Europäischer Gerichtshof
"Freier Warenverkehr – Art. 28 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung -Richtlinie 2000/31/EG – Nationale Rechtsvorschriften, die den Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel verbieten, die nicht von der zuständigen Stelle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe dieser Stelle über die Altersfreigabe tragen – Aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Bildträger, die von dessen zuständiger Stelle geprüft und eingestuft wurden und eine Angabe über die Altersfreigabe tragen – Rechtfertigung – Schutz des Kindes – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"
Art. 28 EG steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die den Verkauf und die Überlassung von Bildträgern im Versandhandel verbietet, die nicht von einer obersten Landesbehörde oder einer innerstaatlichen Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe einer solchen Behörde oder Organisation über die Altersfreigabe tragen, es sei denn, dass das durch die Regelung vorgesehene Verfahren zur Prüfung, Einstufung und Kennzeichnung von Bildträgern nicht leicht zugänglich ist oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann oder dass die Ablehnungsentscheidung nicht in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann.

EuGH, Urteil vom 14. 2. 2008 – C-244/06 (lexetius.com/2008,217)

[1] In der Rechtssache C-244/06 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landgericht Koblenz (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2006, in dem Verfahren Dynamic Medien Vertriebs GmbH gegen Avides Media AG erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richter U. Lõhmus, J. Kluka und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh, Generalanwalt: P. Mengozzi, Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Dynamic Medien Vertriebs GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte W. Konrad und F. Weber, – der Avides Media AG, vertreten durch Rechtsanwalt C. Grau, – der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma, C. Blaschke und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte, – Irlands, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. McGarry, BL, – der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigten im Beistand von M. Hoskins, Barrister, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2007 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1).
[3] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dynamic Medien Vertriebs GmbH (im Folgenden: Dynamic Medien) und der Avides Media AG (im Folgenden: Avides Media), zwei Gesellschaften deutschen Rechts, wegen des Vertriebs von aus dem Vereinigten Königreich stammenden Bildträgern durch Avides Media im Internetversandhandel in Deutschland, die dort nicht von einer obersten Landesbehörde oder einer innerstaatlichen Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe einer solchen Behörde oder Organisation über die Altersfreigabe tragen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
[4] 3 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 soll die Richtlinie 2000/31 einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.
[5] 4 Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 definiert den Begriff "koordinierter Bereich" als "die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind".
[6] 5 In Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 wird klargestellt, dass der koordinierte Bereich keine Anforderungen wie Anforderungen betreffend die Waren als solche und Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren umfasst. Als Anforderungen betreffend die Waren nennt der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Waren.
[7] 6 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 3 Abs. 4 können die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft Maßnahmen ergreifen, die aus Gründen u. a. des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere des Jugendschutzes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der Verbraucher erforderlich sind.
[8] 7 Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) hat nach ihrem Art. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern zum Gegenstand.
Nationales Recht
[9] 8 § 1 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, im Folgenden: JuSchG) definiert Versandhandel als "jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird".
[10] 9 Nach § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 JuSchG für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
[11] 10 § 12 Abs. 3 JuSchG bestimmt: "Bildträger, die nicht oder mit 'Keine Jugendfreigabe' nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden."
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
[12] 11 Avides Media vertreibt Bild- und Tonträger im Versandhandel über ihre Internetseite und eine Internethandelsplattform.
[13] 12 Der Rechtsstreit betrifft die Einfuhr von japanischen, als "Anime" bezeichneten Comics auf DVDs oder Videokassetten aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland durch Avides Media. Diese Filme wurden vor ihrer Einfuhr vom British Board of Film Classification (Britische Stelle für die Einstufung von Filmen, im Folgenden: BBFC) überprüft. Das BBFC prüfte sie nach den im Vereinigten Königreich geltenden Bestimmungen über den Schutz Minderjähriger darauf, an welches Publikum sie gerichtet sind, und stufte sie in die Kategorie "Freigegeben ab 15 Jahren" ein. Die streitigen Bildträger tragen einen Aufkleber des BBFC, wonach sie von Jugendlichen ab 15 Jahren gesehen werden dürfen.
