Europäisches Gericht
"Wettbewerb – Kartelle – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Aufteilung des Marktes – Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes – Begriff der dauernden Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Verjährung – Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Mildernde Umstände – Kooperation – Verteidigungsrechte"
1. Art. 1 Buchst. m, p, q, r und t der Entscheidung K (2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38. 899 – Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin eine Zuwiderhandlung der Siemens AG Österreich, der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, der Siemens Transmission & Distribution Ltd, der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo SpA für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 festgestellt hat.
2. Art. 2 Buchst. j, k und l der Entscheidung K (2006) 6762 endg. wird für nichtig erklärt.
3. Wegen der in Art. 1 Buchst. m, p, q, r und t der Entscheidung K (2006) 6762 endg. festgestellten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:
- Siemens Transmission & Distribution SA und Nuova Magrini Galileo gesamtschuldnerisch mit Schneider Electric SA: 8 100 000 Euro;
- Siemens Transmission & Distribution Ltd gesamtschuldnerisch mit Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution SA und Nuova Magrini Galileo: 10 350 000 Euro;
- Siemens Transmission & Distribution Ltd gesamtschuldnerisch mit Siemens AG Österreich und VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG: 2 250 000 Euro;
- Siemens Transmission & Distribution Ltd: 9 450 000 Euro.
4. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
5. In der Rechtssache T-122/07 trägt die Europäische Kommission ein Zehntel der Kosten der Siemens AG Österreich und der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens AG Österreich und die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission.
6. In der Rechtssache T-123/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution Ltd und ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens Transmission & Distribution Ltd trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission.
7. In der Rechtssache T-124/07 trägt die Kommission ein Fünftel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo sowie ein Fünftel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo tragen vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission.

EuG, Urteil vom 3. 3. 2011 – T-122/07 (lexetius.com/2011,429)

[1] In den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 Siemens AG Österreich mit Sitz in Wien (Österreich), VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG mit Sitz in Wien, Klägerinnen in der Rechtssache T-122/07, Siemens Transmission & Distribution Ltd mit Sitz in Manchester (Vereinigtes Königreich), Klägerin in der Rechtssache T-123/07, Siemens Transmission & Distribution SA mit Sitz in Grenoble (Frankreich), Nuova Magrini Galileo SpA mit Sitz in Bergamo (Italien), Klägerinnen in der Rechtssache T-124/07, Prozessbevollmächtigte: H. Wollmann und F. Urlesberger, Rechtsanwälte, gegen Europäische Kommission, vertreten zunächst durch F. Arbault und O. Weber, sodann durch X. Lewis und A. Antoniadis und schließlich durch A. Antoniadis und R. Sauer als Bevollmächtigte, Beklagte, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38. 899 – Gasisolierte Schaltanlagen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße erlässt DAS GERICHT (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso, Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2010 folgendes Urteil (*):
Vorgeschichte des Rechtsstreits
I – Die Klägerinnen und die VA-Tech-Gruppe
[2] 1 Die VA Technologie AG erwarb am 20. September 1998 eine Tochtergesellschaft von Rolls Royce, die Reyrolle Ltd, die danach zur VA Tech Reyrolle Ltd und sodann zur Siemens Transmission & Distribution Ltd, der Klägerin in der Rechtssache T-123/07, wurde (im Folgenden: Reyrolle). Am 13. März 2001 brachte VA Technologie durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, die zweite Klägerin in der Rechtssache T-122/07 (im Folgenden: KEG), Reyrolle in die neu gegründete Gesellschaft VA Tech Schneider High Voltage GmbH (im Folgenden: VAS) ein, an der sie durch ihre Tochtergesellschaft 60 % der Anteile und die Schneider Electric SA die restlichen Anteile hielt. Deren Einlage in VAS bestand in der Schneider Electric High Voltage SA, die später zur VA Tech Transmission & Distribution SA und dann zur Siemens Transmission & Distribution SA, der ersten Klägerin in der Rechtssache T-124/07, wurde (im Folgenden: SEHV), und in der Nuova Magrini Galileo SpA, der zweiten Klägerin in der Rechtssache T-124/07 (im Folgenden: Magrini), die zuvor ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften gewesen waren, wobei SEHV seit 1999 die früheren im Bereich Hochspannungsprodukte tätigen Sparten mehrerer Tochtergesellschaften von Schneider Electric zusammenfasste.
[3] 2 Im Oktober 2004 erwarb VA Technologie durch KEG sämtliche Anteile von Schneider Electric am Kapital von VAS.
[4] 3 Im Jahr 2005 erlangte die Siemens AG aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebots einer Tochtergesellschaft, nämlich der ersten Klägerin in der Rechtssache T-122/07, der Siemens AG Österreich (im Folgenden: Siemens Österreich), die ausschließliche Kontrolle über die Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft VA Technologie war (im Folgenden: VA-Tech-Gruppe). Im Anschluss an diese Übernahme wurden VA Technologie und sodann VAS mit Siemens Österreich verschmolzen.
II – Gasisolierte Schaltanlagen und Vorverfahren
[5] 4 Gasisolierte Schaltanlagen (im Folgenden: GIS) dienen zur Kontrolle des Energieflusses in Stromnetzen. Es handelt sich um schweres elektrisches Gerät, das ein wichtiger Bestandteil von schlüsselfertigen Umspannwerken ist. Umspannwerke sind Hilfskraftanlagen, in denen elektrischer Strom umgewandelt wird. Zu einem Umspannwerk gehören neben dem Transformator Steuersysteme, Relais, Akkumulatoren, Ladegeräte und Schaltanlagen. Die Schaltanlage soll den Transformator vor Überlast schützen und/oder den Stromkreis oder einen defekten Transformator isolieren.
[6] 5 Schaltanlagen können gasisoliert oder luftisoliert sein oder, wenn sie diese beiden Techniken miteinander kombinieren, eine hybride Isolierung haben. Sie werden weltweit als Bestandteile schlüsselfertiger Umspannwerke oder als gesondertes, dort erst noch einzubauendes Zubehör verkauft. Sie machen etwa 30 % bis 60 % der Gesamtkosten dieser Umspannwerke aus.
[7] 6 Am 3. März 2004 informierte die ABB Ltd die Kommission über das Bestehen wettbewerbswidriger Praktiken im GIS-Bereich und beantragte mündlich, ihr eine Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung) zu erlassen.
[8] 7 Die von ABB offengelegten Praktiken bestanden in einer weltweiten Koordinierung des Verkaufs gasisolierter Schaltanlagen unter Aufteilung der Märkte, Zuteilung von Kontingenten und Erhaltung der jeweiligen Marktanteile, Zuteilung einzelner GIS-Projekte an ausgewählte Hersteller und Manipulation der Ausschreibungsverfahren für jene Projekte (Angebotsabsprache), um sicherzustellen, dass die festgelegten Hersteller den jeweiligen Vertrag erhielten, Festsetzung von Preisen durch komplexe Vereinbarungen für nicht zugeteilte GIS-Projekte, Beendigung von Lizenzvereinbarungen mit Nichtkartellmitgliedern und Austausch sensibler Marktinformationen.
[9] 8 Der mündliche Antrag von ABB auf Geldbußenerlass wurde durch mündliche Erklärungen und schriftliche Beweisstücke ergänzt. Am 25. April 2004 gewährte die Kommission ABB einen bedingten Geldbußenerlass.
[10] 9 Auf der Grundlage der Erklärungen von ABB leitete die Kommission eine Untersuchung ein und führte am 11. und 12. Mai 2004 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Areva T & D SA, der Siemens AG, der VA-Tech-Gruppe, der Hitachi Ltd und der Japan AE Power Systems Corp (im Folgenden: JAEPS) durch.
[11] 10 Am 30. Juli 2004 übermittelte die VA-Tech-Gruppe der Kommission einen Vermerk und Unterlagen sowie am 23. August 2004 weitere Erläuterungen.
[12] 11 Am 20. April 2006 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die 20 Gesellschaften, darunter die Klägerinnen, zugestellt wurde.
III – Angefochtene Entscheidung
[13] 12 Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die Entscheidung K (2006) 6762 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38. 899 – Gasisolierte Schaltanlagen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde den Klägerinnen am 7. oder 8. Februar 2007 zugestellt.
[14] 13 Außer an die Klägerinnen und Schneider Electric war die angefochtene Entscheidung gerichtet an ABB, die Alstom SA, die Areva SA, die Areva T & D AG, die Areva T & D Holding SA und die Areva T & D SA (im Folgenden zusammen: Gesellschaften der Areva-Gruppe), an die Fuji Electric Holdings Co., Ltd und die Fuji Electric Systems Co., Ltd (im Folgenden zusammen: Fuji), an die Hitachi Ltd und die Hitachi Europe Ltd (im Folgenden zusammen: Hitachi), sowie an JAEPS, die Mitsubishi Electric System Corp. (im Folgenden: Melco), Siemens und die Toshiba Corp.
[15] 14 In den Randnrn. 113 bis 123 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, die am Kartell beteiligten Unternehmen hätten die weltweite Zuteilung von GIS-Projekten mit Ausnahme einiger Märkte nach vereinbarten Regeln koordiniert, um insbesondere Kontingente beizubehalten, die weitgehend ihren geschätzten historischen Marktanteilen entsprächen. Die Zuteilung der GIS-Projekte sei auf der Grundlage eines gemeinsamen "japanischen" Gesamtkontingents und eines gemeinsamen "europäischen" Gesamtkontingents vorgenommen worden, die sodann von den japanischen und den europäischen Herstellern jeweils untereinander aufgeteilt worden seien. Eine in Wien am 15. April 1988 unterzeichnete Vereinbarung ("GQ-Agreement", im Folgenden: GQ-Abkommen) habe die Regeln festgelegt, nach denen die GIS-Projekte den japanischen oder den europäischen Herstellern zuzuteilen und ihr Wert auf das jeweilige Kontingent anzurechnen gewesen seien. In den Randnrn. 124 bis 132 der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission weiter dar, dass die einzelnen am Kartell beteiligten Unternehmen eine nicht schriftlich abgefasste Vereinbarung getroffen hätten (im Folgenden: "Übereinkunft"), nach der die GIS-Projekte in Japan einerseits und in den Ländern der europäischen Kartellmitglieder andererseits, die zusammen als die "Stammländer" für die GIS-Projekte bezeichnet worden seien, den japanischen bzw. europäischen Mitgliedern des Kartells vorbehalten gewesen seien. Über die GIS-Projekte in den "Stammländern" seien keine Informationen zwischen den beiden Gruppen ausgetauscht, und sie seien nicht auf die jeweiligen Kontingente angerechnet worden.
