Europäischer Gerichtshof
"Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Beurteilungskriterien – Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen – Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs"
1. Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die vorsieht, dass der Richter gleichzeitig mit seinem Ersuchen um Vorabentscheidung von Amts wegen den Justizminister seines Mitgliedstaats über dieses informiert.
2. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache dieses Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
3. Das nationale Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist und zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, falls dies zu bejahen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist.

EuGH, Urteil vom 9. 11. 2010 – C-137/08 (lexetius.com/2010,4030)

[1] In der Rechtssache C-137/08 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Budapesti II. és III. kerületi bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 27. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2008, in dem Verfahren VB Pénzügyi Lízing Zrt. gegen Ferenc Schneider erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richter M. Ileši, J. Malenovský, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen sowie der Richterin P. Lindh, Generalanwältin: V. Trstenjak, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas, R. Somssich, K. Borvölgyi und M. Fehér als Bevollmächtigte, – Irlands, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. M. Collins, SC, – der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Báscones als Bevollmächtigten, – der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels als Bevollmächtigte, – der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski und L. Seeboruth als Bevollmächtigte sowie durch T. de la Mare, Barrister, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. D. Simon und W. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Juli 2010 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie).
[3] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der VB Pénzügyi Lízing Zrt. (im Folgenden: VB Pénzügyi Lízing) und Herrn Schneider wegen eines Mahnbescheids.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
[4] 3 Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt:
"In den Fällen nach Artikel 267 AEUV obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist.
Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. …"
[5] 4 Zweck der Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 "die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern".
[6] 5 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:
"(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. …"
[7] 6 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist auf ihren Anhang, der "eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln [enthält], die für missbräuchlich erklärt werden können". In diesem Anhang werden unter Nr. 1 die Klauseln aufgeführt, "die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass …
q) dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird …".
[8] 7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
"Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann."
[9] 8 Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:
"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen."
Nationales Recht
[10] 9 Zum im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt galten das Zivilgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes Nr. III von 2006 und die Regierungsverordnung Nr. 18/1999 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
[11] 10 Nach § 209/A Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs ist in einem Verbrauchervertrag eine missbräuchliche Klausel, die entweder Teil allgemeiner Geschäftsbedingungen ist oder im Voraus und einseitig vom Vertragspartner des Verbrauchers festgelegt worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, nichtig.
[12] 11 Die Regierungsverordnung Nr. 18/1999 teilt die Vertragsklauseln in zwei Kategorien ein. In die erste Kategorie fallen Vertragsklauseln, deren Verwendung in Verbraucherverträgen verboten ist und die folglich von Rechts wegen nichtig sind. Die zweite Kategorie erfasst Klauseln, die bis zum Nachweis des Gegenteils als missbräuchlich gelten, wobei der Verwender einer solchen Klausel diese Vermutung widerlegen kann.
[13] 12 § 155/A Abs. 2 der Zivilprozessordnung bestimmt:
"Das Gericht entscheidet über die Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit einer Vorlagefrage durch Beschluss und setzt gleichzeitig das Verfahren aus. In seinem Beschluss formuliert das Gericht die Frage, die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, und stellt den relevanten Sachverhalt sowie die einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften dar, soweit dies zur Beantwortung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof erforderlich ist. Das Gericht übermittelt seinen Beschluss dem Gerichtshof und übersendet ihn gleichzeitig zur Information an den Justizminister."
[14] 13 Nach § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung hat im Allgemeinen diejenige Partei die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zu beweisen, die ein Interesse daran hat, dass das Gericht sie als erwiesen ansieht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann das Gericht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnen, wenn das Gesetz dies zulässt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
[15] 14 Die Parteien des Ausgangsverfahrens schlossen am 14. April 2006 einen Darlehensvertrag, mit dem der Kauf eines Kraftfahrzeugs finanziert werden sollte.
[16] 15 Als Herr Schneider seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam, kündigte VB Pénzügyi Lízing den Darlehensvertrag und machte beim vorlegenden Gericht eine Forderung in Höhe von 317 404 HUF zuzüglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag und Kostenerstattung geltend.
[17] 16 VB Pénzügyi Lízing beantragte den Erlass eines Mahnbescheids nicht bei dem Gericht, in dessen Bezirk Herr Schneider seinen Wohnsitz hat, sondern stützte sich auf die Gerichtsstandsklausel des Darlehensvertrags, die dem vorlegenden Gericht die Zuständigkeit für etwaige Streitigkeiten zwischen den Parteien zuweist.