[14] 13 Dynamic Medien, eine Konkurrentin von Avides Media, beantragte beim Landgericht Koblenz eine einstweilige Verfügung, mit der Avides Media untersagt werden sollte, die fraglichen Bildträger im Versandhandel zu vertreiben. Zur Begründung führte Dynamic Medien aus, dass das Jugendschutzgesetz den Versandhandel mit Bildträgern untersage, die nicht in Deutschland nach diesem Gesetz geprüft worden seien und keine Angabe über die Altersfreigabe trügen, die auf einer Einstufungsentscheidung durch eine oberste Landesbehörde oder eine innerstaatliche Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (im Folgenden: zuständige Stelle) beruhe.
[15] 14 Mit Entscheidung vom 8. Juni 2004 hat das Landgericht Koblenz festgestellt, dass der Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel, die nur eine Angabe des BBFC über die Altersfreigabe trügen, wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz wettbewerbswidrig sei. Diese Entscheidung wurde am 21. Dezember 2004 im Verfahren der einstweiligen Verfügung vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt.
[16] 15 Das Landgericht Koblenz, das mit dem Verfahren der Hauptsache befasst und im Zweifel darüber ist, ob das im Jugendschutzgesetz vorgesehene Verbot mit Art. 28 EG und der Richtlinie 2000/31 vereinbar ist, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Steht der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 28 EG einer deutschen Rechtsvorschrift entgegen, die den Vertrieb von Bildträgern (DVD, Videos) im Versandhandel verbietet, die keine Kennzeichnung darüber tragen, dass sie einer deutschen Prüfung der Jugendfreiheit unterzogen wurden?
2. Insbesondere: Stellt das Verbot des Versandhandels mit solchen Bildträgern eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EG dar?
3. Wenn ja: Ist ein solches Verbot nach Art. 30 EG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/31/EG auch dann gerechtfertigt, wenn der Bildträger einer Prüfung auf ihre Jugendfreiheit durch einen anderen Mitgliedstaat der EU unterzogen wurde und entsprechend gekennzeichnet ist, oder stellt eine solche Kontrolle durch einen anderen Mitgliedstaat der EU ein milderes Mittel im Sinne dieser Vorschrift dar?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
[17] 16 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Sinne der Art. 28 EG bis 30 EG – Art. 30 EG gegebenenfalls in Verbindung mit der Richtlinie 2000/31 – einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die den Verkauf und die Überlassung von Bildträgern im Versandhandel verbietet, die nicht von der zuständigen Stelle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe dieser Stelle über die Altersfreigabe tragen.
[18] 17 Zum nationalen rechtlichen Rahmen, in den sich das Vorabentscheidungsersuchen einfügt, weist die deutsche Regierung darauf hin, dass das Verbot des Vertriebs nicht geprüfter Bildträger im Versandhandel nicht absolut gelte. Ein solcher Versandhandel sei vielmehr zulässig, wenn ein Bestellen ausschließlich durch Erwachsene sichergestellt sei und ein Ausliefern der bestellten Ware an Kinder und Jugendliche wirksam verhindert werde.
[19] 18 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Definition des Begriffs "Vertrieb im Versandhandel" in der nationalen Rechtsordnung. Wie aus den Akten hervorgeht, wird dieser Begriff in § 1 Abs. 4 JuSchG nämlich definiert als "jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird".
[20] 19 Der Gerichtshof ist jedoch nicht befugt, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 24). Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, vom 2. Juni 2005, Dörr und Ünal, C-136/03, Slg. 2005, I-4759, Randnr. 46, und vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 24).
[21] 20 Daher ist bei der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens von der vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegten Prämisse auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung den Vertrieb aller Bildträger im Versandhandel verbietet, die nicht von der zuständigen Stelle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe dieser Stelle über die Altersfreigabe tragen.
[22] 21 Wie den Akten ferner zu entnehmen ist, gilt diese Regelung nicht nur für im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässige Lieferanten, sondern auch für Lieferanten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.