[16] 15 Das GQ-Abkommen habe des Weiteren Bestimmungen enthalten über den – insbesondere durch die Sekretariate der genannten Gruppen besorgten – Austausch der notwendigen Informationen über die Arbeitsweise des Kartells zwischen den beiden Herstellergruppen, die Manipulation der betreffenden Ausschreibungen und die Festsetzung von Preisen für die GIS-Projekte, die nicht hätten zugeteilt werden können. Ausweislich seines Anhangs 2 sei das GQ-Abkommen auf die ganze Welt mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, Kanadas, Japans und von 17 westeuropäischen Ländern anwendbar gewesen. Zudem seien nach der "Übereinkunft" GIS-Projekte in anderen europäischen Ländern als den "Stammländern" ebenfalls der europäischen Gruppe vorbehalten gewesen, da sich die japanischen Hersteller verpflichtet hätten, für GIS-Projekte in Europa keine Angebote abzugeben.
[17] 16 Den Ausführungen der Kommission zufolge war die Aufteilung der GIS-Projekte auf die europäischen Hersteller in einem ebenfalls in Wien am 15. April 1988 unterzeichneten Abkommen mit der Bezeichnung "E-Group Operation Agreement for GQ-Agreement" (Abkommen der Gruppe E über die Durchführung des GQ-Abkommens, im Folgenden: EQ-Abkommen) geregelt. Die Zuteilung der in Europa durchzuführenden GIS-Projekte sei nach den gleichen Regeln und Verfahren erfolgt wie die Zuteilung der GIS-Projekte in anderen Ländern. Insbesondere hätten auch die in Europa durchzuführenden GIS-Projekte mitgeteilt, in eine Liste eingetragen, zugeteilt, abgesprochen oder mit einem Mindestpreis versehen werden sollen.
[18] 17 In Randnr. 142 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die einzelnen Kartellmitglieder im GQ- und im EQ-Abkommen sowie für die Zwecke der Organisation und Arbeit des Kartells mit einem Code bezeichnet worden seien, und zwar die europäischen Mitglieder mit einem Zahlencode und die japanischen Mitglieder mit einem Buchstabencode. Die ursprünglichen Codes seien ab Juli 2002 durch Ziffern ersetzt worden.
[19] 18 In Art. 1 Buchst. p und t der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Siemens Österreich und KEG vom 20. September 1998 bis 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.
[20] 19 In Art. 1 Buchst. m, q und r der angefochtenen Entscheidung stellte sie fest, dass Reyrolle, SEHV und Magrini vom 15. April 1988 bis 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.
[21] 20 In Art. 2 Buchst. l der angefochtenen Entscheidung wurde gegen Siemens Österreich und KEG wegen der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 12 600 000 Euro festgesetzt, für deren Zahlung sie gesamtschuldnerisch mit Reyrolle haften sollten.
[22] 21 Gegen Reyrolle wurde in Art. 2 Buchst. l der angefochtenen Entscheidung wegen der in Art. 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 22 050 000 Euro festgesetzt, davon 17 550 000 Euro gesamtschuldnerisch mit SEHV und Magrini und 12 600 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Siemens Österreich und KEG.
[23] 22 Gegen SEHV und Magrini wurde in Art. 2 Buchst. k und l der angefochtenen Entscheidung wegen der in Art. 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 22 050 000 Euro festgesetzt, davon 17 550 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Reyrolle und 4 500 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Schneider Electric.
Verfahren und Anträge der Parteien
[24] 23 Mit Klageschriften, die am 17. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.
[25] 24 Am 27. August 2007 hat die Kommission Klagebeantwortungen eingereicht.
[26] 25 Am 22. Oktober 2007 haben die Klägerinnen Erwiderungen eingereicht.
[27] 26 Am 14. Dezember 2007 hat die Kommission Gegenerwiderungen eingereicht.
[28] 27 Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat das Gericht nach Art. 50 seiner Verfahrensordnung die vorliegenden Rechtssachen nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
[29] 28 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung sind die Parteien zur Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts aufgefordert worden. Die Klägerinnen und die Kommission haben diese Fragen fristgemäß beantwortet.
[30] 29 Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. März 2010 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
[31] 30 In der Sitzung vom 16. März 2010 haben SEHV und Magrini auf Aufforderung des Gerichts eine Abschrift des Urteils des Tribunal de commerce de Grenoble (Frankreich) vom 18. Dezember 2009 in einer einige Klägerinnen betreffenden Rechtssache vorgelegt, zu dem die Parteien haben Stellung nehmen können. Der Kommission ist auf ihren Antrag eine zusätzliche Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 26. März 2010 gewährt worden. Diese – fristgemäß eingereichte – Stellungnahme ist vom Gericht nur insoweit berücksichtigt worden, als sie das Urteil des Tribunal de commerce de Grenoble vom 18. Dezember 2009 betrifft.
[32] 31 Die Klägerinnen beantragen,
- Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Reyrolle, SEHV und Magrini vom 15. April 1988 bis 13. Dezember 2000 und alle Klägerinnen vom 1. April 2002 bis 9. Oktober 2002 sowie vom 21. Januar 2004 bis 11. Mai 2004 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen haben;
- Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;
- gegebenenfalls die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen auf einen Betrag herabzusetzen, der für Siemens Österreich und KEG 1 980 000 Euro, für Reyrolle und Magrini 1 100 000 Euro und für SEHV 2 750 000 Euro jeweils nicht übersteigt;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
[33] 32 Die Kommission beantragt,
- die Klagen abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
I – Zu den Nichtigkeitsanträgen
[34] 33 Für ihre Anträge auf Nichtigerklärung machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend. Den ersten stützen sie auf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen, Art. 23 Abs. 2 und 3 sowie Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). Mit dem zweiten Klagegrund rügen sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
A – Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen und einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003
[35] 34 Im Rahmen des ersten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße in verschiedener Hinsicht gegen Art. 81 EG, Art. 53 EWR-Abkommen und einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen. Dieser Klagegrund ist in drei Teile untergliedert, mit denen sie erstens das Fehlen von Nachweisen für die behauptete Zuwiderhandlung, zweitens Beurteilungsfehler hinsichtlich der Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung und drittens die übermäßige Höhe der Geldbuße rügen. In den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 führen darüber hinaus Reyrolle, SEHV und Magrini einen weiteren Teil an, den sie auf die Verjährung der behaupteten Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 16. Juli 1998 stützen.
1. Zu dem auf den fehlenden Nachweis der behaupteten Zuwiderhandlung gestützten Teil
a) Vorbringen der Parteien
[36] 35 Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG für die Zeit vor dem 13. Dezember 2000 nicht hinreichend nachgewiesen. Aus Anhang 2 des GQ-Abkommens gehe eindeutig hervor, dass die europäischen Märkte vom Anwendungsbereich dieser Vereinbarung ausdrücklich nicht umfasst gewesen seien. Daher habe die Kommission aus dieser Vereinbarung kein Kartell im Sinne von Art. 81 EG, also eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecke oder bewirke, herleiten können.
[37] 36 Auch sei der Beweiswert der in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung angeführten GIS-Projektliste zweifelhaft. Zum einen gebe die Kommission nicht an, zu welchem Zweck diese Liste erstellt worden sei und ob die darin aufgezählten GIS-Projekte zwischen den Beteiligten abgesprochen worden seien. Da zum anderen von insgesamt 1 620 GIS-Projekten auf der Liste nur elf in räumlicher Hinsicht den Gemeinsamen Markt beträfen, belege die Liste vor allem, dass es den Absprachen an spürbaren Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt gefehlt habe.
[38] 37 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
b) Würdigung durch das Gericht
[39] 38 Aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere den Randnrn. 124 bis 163, geht hervor, dass nach den Feststellungen der Kommission das den Klägerinnen zur Last gelegte, von ihr geahndete Kartell auf der "Übereinkunft" – wonach GIS-Projekte in den "Stammländern" den japanischen bzw. den europäischen Mitgliedern des Kartells vorbehalten gewesen seien –, auf dem Schutz der sogenannten angestammten Märkte in Europa und darauf beruhte, dass der Markt in "europäischen Ländern außerhalb der Stammländer" unter den europäischen Herstellern anhand von Manipulationen von Ausschreibungen und Preisabsprachen aufgeteilt wurde. Der Kommission zufolge führte die Durchführung der "Übereinkunft", die neben dem GQ-Abkommen noch weitere Teile umfasste, zu einem Kartell in Bezug auf den Gemeinsamen Markt.
[40] 39 Zum Nachweis des Bestehens und der Tragweite der "Übereinkunft" hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine ganze Reihe von Beweismitteln angeführt, deren wichtigste die Aussagen von ABB, des Zeugen M., von Fuji und von Hitachi sowie einige Schriftstücke waren, wie das GQ- und das EQ-Abkommen und ihre Anhänge, eine von ABB vorgelegte Liste mit innerhalb des Kartells besprochenen GIS-Projekten, ein undatiertes Schriftstück mit dem Titel "Resümee der Gespräche mit JJC", das bei den Nachprüfungen der Kommission in den Geschäftsräumen der VA-Tech-Gruppe gefunden worden war, sowie ein Schriftwechsel zwischen den Beschäftigten der VA-Tech-Gruppe W., J. und B. vom 18. Januar 1999.
[41] 40 Die Klägerinnen bestreiten einen Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen lediglich unter Hinweis darauf, dass das GQ-Abkommen keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt habe und dass die in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung angeführte Liste von GIS-Projekten in Europa keinen Beweiswert habe. Dagegen stellen sie weder das Bestehen der "Übereinkunft" noch den Beweiswert der übrigen in der vorstehenden Randnr. 39 genannten Beweismittel in Abrede, auf die sich die Kommission für ihre Feststellung gestützt hat, dass das Kartell die bezeichnete Wirkung gehabt habe. Angesichts der Vielzahl von Beweismitteln, auf die sich die Kommission im vorliegenden Fall gestützt hat, können die Klägerinnen aber nicht allgemein das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG bestreiten, ohne den von der Kommission zuvor getroffenen Feststellungen im Einzelnen entgegenzutreten und insbesondere substantiiert darzulegen, inwiefern die von der Kommission angeführten Beweismittel unzulässig, unerheblich oder ohne Beweiskraft sein sollen.
[42] 41 Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das GQ-Abkommen seinem Wortlaut nach seine Anwendung in den meisten Ländern Europas ausschloss, und unter Nichtberücksichtigung der in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Liste von GIS-Projekten in Europa ist nämlich davon auszugehen, dass die von der Kommission angeführten Beweismittel für den Nachweis der Tragweite der "Übereinkunft" ausreichen.
[43] 42 Erstens rechtfertigt die Feststellung der Kommission, dass die europäischen Mitglieder des Kartells GIS-Projekte innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des EWR besprochen und untereinander aufgeteilt hätten, allein schon den Schluss, dass sich das Kartell auf den Wettbewerb in diesen Gebieten ausgewirkt hat. Wie außerdem aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat sich die Kommission darüber hinaus auf die Aussagen von ABB und Herrn M. sowie von Fuji und Hitachi, auf Anhang 2 des EQ-Abkommens, die in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Liste von GIS-Projekten in Europa, das Schriftstück "Resümee der Gespräche mit JJC" und den Schriftwechsel vom 18. Januar 1999 gestützt.
