verletzung dieser Grundsätze jedoch zur Begründung der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht herangezogen wurde, das nachstehend geprüft wird, und da das Vorbringen von Hoechst im Rahmen des achten und des neunten Klagegrundes in Bezug auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 wiederholt wird, ist zu prüfen, welche Auswirkungen der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß auf den Inhalt der Entscheidung hat.

139 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß nicht geeignet ist, die in der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung in Frage zu stellen, die zudem auf Urkundenbeweisen beruht. Hoechst hat im Übrigen kein entsprechendes Argument vorgetragen.

140 Zur Zusammenarbeit der Unternehmen heißt es in Randnr. 440 der Entscheidung:

"… Chisso [beschrieb] auf einer Zusammenkunft am 13. November 1998 mündlich die Aktivitäten des Kartells und legte schriftliches Beweismaterial vor. Nach Auffassung der Kommission war Chisso das erste Unternehmen, das entscheidende Beweise für das Bestehen des in dieser Entscheidung überführten Kartells lieferte."

141 Folglich stützte sich die Kommission nur auf die mündliche Beschreibung der Aktivitäten des Kartells und auf während der Zusammenkunft vom 13. November 1998, nicht aber später übergebenes schriftliches Beweismaterial, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass Chisso das erste Unternehmen gewesen sei, das entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells geliefert habe.

142 Selbst wenn man annimmt, Chisso wäre nach dem 13. November 1998 zu einer stärkeren Zusammenarbeit mit ihr bereit gewesen, hätte die Kommission unter diesen Umständen - vorbehaltlich der Prüfung des von Hoechst vorgetragenen achten und des neunten Klagegrundes, die dem Nachweis dienen sollen, dass die von Chisso am 13. November 1998 übermittelten Beweise dem Grunde nach nicht entscheidend gewesen seien - hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Dem wäre auch so, wenn Hoechst nach dem 13. November 1998 in Kenntnis der Zusammenarbeit von Chisso zu einer stärkeren Zusammenarbeit bereit gewesen wäre.

143 Somit ist der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß als nicht geeignet anzusehen, die Gültigkeit der Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlung zum einen und der Vorzeitigkeit der Zusammenarbeit von Chisso zum anderen zu beeinträchtigen.

144 Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß auf das nachstehend zu prüfende Recht auf Akteneinsicht hat, und somit unabhängig von der Frage seiner Auswirkungen auf die Gültigkeit der Entscheidung als Ganzes und weil Hoechst ihr Vorbringen im Rahmen des achten und des neunten Klagegrundes, mit denen eine Herabsetzung der Geldbuße erwirkt werden soll, wiederholt, behält sich das Gericht in diesem Stadium seine Entscheidung hinsichtlich einer etwaigen Abänderung dieser Geldbuße vor.

b) Zum Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht

145 Das Recht auf Akteneinsicht als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte impliziert, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gibt, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./ Kommission, C-204/ 00 P, C-205/ 00 P, C-211/ 00 P, C-213/ 00 P, C-217/ 00 P und C-219/ 00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146 In Bezug auf belastende Beweismittel muss das betroffene Unternehmen dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste. Bei entlastenden Beweismitteln muss das betroffene Unternehmen nachweisen, dass das Unterbleiben ihrer Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens beeinflussen konnte. Es genügt, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können. Die Möglichkeit, dass ein nicht übermitteltes Schriftstück Einfluss auf den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte haben können, kann nur nach einer vorläufigen Prüfung bestimmter Beweismittel nachgewiesen werden, die zeigt, dass die nicht übermittelten Schriftstücke eine Bedeutung - für diese Beweismittel - hätten haben können, die nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./ Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnrn. 73 bis 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147 Zudem kann es nicht allein Sache der Kommission - die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft - sein, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen. Sie darf vom Verwaltungsverfahren jedoch die Bestandteile ausschließen, die in keinem Zusammenhang mit den Sach- und Rechtsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stehen und folglich für die Untersuchung irrelevant sind. Ein Kläger kann als Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg die fehlende Übermittlung irrelevanter Schriftstücke geltend machen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./ Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148 Schließlich könnte eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nur dann zur einer völligen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung führen, wenn das oder die betroffenen Unternehmen dadurch, dass ihnen im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde, daran gehindert waren, Unterlagen, die für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können, zur Kenntnis zu nehmen, und auf diese Weise in ihren Verteidigungsrechten verletzt wurden. Dies wäre der Fall, wenn eine - sei es auch nur entfernte - Möglichkeit bestünde, dass das Verwaltungsverfahren aufgrund der Offenlegung eines Schriftstücks zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls das betreffende Unternehmen es in diesem Verfahren hätte heranziehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./ Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnrn. 101 und 131).

