Europäischer Gerichtshof
"Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b – Zurückweisung der Anmeldung – Pauschale Würdigung in Bezug auf die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen – Homogene Gruppen bildende Waren und Dienstleistungen – Teilweise offensichtlich nicht begründetes und teilweise offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) trägt die Kosten des Verfahrens.

EuGH, Beschluss vom 18. 3. 2010 – C-282/09 P (lexetius.com/2010,7327)

[1] In der Rechtssache C-282/09 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 17. Juli 2009, Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE), mit Sitz in Straßburg (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: P. Greffe und L. Paudrat, avocats, Klägerin, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters M. Ileši (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger, Generalanwalt: P. Cruz Villalón, Kanzler: R. Grass, nach Anhörung des Generalanwalts folgenden Beschluss (*):
[2] 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (im Folgenden: CFCMCEE) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM (P@YWEB CARD und PAYWEB CARD) (T-405/07 und T-406/07, Slg. 2009, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Juli 2007 (Sache R 119/2001—1) und vom 12. September 2007 (Sache R 120/2007—1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen), mit denen die Anmeldungen der Zeichen P@YWEB CARD und PAYWEB CARD (im Folgenden: streitige Zeichen) zurückgewiesen werden, teilweise abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
[3] 2 Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. Für den beim Gericht anhängigen Rechtsstreit gilt jedoch aufgrund des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts weiterhin die Verordnung Nr. 40/94.
[4] 3 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:
"Von der Eintragung ausgeschlossen sind …
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können."
[5] 4 Art. 73 der Verordnung, der die Begründung der Entscheidungen betrifft, bestimmt:
"Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten."
Vorgeschichte des Rechtsstreits
[6] 5 Am 1. Juni 2004 meldete die CFCMCEE beim HABM die streitigen Zeichen als Gemeinschaftsmarke an.
[7] 6 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 9, 36 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Nizzaer Abkommen) und entsprechen für jede dieser Klassen der in Randnr. 2 des angefochtenen Urteils enthaltenen Beschreibung.
[8] 7 Mit Entscheidungen vom 18. und 19. Januar 2005 wies der Prüfer des HABM die Anmeldung der streitigen Zeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.
[9] 8 Am 18. März 2005 legte die CFCMCEE Erklärungen zu den Einwänden des HABM vor.
[10] 9 Am 5. und am 7. Dezember 2006 erhielt der Prüfer die ablehnenden Entscheidungen für die in den Anmeldungen genannten Waren und Dienstleistungen aufrecht.
[11] 10 Am 16. Januar 2007 legte die CFCMCEE gegen diese Entscheidungen jeweils eine Beschwerde ein.
[12] 11 Die Erste Beschwerdekammer des HABM wies diese Beschwerden mit den streitigen Entscheidungen zurück, wobei sie sich allein auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 stützte.
[13] 12 Die CFCMCEE erhob gegen diese Bescheide Klagen beim Gericht.
Das angefochtene Urteil
[14] 13 Zur Bedeutung der streitigen Zeichen im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hat das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass diese Zeichen aus Worten bestünden, die einzeln eine Bedeutung für die englischsprachigen oder über Grundkenntnisse des Englischen verfügenden Verkehrskreise hätten. Das Gericht fügt in Randnr. 47 dieses Urteils hinzu, dass "die Wortkombinationen 'p@yweb' und 'payweb', die eine entgeltlich nutzbare Einrichtung der Elektronik oder elektronischen Datenverarbeitung sowie in diesem Kontext angebotene entgeltliche Dienstleistungen bezeichnen können, nicht geeignet sind, beim Durchschnittsverbraucher einen ungewöhnlichen oder eigentümlichen Eindruck von den Anmeldemarken hervorzurufen".
[15] 14 Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis habe gelangen können, dass die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise die streitigen Zeichen sowohl in ihren Einzelheiten als auch in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres so verstünden, "dass es sich um Karten handele, die entweder den entgeltlichen Zugang zu einem Kommunikationsnetz der elektronischen Datenverarbeitung oder Elektronik, wie dem Internet, oder elektronische Zahlungen für über solche Netze abgewickelte Geschäfte ermöglichen" (Randnr. 50 des angefochtenen Urteils).
[16] 15 Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft der streitigen Zeichen hat das Gericht zunächst in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass "die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 38 des Nizzaer Abkommens sehr unterschiedlich sind und zu verschiedenen Gruppen und Kategorien von Produkten und Leistungen gehören".