[18] 17 Der beantragte Mahnbescheid wurde im Rahmen eines sogenannten "nichtstreitigen" Verfahrens erlassen, das keine mündliche Verhandlung oder Anhörung der gegnerischen Partei erfordert. Beim Erlass des Mahnbescheids stellte das vorlegende Gericht weder seine örtliche Zuständigkeit noch die Gerichtsstandsklausel des Darlehensvertrags in Frage.
[19] 18 Herr Schneider erhob gegen den Mahnbescheid Einspruch beim vorlegenden Gericht, ohne diesen jedoch näher zu begründen. Rechtlich hatte dieser Einspruch zur Folge, dass aus dem Verfahren ein streitiges Verfahren wurde, das sodann nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung ablief.
[20] 19 Das vorlegende Gericht stellte fest, dass Herr Schneider nicht in seinem Gerichtsbezirk wohne, obwohl nach dem Zivilverfahrensrecht für einen Rechtsstreit, wie er bei ihm anhängig sei, das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz habe.
[21] 20 Unter diesen Umständen hat der Budapesti II. és III. kerületi bíróság das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfordert der in der Richtlinie gewährleistete Verbraucherschutz, dass der nationale Richter von Amts wegen auch ohne darauf gerichteten Antrag – unabhängig von der Natur des Verfahrens, sei es streitig oder nicht streitig – bei der Prüfung seiner Zuständigkeit die Missbräuchlichkeit einer ihm vorgelegten Vertragsklausel beurteilt?
2. Welche Gesichtspunkte kann der Richter bei Bejahung der ersten Frage bei dieser Prüfung berücksichtigen, insbesondere dann, wenn eine Vertragsklausel für die Zuständigkeit des Gerichts nicht das Gericht des Sitzes des Dienstleistungserbringers, sondern ein anderes Gericht vorsieht, das sich aber in der Nähe dieses Sitzes befindet?
3. Ist durch Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der nationale Richter gleichzeitig mit seinem Ersuchen um Vorabentscheidung von Amts wegen den Justizminister seines Mitgliedstaats über dieses informiert?
Verfahren vor dem Gerichtshof
[22] 21 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2009 ist das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, Slg. 2009, I-4713), ausgesetzt worden.
[23] 22 Im Anschluss an die Verkündung dieses Urteils hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof am 2. Juli 2009 mitgeteilt, dass es eine Antwort des Gerichtshofs auf die erste und die zweite seiner in der Entscheidung vom 27. März 2008 gestellten Fragen nicht mehr für erforderlich erachte. Dagegen ersuche es weiter um Beantwortung der dritten Frage.
[24] 23 Das vorlegende Gericht wirft zudem die Frage auf, welche Rolle dem Gerichtshof bei der Gewährleistung der in der Richtlinie vorgeschriebenen einheitlichen Anwendung des Schutzniveaus der Verbraucherrechte in allen Mitgliedstaaten zukomme. Hierzu sei den Randnrn. 34 und 35 des Urteils Pannon GSM zu entnehmen, dass die spezifischen Merkmale des nach nationalem Recht zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher geführten gerichtlichen Verfahrens kein Kriterium seien, das den dem Verbraucher nach der Richtlinie zu gewährenden Rechtsschutz beeinträchtigen könnte. Aus diesen Randnrn. 34 und 35 ergebe sich insbesondere, dass das nationale Gericht verpflichtet sei, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfüge.
[25] 24 Den Hinweisen des Gerichtshofs in den einschlägigen Randnummern des Urteils Pannon GSM lasse sich indessen nicht entnehmen, ob der nationale Richter die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nur dann von Amts wegen prüfen dürfe, wenn er über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfüge, oder ob die Prüfung von Amts wegen vielmehr auch bedeute, dass der nationale Richter verpflichtet sei, in ihrem Rahmen von Amts wegen die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln.
[26] 25 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Budapesti II. és III. kerületi bíróság dem Gerichtshof zusätzlich folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV auch für die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sowie der im Anhang dieser Richtlinie aufgezählten Klauseln zuständig?