149 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das Akteneinsichtsrecht von Hoechst im vorliegenden Fall zum einen hinsichtlich des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen und zum anderen hinsichtlich der internen Dokumente über die telefonischen Kontakte, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden haben, verletzt worden ist.

Zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seinen Anlagen

150 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission beschloss, das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen in einer nichtvertraulichen Fassung in die den am Verfahren beteiligten Unternehmen zugängliche Ermittlungsakte aufzunehmen. Demnach war die Kommission zwangsläufig der Ansicht, dass diese Dokumente für die Ermittlungen von Bedeutung waren.

151 Zweitens hat die Kommission das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen in der Entscheidung nicht zum Nachweis dafür verwendet, dass die verfahrensbeteiligten Unternehmen eine Zuwiderhandlung begangen hatten. Es handelt sich somit nicht um belastende Beweismittel.

152 Drittens hatte Hoechst tatsächlich Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen. In der Hoechst im Verwaltungsverfahren zugänglich gemachten Form bestanden diese Dokumente jedoch aus 101 Seiten, die fast alle weiß und mit der Bemerkung "Geschäftsgeheimnisse" abgedeckt waren. Im Verwaltungsverfahren wurde weder eine aufschlussreichere nichtvertrauliche Fassung noch auch nur eine Zusammenfassung des Inhalts dieser Dokumente zur Verfügung gestellt. Das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 enthielt lediglich eine Auflistung des Datums der betreffenden Dokumente, des Absenders und des Empfängers sowie gegebenenfalls des Gegenstands. Unter diesen Umständen kommt die nichtvertrauliche Fassung des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen in der Hoechst im Verwaltungsverfahren zugänglich gemachten Form faktisch einer Nichtoffenlegung der fraglichen Schriftstücke gleich, die - soweit Bestandteil der Akte - für die Ermittlungen von Bedeutung waren.

153 Viertens hatte Hoechst im Verwaltungsverfahren mehrfach beantragt, in geeigneterer Form in das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen Einsicht nehmen zu können. Laut Randnr. 26 der Entscheidung wurde ihr diese Einsichtnahme mit der Begründung verweigert, dass Chisso die vertrauliche Behandlung beantragt habe. Die Kommission kann jedoch die völlige Verweigerung der Übermittlung der Schriftstücke in ihren Akten nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf die Vertraulichkeit rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission, T-305/ 94 bis T-307/ 94, T-313/ 94 bis T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1017). Das Recht der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse muss nämlich mit der Gewährleistung des Anspruchs auf Zugang zu den gesamten Akten in Einklang gebracht werden (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./ Kommission, "Urteil Zement", T-25/ 95, T-26/ 95, T-30/ 95 bis T-32/ 95, T-34/ 95 bis T-39/ 95, T-42/ 95 bis T-46/ 95, T-48/ 95, T-50/ 95 bis T-65/ 95, T-68/ 95 bis T-71/ 95, T-87/ 95, T-88/ 95, T-103/ 95 und T-104/ 95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 147).

154 Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen hätte die Kommission in Anbetracht des entsprechenden ausdrücklichen Antrags von Hoechst nicht vertrauliche Fassungen der in Rede stehenden Unterlagen erstellen oder erstellen lassen können oder gegebenenfalls, hätte sich dies als schwierig erwiesen, ein Verzeichnis der betreffenden Unterlagen sowie eine hinreichend genaue nichtvertrauliche Zusammenfassung ihres Inhalts anfertigen können.

155 Aus allen diesen Gründen ist festzustellen, dass die Kommission den Zugang von Hoechst zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seinen Anlagen nicht ordnungsgemäß organisiert hat.

156 Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann jedoch nur dann zur einer völligen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung führen, wenn das oder die betroffenen Unternehmen dadurch, dass ihnen im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde, daran gehindert waren, Unterlagen, die für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können, zur Kenntnis zu nehmen, und auf diese Weise in ihren Verteidigungsrechten verletzt wurden.