[17] 16 Anschließend hat das Gericht in den Randnrn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es dann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Dienstleistungen entgegengehalten werde, möglich sei, sich auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu beschränken, dass aber die für das HABM bestehende Möglichkeit, eine solche pauschale Begründung vorzunehmen, nicht den mit der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG und Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 verfolgten Zweck vereiteln dürfe. Daher sei zu prüfen, ob diese Waren und Dienstleistungen "einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, das sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um dem HABM eine solche pauschale Begründung zu ermöglichen". Dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens gehörten, genüge insoweit nicht, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassten, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufwiesen.
[18] 17 Was die Waren der Klasse 9 dieses Abkommens angeht, ist das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass Speicher- oder Mikroprozessorkarten, Magnetkarten, magnetische oder mit Mikroprozessor ausgestattete Identifikationskarten, magnetische oder mit Mikroprozessor ausgestattete Zahl-, Kredit- oder Debitkarten, Magnetdatenträger und geldbetätigte Mechaniken für Fernsehapparate "wegen ihrer ähnlichen und sogar identischen Merkmale und Funktionen" eine homogene Produktgruppe bildeten.
[19] 18 Das Gericht hat in den Randnrn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils den auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Klagegrund in Bezug auf alle in der vorhergehenden Randnummer dieses Beschlusses genannten Waren zurückgewiesen, diesem Klagegrund aber in den Randnrn. 64 und 65 dieses Urteils für Magnetdatenträger stattgegeben.
[20] 19 Hinsichtlich der "Leistungen in Verbindung mit Kreditkarten" und der "Leistungen in Verbindung mit Debitkarten" in Klasse 36 des Nizzaer Abkommens hat das Gericht angenommen – womit es die streitigen Bescheide gebilligt hat –, dass sie insoweit homogen seien, als sie sich insbesondere auf Geschäftsvorgänge bezögen, die dank der Ausgabe einer an das Internet oder, allgemeiner, an ein Datenverarbeitungsnetz angeschlossenen Zahlkarte aus der Ferne vorgenommen werden könnten. Es hat damit bejaht, dass diese Dienstleistungen Gegenstand einer pauschalen Begründung sein könnten, und entschieden, dass die Beschwerdekammer des HABM zu Recht habe annehmen können, dass die streitigen Zeichen als kommerzielle Präsentation dieser Dienstleistungen fungierten, und die Unterscheidungskraft dieser Zeichen für diese Dienstleistungen habe verneinen dürfen (Randnrn. 75 bis 78 des angefochtenen Urteils).
[21] 20 Das Gericht hat sodann in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die anderen betroffenen Dienstleistungen der genannten Klasse 36 "eine gewisse Verwandtschaft" untereinander aufwiesen, da sie den gleichen Zweck hätten, nämlich die Ausführung geschäftlicher Transaktionen in den Bereichen Versicherung, Immobilien, Bank- und Finanzwesen sowie Informatik einschließlich Zahlungen mit einer Karte, und zwar gegebenenfalls auf elektronischem Weg. Demzufolge hat das Gericht bejaht, dass es möglich sei, sie im Hinblick auf eine pauschale Begründung als einer homogenen Gruppe von Dienstleistungen zugehörig anzusehen.
[22] 21 Das Gericht hat anschließend in Randnr. 81 des angefochtenen Urteils befunden, dass die streitigen Zeichen im Hinblick auf diese Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hätten, da sie auf die "Möglichkeit, mit einer Karte Fernzahlungen oder Zahlungen auf elektronischem Wege im Kontext geschäftlicher Transaktionen in den Bereichen Immobilien, Versicherung, Bank- und Finanzwesen sowie Informatik vorzunehmen", hindeuteten.
