| Europäischer Gerichtshof |
| "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen - Umsetzung in der Gemeinschaft - Gemeinsamer Standpunkt 2002/ 402/ GASP - Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die in einer von einem Organ der Vereinten Nationen erstellten Liste eingetragen sind - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Durch Ziff. 6 der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats geschaffener Ausschuss des Sicherheitsrats (Sanktionsausschuss) - Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle" |
| 1. Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/ Rat und Kommission (T-315/ 01) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/ Rat und Kommission (T-366/ 01), werden aufgehoben. |
| 2. Die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft. |
| 3. Die Wirkungen der streitigen Verordnung, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft, werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten. |
| 4. Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen neben ihren eigenen Kosten jeweils die Hälfte der Kosten von Herrn Kadi und der Al Barakaat International Foundation im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren. |
| 5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren. |
| 6. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. |
| EuGH, Urteil vom 3. 9. 2008 - C-402/ 05 P (Lexetius.com/2008,2189) |
| In den verbundenen Rechtssachen C-402/ 05 P und C-415/ 05 P betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 17. bzw. 21. November 2005, Yassin Abdullah Kadi, wohnhaft in Jeddah (Saudi-Arabien), vertreten durch I. Brownlie und D. Anderson, QC, sowie P. Saini, Barrister, im Auftrag von G. Martin, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Al Barakaat International Foundation mit Sitz in Spånga (Schweden), vertreten durch L. Silbersky und T. Olsson, advokater, Rechtsmittelführer, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop, E. Finnegan und E. Karlsson als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, unterstützt durch Königreich Spanien, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, E. Belliard und S. Gasri als Bevollmächtigte, Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol als Bevollmächtigte, Streithelfer in den Rechtsmittelverfahren, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Brown, J. Enegren und P. J. Kuijper als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, E. Belliard und S. Gasri als Bevollmächtigte, Streithelfer in den Rechtsmittelverfahren, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell, E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von C. Greenwood, QC, und A. Dashwood, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), A. Rosas und K. Lenaerts, des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und P. Kris, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J.-C. Bonichot, T. von Danwitz und A. Arabadjiev, Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2007, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in den Sitzungen vom 16. Januar 2008 (C-402/ 05 P) und 23. Januar 2008 (C-415/ 05 P) folgendes Urteil (*): |
| 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Kadi (C-402/ 05 P) und die Al Barakaat International Foundation (im Folgenden: Al Barakaat) (C-415/ 05 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/ Rat und Kommission (T-315/ 01, Slg. 2005, II-3649) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/ Rat und Kommission (T-306/ 01, Slg. 2005, II-3533) (im Folgenden: angefochtenes Urteil Kadi bzw. angefochtenes Urteil Yusuf und Al Barakaat sowie - zusammen - angefochtene Urteile). |
| 2 Mit diesen Urteilen hat das Gericht die Klagen von Herrn Kadi und Al Barakaat abgewiesen, mit denen diese beantragt hatten, die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit die streitige Verordnung sie betrifft. |
| Rechtlicher Rahmen |
| 3 Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 3 der am 26. Juni 1945 in San Francisco (Vereinigte Staaten) unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden: UN-Charta) gehört zu den Zielen der Vereinten Nationen, "den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren" sowie "eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen". |
| 4 In Art. 24 Abs. 1 und 2 der UN-Charta heißt es: |
| "(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen [UNO] zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat [der Vereinten Nationen] die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt. |
| (2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt." |
| 5 Nach Art. 25 der UN-Charta kommen die "Mitglieder der [UNO] … überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen". |
| 6 Die Art. 39, 41 und 48 der UN-Charta gehören zu deren Kapitel VII, das die Überschrift "Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen" trägt. |
| 7 Art. 39 der UN-Charta bestimmt: |
| "Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen." |
| 8 Art. 41 der UN-Charta lautet: |
| "Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegrafen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen." |
| 9 Nach Art. 48 Abs. 2 der UN-Charta werden die Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit von den Mitgliedern der UNO "unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind". |
| 10 Art. 103 der UN-Charta bestimmt: "Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang." |
| Vorgeschichte der Rechtsstreite |
| 11 Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten ist in den Randnrn. 10 bis 36 des angefochtenen Urteils Kadi und 10 bis 41 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat dargelegt worden. |
| 12 Für das vorliegende Urteil kann sie wie folgt zusammengefasst werden. |
| 13 Am 15. Oktober 1999 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1267 (1999), in der er u. a. verurteilte, dass afghanisches Hoheitsgebiet nach wie vor zur Beherbergung und Ausbildung von Terroristen und zur Planung terroristischer Handlungen benutzt wird, seine Überzeugung bekräftigte, dass die Unterbindung des internationalen Terrorismus für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unerlässlich ist, und missbilligte, dass die Taliban Osama bin Laden weiterhin Zuflucht gewähren und es ihm und seinen Mithelfern ermöglichen, von dem durch die Taliban kontrollierten Gebiet aus ein Netz von Ausbildungslagern für Terroristen zu betreiben und Afghanistan als Stützpunkt für die Förderung internationaler terroristischer Operationen zu benutzen. |
| 14 In Ziff. 2 dieser Resolution verlangte der Sicherheitsrat, dass die Taliban Osama bin Laden ohne weitere Verzögerung unmittelbar oder mittelbar an die zuständigen Behörden eines Landes übergeben, in dem gegen ihn Anklage erhoben worden ist, oder an die zuständigen Behörden eines Landes, in dem er festgenommen und gerichtlich belangt wird. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung bestimmt Ziff. 4 Buchst. b der Resolution, dass alle Staaten "Gelder und andere Finanzmittel, einschließlich Gelder, die aus Vermögenswerten stammen oder erzeugt wurden, die den Taliban gehören oder direkt oder indirekt ihrer Verfügungsgewalt oder der eines Unternehmens im Eigentum oder unter der Kontrolle der Taliban unterstehen, soweit von dem Ausschuss nach Ziffer 6 bezeichnet, einfrieren und sicherstellen werden, dass weder diese noch andere so bezeichnete Gelder oder Finanzmittel von ihren Staatsangehörigen oder von auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen den Taliban oder einem Unternehmen im Eigentum der Taliban oder unter ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unmittelbar oder zu deren Gunsten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Ausschuss genehmigt dies von Fall zu Fall aus humanitären Erwägungen". |
| 15 Ziff. 6 der Resolution sieht gemäß Art. 28 der vorläufigen Geschäftsordnung des Sicherheitsrats die Einsetzung eines Ausschusses dieses Rates (im Folgenden: Sanktionsausschuss) vor, der sich aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats zusammensetzt und der insbesondere für die Durchführung der in Abs. 4 der betreffenden Resolution vorgeschriebenen Maßnahmen durch die Staaten zu sorgen, die in diesem Absatz genannten Gelder oder anderen Finanzmittel zu identifizieren und Anträge auf Genehmigung einer Ausnahme von den Maßnahmen des Abs. 4 zu prüfen hat. |
| 16 In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden musste, um die Resolution 1267 (1999) umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 15. November 1999 den Gemeinsamen Standpunkt 1999/ 727/ GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Taliban (ABl. L 294, S. 1) an. |
| 17 Nach Art. 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts werden die ausländischen Gelder und anderen Finanzmittel der Taliban nach Maßgabe der betreffenden Resolution eingefroren. |
| 18 Am 14. Februar 2000 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG die Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 über ein Flugverbot und das Einfrieren von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 43, S. 1). |
| 19 Am 19. Dezember 2000 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1333 (2000), mit der die Taliban u. a. aufgefordert wurden, der Resolution 1267 (1999) nachzukommen und insbesondere aufzuhören, internationalen Terroristen und deren Organisationen Zuflucht und Ausbildung zu gewähren, und Osama bin Laden den zuständigen Behörden zu übergeben, damit er gerichtlich belangt wird. Der Sicherheitsrat beschloss insbesondere eine Ausweitung des durch die Resolution 1267 (1999) verhängten Flugverbots und Einfrierens von Geldern. |