[44] 43 Zweitens beruht, wie sich aus den Randnrn. 125 bis 131 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Feststellung der Kommission, dass die europäischen und japanischen Hersteller den fraglichen Markt untereinander im Großen und Ganzen so aufgeteilt hätten, dass die GIS-Projekte in Japan den japanischen Herstellern und diejenigen in Europa grundsätzlich den europäischen Herstellern vorbehalten worden seien, auf den Aussagen von ABB und Herrn M. sowie von Fuji und Hitachi und auf Anhang 2 des EQ-Abkommens.
[45] 44 Drittens hat die Kommission, wie den Randnrn. 133 bis 138 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, ihre Feststellung, dass die sogenannten angestammten Märkte in Europa in der Weise geschützt worden seien, dass GIS-Projekte in Ländern, in denen die europäischen Hersteller traditionell präsent gewesen seien, diesen von vornherein und ohne Anrechnung auf die im Kartell vorgesehenen Kontingente vorbehalten gewesen seien, auf die Aussagen von ABB und Herrn M. sowie das Schriftstück "Resümee der Gespräche mit JJC" und den Schriftwechsel vom 18. Januar 1999 gestützt.
[46] 45 Selbst wenn man also die von den Klägerinnen gegenüber den beiden von ihnen beanstandeten Beweismitteln vorgebrachten Rügen für begründet hielte, wäre hierdurch nicht die Feststellung der Kommission erschüttert, dass das Kartell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des EWR bewirkt habe.
[47] 46 Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
2. Zu dem auf eine fehlerhafte Beurteilung der Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung gestützten Teil
[48] 47 Die Klägerinnen tragen vor, in der angefochtenen Entscheidung sei die Dauer der Zuwiderhandlung fälschlicherweise zu hoch angesetzt worden. Dies betreffe erstens den Zeitpunkt, zu dem sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung unterbrochen hätten, zweitens den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen, das aus den zur VA-Tech-Gruppe gehörenden Gesellschaften bestanden habe (im Folgenden: Unternehmen VA Tech), seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung wiederaufgenommen habe, und drittens den Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung.
a) Zum Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung unterbrochen haben
Vorbringen der Parteien
[49] 48 Die Klägerinnen machen – hilfsweise gegenüber dem ersten Teil des ersten Klagegrundes, den sie auf das Fehlen des Nachweises eines Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen stützen – geltend, die Kommission habe fehlerhaft festgestellt, dass sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung am 13. Dezember 2000 unterbrochen hätten, als bei einer Abendveranstaltung in Ville d'Avray (Frankreich) die vermeintliche Auflösung des Kartells gefeiert worden sei, die die übrigen Teilnehmer ihnen vorgespiegelt hätten; richtigerweise hätte die Kommission jedoch feststellen müssen, dass diese Unterbrechung ab dem 16. Juli 1998 erfolgt sei, als das in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung angeführte letzte GIS-Projekt in Europa besprochen worden sei, oder spätestens ab dem 12. Oktober 2000, dem Tag, an dem in Zürich (Schweiz) ein Treffen stattgefunden habe, auf dem sie über die vermeintliche Auflösung des Kartells informiert worden seien.
[50] 49 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
Würdigung durch das Gericht
[51] 50 Zunächst ist unstreitig, dass die Beteiligung von Reyrolle, SEHV und Magrini am Kartell tatsächlich unterbrochen wurde. Uneins sind die Parteien hingegen über den genauen Zeitpunkt dieser Unterbrechung. Die Klägerinnen bestreiten, über den 16. Juli 1998, spätestens den 12. Oktober 2000, hinaus am Kartell beteiligt gewesen zu sein. Nach Ansicht der Kommission haben Reyrolle, SEHV und Magrini ihre Beteiligung am Kartell erst auf der "Abschiedsfeier" vom 13. Dezember 2000 unterbrochen.
[52] 51 Diese Meinungsverschiedenheit wirft die Frage auf, wer insoweit beweispflichtig ist. Während die Klägerinnen meinen, die Kommission habe die Dauer der Zuwiderhandlung nachzuweisen, vertritt diese den Standpunkt, das rechtswidrige Kartell habe, nachdem sie dessen Bestehen nachgewiesen habe, bis zum Beweis seiner Beendigung als fortbestehend zu gelten, der von dem an ihm beteiligten Unternehmen zu erbringen sei.
[53] 52 Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und wonach zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).
[54] 53 Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz, dass die Kommission alle die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen einschließlich ihrer Dauer beweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36), die für ihre endgültige Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Einfluss sein können, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ein auf die Verjährung gestütztes Verteidigungsmittel geltend gemacht haben, für das sie die Beweislast grundsätzlich selbst tragen.
[55] 54 Die Geltendmachung eines solchen Verteidigungsmittels setzt nämlich notwendig voraus, dass die Dauer der Zuwiderhandlung und das Datum ihrer Beendigung festgestellt worden sind. Diese Umstände können aber allein keinen Übergang der Beweislast für diesen Punkt auf die Klägerinnen bewirken. Zum einen stellt die Dauer einer Zuwiderhandlung – dieser Begriff setzt die Kenntnis ihres Enddatums voraus – eines ihrer wesentlichen Tatbestandsmerkmale dar, für deren Verwirklichung die Kommission die Beweislast unabhängig davon trägt, ob das Bestreiten des Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale auch Teil des Verteidigungsmittels der Verjährung ist. Zum anderen wird dieser Schluss dadurch gerechtfertigt, dass die Unverjährtheit der Verfolgung durch die Kommission nach den Verjährungsvorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 ein sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebendes objektives rechtliches Kriterium bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg. 2005, II-4065, Randnrn. 80 bis 82) und daher eine Gültigkeitsvoraussetzung jeder eine Sanktion enthaltenden Entscheidung ist. Diese Voraussetzung muss die Kommission nämlich auch dann einhalten, wenn das Unternehmen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 52).
[56] 55 Allerdings ist zu beachten, dass diese Beweislastverteilung Änderungen unterliegen kann, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei deshalb zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 79). Hat die Kommission nämlich, wie im vorliegenden Fall, den Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung geführt, ist es Sache der Unternehmen, die sich an dieser beteiligt haben, den Nachweis zu erbringen, dass sie sich von ihr distanziert haben, wobei dieser Nachweis den klaren und den anderen beteiligten Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Willen erkennen lassen muss, sich der Vereinbarung zu entziehen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Slg. 2006, II-2969, Randnr. 86; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnr. 63, sowie Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn. 81 bis 84).
[57] 56 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall zu der Feststellung berechtigt war, dass die Beteiligung der Klägerinnen am Kartell am 13. Dezember 2000 unterbrochen worden sei.
[58] 57 Den Randnrn. 188 bis 190 und 297 der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich die Kommission insoweit auf die Erklärungen von ABB, Areva und Schneider Electric gestützt hat. So habe ABB erklärt, sie habe gemeinsam mit Alstom beschlossen, die Klägerinnen wegen deren im Verhältnis zu den Produktionskapazitäten hohen Quote vom Kartell auszuschließen. Dazu sei am 13. Dezember 2000 ein Treffen in Ville-d'Avray veranstaltet worden, mit dem das Kartell zum Schein beendet worden sei, das jedoch von ABB, Alstom, Fuji, Melco und Toshiba weitergeführt worden sei. Außerdem hätten Areva und Schneider Electric bestätigt, dass dieses Treffen Ende November oder Anfang Dezember 2000 stattgefunden habe, jedoch habe Areva in Abrede gestellt, dass es den Ausschluss von Kartellteilnehmern bezweckt habe.
[59] 58 Dem Datum des 13. Dezember 2000 als dem Tag, an dem sie ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen haben sollen, treten die Klägerinnen mit zwei Argumenten entgegen. Zum einen behaupten sie, die Unterbrechung sei am 16. Juli 1998 erfolgt, dem Tag, an dem das in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung genannte letzte GIS-Projekt für Europa besprochen worden sei. Zum anderen machen sie, wie schon im Verfahren vor der Kommission, geltend, dass die Beendigung des Kartells am 12. Oktober 2000 auf einem Treffen in Zürich beschlossen worden sei und dass das Treffen vom 13. Dezember 2000 nur eine "Abschiedsfeier" gewesen sei, ohne dass das Kartell zwischen diesen beiden Zeitpunkten fortgesetzt worden sei.
[60] 59 Zum ersten Argument ist darauf hinzuweisen, dass, wie in den vorstehenden Randnrn. 41 bis 45 ausgeführt worden ist, das Bestehen der den Klägerinnen in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten "Übereinkunft" als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist, auch wenn man von der in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung angeführten Liste der GIS-Projekte in Europa absieht. Daher kann die Tatsache, dass die letzte Besprechung eines in dieser Liste aufgeführten GIS-Projekts am 16. Juli 1998 stattfand, nicht beweisen, dass das Kartell ab diesem Tag nicht mehr bestanden hätte oder dass die Klägerinnen an ihm nicht mehr beteiligt gewesen wären. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
[61] 60 Was das zweite Argument betrifft, geht aus der in der vorstehenden Randnr. 55 angeführten Rechtsprechung hervor, dass es dann, wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, den Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung geführt hat, Sache der Unternehmen ist, die sich an ihr beteiligt haben, den Nachweis zu erbringen, dass sie sich von dieser Vereinbarung distanziert haben, wobei dieser Nachweis den den anderen beteiligten Unternehmen zur Kenntnis gebrachten klaren Willen erkennen lassen muss, sich der Vereinbarung zu entziehen.
[62] 61 Zwar ist dem Vortrag der Klägerinnen zuzustimmen, dass es einer solchen ausdrücklichen Distanzierung gleichzustellen ist, wenn ein am Kartell Beteiligter durch ein kollusives Zusammenwirken der übrigen Kartellbeteiligten von diesem Kartell unter dem Vorwand seiner Beendigung ausgeschlossen wird. Da die Kommission jedoch den Beweis für das Bestehen der "Übereinkunft" erbracht hat, obliegt den Klägerinnen die Beweislast dafür, dass die übrigen Teilnehmer ihnen vorgespiegelt haben, dass das Kartell beendet gewesen sei. Selbst wenn im Übrigen angenommen würde, dass die Einstellung des Kartells nicht als "Überraschung" auf dem Treffen vom 13. Dezember 2000 verkündet, sondern schon einige Zeit vorher angekündigt wurde, wird das von den Klägerinnen genannte Datum des 12. Oktober 2000 durch keinerlei Beweismittel untermauert. Da für den tatsächlichen Zeitpunkt ihres Ausschlusses vom Kartell keinerlei Beweismittel vorlagen, durfte die Kommission daher den 13. Dezember 2000 als den Tag feststellen, an dem die Klägerinnen ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen haben, ohne dass sie nachweisen musste, dass genau an diesem Tag rechtswidrige Vereinbarungen getroffen wurden.
