Europäisches Gericht
"Wettbewerb – Kartelle – Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Manipulation bei Ausschreibungen – Aufteilung der Märkte – Festsetzung der Preise"
1. Die Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich, Abs. 2 vierter Gedankenstrich, Abs. 3 vierter Gedankenstrich und Abs. 4 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38. 823 – Aufzüge und Fahrtreppen) wird für nichtig erklärt.
3. In den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Belgien verhängten Geldbuße auf 45 738 000 Euro festgesetzt.
4. In den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland verhängten Geldbuße auf 249 480 000 Euro festgesetzt.
5. In den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg verhängten Geldbuße auf 8 910 000 Euro festgesetzt.
6. In den Rechtssachen T-150/07 und T-154/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 4 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Liften BV und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in den Niederlanden verhängten Geldbuße auf 15 651 900 Euro festgesetzt.
7. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
8. In jeder Rechtssache tragen die Klägerinnen drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Klägerinnen.

EuG, Urteil vom 13. 7. 2011 – T-144/07 (lexetius.com/2011,3023)

[1] In den verbundenen Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. Turner und Rechtsanwalt D. Mes, sodann Rechtsanwälte O. W. Brouwer und J. Blockx, Klägerin in der Rechtssache T-144/07, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH mit Sitz in Neuhausen auf den Fildern (Deutschland), ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen U. Itzen und K. Blau-Hansen, sodann Rechtsanwältinnen U. Itzen und K. Blau-Hansen sowie Rechtsanwalt S. Thomas und schließlich Rechtsanwältin K. Blau-Hansen und Rechtsanwalt S. Thomas, Klägerinnen in der Rechtssache T-147/07, ThyssenKrupp Ascenseurs Luxemburg Sàrl mit Sitz in Howald (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Beckmann, Rechtsanwalt S. Dethof und Rechtsanwältin U. Itzen, Klägerin in der Rechtssache T-148/07, ThyssenKrupp Elevator AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Klose und Rechtsanwältin J. Ziebarth, Klägerin in der Rechtssache T-149/07, ThyssenKrupp AG mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas, sodann Rechtsanwalt M. Klusmann, Klägerin in der Rechtssache T-150/07, ThyssenKrupp Liften BV mit Sitz in Krimpen aan den IJssel (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. W. Brouwer und Rechtsanwältin A. Stoffer, Klägerin in der Rechtssache T-154/07, gegen Europäische Kommission, in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwälten F. Wijckmans und F. Tuytschaever, in den Rechtssachen T-147/07 und T-148/07 zunächst vertreten durch R. Sauer und O. Weber, sodann durch R. Sauer und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte und in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, vertreten durch R. Sauer und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte, Beklagte, betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38. 823 – Aufzüge und Fahrtreppen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße erlässt DAS GERICHT (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich, Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3., 7. und 10. September 2009 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen sind Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38. 823 – Aufzüge und Fahrtreppen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. März 2008 (ABl. C 75, S. 19) veröffentlicht ist, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen.
[3] 2 In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, dass folgende Gesellschaften gegen Art. 81 EG verstoßen hätten:
- die Kone Belgium SA (im Folgenden: Kone Belgien), die Kone GmbH (im Folgenden: Kone Deutschland), die Kone Luxembourg Sàrl (im Folgenden: Kone Luxemburg), die Kone BV Liften en Roltrappen (im Folgenden: Kone Niederlande) und die Kone Oyj (im Folgenden: KC) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Kone);
- die Otis SA (im Folgenden: Otis Belgien), die Otis GmbH & Co. OHG (im Folgenden: Otis Deutschland), die General Technic-Otis Sàrl (im Folgenden: GTO), die General Technic Sàrl (im Folgenden: GT), die Otis BV (im Folgenden: Otis Niederlande), die Otis Elevator Company (im Folgenden: OEC) und die United Technologies Corporation (im Folgenden: UTC) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Otis);
- die Schindler SA (im Folgenden: Schindler Belgien), die Schindler Deutschland Holding GmbH (im Folgenden: Schindler Deutschland), die Schindler Sàrl (im Folgenden: Schindler Luxemburg), die Schindler Liften BV (im Folgenden: Schindler Niederlande) und die Schindler Holding Ltd (im Folgenden: Schindler Holding) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Schindler);
- die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV (im Folgenden: TKLA), die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (im Folgenden: TKA), die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (im Folgenden: TKF), die ThyssenKrupp Elevator AG (im Folgenden: TKE), die ThyssenKrupp AG (im Folgenden: TKAG), die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl (im Folgenden: TKAL) und die ThyssenKrupp Liften BV (im Folgenden: TKL) (im Folgenden zusammen oder einzeln: ThyssenKrupp);
- die Mitsubishi Elevator Europe BV (im Folgenden: MEE).
[4] 3 Die Klägerinnen – TKLA, TKA, TKF, TKAL, TKE, TKAG und TKL – gehören zur Unternehmensgruppe ThyssenKrupp, die in den Bereichen Aufzüge, Stahl, Automobilindustrie, Technologien und Dienstleistungen tätig ist. Muttergesellschaft der Gruppe ist die börsennotierte TKAG. TKE ist ein 100 % iges Tochterunternehmen von TKAG und als zwischengeschaltete Holdinggesellschaft das wichtigste Unternehmen der Gruppe im Bereich Aufzüge (Erwägungsgründe 33 bis 37 der angefochtenen Entscheidung).
[5] 4 ThyssenKrupp übt ihre Tätigkeiten im Fahrtreppen- und Aufzuggeschäft durch nationale Tochtergesellschaften aus. Dies sind u. a. in Belgien TKLA, in Deutschland TKA und TKF, in Luxemburg TKAL und in den Niederlanden TKL (Erwägungsgründe 33 bis 37 der angefochtenen Entscheidung). Anders als TKL, die keine Tochtergesellschaft von TKE ist, sind die übrigen genannten Tochtergesellschaften unmittelbare oder mittelbare 100 % ige Tochtergesellschaften von TKE und TKAG.
Verwaltungsverfahren
1. Untersuchung der Kommission
[6] 5 Im Sommer 2003 wurde die Kommission darüber informiert, dass möglicherweise ein Kartell zwischen den vier größten europäischen Herstellern von Aufzügen und Fahrtreppen mit Geschäftstätigkeit in der Union, nämlich Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp, bestehe (Erwägungsgründe 3 und 91 der angefochtenen Entscheidung).
Belgien
[7] 6 Ab 28. Januar 2004 und im März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp in Belgien durch (Erwägungsgründe 92, 93, 95 und 97 der angefochtenen Entscheidung).
[8] 7 Nacheinander reichten Kone, Otis, ThyssenKrupp und Schindler Anträge nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) ein. Diese Anträge wurden von den jeweiligen Unternehmen ergänzt (Erwägungsgründe 94, 96, 98 und 103 der angefochtenen Entscheidung).
[9] 8 Am 29. Juni 2004 wurde Kone ein bedingter Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b dieser Mitteilung gewährt (99. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[10] 9 Zwischen September und Dezember 2004 sandte die Kommission zudem Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Belgien beteiligt gewesen waren, an einige Kunden in diesem Mitgliedstaat und an den belgischen Verband Agoria (Erwägungsgründe 101 und 102 der angefochtenen Entscheidung).
Deutschland
[11] 10 Ab 28. Januar 2004 und im März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Otis und ThyssenKrupp in Deutschland durch (Erwägungsgründe 104 und 106 der angefochtenen Entscheidung).
[12] 11 Am 12. und am 18. Februar 2004 ergänzte Kone ihren in Bezug auf Belgien gestellten Antrag vom 2. Februar 2004 auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 um Informationen betreffend Deutschland. Entsprechend ergänzte Otis zwischen März 2004 und Februar 2005 ihren Antrag zu Belgien um Informationen betreffend Deutschland. Schindler reichte am 25. November 2004 einen Antrag nach der genannten Mitteilung ein, der Informationen betreffend Deutschland enthielt, und ergänzte ihn zwischen Dezember 2004 und Februar 2005. Schließlich reichte ThyssenKrupp im Dezember 2005 ebenfalls nach dieser Mitteilung einen Antrag betreffend Deutschland bei der Kommission ein (Erwägungsgründe 105, 107, 112 und 114 der angefochtenen Entscheidung).
[13] 12 Zwischen September und November 2004 sandte die Kommission des Weiteren Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Deutschland beteiligt gewesen waren, an einige Kunden in diesem Mitgliedstaat sowie an die Verbände VDMA, VFA und VMA (Erwägungsgründe 110, 111 und 113 der angefochtenen Entscheidung).
Luxemburg
[14] 13 Am 5. Februar 2004 ergänzte Kone ihren Antrag vom 2. Februar 2004 in Bezug auf Belgien um Informationen betreffend Luxemburg. Otis und ThyssenKrupp stellten mündlich einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf Luxemburg. Ein auf diese Mitteilung gestützter Antrag in Bezug auf Luxemburg wurde von Schindler eingereicht (Erwägungsgründe 115, 118, 119 und 124 der angefochtenen Entscheidung).
[15] 14 Ab 9. März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Schindler und ThyssenKrupp in Luxemburg durch (116. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[16] 15 Am 29. Juni 2004 wurde Kone gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein bedingter Geldbußenerlass in Bezug auf den Luxemburg betreffenden Teil ihres Antrags gewährt (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[17] 16 Im September und im Oktober 2004 sandte die Kommission Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Luxemburg beteiligt gewesen waren, sowie an einige Kunden in diesem Mitgliedstaat und an die Fédération luxembourgeoise des ascensoristes (Luxemburgischer Verband der Aufzugunternehmen) (Erwägungsgründe 122 und 123 der angefochtenen Entscheidung).
Niederlande
[18] 17 Im März 2004 reichte Otis einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf die Niederlande ein, der später ergänzt wurde. Im April 2004 stellte ThyssenKrupp einen Antrag nach dieser Mitteilung, der ebenfalls im weiteren Verlauf mehrmals ergänzt wurde. Am 19. Juli 2004 ergänzte schließlich Kone ihren in Bezug auf Belgien gestellten Antrag vom 2. Februar 2004 um Informationen zu den Niederlanden (Erwägungsgründe 127, 129 und 130 der angefochtenen Entscheidung).
[19] 18 Am 27. Juli 2004 wurde Otis gemäß Randnr. 8 Buchst. a der genannten Mitteilung ein bedingter Geldbußenerlass gewährt (131. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[20] 19 Ab 28. April 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Kone, Schindler, ThyssenKrupp und MEE in den Niederlanden sowie in den Räumen des Verbands Boschduin durch (128. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[21] 20 Im September 2004 sandte die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 Auskunftsverlangen an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in den Niederlanden beteiligt gewesen waren, an einige Kunden sowie an die Verbände VLR und Boschduin (Erwägungsgründe 133 und 134 der angefochtenen Entscheidung).
2. Mitteilung der Beschwerdepunkte
[22] 21 Am 7. Oktober 2005 beschloss die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie u. a. an die in der vorstehenden Randnr. 2 genannten Gesellschaften richtete. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte reichten in Beantwortung der von der Kommission geäußerten Beschwerdepunkte schriftliche Stellungnahmen ein (Erwägungsgründe 135 und 137 der angefochtenen Entscheidung).
[23] 22 Eine mündliche Anhörung fand nicht statt, da kein Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen entsprechenden Antrag stellte (138. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
3. Angefochtene Entscheidung
[24] 23 Die Kommission erließ am 21. Februar 2007 die angefochtene Entscheidung, in der sie feststellte, dass die Gesellschaften, an die sie gerichtet war, an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in vier Mitgliedstaaten teilgenommen hätten, indem sie die Märkte durch Absprachen und/oder Abstimmung zum Zweck der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für Verkauf, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen untereinander aufgeteilt hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[25] 24 Hinsichtlich der Adressaten der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass neben den Tochtergesellschaften der betroffenen Unternehmen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden deren Muttergesellschaften für die Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, die durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften begangen worden seien, gesamtschuldnerisch haftbar zu machen seien, da sie entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ausgeübt haben könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie diese Möglichkeit auch wahrgenommen hätten (Erwägungsgründe 608, 615, 622, 627 und 634 bis 641 der angefochtenen Entscheidung). Die Muttergesellschaften von MEE wurden für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nicht gesamtschuldnerisch haftbar gemacht, da nicht habe ermittelt werden können, ob sie entscheidenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt hätten (643. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[26] 25 Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Methode an, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), dargelegt ist. Sie prüfte außerdem, ob und inwieweit die betroffenen Unternehmen den Anforderungen entsprachen, die in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgestellt waren.
[27] 26 Die Kommission stufte die Zuwiderhandlungen in Anbetracht ihrer Art und der Tatsache, dass sich jede einzelne Zuwiderhandlung auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckt habe, als "besonders schwer" ein, auch wenn ihre konkreten Auswirkungen nicht gemessen werden könnten (671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[28] 27 Um das tatsächliche wirtschaftliche Vermögen der betroffenen Unternehmen, den Wettbewerb schwerwiegend zu schädigen, zu berücksichtigen, unterteilte die Kommission diese, aufgeschlüsselt nach Ländern, nach ihrem auf dem Markt für Aufzüge und/oder Fahrtreppen einschließlich gegebenenfalls Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen erzielten Umsatz in verschiedene Gruppen (Erwägungsgründe 672 und 673 der angefochtenen Entscheidung).
[29] 28 Was das Kartell in Belgien angeht, wurden Kone und Schindler der ersten Gruppe zugeordnet, und zwar mit einem nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessenen Ausgangsbetrag der Geldbuße von je 40 000 000 Euro. Otis wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 27 000 000 Euro. ThyssenKrupp wurde der dritten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 16 500 000 Euro (Erwägungsgründe 674 und 675 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1, 7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 45 900 000 Euro bzw. 33 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlung sieben Jahre und acht Monate (vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für die betroffenen Unternehmen um 75 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 70 000 000 Euro, für Otis auf 80 325 000 Euro, für Schindler auf 70 000 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 57 750 000 Euro festgesetzt (Erwägungsgründe 692 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Da die Kommission ThyssenKrupp als Wiederholungstäter ansah, setzte sie deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 708 bis 710 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände kamen bei den betroffenen Unternehmen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 733, 734, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung vorgegebenen Bandbreite und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. ThyssenKrupp wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung vorgegebenen Bandbreite und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 760 bis 777 der angefochtenen Entscheidung).
[30] 29 Was das Kartell in Deutschland angeht, wurden Kone, Otis und ThyssenKrupp der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 70 000 000 Euro. Schindler wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17 000 000 Euro (Erwägungsgründe 676 bis 679 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1, 7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 119 000 000 Euro bzw. 140 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlungen von Kone, Otis und ThyssenKrupp acht Jahre und vier Monate (vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003) gedauert hatten, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für diese Unternehmen um 80 % herauf. Da die Zuwiderhandlung von Schindler fünf Jahre und vier Monate (vom 1. August 1995 bis zum 6. Dezember 2000) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen um 50 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 126 000 000 Euro, für Otis auf 214 200 000 Euro, für Schindler auf 25 500 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 252 000 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 693 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission sah ThyssenKrupp als Wiederholungstäter an und setzte deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697 bis 707 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 727 bis 729, 735, 736, 742 bis 744, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde zum einen die größtmögliche Ermäßigung der Geldbuße um 50 % nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dritter Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. ThyssenKrupp wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 778 bis 813 der angefochtenen Entscheidung).
[31] 30 In Bezug auf das Kartell in Luxemburg wurden Otis und Schindler der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 10 000 000 Euro. Kone und ThyssenKrupp wurden der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 2 500 000 Euro (Erwägungsgründe 680 bis 683 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1, 7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 17 000 000 Euro bzw. 5 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlung acht Jahre und drei Monate (vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für die betroffenen Unternehmen um 80 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbußen für Kone auf 4 500 000 Euro, für Otis auf 30 600 000 Euro, für Schindler auf 18 000 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 9 000 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 694 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission sah ThyssenKrupp als Wiederholungstäter an und setzte deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 711 bis 714 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 730, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler und ThyssenKrupp wurde lediglich eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 814 bis 835 der angefochtenen Entscheidung).
[32] 31 Was das Kartell in den Niederlanden betrifft, wurde Kone der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 55 000 000 Euro. Otis wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 41 000 000 Euro. Schindler wurde der dritten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 24 500 000 Euro. ThyssenKrupp und MEE wurden der vierten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 8 500 000 Euro (Erwägungsgründe 684 und 685 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1, 7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 69 700 000 Euro bzw. 17 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlungen von Otis und ThyssenKrupp fünf Jahre und zehn Monate (vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004) gedauert hatten, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbußen für diese Unternehmen um 55 % herauf. Da die Zuwiderhandlungen von Kone und Schindler vier Jahre und neun Monate (vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004) gedauert hatten, setzte die Kommission für diese Unternehmen den Ausgangsbetrag der Geldbußen um 45 % herauf. Da die Zuwiderhandlung von MEE vier Jahre und einen Monat (vom 11. Januar 2000 bis zum 5. März 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen um 40 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 79 750 000 Euro, für Otis auf 108 035 000 Euro, für Schindler auf 35 525 000 Euro, für ThyssenKrupp auf 26 350 000 Euro und für MEE auf 11 900 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 695 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission sah ThyssenKrupp als Wiederholungstäter an und setzte deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 715 bis 720 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 724 bis 726, 731, 732, 737, 739 bis 741, 745 bis 748, 751 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Otis wurde nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. ThyssenKrupp wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler und MEE wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 836 bis 855 der angefochtenen Entscheidung).
[33] 32 Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
"Artikel 1
(1) Hinsichtlich Belgiens haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:
- Kone: [KC] und [Kone Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004;
- Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004;
- Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004; und
- ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKLA]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004.
(2) Hinsichtlich Deutschlands haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen:
- Kone: [KC] und [Kone Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003;
- Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003;
- Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 6. Dezember 2000; und
- ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE], [TKA] und [TKF]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003.
(3) Hinsichtlich Luxemburgs haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:
- Kone: [KC] und [Kone Luxemburg]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 29. Januar 2004;
- Otis: [UTC], [OEC], [Otis Belgien], [GTO] und [GT]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004;
- Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Luxemburg]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004; und
- ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKAL]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004.
(4) Hinsichtlich der Niederlande haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:
- Kone: [KC] und [Kone Niederlande]: vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004;
- Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Niederlande]: vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004;
- Schindler: Schindler Holding und [Schindler Niederlande]: vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004;
- ThyssenKrupp: [TKAG] und [TKL]: vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004; und
- [MEE]: vom 11. Januar 2000 bis zum 5. März 2004.
Artikel 2
(1) Wegen der in Art. 1 Abs. 1 angeführten Verstöße in Belgien werden folgende Geldbußen verhängt:
- Kone: [KC] und [Kone Belgien], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;
- Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Belgien], gesamtschuldnerisch: 47 713 050 Euro;
- Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Belgien], gesamtschuldnerisch: 69 300 000 Euro; und
- ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKLA], gesamtschuldnerisch: 68 607 000 Euro.
(2) Wegen der in Art. 1 Abs. 2 angeführten Verstöße in Deutschland werden folgende Geldbußen verhängt:
- Kone: [KC] und [Kone Deutschland], gesamtschuldnerisch: 62 370 000 Euro;
- Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Deutschland], gesamtschuldnerisch: 159 043 500 Euro;
- Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Deutschland], gesamtschuldnerisch: 21 458 250 Euro; und
- ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE], [TKA] und [TKF], gesamtschuldnerisch: 374 220 000 Euro.
(3) Wegen der in Art. 1 Abs. 3 angeführten Verstöße in Luxemburg werden folgende Geldbußen verhängt:
- Kone: [KC] und [Kone Luxemburg], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;
- Otis: [UTC], [OEC], [Otis Belgien], [GTO] und [GT], gesamtschuldnerisch: 18 176 400 Euro;
- Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Luxemburg], gesamtschuldnerisch: 17 820 000 Euro; und
- ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKAL], gesamtschuldnerisch: 13 365 000 Euro.
(4) Wegen der in Art. 1 Abs. 4 angeführten Verstöße in den Niederlanden werden folgende Geldbußen verhängt:
- Kone: [KC] und [Kone Niederlande], gesamtschuldnerisch: 79 750 000 Euro;
- Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Niederlande], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;
- Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Niederlande], gesamtschuldnerisch: 35 169 750 Euro;
- ThyssenKrupp: [TKAG] und [TKL], gesamtschuldnerisch: 23 477 850 Euro; und
- [MEE]: 1 841 400 Euro. …"
Verfahren und Anträge der Parteien
[34] 33 Mit Klageschriften, die am 7. Mai 2007 (in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07) und am 8. Mai 2007 (in der Rechtssache T-154/07) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.
[35] 34 Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, in den vorliegenden Rechtssachen die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat den Parteien im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen schriftlich Fragen gestellt und sie zur Vorlage von Schriftstücken aufgefordert. Die Parteien sind den Aufforderungen fristgemäß nachgekommen.
[36] 35 Die Parteien in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 haben in den Sitzungen vom 3., 7. und 10. September 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Daraufhin ist die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-144/07 und T-148/07 geschlossen worden.
[37] 36 Auf Aufforderung des Gerichts haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 bestimmte Schriftstücke vorgelegt.
[38] 37 Mit Schriftsätzen vom 14. und 15. September 2009 haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 jeweils ein "Korrigendum" zu ihrem Klagegrund der irrigen Feststellung einer Wiederholungstäterschaft bei der Kanzlei eingereicht.
[39] 38 Mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2009 ist die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-144/07 und T-148/07 wiedereröffnet worden.
[40] 39 Die "Korrigenda" der Klägerinnen sind in den oben in Randnr. 37 genannten Rechtssachen zu den Akten genommen worden. Die Kommission hat zu ihnen Stellung genommen und insbesondere ihre Unzulässigkeit geltend gemacht. Nachdem die Klägerinnen hierzu Stellung genommen haben, ist die mündliche Verhandlung in diesen Rechtssachen geschlossen worden.
[41] 40 Das Gericht hat nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
[42] 41 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 beantragen,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;
- hilfsweise, die verhängte Geldbuße herabzusetzen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
[43] 42 Die Kommission beantragt in jeder Rechtssache,
- die Klage abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
1. Vorbemerkungen
[44] 43 Die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eingereichten Klagen haben einen zweifachen Gegenstand, nämlich in erster Linie Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und, hilfsweise, Anträge auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.
[45] 44 Die Klägerinnen stützen ihre Klagen auf zehn Gründe. Die ersten beiden Klagegründe, mit denen sie fehlende Zuständigkeit der Kommission und missbräuchliche Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Zuwiderhandlung geltend machen, gehören zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.
[46] 45 Die weiteren acht von den Klägerinnen angeführten Klagegründe beziehen sich auf die Festsetzung der Höhe der Geldbußen und gehören somit zu den Anträgen auf deren Aufhebung oder Herabsetzung. Der erste Klagegrund, der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend gemacht wird, wird auf die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem gestützt. Der zweite, von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 et T-154/07 angeführte Klagegrund wird auf eine Verletzung der Leitlinien von 1998, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie der Verteidigungsrechte bei der Bemessung des Ausgangsbetrags nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen gestützt. Der von allen Klägerinnen geltend gemachte dritte Klagegrund fußt auf einem Verstoß gegen die Leitlinien von 1998, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 253 EG und den Grundsatz der Gleichbehandlung im Rahmen der Anwendung des Konzernmultiplikators zur Berücksichtigung des Abschreckungszwecks bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbußen. Der von allen Klägerinnen angeführte vierte Klagegrund wird auf eine Verletzung der Leitlinien von 1998, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verteidigungsrechte bei der Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen um 50 % wegen Wiederholungstäterschaft gestützt. Mit dem fünften, von allen Klägerinnen angeführten Klagegrund machen diese eine Verletzung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung bei der Beurteilung ihrer Zusammenarbeit geltend. Der sechste, von allen Klägerinnen angeführte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung bei der Bestimmung der Höhe der außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährten Ermäßigung der Geldbußen gestützt. Den siebten, von allen Klägerinnen geltend gemachten Klagegrund stützen diese auf einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Mit dem achten Klagegrund schließlich, der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 angeführt wird, machen diese eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen geltend.
2. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung
Zum Klagegrund der fehlenden Zuständigkeit der Kommission
[47] 46 Dieser Klagegrund wird in seinen beiden Teilen geprüft. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG mit der Begründung geltend gemacht, dass die fraglichen Kartelle nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Der hilfsweise geltend gemachte zweite Teil wird auf eine Verletzung der Verordnung Nr. 1/2003, der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43, im Folgenden: Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit) sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes gestützt, da die Kommission die Verfolgung der Zuwiderhandlungen nach Ansicht der Klägerinnen den jeweiligen nationalen Behörden hätte überlassen müssen.
Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG, da die fraglichen Kartelle nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten
[48] 47 Im 602. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission darauf hin, dass "die Anwendung und Durchführung des Systems der Projektzuteilung durch die vier großen Aufzug- und Fahrtreppenhersteller (im Fall der Niederlande einschließlich [MEE]) in jedem der betreffenden Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund ihrer Verweisungspraxis geeignet [waren], zu einer Umleitung der Handelsströme zu führen, wie sie sich andernfalls ergeben hätten". Hierzu führt sie folgende Überlegungen an.
[49] 48 Als Erstes stellt die Kommission fest, dass "innerhalb der EU einige grenzüberschreitende Transaktionen betreffend den Verkauf und die Installation von Aufzügen und Fahrtreppen und die Bereitstellung von Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen statt [finden]" (86. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch deren 596. Erwägungsgrund).
[50] 49 Weiter führt die Kommission aus, dass ihre "Akte … einige Beispiele für den grenzüberschreitenden Handel [enthält], an dem im Wesentlichen KMU beteiligt sind …, jedoch auch mindestens ein großes Unternehmen, nämlich [MEE, die] den belgischen Markt von ihrer Tochtergesellschaft in den Niederlanden aus [bedient]" (87. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Sie stellt zudem fest, dass "[d] ie vier großen Hersteller … ebenfalls gelegentlich an grenzüberschreitenden Ausschreibungen in der … EU teil [nehmen]", und führt für diese Behauptung einige Beispiele an (88. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch deren 78. Erwägungsgrund). Nach Auffassung der Kommission "[greifen] die Kunden zunehmend auf Lieferquellen außerhalb der nationalen Grenzen zurück" (596. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[51] 50 Auch lässt sich nach Ansicht der Kommission "ein Trend beobachten, dass große (multinationale) Unternehmen und Unternehmensgruppen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, beispielsweise internationale Hotelketten, Lieferverträge bevorzugt für mehrere Mitgliedstaaten abschließen" (89. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[52] 51 Als Zweites bezieht sich die Kommission auf die Verweisungspraxis der vier größten Hersteller von Aufzügen und Fahrtreppen in der Europäischen Union. Ihrer Ansicht nach wäre "[d] ie Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen … höher, wenn die [se] Hersteller … nicht ihre Strategie umsetzen würden, praktisch alle grenzüberschreitenden Anfragen für Preisangebote abzulehnen und die Kunden an die entsprechenden nationalen Tochterunternehmen weiterzuleiten" (90. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch deren 596. Erwägungsgrund).
[53] 52 Als Drittes hebt die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Bewertung hervor, dass "der Umstand, dass sich ein horizontales Kartell nur auf einen einzigen Mitgliedstaat erstreckt, nicht [bedeutet], dass die rechtswidrigen Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen könnten" (595. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Sie weist zudem darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung "der Einfluss einer Vereinbarung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten … insbesondere von der Stellung und Bedeutung der Parteien auf dem Markt dieser Erzeugnisse ab [hängt]" (600. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1998, Javico, C-306/96, Slg. 1998, I-1983, Randnr. 17). Die Kommission führt weiter aus: "Angesichts der sehr hohen Umsatzanteile der vier großen Aufzug- und Fahrtreppenhersteller bei Aufzügen, Fahrtreppen, der Wartung und Modernisierung und angesichts der Tatsache, dass sie ein System der Projektzuteilung, das sich über das gesamte Gebiet Belgiens, Luxemburgs, Deutschlands und der Niederlande erstreckte, errichteten und in Verbindung mit ihrer Verweisungspraxis durchführten, ist die Annahme berechtigt, dass ausländische Unternehmen in ihrer Fähigkeit behindert wurden, ihre Produkte und Dienstleistungen in den betreffenden Ländern abzusetzen, da sie dort gegen eine Gruppe von Herstellern hätten angehen müssen, auf die zusammengenommen der Großteil der Lieferungen entfiel" (600. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[54] 53 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, die Zuwiderhandlungen hätten den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigt, so dass sie keinen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellten.