| 20 So bestimmt Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) u. a., dass alle Staaten Maßnahmen zu ergreifen haben, "um die Gelder und sonstigen finanziellen Vermögenswerte [Osama bin] Ladens und der mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen, wie vom [Sanktionsausschuss] bezeichnet, namentlich derjenigen in der Organisation Al-Qaida, unverzüglich einzufrieren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögenswerten stammen oder durch sie erzeugt wurden, die [Osama bin] Laden und mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen gehören oder ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterstehen, und um sicherzustellen, dass weder diese noch andere Gelder oder Finanzmittel von ihren Staatsangehörigen oder von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen unmittelbar oder mittelbar zu Gunsten von [Osama bin] Laden, mit ihm verbundenen Personen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die [Osama bin] Laden oder mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen, einschließlich der Organisation Al-Qaida, gehören oder ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterstehen". |
| 21 In derselben Bestimmung ersuchte der Sicherheitsrat den Sanktionsausschuss, auf der Grundlage der von den Staaten und regionalen Organisationen bereitgestellten Informationen eine aktualisierte Liste der Personen und Einrichtungen, einschließlich derjenigen in der Organisation Al-Qaida, zu führen, die als mit Osama bin Laden verbunden bezeichnet wurden. |
| 22 Nach Ziff. 23 der Resolution 1333 (2000) werden u. a. die in Ziff. 8 angeordneten Maßnahmen während eines Zeitraums von zwölf Monaten angewandt, nach dessen Ablauf der Sicherheitsrat bestimmt, ob die Maßnahmen unter denselben Bedingungen fortbestehen sollen. |
| 23 In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden musste, um diese Resolution umzusetzen, nahm der Rat am 26. Februar 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/ 154/ GASP über weitere restriktive Maßnahmen gegen die Taliban und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 96/ 746/ GASP (ABl. L 57, S. 1) an. |
| 24 Art. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/ 154 bestimmt: |
| "Die Gelder und sonstigen finanziellen Vermögenswerte [Osama] bin Ladens und der mit ihm assoziierten Personen und Körperschaften, wie vom [Sanktionsausschuss] bezeichnet, werden eingefroren werden; [Osama] bin Laden und mit ihm assoziierten Personen oder Körperschaften [,] wie vom [Sanktionsausschuss] bezeichnet, werden gemäß den in der [Resolution] 1333 (2000) genannten Bedingungen keine Gelder und sonstigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden." |
| 25 Am 6. März 2001 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 (ABl. L 67, S. 1). |
| 26 Nach dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung fallen die in der Resolution 1333 (2000) vorgesehenen Maßnahmen "in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen". |
| 27 In Art. 1 der Verordnung Nr. 467/ 2001 wird definiert, was unter "Geldern" und "Einfrieren von Geldern" zu verstehen ist. |
| 28 Art. 2 der Verordnung Nr. 467/ 2001 lautet: |
| "(1) Alle Gelder und anderen Finanzmittel, die den von dem [Sanktionsausschuss] bezeichneten und in Anhang I genannten natürlichen oder juristischen Personen, Institutionen oder Einrichtungen gehören, werden eingefroren. |
| (2) Den von dem [Sanktionsausschuss] bezeichneten und in Anhang I aufgeführten Personen, Institutionen oder Einrichtungen dürfen Gelder und andere Finanzmittel weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. |
| (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Gelder und anderen Finanzmittel, für die der [Sanktionsausschuss] eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Diese Ausnahmegenehmigungen werden über die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeholt." |
| 29 Anhang I der Verordnung Nr. 467/ 2001 enthält die Liste der Personen, Institutionen und Einrichtungen, die vom Einfrieren der Gelder nach Art. 2 betroffen sind. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung wird die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ermächtigt, Anhang I auf der Grundlage der Entscheidungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses zu ändern oder zu ergänzen. |
| 30 Am 8. März 2001 veröffentlichte der Sanktionsausschuss eine erste konsolidierte Liste der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) vom Einfrieren der Gelder betroffenen Personen und Organisationen (vgl. Mitteilung AFG/ 131 SC/ 7028 des Ausschusses vom 8. März 2001) (im Folgenden: Konsolidierte Liste). Diese Liste wurde mehrfach geändert und ergänzt. In der Folge erließ die Kommission nach Art. 10 der Verordnung Nr. 467/ 2001 verschiedene Verordnungen zur Änderung oder Ergänzung des Anhangs I der Verordnung. |
| 31 Am 17. Oktober und am 9. November 2001 veröffentlichte der Sanktionsausschuss zwei neue Ergänzungen seiner konsolidierten Liste, die u. a. die Namen folgender Person bzw. Organisation umfasste: |
| - "Al-Qadi, Yasin (alias Kadi, Shaykh Yassin Abdullah; alias Kahdi, Yasin), Jeddah, Saudi-Arabien", und |
| - "Barakaat International Foundation, Box 4036, Spånga, Stockholm, Schweden; Rinkebytorget 1, 04 Spånga, Schweden". |
| 32 Durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/ 2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 (ABl. L 277, S. 25) wurde Anhang I der Verordnung Nr. 467/ 2001 u. a. um den Namen des Herrn Kadi ergänzt. |
| 33 Durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/ 2001 der Kommission vom 12. November 2001 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 (ABl. L 295, S. 16) wurde Anhang I der Verordnung Nr. 467/ 2001 u. a. um den Namen von Al Barakaat ergänzt. |
| 34 Am 16. Januar 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1390 (2002), mit der Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen festgelegt werden. Diese Resolution sieht u. a. in ihren Ziff. 1 und 2 im Wesentlichen vor, dass das in Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999) und in Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) angeordnete Einfrieren von Geldern fortgesetzt wird. Nach Ziff. 3 der Resolution 1390 (2002) überprüft der Sicherheitsrat diese Maßnahmen zwölf Monate nach ihrem Erlass und genehmigt dann entweder ihre Fortsetzung oder beschließt ihre Verbesserung. |
| 35 In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden musste, um diese Resolution umzusetzen, nahm der Rat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/ 402/ GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/ 746, 1999/ 727, 2001/ 154 und 2001/ 771/ GASP (ABl. L 139, S. 4) an. Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/ 402 schreibt u. a. das weitere Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor, die in der vom Sanktionsausschuss anhand der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) erstellten Liste aufgeführt sind. |
| 36 Am 27. Mai 2002 erließ der Rat auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG die streitige Verordnung. |
| 37 Nach dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung fallen die u. a. in der Resolution 1390 (2002) vorgesehenen Maßnahmen "in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen". |
| 38 In Art. 1 der Verordnung Nr. 881/ 2002 werden die Begriffe "Gelder" und "Einfrieren von Geldern" im Wesentlichen ebenso definiert wie in Art. 1 der Verordnung Nr. 467/ 2001. |
| 39 Art. 2 der streitigen Verordnung lautet: |
| "(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren. |
| (2) Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. |
| (3) Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten." |
| 40 Anhang I der streitigen Verordnung enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die vom Einfrieren der Gelder nach Art. 2 der Verordnung betroffen sind. Auf dieser Liste stehen u. a. die Namen folgender Organisation und folgender natürlicher Person: |
| - "Barakaat International Foundation, Box 4036, Spånga, Stockholm, Schweden; Rinkebytorget 1, 04, Spånga, Schweden", und |
| - "Al-Qadi, Yasin (alias KADI, Shaykh Yassin Abdullah; alias KAHDI, Yasin), Jeddah, Saudi-Arabien". |
| 41 Am 20. Dezember 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1452 (2002), um die Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung des Terrorismus zu erleichtern. Ziff. 1 dieser Resolution sieht eine Reihe von Abweichungen und Ausnahmen von dem nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1390 (2002) vorgeschriebenen Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor; sie können von den Staaten vorbehaltlich der Zustimmung des Sanktionsausschusses aus humanitären Gründen zugelassen werden. |
| 42 Am 17. Januar 2003 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1455 (2003), um die Durchführung der mit Ziff. 4 Buchst. b der Resolution 1267 (1999), Ziff. 8 Buchst. c der Resolution 1333 (2000) und den Ziff. 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen zu verbessern. Nach Ziff. 2 der Resolution 1455 (2003) sollten diese Maßnahmen in zwölf Monaten, erforderlichenfalls auch früher, weiter verbessert werden. |
| 43 In der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden musste, um die Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats umzusetzen, nahm der Rat am 27. Februar 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/ 140/ GASP betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2002/ 402 (ABl. L 53, S. 62) an. Nach Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/ 140 wird die Gemeinschaft bei der Durchführung der Maßnahmen nach Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/ 402 die nach der betreffenden Resolution gestatteten Ausnahmen vorsehen. |
| 44 Am 27. März 2003 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 561/ 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/ 2002 im Hinblick auf Ausnahmen vom Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (ABl. L 82, S. 1). Im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung führt der Rat aus, dass es in Anbetracht der Resolution 1452 (2002) erforderlich sei, die von der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen anzupassen. |