[63] 62 Demgemäß ist die Rüge in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung unterbrochen haben, zurückzuweisen.
b) Zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen VA Tech seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung wiederaufgenommen hat
Vorbringen der Parteien
[64] 63 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission irrig festgestellt, dass sich das Unternehmen VA Tech schon am 1. April 2002 – über VAS – wieder an der Zuwiderhandlung beteiligt habe. Zwar sei dieses Unternehmen bereits im Sommer 2002 über die Wiederaufnahme des Kartells informiert gewesen, doch habe es zu dieser Zeit seine Beteiligung noch nicht wiederaufgenommen. Dieser Wiedereintritt sei erst am 9. Oktober 2002 erfolgt, als das Treffen in Paris (Frankreich) stattgefunden habe, an der einige seiner Vertreter teilgenommen hätten. Die eigenen Erklärungen der Klägerinnen würden insoweit durch weitere Angaben in den Akten untermauert. Insbesondere sei das Unternehmen VA Tech nicht auf dem Treffen vom 10. Juli 2002 in Frankfurt (Deutschland) vertreten und auch nicht an Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffend GIS-Projekte beteiligt gewesen, bei denen der Angebotsabgabetermin zwischen April und Oktober 2002 gelegen habe. Jedenfalls sei die Kommission bei der Feststellung des Zeitpunkts der Wiederaufnahme der Zuwiderhandlung nicht konsequent vorgegangen, da sie im Fall von Hitachi das Datum der erstmaligen Beteiligung an einem multilateralen Treffen herangezogen habe.
[65] 64 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
Würdigung durch das Gericht
[66] 65 Wie sich aus den Randnrn. 199, 203, 204 und 441 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass das Unternehmen VA Tech seine Beteiligung am Kartell spätestens am 1. April 2002 wiederaufgenommen habe, auf die Angaben von ABB in deren Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegründet, in der ABB erläutert hat, dass sich der Zeuge M. daran erinnert habe, dass das Unternehmen VA Tech nach einem Ausstieg im Jahr 2000 seine Beteiligung in den ersten drei Monaten des Jahres 2002 wiederaufgenommen habe. In Ermangelung eines genauen Zeitpunkts habe sie auf das Datum des 1. April 2002 als das für dieses Unternehmen günstigste abgestellt. Sie halte diese Erklärung von ABB für sehr glaubwürdig, denn erst durch sie habe sie erfahren, dass das Unternehmen VA Tech seine Beteiligung am Kartell zeitweilig unterbrochen habe. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sie nämlich noch angenommen, dass das Unternehmen VA Tech ohne Unterbrechung am Kartell beteiligt gewesen sei. Auch werde diese Erklärung durch handschriftliche Notizen bestätigt, die von Herrn Z., einem Angestellten der VA-Tech-Gruppe, angefertigt und bei den Nachprüfungen in den Geschäftsräumen dieser Gruppe im April 2004 gefunden worden seien.
[67] 66 Was die Notizen von Herrn Z. betrifft, so nimmt Randnr. 204 der angefochtenen Entscheidung auf drei Seiten Bezug, in denen nach dem Vortrag der Kommission Themen wie das Interesse der VA-Tech-Gruppe an einem GIS-Projekt in Ravenna (Italien), Möglichkeiten zur Festlegung eines Preisniveaus, Gespräche mit den japanischen Herstellern, ein für Juli vorgesehenes Treffen zur Besprechung von GIS-Projekten und der Stand der Gespräche Ende August 2002 angesprochen werden. Diese Seiten sind auf den S. 2014, 2018 und 2024 der Verfahrensakte der Kommission wiedergegeben.
[68] 67 Hierzu ist festzustellen, dass die meisten Notizen von Herrn Z. weder einen Hinweis auf das Datum ihrer Abfassung noch auf dasjenige der in ihnen genannten Vorgänge enthalten. Auch ist es nicht möglich, aus der Reihenfolge, in der die Seiten in der Verfahrensakte der Kommission enthalten sind, Schlüsse zu ziehen, da ganz offensichtlich die Reihenfolge mancher Seiten gegenüber der chronologischen Reihenfolge ihrer Erstellung geändert wurde. Insbesondere ist die Reihenfolge der auf den S. 2014 und 2015 der Verfahrensakte der Kommission wiedergegebenen Seiten vertauscht, wie sich aus S. 2014 ergibt, die rechts von S. 2015 sichtbar ist; außerdem kann S. 2016, die das Protokoll einer Sitzung des Verwaltungsrats vom 27. Juni 2002 enthält und somit datierte Angaben liefern könnte, nicht unmittelbar auf S. 2014 gefolgt sein, da es sich um zwei rechte Seiten handelt.
[69] 68 Die einzigen zuverlässigen Informationen über den Zeitpunkt der Erstellung der Notizen durch Herrn Z. sind somit diejenigen, die sich den wenigen Einträgen, in denen Daten genannt sind, entnehmen lassen und sich jeweils auf derselben Seite wie die Angaben befinden, auf die sich die Kommission beruft.
[70] 69 Erstens lassen jedoch weder die Passagen aus den Notizen von Herrn Z., die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, noch diejenigen, die sie in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts angeführt hat, die Schlussfolgerung zu, dass das Unternehmen "VA Tech" seine Beteiligung am Kartell am 1. April 2002 wiederaufgenommen hätte. Zwar bestreiten die Klägerinnen nicht, dass diese Notizen im Jahr 2002 erstellt worden sind, doch ist das Datum des 1. April darin nicht ausdrücklich genannt und kann auch nicht aus ihrem Inhalt hergeleitet werden.
[71] 70 Zweitens enthält die Verfahrensakte der Kommission u. a. die Angaben "discuter package avec Jap. Ils ont pris une série d '[i] nitiatives" [Paket mit Jap. besprechen. Sie haben eine Reihe von Initiativen ergriffen] und "en pratique réserver 1 date 1 er juillet pour discuter 1 package G d Export avec Jap." [das bedeutet praktisch, am 1. Juli einen Termin zur Besprechung eines Großexport-Pakets mit Jap. vorzumerken]. Diese Angaben lassen den Schluss zu, dass der Eintrag, in dem sie stehen, vor dem 1. Juli 2002 und somit spätestens im Juni 2002 erstellt wurde. Mangels eines genauen Datums ist daher gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo auf den 1. Juli 2002 als den Tag abzustellen, an dem das Unternehmen VA Tech seine Beteiligung am Kartell wiederaufgenommen hat.
[72] 71 Drittens ist zum Gegenstand der Absprachen zwischen den Herstellern darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die GIS-Projekte während der zweiten Phase der Zuwiderhandlung nicht mehr einzeln, sondern "paketweise" besprochen worden seien. Das ist von den Klägerinnen nicht bestritten worden. Diese bestreiten auch nicht, dass sich das Kartell in dieser zweiten Phase auf GIS-Projekte innerhalb des EWR bezog. Der Teil des ersten Klagegrundes, mit dem sie bestreiten, dass das Kartell innerhalb des Gemeinsamen Marktes Wirkungen erzeugt habe, bezieht sich nämlich nur auf die erste Phase ihrer Beteiligung. Daher ist der Umstand, dass der in der vorstehenden Randnr. 70 genannte Vermerk kein GIS-Projekt innerhalb des EWR erwähnt, nicht geeignet, die Tatsache in Frage zu stellen, dass die Klägerinnen bereits seit ihrer Rückkehr in das Kartell im Jahr 2002 an Besprechungen von GIS-Projekten innerhalb des EWR teilgenommen haben.
[73] 72 Die Rüge, die Kommission habe irrig festgestellt, dass die Klägerinnen ihre Beteiligung am Kartell schon am 1. April 2002 wiederaufgenommen hätten, ist daher begründet.
c) Zum Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
[74] 73 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe fehlerhaft angenommen, dass die Zuwiderhandlung erst am 11. Mai 2004 und nicht spätestens am 21. Januar 2004 endgültig beendet gewesen sei, als das letzte Treffen stattgefunden habe, auf dem GIS-Projekte erörtert worden seien, ohne dass eine Absprache getroffen worden sei. Danach habe das Koordinierungssystem zu zerbrechen begonnen, und die Treffen hätten nur noch der Erörterung der Frage, ob das Kartell fortgesetzt werden solle, und einiger anderer kartellrechtsneutraler Themen gedient.
[75] 74 Die Kommission weist die Auffassung zurück, dass das Kartell spätestens am 21. Januar 2004 und nicht erst am 11. Mai 2004 geendet habe. Vielmehr sei es auch nach dem 21. Januar 2004 fortgesetzt worden, da ABB ihre Teilnahme erst im Februar 2004 eingestellt habe. Zumindest hätten aber die Nachwirkungen der Absprachen noch bis zum nächsten Treffen nach dem Ausscheiden von ABB fortgedauert.
Würdigung durch das Gericht
[76] 75 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG selbst ergibt, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 123, und des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 181). Es ist daher nicht erforderlich, tatsächliche wettbewerbswidrige Wirkungen darzutun, wenn der wettbewerbswidrige Zweck der beanstandeten Verhaltensweisen erwiesen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[77] 76 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in erster Linie auf den wettbewerbsbeschränkenden Zweck der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen abgestellt. Sie hat zunächst in den Randnrn. 303 und 304 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die beschriebene Gesamtheit von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen bezweckt habe und dass unter diesen Umständen die tatsächliche Wirkung einer Vereinbarung bei der Anwendung dieser Bestimmungen unberücksichtigt bleiben könne, und sodann in Randnr. 308 hinzugefügt, dass die Durchführung einer Kartellvereinbarung der beschriebenen Art schon ihrem Wesen nach zu einer erheblichen Verfälschung des Wettbewerbs führe. Entsprechend hat die Kommission in Randnr. 477 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung der Geldbußen ausdrücklich erklärt, dass sie bei der Feststellung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht auf spezifische Auswirkungen Bezug nehme.
[78] 77 Zweitens ist zu beachten, dass sich, wie die Kommission in Randnr. 215 der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Erklärungen der VA-Tech-Gruppe festgestellt hat, die Kontakte und Zusammenkünfte innerhalb des Kartells nach dem Ausscheiden von ABB insbesondere auf den Austausch von Informationen über laufende Ausschreibungen, die Position von Außenseitern, die Aufrechterhaltung oder Unterbrechung der Kontakte sowie Sicherheitsfragen bezogen. Diese Gesprächsthemen zeigen jedoch, dass die nach dem Ausscheiden von ABB verbleibenden Kartellmitglieder, auch wenn sie sich nicht über konkrete Vorhaben einigen konnten, doch die weitere Fortsetzung des Kartells beabsichtigten, zumindest aber noch nicht dessen Ende beschlossen hatten.
[79] 78 Diese Deutung des Sachverhalts wird durch die von den Klägerinnen angeführten Erklärungen von Hitachi über das Ende des Kartells nicht in Frage gestellt. Dem Vortrag der Klägerinnen zufolge hat Hitachi zum Treffen vom 21. Januar 2004 erklärt: "Die Beteiligten lehnten alle Vorschläge ab, worauf das Treffen beendet wurde." In einer weiteren Erklärung habe Hitachi daraus den Schluss gezogen: "Das neue System begann im Januar 2004 zusammenzubrechen, als das letzte Arbeitstreffen stattfand, an dem ABB teilnahm."