[55] 54 Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 81 EG und 82 EG ergibt, sind die Wettbewerbsvorschriften der Union auf ein Kartell oder ein missbräuchliches Verhalten nur anwendbar, wenn es den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 40).
[56] 55 Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten müssen vom Zweck dieses Merkmals ausgehen, auf dem Gebiet der Wettbewerbsregeln den Geltungsbereich des Unionsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abzugrenzen. In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen dabei alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (Urteile des Gerichtshofs Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 41, vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 33, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 89).
[57] 56 Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit tatsächlicher und rechtlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1998, Javico, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 16, vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, Slg. 1999, I-135, Randnr. 47, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 42, Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 34, und Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 90).
[58] 57 Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dann vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (Urteile Bagnasco u. a., oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 47, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 43, und Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 35).
[59] 58 Nach Ansicht der Klägerinnen beeinträchtigen die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Tätigkeiten im Bereich von Aufzügen und Fahrtreppen insbesondere deshalb auf nationaler, wenn nicht sogar lokaler Ebene, organisiert seien, weil deren Montage und Wartung Arbeiten seien, die aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz von erfahrenen Fachleuten ausgeführt werden müssten, weil es notwendig sei, kurze Fristen für ein Tätigwerden aufrechtzuerhalten, und weil schließlich nationale Regelungen bestünden. Zwischenstaatliche Transaktionen seien im Übrigen die Ausnahme gewesen. Die Kommission selbst gehe von nationalen Kartellen aus.
[60] 59 Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass sich die vier in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Kartelle jeweils auf das gesamte Hoheitsgebiet Belgiens, Deutschlands, Luxemburgs und der Niederlande erstreckten (Erwägungsgründe 595 und 600 der angefochtenen Entscheidung).
[61] 60 Nach ständiger Rechtsprechung hat aber ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, wodurch es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1972, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 95, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 45, und Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 179, und vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 180).
[62] 61 Nach dieser Rechtsprechung besteht zumindest eine starke Vermutung dafür, dass eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise, die im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewandt wird, geeignet ist, zur Abschottung der Märkte beizutragen und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu beeinträchtigen. Diese Vermutung entfällt nur dann, wenn sich bei Untersuchung der Merkmale und des wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs der Vereinbarung das Gegenteil herausstellt (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 181).
[63] 62 Zunächst hat sich die Kommission, um in der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Kartelle im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, entgegen der Auffassung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht nur auf diese Rechtsprechung berufen. Aus den vorstehenden Randnrn. 47 bis 52 ergibt sich vielmehr, dass sie sich in dieser Entscheidung auch auf das Vorliegen bestimmter grenzüberschreitender Transaktionen betreffend den Verkauf und die Montage von Aufzügen und Fahrtreppen sowie auf die Erbringung von Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen bezogen hat, an denen namentlich die vier in der angefochtenen Entscheidung genannten großen Hersteller beteiligt waren (Erwägungsgründe 87, 88 und 596 der angefochtenen Entscheidung).
[64] 63 Sodann ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zu den Besonderheiten des relevanten Marktes, die dessen nationalen, wenn nicht lokalen Charakter beweisen sollen, nicht geeignet ist, den Beweiswert der in der angefochtenen Entscheidung angeführten schriftlichen Beweisstücke (Erwägungsgründe 88 und 90 der angefochtenen Entscheidung) zu beeinträchtigen, die belegen, dass es auf dem in dieser Entscheidung bezeichneten Markt einen Handel zwischen Mitgliedstaaten gibt. Gleiches gilt für das Vorbringen zum Ausnahmecharakter der zwischenstaatlichen Transaktionen, mit dem nur die Spürbarkeit der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, nicht aber die Existenz dieses Handels selbst in Frage gestellt wird.
[65] 64 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verweisungspraxis von Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, "als solche schon ein Anzeichen dafür [ist], dass bei den Kunden ein gewisses Interesse daran besteht, sich an die Lieferer jenseits der nationalen Grenzen zu wenden" (596. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Überdies hat die Kommission u. a. die Teilnahme ausländischer Unternehmen an nationalen Ausschreibungen (78. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und das Vorliegen supranationaler Ausschreibungsverfahren (89. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) festgestellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass, wie die Kommission im 90. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen höher wäre, wenn die vier genannten großen Hersteller nicht ihre Strategie umsetzen würden, praktisch alle grenzüberschreitenden Anfragen abzulehnen und die Kunden direkt an die entsprechenden nationalen Tochterunternehmen weiterzuleiten.
[66] 65 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Verweisungspraxis durch die Art der betroffenen Tätigkeit bedingt sei. Dieses Vorbringen wird nämlich schon dadurch widerlegt, dass es auf dem relevanten Markt bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen gibt.
[67] 66 Die Kommission hat daher auf der Grundlage der in den vorstehenden Randnummern dargelegten tatsächlichen Feststellungen unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 60) zu Recht die Auffassung vertreten, dass die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Kartelle geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
[68] 67 Zur Beantwortung der Frage, ob diese Beeinträchtigung als spürbar zu qualifizieren ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Einfluss einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten insbesondere nach der Stellung und Bedeutung der Parteien auf dem Markt der betreffenden Erzeugnisse zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Lancôme und Cosparfrance Nederland, 99/79, Slg. 1980, 2511, Randnr. 24, und Javico, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission, T-77/92, Slg. 1994, II-549, Randnr. 40).
[69] 68 Auf die in der angefochtenen Entscheidung genannten Hersteller "[entfiel] zusammengenommen der Großteil der Lieferungen" (600. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), d. h. etwa 81 % der Verkäufe von Aufzügen und Fahrtreppen in Europa (auf das Jahr 2004 bezogene Zahl, in Volumen ausgedrückt; 83. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Damit waren diese Hersteller ihrer Größe und Wirtschaftskraft nach so bedeutend, dass ihre in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 1978, Miller International Schallplatten/Kommission, 19/77, Slg. 1978, 131, Randnr. 10, und Urteil SCK und FNK/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 181).
[70] 69 Auch war die Kommission entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht verpflichtet, darzutun, dass sich die streitigen Vereinbarungen in der Praxis spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hätten oder dass die zwischenstaatliche Handelstätigkeit nach dem Ende der Zuwiderhandlungen zugenommen hätte. Nach Art. 81 Abs. 1 EG müssen nämlich die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten lediglich geeignet sein (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 68).
[71] 70 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Kartelle gemäß Art. 81 Abs. 1 EG den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt haben.
[72] 71 Damit ist der erste Teil zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Verletzung der Verordnung Nr. 1/2003, der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, da die Kommission die Verfolgung der Zuwiderhandlungen den jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden hätte überlassen müssen
[73] 72 Im 543. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung begründet die Kommission ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 81 EG auf die in dieser Entscheidung genannten Kartelle wie folgt:
"Mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde das gemeinschaftliche System der Parallelzuständigkeit für die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 [EG] fortgeführt. Insbesondere wurde mit ihr nicht die Befugnis der Kommission zur Untersuchung vermuteter Zuwiderhandlungen und zum Erlass von Entscheidungen nach Art. 81 [EG] geändert, auch soweit es um Zuwiderhandlungen geht, die sich überwiegend in einem einzigen Mitgliedstaat auswirken. Die [Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit] enthält Leitlinien für die Arbeitsteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Weder die Verordnung … Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung begründet Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird; ebenso wenig ist die Kommission daran gehindert, gegen eine vermutete Verletzung von Art. 81 [EG] auch in Fällen vorzugehen, die sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaates beschränken."
[74] 73 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen im Wesentlichen vor, selbst wenn Art. 81 EG anwendbar gewesen wäre, wäre die Kommission doch nicht zuständig gewesen, das Verfahren einzuleiten und Geldbußen zu verhängen. Durch die Einleitung des Verfahrens habe die Kommission gegen die Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Nach den Art. 5 und 35 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Ziff. 8 und 14 der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit seien die betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden zur Verfolgung der Zuwiderhandlungen am besten geeignet gewesen. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 machen zudem geltend, dass die Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit für die Wettbewerbsbehörden Bindungswirkung habe, was aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes folge. Schließlich heben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07 und T-149/07 hervor, dass eine Fortsetzung des Verfahrens durch die nationalen Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf die "unzureichenden Sprachkenntnisse" der zuständigen Beamten der Kommission effizienter gewesen wäre.
[75] 74 Nach Ansicht dieser Klägerinnen zeigt der Umstand, dass die Kommission es der österreichischen Wettbewerbsbehörde überlassen habe, eine parallele Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG auf dem Markt für Fahrstühle und Fahrtreppen in Österreich zu verfolgen, dass die Anwendung der in der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit vorgesehenen Grundsätze der Kompetenzzuweisung willkürlich gewesen sei. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen dazu vor, sie seien schlechter behandelt worden, als wenn die nach der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit zuständigen Behörden angerufen worden wären; denn von den Wettbewerbsbehörden Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande wäre ihnen ein Geldbußenerlass gewährt worden.
[76] 75 Was als Erstes die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden betrifft, beendet die Verordnung Nr. 1/2003 die vorhergehende zentralisierte Regelung und organisiert gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der nationalen Wettbewerbsbehörden. So sind die Mitgliedstaaten nach Art. 35 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Bestimmung der für die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zuständige (n) Wettbewerbsbehörde (n) verpflichtet, und diesen Behörden ist nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union eingeräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg. 2007, II-521, Randnr. 79).
[77] 76 Jedoch lässt die mit der Verordnung Nr. 1/2003 eingeführte Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden nicht die Annahme zu, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Verfolgung der einzelnen Straftaten den betroffenen nationalen Wettbewerbsbehörden hätte überlassen müssen. Vielmehr geht aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 hervor, dass die Kommission im Rahmen der Ermittlung und Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine vorrangige Rolle behält, die nicht durch die parallele Zuständigkeit, über die die nationalen Wettbewerbsbehörden nach dieser Verordnung verfügen, beeinträchtigt wird. So ist die Kommission nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 auch dann, wenn eine nationale Behörde bereits in einem Fall tätig ist, nach deren Konsultierung zur Einleitung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung befugt. Überdies entfällt nach dieser Bestimmung bei Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union auf einen solchen Fall.
[78] 77 Die Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit, die nach Ansicht der Klägerinnen im vorliegenden Fall verletzt sein soll, begründet nach ihrer Ziff. 31 für die beteiligten Unternehmen kein Recht dahin gehend, dass sich eine bestimmte Behörde mit dem Fall zu befassen hätte. Die Auffassung der Klägerinnen, sie hätten nach dieser Bekanntmachung einen Anspruch darauf oder eine berechtigte Erwartung dahin gehend, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verfolgten, ist daher unbegründet (vgl. in diesem Sinne Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 83).
[79] 78 Somit hat die Kommission im 543. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass "[w] eder die Verordnung … Nr. 1/2003 noch die Bekanntmachung [über die Netzzusammenarbeit] … Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend [begründet], dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird".
[80] 79 Selbst wenn man im Übrigen annähme, dass die Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit Rechte oder berechtigte Erwartungen der Unternehmen dahin gehend begründen könnte, dass eine Angelegenheit von einer bestimmten Behörde zu behandeln sei, wäre das Vorbringen der Klägerinnen, das sie auf die Ziff. 8 und 14 dieser Bekanntmachung stützen, doch zurückzuweisen.
[81] 80 Dazu ist erstens festzustellen, dass Ziff. 8 der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit, in der die Bedingungen aufgezählt sind, unter denen "[b] ei einer Behörde … davon ausgegangen werden [kann], dass sie gut geeignet ist, sich eines Falls anzunehmen", keine Bindungswirkung hat. Die Verwendung des Verbs "können" zeigt, dass es sich um eine bloße Möglichkeit einer Verteilung der Aufgaben handelt, aus der keine Verpflichtung der Kommission hergeleitet werden kann, in einem Fall, in dem die in Ziff. 8 genannten Bedingungen erfüllt sind, nicht tätig zu werden (Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 84).
[82] 81 Zweitens würde Ziff. 14 der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit, sofern sie überhaupt Rechte oder berechtigte Erwartungen begründen könnte, die Zuständigkeit der Kommission, sich mit dem vorliegenden Fall zu befassen, nur bestätigen, da es in dieser Ziffer heißt, dass die Kommission, wenn bestimmte dort aufgezählte Voraussetzungen erfüllt sind, besonders gut geeignet "ist". Denn nach Ziff. 14 dieser Bekanntmachung ist die Kommission als besonders gut geeignet, sich eines Falles anzunehmen, anzusehen, "wenn eine oder mehrere Vereinbarungen oder Verhaltensweisen … in mehr als drei Mitgliedstaaten … Auswirkungen auf den Wettbewerb haben", was auf die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen zutrifft.
[83] 82 Was drittens Ziff. 15 der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit angeht, in der die Klägerinnen mangels einheitlicher Zuwiderhandlung die alleinige Grundlage für die Zuständigkeit der Kommission sehen und deren Voraussetzungen ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, genügt es, mit der Kommission festzustellen, dass diese Bestimmung für die vorliegende Rechtssache nicht einschlägig ist, da sie einen Fall betrifft, in dem die Kommission zur Behandlung einer Angelegenheit besonders gut geeignet wäre.
[84] 83 Da im vorliegenden Fall nicht gegen die Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit verstoßen worden ist, bedarf es keiner Entscheidung über die behauptete Verletzung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichbehandlung, die einer Bindungswirkung dieser Bekanntmachung zugrunde liegen sollen.
[85] 84 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass auch der Erlass einer Entscheidung durch die österreichische Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer parallelen einzelstaatlichen Zuwiderhandlung nicht als Beleg dafür dienen kann, dass die Kommission die Verfolgung der Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden den jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden hätte überlassen müssen. Wie sich aus der oben in den Randnrn. 75 bis 78 vorgenommenen Beurteilung ergibt, erlegt nämlich keine Bestimmung des Unionsrechts der Kommission eine solche Verpflichtung auf. Im Übrigen ist den Erklärungen der Kommission zu entnehmen, dass deren Vorgehensweise jedenfalls nicht willkürlich war. Denn unstreitig ist, dass die Untersuchungen hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung genannten vier Kartelle 32 Monate vor der Einleitung einer Untersuchung in Bezug auf das Kartell in Österreich eingeleitet worden und zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zum Kartell in Österreich bereits abgeschlossen waren und ein Entscheidungsentwurf bereits erstellt war. Der Grund für die Beschränkung der Untersuchung der Kommission auf die vier in der angefochtenen Entscheidung genannten Kartelle bestand somit im Risiko einer Verzögerung bei der Behandlung dieser Angelegenheiten.
[86] 85 Als Drittes ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht auf Entscheidungen über Geldbußenerlass, die sie von der belgischen, der luxemburgischen und der niederländischen Wettbewerbsbehörde erwirkt haben wollen, für ihr Vorbringen berufen können, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die Verfolgung der Zuwiderhandlungen diesen nationalen Behörden zu überlassen. Diese nationalen Entscheidungen waren nämlich nur vorläufiger Natur (siehe unten, Randnrn. 167 bis 174) und allenfalls in einem nationalen Verfahren ergangen. Nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ist die Kommission jedoch jederzeit berechtigt, ein Verfahren einzuleiten und damit den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit zu entziehen.
[87] 86 Was als Viertes das auf angeblich "unzureichende Sprachkenntnisse" der zuständigen Beamten der Kommission gestützte Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07 und T-149/07 angeht, so ist dieses zurückzuweisen, da die Kommission eine vielsprachliche Institution ist, der die Fähigkeit zuerkannt werden muss, in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zu arbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 640). Auch damit, dass die Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung an die Klägerinnen in englischer Sprache – während sie im Verwaltungsverfahren selbst die deutsche oder die niederländische Sprache verwendet hätten – die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe, können die Klägerinnen nicht gehört werden, da sie einräumen, dass sie mit der Zustellung der Schriftstücke in englischer Sprache einverstanden waren und ihr Vorbringen jedenfalls nicht durch Beweise untermauert worden ist.
[88] 87 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen ist.
[89] 88 Mithin ist der Klagegrund der fehlenden Zuständigkeit der Kommission insgesamt zurückzuweisen.
Zum Klagegrund einer Verletzung der Grundsätze der Zurechnung der Haftung für Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Gleichbehandlung sowie einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Art. 253 EG bei der Zurechnung der von den Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaften
Vorbemerkungen
[90] 89 Mit diesem Klagegrund, der sich zum einen auf die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer Zuwiderhandlung der betreffenden Muttergesellschaften in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung und zum anderen auf die Rechtmäßigkeit der gegen diese Muttergesellschaften in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen bezieht, stellen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die gesamtschuldnerische Haftung von TKE und TKAG für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden in Frage.
[91] 90 Was die gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht auszuschließen vermag, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 132).
[92] 91 Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[93] 92 Die Unionsgerichte haben weiter klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T-234/95, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124). So haben sie betont, dass es bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften ankommt, sondern vielmehr darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 140, und Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).
[94] 93 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[95] 94 So kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden, im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 117, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[96] 95 In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in Randnr. 91 angeführten Rechtsprechung. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 59).
[97] 96 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[98] 97 Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt, nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch zur Haftung heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[99] 98 Außerdem hat der Gerichtshof zwar in den Randnrn. 28 und 29 seines Urteils vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925), neben der 100 % igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, er hat diese Umstände jedoch nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 96 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 62).
[100] 99 Im Licht der vorstehend in Erinnerung gerufenen Grundsätze ist die Zurechnung der von TKLA, TKA, TKF und TKAL begangenen Zuwiderhandlungen an TKE und TKAG und die Zurechnung der von TKL begangenen Zuwiderhandlung an TKAG zu prüfen.
Zur Zurechnung der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen an TKE und TKAG
[101] 100 Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 634, 635, 636 und 641 die Auffassung vertreten, dass TKE als zwischengeschaltete 100 % ige Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften TKLA, TKAL, TKA und TKF in Belgien, Luxemburg bzw. Deutschland begangenen Zuwiderhandlungen haftbar zu machen sei. Sie hat weiter gemeint, TKAG sei als 100 % ige (Groß-) Muttergesellschaft für die von diesen Tochtergesellschaften sowie von TKL in den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlungen haftbar zu machen (Erwägungsgründe 634, 635, 636, 637 und 641 der angefochtenen Entscheidung).
[102] 101 Im 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:
"[G] emäß den im 619. Erwägungsgrund [der angefochtenen Entscheidung] dargelegten Erwägungen hält die Kommission das Argument von TKE für nicht stichhaltig, dass das Fehlen von Überschneidungen in den Führungsgremien von TKE und den Tochtergesellschaften während der Zeit der Zuwiderhandlungen eine Haftbarkeit von TKE ausschließe. Wie im 626. Erwägungsgrund eingehend dargelegt, ist für die Zuweisung der Haftbarkeit an die Muttergesellschaft keine Überschneidung bei den Geschäftstätigkeiten der beiden Unternehmen erforderlich. Die Kommission hält daher das Argument von TKE, dass 'TKE eine reine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft ist, die in das Tagesgeschäft ihrer Gesellschaft nicht eingreift', und dass deshalb TKE nicht in der Lage gewesen sei, Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften auszuüben, für nicht ausreichend. Bei einer einzigen Wirtschaftseinheit ist nämlich davon auszugehen, dass die Tochtergesellschaft im Wesentlichen den Anweisungen der Muttergesellschaft folgt und diese nicht unbedingt das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft führen muss, um einen entscheidenden Einfluss auf deren Geschäftsverhalten auszuüben. Die Tatsache, dass TKE eine gruppeninterne Anweisung an ihre Tochtergesellschaften erteilt hat, sich auf ihre Inlandsmärkte zu konzentrieren, und dass die Tochtergesellschaften diese Anweisungen auch befolgt haben, zeigt, dass TKE von der Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ihrer Tochtergesellschaften auszuüben, auch Gebrauch gemacht hat."
[103] 102 Im 640. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission sodann aus, dass "[i] n ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte … TKE und ihre betreffenden Tochtergesellschaften keine Beweismittel zur Klarstellung ihrer konzerninternen Beziehungen, Führungsstruktur und Weisungshierarchie unterbreitet [haben], um die Vermutung zu widerlegen, dass die Tochtergesellschaften ihr eigenes Marktverhalten nicht selbständig bestimmten"; sie gelangt zu dem Ergebnis, dass "[TKAG] und ihre 100 % ige Tochtergesellschaft TKE die Haftungsvermutung für die in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlungen nicht widerlegt haben".
[104] 103 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, dass die Grundsätze über die Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften verletzt worden seien. Sie führen außerdem mehrere Argumente an, mit denen sie dartun wollen, dass die oben in Randnr. 99 genannten Tochtergesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe (im Folgenden: ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften) ihre Geschäftspolitik ohne Einfluss ihrer Muttergesellschaften selbständig bestimmten. Schließlich tragen sie vor, die Kommission habe den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen, die Unschuldsvermutung, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.
- Zur Vermutung der Verantwortlichkeit von TKAG und TKE für die Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaften
[105] 104 Als Erstes ist festzustellen, dass während des Zuwiderhandlungszeitraums unstreitig TKAG unmittelbar 100 % des Kapitals von TKE hielt, die ihrerseits unmittelbar 100 % des Kapitals von TKA und mittelbar 100 % des Kapitals von TKAL, TKLA und TKF hielt. Außerdem war TKAG auch die Obergesellschaft von TKL. Angesichts der oben in Randnr. 96 angeführten Rechtsprechung besteht daher eine Vermutung dafür, dass TKAG und TKE einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften ausgeübt haben. Somit können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 nicht damit gehört werden, dass die Kommission die Grundsätze der Beweislastverteilung hinsichtlich der Abhängigkeit der Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft verletzt habe.
[106] 105 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 machen des Weiteren geltend, die Zurechnung des Verhaltens von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft scheide nach dem sich auch aus der Entscheidungspraxis der Kommission ergebenden Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen aus, wenn die Muttergesellschaft nicht an der Zuwiderhandlung materiell beteiligt gewesen sei.
[107] 106 Dazu ist festzustellen, dass ein Unternehmen nach dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, der für jedes Verwaltungsverfahren gilt, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 63).
[108] 107 Dieser Grundsatz muss jedoch mit dem Unternehmensbegriff in Einklang gebracht werden. Denn nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, verleiht der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290). Zuwiderhandlungen sind aber unmittelbar gegenüber TKAG und TKE festgestellt worden, die diese aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu ihren Tochtergesellschaften selbst begangen haben sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 34).
[109] 108 Weiter ist zur Berufung der Klägerinnen auf die Entscheidungspraxis der Kommission festzustellen, dass sich die Würdigung der Sachverhalte früherer Fälle durch die Kommission nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 88) und dass Entscheidungen in anderen Rechtssachen nur Hinweischarakter haben können, da die konkreten Umstände der Rechtssache nicht die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60). Folglich ist der Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.
[110] 109 Als Zweites machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 geltend, dass die Zurechnung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft nur dann in Betracht komme, wenn dies objektiv erforderlich sei, um die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.
[111] 110 Diese Auffassung beruht auf einem irrigen Verständnis der oben in den Randnrn. 90 bis 98 angeführten Rechtsprechung und ist daher zurückzuweisen. Da die Kommission nämlich zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass TKAG, TKE und die ThyssenKrupp- Tochtergesellschaften für die Anwendung des Art. 81 EG ein einheitliches Unternehmen darstellen und dass deshalb unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen Zuwiderhandlungen festgestellt worden sind, die als von ihm selbst begangen gelten, ist die Kommission bei der Prüfung der Zurechenbarkeit einer von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an deren Muttergesellschaft nicht verpflichtet, zu prüfen, ob diese Zurechnung erforderlich ist, um die "praktische Wirksamkeit" des Wettbewerbsrechts der Union sicherzustellen.
[112] 111 Als Drittes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, die oben in Randnr. 96 dargestellte Haftungsvermutung verstoße gegen die Unschuldsvermutung und sei mit Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie Art. 48 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Grundrechtecharta) unvereinbar.
[113] 112 Der u. a. in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung gehört zu den Grundrechten, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen durch Art. 6 Abs. 2 EU und durch Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta bekräftigt worden ist, in der Unionsrechtsordnung anerkannt sind. Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[114] 113 Nach der Unschuldsvermutung gilt jede angeklagte Person bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg. 2005, II-4065, Randnr. 106).
[115] 114 Zur Frage, ob eine Regel über die Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung, wie sie in der oben in Randnr. 96 angeführten Rechtsprechung genannt ist, mit Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) festgestellt, dass diese Bestimmung in Strafgesetzen enthaltenen Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht entgegensteht, sondern gebietet, sie angemessen einzugrenzen, wobei das Gewicht der betroffenen Belange zu berücksichtigen ist und die Verteidigungsrechte zu wahren sind (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Oktober 1988, Salabiaku/Frankreich, Serie A, Nr. 141-A, Randnr. 28; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, Urteil vom 23. September 2008, Grayson und Barnham/Vereinigtes Königreich, Recueil des arrêts et décisions, 2008, Randnr. 40). Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung scheidet somit aus, wenn in Wettbewerbsverfahren aus typischen Geschehensabläufen nach Erfahrungssätzen bestimmte Schlussfolgerungen gezogen werden und die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit behalten, diese Schlussfolgerungen zu entkräften (vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-8/08, Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., Slg. 2009, I-4529, I-4533, Nr. 93).
[116] 115 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst, ohne auf irgendeine Vermutung tatsächlicher oder rechtlicher Art zurückzugreifen, festgestellt, dass die ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen hätten.
[117] 116 In Anbetracht des Umstands, dass Art. 81 EG die Verhaltensweisen von Unternehmen betrifft, hat die Kommission sodann geprüft, ob die wirtschaftliche Einheit, die diese Zuwiderhandlungen ihrer Ansicht nach begangen hatte, auch die Muttergesellschaften der ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften umfasst. Sie hat festgestellt, dass TKAG und TKE entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt hätten, indem sie sich auf die Haftungsvermutung gestützt hat, die sich insbesondere aus der oben in Randnr. 96 angeführten Rechtsprechung ergibt. Schließlich ist diesen Muttergesellschaften, die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren, unter Beachtung der Verteidigungsrechte Gelegenheit gegeben worden, diese Vermutung dadurch zu widerlegen, dass sie Beweismittel beibringen, anhand deren sich die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaften beweisen lässt. Die Kommission hat jedoch im 641. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die Vermutung nicht widerlegt worden sei.
[118] 117 Da die oben in Randnr. 96 bezeichnete Vermutung widerleglich ist, nur die Zurechnung einer bereits bei der Tochtergesellschaft festgestellten Zuwiderhandlung betrifft und zudem in einem Verfahren herangezogen worden ist, in dem die Verteidigungsrechte gewahrt worden sind, ist folglich die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zurückzuweisen.
[119] 118 Als Viertes macht die Klägerin in der Rechtssache T-149/07 geltend, die Geldbuße gegen TKE sei ohne Grund und in Widerspruch dazu verhängt worden, dass die Kommission gegen andere Zwischengesellschaften keine Geldbußen verhängt habe.
[120] 119 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Möglichkeit, der Obergesellschaft eine Sanktion für das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft aufzuerlegen, steht nämlich der Verhängung einer Sanktion gegen eine Zwischenholdinggesellschaft oder die Tochtergesellschaft selbst nicht entgegen, sofern die Kommission festgestellt hat, dass die genannten Gesellschaften ein einziges Unternehmen bildeten. In einem solchen Fall hat die Kommission, wenn die Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit erfüllt sind, die Wahl, die Tochtergesellschaft, die sich an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, die Zwischenmuttergesellschaft, die sie während dieses Zeitraums kontrolliert hat und die Obergesellschaft der Unternehmensgruppe mit einer Sanktion zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 331).
[121] 120 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sämtliche Rügen, die dagegen gerichtet sind, dass im vorliegenden Fall die Vermutung einer Haftung von TKAG und TKE für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften herangezogen worden ist, zurückzuweisen sind.
- Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie die Vermutung einer Haftung von TKAG und TKE für das Verhalten ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften widerlegen wollen
[122] 121 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen im Wesentlichen vor, selbst wenn eine Vermutung dahin gehend bestehen sollte, dass TKAG und TKE für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften haftbar seien, wäre diese Vermutung doch widerlegt worden, da der Kommission gegenüber im Verwaltungsverfahren, insbesondere bei den Treffen vom 1. März 2005 und 20. September 2006, dargetan worden sei, dass die ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften wirtschaftlich und rechtlich autonom tätig gewesen seien und dies immer noch seien.