[23] 22 Zu den Dienstleistungen der Klasse 38 des Nizzaer Abkommens hat das Gericht in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Telekommunikationsdienste, Kommunikation mittels Computerterminals, Senden von Telegrammen, Übermitteln von Telegrammen, Auskünfte über Telekommunikation, elektronische Nachrichtenübermittlung, Übertragung von Nachrichten, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern, Satellitenübertragung, Informationsübermittlung via Internet, Intranet und Extranet, Übertragung interaktiver Computerdaten, Übertragung von Informationen aus einer Computerdatenbank, internationale Datenübertragung zwischen vernetzten Datenverarbeitungssystemen und Online-Übertragung von Informationen homogen seien, da ihnen eine Funktion der Datenübermittlung über das Internet oder andere Kommunikationsnetze gemeinsam sei. Es hat sodann entschieden, dass die streitigen Zeichen eine Eigenschaft dieser Dienstleistungen beschrieben, nämlich dass mittels einer Karte auf das Internet oder andere Kommunikationsnetze zugegriffen werden könne und dort Vorgänge der Datenübertragung getätigt werden könnten, z. B. für einen mit einer Magnet- oder Mikrochipkarte getätigten Fernkauf.
[24] 23 Schließlich hat das Gericht nach der Feststellung in Randnr. 12 des angefochtenen Urteils, dass die streitigen Entscheidungen ausschließlich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt seien, in Randnr. 93 dieses Urteils die Ansicht vertreten, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung nicht Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sei.
[25] 24 Im Ergebnis hat das Gericht zum einen die streitigen Entscheidungen teilweise aufgehoben, soweit darin die Anmeldungen der streitigen Zeichen als Gemeinschaftsmarken für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurden:
- fotografische, Film-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton oder Bild, Schallplatten, elektronische Terminplaner, Verkaufsautomaten, Videobänder, Ausgabegeräte für Geldscheine, Fahrkarten und Kontoauszüge, Filmkameras, Videokameras, Videokassetten, CD-ROMs, Strichcodeleser, (Audio-/Video-) CDs, optische CDs, Falschgelddetektoren, Disketten, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Videobildschirme, Datenverarbeitungsgeräte, Wechselsprechapparate, Schnittstellen (Datenverarbeitung), Lesegeräte (Datenverarbeitung), Computersoftware (gespeicherte Programme), Monitore (Computerprogramme), Computer, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computerprogramme, gespeicherte Computerbetriebssysteme, Funksprechgeräte, (Audio-, Video-) Empfänger, Telefonapparate, Fernsehapparate, Zeitaufzeichnungsgeräte, Sender (Telekommunikation) und Zentraleinheiten (Prozessoren) in Klasse 9 des Nizzaer Abkommens;
- Dienste von Nachrichtenagenturen (Nachrichten), insbesondere in Bezug auf Bankgeschäfte, Kommunikation über Rundfunk, Telefonkommunikation, Senden von Telegrammen, Übermitteln von Telegrammen, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Telefonen, Mobilfunk und Telefondienste in Klasse 38 des Nizzaer Abkommens.
[26] 25 Zum anderen hat das Gericht die Klage abgewiesen, was die Eintragung der streitigen Zeichen als Gemeinschaftsmarken für folgende Waren und Dienstleistungen angeht:
- Speicher- oder Mikroprozessorkarten, Magnetkarten, magnetische oder mit Mikroprozessor ausgestattete Identifikationskarten, magnetische oder mit Mikroprozessor ausgestattete Zahl-, Kredit- oder Debitkarten, geldbetätigte Mechaniken für Fernsehapparate in Klasse 9 des Nizzaer Abkommens;
- Leistungen in Verbindung mit Kreditkarten und Leistungen in Verbindung mit Debitkarten in Klasse 36 des Nizzaer Abkommens;
- Immobiliengeschäfte, Unfallversicherung, Factoring, Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Kreditvermittlung, Inkassogeschäfte, Finanzanalysen, Versicherungswesen, Leasing, Schätzung von Immobilien, Ausgabe von Gutscheinen, Dienstleistungen einer Vorsorgekasse, Kapitalbildung, -investition und -anlage, Übernahme von Kautionen (Bürgschaften), Geldwechselgeschäfte, Scheckprüfung, Ausgabe von Reiseschecks, Finanzberatung, Vermittlung von Versicherungen, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Effektengeschäfte, Kreditwesen, Depotverwahrung von Wertsachen, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Sparkassengeschäfte, finanzielle Schätzungen und Gutachten (Versicherungen, Banken, Immobilien), treuhänderische Vermögensverwaltung, Finanzierungen, Finanzauskünfte (Versicherungen, Banken, Immobilien), Dienstleistungen