[80] 79 Zunächst bedeutet der Umstand, dass auf der Sitzung des 21. Januar 2004 keine Vereinbarung über die besprochenen GIS-Projekte getroffen wurde, nicht, dass das Kartell zu diesem Zeitpunkt zu bestehen aufhörte, auch wenn dieser Fehlschlag bei einer Ex-post-Betrachtung durch Hitachi den Beginn des "Zerbrechens des Kartells" bedeutet haben mag. Denn die auf den späteren Treffen besprochenen, von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellten Themen zeugen von dem Willen, das Kartell auch ohne ABB fortzuführen. Was sodann die Einschätzung von Hitachi angeht, das Kartell habe im Januar 2004 zu zerbrechen begonnen, bestätigt sie – sofern es dessen bedürfte – nur, dass der "Zusammenbruch des Kartells" im Januar 2004 eben noch nicht vollendet war.
[81] 80 Unter diesen Umständen brauchte die Kommission nicht nachzuweisen, dass auf den Treffen, die denen des 21. Januar 2004 nachfolgten, neue Vereinbarungen über konkrete GIS-Projekte getroffen wurden, um zur Schlussfolgerung gelangen zu können, dass das Kartell nach diesem Zeitpunkt fortgeführt wurde.
[82] 81 Somit haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie den 11. Mai 2004 als das Datum des Endes des Kartells zugrunde gelegt hat. Die Rüge eines solchen Beurteilungsfehlers ist daher zurückzuweisen.
[83] 82 Infolgedessen ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin eine von den Klägerinnen zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2002 begangene Zuwiderhandlung festgestellt hat. Im Übrigen ist derjenige Teil des ersten Klagegrundes, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung geltend gemacht wird, zurückzuweisen.
3. Zu dem auf Verjährung der behaupteten Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 16. Juli 1998 gestützten Teil
a) Vorbringen der Parteien
[84] 83 Nach Ansicht von Reyrolle, SEHV und Magrini ist für die Zeit vor dem 16. Juli 1998 Verfolgungsverjährung eingetreten. Da die Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem 16. Juli 1998 zu berechnen sei und die Dauer ihrer Teilnahme am neuen System auf ein Jahr und drei Monate beschränkt gewesen sei, sei die nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommene Erhöhung des Ausgangsbetrags auf 10 % herabzusetzen.
[85] 84 Außerdem sei die von der Kommission vertretene Auffassung einer dauernden Zuwiderhandlung irrig, soweit sie sich auf Reyrolle, SEHV und Magrini beziehe, da die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, dass – objektiv – keine Unterbrechung der Zuwiderhandlungen eingetreten sei und – subjektiv – die Verhaltensweisen der beteiligten Unternehmen von einem Gesamtvorsatz getragen gewesen seien, nicht erfüllt seien.
[86] 85 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
b) Würdigung durch das Gericht
[87] 86 Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 legt für die Zuwiderhandlungen der den Klägerinnen zur Last gelegten Art eine Verjährungsfrist von fünf Jahren fest. Nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen.
[88] 87 Im vorliegenden Fall setzt die Verjährungseinrede, die hinsichtlich der ersten Phase der Reyrolle, SEHV und Magrini vorgeworfenen Zuwiderhandlung erhoben wird, voraus, dass kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss diese erste Phase spätestens am 10. Mai 1999 beendet gewesen sein, d. h. fünf Jahre vor dem Tag, der den Nachprüfungen der Kommission vor Ort vom 11. und 12. Mai 2004 vorausging. Zum anderen dürfen die beiden Phasen der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht zu einer einheitlichen, dauernden Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehören, da die Verjährung in diesem Fall erst mit dem Tag der Beendigung der Zuwiderhandlung beginnt.
[89] 88 Wie jedoch in den vorstehenden Randnrn. 57 bis 62 dargelegt worden ist, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die erste Phase der Reyrolle, SEHV und Magrini vorgeworfenen Zuwiderhandlung erst am 13. Dezember 2000 und damit nach dem 10. Mai 1999 beendet war. Die Einrede der Verjährung ist daher zurückzuweisen.
[90] 89 Jedenfalls ist aber die zweite in der vorstehenden Randnr. 87 genannte Voraussetzung ebenso wenig erfüllt wie die erste. Die Kommission hat nämlich zutreffend festgestellt, dass das Kartell, an dem sich Reyrolle, SEHV und Magrini im Jahr 2002 beteiligten, im Wesentlichen dasselbe war wie das, an dem sie bis 2000 beteiligt gewesen waren.
[91] 90 Die Unionsgerichte haben mehrere maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Frage herausgearbeitet, ob eine Zuwiderhandlung einheitlichen Charakter hat, nämlich Identität der Ziele der betreffenden Praktiken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnrn. 170 und 171, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Durchführungsmodalitäten (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68). Weitere maßgebliche Kriterien sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken.
[92] 91 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nach allen oben genannten Kriterien davon auszugehen ist, dass das Kartell, an dem sich Reyrolle, SEHV und Magrini 2002 beteiligten, im Wesentlichen dasselbe war wie das, an dem sie bis 2000 beteiligt gewesen waren.
[93] 92 Erstens war nämlich das Ziel, die Marktanteile der Kartellmitglieder zu stabilisieren, den Weltmarkt unter den japanischen und den europäischen Herstellern aufzuteilen – wobei insbesondere Letzteren die europäischen Märkte vorbehalten wurden – und einen Preisverfall zu verhindern, während dieser beiden Zeiträume dasselbe.
[94] 93 Zweitens blieben die Methoden der Arbeitsweise des Kartells im Großen und Ganzen unverändert, auch wenn sie im Laufe der Jahre, insbesondere aufgrund des Rückgangs der Zahl der beteiligten Unternehmen nach der Konzentration des Sektors und aufgrund der technischen Entwicklung der Kommunikationsmittel, schrittweise weiterentwickelt wurden. Wie die Kommission jedoch in Randnr. 280 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, traten diese Veränderungen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt zwischen 2000 und 2002, sondern erst allmählich ein. Auch berührten sie nicht die wesentlichen Grundsätze der Arbeitsweise des Kartells, nämlich die Zuteilung von GIS-Projekten unter dessen Mitgliedern auf der Grundlage von diesen festgelegter Kontingente durch Manipulation der Ausschreibungen sowie durch Festsetzung von Mindestpreisen für die nicht zugeteilten GIS-Projekte.
[95] 94 Diese detaillierten Feststellungen der Kommission zur Arbeitsweise des Kartells, die von den Klägerinnen im Einzelnen nicht bestritten werden, können auch nicht durch die unsubstantiierte allgemeine Behauptung widerlegt werden, dass "die Koordinierung ab 2002 einem völlig neuen System folgte", wie u. a. die Erklärungen von Beschäftigten von ABB belegen sollen. In den Passagen, die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 außerhalb ihres Kontexts zitiert worden sind, berichtet der fragliche Beschäftigte, Herr Wi., im Wesentlichen, dass zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge sein Vorgesetzter ihm den tatsächlichen Umfang der "Zusammenarbeit" mit den anderen GIS-Herstellern sowie den Umstand verschwiegen habe, dass mit dem Kartell, wie es ab 2002 bestanden habe, die frühere Phase des Kartells fortgeführt worden sei.
[96] 95 Drittens bezog sich das Kartell während der beiden fraglichen Zeiträume auf denselben Markt, nämlich den der GIS-Projekte in Form von Zubehörteilen oder schlüsselfertigen Umspannwerken.
[97] 96 Viertens blieben die am Kartell beteiligten Unternehmen und die zu diesen Unternehmen gehörenden einzelnen Gesellschaften während der gesamten Dauer des Kartells zwischen 1988 und 2004 unter Berücksichtigung des in dieser Zeitspanne im GIS-Sektor eingetretenen Konzentrationsprozesses im Wesentlichen die gleichen, wobei die einzige Ausnahme die zeitweilige Abwesenheit von Siemens, des Unternehmens VA Tech und von Hitachi betrifft.
[98] 97 Fünftens wurden die einzelnen Unternehmen im Kartell 2000 und 2002 ganz weitgehend von denselben Personen vertreten, sieht man einmal von einer gewissen normalen Personalfluktuation in jedem der Unternehmen ab. Die personelle Kontinuität der Vertreter wird durch die in den Akten enthaltenen verschiedenen Listen von Treffen, insbesondere die Liste in Anhang I der angefochtenen Entscheidung, und durch das Verzeichnis der am Kartell mitwirkenden Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen in Anhang II der angefochtenen Entscheidung belegt.
[99] 98 Sechstens war der räumliche Anwendungsbereich des Kartells im Jahr 2000 und im Zeitraum von 2002 bis 2004 derselbe. Er hatte sich nämlich seit 1988 leicht erweitert, da inzwischen die Märkte Mittel- und Osteuropas für die Mitglieder des Kartells zugänglich geworden waren.
[100] 99 Dass es sich um ein und dasselbe Kartell handelte, zeigt außerdem die von der Kommission hervorgehobene und von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 nicht bestrittene Tatsache, dass das Kartell ohne die zeitweilig abwesenden Unternehmen von den übrigen Mitgliedern fortgeführt wurde und dass damit die objektive Kontinuität einer einheitlichen Zuwiderhandlung gewahrt wurde.
[101] 100 Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandsmerkmals genügt es schließlich, dass sich Reyrolle, SEHV und Magrini zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen VA Tech seine Beteiligung am Kartell wiederaufnahm, bewusst waren, dass sie an demselben Kartell wie zuvor beteiligt waren. Dabei ist zu beachten, dass einige der Beschäftigten, die das Unternehmen VA Tech ab 2002 im Kartell vertraten, bereits leitende Funktionen in den Gesellschaften innegehabt hatten, die vor der Unterbrechung der Kartellbeteiligung dieser Gesellschaften im Jahr 2000 zu dieser Gruppe gehört hatten. So waren die Herren Z., V., C., B. und W., die in der Liste der Teilnehmer der verschiedenen Treffen ab Oktober 2002 aufgeführt sind (vgl. Anhang I der angefochtenen Entscheidung), bereits vor 2000 für Reyrolle, SEHV, Magrini und Schneider Electric tätig gewesen (vgl. Anhang II der angefochtenen Entscheidung). Reyrolle, SEHV und Magrini konnte also nicht unbekannt sein, dass die Faktoren, die für die Einheitlichkeit des Kartells bestimmend waren, dieselben waren. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ist somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandsmerkmals nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie im Jahr 2000 insofern getäuscht worden seien, als die übrigen Kartellbeteiligten ihnen die Auflösung des Kartells vorgespiegelt hätten. Insoweit ist nämlich nicht ihr Kenntnisstand des Jahres 2000 entscheidend, sondern derjenige zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Beteiligung am Kartell wiederaufgenommen haben.