[123] 122 Erstens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass TKAG lediglich eine Holdinggesellschaft sei, die nur über weitere Holdinggesellschaften Anteile der an den Kartellen beteiligten lokalen Gesellschaften halte, und dass TKE nur eine Zwischenholdinggesellschaft sei, die nicht im operativen Aufzug- und Fahrtreppengeschäft tätig sei. Ein solches Vorbringen ist zu verwerfen, da mit der bloßen Eigenschaft als Holding- oder Zwischenholdinggesellschaft als solcher die Vermutung der Haftung einer Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften nicht widerlegt werden kann. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen einer Unternehmensgruppe wie der hier fraglichen eine Holding eine Gesellschaft ist, die die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln und als deren Leitungsinstanz fungieren soll (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn. 60 und 63).
[124] 123 Zweitens führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 aus, wegen der dezentralen Organisationsstruktur des Segments "Elevator" von ThyssenKrupp hätten sich die ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften, die über ihre eigenen personellen und sächlichen Mittel verfügten, an den Zuwiderhandlungen beteiligt, ohne dem Einfluss von TKE und TKAG zu unterliegen.
[125] 124 Diese Behauptungen vermögen die Vermutung einer Haftung von TKAG und TKE für das Verhalten der ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften nicht zu widerlegen, da sie nicht untermauert worden sind. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Unterteilung der Tochtergesellschaften von TKAG in Segmente – wie das Segment "Elevator", für das TKE verantwortlich ist und in dem alle ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften einschließlich TKL, obwohl diese keine Tochtergesellschaft von TKE ist, zusammengeschlossen sind – eher ein Indiz für die Ausübung eines entscheidenden Einflusses durch die betreffenden Muttergesellschaften auf die genannten Tochtergesellschaften ist.
[126] 125 Drittens ist auch das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 zurückzuweisen, wonach es zwischen den Leitungsorganen von TKE und TKAG sowie ihren jeweiligen Tochtergesellschaften keine Überschneidungen gegeben habe. Diese Behauptungen sind durch keine Beweisdokumente erhärtet worden, obwohl solche hätten vorgelegt werden können, besonders soweit es um die Namensliste der Mitglieder der satzungsmäßigen Organe dieser Gesellschaften zur Zeit der Zuwiderhandlung geht (vgl. in diesem Sinne Urteil Schunk et Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 69). Außerdem können die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen TKAG, TKE und den ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften einen Einfluss von TKAG und TKE auf die Strategie dieser Tochtergesellschaften begründen und es somit rechtfertigen, sie als wirtschaftliche Einheit zu begreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnr. 83).
[127] 126 Viertens heben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 hervor, sie hätten eigenständig am Verfahren teilgenommen und eine individuelle Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkt abgegeben.
[128] 127 Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Vermutung einer Haftung von TKAG und TKE für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zu widerlegen. Zwar hat der Gerichtshof befunden, dass es von einem entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft zeugen kann, wenn die Muttergesellschaft gegenüber der Kommission als alleinige Gesprächspartnerin für die betreffende Zuwiderhandlung aufgetreten ist (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 29). Jedoch vermag die Vorlage getrennter Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe als solche keinen Beweis für die Autonomie der genannten Tochtergesellschaften zu erbringen.
[129] 128 Fünftens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 vor, der 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sei insoweit, als die Kommission darin die Ansicht vertreten habe, dass sich der entscheidende Einfluss von TKE auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften aus der Erteilung einer gruppeninternen Anweisung von TKE ergebe, mit der sie ihre Tochtergesellschaften angewiesen habe, sich auf ihre Inlandsmärkte zu konzentrieren, unzutreffend, da sich in dieser Vorgabe nur die Geschäftspolitik der nationalen Tochtergesellschaften widerspiegele. Die Konzentration auf die nationalen Märkte folge aus einer in den Marktgegebenheiten begründeten Aufgabenteilung zwischen den Tochtergesellschaften.
[130] 129 Dieses Argument beruht auf einem irrigen Verständnis der Erwägungsgründe 634 bis 639 der angefochtenen Entscheidung. Nach diesen Erwägungsgründen hat sich die Kommission nämlich für ihre Auffassung, dass TKE für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen haftbar zu machen sei, auf die 100 % ige Beteiligung von TKE am Kapital ihrer Tochtergesellschaften und auf die nicht widerlegte Vermutung eines daraus folgenden entscheidenden Einflusses auf deren Geschäftspolitik gestützt. Zwar hat sie im 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass TKE eine gruppeninterne Anweisung dahin gehend, dass sich die Tochtergesellschaften auf ihre Inlandsmärkte konzentrieren sollten, erteilt habe und dass die Tochtergesellschaften diese Anweisung befolgt hätten, zeige, dass TKE von der Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ihrer Tochtergesellschaften auszuüben, Gebrauch gemacht habe. Diese Erwägung stellte jedoch eine Erwiderung auf das Argument von TKE in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dar, wonach TKE eine reine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft gewesen sein soll, die nicht in das Tagesgeschäft der von ihr gehaltenen Gesellschaften eingegriffen habe (siehe oben, Randnr. 122).
[131] 130 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen zeugt jedenfalls, wie die Kommission betont hat, die Erteilung einer Anweisung durch TKE an die zum Segment "Elevator" gehörenden Tochtergesellschaften der Gruppe, sich auf ihre nationalen Märkte zu konzentrieren, vom entscheidenden Einfluss von TKE nicht nur auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften, sondern auch auf dasjenige von TKL, die, wie die Klägerin in der Rechtssache T-149/07 in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ebenfalls zu diesem Segment gehört.
[132] 131 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Kommission im 641. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die Vermutung einer Haftung von TKAG und TKE für die von den ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlungen nicht widerlegt habe.
Zur Verletzung der Begründungspflicht und der Verteidigungsrechte
[133] 132 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission in mehrfacher Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zunächst sei die angefochtene Entscheidung, soweit es um die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen TKAG, TKE und den ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften gehe, mit einem Begründungsmangel behaftet und gebe nicht an, inwiefern die von den Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe vorgelegten Beweismittel zur Widerlegung der Haftungsvermutung nicht ausreichten. Sodann habe die Kommission mehrere Beweismittel ignoriert, die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt worden seien. Schließlich enthalte der 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Begründungsfehler und beziehe sich zudem auf Feststellungen, die die Kommission zur Otis-Gruppe getroffen habe.
[134] 133 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen braucht, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen; sie muss jedoch nach Art. 253 EG zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[135] 134 Erstens ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 zurückzuweisen, das sie auf einen Begründungsmangel bei der Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind, stützen. Den Erwägungsgründen 633 bis 641 der angefochtenen Entscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die Kommission rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt hat, aus denen die Verhaltensweisen der ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften ihren jeweiligen Muttergesellschaften TKE und/oder TKAG zuzurechnen sind. Denn in diesen Erwägungsgründen hat sich die Kommission auf die oben in Randnr. 96 angeführte Rechtsprechung bezogen, um TKAG und TKE als für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften haftbar anzusehen, die an den Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG beteiligt waren. Sie hat außerdem festgestellt, dass den Klägerinnen keine Widerlegung der Haftungsvermutung gelungen sei.
[136] 135 Zweitens ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen, die Kommission habe einige in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachte Argumente übergangen.
[137] 136 So ist zur Berufung von TKE in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf, dass es keine supranationalen Vorgaben gegeben habe und dass TKE und ihre Tochtergesellschaften im Verwaltungsverfahren getrennt gehandelt hätten, festzustellen, dass die Kommission im 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt hat: "Die Tatsache, dass TKE eine gruppeninterne Anweisung an ihre Tochtergesellschaften erteilt hat, sich auf ihre Inlandsmärkte zu konzentrieren, und dass die Tochtergesellschaften diese Anweisungen auch befolgt haben, zeigt, dass TKE von der Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ihrer Tochtergesellschaften auszuüben, auch Gebrauch gemacht hat." Außerdem ist die Kommission zwar in der angefochtenen Entscheidung nicht auf das Argument eines getrennten Handelns von TKE und deren Tochtergesellschaften im Verwaltungsverfahren eingegangen, doch ist festzustellen, dass dieses Argument in der Systematik der angefochtenen Entscheidung nicht wesentlich ist und daher unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 133 angeführten Rechtsprechung keine ausdrückliche Beantwortung durch die Kommission erfordert.
[138] 137 Des Weiteren hat die Kommission auch die von TKAG in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Argumente beantwortet. Darin hatte TKAG nämlich behauptet, dass die Stellung eines Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht die materielle Verantwortlichkeit von TKAG begründen könne, dass sich TKAG weder unmittelbar noch mittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt habe, dass der Sektor der Fahrstühle und Fahrtreppen dezentral organisiert gewesen und von den nationalen Tochtergesellschaften eigenständig geführt worden sei, dass TKAG eine reine Holdinggesellschaft gewesen sei, die nicht in die operative Geschäftstätigkeit ihrer im Bereich der Fahrstühle und Fahrtreppen tätigen Tochtergesellschaften eingegriffen habe, dass die operativen Gesellschaften sich nicht an die ihnen von TKE übermittelten Richtlinien zur Einhaltung der Gesetze gehalten hätten, durch die sie zur Beendigung der Zuwiderhandlung angehalten worden seien, dass die Akten der Kommission keine Beweismittel für die Ausübung eines tatsächlichen Einflusses von TKAG auf die operativen Gesellschaften enthielten und dass TKAG im Verwaltungsverfahren stets getrennt von den anderen Gesellschaften aufgetreten sei. Wie jedoch die Kommission zu Recht darlegt, enthalten die Randnrn. 74 bis 87 der Erwiderung von TKAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Wesentlichen Ausführungen zum rechtlichen Kriterium, das im Rahmen der Zurechenbarkeit des Verhaltens von Tochtergesellschaften auf deren Muttergesellschaft anzuwenden sei, zu denen die Kommission in den Erwägungsgründen 603 bis 605 und 639 der angefochtenen Entscheidung Stellung genommen hat. Zu den in dieser Erwiderung aufgestellten Tatsachenbehauptungen legt TKAG keine Beweismittel vor, sondern verweist lediglich auf Richtlinien zur Einhaltung der Wettbewerbsgesetze, die im Übrigen ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht beigefügt waren. Was schließlich das auf ein separates Handeln von TKAG und ihren Tochtergesellschaften im Verwaltungsverfahren gestützte Vorbringen angeht, erfordert auch dieses nach der oben in Randnr. 133 angeführten Rechtsprechung keine ausdrückliche Erwiderung durch die Kommission.
[139] 138 Damit ist die Rüge des Begründungsmangels zurückzuweisen.
[140] 139 Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07 und T-149/07 geltend, der 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sei mit einem Begründungsmangel behaftet und verstoße gegen "Denkgesetze", soweit die Kommission dort die Auffassung vertreten habe, dass bei einer wirtschaftlichen Einheit zu vermuten sei, dass die Tochtergesellschaft im Wesentlichen den Weisungen der Muttergesellschaft Folge leiste, was bedeute, dass aus dem gewünschten Prüfungsergebnis (hier: Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit) auf die Voraussetzung für dieses Ergebnis (hier: Fehlen von Hinweisen auf die kaufmännische Unabhängigkeit der Tochtergesellschaften von ThyssenKrupp) selbst geschlossen werde. Auch sei es unlogisch, einen Grund für die Widerlegung der Vermutung – hier: das Fehlen personeller Verflechtungen zwischen den Vorständen von TKE und ihren Tochtergesellschaften – mit dem Argument zurückzuweisen, dass eine Überschneidung bei den Leitungsorganen keine Voraussetzung für die Vermutung sei.
[141] 140 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Es verkennt nämlich zum einen die Regelung der Haftungsvermutung, wie sie sich aus der oben in den Randnrn. 96 und 97 angeführten Rechtsprechung ergibt, und insbesondere, dass diese Vermutung von der Muttergesellschaft durch Beweismittel widerlegt werden kann, die geeignet sind, die Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaften nachzuweisen. Zum anderen hat die Kommission das auf das Fehlen von Verflechtungen zwischen TKE und ihren Tochtergesellschaften gestützte Argument der Klägerinnen nicht etwa mit der Begründung verworfen, dass die Überschneidung zwischen den Leitungsorganen keine Voraussetzung für die Vermutung einer Haftung der Muttergesellschaft darstelle. Vielmehr ergibt sich aus der Verweisung auf den 619. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sowie aus deren 640. Erwägungsgrund, dass die Kommission dieses Argument deshalb zurückgewiesen hat, weil TKE hierfür kein Beweismittel vorgelegt hatte. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Behauptungen der Klägerinnen über das Fehlen von Überschneidungen zwischen den Leitungsorganen von TKE und TKAG sowie deren jeweiligen Tochtergesellschaften selbst im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht durch keinerlei Beweisunterlagen gestützt worden sind (siehe oben, Randnr. 125).
[142] 141 Hinsichtlich des 639. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung rügen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 weiter eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da die dort dargelegten Gründe auf den 626. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, der das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Gesellschaften der Otis-Gruppe betreffe, verwiesen und die Kommission die maßgeblichen Passagen der Erwägungsgründe 622 bis 625 der angefochtenen Entscheidung gegenüber ThyssenKrupp nicht offengelegt habe.
[143] 142 Dazu ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht erklären, inwiefern die Verweisung im 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf deren 626. Erwägungsgrund ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren verletzt haben soll.
[144] 143 Da die oben in Randnr. 141 angeführte Rüge dahin auszulegen ist, dass mit ihr ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass sich die Kommission, soweit es um die Verweisung im 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf deren 626. Erwägungsgrund geht, auf folgende Bemerkung beschränkt hat: "[W] ie im 626. Erwägungsgrund … dargelegt worden ist, ist für die Zurechnung der Haftung an eine Muttergesellschaft keine Überschneidung zwischen den Geschäftstätigkeiten der beiden Unternehmen erforderlich." Die Darlegungen, auf die der 639. Erwägungsgrund verweist, stehen jedoch nicht in dem – gegenüber den Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe nicht geschwärzten – 626. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, sondern im vorangehenden Erwägungsgrund, und zwar insbesondere in der nachstehend wiedergegebenen Passage des 625. Erwägungsgrundes, die gegenüber den Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe ebenfalls nicht geschwärzt worden ist:
"[D] ie Zurechnung der Haftung für das Marktverhalten einer Tochtergesellschaft verlangt weder eine Überschneidung mit den Geschäftstätigkeiten der Muttergesellschaft noch eine enge Verbindung mit dem Geschäft der Tochtergesellschaft. Es ist nämlich normal, dass unterschiedliche Tätigkeiten und Spezialisierungen verschiedenen Einheiten innerhalb einer Unternehmensgruppe zugewiesen werden."
[145] 144 Die Klägerinnen können daher nicht damit gehört werden, dass die rechtlichen Grundsätze, auf die sich die Kommission im 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, unklar geblieben seien. Unter diesen Umständen ist somit auch die oben in Randnr. 141 angeführte Rüge zurückzuweisen.
[146] 145 Viertens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend, die Kommission habe in ihren Klagebeantwortungen eine Reihe neuer Argumente vorgebracht, die die fehlende Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht ersetzen könnten. Dieses Vorbringen sei verspätet und unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
[147] 146 Wie oben in Randnr. 133 dargelegt worden ist, hat die Kommission nach Art. 253 EG zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat. Ferner muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in dieser selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erörtert werden (vgl. Urteil European Night Services u. a./Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ist die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 463 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[148] 147 Wie bereits oben in Randnr. 134 festgestellt worden ist, geht aus den Erwägungsgründen 633 bis 641 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt hat, aus denen die Verhaltensweisen der ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften ihren jeweiligen Muttergesellschaften TKE und/oder TKAG zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Vorbringen in den Klagebeantwortungen der Kommission lediglich darauf abzielt, das Vorbringen in den Schriftsätzen der Klägerinnen zu beantworten, und nicht darauf, dem angeblichen Begründungsmangel in der angefochtenen Entscheidung abzuhelfen.
[149] 148 Folglich ist auch diese Rüge zurückzuweisen.
[150] 149 Alle Rügen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, die eine Verletzung des Art. 253 EG und der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Zurechnung der von den ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an TKAG und TKE betreffen, sind somit zurückzuweisen.
Zu den Anträgen auf Beweisaufnahme
[151] 150 Für ihr Vorbringen, die Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe hätten die innerhalb dieser Gruppe bestehende dezentrale Organisation der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Tätigkeitssegmente detailliert erläutert, bieten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 gemäß Art. 65 Buchst. c der Verfahrensordnung Beweis durch Vernehmung des Sachbearbeiters der Kommission, eines Beamten der Kommission, der die Nachprüfungen in Deutschland am 28. und 29. Januar 2004 geleitet habe, und eines Vorstandsmitglieds von TKE an. Des Weiteren bieten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 Beweis durch Vernehmung eines Mitarbeiters von TKAG an. Darüber hinaus beantragt die Klägerin in der Rechtssache T-149/07, der Kommission aufzugeben, ihre Entscheidung C (2005) 4634 vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38. 354 – Industriesäcke) vorzulegen, von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Oktober 2007 (L 282, S. 41) veröffentlicht worden ist; aus dieser gehe hervor, dass kein sachlicher Grund für eine gesamtschuldnerische Verhängung einer Geldbuße gegen eine Zwischenholding bestehe, wenn schon gegen die tatbeteiligten Tochtergesellschaften und die oberste Konzernholding eine Geldbuße verhängt werde.
[152] 151 Was die Würdigung von Anträgen einer Partei auf Beweisaufnahme angeht, ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg. 2007, I-10005, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[153] 152 Zum einen ist zu den Anträgen auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis dessen, dass die Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe die innerhalb dieser Gruppe bestehende dezentrale Organisation der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Tätigkeitssegmente detailliert erläutert haben, festzustellen, dass die Kommission nicht bestreitet, dass die Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe mündliche Erklärungen zu deren behaupteter dezentraler Organisation abgegeben haben. Sie meint jedoch, dass die Argumente der Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe nicht durch schriftliche Beweisstücke gestützt worden seien und dass ihnen sogar durch bestimmte Unterlagen in den Akten widersprochen worden sei.
[154] 153 Zum anderen kann der Antrag auf Vorlage der Entscheidung C (2005) 4634 der Kommission nicht als für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig angesehen werden, da eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 201 und 205, und Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 60; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 92).
[155] 154 Die Anträge auf Beweisaufnahme sind somit zurückzuweisen, da die Angaben in den Akten ausreichen, um dem Gericht eine Entscheidung über den vorliegenden Klagegrund zu ermöglichen.
[156] 155 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen ist.
3. Zu den Anträgen auf Aufhebung oder Herabsetzung der verhängten Geldbußen
Zum Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem
[157] 156 Das Vorbringen von ThyssenKrupp, dass angesichts der vermeintlichen Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande über eine Kronzeugenbehandlung jede gegen sie verhängte Geldbuße den Grundsatz ne bis in idem verletze, verwirft die Kommission im 655. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung mit folgenden Worten:
"Die Anwendung [des] Grundsatzes [ne bis in idem] setzt … voraus, dass zu der Frage, ob eine Zuwiderhandlung begangen wurde, bereits eine Entscheidung ergangen ist oder dass die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens überprüft worden ist … Im vorliegenden Fall hat keine der von ThyssenKrupp erwähnten nationalen Wettbewerbsbehörden in dem Fall ermittelt oder eine endgültige Entscheidung in der Sache erlassen. Der Grundsatz ne bis in idem hindert die Kommission nicht daran, ihre Befugnisse in Fällen auszuüben, in denen eine vorläufige Entscheidung über Kronzeugenbehandlung auf nationaler Ebene ergangen ist. Außerdem waren im vorliegenden Fall alle von ThyssenKrupp angeführten vermeintlichen Entscheidungen nach der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung … Nr. 1/2003 ergangen. Gemäß dieser Bestimmung werden alle nationalen Wettbewerbsbehörden unter solchen Umständen von ihrer Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 81 [EG] entbunden."
[158] 157 Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 verletzt die angefochtene Entscheidung den Grundsatz ne bis in idem. Dazu machen sie geltend, die Kommission hätte wegen der Zuwiderhandlungen, die von ThyssenKrupp in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden begangen worden seien, keine Geldbußen gegen sie verhängen dürfen, da sie für diese Zuwiderhandlungen bereits von den belgischen, luxemburgischen und niederländischen Wettbewerbsbehörden im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19, im Folgenden: SDÜ) rechtskräftig abgeurteilt worden seien. Für dieses Vorbringen berufen sie sich auf den Bescheid des belgischen Korps Verslaggevers (Berichterstattergremium) [vertraulich] (1), den Avis de clémence (Bescheid über Kronzeugenbehandlung) des luxemburgischen Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat) [vertraulich] und die Clementietoezegging (Zusage über Kronzeugenbehandlung) der niederländischen Mededingsautoriteit (Wettbewerbsbehörde) [vertraulich]. Diese Klägerinnen heben weiter hervor, die Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden seien vor der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission vom 7. Oktober 2005 ergangen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Zuständigkeit dieser Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidungen nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 bereits entfallen gewesen sei.
[159] 158 Es ist darauf hinzuweisen, dass der auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankerte Grundsatz ne bis in idem ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist, den der Gemeinschaftsrichter zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 598).
[160] 159 Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union ist bereits entschieden worden, dass dieser Grundsatz es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnrn. 85 und 86, vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnrn. 130 und 131, und FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 340).
[161] 160 Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt somit voraus, dass über das Vorliegen der Zuwiderhandlung entschieden oder die Rechtmäßigkeit ihrer Würdigung geprüft wurde (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 60). Dieser Grundsatz verbietet daher nur eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung, die dazu führen würde, dass entweder – falls die Verantwortlichkeit erneut bejaht wird – eine zweite, zur ersten hinzukommende Sanktion oder – falls die in der ersten Entscheidung verneinte Verantwortlichkeit in der zweiten Entscheidung bejaht wird – eine erste Sanktion verhängt wird (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 61).
[162] 161 Was die Frage angeht, ob eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde die Kommission daran hindern kann, ein und dasselbe Unternehmen erneut mit einer Sanktion zu belegen oder zu verfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 338, Urteile FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 340, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 600).
[163] 162 Da das Tätigwerden der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zum einen und der Kommission zum anderen, wenn sie Unternehmen aufgrund von Zuständigkeiten, die ihnen durch Art. 5 bzw. Art. 14 der Verordnung Nr. 1/2003 zugewiesen sind, wegen Verstößen gegen die Art. 81 EG und 82 EG verfolgen und mit einer Sanktion belegen, den Schutz desselben Rechtsguts, nämlich den des freien Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, bezweckt, der nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG ein grundlegendes Ziel der Gemeinschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 31), verbietet der Grundsatz ne bis in idem, dass ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG oder 82 EG, für den es in einer früheren, aufgrund Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangenen und bestandskräftig gewordenen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird.
[164] 163 Als Erstes ist daher zu prüfen, ob die oben in Randnr. 157 angeführten Rechtsakte Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden darstellen, durch die die Klägerinnen wegen der in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden begangenen, in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen mit einer Sanktion belegt oder endgültig für nicht verantwortlich erklärt worden sind.
[165] 164 Es ist festzustellen, dass sich die Rechtsakte der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden auf einen Geldbußenerlass beziehen, der den zur ThyssenKrupp-Gruppe gehörenden Gesellschaften für die in der angefochtenen Entscheidung später festgestellten und geahndeten Zuwiderhandlungen in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden gegebenenfalls gewährt werden könnte. Wie jedoch die Kommission im 655. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend feststellt, "hat keine der von ThyssenKrupp erwähnten nationalen Wettbewerbsbehörden … eine endgültige Entscheidung in der Sache erlassen". Da mit den Rechtsakten der nationalen Wettbewerbsbehörden, auf die sich die Klägerinnen beziehen, nicht über das Vorliegen der in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlungen entschieden worden ist, kann die Kommission durch diese Rechtsakte nach der oben in Randnr. 160 angeführten Rechtsprechung auch nicht daran gehindert werden, diese Zuwiderhandlungen in der angefochtenen Entscheidung festzustellen und zu ahnden.
[166] 165 Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 genügt für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem jedoch eine summarische Prüfung der Zuwiderhandlung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde. Für diese Auffassung berufen sie sich auf Art. 54 SDÜ und das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 30), mit dem eine Abkehr vom Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 60) vollzogen worden sei. Die Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden über einen Geldbußenerlass genügten den Voraussetzungen des Art. 54 SDÜ.
[167] 166 Insoweit bestimmt Art. 54 SDÜ: "Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden …" Nach dem Urteil Gözütok und Brügge (oben in Randnr. 165 angeführt, Randnrn. 30 und 31) ist eine Person dann rechtskräftig abgeurteilt, wenn die Strafklage aufgrund eines nationalen Verfahrens endgültig verbraucht ist, auch wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens kein Gericht tätig wird.
[168] 167 Auch wenn man annähme, dass eine Berufung auf Art. 54 SDÜ im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union möglich sei, weil er Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, nämlich des Grundsatzes ne bis in idem, ist, könnte eine vorläufige Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde über Kronzeugenbehandlung jedenfalls nicht als unter diese Bestimmung fallend angesehen werden. Die Gewährung eines vorläufigen Geldbußenerlasses genügt nämlich nicht dem im Art. 54 SDÜ geforderten Merkmal der Endgültigkeit des Strafklageverbrauchs.
[169] 168 Erstens ist zur angeblichen Entscheidung der belgischen Wettbewerbsbehörde [vertraulich] festzustellen, dass diese vom belgischen Korps Verslaggevers (Berichterstattergremium) erlassen worden ist. Nach der Gezamenlijke Mededeling van de Raad voor de Mededinging en het Korps Verslaggevers betreffende immuniteit tegen geldboeten en vermindering van geldboeten in kartelzaken (Gemeinsame Mitteilung des Wettbewerbsrates und des Berichterstattergremiums über den Erlass und die Herabsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, im Folgenden: belgische Mitteilung über Kronzeugenbehandlung) werden bei der belgischen Wettbewerbsbehörde gestellte Anträge auf Geldbußenerlass zunächst vom Berichterstattergremium geprüft (Nrn. 7 und 8 der belgischen Mitteilung über Kronzeugenbehandlung). Da jedoch der "Wettbewerbsrat … das Rechtsprechungsorgan mit Entscheidungszuständigkeit [ist]" (Nr. 7 der belgischen Mitteilung über Kronzeugenbehandlung), ist es allein dessen Sache, "am Ende der Untersuchung … auf der Grundlage des Untersuchungsberichts des Berichterstatters" (Nr. 8 der belgischen Mitteilung über Kronzeugenbehandlung; vgl. auch deren Nrn. 21 und 22) endgültige Entscheidungen über einen Geldbußenerlass zu erlassen. In Anbetracht des in Belgien bestehenden rechtlichen Rahmens ist somit ein Schreiben des Berichterstattergremiums zu einem Antrag auf Geldbußenerlass immer vorläufig.
[170] 169 Im Übrigen geht der vorläufige Charakter des Schreibens des Berichterstattergremiums [vertraulich] auch aus seinem Inhalt hervor, da darin bestätigt wird, dass die Anträge "prima facie die Voraussetzungen für die Gewährung eines Geldbußenerlasses … erfüllen".
[171] 170 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafklage hinsichtlich der Beteiligung von ThyssenKrupp an der Zuwiderhandlung in Belgien durch das Schreiben des Berichterstattergremiums [vertraulich] endgültig verbraucht worden ist. Da ThyssenKrupp von der belgischen Wettbewerbsbehörde nicht im Sinne von Art. 54 SDÜ "rechtskräftig abgeurteilt" wurde, war die Kommission im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, in Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung die Beteiligung dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung in Belgien festzustellen und zu ahnden.
[172] 171 Zweitens ist zum Bescheid des luxemburgischen Wettbewerbsrats [vertraulich] über Kronzeugenbehandlung festzustellen, dass mit ihm gegenüber TKAL und TKE der Eingang ihres Antrags auf Kronzeugenbehandlung in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Luxemburg und zudem bestätigt wird, dass diesem Antrag rechtliche Geltung für das Verfahren in Luxemburg eingeräumt werde (Art. 1 und 2 des Bescheids über Kronzeugenbehandlung). Wie beim Schreiben des belgischen Berichterstattergremiums ist jedoch auch hier keine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Kronzeugenbehandlung ergangen. Der luxemburgische Wettbewerbsrat hat es nämlich als "zweckmäßig an [gesehen], die Entscheidung über den Antrag auf Kronzeugenbehandlung in der Sache bis zum Ausgang der Untersuchung der … Kommission auszusetzen" (Nr. 6 und Art. 3 des Bescheids über Kronzeugenbehandlung).
[173] 172 Unter diesen Umständen ist ThyssenKrupp auch durch den Bescheid des luxemburgischen Wettbewerbsrats [vertraulich] nicht im Sinne von Art. 54 SDÜ "rechtskräftig abgeurteilt" worden. Mithin war die Kommission durch diesen Bescheid über Kronzeugenbehandlung nicht daran gehindert, in Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 2 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung die Beteiligung dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung in Luxemburg festzustellen und zu ahnden.