der Fondsinvestition und -platzierung, elektronischer Kapitaltransfer, Vermögensverwaltung, Finanzauskünfte, Einziehen von Miet- und Pachterträgen, Krankenversicherung, Seeversicherung, Lombardgeschäfte, Finanzgeschäfte, Währungsgeschäfte, finanzielles Sponsoring, Vergabe von Darlehen, Finanztransaktionen, Lebensversicherung, Verwaltung von Wertpapierkonten, Erteilung von Informationen in Geldangelegenheiten per online, Erteilung von Informationen in Geldangelegenheiten durch interaktive Datenverarbeitungsdienste, ausgenommen, und zwar hinsichtlich aller in den Anmeldungen bezeichneten Dienstleistungen, Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung und der medizinischen Technik durch zahlende Dritte in Klasse 36 des Nizzaer Abkommens, soweit die Erbringung dieser Dienstleistungen die Verwendung einer Karte erfordert oder impliziert;
- Telekommunikationsdienste, Dienste von Nachrichtenagenturen (Nachrichten), insbesondere in Bezug auf Bankgeschäfte, Kommunikation über Rundfunk, Telefonkommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Telefonen, Mobilfunk, Telefondienste, Informationsübermittlung via Internet, Intranet und Extranet, Übertragung interaktiver Computerdaten, Übertragung von Informationen aus einer Computerdatenbank, internationale Datenübertragung zwischen vernetzten Datenverarbeitungssystemen, Online-Übertragung von Informationen, ausgenommen, und zwar hinsichtlich aller in den Anmeldungen bezeichneten Dienstleistungen, Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung und der medizinischen Technik durch zahlende Dritte in der Klasse 38 des Nizzaer Abkommens, soweit die Erbringung dieser Dienstleistungen die Verwendung einer Karte erfordert oder impliziert.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
[27] 26 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die CFCMCEE, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
[28] 27 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen und der CFCMCEE die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
[29] 28 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
[30] 29 Im Rahmen des ersten der beiden Gründe, auf die die CFCMCEE ihr Rechtsmittel stützt, macht sie geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass es die streitigen Entscheidungen bestätigt habe, was die Zurückweisung der Anmeldung der streitigen Zeichen für folgende Waren und Dienstleistungen angehe:
- magnetische oder mit Mikroprozessor ausgestattete Identifikationskarten in Klasse 9 des Nizzaer Abkommens;
- Immobiliengeschäfte, Unfallversicherung, Inkassogeschäfte, Finanzanalysen, Versicherungswesen, Schätzung von Immobilien, Ausgabe von Gutscheinen, Dienstleistungen einer Vorsorgekasse, Geldwechselgeschäfte, Scheckprüfung, Ausgabe von Reiseschecks, Finanzberatung, Vermittlung von Versicherungen, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Effektengeschäfte, Depotverwahrung von Wertsachen, Verwahrung von Wertstücken in Safes, finanzielle Schätzungen und Gutachten (Versicherungen, Banken, Immobilien), Finanzauskünfte (Versicherungen, Banken, Immobilien), Vermögensverwaltung, Finanzauskünfte, Einziehen von Miet- und Pachterträgen, Krankenversicherung, Seeversicherung, Lebensversicherung, Erteilung von Informationen in Geldangelegenheiten per online, Erteilung von Informationen in Geldangelegenheiten durch interaktive Datenverarbeitungsdienste in Klasse 36 des Nizzaer Abkommens;
- Kommunikation mittels Computerterminals, Übermitteln von Telegrammen, Senden von Telegrammen, Auskünfte über Telekommunikation, elektronische Nachrichtenübermittlung, Übertragung von Nachrichten, computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern, Satellitenübertragung in Klasse 38 des Nizzaer Abkommens.
[31] 30 Die CFCMCEE trägt dazu vor, die Beschwerdekammer des HABM habe sich darauf beschränkt, die Unterscheidungskraft der streitigen Zeichen in Bezug auf die betroffenen Waren pauschal zu untersuchen, ohne ihre Entscheidung für jede der erfassten Waren und Dienstleistungen zu begründen.
[32] 31 Da diese Waren und Dienstleistungen keine homogene Gruppe bildeten, seien die streitigen Entscheidungen aber offensichtlich unzureichend begründet, was einen Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 darstelle.
[33] 32 Waren oder Dienstleistungen seien nur homogen, wenn sie sowohl die gleiche Natur als auch die gleiche Funktion hätten. Seien diese beiden kumulativen Kriterien – wie hier – nicht erfüllt, sei eine pauschale Begründung ausgeschlossen.