[102] 101 Daher ist die von Reyrolle, SEHV und Magrini erhobene Einrede der Verjährung jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die beiden Phasen der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu ein und derselben einheitlichen, dauernden Zuwiderhandlung gehörten.
[103] 102 Mithin ist derjenige Teil des ersten Klagegrundes, der auf die Verjährung der ersten Phase der Reyrolle, SEHV und Magrini vorgeworfenen Zuwiderhandlung gestützt wird, zurückzuweisen.
4. Zu dem auf die übermäßige Höhe der verhängten Geldbußen gestützten Teil
[104] 103 Zur Begründung dieses Teils machen die Klägerinnen mehrere Rügen geltend: erstens Überschreitung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes von Reyrolle, SEHV und Magrini, zweitens Nichtberücksichtigung der jeweiligen individuellen Situation dieser Gesellschaften, drittens zu hohe Geldbuße für Siemens Österreich und KEG im Vergleich zur Geldbuße von Reyrolle, viertens nicht nachvollziehbare Bestimmung der Gesamtschuld zwischen den einzelnen Klägerinnen, fünftens irrige Haftbarmachung von Reyrolle zusätzlich zu ihrer Muttergesellschaft durch die Kommission, sechstens Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, soweit Siemens Österreich und KEG betroffen sind, und siebtens unterbliebene Ermäßigung der Geldbuße in Bezug auf diese beiden Gesellschaften.
[105] 104 Es ist festzustellen, dass sich die ersten vier Rügen im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Anwendung des Unternehmensbegriffs im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts durch die Kommission beziehen. Die Klägerinnen beanstanden nämlich in ihrer Begründung dieser Rügen, dass die Kommission bei der Berechnung ihrer Geldbußen einen Ausgangsbetrag auf sie angewandt habe, der auf den Gesamtumsatz der VA-Tech-Gruppe des Jahres 2005 und nicht auf ihre jeweiligen Einzelumsätze abstelle, und dass die Beträge, für deren Zahlung die einzelnen Gesellschaften dieser Gruppe gesamtschuldnerisch haften sollten, auf nicht nachvollziehbare Art und Weise bestimmt worden seien. Diese vier Rügen sind daher zusammen zu behandeln, bevor die weiteren Rügen zu prüfen sind.
a) Zu den ersten vier Rügen, die sich im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Anwendung des Unternehmensbegriffs im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts durch die Kommission beziehen
Vorbringen der Parteien
[106] 105 Reyrolle, SEHV und Magrini rügen, die Kommission habe bei der Berechnung ihrer Geldbußen einen Ausgangsbetrag angewandt, für den sie auf den Gesamtumsatz der VA-Tech-Gruppe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung und nicht auf ihre jeweiligen Einzelumsätze abgestellt habe.
[107] 106 Damit habe sich die Kommission in offensichtlichen Widerspruch zu ihrer in der angefochtenen Entscheidung an mehreren Stellen vertretenen Auffassung gesetzt, wonach sie die Tochtergesellschaften der VA-Tech-Gruppe für die Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens "individuell verantwortlich" machen wolle. Außerdem führe die Berechnungsmethode der Kommission dazu, dass Reyrolle für das Verhalten von SEHV und Magrini verantwortlich gemacht werde und umgekehrt, obwohl diese Unternehmen während des größten Teils der Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. zwischen dem 15. April 1988 und dem 13. Dezember 2000, nicht miteinander verbunden gewesen seien. Eine solche "rückwirkende Mithaftung" verstoße gegen den Grundsatz, dass die Sanktion der Schuld angemessen sein müsse, da durch sie das wirtschaftliche Gewicht der genannten Gesellschaften im Kartell klar überzeichnet werde.
[108] 107 Weiter tragen Reyrolle, SEHV und Magrini vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht eingehalten. Ihre weltweiten Umsätze hätten sich im Jahr 2005 auf etwa 118 953 000 Euro (Reyrolle), auf 222 034 242 Euro (SEHV) und auf 103 047 112 Euro (Magrini) belaufen, so dass die gegen sie verhängten Geldbußen von 22 050 000 Euro zu hoch seien.
[109] 108 Überdies verstoße die von der Kommission vorgeschlagene Berechnungsmethode gegen Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), wonach keine höhere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte verhängt werden dürfe. Die rückwirkende Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit durch die Kommission für die Zwecke der Berechnung der Geldbuße führe zu einer Strafverschärfung.
[110] 109 Reyrolle fügt hinzu, die Kommission hätte ihre beschränkte Fähigkeit, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt spürbar zu beeinträchtigen, entweder durch Herabsetzung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße oder im Rahmen der Zuerkennung mildernder Umstände berücksichtigen müssen. Aus technischen Gründen sei ihre Tätigkeit im EWR während der gesamten Dauer des GQ-Abkommens auf das Vereinigte Königreich und Irland beschränkt gewesen. Daher spiegele ihr weltweiter Umsatz, bei dem ihre wettbewerbliche Bedeutung im Gemeinsamen Markt überzeichnet werde, ihre Fähigkeit, andere Marktteilnehmer im EWR zu schädigen, nicht zutreffend wider.
[111] 110 Siemens Österreich und KEG machen geltend, die gegen sie festgesetzte Geldbuße sei im Verhältnis zu der Reyrolle auferlegten unverhältnismäßig hoch, was auf den Ansatz der Kommission zurückzuführen sei, ihre Geldbuße so zu bemessen, als ob sie von 1998 bis 2000 mit SEHV und Magrini verbunden gewesen wären; dadurch sei ihr wirtschaftliches Gewicht im Kartell deutlich überzeichnet worden.
[112] 111 Sie fügen hinzu, die Geldbußen, die gegen Muttergesellschaften wegen einer von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlung deshalb verhängt würden, weil sie einen entscheidenden Einfluss auf das Marktverhalten Letzterer hätten, könnten grundsätzlich nicht höher sein als die der Tochtergesellschaften. Im vorliegenden Fall sei jedoch die gegen sie verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung der Dauer der ihnen zugerechneten Zuwiderhandlungen mit 242 307 Euro je Monat der Zuwiderhandlung doppelt so hoch wie die gegen Reyrolle festgesetzte von 124 576 Euro je Monat der Zuwiderhandlung.
[113] 112 Weiter führen Siemens Österreich und KEG aus, die Vorgehensweise der Kommission verletze den Grundsatz einer dem individuellen Tatbeitrag einer Gesellschaft und dem Schuldprinzip entsprechenden Bebußung und verstoße daher gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Art. 7 Abs. 1 EMRK. Sie laufe zudem den Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), zuwider. Auch unterstelle die Kommission in der Klagebeantwortung zu Unrecht und ohne jeglichen Beweis, dass VA Technologie beim Erwerb von Reyrolle und bei der Gründung von VAS von der Beteiligung von Reyrolle am Kartell gewusst habe oder hätte wissen müssen; tatsächlich sei VA Technologie aber "erst durch den Erwerb von Reyrolle … in den GIS-Sektor eingestiegen", und die vorherige Bewertung ("due-diligence" -Prüfung) habe keinen Hinweis auf Kartellaktivitäten erbracht.
[114] 113 Die Kommission hätte zunächst für jede einzelne Tochtergesellschaft der VA-Tech-Gruppe die Höhe der Geldbußen und sodann die Höhe derjenigen Geldbuße berechnen müssen, für deren Zahlung die Muttergesellschaften entsprechend dem zeitlichen Anteil der Kontrolle der betreffenden Gesellschaft durch diese Gruppe gesamtschuldnerisch haften sollten. Bei Anwendung dieser Methode hätten sich die von der Kommission verhängten Geldbußen für Reyrolle auf 720 000 Euro, für SEHV auf 900 000 Euro und für Magrini auf 360 000 Euro belaufen müssen, was einem Gesamtbetrag von 1 980 000 Euro entspreche.
[115] 114 SEHV und Magrini machen weiter geltend, die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße von 22 050 000 Euro sei fehlerhaft aufgeteilt worden zwischen einerseits der Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft Schneider Electric (im Folgenden: Schneider-Gruppe) sei, mit einem Anteil von 4 500 000 Euro und andererseits der VA-Tech-Gruppe mit einem Anteil von 17 550 000 Euro. Die offenbar von der Kommission angestellte Berechnung führe im Ergebnis dazu, dass Schneider Electric für den Zeitraum, in dem sie diese Klägerinnen allein kontrolliert habe, nur eine sehr eingeschränkte Verantwortung, nämlich im Umfang von 40 %, zu tragen habe. Demgegenüber würden die VA-Tech-Gruppe und Reyrolle krass benachteiligt.
[116] 115 Sie fügen hinzu, die Kommission habe den Ausgangsbetrag der Geldbuße für Schneider Electric anhand der Beteiligungsverhältnisse an VAS festgelegt. VA Technologie habe aber vielfältige Aktivitäten in VAS eingebracht, die mit dem Kartell in keinem Zusammenhang stünden. Der in Art. 2 Buchst. l Ziff. i festgesetzte Betrag, für dessen Zahlung SEHV, Magrini und Reyrolle als Gesamtschuldner haften sollten, sei also deutlich überhöht.
[117] 116 Nach Ansicht der Kommission entspricht die Bemessung der Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien und berücksichtigt, soweit erforderlich, jeweils die individuellen Situationen von Reyrolle, SEHV und Magrini.
[118] 117 Art. 7 EMRK sei auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Auch verletze die angefochtene Entscheidung weder das Rückwirkungsverbot noch den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz".
[119] 118 Die Kommission weist des Weiteren das Vorbringen von Reyrolle zurück, dass die Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes dieser Gesellschaft zu einem zu hohen Ausgangsbetrag für die Bemessung ihrer Geldbuße führe. Sie sieht sich in Fällen, in denen ein Kartell nahezu vollständig den Weltmarkt abdeckt, berechtigt, die weltweiten Umsätze als Indiz für die Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Außerdem sehe keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung eine zur Dauer des Verstoßes proportionale Geldbußenbemessung vor.
[120] 119 Siemens Österreich und KEG behaupteten außerdem auch nicht, dass die Summe zweier getrennt gegen die VA-Tech-Gruppe verhängter hypothetischer Geldbußen – eine für das Verhalten von Reyrolle und eine für das Verhalten von SEHV und Magrini – niedriger wäre als die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte einheitliche Geldbuße. Eine Entscheidung könne aber nur dann für nichtig erklärt werden, wenn eine behauptete Falschberechnung den Kläger tatsächlich beschwert habe.
[121] 120 Die Rüge hinsichtlich der Festsetzung der Beträge, für deren Zahlung eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet werde, sei unzulässig, da SEHV und Magrini, die durch diese Festsetzung nicht unmittelbar beeinträchtigt würden, nicht die Belange des Gesamtunternehmens geltend machen könnten. Auch habe sie die Bemessung der Geldbuße für die Klägerinnen hinreichend begründet. Zudem wäre eine weiter gehende Verteilung der gesamtschuldnerischen Haftung auf Schneider Electric für die VA-Tech-Gruppe wesentlich ungünstiger als die von ihr vorgenommene Verteilung, da sich die Gesamthaftung für die Gruppe dann deutlich erhöhen würde.