[174] 173 Drittens ist zur Zusage über Kronzeugenbehandlung der niederländischen Wettbewerbsbehörde [vertraulich] festzustellen, dass auch sie keinen endgültigen Charakter hat. Darin wird nämlich TKAG und TKL nur für den Fall eine Kronzeugenbehandlung bewilligt, dass die niederländische Wettbewerbsbehörde die Zuwiderhandlung in den Niederlanden selbst, d. h. auf Ersuchen der Kommission oder auf eigenes Betreiben, untersuchen und verfolgen sollte (Nr. 7 der Zusage über Kronzeugenbehandlung). Da dies aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, hat die Zusage über Kronzeugenbehandlung ihre Vorläufigkeit behalten und ist durch sie die gegen ThyssenKrupp wegen deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den Niederlanden gerichtete Strafklage nicht endgültig verbraucht worden.
[175] 174 Unter diesen Umständen hinderte die Zusage über Kronzeugenbehandlung die Kommission nicht daran, in Art. 1 Abs. 4 bzw. Art. 2 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung die Beteiligung von ThyssenKrupp an der Zuwiderhandlung in den Niederlanden festzustellen und zu ahnden.
[176] 175 Damit hat die Kommission im 655. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die oben in Randnr. 157 genannten Rechtsakte der nationalen Wettbewerbsbehörden vorläufige Entscheidungen über Kronzeugenbehandlung darstellten, die sie an der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nicht hindern konnten.
[177] 176 Als Zweites ergibt sich aus den vorstehend getroffenen Feststellungen, dass das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe im 655. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht gemeint, dass die betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden zum Zeitpunkt des Erlasses der oben in Randnr. 157 genannten Rechtsakte ihre Zuständigkeit gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 eingebüßt hätten, ins Leere geht. Selbst wenn nämlich die genannten Stellen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die oben in Randnr. 157 genannten Rechtsakte erlassen haben, doch noch für den Erlass von Entscheidungen über die Kronzeugenbehandlung zuständig gewesen sein sollten, wäre doch festzustellen, dass diese Rechtsakte im vorliegenden Fall nicht für eine Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem genügen, da sie sich nicht zum materiellen Vorliegen der Zuwiderhandlung äußern und jedenfalls vorläufigen Charakter haben.
[178] 177 Gleiches gilt für das Vorbringen, das auf einen Vorrang des Grundsatzes ne bis in idem vor dem abgeleiteten Unionsrecht gestützt wird, denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
[179] 178 Als Drittes machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, sie hätten zu Recht darauf vertraut, dass sie durch die Rechtsakte der oben in Randnr. 157 genannten nationalen Wettbewerbsbehörden vor einer neuen Verfolgung durch die Kommission geschützt würden.
[180] 179 Auf den Vertrauensschutz kann sich jeder berufen, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C-37/02 und C-38/02, Slg. 2004, I-6911, Randnr. 70; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 74, und vom 15. November 2007, Enercon/HABM [Windenergiekonverter], T-71/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).
[181] 180 Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Lefebvre u. a./Kommission, T-571/93, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 72, und vom 29. Januar 1998, Dubois und Fils/Rat und Kommission, T-113/96, Slg. 1998, II-125, Randnr. 68). Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T-66/96 und T-221/97, Slg. ÖD 1998, I-A-449 und II-1305, Randnrn. 104 und 107).
[182] 181 Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vortragen, woraus sich ergäbe, dass die Kommission ihnen Zusicherungen dahin gehend gegeben hätte, dass die Rechtsakte der oben in Randnr. 157 genannten Wettbewerbsbehörden sie vor jeglicher Verfolgung und Sanktion wegen der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten und geahndeten Zuwiderhandlungen in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden bewahren würden. Ebenso tragen die Klägerinnen unabhängig davon, ob durch die Verhaltensweisen nationaler Wettbewerbsbehörden bei den Rechtsbürgern ein berechtigtes Vertrauen dergestalt entstehen kann, dass dadurch die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission berührt werden könnte, nichts vor, was den Nachweis zuließe, dass sie von den nationalen Wettbewerbsbehörden bestimmte Zusicherungen dahin gehend erhalten hätten, dass die Kommission durch die oben in Randnr. 157 genannten Rechtsakte an der Feststellung und Ahndung der genannten Zuwiderhandlungen gehindert wäre. Schließlich ist, wie bereits oben in den Randnrn. 168 bis 175 festgestellt worden ist, dem Inhalt dieser Rechtsakte zu entnehmen, dass sie vorläufiger Natur waren und daher keine berechtigte Erwartung dahin gehend begründen konnten, dass ThyssenKrupp nicht wegen der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verfolgt und mit einer Sanktion belegt würde.
[183] 182 Somit ist das auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Vorbringen zurückzuweisen.
[184] 183 Als Viertes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, selbst wenn der Grundsatz ne bis in idem nicht anwendbar wäre, stellte es doch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit dar, dass die ihnen gegenüber erlassenen nationalen Entscheidungen über Geldbußenerlass in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien.
[185] 184 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsakte der nationalen Wettbewerbsbehörden, auf die sich die Klägerinnen beziehen, wie sich oben aus den Randnrn. 158 bis 175 ergibt, vorläufige Entscheidungen über Kronzeugenbehandlung sind, die die Kommission nicht an der Wahrnehmung ihrer Befugnisse hindern können.
[186] 185 Sodann geht aus der Rechtsprechung, die die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens angeführt haben, hervor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nach dem Billigkeitsgrundsatz verpflichtet ist, die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen zu berücksichtigen, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats – also im Gebiet der Union begangene Rechtsverletzungen – handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, Slg. 1969, 1, Randnr. 11, und vom 14. Dezember 1972, Boehringer Mannheim/Kommission, 7/72, Slg. 1972, 1281, Randnr. 3, Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 87; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T-322/01, Slg. 2006, II-3137, Randnr. 279).
[187] 186 Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht gegeben, da feststeht, dass gegen die Klägerinnen mit den oben in Randnr. 157 angeführten Rechtsakten der nationalen Wettbewerbsbehörden keine Sanktionen verhängt worden sind.
[188] 187 Schließlich bezieht sich die oben in Randnr. 185 angeführte Rechtsprechung jedenfalls auf Entscheidungen, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden in einer Zeit erlassen wurden, in der die Verordnung Nr. 1/2003 nicht in Kraft war; bei dieser Rechtsprechung ging es um die Gefahr, dass eine Zuwiderhandlung parallel nach dem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht und nach dem der Union geahndet werden könnte. Wie die Kommission zu Recht unterstrichen hat, besteht diese Gefahr heute nicht mehr dank des durch die Verordnung Nr. 1/2003 geschaffenen europäischen Wettbewerbsnetzes, der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit.
[189] 188 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen war die Kommission im vorliegenden Fall nach keinem Grundsatz des Unionsrechts verpflichtet, bei der Festsetzung der Geldbußen in der angefochtenen Entscheidung die oben in Randnr. 157 genannten vorläufigen Entscheidungen über Kronzeugenbehandlung zu berücksichtigen.
[190] 189 Somit ist auch das von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend gemachte Hilfsvorbringen zu verwerfen.
[191] 190 Damit ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem insgesamt zurückzuweisen.
Zum Klagegrund einer Verletzung der Leitlinien von 1998, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie der Verteidigungsrechte bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen nach der Schwere der Zuwiderhandlungen
Vorbemerkungen
[192] 191 Mit diesem Klagegrund wenden sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 gegen die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen durch die Kommission.
[193] 192 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen verfügt. Diese in den Leitlinien von 1998 beschriebene Methode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-7191, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[194] 193 Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müsste (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).
[195] 194 Wie vorstehend in Randnr. 25 dargelegt worden ist, hat die Kommission im vorliegenden Fall die Höhe der Geldbußen unter Anwendung der in den Leitlinien von 1998 festgelegten Methode bestimmt.
[196] 195 Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 70).
[197] 196 Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 71).
[198] 197 Sodann legen die Leitlinien von 1998 allgemein und abstrakt die Methode fest, die sich die Kommission zur Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnrn. 211 und 213).
[199] 198 Schließlich ist zu beachten, dass die Leitlinien von 1998 als Erstes die Beurteilung der Schwere des Verstoßes als solche regeln, auf deren Grundlage ein allgemeiner Ausgangsbetrag bestimmt werden kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2). Als Zweites wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Art der begangenen Zuwiderhandlungen und die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Gruppen und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 bis 7).
Angefochtene Entscheidung
[200] 199 Als Erstes prüft die Kommission in dem der Schwere der Zuwiderhandlungen gewidmeten Abschnitt der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt 13. 6. 1) parallel die vier in deren Art. 1 festgestellten Zuwiderhandlungen, da sie "gemeinsame Merkmale aufweisen" (657. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dieser Abschnitt ist in drei Unterabschnitte unterteilt: erstens "Art der Zuwiderhandlungen" (Unterabschnitt 13. 6. 1. 1), zweitens "Umfang des räumlich relevanten Marktes" (Unterabschnitt 13. 6. 1. 2) und drittens "Schlussfolgerung zur Schwere der Zuwiderhandlung" (Unterabschnitt 13. 6. 1. 3).
[201] 200 In den Erwägungsgründen 658 und 659 in Unterabschnitt "Art der Zuwiderhandlungen" der angefochtenen Entscheidung, legt die Kommission dar:
"(658) Die von dieser Entscheidung erfassten Zuwiderhandlungen bestanden im Wesentlichen aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck, durch die Zuweisung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war). Solche horizontalen Beschränkungen zählen schon ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 [EG]. Im vorliegenden Fall sind die Vorteile, die die Kunden im Rahmen eines im freien Wettbewerb durchgeführten Bieterverfahrens für sich erwarten konnten, durch die Zuwiderhandlungen zunichte gemacht und ihnen vorenthalten worden. Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei einigen der manipulierten Projekte um aus Steuermitteln finanzierte öffentliche Ausschreibungen handelte, die gerade im Hinblick darauf durchgeführt wurden, konkurrenzfähige, kostenwirksame Angebote zu erhalten.
(659) Für die Ermittlung der Schwere einer Zuwiderhandlung sind die Faktoren, die ihren Gegenstand betreffen, im Allgemeinen von größerer Bedeutung als diejenigen, die ihre Wirkungen betreffen, insbesondere wenn die Vereinbarungen, wie im vorliegenden Fall, besonders schwere Zuwiderhandlungen, wie z. B. die Preisfestsetzung und Marktaufteilung, betreffen. Die Auswirkungen einer Vereinbarung sind im Allgemeinen kein schlüssiges Kriterium für die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung."
[202] 201 Die Kommission führt weiter aus, sie habe "im vorliegenden Fall nicht versucht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es unmöglich ist, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Wettbewerbsparameter (u. a. Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation) ohne die Zuwiderhandlungen zu bestimmen" (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Es sei jedoch "offenkundig, dass die Zuwiderhandlungen tatsächliche Auswirkungen hatten", denn "[a] llein die Tatsache, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Vorkehrungen von den Kartellteilnehmern durchgeführt wurden, lässt auf Auswirkungen auf den Markt schließen, auch wenn die tatsächliche Wirkung schwer zu messen wäre …, weil insbesondere nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls wie viele andere Projekte manipuliert wurden oder wie viele Projekte möglicherweise zwischen den Kartellmitgliedern aufgeteilt wurden, ohne dass es Kontakten zwischen ihnen bedurft hätte" (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Weiter heißt es im selben Erwägungsgrund: "Die zusammengenommen hohen gemeinsamen Marktanteile der Kartellteilnehmer machen wettbewerbswidrige Wirkungen wahrscheinlich, und die verhältnismäßig hohe Stabilität dieser Marktanteile während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen dürfte diese Wirkungen bestätigen."
[203] 202 In den Erwägungsgründen 661 bis 669 der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission auf das von den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Vorbringen ein, mit dem diese dartun wollen, dass sich die Zuwiderhandlungen nur beschränkt auf den Markt ausgewirkt hätten.
[204] 203 Im 670. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Unterabschnitt "Umfang des räumlich relevanten Marktes" führt die Kommission aus: "Die von [der angefochtenen] Entscheidung erfassten Kartelle erstrecken sich auf die vollständigen Gebiete Belgiens, Deutschlands, Luxemburgs bzw. der Niederlande. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein räumlich relevanter nationaler Markt, der sich auf einen Mitgliedstaat insgesamt erstreckt, bereits als solcher einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet."
[205] 204 Im 671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Unterabschnitt "Schlussfolgerung zur Schwere der Zuwiderhandlung" weist die Kommission darauf hin, dass jeder Adressat "[i] n Anbetracht der Art der Zuwiderhandlungen und der Tatsache, dass sich jede einzelne auf das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckte", eine oder mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen habe. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass "diese Faktoren … so geartet [sind], dass die Zuwiderhandlungen als besonders schwer einzustufen sind, auch wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen nicht messbar sind".
[206] 205 Als Zweites setzt die Kommission im Abschnitt "Unterschiedliche Behandlung" (Abschnitt 13. 6. 2) für jedes Unternehmen, das an den verschiedenen Kartellen teilgenommen hat, einen Ausgangsbetrag der Geldbuße fest (siehe oben, Randnrn. 28 bis 31), der dem 672. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge "die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen", berücksichtigt. Im 673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission: "Hierzu können die Unternehmen gemäß ihrem Umsatz mit Aufzügen und/oder Fahrtreppen einschließlich gegebenenfalls Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen in verschiedene Gruppen unterteilt werden."
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen
[207] 206 Was als Erstes die Zuwiderhandlung in Deutschland angeht, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe des Ausgangsbetrags der Geldbußen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ihre eigene Entscheidungspraxis verstoßen habe. Bei dieser Festsetzung habe sie nämlich auf die Größe des Marktes für Aufzüge und Fahrtreppen abgehoben, der einem Wert von über 500 Mio. Euro entspreche (664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kartelle hätten jedoch nur den Absatz von Fahrtreppen und einen kleinen Teil des Absatzes von Aufzügen in Deutschland betroffen, der Groß- und Prestigeprojekten entsprochen habe. Die Größe des von den Vereinbarungen betroffenen Marktes habe daher einen Wert von 170 Mio. Euro nicht überstiegen. Der Markt für Großprojekte unterscheide sich von den übrigen Märkten im Aufzugbereich; auf ihm seien nur Otis, Schindler, Kone und ThyssenKrupp tätig, und die dortigen Wettbewerbsbedingungen seien so speziell, dass die Absprachen auf diesem Markt keine spürbaren Auswirkungen auf den Markt für Standardaufzüge haben könnten, wie sich aus einem von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vorgelegten Sachverständigengutachten (im Folgenden: Gutachten) ergebe. Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 sind weitergehende Spekulationen jedenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da sie unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt worden seien.
[208] 207 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zur Ermittlung der allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen in Frage stellen. Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).
[209] 208 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission für die Festsetzung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland nicht auf die Größe des angeblich betroffenen Marktes abgestellt. Wie sich aus den Erwägungsgründen 657 bis 671 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat sie nämlich ihre Schlussfolgerung zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen auf deren Art und räumlichen Umfang gestützt.
[210] 209 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen ist, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnrn. 55 und 64).
[211] 210 So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 63). Denn die Leitlinien von 1998 sehen zwar nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet wird. Sie schließen jedoch auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 187). Das Argument der Klägerinnen, der in Bezug auf das Kartell in Deutschland festgesetzte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße müsse die behauptete geringe Größe des betroffenen Marktes widerspiegeln, beruht somit auf einer irrigen Prämisse und ist zu verwerfen.
[212] 211 Mithin ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass sie bei den Aufzugsmärkten nicht berücksichtigt habe, dass die Kartelle nur Groß- oder Prestigeprojekte betroffen hätten und dass damit die Größe des von den Kartellen betroffenen Marktes den Wert von 170 Mio. Euro nicht überstiegen habe. Auch kann das auf einen Verstoß gegen die Entscheidungspraxis der Kommission gestützte Vorbringen nicht durchgreifen, da diese Praxis, wie oben in Randnr. 153 in Erinnerung gerufen worden ist, nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann.
[213] 212 Jedenfalls ist festzustellen, dass selbst auf der Grundlage der von den Klägerinnen vorgelegten Schätzungen, wonach der Wert des betreffenden Marktes 170 Mio. Euro nicht überstiegen haben soll, der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 70 Mio. Euro etwa 41 % des Marktes entspräche. Wie aber bereits entschieden worden ist, können Ausgangsbeträge, die einem so hohen Prozentsatz entsprechen, in Fällen sehr schwerwiegender Zuwiderhandlungen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnrn. 130 und 133 bis 137).
[214] 213 In diesem Zusammenhang ist auch dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, mit dem sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen, nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Kommission entgegen dem Vortrag dieser Klägerinnen die Schwere der Zuwiderhandlung nicht anhand der Größe des vom Kartell betroffenen Marktes oder der Auswirkungen der Zuwiderhandlung ermittelt hat, ist festzustellen, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere in deren Randnrn. 77 bis 83 sowie 579 und 583, die Auffassung vertreten hatte, dass das Kartell in Deutschland alle Sektoren des Aufzug- und Fahrtreppengeschäfts erfasse. Des Weiteren führte die Kommission bei der Würdigung der Schwere jeder einzelnen Zuwiderhandlung im Rahmen der Bemessung der Geldbuße in Randnr. 617 Buchst. b der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass sich "die Kartellvereinbarungen … auf den gesamten Sektor Aufzüge und Fahrtreppen erstrecken".
[215] 214 Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 angeht, dass sich die Kartelle nicht auf den behaupteten gesonderten Markt für Standardaufzüge ausgewirkt hätten, ist auf die Leitlinien von 1998 hinzuweisen, in deren Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 und 2 es zur Beurteilung der Zuwiderhandlung heißt:
"Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.
Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße."
[216] 215 Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 74; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 216).
[217] 216 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 619 und 620; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 150, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 83).
[218] 217 Die Kommission gibt im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu bedenken, dass sie "im vorliegenden Fall nicht versucht [hat], die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es unmöglich ist, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Wettbewerbsparameter (u. a. Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation) ohne die Zuwiderhandlungen zu bestimmen". Auch wenn die Kommission in diesem Erwägungsgrund die Auffassung vertritt, es sei offenkundig, dass die Kartelle konkrete Auswirkungen gehabt hätten, da sie durchgeführt worden seien, was an sich schon auf Auswirkungen auf dem Markt schließen lasse, und auch wenn sie in den Erwägungsgründen 661 bis 669 das Vorbringen der betreffenden Unternehmen zurückgewiesen hat, mit dem diese dartun wollten, dass die Auswirkungen der Kartelle beschränkt gewesen seien, ist doch festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen nicht deren etwaige Auswirkungen auf den Markt berücksichtigt hat.
[219] 218 So gründet die Kommission im 671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung das Ergebnis ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen nur auf die Berücksichtigung der Art und des räumlichen Umfangs dieser Zuwiderhandlungen. Sie gelangt nämlich in diesem Erwägungsgrund zu dem Schluss, dass "[i] n Anbetracht der Art der Zuwiderhandlungen und der Tatsache, dass sich jede einzelne auf das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckte", davon auszugehen sei, dass "jeder Adressat … eine oder mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen [hat]".
[220] 219 Insbesondere ergibt sich hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Deutschland aus dem 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission im Übrigen auf die von Kone und Otis behauptete beschränkte Auswirkung der Zuwiderhandlung eingeht, dass es "nicht möglich war, die konkreten Wirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen", und dass die Vereinbarungen in Deutschland nicht nur Fahrtreppen und hochwertige Aufzugprojekte umfassten; die Kommission hielt es nämlich für wahrscheinlich, dass "die rechtswidrigen Absprachen hinsichtlich der Aufzugprojekte im Wert von mehr als 1 Mio. Euro, die auch Hochgeschwindigkeits- und hochwertige Aufzüge umfassten, die Funktionsweise des verbleibenden Aufzugsmarktes beeinflussen konnten". In diesem Erwägungsgrund hat die Kommission weiter festgestellt, dass es unabhängig von der Anzahl und der Art der Aufzüge auf den Gesamtwert eines Projekts angekommen sei, dass es nicht möglich sei, die konkreten Wirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, und dass aufgrund der Tatsachen feststehe, dass die Beteiligten nicht die Absicht gehabt hätten, bestimmte Produktarten auszuschließen, sondern rechtswidrige Absprachen zu Projekten zu treffen, bei denen der Wettbewerb am leichtesten ausgeschaltet werden könne.
[221] 220 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht etwa geltend machen, dass die Auswirkungen der Zuwiderhandlung in Deutschland messbar gewesen seien, sondern lediglich, dass die Auswirkungen einen Markt angeblich geringer Größe betroffen hätten und dass die Kartelle keine spürbaren Auswirkungen auf den behaupteten Markt der Standardfahrstühle hätten haben können. Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Kommission nach den Leitlinien von 1998 und der oben in Randnr. 215 angeführten Rechtsprechung verpflichtet war, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen deren konkrete Auswirkungen zu berücksichtigen, so dass ihr Vorbringen nicht durchgreifen kann.
[222] 221 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist über die von der Kommission in Frage gestellte Zulässigkeit des Gutachtens, mit dem dargetan werden soll, dass das Kartell in Deutschland nur einen Teil des Aufzugsmarktes betroffen habe, nicht zu entscheiden; ebenso wenig ist den entsprechenden Beweisanträgen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 stattzugeben, anhand deren sie die Zulässigkeit des Gutachtens nachweisen wollen.
[223] 222 Auf jeden Fall ist zu diesem Gutachten festzustellen, dass zwar einerseits die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 behaupten, dass der von den Vereinbarungen angeblich betroffene Markt den Wert von 170 Mio. Euro nicht überstiegen habe und sich nicht spürbar auf den Markt der Standardfahrstühle habe auswirken können, dass jedoch andererseits das Gutachten darlegt, dass zum einen auf Hochgeschwindigkeitsaufzüge (High-Tech/Premium) im Jahr 2003 ein Anteil von zwischen 11, 5 und 13, 04 Mio. Euro entfallen sei und dass zum anderen die Großprojekte sowohl Hochgeschwindigkeits- als auch Standardaufzüge umfasst hätten. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass nur die behaupteten Großprojekte vom Kartell betroffen gewesen seien, ließen sich doch nicht deren Auswirkungen auf den behaupteten Markt der Standardaufzüge ausschließen, umfassen die Großprojekte doch offensichtlich auch viele Standardaufzüge.
[224] 223 Selbst wenn im Übrigen die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie infolgedessen in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, um eine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem Markt hätte haben können, zu ermöglichen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 82), wäre davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.
[225] 224 Zur Zuwiderhandlung in Deutschland hat die Kommission u. a. festgestellt, dass auf Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp wertbezogen über 60 % des Fahrstuhlabsatzes und nahezu 100 % des Marktes für Fahrtreppen entfielen (Erwägungsgründe 51 und 232 der angefochtenen Entscheidung). Zudem entfielen nach 2000 auf die drei Kartellbeteiligten etwa 75 % des Fahrtreppenmarktes und nahezu 50 % des Aufzugsmarktes (Erwägungsgründe 278 und 280 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen bezweckte das Kartell das Einfrieren der jeweiligen Marktanteile der betreffenden Unternehmen (Erwägungsgründe 236 ff. der angefochtenen Entscheidung). Außerdem hat die Kommission die Häufigkeit der Treffen hervorgehoben (Erwägungsgründe 217 und 218 der angefochtenen Entscheidung) und auf die Vorsichtsmaßnahmen der Teilnehmer zur Verheimlichung ihrer Kontakte hingewiesen (Erwägungsgründe 219 bis 221 der angefochtenen Entscheidung).
[226] 225 Wie oben in Randnr. 217 hervorgehoben worden ist, ist die Kommission im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Tatsache, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen durchgeführt worden seien, allein schon auf Auswirkungen auf den Markt schließen lasse, auch wenn die konkrete Wirkung schwer zu messen wäre, da es insbesondere nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele andere Projekte manipuliert oder wie viele Projekte möglicherweise zwischen den Mitgliedern des Kartells aufgeteilt worden seien, ohne dass es Kontakten zwischen ihnen bedurft hätte. Die Kommission hat hinzugefügt, dass die zusammengenommen hohen Marktanteile der Kartellteilnehmer wettbewerbswidrige Wirkungen wahrscheinlich machten und dass die verhältnismäßig hohe Stabilität dieser Marktanteile während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen diese Wirkungen bestätige.
[227] 226 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Höhe des für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzten Ausgangsbetrags von 70 Mio. Euro angesichts der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig ist, selbst wenn nachgewiesen würde, dass das Kartell, wie die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 behaupten, bei Aufzügen nur Großprojekte betraf.
[228] 227 Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, das Kartell habe nur in Deutschland und auch nur auf einem zu vernachlässigenden Teil des Marktes Wirkungen gezeitigt, so dass der für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzte Ausgangsbetrag von 70 Mio. Euro unter Berücksichtigung des betroffenen räumlichen Marktes herabzusetzen sei.
[229] 228 Insoweit wird, wie dargelegt, der allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße u. a. nach dem räumlichen Umfang der Zuwiderhandlung bestimmt.
[230] 229 Zudem bildet nach ständiger Rechtsprechung ein geografischer Markt von nationalem Ausmaß einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 176). Da sich das Kartell in Deutschland unstreitig auf das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstreckte, ist davon auszugehen, dass es einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erfasste.
[231] 230 Unter Berücksichtigung zum einen der besonderen Schwere des Kartells und zum anderen der Tatsache, dass es einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erfasste, verstößt die Festsetzung eines Ausgangsbetrags für die Zuwiderhandlung in Deutschland auf 70 Mio. Euro durch die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
[232] 231 Hilfsweise tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, auch wenn man auf das Gesamtvolumen des Aufzugsmarktes abstelle, sei der für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzte Ausgangsbetrag von 70 Mio. Euro zu hoch bemessen, da die am Verfahren beteiligten Unternehmen weniger als 50 % des Gesamtvolumens des deutschen Aufzugsmarktes repräsentiert hätten (280. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dieses Argument ist jedoch zu verwerfen, da die Kommission, wie oben in den Randnrn. 208 bis 210 festgestellt worden ist, nicht verpflichtet war, bei der Festsetzung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße für die Zuwiderhandlung in Deutschland auf die Größe des angeblich betroffenen Marktes abzustellen, und dies im vorliegenden Fall auch nicht getan hat.
[233] 232 Jedenfalls bestreiten die Klägerinnen nicht, dass die am Kartell in Deutschland beteiligten Unternehmen im Jahr 2003 48 % des auf 506 Mio. Euro geschätzten gesamten Aufzugsmarktes (280. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und 75 % des auf 70 Mio. Euro geschätzten Fahrtreppenmarktes (Erwägungsgründe 82 und 278 der angefochtenen Entscheidung) repräsentierten. Damit entspricht der Ausgangsbetrag von 70 Mio. Euro 23, 7 % des Umsatzes, der von den am deutschen Kartell beteiligten Unternehmen erzielt wurde. Ein solcher Prozentsatz kann aber unter Berücksichtigung der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung zum einen und ihres geografischen Umfangs zum anderen nicht als zu hoch angesetzt angesehen werden.
[234] 233 Weiter hilfsweise tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße für die Zuwiderhandlung in Deutschland sei die Kommission von der in der angefochtenen Entscheidung angewandten Methode der Geldbußenberechnung abgewichen. Nachdem sie davon ausgegangen sei, dass der Umfang der Absprachen in Deutschland geringer sei als in den drei Benelux-Ländern, könne sie bei der Berechnung der Geldbuße, die wegen der in Deutschland begangenen Zuwiderhandlung zu verhängen sei, nicht dieselben Kriterien anwenden.
[235] 234 Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission zwar nicht versucht hat, die konkreten Wirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), jedoch in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Deutschland einen niedrigeren Ausgangsbetrag angesetzt hat, um zugunsten der betroffenen Unternehmen in Rechnung zu stellen, dass möglicherweise nicht der gesamte Aufzugsmarkt von den Kartellen unmittelbar betroffen war. Wie sie im 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, hat die Kommission bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße tatsächlich "berücksichtig [t], dass möglicherweise nicht der gesamte Aufzugsmarkt unmittelbar von den Kartelltätigkeiten [in Deutschland] beeinträchtigt wurde". Es zeigt sich nämlich, dass der Ausgangsbetrag für das Kartell in Deutschland in Anbetracht der Größe der betroffenen Märkte niedriger festgesetzt wurde als die Ausgangsbeträge für die übrigen Kartelle, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht.