[34] 33 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf Speicher- oder Mikroprozessorkarten, Magnetkarten, magnetische oder mit Mikroprozessor ausgestattete Identifikationskarten, magnetische oder mit Mikroprozessor ausgestattete Zahl-, Kredit- oder Debitkarten und geldbetätigte Mechaniken für Fernsehapparate in Klasse 9 des Nizzaer Abkommens gerügt wird, macht die CFCMCEE geltend, das Gericht habe die fehlende Unterscheidungskraft der streitigen Zeichen aus deren beschreibendem Charakter hergeleitet. Damit habe das Gericht eine fehlerhafte Auslegung der Randnr. 54 des Urteils vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM (C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297), vorgenommen, wonach jedes der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen sei und getrennt geprüft werden müsse.
[35] 34 Das HABM vertritt die Auffassung, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten werde, könne sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken. Darüber hinaus unterstreicht das HABM, dass die CFCMCEE die Frage der Homogenität der Kategorien von Waren und Dienstleistungen mit derjenigen der Bedeutung (und des Fehlens von Unterscheidungskraft) der Marken verwechsle, die Gegenstand einer Anmeldung seien, wenn sie in Bezug auf jede dieser Kategorien geprüft würden. Allein die erste Frage sei aber im Rahmen der Prüfung eines auf einen Verstoß gegen Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Rechtsmittelgrundes erheblich. Die zweite Frage sei nur im Rahmen der Prüfung eines auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Rechtsmittelgrundes erheblich.
[36] 35 Außerdem hält das HABM die von der CFCMCEE vertretene Auffassung für offensichtlich unbegründet, dass Waren und Dienstleistungen nur dann homogen seien, was eine notwendige Voraussetzung für eine pauschale Begründung einer Ablehnung der Eintragung darstelle, wenn sie sowohl die gleiche Natur als auch die gleiche Funktion hätten. Die CFCMCEE weise nämlich nicht nach, dass die die Natur und die Funktion betreffenden Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten. Jedenfalls habe das Gericht sowohl die Natur als auch die Funktionen der betroffenen Waren berücksichtigt.
[37] 36 Schließlich macht das HABM geltend, das Rechtsmittel der CFCMCEE sei darüber hinaus unzulässig, da die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht keine sachlichen Fehler aufweise.
Würdigung durch den Gerichtshof
[38] 37 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und ist zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnr. 34).
[39] 38 Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, Randnr. 37).
[40] 39 Diese Befugnis der zuständigen Behörde darf insbesondere die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[41] 40 Im vorliegenden Fall geht aus Randnr. 55 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht aus dieser Rechtsprechung richtigerweise gefolgert hat, dass eine solche Befugnis sich nur auf Waren und Dienstleistungen erstrecke, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufwiesen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bildeten. Zum anderen hat es zu Recht festgestellt, dass es für eine solche Homogenität nicht genüge, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens gehörten, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassten, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufwiesen.
[42] 41 Nach der Feststellung in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils, dass das Fehlen einer Begründung einen Gesichtspunkt darstelle, der von Amts wegen zu prüfen sei, hat das Gericht in den Randnrn. 58 bis 92 dieses Urteils überprüft, ob die Beschwerdekammer das Fehlen der Unterscheidungskraft der streitigen Zeichen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung als Gemeinschaftsmarken beantragt worden ist, hinreichend untersucht und begründet hat.
[43] 42 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Bezug auf die Waren in Klasse 9 des Nizzaer Abkommens, für die die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird, in Randnr. 59 dieses Urteils entschieden, dass diese wegen ihrer ähnlichen und sogar identischen Merkmale und Funktionen eine homogene Produktgruppe bildeten, so dass das HABM eine pauschale Begründung vornehmen könne.
[44] 43 Ebenso hat das Gericht, was die Dienstleistungen in Klasse 36 dieses Abkommens angeht, in Bezug auf die die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird, in Randnr. 80 dieses Urteils entschieden, dass diese Dienstleistungen ein gemeinsames Merkmal oder einen gleichen Zweck besäßen, nämlich die Ausführung geschäftlicher Transaktionen in den genannten Bereichen einschließlich Zahlungen mit einer Karte, und zwar gegebenenfalls auf elektronischem Weg, so dass diese Dienstleistungen im Hinblick auf eine pauschale Begründung als einer homogenen Gruppe von Dienstleistungen zugehörig angesehen werden könnten.