| 45 Gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 561/ 2003 wird die streitige Verordnung um folgenden Artikel ergänzt: |
| "Artikel 2a |
| (1) Artikel 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn |
| a) eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person entscheidet, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen |
| i) für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |
| ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; |
| iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder |
| iv) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und |
| b) der Sanktionsausschuss von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und |
| c) i) der Sanktionsausschuss gegen eine Entscheidung gemäß Buchstabe a) Ziffern i), ii) oder iii) nicht innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Notifizierung Einspruch erhebt, oder |
| ii) der Sanktionsausschuss eine Entscheidung gemäß Buchstabe a) Ziffer iv) billigt. |
| (2) Personen, die die Regelungen gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen möchten, stellen einen entsprechenden Antrag bei der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. |
| Die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller und jede andere Person, Gruppe oder Organisation, von der bekannt ist, dass sie unmittelbar betroffen ist, unverzüglich schriftlich darüber, ob dem Antrag stattgegeben wurde. |
| Die zuständige Behörde informiert auch die anderen Mitgliedstaaten darüber, ob dem Antrag auf eine derartige Ausnahme stattgegeben wurde. |
| (3) Gelder, die innerhalb der Gemeinschaft freigegeben oder überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder die gemäß diesem Artikel als Ausnahme anerkannt wurden, unterliegen keinen weiteren restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 2. …" |
| Klagen vor dem Gericht und angefochtene Urteile |
| 46 Mit bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben Herr Kadi und Al Barakaat Klagen, mit denen sie beantragten, die Verordnung Nr. 467/ 2001 sowie, was Herrn Kadi angeht, die Verordnung 2062/ 2001, und, was Al Barakaat angeht, die Verordnung Nr. 2199/ 2001 für nichtig zu erklären, soweit diese Verordnungen sie betreffen. Während des Verfahrens vor dem Gericht änderten die Rechtsmittelführer ihre Anträge und Klagegründe dahin, dass sie sich nunmehr auf die streitige Verordnung beziehen, soweit diese sie betrifft. |
| 47 Durch Beschlüsse des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts wurde das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten im ersten Rechtszug zugelassen. |
| 48 In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht zunächst entschieden, es sei davon auszugehen, dass sich beide Klagen nunmehr nur gegen den - von der Kommission und vom Vereinigten Königreich unterstützten - Rat richteten und allein die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit sie die Rechtsmittelführer betreffe, zum Gegenstand habe (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 58, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 77). |
| 49 Zur Stützung seiner Anträge führte Herr Kadi in seiner Klageschrift drei Nichtigkeitsgründe an, mit denen er im Wesentlichen die Verletzung seiner Grundrechte rügte. Der erste Klagegrund betraf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der zweite die Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der dritte die Verletzung des Rechts auf effektive gerichtliche Kontrolle. |
| 50 Al Barakaat ihrerseits stützte ihre Anträge auf drei Nichtigkeitsgründe, von denen sich der erste auf die Unzuständigkeit des Rates für den Erlass der streitigen Verordnung, der zweite auf die Verletzung von Art. 249 EG und der dritte auf die Verletzung ihrer Grundrechte bezog. |
| Zur Zuständigkeit des Rates für den Erlass der streitigen Verordnung |
| 51 In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht zunächst die Frage geprüft, ob der Rat für den Erlass der streitigen Verordnung auf der Rechtsgrundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG zuständig war, und in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils Kadi ausgeführt, dass dieser Klagegrund zum Ordre public gehöre und deshalb vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen geprüft werden könne. |
| 52 Im angefochtenen Urteil Yusuf und Al Barakaat hat das Gericht vorab die Rüge der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, dass der Verordnung Nr. 467/ 2001 die Rechtsgrundlage fehle. |
| 53 Obwohl diese Rüge aufgrund der Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 durch die streitige Verordnung gegenstandslos geworden war, hat das Gericht in Randnr. 107 des betreffenden Urteils eine solche Vorgehensweise nämlich für angebracht gehalten, weil die Gründe für diese Zurückweisung zu den Prämissen seiner Erwägungen zur Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung zählten, auf die allein sich die Nichtigkeitsklage nunmehr beziehe. |
| 54 In diesem Zusammenhang hat es zunächst in den Randnrn. 112 bis 116 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat das Vorbringen zurückgewiesen, wonach sich die in Rede stehenden Maßnahmen gegen Einzelne richteten, die zudem Angehörige eines Mitgliedstaats seien, während die Art. 60 EG und 301 EG den Rat nur ermächtigten, Maßnahmen gegenüber Drittländern zu ergreifen. |
| 55 In Randnr. 115 dieses Urteils hat das Gericht entschieden, ebenso wie es zulässig sei, dass sich wirtschaftliche oder finanzielle Sanktionen speziell gegen die Machthaber eines Drittlands und nicht gegen dieses Land als solches richteten, müssten sie sich auch gegen Einzelpersonen und Organisationen - gleichgültig, wo sie sich befänden - richten können, die mit diesen Machthabern verbündet seien oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrolliert würden. |
| 56 Randnr. 116 des betreffenden Urteils zufolge ist diese Auslegung, die nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Art. 60 EG und 301 EG stehe, sowohl durch Wirksamkeitserwägungen als auch aus humanitären Gründen gerechtfertigt. |
| 57 Das Gericht hat anschließend in den Randnrn. 117 bis 121 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat den Einwand zurückgewiesen, dass die fraglichen Maßnahmen nicht zur Aussetzung oder Einschränkung der Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittland dienten, sondern zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und insbesondere von Osama bin Laden. |
| 58 Schließlich hat es in den Randnrn. 122 und 123 desselben Urteils den Vorwurf zurückgewiesen, dass die betreffenden Maßnahmen außer Verhältnis zu dem mit den Art. 60 EG und 301 EG verfolgten Ziel stünden. |
| 59 Was sodann die Rügen in Bezug auf die Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung angeht, hat das Gericht erstens entschieden, dass, wie der Rat und die Kommission ausgeführt hätten, die Art. 60 EG und 301 EG für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Verordnung darstellten (angefochtene Urteile Kadi, Randnrn. 92 bis 97, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnrn. 128 bis 133). |
| 60 Es hat insbesondere festgestellt, dass mit dieser Verordnung sogenannte "intelligente Sanktionen" (smart sanctions) neuen Typs umgesetzt werden sollten, die durch das Fehlen jeglicher Verbindung zwischen diesen Sanktionen und dem Hoheitsgebiet oder dem Regime eines Drittlands gekennzeichnet seien, da sich nach dem Zusammenbruch des Taliban-Regimes die fraglichen Maßnahmen, wie sie in der Resolution 1390 (2002) vorgesehen gewesen seien, unmittelbar gegen Osama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die mit ihnen verbündeten Personen und Organisationen gerichtet hätten. |
| 61 Im Hinblick auf den Wortlaut der Art. 60 EG und 301 EG und insbesondere die dort gebrauchten Wendungen "mit den betroffenen Ländern" und "zu einem oder mehreren dritten Ländern" könnten diese Artikel nicht herangezogen werden, um Sanktionen dieses neuen Typs zu verhängen. Denn die betreffenden Artikel erlaubten nur Maßnahmen gegen ein Drittland einschließlich Maßnahmen gegen die Machthaber eines solchen Landes sowie Personen oder Organisationen, die mit diesen Machthabern verbündet seien oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrolliert würden. Habe das Regime, gegen das mit diesen Maßnahmen vorgegangen werden solle, aufgehört zu existieren, bestehe keine hinreichende Verbindung mehr zwischen diesen Personen oder Organisationen und dem betreffenden Drittland. |
| 62 Das Gericht hat zweitens entschieden, der Rat habe zu Recht die Ansicht vertreten, dass Art. 308 EG für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Verordnung darstelle (angefochtene Urteile Kadi, Randnrn. 98 bis 121, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnrn. 134 bis 157). |
| 63 Der Kampf gegen den internationalen Terrorismus, insbesondere durch die Verhängung wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen, wie z. B. das Einfrieren von Geldern, gegenüber Personen und Organisationen, die im Verdacht stünden, zu seiner Finanzierung beizutragen, könnten mit keinem der Ziele in Verbindung gebracht werden, die die Art. 2 EG und 3 EG der Gemeinschaft ausdrücklich zuwiesen (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 116, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 152). |
| 64 Die in der streitigen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen könnten nämlich nicht auf das Ziel der Schaffung einer gemeinsamen Handelspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EG) gestützt werden, da es in einem Zusammenhang wie dem der bei ihm anhängigen Rechtssachen nicht um die Wirtschaftsbeziehungen der Gemeinschaft zu einem Drittland gehe. Auch das Ziel der Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schütze (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG), könne u. a. deshalb nicht herangezogen werden, weil die dem Gericht unterbreiteten Beurteilungsfaktoren jedenfalls nicht die Annahme zuließen, dass die streitige Verordnung tatsächlich dazu beitrage, der Gefahr von Hemmnissen für den freien Kapitalverkehr oder von spürbaren Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. |