[236] 235 Selbst wenn die Kommission bei der Feststellung mehrerer besonders schwerer Zuwiderhandlungen in ein und derselben Entscheidung eine gewisse Kohärenz zwischen den allgemeinen Ausgangsbeträgen und der Größe der verschiedenen betroffenen Märkte wahren müsste, deutet doch im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass es bei den wegen der Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden festgesetzten allgemeinen Ausgangsbeträge an Kohärenz fehlte oder dass bei ihnen von einer in der angefochtenen Entscheidung angeblich angewandten Berechnungsmethode abgewichen worden wäre.
[237] 236 Die Prüfung der maßgeblichen Angaben zeigt nämlich, dass die Kommission die allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen unter Berücksichtigung der Größe der betroffenen Märkte kohärent festgesetzt hat. So hat sie die allgemeinen Ausgangsbeträge umso höher angesetzt, je größer der Markt war, ohne dabei allerdings eine genaue mathematische Formel anzuwenden, wozu sie jedenfalls nicht verpflichtet war (siehe oben, Randnrn. 207 bis 210). In dieser Weise ist der allgemeine Ausgangsbetrag für den eindeutig größten Markt, nämlich den Deutschlands, der einem Wert von 576 Mio. Euro entspricht, auf 70 Mio. Euro, derjenige für die beiden nächstkleineren Märkte, die der Niederlande und Belgiens, die einem Wert von 363 Mio. Euro bzw. 254 Mio. Euro entsprechen, auf 55 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro und derjenige für den offensichtlich kleineren luxemburgischen Markt, der einem Wert von 32 Mio. Euro entspricht, auf nur 10 Mio. Euro festgesetzt worden, obwohl die Leitlinien von 1998 für besonders schwere Verstöße vorsehen, dass wegen der Schwere ein Betrag "oberhalb von 20 Mio. [Euro]" anzusetzen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 136).
[238] 237 Daraus folgt, dass alle Rügen, die sich auf die Festsetzung des Ausgangsbetrags wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland beziehen, zurückzuweisen sind.
[239] 238 Als Zweites machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Luxemburg ein Missverhältnis zwischen dem allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße und der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes geltend.
[240] 239 Hierzu ist festzustellen, dass auch die Klägerin in der Rechtssache T-148/07 nicht die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargestellten Methode zur Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße in Frage stellt, die, wie oben in Randnr. 207 ausgeführt worden ist, einer pauschalierenden Betrachtungsweise entspricht. Außerdem ist die Größe des betroffenen Marktes nach der oben in Randnr. 209 angeführten Rechtsprechung nur ein relevanter Faktor für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, den zu berücksichtigen die Kommission bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht verpflichtet ist. Wie jedoch oben in Randnr. 208 dargelegt worden ist, hat die Kommission im vorliegenden Fall, wie sich aus den Erwägungsgründen 657 bis 671 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ihre Schlussfolgerung zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen auf deren Art und räumlichen Umfang gestützt. Das Vorbringen der Klägerinnen, dass der Ausgangsbetrag wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg gemessen an der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes zu hoch angesetzt worden sei, ist somit zurückzuweisen.
[241] 240 Hervorzuheben ist auf jeden Fall, dass die Kommission den allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße für die Zuwiderhandlung in Luxemburg auf 10 Mio. Euro festgesetzt hat. So hat sie es, obwohl sie die Schwere der Zuwiderhandlung nach deren Art und räumlichem Umfang bestimmt hat, als zweckmäßig angesehen, den allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße auf die Hälfte des Mindestbetrags von 20 Mio. Euro festzusetzen, der in den Leitlinien für diesen Typ einer besonders schweren Zuwiderhandlung normalerweise vorgesehen ist (vgl. Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998).
[242] 241 Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen.
[243] 242 Als Drittes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-150/07 und T-154/07 zur Zuwiderhandlung in den Niederlanden vor, die Kommission habe die beschränkte Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt verkannt, da weniger als 10 % bis 15 % des Marktes vom Kartell erfasst worden seien, was von allen Unternehmen bestätigt worden sei, die an der Zuwiderhandlung in den Niederlanden beteiligt gewesen seien. Außerdem hätte die Kommission, selbst wenn sie nicht zur Feststellung der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den niederländischen Markt verpflichtet gewesen wäre, das sehr beschränkte Volumen des vom Kartell erfassten Marktes berücksichtigen müssen.
[244] 243 Dazu ist festzustellen, dass auch die Klägerin in der Rechtssache T-154/07 nicht die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 Abschnitt 1 der Leitlinien von 1998 dargestellten Methode zur Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße in Frage stellt, die, wie oben in Randnr. 207 ausgeführt worden ist, einer pauschalierenden Betrachtungsweise entspricht. Außerdem ist die Größe des betroffenen Marktes nach der oben in Randnr. 209 angeführten Rechtsprechung nur ein relevanter Faktor für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, den zu berücksichtigen die Kommission bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht verpflichtet ist. Wie jedoch oben in Randnr. 208 dargelegt worden ist, hat die Kommission im vorliegenden Fall, wie sich aus den Erwägungsgründen 657 bis 671 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ihre Schlussfolgerung zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen auf deren Art und räumlichen Umfang gestützt. Das Vorbringen der Klägerin, dass der Ausgangsbetrag wegen der Zuwiderhandlung in den Niederlanden gemessen an der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes zu hoch angesetzt worden sei, ist somit zurückzuweisen.
[245] 244 Im Übrigen beruhen, wie die Kommission zu Recht feststellt, die Erklärungen, die die Teilnehmer am Kartell in den Niederlanden zu den angeblich vom Kartell betroffenen Projekten abgegeben haben, nur auf der Zahl der Vorhaben, für die diese Teilnehmer das Bestehen eines Kartells ausdrücklich anerkannt haben. Wie die Kommission im 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, bestand keine Notwendigkeit, jedes einzelne Projekt im Rahmen des Kartells in den Niederlanden zuzuweisen, da die betreffenden Unternehmen nur über Projekte verhandeln mussten, die nicht automatisch einem von ihnen aufgrund etablierter Beziehungen zu einem bestehenden Kunden zugewiesen wurden. Zum anderen haben zwar Otis und ThyssenKrupp behauptet, dass die Gesamtzahl von Projekten, für die Zuweisungsgespräche stattgefunden hätten, nur einen kleinen Teil aller Projekte in den Niederlanden ausgemacht habe (492. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), doch weisen die von ihnen hierzu vorgelegten Berechnungen jedenfalls eine erhebliche Schwankungsbreite auf (Erwägungsgründe 494, 495, 496, 497 und 499 der angefochtenen Entscheidung).
[246] 245 Folglich ist das Vorbringen eines überhöhten Ausgangsbetrags für die Zuwiderhandlung in den Niederlanden zu verwerfen.
[247] 246 Damit sind alle Rügen, die die allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbuße betreffen, zurückzuweisen.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbußen
[248] 247 Im Rahmen der Bemessung der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen ergibt sich eine differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse. Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109, und Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 44).
[249] 248 Demgemäß bestimmen die Leitlinien von 1998, dass bei einer Zuwiderhandlung von bestimmter Schwere in Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, der allgemeine Ausgangsbetrag gewichtet werden sollte, um einen spezifischen Ausgangsbetrag festzulegen, der das Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb berücksichtigt, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6). Insbesondere muss die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße berücksichtigt werden, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4).
[250] 249 Die Leitlinien von 1998 stellen weiter klar, dass der Grundsatz der Strafgleichheit bei gleicher Verhaltensweise gegebenenfalls dazu führen kann, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liegt (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 7).
[251] 250 Wie oben in Randnr. 210 ausgeführt worden ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Leitlinien von 1998 keine Berechnung der Höhe von Geldbußen anhand des von den Unternehmen auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatzes vorsehen. So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner – wie es in den Leitlinien heißt – tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 63). Die Leitlinien von 1998 schließen aber auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnrn. 283 und 284, vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 157).
[252] 251 Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 672 bis 685 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission hinsichtlich jeder in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung "die Unternehmen unterschiedlich [behandelt hat], um die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, den Wettbewerb schwerwiegend zu schädigen" (672. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Für jede einzelne Zuwiderhandlung hat sie die Unternehmen in Gruppen eingeteilt, um die spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbuße anhand des Umsatzes festzusetzen, den sie auf dem jeweiligen nationalen Markt mit den betreffenden Erzeugnissen erzielt haben (Erwägungsgründe 673 bis 685 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat zur Bestimmung der spezifischen Ausgangsbeträge der Unternehmen mit Ausnahme des für Schindler wegen deren Beteiligung am Kartell in Deutschland angesetzten Betrags in Bezug auf jede Zuwiderhandlung das Jahr 2003 zugrunde gelegt, das ihrer Ansicht nach das letzte Jahr ist, in dem diese Unternehmen aktiv an den betreffenden Kartellen teilnahmen (Erwägungsgründe 674, 676, 680 und 684 der angefochtenen Entscheidung).
[253] 252 Was als Erstes die Zuwiderhandlung in Belgien betrifft, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-105/07 im Rahmen ihres Vorbringens zum Ausgangsbetrag der Geldbußen geltend, dass ThyssenKrupp im Zeitraum der Zuwiderhandlung in Belgien einen deutlich niedrigeren Marktanteil als Kone und Schindler gehalten habe, so dass die Geldbuße herabzusetzen sei.
[254] 253 Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 7 der Leitlinien von 1998 liegt der abgestuften Behandlung von an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen keine arithmetische Formel zugrunde. Denn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 149).
[255] 254 Daher muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 406 und 416, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 220 und 222, BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 157, sowie Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 184).
[256] 255 Im vorliegenden Fall hat die Kommission entgegen der Behauptung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 die verhältnismäßig weniger bedeutende Position von TKLA auf dem belgischen Markt berücksichtigt, indem sie sie in eine gesonderte Gruppe mit einem Ausgangsbetrag eingestuft hat, der deutlich unter dem für die übrigen Teilnehmer am Kartell in Belgien festgesetzten liegt. So ist ThyssenKrupp im Gegensatz zu Kone und Schindler, die mit einem Ausgangsbetrag von 40 Mio. Euro in die erste Gruppe eingestuft wurden, und zu Otis, die mit einem Ausgangsbetrag von 27 Mio. Euro in die zweite Gruppe eingestuft wurde, in die dritte Gruppe eingestuft worden mit einem Ausgangsbetrag von 16, 5 Mio., der im Übrigen unterhalb der Untergrenze von 20 Mio. Euro liegt, die in den Leitlinien normalerweise für diesen Typ einer besonders schweren Zuwiderhandlung vorgesehen ist (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 dritter Gedankenstrich; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 58).
[257] 256 Das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, das diese auf die angebliche Rechtswidrigkeit des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße stützen, die wegen der Beteiligung von TKLA am Kartell in Belgien gegen sie verhängt wurde, ist somit zurückzuweisen.
[258] 257 Was als Zweites die Zuwiderhandlung in Deutschland angeht, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 erstens eine diskriminierende Behandlung geltend, soweit der gegen sie festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße nur auf der Grundlage von Art und räumlichem Umfang der rechtswidrigen Verhaltensweisen berechnet worden sei, während beim Ausgangsbetrag der gegen Schindler verhängten Geldbuße berücksichtigt worden sei, dass die entsprechenden Verhaltensweisen nur einen Teil des relevanten Produktmarktes betroffen hätten. Wende man die von der Kommission auf Schindler angewandte Methode auf die Situation der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 an, müsse dies zu einer Herabsetzung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße führen.
[259] 258 Zunächst ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere ihren Erwägungsgründen 676 bis 679, zweifelsfrei hervorgeht, dass sich die Kommission zur Einstufung der Unternehmen, die sich am Kartell in Deutschland beteiligt hatten, und zwar sowohl in Bezug auf Schindler als auch in Bezug auf die übrigen Kartellbeteiligten in Deutschland, auf die Umsätze bezogen hat, welche die jeweiligen Unternehmen auf dem vom Kartell betroffenen Markt erzielt hatten.
[260] 259 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation von Schindler hinsichtlich des Kartells in Deutschland von derjenigen von ThyssenKrupp unterscheidet. Unstreitig betraf nämlich die Beteiligung von Schindler am Kartell in Deutschland zwischen August 1995 und Dezember 2000 während der gesamten Dauer dieser Beteiligung nur Fahrtreppen (213. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung). Schindler hat sich somit an der in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung nur hinsichtlich des Fahrtreppen betreffenden Teils beteiligt. Dagegen hat sich ThyssenKrupp an beiden Teilen der Zuwiderhandlung beteiligt, d. h. den Fahrtreppen betreffenden Teil zwischen August 1995 und Dezember 2003 und den Aufzüge betreffenden Teil zwischen Dezember 2000 und Dezember 2003 (Erwägungsgründe 212 und 213 sowie Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung). Mit der unterschiedlichen Behandlung sollen aber gerade die zwischen den Unternehmen bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Fähigkeit, Wettbewerber erheblich zu schädigen, berücksichtigt werden, die bei Schindler notwendig in geringerem Maße vorhanden war, da diese nicht an dem Aufzüge betreffenden Teil des Kartells beteiligt war.
[261] 260 Unter diesen Umständen können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht mit ihrer Schlussfolgerung einer diskriminierenden Behandlung gehört werden, die sich daraus ergeben soll, dass bei der Bestimmung des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße für Schindler nur der auf dem Markt für Fahrtreppen erzielte Umsatz berücksichtigt worden sei. Vielmehr hat sich die Kommission unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerade aufgrund der Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Situationen von Schindler einerseits und den übrigen Kartellbeteiligten andererseits veranlasst gesehen, für die beiden Gruppen beteiligter Unternehmen unterschiedliche Umsätze heranzuziehen.
[262] 261 Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, sie seien zu Unrecht der ersten Gruppe zugeordnet worden, weil die Kommission nach den ihnen vorliegenden Angaben die tatsächliche Konstellation der Marktanteile verkannt habe. Zur Stützung ihres Vorbringens beziehen sich diese Klägerinnen zum einen auf die Marktanteile von Schindler auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen im Referenzjahr 2003. Zum anderen behaupten sie, sie hielten im Sektor Fahrtreppen und Aufzuggroßprojekte keine Marktanteile, die denen von Kone und Otis auf dem deutschen Markt gleichwertig seien. Insoweit habe die Kommission nicht die der Definition der Gruppen nach Marktanteilen zugrunde liegenden Berechnungen offengelegt, und zwar auch nicht, nachdem sie von den Klägerinnen hierzu aufgefordert worden sei.
[263] 262 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Festsetzung der spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbuße die Unternehmen anhand des von ihnen auf dem jeweiligen Inlandsmarkt für die betroffenen Erzeugnisse erzielten Umsatzes in Gruppen eingeteilt hat (673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung; siehe oben Randnr. 251). Sie hat in diesem Zusammenhang im 678. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es "[i] n Anbetracht der ähnlichen Marktanteile und Wirtschaftskraft von Kone, Otis und ThyssenKrupp … nicht angemessen [ist], diese Unternehmen bei der Ermittlung der Geldbußen unterschiedlich zu behandeln".
[264] 263 Außerdem folgt der Umstand, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße nicht zwangsläufig bei allen Kartellmitgliedern dem gleichen Prozentsatz ihrer jeweiligen Umsätze entspricht, aus der Methode, die Unternehmen in Gruppen einzuteilen, da dies zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Gruppe festgesetzten Ausgangsbetrags führt. Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 385, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 217, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 150).
[265] 264 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 stellen die Ausführungen in den Erwägungsgründen 673 und 678 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage.
[266] 265 Da jedoch zum einen das Kartell, an dem Schindler beteiligt war, nur Fahrtreppen betraf, hat die Kommission bei der Bestimmung des spezifischen Ausgangsbetrags dieses Unternehmens zu Recht nur den von ihm in diesem Sektor erzielten Umsatz berücksichtigt. Das Argument der Klägerinnen, das auf einen Vergleich mit den Marktanteilen von Schindler auf dem Markt für Aufzüge und Fahrtreppen im Jahr 2003 abstellt, kann daher nicht durchgreifen.
[267] 266 Da zum anderen die Klägerinnen nicht beanstanden, dass die Kommission die Unternehmen nach Maßgabe des von ihnen auf dem jeweiligen Inlandsmarkt für die betroffenen Erzeugnisse erzielten Umsatzes in Gruppen eingeteilt hat (673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und da die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner – wie es in den Leitlinien von 1998 heißt – tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet ist, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 63), geht das Vorbringen der Klägerinnen, das sie auf die Anteile der beteiligten Unternehmen an den Märkten für Fahrtreppen sowie für Aufzuggroßprojekte stützen, auf jeden Fall fehl.
[268] 267 Demgemäß ist das Vorbringen der Klägerinnen, dass sie zu Unrecht der ersten Gruppe zugewiesen worden seien, zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist dem von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, mit denen die Kommission dazu verpflichtet werden soll, ihre Berechnungen zu den Marktanteilen auf dem deutschen Markt mitzuteilen, nicht stattzugeben.
[269] 268 Als Drittes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zur Zuwiderhandlung in Luxemburg vor, ThyssenKrupp sei wegen ihrer geringen Größe und ihres geringen Marktanteils nicht in der Lage, Wettbewerber und den Verbraucher zu schädigen (Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998).
[270] 269 Erstens habe die Kommission ThyssenKrupp und Kone in die zweite Gruppe eingestuft, obwohl Kone einen viel höheren – bis zu doppelt so hohen – Marktanteil als ThyssenKrupp gehalten habe (680. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[271] 270 Dazu ist festzustellen, dass die Umsätze von Kone und ThyssenKrupp auf dem luxemburgischen Markt, wie sich aus dem 680. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, im Jahr 2003 verhältnismäßig ähnlich waren und jeweils ein Drittel bis ein Viertel der Umsätze von Otis und Schindler auf diesem Markt ausmachten. Die Kommission ist somit nicht offensichtlich über den ihr zuerkannten Wertungsspielraum hinausgegangen, indem sie Schindler und Otis in die erste Gruppe und Kone und ThyssenKrupp in die zweite Gruppe eingestuft hat, was kohärent und objektiv gerechtfertigt erscheint.
[272] 271 Zweitens zeige ein Vergleich der Marktanteile von ThyssenKrupp mit denen von Otis und Schindler, dass die Zuordnung von ThyssenKrupp zur zweiten Gruppe sachlich falsch gewesen sei. Otis und Schindler seien nämlich in die erste Gruppe eingestuft worden und hätten 2003 fünfmal so hohe Marktanteile wie ThyssenKrupp gehalten. Der Ausgangsbetrag der Geldbuße für ThyssenKrupp entspreche einem Viertel der für Otis und Schindler festgesetzten Ausgangsbeträge, obwohl ihr Marktanteil nur etwa ein Fünftel der Marktanteile dieser beiden Unternehmen und nur etwa die Hälfte des Marktanteils von Kone ausgemacht habe. Dieses Missverhältnis widerspreche der Entscheidungspraxis der Kommission, wonach die Grundbeträge für nachrangige Gruppen stets anteilig niedriger als für die erste Gruppe festgesetzt worden seien.
[273] 272 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Denn aufgrund der großen Differenz zwischen den Marktanteilen von Otis und Schindler einerseits und von Kone und ThyssenKrupp andererseits war eine unterschiedliche Einstufung der Beteiligten in zwei Gruppen gerechtfertigt. Da jedoch – abgesehen davon, dass die Ermittlung eines Ausgangsbetrags für jede Gruppe nicht einer arithmetischen Berechnung unterliegt, nach der sich jeder bei den Marktanteilen der Unternehmen festgestellte Unterschied in einer Zugehörigkeit dieser Unternehmen zur ersten oder zur zweiten Gruppe äußern müsste – im vorliegenden Fall der von einem Unternehmen der ersten Gruppe erzielte Umsatz etwa dem Vierfachen des Umsatzes des zur zweiten Gruppe gehörenden Unternehmens ThyssenKrupp entspricht, erscheint die Festsetzung eines Ausgangsbetrags für ThyssenKrupp, der 25 % des für die Unternehmen der ersten Gruppe festgesetzten Ausgangsbetrags ausmacht, auf jeden Fall kohärent und objektiv gerechtfertigt.
[274] 273 Drittens habe die Kommission das Gruppensystem in Bezug auf Luxemburg fehlerhaft angewandt, da sie ThyssenKrupp, verglichen mit der Einstufung von TKLA und TKL bei den Zuwiderhandlungen in Belgien und in den Niederlanden, in eine niedrigere Gruppe als Kone hätte einstufen und demgemäß für sie einen niedrigeren Grundbetrag hätte festsetzen müssen, um ihrem geringen Marktanteil in Luxemburg Rechnung zu tragen.
[275] 274 Hierzu ist bereits oben in Randnr. 270 festgestellt worden, dass die Kommission, ohne offensichtlich über den ihr zuerkannten Wertungsspielraum hinausgegangen zu sein, Kone und ThyssenKrupp in die zweite Gruppe eingestuft hat, was kohärent und objektiv gerechtfertigt erscheint. Auch das Argument, dass die Kommission andere Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe im Rahmen anderer Zuwiderhandlungen anders behandelt habe, ist unerheblich, da mit einer unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf jede einzelne Zuwiderhandlung gerade dem relativen Gewicht der betreffenden Unternehmen auf den jeweiligen Märkten gebührend Rechnung getragen werden soll. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.
[276] 275 Viertens rügen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Verhältnis zwischen ihrem auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz und dem Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße. So machen sie geltend, dass der ihnen zugewiesene Ausgangsbetrag [vertraulich] ihr auf dem luxemburgischen Markt im Jahr 2003 erzielter Umsatz sei.
[277] 276 Zum einen ist jedoch, wie aus der vorstehenden Randnr. 218 hervorgeht, der allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbußen unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlungen und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes ermittelt worden. Zum anderen hat die Kommission die von den fraglichen Unternehmen auf dem luxemburgischen Markt erzielten Umsätze nur deshalb im Rahmen einer differenzierenden Behandlung der betreffenden Unternehmen berücksichtigt, um deren relativer Bedeutung auf dem betreffenden Markt und ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, den Wettbewerb schwerwiegend zu schädigen (672. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), Rechnung zu tragen. Der von den Klägerinnen angestellte Vergleich zwischen dem von ihnen auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz und dem Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße geht daher fehl.
[278] 277 Da jedenfalls das Unionsrecht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt für die Erzeugnisse, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, stehen müsste (Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 75), ist somit das Vorbringen, dass der gegen ThyssenKrupp wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg festgesetzte spezifische Ausgangsbetrag überhöht sei, zurückzuweisen.
[279] 278 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Rügen, die die spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbußen betreffen, insgesamt zu verwerfen sind.
[280] 279 Der vorliegende Klagegrund ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum Klagegrund einer Verletzung der Leitlinien von 1998, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Art. 253 EG und des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Anwendung des Konzernmultiplikators zur Berücksichtigung des Abschreckungszwecks bei der Bestimmung des Ausgangsbetrag der Geldbuße
[281] 280 Die Kommission weist in der angefochtenen Entscheidung auf die Notwendigkeit hin, die Geldbußen "in einer Höhe [festzusetzen], die eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet, wobei die Größe jedes Unternehmens berücksichtigt wird" (686. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). So hat sie nach ihrer Feststellung, dass ThyssenKrupp und OTC/Otis "[m] it ihrem weltweiten Umsatz von 47 100 000 000 Euro bzw. 34 300 000 000 Euro … wesentlich größere Marktteilnehmer als die übrigen Adressaten [sind]", die Auffassung vertreten, dass "der Ausgangsbetrag der Geldbuße, um angemessen zu sein, zur Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen von ThyssenKrupp und OTC/Otis weiter nach oben angepasst werden muss" und dass "die Anwendung eines Multiplikators von 2 (Erhöhung um 100 %) auf den Ausgangsbetrag der gegen ThyssenKrupp festzusetzenden Geldbuße und von 1, 7 (Erhöhung um 70 %) auf den Ausgangsbetrag der gegen UTC/Otis festzusetzenden Geldbuße angemessen [ist]" (690. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[282] 281 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen geltend, die Kommission habe die Leitlinien von 1998, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie auf die Ausgangsbeträge der Geldbußen gegen die in den vier betroffenen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe einen Multiplikator von 2 angewandt habe, um für diese Geldbußen eine ausreichende Abschreckungswirkung sicherzustellen. Die Klägerin in der Rechtssache T-154/07 rügt darüber hinaus einen Begründungsmangel in Bezug auf den in der angefochtenen Entscheidung angewandten Multiplikator.
[283] 282 Als Erstes ist die von der Klägerin in der Rechtssache T-154/07 geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 253 EG zurückzuweisen. Die Kommission hat nämlich in den Erwägungsgründen 689 und 690 der angefochtenen Entscheidung die Anwendung eines Multiplikators von 2 mit der beträchtlichen Wirtschafts- und Finanzkraft von ThyssenKrupp begründet, deren weltweiter Umsatz denjenigen von Kone und von Schindler bei Weitem übertreffe, wie dies auch bei Otis der Fall sei.
[284] 283 Als Zweites beanstanden die oben in Randnr. 281 genannten Klägerinnen, dass bei der Bestimmung des Multiplikators der weltweite Umsatz der ThyssenKrupp-Gruppe berücksichtigt worden sei. Dabei betonen sie, dass zwischen den Tochtergesellschaften, die die Zuwiderhandlungen begangen hätten, und ihren Muttergesellschaften keine wirtschaftliche Einheit bestehe. Die Klägerin in der Rechtssache T-154/07 fügt hinzu, ThyssenKrupp sei mit einer dezentralen Organisation ausgestattet, in deren Rahmen TKL eigenständig und unabhängig tätig sei. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07 und T-148/07 machen darüber hinaus geltend, dass bei der Bestimmung dieses Multiplikators lediglich der Umsatz des Segments "Elevator" der ThyssenKrupp-Gruppe herangezogen werden könne. Die Klägerin in der Rechtssache T-144/07 vertritt schließlich die Ansicht, die Anwendung eines Konzernmultiplikators für Abschreckungszwecke sei nicht erforderlich, um die Beachtung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, da sich die Geldbuße von TKLA ohne sie aufgrund des Multiplikators auf [vertraulich] % des von dieser Gesellschaft im fraglichen Zeitraum in Belgien erzielten Umsatzes belaufen hätte.
[285] 284 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu Recht den Standpunkt vertreten hat, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eine wirtschaftliche Einheit bildeten (siehe oben, Randnrn. 100 bis 131).
[286] 285 Sodann ist zu beachten, dass die Notwendigkeit, eine ausreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, wenn sie nicht schon einen Grund für eine allgemeine Erhöhung der Geldbußen im Rahmen der Durchführung einer Wettbewerbspolitik darstellt, es gebietet, die Höhe der Geldbuße individuell anzupassen, um die angestrebte Wirkung für das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, zu berücksichtigen, damit die Geldbuße – nach den Erfordernissen, die sich zum einen aus der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Geldbuße zu gewährleisten, und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben – insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens nicht entweder zu niedrig oder aber zu hoch ausfällt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 670).
[287] 286 Zwar hat die Kommission für die Berücksichtigung des Abschreckungszwecks in den Leitlinien von 1998 keine individualisierten Methoden oder Kriterien festgelegt, deren Einzeldarstellung verbindlich sein könnte. Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 der Leitlinien erwähnt im Zusammenhang mit den Hinweisen zur Beurteilung der Schwere eines Verstoßes nur, dass es nötig sein wird, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 193).
[288] 287 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission den Gesamtumsatz jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens als relevantes Kriterium für die Festsetzung eines Abschreckungsmultiplikators heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnrn. 17 und 18). Somit sind die Größe und die Gesamtressourcen eines Unternehmens die maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf das angestrebte Ziel, die Wirksamkeit der Geldbuße durch Anpassung ihrer Höhe nach Maßgabe der Gesamtressourcen des Unternehmens und seiner Fähigkeit zu gewährleisten, die notwendigen Mittel zur Zahlung dieser Geldbuße aufzubringen. Mit der Festlegung des Erhöhungssatzes des Ausgangsbetrags zur Gewährleistung einer ausreichenden Abschreckungswirkung der Geldbuße soll nämlich in erster Linie die Wirksamkeit der Geldbuße sichergestellt und weniger die Schädlichkeit der Zuwiderhandlung für den freien Wettbewerb und damit die Schwere dieser Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 285 angeführt, Randnr. 672).
[289] 288 Die Kommission hat folglich weder die Leitlinien von 1998 noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie sich zur Anwendung des Abschreckungsfaktors auf den Gesamtumsatz der ThyssenKrupp-Gruppe bezogen hat. Das Vorbringen, mit dem sich die Klägerin in der Rechtssache T-144/07 auf einen Vergleich des Umsatzes von TKLA in Belgien mit der Geldbuße beruft, um darzutun, dass keine Notwendigkeit bestehe, ihr gegenüber einen Abschreckungsfaktor anzuwenden, kann daher ebenfalls nicht durchgreifen.
