Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 14. 9. 2010 – 1 BvR 2070/10 (lexetius.com/2010,3435)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Sch … gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2005 – BVerwG 3 B 140.04 – hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. September 2010 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.
[4] Gründe: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des (damaligen) Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 verworfen. Dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass "Richter Bärli" vom "Bundesbärengericht" zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.
[5] 2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2010 – 2 BvR 1354/10 –, www. bverfg. de, Rn. 3). Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die völlig unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer bestanden und ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten.
[6] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.