| 65 Das Gericht hat drittens entschieden, dass der Rat gleichwohl für den Erlass der streitigen Verordnung zuständig gewesen sei, mit der die im Gemeinsamen Standpunkt 2002/ 402 vorgesehenen wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der gemeinsamen Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG in der Gemeinschaft umgesetzt worden seien (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 135, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 170). |
| 66 Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass das bei der Überarbeitung durch den Vertrag von Maastricht geschaffene spezielle Bindeglied zwischen dem mit wirtschaftlichen Sanktionen verbundenen Handeln der Gemeinschaft gemäß den Art. 60 EG und 301 EG und den Zielen des EU-Vertrags im Bereich der auswärtigen Beziehungen zu berücksichtigen sei (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 123, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 159). |
| 67 Die Art. 60 EG und 301 EG seien ganz besondere Bestimmungen des EG-Vertrags, da sie ausdrücklich vorsähen, dass sich ein Tätigwerden der Gemeinschaft nicht zur Verwirklichung eines der im EG-Vertrag festgelegten Ziele der Gemeinschaft, sondern zur Verwirklichung eines der durch Art. 2 EU der Europäischen Union speziell zugewiesenen Ziele, nämlich einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: GASP), als erforderlich erweisen könne (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 124, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 160). |
| 68 Im Rahmen der Art. 60 EG und 301 EG sei das Tätigwerden der Gemeinschaft in Wirklichkeit ein Tätigwerden der Union auf der Grundlage des Gemeinschaftspfeilers, nachdem der Rat im Rahmen der GASP einen gemeinsamen Standpunkt angenommen oder eine gemeinsame Aktion beschlossen habe (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 125, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 161). |
| Zur Beachtung von Art. 249 EG |
| 69 Im angefochtenen Urteil Yusuf und Al Barakaat hat das Gericht anschließend den ausschließlich in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache geltend gemachten Klagegrund geprüft, wonach die streitige Verordnung, da sie unmittelbar in die Rechte des Einzelnen eingreife und die Anwendung individueller Sanktionen vorschreibe, keine allgemeine Geltung habe und daher gegen Art. 249 EG verstoße. Die streitige Verordnung sei folglich nicht als Verordnung anzusehen, sondern als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen. |
| 70 In den Randnrn. 184 bis 188 des betreffenden Urteils hat das Gericht diesen Klagegrund zurückgewiesen. |
| 71 In Randnr. 186 des erwähnten Urteils hat es entschieden, dass die streitige Verordnung unbestreitbar allgemeine Geltung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG habe, da sie jedermann verbiete, bestimmten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. |
| 72 Dass diese Personen in Anhang I der Verordnung namentlich aufgeführt und daher von ihr im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen seien, ändere nichts am allgemeinen Charakter dieses Verbots, das erga omnes gelte, wie insbesondere aus Art. 11 der Verordnung hervorgehe. |
| Zur Achtung bestimmter Grundrechte |
| 73 Was schließlich die Klagegründe angeht, die in den beiden Rechtssachen auf die Verletzung der Grundrechte der Kläger gestützt wurden, hat es das Gericht für angebracht gehalten, zunächst die Verknüpfung zwischen der durch die Vereinten Nationen entstandenen Völkerrechtsordnung einerseits und den nationalen Rechtsordnungen oder der gemeinschaftlichen Rechtsordnung andererseits sowie das Ausmaß zu prüfen, in dem die Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta gebunden sind. Diese Prüfung bestimme nämlich den Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle - insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Grundrechte -, die das Gericht in Bezug auf Gemeinschaftsrechtsakte auszuüben habe, mit denen solche Resolutionen umgesetzt würden. Nur wenn das Gericht feststellen sollte, dass die behaupteten Verletzungen der geltend gemachten Grundrechte unter seine gerichtliche Kontrolle fielen und zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen könnten, habe es sich zu diesen Verletzungen zu äußern (angefochtene Urteile Kadi, Randnrn. 178 bis 180, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnrn. 228 bis 230). |
| 74 Das Gericht hat sich deshalb in einem ersten Schritt mit der Verknüpfung zwischen der durch die Vereinten Nationen entstandenen Völkerrechtsordnung einerseits und den nationalen Rechtsordnungen oder der gemeinschaftlichen Rechtsordnung andererseits befasst und festgestellt, dass aus völkerrechtlicher Sicht die Mitgliedstaaten als Mitglieder der UNO an den Grundsatz des Vorrangs ihrer Verpflichtungen "aufgrund der Charta" der Vereinten Nationen gebunden seien, der in deren Art. 103 der UN-Charta verankert sei und u. a. zur Folge habe, dass die in Art. 25 dieser Charta vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats allen anderen vertraglichen Verpflichtungen vorgehe, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingegangen seien (angefochtene Urteile Kadi, Randnrn. 181 bis 184, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnrn. 231 bis 234). |
| 75 Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beachtung des Grundsatzes des Vorrangs der Verpflichtungen aufgrund der UN-Charta werde durch den EG-Vertrag nicht berührt, weil es sich um eine Pflicht aus einer Übereinkunft handele, die früher als dieser geschlossen worden sei und folglich unter Art. 307 EG falle. Darüber hinaus sorge Art. 297 EG dafür, dass diesem Grundsatz Rechnung getragen werde (angefochtene Urteile Kadi, Randnrn. 185 bis 188, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnrn. 235 bis 238). |
| 76 Die Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta hätten daher bindende Wirkung für alle Mitgliedstaaten, die in dieser Eigenschaft alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssten, um ihre Umsetzung zu gewährleisten, und berechtigt, ja sogar verpflichtet seien, jede Norm des Gemeinschaftsrechts - und wäre es eine Bestimmung des Primärrechts oder ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts - unangewendet zu lassen, die der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der UN-Charta entgegenstünde (angefochtene Urteile Kadi, Randnrn. 189 und 190, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnrn. 239 und 240). |
| 77 Die durch eine völkerrechtliche Verpflichtung hervorgerufene Bindungswirkung der betreffenden Resolutionen gelte jedoch nicht für die Gemeinschaft, da diese als solche nicht unmittelbar durch die UN-Charta gebunden sei, weil sie weder Mitglied der UNO noch Adressatin der Resolutionen des Sicherheitsrats, noch Nachfolgerin in die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedstaaten im Sinne des Völkerrechts sei (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 192, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 242). |
| 78 Eine solche Bindungswirkung für die Gemeinschaft ergebe sich gleichwohl aus dem Gemeinschaftsrecht (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 193, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 243). |
| 79 Hierzu hat das Gericht im Wege der Analogie unter Verweis insbesondere auf Randnr. 18 des Urteils vom 12. Dezember 1972, Fruit Company u. a. (21/ 72 bis 24/ 72, Slg. 1972, 1219) ausgeführt, soweit die Gemeinschaft aufgrund des EG-Vertrags Befugnisse übernommen habe, die zuvor von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der UN-Charta ausgeübt worden seien, sei sie an die Bestimmungen dieser Charta gebunden (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 203, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 253). |
| 80 In der jeweils folgenden Randnummer der angefochtenen Urteile hat das Gericht daraus geschlossen, dass die Gemeinschaft weder die Verpflichtungen, die ihren Mitgliedstaaten aufgrund der UN-Charta oblägen, verletzen noch deren Erfüllung behindern dürfe und dass sie schon nach ihrem Gründungsvertrag bei der Ausübung ihrer Befugnisse alle erforderlichen Bestimmungen erlassen müsse, um es ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen nachzukommen. |
| 81 Das Gericht hat sich dementsprechend in einem zweiten Schritt veranlasst gesehen, insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte den Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle zu bestimmen, der es Gemeinschaftsrechtsakte, mit denen Resolutionen der Vereinten Nationen umgesetzt werden, wie z. B. die streitige Verordnung, zu unterziehen hat, und zunächst in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 260 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat ausgeführt, dass die Europäische Gemeinschaft nach der Rechtsprechung eine Rechtsgemeinschaft sei, in der weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle der Kontrolle entzogen seien, ob ihre Handlungen mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, im Einklang stünden, und dass mit diesem Vertrag ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden sei, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweise. |
| 82 In Randnr. 212 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 263 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat hat das Gericht jedoch festgestellt, dass sich in den bei ihm anhängigen Rechtssachen die Frage stelle, ob es strukturelle, durch das allgemeine Völkerrecht oder den EG-Vertrag selbst vorgegebene Grenzen für die betreffende gerichtliche Kontrolle gebe. |