[122] 121 Die Kommission macht schließlich in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts sowie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend, dass sie die im Rahmen der Gesamtschuld zu zahlenden Beträge frei bestimmen könne, da die gesamtschuldnerische Haftung für die betreffenden Gesellschaften von Vorteil sei. Mithin stelle es weder eine Unregelmäßigkeit dar, dass Reyrolle einerseits sowie SEHV und Magrini andererseits in Höhe eines Betrags, der zu dem Zeitraum ihrer gemeinsamen Beteiligung am Kartell als Tochtergesellschaften der VA-Tech-Gruppe keinen Bezug aufweise, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht würden, noch, dass sich die alleinige Beteiligung von Reyrolle während zehn Jahren vor ihrem Erwerb durch VA Technologie nicht in einem allein zu tragenden Betrag äußere, noch auch, dass Siemens Österreich und KEG nicht für einen Teil der Geldbuße von SEHV und Magrini als Gesamtschuldner hafteten. Überdies seien die Angaben in Randnr. 468 der angefochtenen Entscheidung zu den Zeiten der gesamtschuldnerischen Haftung nicht so zu verstehen, dass mit ihnen die abschließende Grundlage für die Begründung von Gesamtschuldverhältnissen geschaffen würde. Denn die Kommission habe bei ihrer Äußerung in Randnr. 468 zur persönlichen Haftung von Reyrolle für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis 20. September 1988 nicht ausgeschlossen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung aus anderen Gründen als dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bejaht werden könne; nur eine gesamtschuldnerische Haftung mit den Muttergesellschaften von Reyrolle sei für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Letztlich stehe es den Gesamtschuldnern völlig frei, den Gesamtbetrag der Geldbuße im Innenverhältnis umzuverteilen, was für sie einen Vorteil darstelle.
Würdigung durch das Gericht
- Zum Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung
[123] 122 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung eine natürliche oder juristische Person nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihr individuell zur Last gelegt worden sind (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 63); dieser Grundsatz gilt in allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu Sanktionen führen können (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 118). Der Grundsatz ist jedoch mit dem Begriff "Unternehmen" im Sinne des Art. 81 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, in Einklang zu bringen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unternehmensbegriff im Sinne des Art. 81 EG wirtschaftliche Einheiten umfasst, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht stellen nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne des Art. 81 EG dar, wenn die Tochtergesellschaften des Konzerns ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290).
[124] 123 Infolgedessen ist das Vorbringen von Siemens Österreich und KEG zurückzuweisen, dass die Tatsache, dass ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen aus mehreren einzelnen Gesellschaften bestehe, nicht dazu führe, dass diese Gesellschaften als ein einziger Teilnehmer an der Zuwiderhandlung zu behandeln seien. Diese Auffassung beruht nämlich auf einer Verwechslung zwischen den Begriffen "Unternehmen" und "Gesellschaft" und findet in der von den Klägerinnen angeführten Rechtsprechung keine Stütze.
[125] 124 Zurückzuweisen ist auch die in der vorstehenden Randnr. 108 dargestellte Auffassung von Reyrolle, SEHV und Magrini, dass die rückwirkende Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit bei der Berechnung der Geldbuße zu einer Strafverschärfung führe und daher gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK verstoße, wonach keine höhere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte verhängt werden darf. Denn die Praxis der Kommission, für die Bemessung der Geldbuße den Umsatz des Unternehmens – und damit gegebenenfalls den Gesamtumsatz aller dieses Unternehmen bildenden Gesellschaften – zu berücksichtigen, ist im Laufe der Zeit gleich geblieben und musste daher den Wirtschaftsteilnehmern bekannt sein. Außerdem hatten die Klägerinnen ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach einer zu einer Erhöhung des Umsatzes des Unternehmens führenden Verschmelzung fortgesetzt. Sie können daher nicht von der Kommission verlangen, so behandelt zu werden, als ob die Verschmelzung nicht stattgefunden hätte, da der Grundsatz, dass für die Bemessung der Geldbußen der Umsatz des Unternehmens und nicht die einzelnen Umsätze der Gesellschaften, aus denen es besteht, maßgeblich ist, während der Zeit der Betätigung des Kartells anwendbar war und somit nicht rückwirkend angewandt wurde.
[126] 125 Hinzuzufügen ist, dass die ständige Praxis der Kommission, für die Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbußen den Umsatz des letzten vollen Kalenderjahrs der Zuwiderhandlung heranzuziehen, von der Rechtsprechung implizit gebilligt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 85 bis 87).
[127] 126 Dazu ist erstens auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Abschreckungswirkung der Geldbußen einer der Gesichtspunkte ist, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlungen zu ermitteln ist (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33, und des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 45). Die Abschreckungswirkung einer Geldbuße hängt weitgehend von deren ausreichender Spürbarkeit für das betreffende Unternehmen ab. Um die Abschreckungswirkung einer Geldbuße für ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen ermessen zu können, ist daher die Situation, wie sie bei Ende der Zuwiderhandlung bestand, und nicht eine etwa früher bestehende zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung einer früheren Situation könnte entweder zu einer Geldbuße führen, die zu niedrig wäre, um abschreckend genug zu sein, falls der Umsatz des betreffenden Unternehmens inzwischen gestiegen ist, oder aber zu einem höheren Geldbußenbetrag als dem für die Abschreckungswirkung erforderlichen, falls der Umsatz des betreffenden Unternehmens inzwischen zurückgegangen ist.
[128] 127 Zweitens wäre es nicht praktikabel und angesichts des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Erfordernisse der Verfahrensökonomie völlig überzogen, von der Kommission zu verlangen, die Umsatzentwicklung der betreffenden Unternehmen während der gesamten Dauer der Betätigung des Kartells zu berücksichtigen. Eine solche Herangehensweise würde es, wie die Kommission zu Recht geltend macht, erfordern, den Ausgangsbetrag der Geldbuße gesondert für jedes Jahr der Zugehörigkeit zum Kartell zu errechnen und dazu die jeweiligen Marktanteile der Beteiligten für jedes Jahr der Zuwiderhandlung zu ermitteln.
[129] 128 Deshalb ist auch das in der vorstehenden Randnr. 110 dargestellte Vorbringen von Siemens Österreich und KEG zurückzuweisen, dass der Ansatz der Kommission, der dadurch gekennzeichnet sei, dass sie ihnen eine Geldbuße auferlegt habe, die auf den Umsatz der VA-Tech-Gruppe für das Jahr 2003 und nicht den vor dem Erwerb von SEHV und Magrini erzielten – niedrigeren – Umsatz abstelle, eine Überzeichnung ihres wirtschaftlichen Gewichts im Kartell zur Folge habe.
[130] 129 Zurückzuweisen ist weiter das in der vorstehenden Randnr. 112 dargestellte Vorbringen von Siemens Österreich und KEG, dieser Ansatz der Kommission verletze den Grundsatz einer dem individuellen Tatbeitrag einer Gesellschaft und dem Schuldprinzip entsprechenden Bebußung. Der angefochtenen Entscheidung, insbesondere Randnr. 468 unter Buchst. c sowie Randnr. 507, ist nämlich zu entnehmen, dass diese Klägerinnen nur für den Zeitraum ihrer Beteiligung am Kartell durch ihre Tochtergesellschaften – also zunächst Reyrolle und sodann, ab 2001, auch SEHV und Magrini – zur Verantwortung gezogen worden sind.
[131] 130 Zu dem ebenfalls in der vorstehenden Randnr. 112 dargestellten Vorbringen von Siemens Österreich und KEG, die Kommission unterstelle zu Unrecht, dass VA Technologie beim Erwerb von Reyrolle und bei der Gründung von VAS von der Beteiligung von Reyrolle am Kartell gewusst habe oder hätte wissen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission vernünftigerweise vermuten kann, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen ausführt, und wegen dieser Vermutung nicht nachzuprüfen braucht, ob die Muttergesellschaft ihr Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zurechnung des Verhaltens einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft setzt somit nicht den Nachweis voraus, dass der Mutter die Handlungen der Tochter bekannt waren. Vielmehr ist es Sache der Muttergesellschaft, wenn sie der Auffassung ist, dass trotz ihrer hundertprozentigen Beteiligung am Kapital ihrer Tochtergesellschaft diese ihr Marktverhalten doch selbständig bestimmt, diese Vermutung durch Vorlage ausreichender Beweise zu widerlegen (vgl. Urteil Akzo Nobel/Kommission, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[132] 131 Ob VA Technologie beim Erwerb von Reyrolle im Jahr 1998 deren Beteiligung am Kartell bekannt war, ist somit im vorliegenden Fall unerheblich, da Siemens Österreich und KEG vor dem Gericht nicht bestritten haben, dass Reyrolle, die seit 1998 hundertprozentige Tochtergesellschaft der VA-Tech-Gruppe war, im Wesentlichen deren Weisungen befolgte und ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmte. Dass die Kommission möglicherweise zu Unrecht von einer entsprechenden Kenntnis von VA Technologie ausging, kann daher die angefochtene Entscheidung nicht fehlerhaft machen.
[133] 132 Was im Übrigen die Gründung von VAS im Jahr 2001 angeht, hat die Kommission zu Recht angenommen, dass VA Technologie damals die Beteiligung sowohl ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Reyrolle als auch ihrer neuen Tochtergesellschaften SEHV und Magrini am Kartell bekannt war. Denn die Kommission hat in den Randnrn. 454 ff. der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass mehrere Personen, die das Unternehmen VA Tech auf den Treffen des Kartells vertraten, gleichzeitig maßgebliche Stellungen sowohl in den Tochtergesellschaften Reyrolle, SEHV und Magrini als auch in deren Muttergesellschaften, d. h. VA Technologie und VAS – deren Rechtsnachfolgerin Siemens Österreich ist – sowie KEG, innehatten. Siemens Österreich und KEG haben diese Feststellungen vor dem Gericht nicht bestritten.
[134] 133 Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
[135] 134 Da schließlich das Gebilde, das gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hat, ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, das als solches keine Rechtspersönlichkeit hat, muss die Kommission in ihrer Entscheidung, mit der sie diese Zuwiderhandlung ahndet und Geldbußen verhängt, die einzelnen Gesellschaften im Unternehmen bestimmen, an die die Entscheidung zu richten ist und die für das Unternehmen für die Zahlung der Geldbußen einstehen müssen. Daraus folgt, dass die einzelnen Geldbußen, die gegen die verschiedenen Gesellschaften, aus denen das Unternehmen besteht, festgesetzt werden, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf der Grundlage der Wirtschaftskraft und damit des Umsatzes des Unternehmens und nicht der Wirtschaftskraft der einzelnen Gesellschaften zu berechnen sind.