157 In diesem Zusammenhang hat das Gericht die oben in den Randnrn. 32 bis 35 aufgeführten prozessleitenden Maßnahmen erlassen und hat Hoechst eine ergänzende Stellungnahme zu den ihr so zur Kenntnis gebrachten vollständigen Unterlagen abgeben können.

158 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bestimmte in der Ermittlungsakte enthaltene Unterlagen, insbesondere ein Schreiben von Chisso vom 11. Januar 1999, nach Aufforderung des Gerichts vorgelegt worden sind, da in der Entscheidung auf sie Bezug genommen wurde für die Feststellung, dass Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 die Tätigkeiten des Kartells mündlich beschrieben und Beweismaterial vorgelegt habe. Im Übrigen steht fest, dass diese Unterlagen zu dem den Verfahrensbeteiligten zugänglichen Teil der Ermittlungsakte gehörten, was die Kommission in ihrer Stellungnahme bestätigt, ohne dass Hoechst diesen Punkt bestritten hätte. Demnach ist die Behauptung von Hoechst unbegründet, in dieser Hinsicht liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor.

159 Was das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen angeht, gilt die ergänzende Stellungnahme von Hoechst speziell einer dieser Anlagen, nämlich einem Schreiben von Chisso vom 26. März 1999.

160 Hierzu ist hervorzuheben, dass die Kommission in der Frage, welches Unternehmen als erstes entscheidende Beweise geliefert hat, ihren endgültigen Standpunkt im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung festgelegt hat. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hatte sie den Unternehmen mitgeteilt, ob ihnen die Geldbuße erlassen werde oder nicht. Unter diesen Umständen konnte das Unterbleiben der Offenlegung des Schreibens von Chisso vom 26. März 1999 während des Verwaltungsverfahrens keine Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte von Hoechst haben.

161 Jedenfalls ändert das Schreiben von Chisso vom 26. März 1999 nichts an der Schlussfolgerung der Kommission, dass Chisso als erstes Unternehmen entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells geliefert habe, und zwar unabhängig davon, ob diese Schlussfolgerung gerechtfertigt war. Mit dem Schreiben von Chisso vom 26. März 1999 soll nämlich die Säumnis dieses Unternehmens bei der Vorlage einer "Sachverhaltsdarstellung" erläutert werden. Dies kann nicht die Bedeutung der Tatsache mindern, dass Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 laut Kommission die Tätigkeiten des Kartells mündlich beschrieben und schriftliches Beweismaterial vorgelegt hat. Auch dass die Kommission im Anschluss an das Treffen vom 13. November 1998 Chisso möglicherweise zusätzliche Fristen für weiteren Tatsachenvortrag gesetzt hat, kann sich nicht darauf auswirken, dass Chisso als Erste mit der Kommission zusammengearbeitet hat, da diese Schlussfolgerung ausschließlich auf die bei diesem Treffen vorgelegten Beweismittel gestützt ist.

162 Demnach ist der von Hoechst vorgetragene Klagegrund zurückzuweisen, soweit er das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen betrifft.

Zu den internen Unterlagen über die telefonischen Kontakte, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden haben

163 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Hoechst im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht nur in Bezug auf die internen Unterlagen über die telefonischen Kontakte beantragt hat, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden haben. Dies geht insbesondere aus einem Schreiben von Hoechst vom 22. Januar 2003 an die Anhörungsbeauftragte hervor und ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

164 Sodann impliziert das Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gibt, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind, mit Ausnahme u. a. von internen Schriftstücken der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./ Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 68).

165 Die Beschränkung der Einsichtnahme in diese Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit der Kommission im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags sicherzustellen. Die internen Unterlagen der Kommission können nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die betreffende Partei ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern (vgl. Urteile des Gerichts Zement, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 420 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./ Kommission, T-236/ 01, T-239/ 01, T-244/ 01 bis T-246/ 01, T-251/ 01 und T-252/ 01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 40).

166 Im vorliegenden Fall wurde aus den oben in den Randnrn. 128 bis 144 dargelegten Gründen das Vorbringen von Hoechst in Bezug auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung zurückgewiesen, mit Ausnahme des Vorbringens zu der Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 gegebenen Zusage, sie werde gewarnt, sollte der Eindruck entstehen, ein anderes Unternehmen könnte sie im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 überholen.

167 Wie jedoch oben in Randnr. 143 ausgeführt, ist der insoweit festgestellte Rechtsverstoß nicht geeignet, die Gültigkeit der Entscheidung zum einen hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlung und zum anderen hinsichtlich der Feststellung, welches Unternehmen als erstes mitgearbeitet habe, und somit hinsichtlich des Erlasses der Geldbuße zu beeinträchtigen.