| 83 Hierzu hat das Gericht in Randnr. 213 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 264 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat darauf hingewiesen, dass mit der streitigen Verordnung, die im Hinblick auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/ 402 ergangen sei, auf der Ebene der Gemeinschaft die Verpflichtung ihrer Mitgliedstaaten als Mitglieder der UNO erfüllt werde, gegebenenfalls durch eine Gemeinschaftshandlung den Sanktionen gegen Osama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die durch mehrere Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta beschlossen und dann verschärft worden seien, Wirkung zu verleihen. |
| 84 In diesem Zusammenhang sei die Gemeinschaft aufgrund einer gebundenen Befugnis tätig geworden, bei deren Wahrnehmung sie nicht über einen eigenen Ermessensspielraum verfügt habe, so dass sie insbesondere weder den Inhalt der fraglichen Resolutionen unmittelbar habe ändern noch einen Mechanismus schaffen können, der zu einer solchen Änderung habe führen können (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 214, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 265). |
| 85 Folglich setze der von den Rechtsmittelführern geäußerte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung eine indirekte oder inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der mit der betreffenden Verordnung umgesetzten Resolutionen im Hinblick auf die durch die Rechtsordnung der Gemeinschaft geschützten Grundrechte durch das Gericht voraus (angefochtene Urteile Kadi, Randnrn. 215 und 216, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnrn. 266 und 267). |
| 86 In den Randnrn. 217 bis 225 des angefochtenen Urteils Kadi, die denselben Wortlaut wie die Randnrn. 268 bis 276 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat haben, hat das Gericht ausgeführt: |
| "217 Die Gemeinschaftsorgane und das Vereinigte Königreich fordern das Gericht auf, grundsätzlich jede Zuständigkeit für eine solche indirekte Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Resolutionen abzulehnen, die als Regeln des Völkerrechts, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, für das Gericht wie für alle Organe der Gemeinschaft Geltung hätten. Sie sind im Wesentlichen der Ansicht, dass sich die Kontrolle des Gerichts darauf beschränken müsse, ob die Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften, die im vorliegenden Fall für die Gemeinschaftsorgane gelten, eingehalten worden seien und ob die fraglichen Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die mit ihnen umgesetzten Resolutionen des Sicherheitsrats angemessen und verhältnismäßig seien. |
| 218 Es ist anzuerkennen, dass eine solche Zuständigkeitsbeschränkung als Konsequenz aus den oben im Rahmen der Prüfung der Verknüpfung der Verhältnisse zwischen der durch die Vereinten Nationen entstandenen Völkerrechtsordnung und der Gemeinschaftsrechtsordnung entwickelten Grundsätzen geboten ist. |
| 219 Wie bereits ausgeführt, sind die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedet worden. In diesem Zusammenhang fällt die Bestimmung dessen, was eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, sowie der erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Wahrung oder Wiederherstellung in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Sicherheitsrats und ist als solche der Zuständigkeit der nationalen oder gemeinschaftlichen Behörden und Gerichte entzogen, unter dem einzigen Vorbehalt des in Artikel 51 dieser Charta genannten naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. |
| 220 Beschließt also der Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen über seinen Sanktionsausschuss, dass die Gelder bestimmter Personen oder Organisationen einzufrieren sind, so gilt sein Beschluss gemäß Artikel 48 der Charta für alle Mitglieder der Vereinten Nationen. |
| 221 Im Hinblick auf die oben in den Randnummern 193 bis 204 angestellten Erwägungen lässt sich eine Zuständigkeit des Gerichts für die inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses nach dem Standard des Schutzes der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Grundrechte somit weder auf der Grundlage des Völkerrechts noch auf der des Gemeinschaftsrechts herleiten. |
| 222 Zum einen wäre eine solche Zuständigkeit mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere ihrer Artikel 25, 48 und 103, sowie mit Artikel 27 des [am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen] Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge unvereinbar. |
| 223 Zum anderen würde eine solche Zuständigkeit sowohl gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere die Artikel 5 EG, 10 EG, 297 EG und 307 Absatz 1 EG, als auch gegen die des EU-Vertrags, insbesondere Artikel 5 EU, verstoßen, wonach der Gemeinschaftsrichter seine Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne des EG-Vertrags und des EU-Vertrags ausübt. Sie wäre außerdem unvereinbar mit dem Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft und damit die des Gerichts unter Beachtung des Völkerrechts ausgeübt werden müssen (… Urteile [vom 24. November 1992] Poulsen und Diva Navigation [C-286/ 90, Slg. 1992, I-6019], Randnr. 9, und [vom 16. Juni 1998] Racke [C-162/ 96, Slg. 1998, I-3655], Randnr. 45). |
| 224 Hinzuzufügen ist, dass insbesondere im Hinblick auf Artikel 307 EG und Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen die Berufung auf eine Verletzung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechte oder der Grundsätze dieser Rechtsordnung die Gültigkeit einer Resolution des Sicherheitsrats oder deren Wirkung im Gebiet der Gemeinschaft nicht berühren kann (vgl. analog Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/ 70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 3, vom 8. Oktober 1986 in der Rechtssache 234/ 85, Keller, Slg. 1986, 2897, Randnr. 7, und vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/ 87 bis 99/ 87, Dow Chemical Ibérica u. a./ Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 38). |
| 225 Demnach ist davon auszugehen, dass die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats grundsätzlich nicht der Kontrolle durch das Gericht unterliegen und dass das Gericht nicht berechtigt ist, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht - und sei es auch nur inzident - in Frage zu stellen. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht so weit wie möglich in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen vereinbar ist." |
| 87 In Randnr. 226 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 277 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat hat das Gericht entschieden, dass es dagegen ermächtigt sei, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats im Hinblick auf das ius cogens, verstanden als internationaler Ordre public, der für alle Völkerrechtssubjekte einschließlich der Organe der UNO gelte und von dem nicht abgewichen werden dürfe, inzident prüfen. |
| 88 Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 227 bis 231 des angefochtenen Urteils Kadi, die denselben Wortlaut wie die Randnrn. 278 bis 282 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat haben, ausgeführt: |
| "227 Insoweit ist festzustellen, dass das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, das das Völkergewohnheitsrecht kodifiziert (und das nach seinem Artikel 5 'auf jeden Vertrag Anwendung [findet], der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag'), in Artikel 53 vorsieht, dass Verträge nichtig sind, die im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (Ius cogens) stehen, d. h. zu einer 'Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann'. Ebenso heißt es in Artikel 64 des Wiener Übereinkommens: 'Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.' |
| 228 Im Übrigen setzt die Charta der Vereinten Nationen selbst die Existenz zwingender völkerrechtlicher Grundsätze und insbesondere den Schutz der Grundrechte des Menschen voraus. So haben die Völker der Vereinten Nationen in der Präambel der Charta ihre Entschlossenheit erklärt, '[ihren] Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit … zu bekräftigen'. Aus Kapitel I der Charta, überschrieben mit 'Ziele und Grundsätze', ergibt sich außerdem, dass die Vereinten Nationen u. a. das Ziel haben, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu festigen. |
| 229 Diese Grundsätze gelten sowohl für die Mitglieder der UNO als auch für deren Organe. So muss der Sicherheitsrat nach Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen bei der Erfüllung der Pflichten aufgrund seiner Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit 'im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen' handeln. Die Sanktionsbefugnisse, über die der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung verfügt, müssen daher unter Beachtung des Völkerrechts und insbesondere auch der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ausgeübt werden. |
| 230 Das Völkerrecht erlaubt also die Annahme, dass es eine Grenze für den Grundsatz der Bindungswirkung der Resolutionen des Sicherheitsrats gibt: Sie müssen die zwingenden fundamentalen Bestimmungen des Ius cogens beachten. Im gegenteiligen Fall, so unwahrscheinlich er auch sein mag, binden sie die Mitgliedstaaten der UNO nicht und damit auch nicht die Gemeinschaft. |