2. Falls ja: Kann sich das Vorabentscheidungsersuchen, mit dem um eine solche Auslegung gebeten wird, im Interesse einer einheitlichen Anwendung des durch die Richtlinie gewährleisteten Schutzniveaus der Verbraucherrechte in allen Mitgliedstaaten auf die Frage beziehen, welche Aspekte das nationale Gericht berücksichtigen darf oder muss, wenn die in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Kriterien auf eine besondere individuelle Vertragsklausel angewendet werden?
3. Kann das nationale Gericht, wenn es selbst bemerkt, dass möglicherweise eine missbräuchliche Vertragsklausel vorliegt, von Amts wegen eine Untersuchung vornehmen, um die für diese Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen festzustellen, obwohl die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, wenn das nationale Verfahrensrecht eine solche Überprüfung nur auf Antrag der Parteien zulässt?
Zu den Vorlagefragen
Zur ursprünglich dritten Vorlagefrage
[27] 26 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die vorsieht, dass der Richter gleichzeitig mit seinem Ersuchen um Vorabentscheidung von Amts wegen den Justizminister über dieses informiert.
[28] 27 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, wonach es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, obliegt, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln, und der Kanzler des Gerichtshofs diese Entscheidung je nach Sachlage u. a. den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zustellt, keinen Hinweis auf andere Informationsmaßnahmen enthält, die das nationale Gericht im Rahmen seiner Entscheidung, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, ergreifen könnte.
[29] 28 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31, vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 41, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 90).
[30] 29 Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. Urteile Kempter, Randnr. 42, und Cartesio, Randnr. 91).
[31] 30 Unter Beachtung dieser dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegenden Grundsätze und der Vorlagefrage ist zu klären, ob die in Frage stehende Informationspflicht Auswirkungen auf die Befugnisse der nationalen Gerichte nach Art. 267 AEUV haben kann.
[32] 31 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren fragliche als Eingriff in den mit Art. 267 AEUV eingeführten Mechanismus des Dialogs zwischen den Gerichten angesehen werden könnte.
[33] 32 Die den nationalen Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats auferlegte Pflicht, den Justizminister zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, zu dem die Vorlageentscheidung dem Gerichtshof übermittelt wird, ist nämlich keine Voraussetzung für eine solche Vorlage. Daher kann sie keine Auswirkungen auf die Befugnis dieser Gerichte zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens haben und auch nicht in die Rechte eingreifen, die diesen Gerichten durch Art. 267 AEUV eingeräumt werden.
[34] 33 Ebenso wenig ist im Übrigen ersichtlich, dass eine etwaige Verletzung dieser Informationspflicht rechtliche Folgen hätte, die das Verfahren nach Art. 267 AEUV beeinträchtigen könnten.
[35] 34 Wie darüber hinaus die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen worden, dass die nationalen Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats durch die Informationspflicht davon abgehalten werden könnten, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.
[36] 35 Daher ist auf die ursprünglich dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die vorsieht, dass der Richter gleichzeitig mit seinem Ersuchen um Vorabentscheidung von Amts wegen den Justizminister seines Mitgliedstaats über dieses informiert.
Zur ersten und zur zweiten zusätzlichen Frage
[37] 36 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss.
[38] 37 Für die Beantwortung dieser Fragen ist zu beachten, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher, C-231/89, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, und vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17).
[39] 38 Zu der Frage, welche Bestimmungen des Unionsrechts Gegenstand eines auf der Grundlage von Art. 267 AEUV ergangenen Urteils des Gerichtshofs sein können, ist festzustellen, dass der Gerichtshof über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ohne jede Ausnahme entscheidet (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, Slg. 1989, 4407, Randnr. 8, und vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C-11/05, Slg. 2006, I-4285, Randnrn. 35 und 36).
[40] 39 Geht es um eine unionsrechtliche Regelung, kann der Gerichtshof folglich von einem nationalen Gericht um die Auslegung der Begriffe eines sekundärrechtlichen Rechtsakts wie z. B. des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" der Richtlinie und ihres Anhangs ersucht werden.
[41] 40 Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie in ihrer Gesamtheit die allgemeinen Kriterien festlegen, anhand deren die Missbräuchlichkeit der unter die Bestimmungen der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln beurteilt werden kann (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[42] 41 Zudem wurde eine ähnliche Frage im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens aufgeworfen, zu dem das Urteil Pannon GSM ergangen ist. Das vorlegende Gericht in jener Rechtssache hatte den Gerichtshof um Hinweise ersucht, welche Gesichtspunkte das nationale Gericht für die Beurteilung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich sei, zu berücksichtigen habe.