[23] 22 Zu den auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist festzustellen, dass bestimmte Aspekte des Vertriebs von Bildträgern im Versandhandel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fallen können. Wie sich aus Art. 2 Buchst. h Ziff. ii dieser Richtlinie ergibt, regelt diese jedoch keine Anforderungen betreffend die Waren als solche. Das Gleiche gilt für die Richtlinie 97/7.
[24] 23 Da die nationalen Bestimmungen über den Schutz Minderjähriger beim Vertrieb von Waren im Versandhandel nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden sind, ist die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung an den Art. 28 EG und 30 EG zu messen.
Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Warenverkehrs
[25] 24 Avides Media, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sehen in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen, die grundsätzlich nach Art. 28 EG verboten sei. Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission halten die Regelung jedoch aus Gründen des Schutzes Minderjähriger für gerechtfertigt.
[26] 25 Dynamic Medien, die deutsche Regierung und Irland meinen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097), betreffe. Da die Regelung unterschiedslos für inländische und für eingeführte Waren gelte und den Absatz beider Arten von Waren rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühre, falle sie nicht unter das Verbot des Art. 28 EG.
[27] 26 Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen und daher durch Art. 28 EG verboten (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 19. Juni 2003, Kommission/Italien, C-420/01, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 25, und vom 8. November 2007, Ludwigs-Apotheke, C-143/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).
[28] 27 Auch wenn eine Regelung nicht bezweckt, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, ist ausschlaggebend, wie sie sich tatsächlich oder potenziell auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt. Nach diesem Kriterium sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), auch wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnrn. 6, 14 und 15, vom 26. Juni 1997, Familiapress, C-368/95, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 8, und vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 67).
[29] 28 In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof auch nationale Bestimmungen, die eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Ware zusätzlichen Kontrollen unterwerfen, als nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingestuft, jedoch vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen oder anerkannten Ausnahmen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnrn. 36 und 37, sowie vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 65).
[30] 29 Hingegen ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der durch das Urteil Dassonville eingeleiteten Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 21, und vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 19). Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (vgl. Urteil Keck und Mithouard, Randnr. 17).
[31] 30 In der Folge hat der Gerichtshof Bestimmungen, die insbesondere verschiedene Vertriebsmethoden betrafen, als Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard qualifiziert (vgl. u. a. Urteile Hünermund u. a., Randnrn. 21 und 22, vom 13. Januar 2000, TK-Heimdienst, C-254/98, Slg. 2000, I-151, Randnr. 24, und vom 23. Februar 2006, A-Punkt Schmuckhandel, C-441/04, Slg. 2006, I-2093, Randnr. 16).
[32] 31 Der Randnr. 15 des Urteils vom 29. Juni 1995, Kommission/Griechenland (C-391/92, Slg. 1995, I-1621), ist zu entnehmen, dass eine Regelung, die den Vertrieb von Erzeugnissen an bestimmten Verkaufsstätten beschränkt und sich als eine Beschränkung der kommerziellen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer auswirkt, ohne sich auf die Merkmale der erfassten Erzeugnisse selbst zu erstrecken, eine Verkaufsmodalität im Sinne der oben in Randnr. 29 angeführten Rechtsprechung betrifft. Demgemäß schließt die Notwendigkeit, die fraglichen Erzeugnisse gegebenenfalls an die im Vermarktungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften anzupassen, es aus, dass es sich um eine solche Verkaufsmodalität handelt (vgl. Urteil Canal Satélite Digital, Randnr. 30). So verhält es sich insbesondere bei dem Erfordernis, das Etikett eingeführter Erzeugnisse zu ändern (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juni 1999, Colim, C-33/97, Slg. 1999, I-3175, Randnr. 37, und vom 18. September 2003, Morellato, C-416/00, Slg. 2003, I-9343, Randnrn. 29 und 30).
[33] 32 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung keine Verkaufsmodalität im Sinne der durch das Urteil Keck und Mithouard eingeleiteten Rechtsprechung betrifft.