[290] 289 Was als Drittes den Multiplikator von 2 angeht, der bei den gegen die ThyssenKrupp-Gruppe verhängten Geldbußen angewandt worden ist, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 unter Berufung auf die Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere deren Entscheidung 2007/534/EG vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des Vertrags [EG] (Sache COMP/F/38. 456 – Bitumen [Niederlande]) (ABl. L 196, S. 40, im Folgenden: Entscheidung "Straßenbaubitumen"), geltend, dass dieser Multiplikator niedriger hätte festgesetzt werden müssen, da es sich um rein nationale Sachverhalte handele. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 beantragen dazu, der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b der Verfahrensordnung aufzugeben, die Entscheidung "Straßenbaubitumen" vorzulegen.
[291] 290 Zu dem in der vorliegenden Rechtssache angewandten, nach Ansicht der Klägerinnen überhöhten Multiplikator ist festzustellen, dass mit der Erhöhung der Geldbuße zum Zweck der Abschreckung die Wirksamkeit dieser Geldbuße dadurch gewährleistet werden soll, dass deren Höhe nach Maßgabe der Gesamtressourcen des Unternehmens und seiner Fähigkeit, die notwendigen Mittel zur Zahlung dieser Geldbuße aufzubringen, angepasst wird (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 285 angeführt, Randnr. 671). Damit kann das Argument des rein nationalen Charakters der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen nicht durchgreifen.
[292] 291 Auch dem auf die Entscheidung "Straßenbaubitumen" gestützten Argument kann nicht gefolgt werden. Nach der oben in Randnr. 153 angeführten Rechtsprechung sind nämlich die früheren Entscheidungen der Kommission nicht maßgeblich, da deren frühere Entscheidungspraxis, wie oben in Randnr. 108 dargelegt worden ist, nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsrecht dient. Somit ist auch der Beweisantrag der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen, mit dem der Kommission aufgegeben werden soll, die Entscheidung "Straßenbaubitumen" vorzulegen.
[293] 292 Jedenfalls erscheint die Anwendung eines Multiplikators von 2 auf die Ausgangsbeträge der Geldbußen gegen ThyssenKrupp unter Berücksichtigung des sich auf 47, 1 Mrd. Euro belaufenden Gesamtumsatzes von ThyssenKrupp (689. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) angemessen, um die Wirksamkeit der Geldbußen im Hinblick auf die Finanzkraft dieses Unternehmens und damit eine ausreichende Abschreckungswirkung der gegen sie verhängten Geldbußen zu gewährleisten.
[294] 293 Als Viertes führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 aus, dass die Anwendung eines Multiplikators auf ihre jeweiligen Geldbußen diskriminierend sei, da die Kommission keinen Abschreckungsmultiplikator gegenüber Kone und Schindler angewandt habe, obwohl diese Unternehmen zu multinationalen Konzernen mit größerem Umsatz innerhalb der Union gehörten. Außerdem sei die Stellung der Tochtergesellschaften von Kone und Schindler auf dem betreffenden Markt in den Niederlanden um ein Vielfaches bedeutender als die von ThyssenKrupp.
[295] 294 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn mit der Erhöhung der Ausgangsbeträge zur Gewährleistung des Abschreckungszwecks der Geldbuße nimmt die Kommission in Wirklichkeit nur eine Differenzierung bei der Behandlung der Teilnehmer ein und desselben Kartells vor, um der Art und Weise Rechnung zu tragen, in der sie tatsächlich von der Geldbuße betroffen sind (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 241).
[296] 295 Die Kommission hat sich im vorliegenden Fall, um die Notwendigkeit einer Erhöhung der Geldbußen zur Gewährleistung ihrer Abschreckungswirkung zu beurteilen, ohne Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf den Gesamtumsatz der Beteiligten und nicht auf den Umsatz bezogen, den sie innerhalb der Union oder auf dem betreffenden nationalen Markt erzielten. Angesichts des Gesamtumsatzes von ThyssenKrupp ist nämlich davon auszugehen, dass dieses Unternehmen, wenn keine Erhöhung zu Abschreckungszwecken vorgenommen worden wäre, in geringerem Maße als Kone und Schindler – mit Umsätzen von 3, 2 Mrd. Euro bzw. 5, 73 Mrd. Euro (689. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) – von den verhängten Geldbußen betroffen gewesen wären.
[297] 296 Die Anwendung eines Multiplikators von 2 auf die Geldbußen von ThyssenKrupp erweist sich damit im vorliegenden Fall als gerechtfertigt, um die Wirksamkeit der Geldbußen im Hinblick auf die Finanzkraft von ThyssenKrupp zu gewährleisten.
[298] 297 Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum Klagegrund einer Verletzung der Leitlinien von 1998, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verteidigungsrechte bei der Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen um 50 % wegen Wiederholungstäterschaft
[299] 298 Die Kommission vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass der Grundbetrag der Geldbußen gegen TKAG, TKE und die ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften wegen Wiederholungstäterschaft um 50 % heraufzusetzen sei (Erwägungsgründe 707, 710, 714 und 720 der angefochtenen Entscheidung).
[300] 299 Im 697. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:
"[E] ine wiederholte Zuwiderhandlung derselben Art [liegt] dann vor …, wenn ein Unternehmen, das in einer früheren Entscheidung der Kommission für eine Zuwiderhandlung haftbar gemacht wurde, später für eine andere Zuwiderhandlung derselben Art zur Verantwortung gezogen wird, auch wenn diese Zuwiderhandlung in einem anderen Geschäftszweig oder in Bezug auf ein anderes Produkt begangen wurde. Nach Nr. 4 Abschnitt B der Leitlinien [von 1998] gilt die Wiederholung von Zuwiderhandlungen derselben Art, die von dem- oder denselben Unternehmen begangen werden, als erschwerender Umstand. Der Begriff 'Unternehmen' umfasst alle juristischen Personen innerhalb derselben Unternehmensgruppe, die ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen. Im Urteil Michelin [Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 290] hat das Gericht erster Instanz bestätigt, dass die Wiederholungstäterschaft auch für eine Einheit bejaht werden könnte, die 100 % ig von einer [Mutter-] Gesellschaft gehalten wird, die eine andere Einheit kontrolliert, gegen die bereits wegen einer früheren Zuwiderhandlung eine Sanktion verhängt wurde."
[301] 300 Für die Feststellung der Wiederholungstäterschaft im vorliegenden Fall beruft sich die Kommission im 698. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf ihre Entscheidung 98/247/EGKS vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] (Sache IV/35. 814 – Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55, im Folgenden: Entscheidung "Legierungszuschlag"). In diesem Erwägungsgrund führt sie aus:
"Im Jahr 1998 wurden in [der Kommissionsentscheidung 'Legierungszuschlag'] Geldbußen für ein Kartell festgesetzt, das die Beschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs bezweckte und bewirkte … Eine Geldbuße wurde u. a. gegen ThyssenKrupp Stainless GmbH (TKS) verhängt, ein am 1. Januar 1995 durch die Zusammenlegung des Edelstahlgeschäfts von Krupp und Thyssen nach deutschem Recht gegründetes Unternehmen … Daneben wurde eine Geldbuße gegen Acciai Speciali Terni SpA (AST) festgesetzt, ein am 1. Januar 1994 nach italienischem Recht gegründetes Unternehmen, dessen Haupttätigkeiten die Erzeugung von rostfreien Flacherzeugnissen umfassen. Im Dezember 1994 erwarben eine Reihe von Unternehmen, darunter Krupp und Thyssen, gemeinsam AST. Im Dezember 1995 erhöhte Krupp ihren Anteil an AST von 50 % zunächst auf 75 % und sodann im Mai 1996 auf 100 %. Krupp übertrug daraufhin ihre gesamten AST-Aktien an TKS."
[302] 301 Die Kommission weist in der angefochtenen Entscheidung weiter darauf hin (Erwägungsgründe 700, 704, 709, 713 und 717 der angefochtenen Entscheidung), dass das in der Entscheidung "Legierungszuschlag" festgestellte Kartell vom 16. Dezember 1993, dem Tag, an dem ein Treffen stattgefunden habe, bei dem die teilnehmenden Unternehmen eine rechtswidrige Absprache getroffen hätten, bis zum 21. Januar 1998, dem Tag des Erlasses der die Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung, gedauert habe, so dass die von den Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe begangenen Zuwiderhandlungen nicht nur wiederholt begangen worden seien, sondern sich auch überschnitten hätten und gleichzeitig begangen worden seien.
[303] 302 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vertreten die Ansicht, die Kommission habe ihre Geldbußen in den Erwägungsgründen 699 bis 707 (Rechtssachen T-147/07 und T-150/07), 708 bis 710 (Rechtssachen T-144/07 und T-150/07), 711 bis 714 (Rechtssachen T-148/07 und T-149/07), 717 (Rechtssache T-150/07) und 720 (Rechtssachen T-150/07 und T-154/07) der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht wegen Wiederholungstäterschaft um 50 % heraufgesetzt. Sie hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zuwiderhandlung, für die die ThyssenKrupp Stainless AG, die vor September 1997 unter der Bezeichnung KruppThyssen Nirosta GmbH firmiert habe (Fn. 882 der angefochtenen Entscheidung; für die Zeit vor und nach September 1997 im Folgenden: TKS), sowie die Acciai Speciali Terni SpA (im Folgenden: AST) in der Entscheidung "Legierungszuschlag" mit einer Sanktion belegt worden seien, eine von diesen Unternehmen begangene ähnliche frühere Zuwiderhandlung sei.
[304] 303 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Art. 1 der Entscheidung "Legierungszuschlag", auf die sie sich in der angefochtenen Entscheidung bezieht, um im vorliegenden Fall eine Wiederholungstäterschaft festzustellen, den Standpunkt vertrat, dass mehrere Gesellschaften, darunter die Krupp Hoesch Stahl AG (im Folgenden: KHS) (ab 1. Januar 1995: TKS), die Thyssen Stahl AG (im Folgenden: TS) (ab 1. Januar 1995: TKS) und AST, für die Zeit – soweit es um diese Gesellschaften geht – von Dezember 1993 bis zum 21. Januar 1998 dadurch gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen hätten, dass sie die Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags abgeändert und diese Änderung angewandt hätten. Nach Ansicht der Kommission wurde mit dieser Handlungsweise die Beschränkung und Verfälschung des normalen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sowohl bezweckt als auch bewirkt.
[305] 304 Aus der Entscheidung "Legierungszuschlag" geht hervor, dass sich KHS und TS bis zum 31. Dezember 1994 unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt hatten und für diese Beteiligung deshalb getrennt zur Verantwortung zu ziehen waren. Die Kommission verhängte die gegen sie festzusetzende Geldbuße jedoch nur gegen TKS, die ihr mit Schreiben vom 23. Juli 1997 mitgeteilt hatte, dass sie die Verantwortung für die von TS und KHS seit 1993 vorgenommenen Handlungen übernehme (Erwägungsgründe 14 und 102 der Entscheidung "Legierungszuschlag").
[306] 305 TKS und AST reichten am 11. bzw. 13. März 1998 Klagen beim Gericht ein, mit denen sie beantragten, die Entscheidung "Legierungszuschlag", soweit sie von dieser betroffen waren, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen erheblich herabzusetzen. Mit seinem oben in Randnr. 106 angeführten Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission erklärte das Gericht Art. 1 der Entscheidung "Legierungszuschlag", soweit mit ihm TKS die Verantwortung für die von TS begangene Zuwiderhandlung auferlegt worden war, wegen Verletzung der Verteidigungsrechte von TKS für nichtig, da dieser keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der TS zur Last gelegten Handlungen Stellung zu nehmen. Gegen dieses Urteil wurden zwei Rechtsmittel eingelegt, die vom Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773), zurückgewiesen wurden.
[307] 306 Auf das oben in Randnr. 106 angeführte Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission hin erließ die Kommission am 20. Dezember 2006 die Entscheidung C (2006) 6765 endg. in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] (Sache COMP/F/39. 234 – Legierungszuschlag – Neuentscheidung). In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass TS zwischen dem 16. Dezember 1993 und dem 31. Dezember 1994 gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen habe, und machte TKS aufgrund deren Schreiben vom 23. Juli 1997 für das Verhalten von TS haftbar.
[308] 307 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes bestreiten die Rechtsmittelführerinnen, dass sie mit den in der Entscheidung "Legierungszuschlag" mit einer Sanktion belegten Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG bildeten. Dazu machen sie geltend, die Kommission habe dem oben in Randnr. 107 angeführten Urteil Michelin/Kommission zu Unrecht entnommen, dass eine 100 % ige Beteiligung einer Muttergesellschaft am Kapital ihrer Tochtergesellschaft für eine Zurechnung einer von dieser begangenen früheren Zuwiderhandlung an ihrer Muttergesellschaft genüge, ohne dass es auf die Frage der tatsächlichen Autonomie der Tochtergesellschaft ankäme. Der Kommission habe es daher entgegen ihrem Vortrag nie freigestanden, die Geldbuße in den beiden Entscheidungen gegen dieselbe Muttergesellschaft zu verhängen, wie es das Urteil Michelin/Kommission (oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 290) verlange.
[309] 308 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Wiederholungsfalls in einigen nationalen Rechtsordnungen bedeutet, dass eine Person neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihr begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 617, Michelin/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 284, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 250 angeführt, Randnr. 362, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 450). Außerdem heißt es in Nr. 2 der Leitlinien von 1998 im Rahmen der beispielhaften Aufzählung erschwerender Umstände, die eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen können, eigens "erneuter, gleichartiger Verstoß des/derselben Unternehmen (s)".
[310] 309 Wie oben in Randnr. 92 ausgeführt worden ist, ist im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den Gegenstand der betreffenden Vereinbarung wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese rechtlich von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird.
[311] 310 Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens kann daher einem anderen Unternehmen zugerechnet werden, wenn es sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt hat, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu dem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 117, Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 27, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 58; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 135).
[312] 311 Dabei ist klarzustellen, dass sich die Kommission nach der Rechtsprechung nicht mit der Feststellung begnügen kann, dass ein Unternehmen einen solchen entscheidenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben "konnte", ohne dass zu prüfen wäre, ob dieser Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde. Vielmehr obliegt es grundsätzlich der Kommission, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen, zu denen insbesondere auch das etwaige Weisungsrecht eines dieser Unternehmen gegenüber dem anderen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005, Randnrn. 95 bis 99, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnrn. 118 bis 122; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 527, und Avebe/Kommission, oben in Randnr. 310 angeführt, Randnr. 136).
[313] 312 Zwar hat das Gericht, wie die Kommission hervorhebt, in seinem Urteil Michelin/Kommission (oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 290) die Ansicht vertreten, dass daraus, dass das Kapital zweier Tochtergesellschaften zu mehr als 99 % unmittelbar oder mittelbar von derselben Muttergesellschaft gehalten wird, geschlossen werden darf, dass diese Tochtergesellschaften ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen. Das Gericht hat in diesem Urteil hinzugefügt, dass verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG darstellen, wenn sie ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen.
[314] 313 Wie in den vorstehenden Randnrn. 96 und 97 festgestellt worden ist, hat der Gerichtshof kürzlich darauf hingewiesen, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zwar eine Vermutung dafür besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, dass diese Vermutung jedoch widerleglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnrn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem hat der Gerichtshof in seinem Urteil Aristrain/Kommission (oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 99) darauf aufmerksam gemacht, dass die bloße Tatsache, dass das Kapital zweier eigenständiger Handelsgesellschaften derselben Person gehört, nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, die nach dem Wettbewerbsrecht der Union zur Folge hätte, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden können.
[315] 314 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Kommission in der Sache "Legierungszuschlag" nicht befunden hat, dass die Muttergesellschaften von KHS, TS, TKS und AST, deren wirtschaftliche und rechtliche Nachfolgerin TKAG war, für die Zwecke der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG eine wirtschaftliche Einheit mit diesen Gesellschaften gebildet hätten, und deshalb auch nicht behauptet hat, dass KHS, TS, TKS und AST ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt hätten. Vielmehr geht aus der Entscheidung "Legierungszuschlag" hervor, dass die Kommission hinsichtlich der zur ThyssenKrupp-Gruppe gehörenden Gesellschaften nur bei KHS, TS, TKS und AST und nicht bei ihren jeweiligen Muttergesellschaften eine Zuwiderhandlung festgestellt hat, die, wie die Klägerinnen vorgetragen haben, ohne dass die Kommission ihnen widersprochen hätte, im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hatte, nicht angehört worden waren.
[316] 315 Zum anderen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass die Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtssache die Auffassung vertreten hätte, dass KHS, TS, TKS und AST zu den Unternehmen gehörten, denen gegenüber in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung Zuwiderhandlungen festgestellt worden sind.
[317] 316 Somit können die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen nicht als Wiederholungstaten desselben Unternehmens oder derselben Unternehmen angesehen werden, dem bzw. denen gegenüber in der Sache "Legierungszuschlag" Zuwiderhandlungen festgestellt wurden.
[318] 317 Zunächst ist insoweit das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, ThyssenKrupp sei im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung und zum vorliegenden Klageverfahren geführt hat, Gelegenheit gegeben worden, die Annahme des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihr und denjenigen Unternehmen zu bekämpfen, die in der Sache "Legierungszuschlag" mit Sanktionen belegt worden seien.
[319] 318 Es ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ausschließt, dass eine Entscheidung als rechtmäßig gelten kann, mit der die Kommission gegen ein Unternehmen eine Geldbuße im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängt, ohne ihm zuvor die ihm zur Last gelegten Beschwerdepunkte mitgeteilt zu haben, und dass zum anderen die Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen ihrer Bedeutung eindeutig angeben muss, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und an diese Person gerichtet sein muss (vgl. Urteile Papierfabrik August Koehler/Kommission, oben in Randnr. 192 angeführt, Randnrn. 37 und 38, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[320] 319 Es ist daher nicht hinnehmbar, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung des erschwerenden Umstands der Wiederholungstäterschaft die Auffassung vertritt, dass ein Unternehmen für eine frühere Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden müsse, für die es von ihr nicht durch eine Entscheidung mit einer Sanktion belegt wurde und im Rahmen von deren Erstellung es nicht Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war, so dass einem solchen Unternehmen in dem Verfahren, das zum Erlass der die frühere Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung geführt hat, keine Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt vorzutragen, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihm und anderen Unternehmen in Abrede zu stellen.
[321] 320 Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als zwar nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die zwischen der betreffenden Zuwiderhandlung und einer früheren Verletzung der Wettbewerbsregeln verstrichene Zeit berücksichtigt werden muss, um die Neigung des Unternehmens, diese Regeln zu übertreten, beurteilen zu können, der Gerichtshof jedoch bereits betont hat, dass die Kommission für die Feststellung eines Wiederholungsfalls nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 38, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 462; vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 250 angeführt, Randnr. 353) und dass diese Feststellung somit auch viele Jahre nach der Feststellung einer Zuwiderhandlung zu einem Zeitpunkt getroffen werden kann, zu dem es dem betroffenen Unternehmen jedenfalls nicht möglich wäre, das Bestehen einer solchen wirtschaftlichen Einheit mit Erfolg zu bestreiten, insbesondere wenn die oben in Randnr. 313 angeführte Vermutung angewandt wird.
[322] 321 Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Kommission zu folgen, dass eine Erhöhung der Geldbuße wegen eines Wiederholungsfalls auch in Anbetracht der Zuwiderhandlungen gerechtfertigt wäre, die in ihren Entscheidungen 90/417/EGKS vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220, S. 28) und 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1) festgestellt worden seien. Nicht nur sind diese Entscheidungen weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung genannt worden, sondern es handelt sich bei den in diesen Entscheidungen mit Sanktionen belegten Unternehmen entsprechend denjenigen in der Sache "Legierungszuschlag" auch nicht im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG um dieselben Unternehmen wie die, die in der angefochtenen Entscheidung mit Sanktionen belegt worden sind.
[323] 322 Schließlich ist auch das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass im Fall einer fast 100 % igen Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft auch die Muttergesellschaft Adressat der an die Tochtergesellschaft gerichteten Warnung aus einer früheren Entscheidung der Kommission sei, mit der die Tochtergesellschaft wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mit einer Sanktion belegt worden sei. Zwar ist es durchaus statthaft, anzunehmen, dass eine Muttergesellschaft von einer früheren Entscheidung der Kommission, die an ihre Tochtergesellschaft gerichtet war, deren Kapital sie fast vollständig hält, tatsächlich Kenntnis hat, doch kann eine solche Kenntnis nicht das Fehlen einer Feststellung in der früheren Entscheidung heilen, dass zwischen dieser Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit dergestalt bestehe, dass der Muttergesellschaft die Haftung für die frühere Zuwiderhandlung auferlegt werden könnte und die gegen sie festgesetzten Geldbußen wegen eines Wiederholungsfalls erhöht werden könnten.
[324] 323 Infolgedessen ist der vorliegende Klagegrund begründet, so dass die angefochtene Entscheidung abzuändern ist, ohne dass es notwendig wäre, das übrige Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, das diese im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geltend gemacht haben. Die Folgen dieser Abänderung werden nachstehend in den Randnrn. 461 und 462 dargestellt.
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sowie einer Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung bei der Beurteilung der Zusammenarbeit
[325] 324 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 weisen darauf hin, dass sie Anträge auf Erlass oder Ermäßigung ihrer Geldbußen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hätten. Die Kommission habe jedoch bei der Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit ihres Kooperationsbeitrags gegen die Bestimmungen dieser Mitteilung verstoßen. Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission außerdem im Rahmen der Beurteilung ihrer Zusammenarbeit ihre berechtigten Erwartungen bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland verletzt. Schließlich machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geltend, soweit es um die Zuwiderhandlung in Belgien geht.
Zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002
[326] 325 In der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen den Unternehmen, die bei der Feststellung eines Kartells mit ihr zusammenarbeiten, die Geldbußen erlassen oder ermäßigt werden können, die sie andernfalls zu entrichten hätten.
[327] 326 Zunächst bestimmt die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Abschnitt A Randnr. 8:
"Die Kommission erlässt einem Unternehmen die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern
a) das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 … anzuordnen, um gegen ein mutmaßliches, die Gemeinschaft betreffendes Kartell zu ermitteln,
oder
b) das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] … in Form eines mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartells festzustellen."
[328] 327 Sodann sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Abschnitt B Randnr. 20 vor, dass "Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] in Abschnitt A nicht erfüllen, … eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden [kann], die andernfalls verhängt worden wäre", und in Randnr. 21, dass, "[u] m für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, … das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen [muss], die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen [muss]".
[329] 328 Der Begriff des Mehrwerts wird in Randnr. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erläutert:
"Der Begriff 'Mehrwert' bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen."
[330] 329 Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sieht für die Geldbußenermäßigungen eine Einstufung in drei Kategorien vor:
"- für das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %;
- für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;
- für jedes weitere Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung bis zu 20 %."
[331] 330 Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lautet:
"Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat."
[332] 331 Randnr. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bestimmt schließlich:
"Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt."
Zum Wertungsspielraum der Kommission und zur Kontrolle durch die Unionsgerichte
[333] 332 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts der Union bildet, räumt der Kommission bei der Bußgeldzumessung einen Wertungsspielraum ein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127), der sich insbesondere nach ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnrn. 105 und 109). In diesem Rahmen erließ und veröffentlichte die Kommission, um die Transparenz und die Objektivität ihrer Bußgeldentscheidungen zu gewährleisten, im Jahr 2002 die Mitteilung über Zusammenarbeit. Es handelt sich dabei um ein Instrument, mit dem unter Beachtung des höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens anzuwenden gedenkt. Daraus ergibt sich eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89), da die Kommission die Leitlinien einhalten muss, die sie sich selbst gesetzt hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57).
[334] 333 Die aus der Annahme der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand ihres erheblichen Wertungsspielraums (vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 224).
[335] 334 Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 enthält nämlich verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 224).
[336] 335 Somit verfügt die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob Beweismittel, die von einem Unternehmen vorgelegt worden sind, das erklärt hat, es wolle die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Anspruch nehmen, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 88, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 555). Zu Randnr. 8 Buchst. a und b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist festzustellen, dass sich dieser erhebliche Wertungsspielraum aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst ergibt, der ausdrücklich auf die Vorlage von Beweismitteln Bezug nimmt, die es der Kommission "ihrer Ansicht nach" ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen bzw. eine Zuwiderhandlung festzustellen. Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 271).
[337] 336 Ebenso verfügt die Kommission, nachdem sie festgestellt hat, dass Beweismittel einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellen, über einen Wertungsspielraum, wenn sie den genauen Umfang der dem betreffenden Unternehmen zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße zu bestimmen hat. Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dieser Mitteilung sieht nämlich für die verschiedenen Kategorien von Unternehmen, auf die er sich bezieht, jeweils Bandbreiten vor, innerhalb deren Geldbußen ermäßigt werden können, während Abs. 2 dieser Randnummer die Kriterien festlegt, die von der Kommission bei der Bestimmung des Umfangs innerhalb dieser Bandbreiten berücksichtigt werden müssen.
[338] 337 Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 335 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 555).
Zur Zusammenarbeit von ThyssenKrupp bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien
[339] 338 Im 773. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission entschieden, "ThyssenKrupp eine Ermäßigung [der Geldbuße] um 20 % innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit [von 2002] vorgegebenen Bandbreite zu gewähren".
[340] 339 Sie hat dazu im 769. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: "Zu dem Zeitpunkt, zu dem ThyssenKrupp ihren Antrag [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] übermittelte, hatte die Kommission bereits drei Nachprüfungen in Belgien durchgeführt und zwei einander entsprechende Anträge [nach dieser Mitteilung] von Kone und Otis hinsichtlich von Kartelltätigkeiten in Belgien erhalten."
[341] 340 Nach ihrer Feststellung im 770. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass "[d] ie von ThyssenKrupp vorgelegten neuen Informationen … im Wesentlichen aus mündlichen Erläuterungen zu bestimmten Aufzug- und Fahrtreppenprojekten [bestanden]", hat die Kommission im 771. Erwägungsgrund eingeräumt: "Der Antrag von ThyssenKrupp [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] stellt einen erheblichen Mehrwert dar, da in ihm zusätzliche Informationen über [vertraulich] enthalten waren [vertraulich]." Weiter heißt es im 771. Erwägungsgrund: "Außerdem hat das Vorbringen von ThyssenKrupp die bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismittel betreffend die beteiligten Unternehmen, die erfassten Produkte und Dienstleistungen, den Untersuchungszeitraum, den Ort und die Organisation der Kartellzusammenkünfte sowie die Funktionsweise und Durchführung des Kartells erhärtet."
[342] 341 Im 772. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass ThyssenKrupp "Beweismittel von erheblichem Mehrwert vorgelegt [hat], die der Kommission in hohem Maße dazu verholfen haben, die Zuwiderhandlung nachzuweisen. Die vorgelegten Beweismittel beziehen sich jedoch nicht auf Tatsachen, die [ihr] vorher nicht bekannt gewesen wären, und enthalten auch keine Beweismittel aus dem Zeitraum selbst, auf den sie sich beziehen [im Folgenden: zeitgleiche Beweismittel]."
[343] 342 Erstens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die angefochtene Entscheidung sei irreführend hinsichtlich des Prozentsatzes der Ermäßigung der Geldbuße, den die Kommission zugunsten von ThyssenKrupp wegen deren Zusammenarbeit bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien habe anwenden wollen. Im 773. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führe die Kommission eine Ermäßigung um 20 % an, während dieser Ermäßigungssatz nach dem 856. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung 25 % betragen solle. ThyssenKrupp habe nach dem Grundsatz in dubio pro reo Anspruch darauf, dass bei der Bemessung ihrer Geldbuße die günstigste Auslegung der angefochtenen Entscheidung angewandt werde. Statt um 20 % sei die Geldbuße daher um 25 % herabzusetzen.
[344] 343 Es ist festzustellen, dass den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 in diesem Punkt eine Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo, wonach ihrer Ansicht nach Zweifel den betroffenen Unternehmen zugute kommen, versagt ist, da sich dieser Grundsatz auf die Führung des Nachweises einer Zuwiderhandlung und darauf bezieht, ob die von der Kommission vorgelegten Beweismittel die von ihr in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen. Diese Klägerinnen stellen aber die Zuwiderhandlung, für die sie in der angefochtenen Entscheidung mit einer Sanktion belegt worden sind, nicht in Frage.