| 231 Die inzidente Kontrolle, die das Gericht im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts ausübt, der ohne jede Ermessensausübung zur Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats ergangen ist, kann sich daher ganz ausnahmsweise auf die Prüfung erstrecken, ob die zum Ius cogens gehörenden übergeordneten Regeln des Völkerrechts und insbesondere auch die zwingenden Normen zum universellen Schutz der Menschenrechte eingehalten wurden, von denen weder die Mitgliedstaaten noch die Organe der UNO abweichen dürfen, weil sie 'unveräußerliche Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts' darstellen (Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 8. Juli 1996, Zulässigkeit der Drohung mit oder des Gebrauchs von Nuklearwaffen, I. C. J. Reports 1996, S. 226, Randnr. 79; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zu dem … Urteil [vom 30. Juli 1996,] Bosphorus [C-84/ 95, Slg. 1996, I-3953], Nr. 65)." |
| 89 Im Einzelnen hat das Gericht erstens zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums in Randnr. 237 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 288 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat ausgeführt, es sei zu prüfen, ob das Einfrieren von Geldern, das in der streitigen Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 561/ 2003 geänderten Fassung und indirekt in den mit diesen Verordnungen umgesetzten Resolutionen des Sicherheitsrats vorgesehen sei, die Grundrechte des Rechtsmittelführers verletze. |
| 90 In Randnr. 238 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 289 des angefochtenen Urteils Al Barakaat hat das Gericht entschieden, nach dem Standard des universellen Schutzes der zum ius cogens gehörenden Menschenrechte sei dies nicht der Fall. |
| 91 Hierzu hat es in den Randnrn. 239 und 240 des angefochtenen Urteils Kadi sowie 290 und 291 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat festgestellt, die Ausnahmen und Befreiungen von der Verpflichtung zum Einfrieren von Geldern, die in der streitigen Verordnung infolge ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 561/ 2003, die ihrerseits die Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats umsetze, vorgesehen seien, zeigten, dass diese Maßnahme weder bezwecke, die in der konsolidierten Liste eingetragenen Personen einer inhumanen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen, noch dies bewirke. |
| 92 In den Randnrn. 243 bis 251 des angefochtenen Urteils Kadi und 294 bis 302 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat hat das Gericht ferner geurteilt, dass das Einfrieren von Geldern aus folgenden Gründen nicht den Tatbestand eines willkürlichen, unangemessenen und unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf privates Eigentum der Betroffenen erfülle und daher nicht als Verletzung des ius cogens betrachtet werden könne: |
| - Mit den fraglichen Maßnahmen werde ein grundlegendes, im allgemeinen Interesse der Völkergemeinschaft liegendes Ziel verfolgt, nämlich der Kampf gegen den internationalen Terrorismus, und die UNO sei legitimiert, Maßnahmen zum Schutz vor den Handlungen terroristischer Organisationen zu ergreifen; |
| - das Einfrieren von Geldern sei eine Sicherungsmaßnahme, die im Unterschied zu einer Beschlagnahme nicht in die Substanz des Rechts der Betroffenen am Eigentum ihrer Finanzmittel eingreife, sondern nur in deren Nutzung; |
| - die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats sähen einen Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung der allgemeinen Sanktionsregelung vor; |
| - die betreffenden Resolutionen stellten ein Verfahren zur Verfügung, das es den Betroffenen ermögliche, ihren Fall jederzeit über den Mitgliedstaat, dem sie angehörten oder in dem sie wohnten, dem Sanktionsausschuss zur Überprüfung vorzulegen. |
| 93 Zweitens hat das Gericht zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere zum angeblichen Anspruch der Rechtsmittelführer auf Anhörung durch die Gemeinschaftsorgane vor Erlass der streitigen Verordnung in Randnr. 258 des angefochtenen Urteils Kadi, der Randnr. 328 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat mutatis mutandis entspricht, entschieden: |
| "Wie aus den oben formulierten Vorbemerkungen zur Verknüpfung zwischen der durch die Vereinten Nationen entstandenen Völkerrechtsordnung und der Gemeinschaftsrechtsordnung hervorgeht, waren die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall verpflichtet, in die Gemeinschaftsrechtsordnung Resolutionen des Sicherheitsrats und Beschlüsse des Sanktionsausschusses umzusetzen, die sie keineswegs ermächtigten, im Stadium ihrer konkreten Durchführung irgendeinen gemeinschaftlichen Mechanismus zur Prüfung oder erneuten Prüfung der individuellen Fälle vorzusehen, da sowohl der wesentliche Inhalt der fraglichen Maßnahmen als auch die Überprüfungsmechanismen (vgl. unten, Randnrn. 262 ff.) vollständig in die Zuständigkeit des Sicherheitsrats und seines Sanktionsausschusses fielen. Folglich verfügten die Gemeinschaftsorgane über keine Untersuchungsbefugnis, keine Möglichkeit einer Kontrolle der vom Sicherheitsrat und vom Sanktionsausschuss zugrunde gelegten Tatsachen, keinen Ermessensspielraum in Bezug auf diese Tatsachen und keine Beurteilungsfreiheit hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Erlasses von Sanktionen gegenüber dem Kläger. Das gemeinschaftsrechtliche Prinzip des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann unter solchen Umständen, unter denen eine Anhörung des Betroffenen das Organ keinesfalls veranlassen könnte, seinen Standpunkt zu revidieren, keine Anwendung finden." |
| 94 Das Gericht hat daraus in Randnr. 259 des angefochtenen Urteils Kadi gefolgert, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, den Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchführung der streitigen Verordnung zur Frage seines Verbleibs auf der Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen anzuhören, und in Randnr. 329 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, die Kläger im ersten Rechtszug vor dem Erlass der streitigen Verordnung anzuhören. |
| 95 Was zum anderen die Verletzung des von den Rechtsmittelführern behaupteten Anspruchs darauf angeht, vom Sanktionsausschuss im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in die konsolidierte Liste angehört zu werden, hat das Gericht in Randnr. 261 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 306 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat festgestellt, dass ein solcher Anspruch in den fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats nicht vorgesehen sei. |
| 96 Es hat ferner in Randnr. 307 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat geurteilt, dass keine zwingende Völkerrechtsnorm unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles eine vorherige Anhörung der Betroffenen gebiete. |
| 97 Das Gericht hat außerdem bemerkt, dass die fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats zwar kein Recht auf eine persönliche Anhörung vorsähen, dass sie und die aufeinander folgenden Verordnungen, mit denen sie in der Gemeinschaft umgesetzt worden seien, aber einen Mechanismus zur Überprüfung der individuellen Fälle einführten, wonach sich die Betroffenen über ihre nationalen Behörden an den Sanktionsausschuss wenden könnten, um ihre Streichung von der konsolidierten Liste oder eine Ausnahme vom Einfrieren der Gelder zu erreichen (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 262, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 309). |
| 98 Das Gericht hat in Randnr. 264 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 311 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat auf die am 7. November 2002 vom Sanktionsausschuss verabschiedeten und am 10. April 2003 geänderten "Leitlinien für die Arbeit [des Sanktionsausschusses]" (im Folgenden: Leitlinien des Sanktionsausschusses) sowie in Randnr. 266 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 313 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat auf verschiedene Resolutionen des Sicherheitsrats verwiesen und in den zuletzt genannten Randnummern die Bedeutung festgehalten, die der Sicherheitsrat, so weit es ihm möglich sei, den Grundrechten der in der konsolidierten Liste verzeichneten Personen und insbesondere den Verteidigungsrechten beimesse. |
| 99 In Randnr. 268 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 315 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat hat das Gericht entschieden, es könne nicht als unzulässig im Hinblick auf die zwingenden Normen der Völkerrechtsordnung angesehen werden, dass - wie das Gericht in der jeweils voranstehenden Randnummer der beiden Urteile festgestellt hat - das Überprüfungsverfahren den Betroffenen selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Anhörung durch den Sanktionsausschuss verleihe, der die einzige Stelle sei, die auf Antrag eines Staates eine Überprüfung ihres Falles vornehmen könne, so dass sie letztlich von dem diplomatischen Schutz abhängig seien, den die Staaten ihren Staatsangehörigen gewährten. |
| 100 Hinzu komme, dass die Betroffenen die Möglichkeit hätten, gestützt auf das innerstaatliche Recht oder auch unmittelbar auf die streitige Verordnung und die mit ihr umgesetzten einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats Klage zu erheben gegen eine etwaige missbräuchliche Weigerung der zuständigen nationalen Behörde, ihren Fall dem Sanktionsausschuss zur Überprüfung vorzulegen (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 270, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 317). |
| 101 Unter Umständen wie denen der bei ihm anhängigen Rechtssachen, in denen es um eine Sicherungsmaßnahme gehe, die die Verfügbarkeit des Vermögens der Betroffenen einschränke, erfordere ferner die Beachtung ihrer Grundrechte nicht, dass ihnen die ihnen zur Last gelegten Tatsachen und Beweiselemente mitgeteilt würden, wenn der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss der Meinung seien, dass Gründe, die mit der Sicherheit der Völkergemeinschaft zusammenhingen, dem entgegenstünden (angefochtene Urteile Kadi, Randnr. 274, sowie Yusuf und Al Barakaat, Randnr. 320). |
| 102 Aufgrund dieser Erwägungen ist das Gericht in Randnr. 276 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 330 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat zu dem Ergebnis gelangt, dass der auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Klagegrund zurückzuweisen sei. |