168 Daher liegt kein ernsthafter Anhaltspunkt im Sinne der angeführten Rechtsprechung vor, der eine Einsichtnahme von Hoechst in die fraglichen internen Unterlagen rechtfertigen würde. Daher ist der von Hoechst vorgetragene Klagegrund insoweit zurückzuweisen, als er einen Verstoß gegen das Recht auf Einsicht in die internen Unterlagen über die telefonischen Kontakte betrifft, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden haben.

169 Vorsorglich wurde im Bemühen um Sachaufklärung hinsichtlich des bereits festgestellten Verstoßes gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b und Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgegeben, dem Gericht die fraglichen internen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Nach Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind die von der Kommission eingereichten Schriftstücke während der Prüfung durch das Gericht, ob sie als vertraulich zu behandeln sind und ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein können, der Klägerin nicht übermittelt worden.

170 Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die fraglichen internen Unterlagen offensichtlich keine Beweismittel enthielten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten von Belang sein können. Folglich hat es in Anbetracht der mit derartigen Unterlagen üblicherweise verbundenen Vertraulichkeit beschlossen, sie aus der Akte zu entfernen und an die Kommission zurückzuschicken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/ Kommission, T-5/ 02, Slg. 2002, II-4381, Randnr. 78, und entsprechend Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 1997, NMH Stahlwerke u. a./ Kommission, T-134/ 94, T-136/ 94 bis T-138/ 94, T-141/ 94, T-145/ 94, T-147/ 94, T-148/ 94, T-151/ 94, T-156/ 94 und T-157/ 94, Slg. 1997, II-2293, Randnrn. 40, 44 und 45).

171 Aus allen diesen Gründen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass auf die von Hoechst beantragten weiteren prozessleitenden oder der Beweiserhebung dienenden Maßnahmen zurückzugreifen wäre, da das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend hält.

B - Vierter Klagegrund: Unvollständigkeit des Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten

1. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

172 Hoechst erinnert daran, dass sie gegenüber der Anhörungsbeauftragten mehrere Rügen in Bezug auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und insbesondere darauf erhoben habe, dass ihr, erstens, die Kooperation mittels mündlicher Zeugenaussagen nicht gestattet worden sei, während Chisso diese Form der Kooperation zugestanden worden sei, dass ihr, zweitens, weitere Treffen mit Vertretern der Kommission verweigert worden seien, während Chisso solche Zusammenkünfte angeboten worden seien, und dass Chisso, drittens, in unzulässiger Weise die Zusage gemacht worden sei, dass das Unternehmen vor etwaigen Kooperations-" Überholern" rechtzeitig gewarnt würde.

173 Da diese Rügen im Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten nicht erwähnt worden seien, sei das Kollegium der Mitglieder der Kommission, das die Entscheidung erlassen habe, über die Verletzung der Verteidigungsrechte von Hoechst nicht zutreffend informiert gewesen.

174 Die Anhörungsbeauftragte habe zu Unrecht - und ohne weitere Begründung - angenommen, dass es auf die Begründetheit der vorstehend dargestellten Rügen nicht ankommen könne. Unter Bezugnahme auf das Urteil ABB Asea Brown Boveri/ Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 104) trägt Hoechst vor, es sei denkbar, dass die mangelnde Objektivität in der Verfahrensführung sich dann nicht in die Verteidigungsrechte verletzender, relevanter Weise auf die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung auswirke, wenn dieser Mangel nur aus einer "gedanklichen Voreingenommenheit" des Sachbearbeiters der Kommission resultiere. Die Rechtslage sei hingegen anders zu beurteilen, wenn - wie hier - eine Umsetzung in eine Partei einseitig begünstigende Verfahrenshandlungen vorliege.

175 Hoechst gelangt zu dem Ergebnis, dass die Anhörungsbeauftragte diese Gesichtspunkte hätte prüfen und in ihrem Abschlussbericht darstellen müssen, wenn dieser den für den Erlass der Entscheidung verantwortlichen Mitgliedern der Kommission ein zuverlässiges Bild vom Verfahrensablauf habe vermitteln sollen.

b) Vorbringen der Kommission

176 Funktion des Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten sei es, den den Mitgliedern der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf zu ergänzen.