[345] 344 Was das Argument der Klägerinnen angeht, die gegen ThyssenKrupp wegen der Zuwiderhandlung in Belgien verhängte Geldbuße sei herabzusetzen, da der 856. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung einen Ermäßigungssatz von 25 % ausweise, ist zu beachten, dass der in Art. 1 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Geldbußenbetrag eine Ermäßigung um 20 % wegen der Zusammenarbeit von ThyssenKrupp im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 enthält.
[346] 345 Zwar ist der verfügende Teil eines Rechtsakts mit seiner Begründung untrennbar verbunden, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen jedoch klar die Absicht der Kommission erkennen, ThyssenKrupp nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % und nicht um 25 % zu gewähren.
[347] 346 Denn zum einen hat die Kommission im 772. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass "ThyssenKrupp [vertraulich] … vollständig die Voraussetzungen der Randnr. 21 [der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt] und Beweismittel von erheblichem Mehrwert vorgelegt [hat], die der Kommission in hohem Maße dazu verholfen haben, die Zuwiderhandlung nachzuweisen". Sie hat jedoch klargestellt, dass sich "[d] ie vorgelegten Beweismittel … nicht auf Tatsachen [beziehen], die [ihr] zuvor nicht bekannt gewesen wären, und … auch keine [zeitgleichen] Beweismittel [enthalten]", was auf die Vornahme einer geringfügigen Herabsetzung des Geldbußenbetrags im Rahmen der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Bandbreite hindeutet. Zum anderen bestätigt der 773. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich, dass es "[a] ufgrund der vorstehenden Erwägungen … angemessen [erscheint], ThyssenKrupp eine Ermäßigung um 20 % innerhalb der [anwendbaren] Bandbreite zu gewähren".
[348] 347 Der Ermäßigungssatz von 25 %, der im 856. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannt ist, der sämtliche den einzelnen Unternehmen als Gegenleistung für ihre Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gewährten Geldbußenermäßigungen im Ergebnis zusammenfasst, ist im Lichte der Erwägungsgründe 772 und 773 sowie des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung als ein Schreibfehler anzusehen. Die erste Rüge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 ist daher zurückzuweisen.
[349] 348 Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 vor, ThyssenKrupp hätte nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung der ihr wegen der Zuwiderhandlung in Belgien auferlegten Geldbuße von mindestens 25 % gewährt werden müssen. Sie habe nämlich Beweise für Tatsachen und Umstände vorgelegt, die der Kommission zuvor unbekannt gewesen seien. Außerdem sei es dabei um Schlüsselelemente der Zuwiderhandlung gegangen.
[350] 349 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 et T-150/07 nicht in Abrede stellen, dass der Kooperationsbeitrag von ThyssenKrupp unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 fällt und dass dieses Unternehmen danach Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um zwischen 20 % und 30 % hatte. Die ThyssenKrupp wegen ihrer Zusammenarbeit gewährte Ermäßigung der Geldbuße um 20 % (773. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) liegt daher innerhalb der in dieser Mitteilung für diesen Fall vorgesehenen Spanne.
[351] 350 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie den genauen Umfang der innerhalb der Bandbreite nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße zu bestimmen hat, über einen Wertungsspielraum verfügt und dass nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 335 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89).
[352] 351 Nachdem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt hatte, dass ThyssenKrupp Anspruch auf Ermäßigung der Geldbuße habe, da die "[vorgelegten] Beweismittel [ihr] in hohem Maße dazu verholfen haben, die Zuwiderhandlung nachzuweisen", entschloss sie sich, eine Ermäßigung des Geldbußenbetrags um 20 % zu gewähren, weil "[d] ie vorgelegten Beweismittel … sich … nicht auf Tatsachen [beziehen], die [ihr] vorher nicht bekannt gewesen wären, und … auch keine [zeitgleichen] Beweismittel [enthalten]" (772. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[353] 352 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 bestreiten jedoch die sachliche Richtigkeit der im 772. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen.
[354] 353 Sie tragen zunächst vor, die Zuwiderhandlung in Belgien habe aus zwei Phasen bestanden, nämlich zum einen aus einem Kartell, das die Marktanteile oder das Einfrieren der Marktanteile betroffen habe, und zum anderen aus einem Kartell für die Zuweisung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher oder privater Aufträge zur Erreichung der vereinbarten Marktanteile. Die Kommission stütze sich aber für ihre in den Erwägungsgründen 158 und 159 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung zum Einfrieren der Marktanteile der betreffenden Unternehmen nur auf von ThyssenKrupp vorgelegte Beweise. Damit habe ThyssenKrupp der Kommission dieser vorher nicht bekannte Informationen über einen Aspekt geliefert, der für die Zuwiderhandlung in Belgien konstitutiv gewesen sei, nämlich über das Kartell, das die Aufteilung des Geschäftsbereichs Verkauf und Montage von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien betroffen habe.
[355] 354 Hierzu ist festzustellen, dass zwischen den beiden im 158. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Aspekten der Zuwiderhandlung ein innerer Zusammenhang besteht. Die Zuweisung öffentlicher und privater Aufträge und anderer Verträge "entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen", wie es im dritten Satz des 158. Erwägungsgrundes heißt, setzt nämlich das Bestehen eines Marktaufteilungskartells voraus, von dem im ersten Satz des 158. Erwägungsgrundes sowie im 159. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Rede ist. Da die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die von Kone und Otis vorgelegten Beweismittel für den Nachweis des im dritten Satz des 158. Erwägungsgrundes bezeichneten Kartells ausreichten, ist davon auszugehen, dass das Bestehen eines Kartells hinsichtlich der Marktanteile der vier betroffenen Hersteller der Kommission zum Zeitpunkt des Antrags von ThyssenKrupp bekannt gewesen sein muss.
[356] 355 Jedenfalls ist den Akten der Kommission zu entnehmen, dass diese bereits im Februar 2004 von Kone darüber informiert wurde, dass den an der Zuwiderhandlung in Belgien Beteiligten ein Anpassungsmechanismus für den Fall zur Verfügung stand, dass die tatsächlichen von den vereinbarten Marktanteilen abwichen, was nur im Rahmen eines Marktaufteilungskartells denkbar war. Unter diesen Umständen zeigt zwar der Umstand, dass sich der 159. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung für den Nachweis des Bestehens des Marktanteilekartells nur auf von ThyssenKrupp stammende Beweismittel bezieht, dass diese Beweismittel der Kommission zum Nachweis der Zuwiderhandlung verholfen haben, impliziert deshalb jedoch nicht, dass die Kommission durch diese Beweismittel über ihr zuvor nicht bekannte Tatsachen informiert worden wäre.
[357] 356 Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Vertreter von Kone in Beantwortung einer von der Kommission bei einer Zusammenkunft [vertraulich] gestellten Frage zu der "für die Marktanteile herangezogenen Quelle" erklärt haben, dass ihnen diese Quelle angesichts der Tatsache, dass die Marktanteile zu der Zeit, als sie ihre Stelle bei Kone angetreten hätten, bereits festgelegt gewesen seien, unbekannt sei, keineswegs, dass die Kommission vor dem [vertraulich], als der Antrag von ThyssenKrupp bei ihr eingegangen war, keine Kenntnis vom Bestehen des Marktanteilekartells gehabt hätte. Vielmehr belegt schon die Tatsache, dass die Kommission die Vertreter von Kone zur Art und Weise der Bestimmung der Marktanteile der beteiligten Unternehmen befragt hat, hinreichend, das die Kommission bereits vor [vertraulich] Kenntnis vom Bestehen eines Kartells über die Marktanteile hatte.
[358] 357 Dem Akteninhalt zufolge ist angesichts der Elemente, die der Kommission bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung von ThyssenKrupp nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bekannt waren, d. h. angesichts des Bestehens eines Marktanteilekartells und der von den Beteiligten tatsächlich vereinbarten Marktanteile, davon auszugehen, dass sich die Angaben, die dieses Unternehmen der Kommission gegenüber machte, nicht auf Tatsachen bezogen, die dieser vorher unbekannt gewesen wären. Im Übrigen ist zu der Aussage, die Marktanteile seien auf der Grundlage der vom sektoralen Verband Agoria, ehemals Fabrimetal, erstellten Marktstatistiken eingefroren worden, festzustellen, dass sie im Rahmen des Nachweises der Zuwiderhandlung in Belgien nur einen beschränkten Mehrwert darstellt.
[359] 358 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 machen weiter geltend, ThyssenKrupp habe einen maßgeblichen Beitrag zur Feststellung der Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien (771. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) geleistet, da sie als erstes Unternehmen den Beweis vorgelegt habe, dass die beteiligten Unternehmen, wie sich klar aus einem Vergleich der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 189 bis 196 der angefochtenen Entscheidung) ergebe, [vertraulich] angewandt hätten, was die Zuwiderhandlung noch gravierender gemacht habe.
[360] 359 Die Klägerinnen führen aus, sie hätten der Kommission zum Beweis für ihre Behauptungen [vertraulich] ein Telefax von Schindler vorgelegt. Die Behauptung der Kommission im 772. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass ThyssenKrupp kein einziges Beweisstück aus der Zeit der Zuwiderhandlung vorgelegt habe, sei daher unzutreffend. Auch wenn die Kommission dieses Telefax anlässlich der Nachprüfungen bei Schindler und Kone kopiert habe, habe sie doch die Bedeutung dieser Schriftstücke nur aufgrund der Aussagen von ThyssenKrupp erkannt. Der Mehrwert bestehe gerade in der zusätzlichen Erläuterung durch ThyssenKrupp, zumal den Beweismitteln, die der Kommission vorgelegen hätten, insbesondere einer Aussage von Kone vom 11. Februar 2004, zu entnehmen gewesen sei, dass kein [vertraulich] verwendet worden sei.
[361] 360 Hierzu ist festzustellen, dass sich das Telefax von Schindler, auf das sich die genannten Klägerinnen beziehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung von ThyssenKrupp [vertraulich] bereits im Besitz der Kommission befand. Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen im 196. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und den in deren Fn. 224 aufgeführten Schriftstücken ergibt, war das Telefax von Schindler nämlich bereits im Januar 2004 bei Kone und Schindler beschlagnahmt worden. Daher kann, auch wenn dieses Telefax ein Beweismittel darstellt, das aus der Zeit der Zuwiderhandlung selbst stammt, doch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses von ThyssenKrupp übermittelte Schriftstück gegenüber den Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung dieses Unternehmens bereits im Besitz der Kommission befanden, einen erheblichen Mehrwert dargestellt hätte. Da es somit nicht die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllte, hatte die Kommission dieses Schriftstück bei der Bestimmung des Umfangs der ThyssenKrupp wegen deren Zusammenarbeit nach dieser Mitteilung gewährten Ermäßigung der Geldbuße nicht zu berücksichtigen. Denn zu einer Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 berechtigen nur Beweismittel, die die Voraussetzungen der Randnr. 21 dieser Mitteilung erfüllen.
[362] 361 Zwar hat ThyssenKrupp mit ihrer Übermittlung des Telefax von Schindler ergänzende Informationen über [vertraulich] geliefert. Diese Informationen stellten jedoch, obwohl sie die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllten, keine zeitgleichen Beweismittel dar und bezogen sich auf eine Tatsache – [vertraulich] –, die bereits in den Erläuterungen von Otis von März 2004 (194. Erwägungsgrund und Fn. 222 der angefochtenen Entscheidung) offengelegt worden war. Jedenfalls geht aus den Erwägungsgründen 189 und 193 bis 196 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass [vertraulich], auf das sich die Klägerinnen beziehen, nur die Funktionsweise und Durchführung des Kartells in Bezug auf die Wartungsverträge betraf und als solches kein entscheidendes Element für die Feststellung der in Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Zuwiderhandlung darstellte.
[363] 362 Schließlich können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 auch nicht damit gehört werden, dass ein Vergleich der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass die Kommission aufgrund der ihr von ThyssenKrupp übermittelten Informationen eine schwerwiegendere Zuwiderhandlung habe feststellen können. Denn ein Vergleich der Randnrn. 195 bis 200 der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit den von diesen Klägerinnen angeführten Erwägungsgründen 189 bis 196 der angefochtenen Entscheidung lässt nicht erkennen, dass zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eine Qualifikation der Tatsachen als schwerwiegender vorgenommen worden wäre. Jedenfalls hätte eine nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene Qualifizierung der Zuwiderhandlung als schwerwiegender nicht das Ergebnis des Telefax von Schindler und der von ThyssenKrupp in ihrem Antrag gemachten Erläuterungen sein können, da dieser Antrag der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorausging und das Telefax von Schindler und die Erläuterungen von ThyssenKrupp schon in den Randnrn. 196 und 200 der Mitteilung der Beschwerdepunkte geprüft worden waren.
[364] 363 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Kommission die Ermäßigung der Geldbuße von ThyssenKrupp, die dieser wegen ihrer Zusammenarbeit bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien zu gewähren war, zutreffend auf den Mindestsatz innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Bandbreite festgesetzt hat, ohne ihren Wertungsspielraum offensichtlich zu überschreiten.
[365] 364 Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie ThyssenKrupp eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 %, Otis jedoch, deren Kooperationsbeitrag dem von ThyssenKrupp ähnlich gewesen sei, eine Ermäßigung um 40 % gewährt habe.
[366] 365 Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der von den an einer Absprache Beteiligten geleisteten Zusammenarbeit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen (vgl. Urteile des Gerichts Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 237, und vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 240 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[367] 366 Das in der vorstehenden Randnr. 364 wiedergegebene Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dargetan werden soll, ist jedoch zurückzuweisen.
[368] 367 Zum einen ist nämlich der Mehrwert eines nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellten Antrags anhand der sich bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismittel zu beurteilen. Da jedoch der Kooperationsbeitrag von Otis demjenigen von ThyssenKrupp vorausging (Erwägungsgründe 96 und 98 der angefochtenen Entscheidung), verfügte die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem ThyssenKrupp ihren Antrag nach dieser Mitteilung stellte, über mehr Beweismittel als zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Otis.
[369] 368 Zum anderen hat Otis zeitgleiche Beweisdokumente mit erheblichem Beweiswert vorgelegt (766. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), während ThyssenKrupp nur ein einziges zeitgleiches Beweismittel vorgelegt hat, nämlich das oben in Randnr. 360 genannte Telefax von Schindler, das jedoch nicht der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genügte, da es sich bereits im Besitz der Kommission befand, als ThyssenKrupp ihren Antrag nach dieser Mitteilung einreichte.
[370] 369 Unter diesen Umständen hat die Kommission, da sich Otis und ThyssenKrupp nicht in vergleichbaren Situationen befanden, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie ThyssenKrupp nach dem zweiten Gedankenstrich der genannten Bestimmung eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % gewährte.
[371] 370 Aus alledem folgt, dass sämtliche Rügen von ThyssenKrupp, die sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien beziehen, zurückzuweisen sind.
Zur Zusammenarbeit von ThyssenKrupp bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland
[372] 371 Im 812. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission befunden, dass ThyssenKrupp im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland [vertraulich] (807. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), weder ein Erlass noch eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren sei.
[373] 372 Im 808. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus: "ThyssenKrupp trägt einige Behauptungen vor, die sich auf [vertraulich] beziehen [vertraulich]. Diese Behauptungen werden [jedoch] nicht durch zeitgleiche Beweismittel gestützt, und die Kommission hat hierfür keine Beweismittel festgestellt."
[374] 373 Sodann hat die Kommission im 809. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass "[d] ie übrigen Angaben, die ThyssenKrupp [vertraulich] gemacht hat, … nur die Beweismittel in der Mitteilung der Beschwerdepunkte [bestätigen], was weder einen entscheidenden Beitrag noch einen erheblichen Mehrwert darstellt".
[375] 374 In den Randnrn. 810 und 811 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission schließlich insbesondere Folgendes dargelegt:
"(810) … Das Vorbringen von ThyssenKrupp war für die Feststellung [der] Zuwiderhandlung [gegen Art. 81 EG] durch die Kommission nicht entscheidend, da diese bereits über ausreichende Beweismittel verfügte, wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgezeigt wird. … ThyssenKrupp [hat] keine aus dem Untersuchungszeitraum stammenden Beweismittel vorgelegt … Vielmehr bestätigen die Erklärungen, die nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nach Einsicht in die Akte erstellt wurden, lediglich Beweismittel, die sich bereits im Besitz der Kommission befanden. … [D] ie unbestätigten einseitigen Erklärungen über [vertraulich] bleiben weiterhin unbewiesen.
(811) Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von ThyssenKrupp vorgelegten Informationen einen erheblichen Mehrwert im Sinne der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] darstellen. [vertraulich] Selbst dann noch beschränkte ThyssenKrupp ihre Zusammenarbeit [vertraulich] auf eine bloße Bestätigung der Stellungnahmen, die schon von allen anderen Kartellmitgliedern abgegeben worden waren. [vertraulich]"
[376] 375 Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen, da sie den von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismitteln zu den Zuwiderhandlungen in Deutschland keinen erheblichen Mehrwert zuerkannt habe.
[377] 376 Erstens habe ThyssenKrupp die ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Tatsachen nicht bestritten, sondern bestätigt und ergänzt. Damit habe sie im Sinne von Randnr. 22 Satz 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 der Kommission dazu verholfen, die Zuwiderhandlung nachzuweisen. ThyssenKrupp habe der Kommission unverzüglich die Ergebnisse ihrer internen Untersuchungen zur Verfügung gestellt, nachdem es ihr gelungen sei, die in Deutschland begangenen Zuwiderhandlungen aufzuklären.
[378] 377 Zweitens habe Thyssen Krupp der Kommission, indem sie sie über [vertraulich] informiert habe, Beweismittel von erheblichem Mehrwert vorgelegt, die eine Ermäßigung der gegen sie wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland verhängten Geldbuße um 20 % gerechtfertigt hätten. Die Beweise [vertraulich] seien von erheblichem Mehrwert unabhängig davon, ob die Kommission sie berücksichtige. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel habe die Kommission außerdem die berechtigten Erwartungen der genannten Klägerinnen verletzt, da Randnr. 617 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu entnehmen sei, dass [vertraulich] bei der Würdigung der Schwere jeder Zuwiderhandlung berücksichtigt worden sei.
[379] 378 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im Gegensatz zu Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) keine Ermäßigung der Geldbuße zugunsten eines Unternehmens vorsieht, das nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.
[380] 379 Nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 muss ein Unternehmen, um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen (Randnr. 21 dieser Mitteilung).
[381] 380 Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und insbesondere bei der Feststellung verfügt, ob Beweismittel einen erheblichen Mehrwert darstellen, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (siehe oben, Randnr. 350).
[382] 381 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission ihren Wertungsspielraum offensichtlich überschritten hat, indem sie festgestellt hat, dass die von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne dieser Mitteilung darstellten.
[383] 382 Nach den Randnrn. 21 und 22 dieser Mitteilung berücksichtigt die Kommission bei der Prüfung des Mehrwerts der von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel nicht nur deren Eigenschaft und/oder Ausführlichkeit, sondern auch jene Beweismittel, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung des betreffenden Unternehmens bereits in ihrem Besitz befinden.
[384] 383 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Antragstellung durch ThyssenKrupp [vertraulich] nicht nur von Kone, Otis und Schindler bereits Anträge nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zur Zuwiderhandlung in Deutschland erhalten hatte, sondern zudem zwei Nachprüfungsrunden nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 (Erwägungsgründe 104 und 106 der angefochtenen Entscheidung) durchgeführt und Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die an der Zuwiderhandlung in Deutschland beteiligten Unternehmen, an die Verbände VDMA, VFA und VMA sowie an mehrere Kunden in Deutschland gerichtet hatte (Erwägungsgründe 110, 111 und 113 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem hatte die Kommission bereits hinreichend Beweismittel zusammengetragen, um den Beteiligten an der Zuwiderhandlung in Deutschland am 7. Oktober 2005, bevor ThyssenKrupp ihren Antrag stellte, Beschwerdepunkte mitzuteilen (135. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen bestreiten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht, dass die Behauptungen von ThyssenKrupp nicht durch zeitgleiche Beweismittel gestützt wurden (Erwägungsgründe 808 und 810 der angefochtenen Entscheidung).
[385] 384 Zur Behauptung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07, dass ThyssenKrupp den dem Kartell in Deutschland zugrunde liegenden Sachverhalt "bestätigt und ergänzt" habe, ist festzustellen, dass die Klägerinnen außer den die Verschleierung des Kartells betreffenden Beweismitteln weder genaue Angaben zu den von ihnen angeblich vorgelegten Beweismitteln machen noch vortragen, inwiefern diese einen erheblichen Beweiswert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dargestellt haben sollen.
[386] 385 Was die Beweismittel hinsichtlich [vertraulich] in Deutschland angeht, ergibt sich aus den in den Randnrn. 234 bis 236 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und den Erwägungsgründen 219 bis 221 der angefochtenen Entscheidung genannten Schriftstücken, dass die von Kone, Otis und Schindler vor der Antragstellung von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel bereits für den Nachweis ausreichten, dass die Teilnehmer am Kartell in Deutschland verschiedene Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatten [vertraulich].
[387] 386 Soweit das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 [vertraulich] betrifft, ist zu beachten, dass diese Bestrebungen, soweit sie erwiesen sind, in die Zeit nach der Zuwiderhandlung fielen, wie diese in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist. Diese Beweismittel konnten daher der Kommission nicht zum Nachweis der Zuwiderhandlung verhelfen und somit keinen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellen.
[388] 387 Da mithin im vorliegenden Fall die von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllten, hat die Kommission ThyssenKrupp eine Ermäßigung ihrer Geldbuße nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit zu Recht verweigert.
[389] 388 Was schließlich die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes angeht, ist in der vorstehenden Randnr. 179 darauf hingewiesen worden, dass sich auf den Vertrauensschutz jeder berufen kann, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat.
[390] 389 Dass die Kommission in Randnr. 617 der Beschwerdepunkte ausgeführt hat, sie werde bei der Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere berücksichtigen, dass die Kartellbeteiligten umfangreiche Vorsichtsmaßnahmen getroffen hätten, um eine Aufdeckung des Kartells zu verhindern, kann jedoch nicht als bestimmte Zusicherung gewertet werden, ThyssenKrupp nach Randnr. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung der Geldbuße für ihre Zusammenarbeit zu gewähren. Die Ermäßigung der Geldbuße nach dieser Bestimmung hängt nämlich vom erheblichen Mehrwert der vorgelegten Beweismittel ab, zu dem Randnr. 617 der Mitteilung der Beschwerdepunkte keinen Hinweis enthält. Da außerdem ThyssenKrupp zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch keinen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Deutschland gestellt hatte, konnte Randnr. 617 der Mitteilung der Beschwerdepunkte jedenfalls keine begründeten Erwartungen hinsichtlich des Mehrwerts der noch nicht vorgelegten Beweismittel wecken.
[391] 390 Nach alledem sind sämtliche Rügen, die ThyssenKrupp gegenüber der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland geltend macht, zurückzuweisen.
Zur Zusammenarbeit von ThyssenKrupp bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Luxemburg
[392] 391 ThyssenKrupp, die als drittes Unternehmen einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hinsichtlich des Kartells in Luxemburg stellte (119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wurde in Bezug auf dieses Kartell keine Ermäßigung der Geldbuße nach dieser Mitteilung gewährt (828. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dazu führt die Kommission im 827. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus:
"Die Kommission stellt fest, dass sie bereits vor Einreichung des Antrags [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] durch ThyssenKrupp eine Nachprüfung in Luxemburg durchgeführt und von Kone und Otis zwei einander bestätigende Anträge [nach dieser Mitteilung] betreffend Kartellaktivitäten in Luxemburg erhalten hatte. Der Antrag von ThyssenKrupp bestand aus einer kurzen mündlichen Erklärung des Unternehmens, und mit ihm wurden weder aus dem betreffenden Zeitraum stammende Beweismittel noch neue Informationen von Bedeutung vorgelegt; vielmehr war der Antrag weitgehend auf die Bestätigung von der Kommission bereits bekannten Informationen, z. B. über die am Kartell beteiligten Personen, beschränkt. ThyssenKrupp hat daher keine neuen Beweismittel von erheblichem Mehrwert vorgelegt und der Kommission im Vergleich zu den Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in ihrem Besitz befanden, nicht in erheblichem Ausmaß zum Nachweis des fraglichen Sachverhalts verholfen. Nach der Stellung ihres … Antrags … hat ThyssenKrupp keinen weiteren Kooperationsbeitrag mehr geleistet, außer dass sie das Auskunftsersuchen der Kommission nach Art. 18 Abs. 2 [der Verordnung Nr. 1/2003) beantwortet hat."
[393] 392 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 tragen vor, die Kommission habe die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 rechtlich falsch angewandt, da sie nicht den Mehrwert der von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel berücksichtigt habe. ThyssenKrupp habe der Kommission nämlich dadurch Beweismittel von erheblichem Mehrwert verschafft, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht bestritten und die Vorwürfe der Kommission untermauert und ergänzt habe, was sich nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in einer Ermäßigung der gegen sie wegen des Kartells in Luxemburg festgesetzten Geldbuße um 20 % bis 30 % niederschlagen müsste.
[394] 393 Bereits in der vorstehenden Randnr. 378 ist darauf hingewiesen worden, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 keine Ermäßigung der Geldbuße zugunsten eines Unternehmens vorsieht, das nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht den Sachverhalt bestreitet, auf den die Kommission ihre Einwände stützt. Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission den Wertungsspielraum, über den sie bei der Beurteilung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, durch ihre Feststellung offensichtlich überschritten hat, dass die von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel im Verhältnis zu den Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung des von diesem Unternehmen nach dieser Mitteilung gestellten Antrags bereits in ihrem Besitz befanden, keinen erheblichen Mehrwert darstellten.
[395] 394 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07, die sich nicht dagegen wenden, dass Kone ein Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt worden war, auch nicht bestreiten, dass schon die von Kone vorgelegten Informationen es der Kommission ermöglichten, eine Zuwiderhandlung in Luxemburg festzustellen (816. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hatte somit bereits ausreichende Beweismittel erhalten, um zum Zeitpunkt der Antragstellung durch ThyssenKrupp eine Zuwiderhandlung in Luxemburg feststellen zu können. Außerdem war bei der Kommission vor der Antragstellung durch ThyssenKrupp – im März 2004 – auch schon ein Antrag von Otis eingegangen, aufgrund dessen dieser eine Ermäßigung der gegen sie wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg festgesetzten Geldbuße um 40 % gewährt wurde (Erwägungsgründe 118 und 823 der angefochtenen Entscheidung).
[396] 395 Als Zweites ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht bestreiten, dass ThyssenKrupp im Rahmen ihres Antrags [vertraulich] der Kommission kein zeitgleiches Beweismittel vorgelegt hat (827. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Nach Randnr. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist jedoch schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts größerer Wert beizumessen als Beweisen, die zeitlich später einzuordnen sind.
[397] 396 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 führen jedoch mehrere Umstände an, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, zu belegen, dass die von ThyssenKrupp beigebrachten Beweise einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen darstellten.
[398] 397 Erstens berufen sich diese Klägerinnen auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen zahlreichen Bezugnahmen auf den von ThyssenKrupp nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellten Antrag, um dessen Mehrwert darzutun.
[399] 398 Dass die Kommission sämtliche ihr vorliegenden Beweismittel und damit auch die von ThyssenKrupp in deren Antrag [vertraulich] mitgeteilten Informationen in der angefochtenen Entscheidung verwertet hat, belegt deshalb jedoch noch nicht, dass diese Informationen gegenüber den der Kommission zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellten. Denn der Mehrwert im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist sowohl anhand der Qualität der Zusammenarbeit als auch des Vergleichs dieser Zusammenarbeit mit den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln zu beurteilen.
[400] 399 In diesem Zusammenhang können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht geltend machen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Bedeutung der ihr von den Unternehmen vorgelegten detaillierten Beweismittel zu Unrecht herunterspiele. Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Unionsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-301/96, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 87). Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch in den Erwägungsgründen 825 bis 828 der angefochtenen Entscheidung (siehe insbesondere oben, Randnr. 391) die Gründe, aus denen wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg keine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden konnte, klar dargelegt.
[401] 400 Zweitens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass sich die Kommission auf Erklärungen von ThyssenKrupp gestützt habe, um sich im 307. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die Vorsichtsmaßnahmen der an der Zuwiderhandlung Beteiligten zu beziehen, mit denen diese die Treffen und Kontakte zwischen den Wettbewerbern hätten verschleiern wollen.