| 103 Zuletzt hat das Gericht zum Klagegrund der Verletzung des Rechts auf effektive gerichtliche Kontrolle in den Randnrn. 278 bis 285 des angefochtenen Urteils Kadi, deren Wortlaut im Wesentlichen dem der Randnrn. 333 bis 340 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat entspricht, ausgeführt: |
| "278 Im vorliegenden Fall konnte der Kläger eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG beim Gericht erheben. |
| 279 Im Rahmen dieser Klage prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der [streitigen] Verordnung umfassend daraufhin, ob die Gemeinschaftsorgane die Zuständigkeitsregeln sowie die Vorschriften über die formale Rechtmäßigkeit und die wesentlichen Formvorschriften beachtet haben, die für ihr Handeln gelten. |
| 280 Das Gericht prüft ferner die Rechtmäßigkeit der [streitigen] Verordnung im Hinblick auf die Resolutionen des Sicherheitsrats, die mit ihr umgesetzt werden sollen, insbesondere unter dem Aspekt der formellen und materiellen Angemessenheit, der inneren Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit der Verordnung gegenüber den Resolutionen. |
| 281 Bei dieser Kontrolle stellt das Gericht fest, dass der Kläger unstreitig zu den natürlichen Personen gehört, die am 19. Oktober 2001 in die [konsolidierte] Liste … aufgenommen wurden … |
| 282 Im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage hat sich das Gericht außerdem für zuständig erklärt, die Rechtmäßigkeit der [streitigen] Verordnung und mittelbar die Rechtmäßigkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats anhand der zum Ius cogens gehörenden übergeordneten Normen des Völkerrechts und insbesondere auch der zwingenden Normen zum universellen Schutz der Menschenrechte zu prüfen. |
| 283 Dagegen kann das Gericht, wie bereits oben in Randnummer 225 ausgeführt, nicht mittelbar die Vereinbarkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats selbst mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten prüfen. |
| 284 Das Gericht kann auch nicht feststellen, ob bei der Beurteilung der Tatsachen und Beweiselemente, auf die der Sicherheitsrat seine Maßnahmen gestützt hat, ein Fehler begangen wurde, oder, unbeschadet des oben in Randnummer 282 festgelegten begrenzten Rahmens, mittelbar kontrollieren, ob diese Maßnahmen zweckmäßig und verhältnismäßig sind. Eine solche Kontrolle könnte nicht vorgenommen werden, ohne in die Befugnisse des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen im Bereich der Feststellung einer Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der zu ihrer Bewältigung oder Beseitigung geeigneten Maßnahmen einzugreifen. Im Übrigen sind die Frage, ob eine Person oder eine Organisation eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt, wie auch die Frage, welche Maßnahmen gegenüber den Betroffenen zu ergreifen sind, um dieser Bedrohung zu begegnen, mit einer politischen Bewertung und mit Werturteilen verbunden, für die grundsätzlich allein die Stelle zuständig ist, der die Völkergemeinschaft die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit übertragen hat. |
| 285 Demnach ist festzustellen, dass der Kläger in dem oben in Randnummer 284 genannten Umfang über keinen gerichtlichen Rechtsbehelf verfügt, da der Sicherheitsrat es nicht für angebracht gehalten hat, ein unabhängiges internationales Gericht zu schaffen, das in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht über Klagen gegen die Einzelfallentscheidungen des Sanktionsausschusses zu befinden hat." |
| 104 In Randnr. 286 des angefochtenen Urteils Kadi und Randnr. 341 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat hat das Gericht entschieden, dass eine derartige Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz der Rechtsmittelführer jedoch nicht als solche gegen das Ius cogens verstoße. |
| 105 Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 288 bis 290 des angefochtenen Urteils Kadi, deren Wortlaut im Wesentlichen dem der Randnrn. 343 bis 345 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat entspricht, ausgeführt: |
| "288 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass die Beschränkung des Rechts des Klägers auf Zugang zu einem Gericht, das sich aus der Immunität von der Gerichtsbarkeit ergibt, von der in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts (insbesondere den Artikeln 25 und 103 der Charta) grundsätzlich profitieren, diesem Recht, wie es durch das Ius cogens gewährleistet wird, immanent ist. |
| 289 Eine solche Beschränkung ist sowohl aufgrund des Wesens der Entscheidungen, zu deren Erlass der Sicherheitsrat sich nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen veranlasst sieht, als auch aufgrund des verfolgten berechtigten Zieles gerechtfertigt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles reicht das Interesse des Klägers daran, durch ein Gericht zur Sache gehört zu werden, nicht aus, um gegenüber dem wesentlichen allgemeinen Interesse an der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit angesichts einer vom Sicherheitsrat gemäß den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen eindeutig festgestellten Bedrohung zu überwiegen. Insoweit ist dem Umstand erhebliche Bedeutung beizumessen, dass die aufeinander folgenden Resolutionen des Sicherheitsrats keineswegs Maßnahmen von unbegrenzter oder unbestimmter Geltungsdauer vorgesehen, sondern immer einen Mechanismus zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen nach 12 oder 18 Monaten eingeführt haben … |
| 290 Schließlich ist das Gericht der Auffassung, dass mangels eines für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte des Sicherheitsrats zuständigen internationalen Gerichts die Schaffung eines Organs wie des Sanktionsausschusses und die in den Vorschriften vorgesehene Möglichkeit, sich jederzeit zur Überprüfung jedes Einzelfalls in einem formalisierten Verfahren unter Einbeziehung sowohl der 'angerufenen Regierung' als auch der 'vorschlagenden Regierung' … an diesen Ausschuss zu wenden, einen anderen sachgerechten Weg für einen angemessenen Schutz der dem Kläger durch das Ius cogens zuerkannten Grundrechte darstellen." |
| 106 Dementsprechend hat das Gericht die auf eine Verletzung des Rechts auf effektive gerichtliche Kontrolle gestützten Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen folglich in vollem Umfang abgewiesen. |
| Rechtsmittelanträge der Verfahrensbeteiligten |
| 107 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Kadi, |
| - das angefochtene Urteil Kadi in vollem Umfang aufzuheben; |
| - die streitige Verordnung für nichtig zu erklären und |
| - dem Rat und/ oder der Kommission die Kosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
| 108 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Al Barakaat, |
| - das angefochtene Urteil Yusuf und Al Barakaat aufzuheben; |
| - die streitige Verordnung für nichtig zu erklären und |
| - dem Rat und der Kommission die Kosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
| 109 Der Rat beantragt in beiden Rechtssachen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. |
| 110 In der Rechtssache C-402/ 05 P beantragt die Kommission, |
| - festzustellen, dass keiner der geltend gemachten Rechtsmittelgründe geeignet ist, den Tenor des angefochtenen Urteils Kadi in Frage zu stellen, die Begründung dieses Urteils jedoch wie in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vorgeschlagen zu ersetzen; |
| - das Rechtsmittel folglich zurückzuweisen und |
| - dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. |
| 111 In der Rechtssache C-415/ 05 P beantragt die Kommission, |
| - die Klage in vollem Umfang abzuweisen und |
| - der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. |
| 112 Das Vereinigte Königreich legt ein Anschlussrechtsmittel ein und beantragt, |
| - die Rechtsmittel zurückzuweisen und |
| - den Teil der angefochtenen Urteile aufzuheben, der die Frage des ius cogens behandelt, nämlich die Randnrn. 226 bis 231 des angefochtenen Urteils Kadi und 277 bis 281 des angefochtenen Urteils Yusuf und Al Barakaat. |
| 113 Das Königreich Spanien, das mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. April 2006 (Rechtssache C-402/ 05 P) und 15. Mai 2006 (Rechtssache C-415/ 05 P) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden ist, beantragt, |
| - die Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und die angefochtenen Urteile in vollem Umfang zu bestätigen; |
| - den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen; |
| - den Antrag der Kommission in Bezug auf den jeweils ersten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel zurückzuweisen und die angefochtenen Urteile zu bestätigen sowie |
| - der Kommission die Kosten aufzuerlegen; |
| - hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die angefochtenen Urteile aufhebt und dementsprechend die streitige Verordnung für nichtig erklärt, gemäß Art. 231 EG anzuordnen, dass die Wirkungen dieser Verordnung bis zum Erlass einer neuen, die streitige Verordnung ersetzenden Verordnung als fortgeltend zu betrachten sind. |
| 114 Die Französische Republik, die mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. April 2006 (Rechtssache C-402/ 05 P) und 15. Mai 2006 (Rechtssache C-415/ 05 P) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen worden ist, beantragt, |
| - die Rechtsmittel zurückzuweisen, den Anschlussrechtsmitteln des Vereinigten Königreichs stattzugeben und die Begründung in Bezug auf den Teil der angefochtenen Urteile, der das ius cogens betrifft, zu ersetzen sowie |
| - den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. |