[34] 33 Die Regelung verbietet nämlich nicht den Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel. Sie sieht vor, dass Bildträger, um auf diesem Wege vertrieben werden zu können, einem nationalen Prüf- und Einstufungsverfahren zum Zweck des Schutzes Minderjähriger unterzogen worden sein müssen, und zwar unabhängig davon, ob ein entsprechendes Verfahren bereits in dem Mitgliedstaat stattgefunden hat, aus dem die Bildträger ausgeführt wurden. Überdies legt die Regelung eine Bedingung fest, denen die Bildträger entsprechen müssen, nämlich die Bedingung ihrer Kennzeichnung.
[35] 34 Es ist festzustellen, dass eine solche Regelung die Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Bildträgern in die Bundesrepublik Deutschland erschweren und verteuern kann, so dass sie geeignet ist, bestimmte Beteiligte vom Vertrieb solcher Bildträger im letztgenannten Mitgliedstaat abzuhalten.
[36] 35 Demnach ist die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Art. 28 EG, die grundsätzlich mit den sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen unvereinbar ist, es sei denn, sie lässt sich objektiv rechtfertigen.
Zur etwaigen Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung
[37] 36 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission halten die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung für gerechtfertigt, da sie den Schutz Minderjähriger bezwecke. Dieser Zweck weise einen Bezug insbesondere zur öffentlichen Sittlichkeit und zur öffentlichen Ordnung auf, die Art. 30 EG als Rechtfertigungsgründe anerkenne. Auch die Richtlinien 97/7 und 2000/31 gestatteten ausdrücklich Beschränkungen aus Gründen des Allgemeininteresses.
[38] 37 Dynamic Medien, die deutsche Regierung und Irland schließen sich dieser Auffassung für den Fall an, dass sich erweisen sollte, dass die Regelung dem in Art. 28 EG vorgesehenen Verbot nicht entzogen sei. Die deutsche Regierung macht geltend, dass die Regelung dem Schutz der öffentlichen Ordnung diene und gewährleiste, dass junge Menschen Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit entwickeln könnten. Darüber hinaus hänge der Jugendschutz eng mit der Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde zusammen. Irland verweist außerdem auf das im Urteil Cassis de Dijon anerkannte zwingende Erfordernis des Verbraucherschutzes.
[39] 38 Avides Media hält die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung für unverhältnismäßig, da sie den Versandhandel mit Bildträgern, die nicht die von ihr vorgesehene Kennzeichnung trügen, pauschal untersage, ohne dass es darauf ankomme, ob die betreffenden Bildträger in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Jugendfreiheit geprüft worden seien. Das deutsche Recht sehe für die Fälle, in denen eine solche Prüfung stattgefunden habe, nicht einmal ein vereinfachtes Verfahren vor.
[40] 39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Rechte des Kindes durch verschiedene internationale Verträge anerkannt ist, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, so durch den am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen und am 23. März 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und durch das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene und am 2. September 1990 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass diese internationalen Verträge zu den völkerrechtlichen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte gehören, denen er bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts Rechnung trägt (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 37).
[41] 40 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes nach dessen Art. 17 die wichtige Rolle der Massenmedien anerkennen und sicherstellen, dass das Kind zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen Zugang hat, insbesondere denjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Nach Buchst. e dieses Artikels fördern die Vertragsstaaten die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen.
[42] 41 Der Schutz des Kindes wird auch durch im Rahmen der Europäischen Union ausgearbeitete Rechtstexte gewährleistet, so durch die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), nach deren Art. 24 Abs. 1 Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, Randnr. 58). Im Übrigen ist das Recht der Mitgliedstaaten zur Ergreifung der Maßnahmen, die aus Gründen des Schutzes Minderjähriger erforderlich sind, durch verschiedene gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte anerkannt, so durch die Richtlinie 2000/31.
[43] 42 Auch wenn der Schutz des Kindes ein berechtigtes Interesse darstellt, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung einer vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 74), können solche Beschränkungen doch nur gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 36, und vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 75).