[43] 42 Hierzu hat der Gerichtshof in den Randnrn. 37 bis 39 des Urteils Pannon GSM festgestellt, dass Art. 3 der Richtlinie nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen, dass der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können, und dass nach Art. 4 der Richtlinie die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist.
[44] 43 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf die Frage ausgeführt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert zu werden, und dass das nationale Gericht dabei zu beachten hat, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann (vgl. Urteil Pannon GSM, Randnr. 44).
[45] 44 Daher ist auf die erste und die zweite zusätzliche Frage zu antworten, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Zur dritten zusätzlichen Frage
[46] 45 Mit dieser Frage, die sehr allgemein formuliert ist, möchte das vorlegende Gericht klären lassen, welche Pflichten es nach den Bestimmungen der Richtlinie hat, wenn es bemerkt, dass möglicherweise eine missbräuchliche Vertragsklausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand vorliegt. Das Gericht möchte insbesondere wissen, ob das nationale Gericht in einer solchen Situation verpflichtet ist, von Amts wegen eine Untersuchung vorzunehmen, um die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen festzustellen, die es für die Beurteilung benötigt, ob eine solche Klausel gegeben ist, wenn das nationale Recht eine solche Untersuchung nur auf Antrag einer der Parteien zulässt.
[47] 46 Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).
[48] 47 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass in Anbetracht dieser schwächeren Position eine missbräuchliche Klausel nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie für den Verbraucher unverbindlich ist. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30).
[49] 48 Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31).
[50] 49 Somit muss das nationale Gericht im Rahmen der Aufgaben, die ihm die Bestimmungen der Richtlinie zuweisen, prüfen, ob eine Vertragsklausel, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Ist dies zu bejahen, hat das nationale Gericht die Klausel gegebenenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie an den Verbraucherschutz zu beurteilen.
[51] 50 Für den ersten Prüfungsschritt, den das nationale Gericht vorzunehmen hat, ist Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie zu entnehmen, dass die Richtlinie auf jede nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher Anwendung findet.
[52] 51 Um die vom Unionsgesetzgeber angestrebte Effektivität des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, muss das nationale Gericht deshalb in allen Fällen, und welches immer die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind, feststellen, ob die streitige Vertragsklausel zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde.
[53] 52 Hinsichtlich des zweiten Schritts der vorzunehmenden Prüfung ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Vertragsklausel, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die ausschließliche örtliche Zuständigkeit einem Gericht zuweist, das weder das Gericht ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat, noch dasjenige, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Sitz hat, sondern eines, das sich sowohl geografisch als auch verkehrstechnisch in der Nähe des Sitzes der Klägerin befindet.
[54] 53 Zu einer Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden war, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuwies, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seine Niederlassung hatte, hat der Gerichtshof in Randnr. 24 des Urteils Océano Grupo Editorial und Salvat Editores entschieden, dass eine solche Vertragsklausel als missbräuchlich im Sinne des Art. 3 der Richtlinie anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
[55] 54 Es ist festzustellen, dass die Klausel, die das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren prüft, ebenso wie eine Klausel, die die Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seine Niederlassung hat, den Verbraucher zwingt, die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts anzuerkennen, das von seinem Wohnsitz möglicherweise weit entfernt ist, was sein Erscheinen vor Gericht erschweren kann. Bei Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert könnten die Aufwendungen des Verbrauchers für sein Erscheinen vor Gericht sich als abschreckend erweisen und diesen davon abhalten, den Rechtsweg zu beschreiten oder sich überhaupt zu verteidigen. Eine solche Klausel gehört somit zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (vgl. Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 22).
[56] 55 Eine solche Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand ermöglicht dem Gewerbetreibenden zudem, sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die seine Erwerbstätigkeit betreffen, bei einem einzigen Gericht zu bündeln, das nicht dasjenige ist, in dessen Bezirk der Verbraucher wohnt, was sowohl das Erscheinen des Gewerbetreibenden organisatorisch erleichtert als auch die damit verbundenen Kosten verringert (vgl. in diesem Sinne Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 23).
[57] 56 Daher ist auf die dritte zusätzliche Frage zu antworten, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist und zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, falls dies zu bejahen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist.
Kosten
[58] 57 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Ungarisch.