[402] 401 Die im 307. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführten Erklärungen von ThyssenKrupp nehmen darauf Bezug, dass [vertraulich] von TKAL ein zweites Mobiltelefon mit Wertkarte verwendet habe, um die wettbewerbswidrigen Zusammenkünfte zu organisieren. Die Bemühungen der Teilnehmer am Kartell in Luxemburg, ihre Treffen und Kontakte zu verschleiern, gehen jedoch bereits klar aus dem Antrag von Kone vom 5. Februar 2004, insbesondere dessen Nrn. 3. 4. 2 und 3. 4. 5, hervor. Unter diesen Umständen hat die Kommission ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, indem sie festgestellt hat, dass die im 307. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Erklärungen von ThyssenKrupp gegenüber den sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln keinen erheblichen Mehrwert dargestellt hätten.
[403] 402 Drittens führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 aus, ThyssenKrupp habe die Kommission als erstes Unternehmen darauf hingewiesen, dass die rechtswidrigen Zusammenkünfte [vertraulich] organisiert worden [vertraulich] seien (303. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dazu gehe aus Fn. 455 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Eingabe von ThyssenKrupp [vertraulich] denjenigen ihrer Wettbewerber vorausgegangen sei.
[404] 403 Wie sich aus den Akten ergibt, war jedoch der Kommission aufgrund der Erklärungen von Kone und Otis von Februar und März 2004 die Rolle [vertraulich] bei der Organisation der rechtswidrigen Zusammenkünfte entgegen den Behauptungen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 schon vor der Eingabe von ThyssenKrupp bekannt. Daher kann den in der vorstehenden Randnummer genannten Erklärungen von ThyssenKrupp kein erheblicher Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beigemessen werden.
[405] 404 Selbst wenn man aber annähme, dass ThyssenKrupp das erste Unternehmen gewesen sei, das die oben in Randnr. 402 angeführten Informationen mitgeteilt hat, hätte jedenfalls die Kommission nicht ihren Wertungsspielraum offensichtlich überschritten, indem sie die Ansicht vertrat, dass diese Angaben keinen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellten. Nicht nur kann nämlich die Identität des Unternehmens, das die rechtswidrigen Zusammenkünfte einberufen hat, nicht als ein wichtiges Element für den Nachweis der Existenz eines Kartells angesehen werden, sondern die Kommission hat dem 721. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge auch die fraglichen Informationen nicht als überzeugend genug angesehen, um daraus den Schluss ziehen zu können, dass [vertraulich] der Anführer des Kartells in Luxemburg gewesen sei oder in diesem eine entscheidende Rolle wahrgenommen habe.
[406] 405 Viertens habe ThyssenKrupp in ihrem Antrag [vertraulich] die Kommission vom Bestehen eines "Anpassungsmechanismus" in Kenntnis gesetzt. Immer wenn die vereinbarten Marktanteile nicht eingehalten worden seien, sei automatisch eine Neuverteilung der Projekte zwischen den Beteiligten des Kartells vorgenommen worden (Erwägungsgründe 317 und 336 der angefochtenen Entscheidung). Hierzu führe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Fn. 484 und 517) eine Eingabe von Kone vom 29. Oktober 2004 an, die aber nicht freiwillig und viel später als diejenige von ThyssenKrupp gemacht worden sei.
[407] 406 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat jedoch ThyssenKrupp in ihrem Antrag [vertraulich] nur angegeben, dass mit der Verteilung der Projekte ein Einfrieren der Marktanteile bezweckt gewesen sei und dass eine Nichteinhaltung der Vereinbarungen eine Berichtigung für die nachfolgenden Projekte zur Folge gehabt habe. Über diese Informationen verfügte die Kommission jedoch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung durch ThyssenKrupp. Ein erheblicher Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 kann daher den von ThyssenKrupp übermittelten Informationen über den Anpassungsmechanismus nicht beigemessen werden.
[408] 407 Fünftens habe ThyssenKrupp in ihrer Eingabe [vertraulich] ausgeführt, dass die Projektlisten die Namen der Projekte, die Aufzugmengen und die Preise enthalten hätten. Die Kommission habe diese Information im 321. Erwägungsgrund Buchst. a, b und c verwendet, ohne allerdings einzuräumen, dass es sich um einen Beitrag von ThyssenKrupp handele.
[409] 408 Wie aus den Akten hervorgeht, ist jedoch festzustellen, dass sich die in der vorstehenden Randnummer genannten Informationen schon im Besitz der Kommission befanden, als ThyssenKrupp ihren Antrag einreichte. Daher kann den fraglichen Informationen kein erheblicher Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beigemessen werden.
[410] 409 Sechstens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 vor, die Kommission habe Informationen über den Inhalt der Wartungsverträge verwertet und sich hierzu auf die Eingabe von Kone vom 5. Februar 2004 und von ThyssenKrupp [vertraulich] gestützt, während die Eingaben von Schindler und Luxlift erst später gemacht worden seien (348. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission habe jedoch die im 348. Erwägungsgrund getroffene Aussage durch vier Aussagen von Wettbewerbern bestätigt und sich offensichtlich nicht allein auf die Aussage von Kone verlassen können.
[411] 410 Dem Akteninhalt zufolge ist jedoch festzustellen, dass Kone am 5. und 11. Februar 2004, vor der Antragstellung von ThyssenKrupp [vertraulich], viel detailliertere Angaben zu den Wartungsverträgen als ThyssenKrupp gemacht hatte und dass diese Informationen von Otis am 23. März 2004 mündlich bestätigt worden waren. Somit kann den Angaben zu den Wartungsverträgen, die von ThyssenKrupp in ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gemacht wurden, kein erheblicher Mehrwert beigemessen werden.
[412] 411 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission ihren Wertungsspielraum offensichtlich überschritten hat, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass die von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dargestellt hätten.
[413] 412 Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die Kommission habe ihr Ermessen grob fehlerhaft ausgeübt, indem sie die Entscheidung der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde [vertraulich] ignoriert habe, mit der ThyssenKrupp ein Geldbußenerlass gewährt worden sei und die darauf hindeute, dass die Kooperationsbeiträge dieses Unternehmens nach luxemburgischem Recht für die Gewährung eines vollständigen oder teilweisen Geldbußenerlasses ausreichten und damit einen Mehrwert aufwiesen.
[414] 413 Wie dargelegt, wurde mit dem Bescheid des luxemburgischen Wettbewerbsrats [vertraulich] über Kronzeugenbehandlung gegenüber TKAL und TKE der Eingang ihres Antrags auf Kronzeugenbehandlung in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Luxemburg und zudem bestätigt, dass diesem Antrag rechtliche Geltung für das Verfahren in Luxemburg eingeräumt werde (Art. 1 und 2 des Bescheids über Kronzeugenbehandlung). Dieser Bescheid enthält jedoch keine sachliche Beurteilung der von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel. Der luxemburgische Wettbewerbsrat sah es nämlich als "zweckmäßig an, die Entscheidung über den Antrag auf Kronzeugenbehandlung in der Sache bis zum Ausgang der Untersuchung der … Kommission auszusetzen" (Nr. 6 und Art. 3 des Bescheids über Kronzeugenbehandlung). Dem Vorbringen der Klägerinnen ist daher nicht zu folgen.
[415] 414 Viertens behaupten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07, wegen der bei den mit der Sache betrauten Beamten anzutreffenden offensichtlichen Sprachschwierigkeiten, die sich in einer Fehlinterpretation einzelner Beweismittel niedergeschlagen hätten, habe die Kommission den Mehrwert des Beitrags von ThyssenKrupp nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht korrekt gewürdigt. Dieses Vorbringen ist jedoch aus den in der vorstehenden Randnr. 86 dargelegten Gründen zurückzuweisen.
[416] 415 Nach alledem sind sämtliche von ThyssenKrupp geltend gemachten Rügen, die sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Luxemburg beziehen, zurückzuweisen.
[417] 416 Damit ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung bei der Bestimmung des Umfangs der wegen der Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährten Ermäßigung der Geldbußen
[418] 417 In Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission angekündigt, zu "prüfen, ob, insbesondere in Fällen, in denen eine Gesellschaft den von der Kommission festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet oder an dessen Aufklärung oder Ergänzung weiter mitwirkt, Ermäßigungen wegen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über [Zusammenarbeit von 2002] gewährt werden können".
[419] 418 Im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat sie ausgeführt: "Die Kommission hat beschlossen, Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, soweit diese Randnummer in der vorliegenden Sache Erwartungen geweckt hat, zugunsten derjenigen Unternehmen auszulegen, die sich auf sie berufen und an der Feststellung der Zuwiderhandlung in der vorliegenden Entscheidung dadurch mitwirken, dass sie den Sachverhalt nicht bestreiten oder weitere Informationen oder Klarstellungen liefern."
[420] 419 So hat die Kommission allen an den vier Zuwiderhandlungen Beteiligten mit Ausnahme zum einen der Unternehmen, die in den Genuss eines Geldbußenerlasses gekommen sind (Erwägungsgründe 762, 817 und 839 angefochtenen Entscheidung), und zum anderen von Kone im Rahmen des Kartells in den Niederlanden (851. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) dafür, dass sie den in der Mitteilung über die Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht bestritten haben, eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen ihrer Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt (Erwägungsgründe 768, 774, 777, 794, 801, 806, 813, 824, 829, 835, 845, 854, 855 und 856 der angefochtenen Entscheidung).
[421] 420 Als Erstes vertreten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die Auffassung, sie hätten in Bezug auf die Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden Anspruch auf eine Ermäßigung der gegen ThyssenKrupp festgesetzten Geldbußen um mindestens 10 %, da sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Sachverhalt nicht bestritten hätten. Diese berechtigten Erwartungen ergäben sich aus Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aus der Entscheidungspraxis der Kommission, nach der einem Unternehmen, das die ihm in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Tatsachen nicht bestreite, gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 eine Ermäßigung seiner Geldbuße um 10 % zu gewähren sei.
[422] 421 Erstens kann sich, wie in der vorstehenden Randnr. 388 dargelegt, auf den Vertrauensschutz jeder berufen, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat.
[423] 422 Hingegen kann, wie bereits oben in Randnr. 180 festgestellt worden ist, niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen solche Zusicherungen dar.
[424] 423 Zwar sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im Gegensatz zu derjenigen von 1996 keine Ermäßigung der Geldbuße zugunsten der Unternehmen vor, die nicht den Sachverhalt bestreiten, auf den die Kommission ihre Einwände in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt. Die Kommission hat jedoch im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei den Unternehmen die berechtigte Erwartung geweckt habe, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts zu einer Ermäßigung der Geldbuße außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 führe.
[425] 424 In Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission angekündigt, zu "prüfen, ob, insbesondere in Fällen, in denen eine Gesellschaft den von der Kommission festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet oder an dessen Aufklärung oder Ergänzung weiter mitwirkt, Ermäßigungen wegen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über [Zusammenarbeit von 2002] gewährt werden können". Eine solche Äußerung kann nicht als bestimmte Zusicherung angesehen werden, die bei den Klägerinnen begründete Erwartungen darauf hätte wecken können, dass ihnen eine Ermäßigung der Geldbuße um mehr als 1 % gewährt würde. Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt nämlich nicht den Umfang oder den Satz der Ermäßigung an, der den betreffenden Unternehmen gegebenenfalls gewährt würde, so dass er keinesfalls ein irgendwie geartetes berechtigtes Vertrauen darauf hätte begründen können.
[426] 425 Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission sei von ihrer früheren Praxis abgewichen, wonach einem Unternehmen, das den ihm in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestreite, eine Ermäßigung der ihm auferlegten Geldbuße um 10 % gewährt werden könne; wie oben in Randnr. 153 ausgeführt worden ist, kann nämlich eine Entscheidungspraxis der Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden.
[427] 426 Außerdem stellen die Klägerinnen nicht in Frage, dass allein die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Anträge anwendbar ist. Daher kann jedenfalls die Entscheidungspraxis der Kommission oder die Rechtsprechung zur Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 kein aus Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hergeleitetes berechtigtes Vertrauen der Klägerinnen hinsichtlich des Umfangs der Ermäßigung der Geldbußen wegen des Nichtbestreitens des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Kartellen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden begründen.
[428] 427 Als Zweites machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie keine Ermäßigung um 10 % wegen des Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Weiter machen sie insoweit eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend, da die Kommission die Unternehmen angehalten habe, den Sachverhalt nicht zu bestreiten, ihnen jedoch nur eine Ermäßigung ihrer Geldbußen um 1 % gewährt habe.
[429] 428 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).
[430] 429 Zu dem Satz einer etwaigen Ermäßigung der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die Tatsachenbehauptungen, auf die die Kommission ihre Vorwürfe stützt, nicht bestreite, davon ausgegangen werden kann, dass es zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission beigetragen hat, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union festzustellen und zu verfolgen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 395, und SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 157).
[431] 430 Die Kommission hat jedoch im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass "[b] ei dem Umfang der Ermäßigung … berücksichtigt [wird], dass eine nach der Versendung der Beschwerdepunkte angebotene Zusammenarbeit, als die Kommission sämtliche Bestandteile der Zuwiderhandlung bereits ermittelt hatte, dem Unternehmen die Ergebnisse der Untersuchung bekannt waren und es Zugang zur Untersuchungsakte gehabt hatte, die Kommission, wenn überhaupt, nur geringfügig bei ihrer Untersuchung zu unterstützen vermag". Dem hat sie hinzugefügt: "Grundsätzlich ist das Eingeständnis von Tatsachen unter diesen Umständen bestenfalls eine Erhärtung des Sachverhalts, den die Kommission in der Regel durch andere Beweismittel in der Akte als hinreichend bewiesen ansieht."
[432] 431 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein hohes Niveau der Zusammenarbeit mit der Kommission verlangt, wobei diese in Betracht zieht, dass "die Höhe des Geldbußenerlasses stärker davon abhängig gemacht [werden könnte], welchen Beitrag des Unternehmen zum Nachweis des Kartells geleistet hat" (Randnr. 5 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002). So sieht zum einen, wie bereits in der vorstehenden Randnr. 278 festgestellt worden ist, die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 anders als diejenige von 1996 keine Ermäßigung der Geldbußen wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts vor, und zum anderen beläuft sich bei Anträgen, die gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bei der Kommission eingereicht wurden, die größtmögliche Ermäßigung für Unternehmen, die weder das erste noch das zweite Unternehmen sind, das die Voraussetzung der Randnr. 21 dieser Mitteilung erfüllt, deren Beweismittel jedoch gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen einen erheblichen Mehrwert darstellen, auf 20 %.
[433] 432 Angesichts der vorstehenden Ausführungen, sodann der Tatsache, dass die im vorliegenden Fall wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährten Ermäßigungen der Geldbußen zu denjenigen hinzutreten, die schon im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt wurden, und schließlich des geringen Werts einer nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte angebotenen Zusammenarbeit (758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) hat die Kommission dadurch, dass sie ThyssenKrupp wegen des Nichtbestreitens des Sachverhalts in Bezug auf die Kartelle in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden keine Geldbußenermäßigung um 10 % gewährt hat, nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Zudem bieten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 keinen Beweis dafür an, dass die Kommission sie zum Nichtbestreiten des Sachverhalts angehalten habe, so dass ihre Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung jedenfalls nicht durchgreifen kann.
[434] 433 Als Drittes machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, ThyssenKrupp, die die Kommission über die Bestrebungen der an der Zuwiderhandlung in Deutschland Beteiligten, ihre Untersuchung zu behindern, in Kenntnis gesetzt habe, sei gegenüber den Unternehmen, die diese Verhaltensweisen bestritten hätten, diskriminierend behandelt worden, da beide Gruppen von Unternehmen für ihre Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die gleiche Geldbußenermäßigung erhalten hätten. Des Weiteren macht die Klägerin in der Rechtssache T-144/07 dazu geltend, dass auf alle Unternehmen unabhängig von ihrem Kooperationsbeitrag eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % angewandt worden sei.
[435] 434 Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Da die von ThyssenKrupp zu den Behinderungsversuchen aufgestellten Behauptungen der Kommission nicht zum Nachweis der Zuwiderhandlung verhelfen konnten (siehe oben, Randnr. 386), war die zweckdienliche Kooperation von ThyssenKrupp außerhalb der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 auf das Nichtbestreiten des Sachverhalts beschränkt. Der Kooperationsbeitrag von ThyssenKrupp ist damit vergleichbar mit dem der anderen Unternehmen, die sich, was die Zusammenarbeit außerhalb dieser Mitteilung betrifft, darauf beschränkt haben, den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht zu bestreiten.
[436] 435 Als Viertes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, aufgrund der Methode zur Berechnung der Ermäßigung um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts entstehe ThyssenKrupp ein finanzieller Schaden im Vergleich zu den übrigen Unternehmen, die am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen seien. Bei ThyssenKrupp habe die Kommission nämlich die gewährten Geldbußenermäßigungen in zwei Schritten errechnet, nämlich in Bezug auf Belgien und die Niederlande zunächst Ermäßigungen um 20 % bzw. 40 % für die Kooperation im Rahmen der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 und sodann Ermäßigungen um 1 % für die Kooperation außerhalb dieser Mitteilung. Bei den anderen Unternehmen sei die 1 % ige Ermäßigung jedoch unmittelbar auf die von der Kommission festgesetzte Geldbuße angewandt worden. Mit ihrer Berechnungsweise habe die Kommission somit die Unternehmen, die keine Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erhalten hätten, gegenüber den Unternehmen, die im Verwaltungsverfahren kooperiert hätten, begünstigt.
[437] 436 Es ist schon darauf hingewiesen worden (siehe oben, Randnr. 365), dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen ihrer Beurteilung der von den an einer Absprache Beteiligten geleisteten Zusammenarbeit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen darf.
[438] 437 Indessen ist außer dem Umstand, dass die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und die außerhalb dieser Mitteilung gewährten Ermäßigungen der Geldbußen verschiedenen Schritten der Berechnung der Geldbußenhöhe entsprechen, festzustellen, dass sich die Unternehmen, die sowohl im Rahmen als auch außerhalb dieser Mitteilung kooperiert haben, und die Unternehmen, die nur außerhalb dieser Mitteilung kooperiert haben, nicht in vergleichbaren Situationen befinden. Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geht daher fehl.
[439] 438 Demgemäß ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003
[440] 439 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen geltend, die Geldbußen, die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für die in dieser Bestimmung festgestellten Zuwiderhandlungen festgesetzt worden seien, verstießen gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission für die Bestimmung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes der fraglichen Unternehmen auf den Umsatz der ThyssenKrupp-Gruppe und nicht auf denjenigen der Tochtergesellschaften, die sich unmittelbar an den Zuwiderhandlungen beteiligt hätten, abgestellt habe.
[441] 440 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen erstens vor, dass TKAG und TKE nicht die von ihren jeweiligen Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen zugerechnet werden könnten und dass die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bezeichnete Obergrenze von 10 % des Umsatzes damit nach dem Umsatz dieser Tochtergesellschaften zu ermitteln sei.
[442] 441 Festzustellen ist jedoch, dass sich diese Rüge mit den in den vorstehenden Randnrn. 100 bis 149 geprüften Rügen zur Zurechnung der rechtswidrigen Verhaltensweisen der Tochtergesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe an ihre Muttergesellschaften deckt. Aus den Ausführungen zu diesen Rügen folgt indessen, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass TKAG und TKE mit ihren jeweiligen Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
[443] 442 Zweitens halten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eine Bestimmung der Obergrenze der Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes der Muttergesellschaft jedenfalls auch deshalb für ausgeschlossen, weil sich Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf "an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen" beziehe. Die Obergrenze von 10 % gelte daher für den Umsatz des unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Zuwiderhandelnden und nicht für den Umsatz seiner gesamtschuldnerisch haftenden Muttergesellschaft.
[444] 443 In Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heißt es dazu, dass "[d] ie Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Vereinigung … 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen [darf]". Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem in dieser Bestimmung bezeichneten Umsatz der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens zu verstehen (vgl. Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[445] 444 Somit ist die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht (Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 528, und vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 390).
[446] 445 Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass TKAG für die Zwecke der Anwendung des Art. 81 EG mit ihren in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilde (siehe oben, Randnrn. 100 bis 149). Unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Randnrn. 443 und 444 angeführten Rechtsprechung hat sich die Kommission für die Berechnung der von ihr in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbußen zu Recht auf den Umsatz der Muttergesellschaft bezogen, um die Geldbußen in einer hinreichend abschreckenden Höhe festzusetzen.
[447] 446 Folglich hat die Kommission nicht gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, indem sie im Hinblick auf die zu verhängenden Geldbußen für Zuwiderhandlungen, die von den zur ThyssenKrupp gehörenden Gesellschaften begangen wurden, bei der Bestimmung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf den Umsatz von TKAG abgestellt hat. Da die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht geltend machen, dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße die Obergrenze von 10 % dieses Umsatzes übersteige, sind ihre Rügen zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen
[448] 447 Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 ist der Endbetrag der gegen sie festgesetzten Geldbußen unverhältnismäßig.
[449] 448 Zur Darlegung des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heben erstens die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 den einzelstaatlichen Charakter der in der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlungen hervor. Zweitens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die gegen ThyssenKrupp wegen der Zuwiderhandlungen in Belgien und in Luxemburg verhängten Geldbußen seien im Verhältnis zur Größe der betreffenden Markte zu hoch und spiegelten nicht korrekt die wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zwischen den an den Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen wider, auf die es bei ihrer Begehung entscheidend angekommen sei. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 weisen in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass die wegen der Zuwiderhandlungen in Belgien und den Niederlanden gegen sie festgesetzten Geldbußen einem Vielfachen der jeweiligen Umsätze von TKLA und TKL entsprächen. Drittens führt die Klägerin in der Rechtssache T-144/07 aus, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe die Kommission den endgültigen Betrag der Geldbuße so festzusetzen, dass er den gesamten Umfang der von TKLA geleisteten Zusammenarbeit widerspiegele, und insbesondere das von der belgischen Wettbewerbsbehörde gegebene Versprechen einer Kronzeugenbehandlung zu berücksichtigen. Die Klägerin in der Rechtssache T-154/07 macht hierzu außerdem geltend, dass die Kommission den Geldbußenerlass, den TKL von der niederländischen Wettbewerbsbehörde erwirkt habe, hätte berücksichtigen müssen.
[450] 449 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (siehe oben, Randnr. 428).
[451] 450 Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – Beachtung der Wettbewerbsregeln – stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 224). Zudem kann die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen die Notwendigkeit berücksichtigen, deren abschreckende Wirkung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnr. 108, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Europa Carton/Kommission, T-304/94, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).
[452] 451 Erstens ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Kartelle im Wesentlichen aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck bestanden, durch die Zuweisung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder die Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war). Solche Zuwiderhandlungen zählen aber schon ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 EG (658. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[453] 452 Hierbei ist die verhältnismäßig geringe Größe des Marktes für die fraglichen Produkte, unterstellt, sie sei erwiesen, im Verhältnis zu allen anderen Faktoren, die die Schwere der Zuwiderhandlung belegen, von nur untergeordneter Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil Roquette Frères/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 151). Das Vorbringen der Klägerinnen, die von der Kommission verhängten Geldbußen seien im Verhältnis zur Größe der betreffenden Märkte unverhältnismäßig, ist daher zurückzuweisen.
[454] 453 Was zweitens die Angemessenheit der Geldbußen im Verhältnis zur Größe und zur Wirtschaftskraft der betreffenden als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG handelnden wirtschaftlichen Einheiten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Geldbußen nach den vorstehenden Ausführungen nicht die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Obergrenze übersteigen, die verhindern soll, dass die Geldbußen gemessen an der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnr. 129, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 229).
[455] 454 Drittens kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Bemessung der Geldbußen insbesondere die Größe und die Wirtschaftskraft der als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG handelnden wirtschaftlichen Einheit berücksichtigen. Im vorliegenden Fall entspricht jedoch das zu berücksichtigende maßgebliche Unternehmen nicht jeder Tochtergesellschaft, die an den in Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligt war. Vielmehr ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Unternehmen, die die Zuwiderhandlungen begangen haben, auf die Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 jeweils vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, TKAG und alle ihre in diesen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung genannten Tochtergesellschaften sind (siehe oben, Randnrn. 100 bis 149). Unter diesen Umständen ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Klägerinnen lediglich ein Missverhältnis zwischen der Höhe der von der Kommission festgesetzten Geldbußen und dem von den genannten Tochtergesellschaften, ohne die Muttergesellschaft, erzielten Umsatz dartut.
[456] 455 Viertens ist nach der Rechtsprechung die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, für den Fall, dass gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt zum Ausdruck kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 312, und Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 84).
[457] 456 So hat das Gericht bereits befunden, dass der Endbetrag der Geldbuße nicht von vornherein ein geeigneter Faktor ist, um zu bestimmen, ob eine Geldbuße im Hinblick auf die Bedeutung der am Kartell Beteiligten etwa unverhältnismäßig ist. Für die Ermittlung dieses Endbetrags sind nämlich u. a. verschiedene Umstände maßgeblich, die nicht mit dem Marktanteil oder dem Umsatz des fraglichen Unternehmens, sondern mit seinem individuellen Verhalten zusammenhängen, etwa der Dauer der Zuwiderhandlung, dem Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände und dem Umfang der Zusammenarbeit des Unternehmens (Urteil Hoek Loos/Kommission, oben in Randnr. 455 angeführt, Randnrn. 85 und 86).
[458] 457 Außerdem geht aus den Erwägungsgründen 672, 673, 674, 676, 680 und 686 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission die betreffenden Unternehmen bei der Festsetzung des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbußen differenzierend behandelt hat, um ihrer Bedeutung auf den von den Kartellen betroffenen Märkten Rechnung zu tragen. So hat sie die Unternehmen "gemäß ihrem Umsatz mit Aufzügen und/oder Fahrtreppen einschließlich gegebenenfalls Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen in verschiedene Gruppen unterteilt" (673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dem Vorbringen der Klägerinnen, wonach die verhängten Geldbußen nicht die wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zwischen den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen korrekt widerspiegelten, ist daher nicht zu folgen.
[459] 458 Fünftens ist auch das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 zurückzuweisen, dass die Kommission nicht dem gesamten Umfang der von ThyssenKrupp in Bezug auf Belgien geleisteten Zusammenarbeit Rechnung getragen habe und die Rechtsakte der nationalen Wettbewerbsbehörden hätte berücksichtigen müssen.
[460] 459 Wie dargelegt, ist nämlich die von TKLA bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien geleistete Zusammenarbeit von der Kommission in den Erwägungsgründen 769 bis 774 der angefochtenen Entscheidung gebührend berücksichtigt worden. Auch ist den vorstehenden Ausführungen (Randnrn. 338 bis 370) zu entnehmen, dass die Kommission in dieser Hinsicht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Des Weiteren geht aus den vorstehenden Randnrn. 156 bis 190 hervor, dass sich die Klägerinnen auch nicht auf Zusagen hinsichtlich einer Kronzeugenbehandlung berufen können, die sie von den belgischen und niederländischen Wettbewerbsbehörden erhalten haben wollen.
[461] 460 Aufgrund dessen ist der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 angeführte Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbuße zurückzuweisen.
Zur Bestimmung des Endbetrags der Geldbußen
[462] 461 Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 303 bis 323 ergibt, ist die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit sie in der angefochtenen Entscheidung eine Erhöhung des Grundbetrags der gegen ThyssenKrupp verhängten Geldbußen um 50 % wegen Wiederholungstäterschaft festsetzt.
[463] 462 Der Endbetrag dieser Geldbußen wird daher wie folgt berechnet:
- Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Belgien: Der Grundbetrag der Geldbuße (57 750 000 Euro) wird ermäßigt um 20 % wegen der Zusammenarbeit im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, was einen Betrag von 46 200 000 Euro ergibt, und um 1 % wegen der Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, was einen Endbetrag der Geldbuße von 45 738 000 Euro ergibt.
- Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Deutschland: Der Grundbetrag der Geldbuße (252 000 000 Euro) wird wegen der Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 um 1 % ermäßigt, was einen Endbetrag der Geldbuße von 249 480 000 Euro ergibt.
- Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Luxemburg: Der Grundbetrag der Geldbuße (9 000 000 Euro) wird wegen der Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 um 1 % ermäßigt, was einen Endbetrag der Geldbuße von 8 910 000 Euro ergibt.
- Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in den Niederlanden: Der Grundbetrag der Geldbuße (26 350 000 Euro) wird ermäßigt um 40 % wegen der Zusammenarbeit im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, was einen Betrag von 15 810 000 Euro ergibt, und um 1 % wegen der Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002, was einen Endbetrag der Geldbuße von 15 651 900 Euro ergibt.
Kosten
[464] 463 Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die Klägerinnen drei Viertel ihrer Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission tragen. Die Kommission hat ein Viertel ihrer eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Klägerinnen zu tragen.
* Verfahrenssprachen: Niederländisch und Deutsch.
1 – Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.