[44] 43 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung dem Schutz des Kindes vor Informationen und Material dient, die sein Wohlergehen beeinträchtigen.
[45] 44 In dieser Hinsicht ist es nicht unerlässlich, dass die oben in den Randnrn. 39 bis 42 genannten beschränkenden Maßnahmen, die von den Stellen eines Mitgliedstaats zum Schutz der Rechte des Kindes erlassen werden, einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung in Bezug auf das Niveau und die Modalitäten dieses Schutzes entsprechen (vgl. entsprechend Urteil Omega, Randnr. 37). Da diese Auffassung je nach Erwägungen insbesondere moralischer oder kultureller Art von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein kann, ist den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Ermessen zuzuerkennen.
[46] 45 Auch wenn es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten ist, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, auf welchem Niveau sie den Schutz des in Frage stehenden Interesses gewährleisten wollen, muss doch dieses Ermessen unter Wahrung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen ausgeübt werden.
[47] 46 Die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung entspricht zwar dem Niveau des Schutzes von Kindern, das der deutsche Gesetzgeber im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sicherstellen wollte, doch müssen außerdem die dazu eingesetzten Mittel geeignet sein, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
[48] 47 Es besteht kein Zweifel, dass das Verbot des Verkaufs und der Überlassung von Bildträgern im Versandhandel, die nicht durch die zuständige Stelle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe dieser Stelle über die Altersfreigabe tragen, eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, das Kind vor Informationen und Material zu schützen, die sein Wohlergehen beeinträchtigen.
[49] 48 Hinsichtlich der sachlichen Reichweite des in Frage stehenden Verbots ist darauf hinzuweisen, dass das Jugendschutzgesetz nicht jeder Form des Vertriebs von ungeprüften Bildträgern entgegensteht. Wie nämlich der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, dürfen solche Bildträger eingeführt und an Erwachsene über Vertriebswege verkauft werden, die einen persönlichen Kontakt zwischen dem Lieferanten und dem Käufer beinhalten und es so ermöglichen, zu kontrollieren, dass Kinder zu diesen Bildträgern keinen Zugang haben. In Anbetracht dieser Umstände ist festzustellen, dass die fragliche Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des vom betroffenen Mitgliedstaat verfolgten Ziels erforderlich ist.
[50] 49 Was das vom nationalen Gesetzgeber geschaffene Prüfverfahren zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material anbelangt, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, so kann allein der Umstand, dass sich ein Mitgliedstaat für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entschieden hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der in diesem Bereich erlassenen nationalen Bestimmungen haben. Diese sind allein an dem fraglichen Ziel und dem Schutzniveau zu messen, das der betroffene Mitgliedstaat gewährleisten will (vgl. entsprechend Urteile vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 36, und Omega, Randnr. 38).
[51] 50 Ein solches Prüfverfahren muss jedoch leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; ferner muss, wenn es zu einer Ablehnung führt, die Ablehnungsentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 9, und vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, Slg. 2004, I-1333, Randnr. 35).
[52] 51 Im vorliegenden Fall kann den Erklärungen der deutschen Regierung vor dem Gerichtshof entnommen werden, dass das Prüf-, Einstufungs- und Kennzeichnungsverfahren für Bildträger, das die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung vorsieht, den in der vorstehenden Randnummer genannten Kriterien genügt. Allerdings ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das mit dem Ausgangsverfahren befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, zu überprüfen, ob dies der Fall ist.
[53] 52 Nach alledem ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass Art. 28 EG einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den Verkauf und die Überlassung von Bildträgern im Versandhandel verbietet, die nicht von der zuständigen Stelle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe dieser Stelle über die Altersfreigabe tragen, es sei denn, dass das durch die Regelung vorgesehene Verfahren zur Prüfung, Einstufung und Kennzeichnung von Bildträgern nicht leicht zugänglich ist oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann oder dass die Ablehnungsentscheidung nicht in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann.
Kosten
[54] 53 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Deutsch.