| 115 Das Königreich der Niederlande, das mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. April 2006 (Rechtssache C-402/ 05 P) und 15. Mai 2006 (Rechtssache C-415/ 05 P) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden ist, beantragt in beiden Rechtssachen, das Rechtsmittel zurückzuweisen, sofern der Gerichtshof die Begründung in Bezug auf den Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle, hilfsweise auf die Frage, ob Normen des ius cogens verletzt worden sind, ersetzt. |
| Für die Aufhebung der angefochtenen Urteile geltend gemachte Gründe |
| 116 Herr Kadi macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitige Verordnung sowie zweitens einen Verstoß gegen mehrere völkerrechtliche Regeln, den das Gericht begangen habe, und die Folgen, die dieser Verstoß für die Würdigung der Klagegründe betreffend die Verletzung einiger seiner Grundrechte gehabt habe, die er vor dem Gericht angeführt habe. |
| 117 Al Barakaat stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe, und zwar erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die streitige Verordnung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 249 EG und drittens die Verletzung einiger ihrer Grundrechte. |
| 118 Das Vereinigte Königreich führt im Rahmen seines Anschlussrechtsmittels einen einzigen Rechtsmittelgrund an, nämlich, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass es für die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Resolutionen des Sicherheitsrats mit den Regeln des ius cogens zuständig sei. |
| Zu den Rechtsmitteln |
| 119 Mit Beschluss vom 13. November 2007 hat der Präsident des Gerichtshof angeordnet, den Namen von Ahmed Ali Yusuf infolge der Rücknahme des Rechtsmittels, das er zusammen mit Al Barakaat in der Rechtssache C-415/ 05 P eingereicht hatte, aus dem Register des Gerichtshofs zu streichen. |
| 120 Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und des Generalanwalts sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen. |
| Zu den Rechtsmittelgründen betreffend die Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung |
| Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
| 121 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Kadi geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils Kadi entschieden habe, dass die streitige Verordnung auf der gemeinsamen Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG habe erlassen werden können. |
| 122 Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile unterteilt. |
| 123 Mit dem ersten Teil trägt Herr Kadi vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Art. 60 EG und 301 EG als Teilrechtsgrundlage für die streitige Verordnung angesehen werden könnten. Das Gericht erläutere im Übrigen nicht, inwiefern diese Bestimmungen, die nur Maßnahmen gegen Drittländer begründen könnten, in Verbindung mit Art. 308 EG als Rechtsgrundlage für die betreffende Verordnung betrachtet werden könnten, obwohl diese ausschließlich Maßnahmen gegen Einzelpersonen und nichtstaatliche Einrichtungen umfasse. |
| 124 Mit dem zweiten Teil rügt Herr Kadi, wenn die Art. 60 EG und 301 EG gleichwohl als Teilrechtsgrundlage für die streitige Verordnung angesehen werden müssten, habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es Art. 301 EG und die darin vorgesehene Funktion eines "Bindeglieds" falsch verstanden habe, da dieser Artikel keinesfalls zu Maßnahmen ermächtige, mit denen ein Ziel des EU-Vertrags verwirklicht werden solle. |
| 125 Mit dem dritten Teil wirft Herr Kadi dem Gericht vor, Art. 308 EG rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt zu haben, dass er eine Rechtsgrundlage für eine Regelung bieten könne, für die die notwendigen Befugnisse nicht im Vertrag vorgesehen seien und die nicht erforderlich gewesen sei, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. In den Randnrn. 122 bis 134 des angefochtenen Urteils Kadi habe das Gericht zu Unrecht die Ziele der beiden integrierten, aber verschiedenen Rechtsordnungen gleichgesetzt, um die es sich bei der Union und der Gemeinschaft handele, und dadurch die Grenzen von Art. 308 EG verkannt. |
| 126 Diese Konzeption sei zudem nicht mit dem Grundsatz der Einzelermächtigung gemäß Art. 5 EG vereinbar. Insoweit gehe aus den Randnrn. 28 bis 35 des Gutachtens 2/ 94 vom 28. März 1996 (Slg. 1996, I-1759) hervor, dass die Erwähnung eines Ziels im EU-Vertrag nicht das Fehlen dieses Ziels in der Aufzählung der Ziele des EG-Vertrags heilen könne. |
| 127 Der Rat und die Französische Republik weisen den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Herrn Kadi zurück, indem sie u. a. geltend machen, die Erwähnung der Art. 60 EG und 301 EG in der Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung sei dadurch gerechtfertigt, dass diese Restriktionen vorsähen, deren Anwendungsbereich über den Rückgriff auf Art. 308 EG auf Einzelpersonen oder nichtstaatliche und daher nicht von den beiden zuerst genannten Artikeln erfasste Einrichtungen ausgeweitet werden müsse. |
| 128 Das Vereinigte Königreich trägt vor, dass Art. 308 EG als Mechanismus zur Ergänzung der in den Art. 60 EG und 301 EG vorgesehenen instrumentellen Befugnisse verwendet worden sei, weshalb diese Artikel nicht die Teilrechtsgrundlage der streitigen Verordnung seien. Das Königreich Spanien führt im Wesentlichen das Gleiche aus. |
| 129 Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bemerkt der Rat, die Daseinsberechtigung des in Art. 301 EG vorgesehenen Bindeglieds liege gerade darin, ihm die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen zur Erreichung eines Ziels des EU-Vertrags zu verleihen. |
| 130 Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich führen aus, Art. 308 - und nicht die Art. 60 EG und 301 EG - habe es ermöglicht, Restriktionen gegen Einzelpersonen und nichtstaatliche Einrichtungen zu verhängen, und dadurch den Anwendungsbereich der beiden zuletzt genannten Artikel ergänzt. |
| 131 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Herrn Kadi macht der Rat geltend, die Daseinsberechtigung für das Bindeglied in Art. 301 EG bestehe gerade darin, ausnahmsweise die der Gemeinschaft übertragenen Befugnis zur Verhängung wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen zur Erreichung eines Ziels der GASP und damit der Union anstelle eines Ziels der Gemeinschaft zu nutzen. |
| 132 Das Vereinigte Königreich und die als Streithelfer beigetretenen Mitgliedstaaten teilen im Wesentlichen diesen Standpunkt. |
| 133 Das Vereinigte Königreich führt zur Erläuterung seiner Position aus, die in der streitigen Verordnung vorgesehene Maßnahme könne dahin verstanden werden, dass sie nicht zur Erreichung eines Ziels der Union, sondern eines Ziels der Gemeinschaft beitrage, und zwar des impliziten, rein instrumentellen und den Art. 60 EG und 301 EG zugrunde liegenden Ziels, wirksame Mittel bereitzustellen, um ausschließlich mit wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen Rechtsakte durchzusetzen, die aufgrund der Befugnis der Union gemäß Titel V des EU-Vertrags erlassen worden seien. |
| 134 Erfordere die Erreichung dieses instrumentellen Ziels Formen wirtschaftlichen Zwangs, die über die Befugnisse hinausgingen, die dem Rat mit den Art. 60 EG und 301 EG ausdrücklich übertragen worden seien, sei es angebracht, zur Ergänzung dieser Befugnisse Art. 308 EG heranzuziehen. |
| 135 Die Kommission erklärt zunächst, dass sie ihren Standpunkt überdacht habe, und macht dann als Hauptvorbringen geltend, dass die Art. 60 EG und 301 EG im Hinblick auf ihren Wortlaut und Zusammenhang schon für sich genommen geeignete und hinreichende Rechtsgrundlagen für den Erlass der streitigen Verordnung gewesen seien. |
| 136 Hierzu trägt die Kommission im Wesentlichen vor: |
| - Der Wortlaut von Art. 301 EG sei weit genug, um wirtschaftliche Sanktionen gegen Einzelpersonen zu erfassen, sofern sie sich in einem Drittland befänden oder in anderer Art und Weise mit diesem verbunden seien. Der Begriff "Wirtschaftsbeziehungen" umfasse eine große Bandbreite von Tätigkeiten. Jede wirtschaftliche Sanktion, auch wenn sie sich gegen ein Drittland richte, wie z. B. ein Embargo, wirke sich unmittelbar auf die betroffenen Einzelpersonen und nur mittelbar auf das betreffende Land aus. Nach dem Wortlaut von Art. 301 EG, insbesondere dem Ausdruck "einzuschränken", müsse sich eine partielle Maßnahme nicht gegen ein bestimmtes Segment der betroffenen Länder, wie z. B. deren Regierung, richten. Da diese Bestimmung es der Gemeinschaft erlaube, die Wirtschaftsbeziehungen mit allen Ländern völlig einzustellen, müsse sie die Gemeinschaft auch dazu berechtigen, die Wirtschaftsbeziehungen mit einer begrenzten Zahl von Einzelpersonen in einer begrenzten Zahl von Ländern einzustellen. |
| - Die terminologische Übereinstimmung zwischen Art. 41 der UN-Charta und Art. 301 EG lasse die eindeutige Absicht Verfasser der zuletzt genannten Bestimmung erkennen, eine Grundlage für die Umsetzung aller Maßnahmen des Sicherheitsrats, die ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderten, durch die Gemeinschaft bereitzustellen. |
| - Art. 301 EG schaffe ein prozedurales Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und der Union, solle aber den Bereich, in dem die Gemeinschaft zuständig sei, weder erweitern noch einschränken. Folglich sei er ebenso weit zu verstehen wie die einschlägigen Gemeinschaftsbefugnisse. |
| 137 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die fraglichen Maßnahmen wegen der Auswirkung des Einfrierens wirtschaftlicher Ressourcen auf den Handel unter die gemeinsame Handelspolitik fielen, ja sogar, dass es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr handle, weil mit ihnen die Übertragung wirtschaftlicher Ressourcen auf Einzelpersonen in Drittländern verboten werde. |
| 138 Außerdem ergebe sich aus Art. 56 Abs. 1 und 2 EG, dass für den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die Gemeinschaft zuständig sei und dass die Mitgliedstaaten nur im Rahmen von Art. 60 Abs. 2 EG und nicht nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EG Sanktionen in diesem Ber |