[45] 44 Schließlich hat das Gericht, was die Dienstleistungen in Klasse 38 dieses Abkommens angeht, in Bezug auf die die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird, in Randnr. 84 dieses Urteils entschieden, dass diese zu einer homogenen Gruppe von Dienstleistungen gehörten, die unmittelbar mit dem Bereich der Informatik und des Internets zusammenhingen, und dass ihnen die Eigenschaft gemeinsam sei, dass mittels einer Karte auf das Internet oder andere Kommunikationsnetze zugegriffen werden könne und dort Vorgänge der Datenübertragung oder andere Transaktionen online getätigt werden könnten, so etwa Fernkäufe und -zahlungen.
[46] 45 Als offensichtlich unbegründet ist daher die von der CFCMCEE im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge zurückzuweisen, das Gericht habe dadurch gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass es seine Feststellung betreffend das Vorliegen einer hinreichenden Homogenität in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird, nicht ausreichend begründet habe.
[47] 46 Ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist die von der CFCMCEE im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge, das Gericht habe diese Feststellung auf falsche Kriterien gestützt. Aus der in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils genannten Rechtsprechung geht nämlich keineswegs hervor, dass die maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung der Homogenität von Waren und Dienstleistungen kumulativ sind und sich auf deren Natur sowie deren Funktionen beschränken. Wie sich aus den in den Randnrn. 41 bis 43 des vorliegenden Beschlusses genannten Teilen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht daher zu Recht bei der Beurteilung der Homogenität der betroffenen Waren und Dienstleistungen insbesondere deren Merkmale, deren wesentliche gemeinsame Eigenschaften und deren Funktionen berücksichtigt.
[48] 47 Soweit die CFCMCEE im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes die vom Gericht im Rahmen dieser Würdigung getroffenen Feststellungen in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-7057, Randnr. 26).
[49] 48 Da keine Verfälschung der Tatsachen oder der dem Gericht vorgelegten Beweismittel in Bezug auf diese Feststellungen behauptet wird, ist der erste Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm diese Feststellungen beanstandet werden, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
[50] 49 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
[51] 50 Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass, wie aus Randnr. 54 des Urteils Eurohypo/HABM hervorgeht, zwar eine gewisse Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisse einer Marke besteht, nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen ist und getrennt geprüft werden muss.
[52] 51 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Randnrn. 30 bis 34 des angefochtenen Urteils zunächst geprüft, ob das aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hergeleitete Eintragungshindernis vorliegt, und dabei die Rechtsgrundlage sowie die Grundsätze der Rechtsprechung in Bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke wiedergegeben. Anschließend hat es in den Randnrn. 35 bis 51 dieses Urteils die Wahrnehmung der streitigen Zeichen durch die maßgeblichen Verkehrskreise untersucht. Am Ende dieser Untersuchung hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdekammer zu Recht habe zu dem Ergebnis gelangen können, dass diese Zeichen, in ihrer Gesamtheit beurteilt, keinen ungewöhnlichen oder eigentümlichen Charakter hätten und dass die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise sie sowohl in ihren Einzelheiten als auch in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres so verstünden, dass sie Karten beträfen, die entweder den entgeltlichen Zugang zu einem Kommunikationsnetz der elektronischen Datenverarbeitung oder Elektronik, wie dem Internet, oder elektronische Zahlungen für über solche Netze abgewickelte Geschäfte ermöglichten. Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 58 bis 62 des angefochtenen Urteils die Unterscheidungskraft der streitigen Zeichen im Verhältnis zu den Waren in Klasse 9 des Nizzaer Abkommens geprüft, in Bezug auf die die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird.
[53] 52 Wie das Gericht in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, impliziert die Überschneidung zwischen den absoluten Eintragungshindernissen insbesondere, dass einer Wortmarke, die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. entsprechend Urteil Eurohypo/HABM, Randnrn. 54 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
[54] 53 Das Gericht hat folglich in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die streitigen Zeichen in Bezug auf die betroffenen Waren in Klasse 9 des Nizzaer Abkommens beschreibenden Charakter besitzen, so dass sie keine Unterscheidungskraft besitzen.
[55] 54 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
[56] 55 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
[57] 56 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der CFCMCEE beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
* Verfahrenssprache: Französisch.