Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Verfahren über das Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation beschlossen

BVerwG, Mitteilung vom 26. 5. 2011 – 42/11 (lexetius.com/2011,2045)

[1] Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in erster und letzter Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat in der mündlichen Verhandlung über die Klage des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation (IHH) gegen das von dem Bundesministerium unter dem 23. Juni 2010 erlassene Vereinsverbot den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
[2] Der Kläger ist ein in Deutschland ansässiger Verein, der seinen Zweck darin sieht, weltweit humanitäre Hilfe zu leisten; unter anderem unterstützt er Projekte in Palästina. Nach Einschätzung des Bundesministeriums des Innern richtet sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung und erfüllt dadurch einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund. Denn er verwirkliche die Projekte in Palästina mit Hilfe dort ansässiger Sozialvereine, die der HAMAS zuzuordnen seien. Dadurch unterstütze er mittelbar die von HAMAS gegen Israel ausgeübte Gewalt. Der Kläger hält dem unter anderem entgegen, dass er ausschließlich humanitäre Zwecke verfolge und sich mit den Gewalttaten der HAMAS nicht identifiziere.
[3] Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beteiligten folgenden Vergleich vorgeschlagen:
1. Der Kläger verpflichtet sich, bis zum 30. Juni 2014 keine für die palästinensischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland (Westbank) bestimmten Hilfeleistungen zu erbringen. Der Kläger verpflichtet sich weiter, bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres bei dem Bundesministerium des Innern vorzulegen.
2. Die Beklagte setzt die Verfügung vom 23. Juni 2010 außer Vollzug, solange der Kläger seine Verpflichtungen aus Ziffer 1 des Vergleichs einhält.
3. Die Verfügung vom 23. Juni 2010 tritt am 30. Juni 2014 außer Kraft, wenn der Kläger bis dahin seine Verpflichtungen aus Ziffer 1 des Vergleichs eingehalten hat.
[4] Für den Fall, dass die Beteiligten den Vergleich nicht annehmen, hat das Bundesverwaltungsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Sache auf Mittwoch, den 22. Juni 2011, 9. 30 Uhr festgesetzt.
BVerwG, Beschluss vom 25. 5. 2011 – 6 A 2.10