[136] 135 Im vorliegenden Fall hat die Kommission zunächst in Randnr. 333 der angefochtenen Entscheidung erläutert, dass Gegenstand der Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen das Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei, ein Konzept, das mit dem Begriff einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit im einzelstaatlichen Handels-, Gesellschafts- oder Steuerrecht nicht identisch sei. Da die Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen diese Artikel geahndet werde, jedoch an juristische Personen zu richten sei, müsse die Kommission innerhalb der betreffenden Unternehmen die juristischen Personen bezeichnen, die Adressaten der Entscheidung sein sollten. Sodann hat sie in Randnr. 335 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass Muttergesellschaften, die einen entscheidenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübten, gesamtschuldnerisch für den Verstoß ihrer Tochtergesellschaft hafteten, was diese jedoch nicht ihrer Verantwortlichkeit enthebe. Die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft trete somit zu derjenigen der Tochtergesellschaft hinzu. Diese Erwägungen tragen in vollem Umfang den in den vorstehenden Randnrn. 122 und 134 angeführten Grundsätzen Rechnung.
[137] 136 Das in der vorstehenden Randnr. 106 dargestellte Vorbringen von Reyrolle, SEHV und Magrini, wonach die Verhängung einer nach dem Gesamtumsatz der VA-Tech-Gruppe bemessenen Geldbuße zu der Vorgabe in Widerspruch stehe, dass die einzelnen Tochtergesellschaften dieser Gruppe individuell verantwortlich gemacht werden sollten, ist daher zurückzuweisen.
- Zu den einzelnen Gesellschaften, denen das Verhalten der am Kartell beteiligten Unternehmen zuzurechnen ist, und zur Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbußen
[138] 137 In einem ersten Schritt sind die einzelnen Gesellschaften zu bestimmen, denen das Verhalten der Unternehmen, die am Kartell beteiligt waren, zuzurechnen ist. In einem zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob die Kommission die Höhe der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbußen korrekt berechnet hat und ob sie insbesondere diejenigen Beträge korrekt bestimmt hat, für deren Zahlung die Klägerinnen als Gesamtschuldner haften sollen. Da diese Prüfung insbesondere die innere Kohärenz der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist in diesem Stadium die in der angefochtenen Entscheidung von der Kommission selbst zugrunde gelegte Dauer der Zuwiderhandlung und insbesondere das Datum 1. April 2002 und nicht 1. Juli 2002 (siehe oben, Randnrn. 72 und 82) als der Tag zu berücksichtigen, an dem das Unternehmen VA Tech seine Beteiligung am Kartell wiederaufgenommen haben soll.
[139] 138 Was als Erstes die Ermittlung der verschiedenen Gesellschaften angeht, denen das Verhalten der am Kartell beteiligten Unternehmen zuzurechnen ist, so ist zunächst daran zu erinnern, dass Reyrolle, SEHV und Magrini ihr Marktverhalten im Rahmen der Beteiligung des Unternehmens VA Tech am Kartell unstreitig nicht selbständig bestimmten. Hierbei geht es, wie sich aus der vorstehenden Randnr. 1 dieses Urteils ergibt, für Reyrolle um die Zeitspanne, die mit dem 20. September 1998 beginnt, dem Tag ihres Erwerbs durch VA Technologie, und für SEHV und Magrini um die Zeit nach dem 13. März 2001, dem Tag der Gründung von VAS. Die Kommission hat daraus in der angefochtenen Entscheidung geschlossen, dass Reyrolle, SEHV und Magrini während dieser Zeiträume zusammen mit VA Technologie und VAS (die 2006 in Siemens Österreich aufgingen) sowie mit KEG ein einziges Unternehmen im Sinne des Art. 81 EG bildeten, was von den Klägerinnen nicht bestritten wird.
[140] 139 Wie die Kommission in Randnr. 337 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist darauf hinzuweisen, dass Rechtssubjekte, die sich in unabhängiger Weise an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben und in der Folge von einer anderen Gesellschaft erworben worden sind, für ihre Zuwiderhandlung vor ihrem Erwerb selbst einstehen müssen, sofern sie nicht einfach in die erwerbende Gesellschaft eingegliedert worden sind, sondern ihre Tätigkeit als Tochtergesellschaften fortgesetzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnrn. 78 bis 80). In einem solchen Fall kann der Erwerber nur dann für das nach dem Erwerb an den Tag gelegte Verhalten seiner Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden, wenn diese die Zuwiderhandlung fortsetzt und die Verantwortlichkeit der neuen Muttergesellschaft nachgewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnrn. 37 bis 39).
[141] 140 Im vorliegenden Fall entspricht die Situation von Reyrolle einerseits und von Siemens Österreich und KEG andererseits der zweiten in der vorstehenden Randnr. 139 angeführten Situation, da sich Reyrolle zunächst in unabhängiger Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt hatte und sodann, ab 20. September 1998, ihre Zuwiderhandlung als Tochtergesellschaft der VA-Tech-Gruppe fortsetzte (siehe oben, Randnr. 1).
[142] 141 Derselbe Grundsatz ist mutatis mutandis auch auf den Fall anzuwenden, in dem die erworbene Gesellschaft vor ihrem Erwerb nicht unabhängig, sondern als Tochtergesellschaft einer anderen Unternehmensgruppe an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, wie es bei SEHV und Magrini der Fall war, die vor ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen VA Tech bis zum 13. März 2001 Teil des zur Schneider-Gruppe gehörenden Unternehmens (im Folgenden: Unternehmen Schneider) waren.
[143] 142 Dazu geht aus den Akten hervor, dass die Anteile an Reyrolle, SEHV und Magrini seit dem 13. März 2001 über VAS zu 60 % von der VA-Tech-Gruppe gehalten wurden. Die Kommission hat in den Randnrn. 454 und 455 der angefochtenen Entscheidung, ohne dass die Klägerinnen ihr widersprochen hätten, ausgeführt, dass VA Technologie und KEG über ihre 60 % ige Beteiligung am Kapital von VAS in der Lage gewesen seien, entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von Reyrolle, SEHV und Magrini auszuüben. Daraus hat sie gefolgert, dass Siemens Österreich und KEG oder ihre Rechtsvorgänger zwischen dem 13. März 2001, dem Tag der Gründung von VAS, und dem 11. Mai 2004, als das Kartell endete, ein einziges Unternehmen mit den Tochtergesellschaften Reyrolle, SEHV und Magrini bildeten. Insbesondere ist den Randnrn. 423, 424, 450 und 467 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass nach Ansicht der Kommission die Verantwortlichkeit von Schneider Electric für die Beteiligung ihrer ehemaligen Tochtergesellschaften SEHV und Magrini mit der Gründung von VAS am 13. März 2001 geendet hat, obwohl sie bis Oktober 2004 40 % des Kapitals von VAS gehalten habe.
[144] 143 Aus der Anwendung des in der vorstehenden Randnr. 139 angeführten Grundsatzes folgt, dass SEHV und Magrini für die Zuwiderhandlung, die sie bis zur Übernahme der Kontrolle durch die VA-Tech-Gruppe am 13. März 2001 begingen, weiterhin selbst einzustehen haben. Da diese Gesellschaften im Übrigen vor diesem Zeitpunkt zusammen mit Schneider Electric zu einem anderen Unternehmen gehörten, ist für diesen Zeitraum Schneider Electric zusammen mit ihnen als Gesamtschuldner haftbar zu machen.
[145] 144 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass zwischen vier verschiedenen Zeiträumen zu unterscheiden ist:
- Erstens hat für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis 20. September 1998 Reyrolle für ihre Beteiligung am Kartell allein einzustehen; hinsichtlich ihrer damaligen Muttergesellschaft, Rolls-Royce, ist die Zuwiderhandlung verjährt;
- zweitens haben für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis 13. Dezember 2000 SEHV und Magrini zusammen mit Schneider Electric, ihrer damaligen Muttergesellschaft, als Gesamtschuldner für ihre Beteiligung am Kartell einzustehen;
- drittens hat für den Zeitraum vom 20. September 1998 bis 13. Dezember 2000 Reyrolle zusammen mit Siemens Österreich, der Rechtsnachfolgerin von VA Technologie, ihrer damaligen Muttergesellschaft, als Gesamtschuldner für ihre Beteiligung am Kartell einzustehen;
- viertens haben für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 (nach der angefochtenen Entscheidung: 1. April 2002) bis 11. Mai 2004 Reyrolle, SEHV und Magrini zusammen mit ihren Muttergesellschaften KEG und Siemens Österreich, der Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Muttergesellschaften VAS und VA Technologie, als Gesamtschuldner für ihre Beteiligung am Kartell einzustehen.
[146] 145 Tatsächlich hat die Kommission in den Randnrn. 449 bis 451 der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit dem in den vorstehenden Randnrn. 139 bis 143 dargestellten Grundsatz festgestellt, dass, soweit es um die Beteiligung von Reyrolle an der Zuwiderhandlung geht, diese Gesellschaft für den Zeitraum vor ihrem Erwerb durch die VA-Tech-Gruppe, also vom 15. April 1988 bis 20. September 1998, allein haftbar zu machen sei, dass weiter Siemens Österreich und KEG für diese Beteiligung zusammen mit Reyrolle ab deren Erwerb durch die VA-Tech-Gruppe, also vom 20. September 1998 bis 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis 11. Mai 2004 für diese Beteiligung als Gesamtschuldner haftbar zu machen seien und dass schließlich SEHV und Magrini, die weiteren Tochtergesellschaften der VA-Tech-Gruppe, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 11. Mai 2004 für diese Beteiligung als Gesamtschuldner haftbar zu machen seien.
[147] 146 Zur Beteiligung von SEHV und Magrini hat die Kommission in Randnr. 465 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass Schneider Electric für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis 13. Dezember 2000 zusammen mit diesen Gesellschaften als Gesamtschuldner für diese Beteiligung haftbar zu machen sei, und in Randnr. 467 der angefochtenen Entscheidung, dass Siemens Österreich und KEG für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 11. Mai 2004 für diese Beteiligung als Gesamtschuldner haftbar zu machen seien.
[148] 147 Die Kommission hat daher zu Recht in Randnr. 468 der angefochtenen Entscheidung befunden:
"Deshalb sollte:
a) [Reyrolle] für [ihre] Mitwirkung an der Zuwiderhandlung vom 15. April 1988 bis 20. September 1998 allein haftbar gemacht werden;
b) [SEHV] und [Magrini] mit [Schneider Electric] vom 15. April 1988 bis 13. Dezember 2000 gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden;
c) [Siemens Österreich und KEG] vom 20. September 1998 bis 13. Dezember 2000 sowie vom 1. April 2002 bis 11. Mai 2004 gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden (bis 13. Dezember 2000 gesamtschuldnerisch mit [Reyrolle] und ab dem 1. April 2002 ebenfalls gesamtschuldnerisch mit [SEHV] und [Magrini])."
[149] 148 Was als Zweites die Berechnung der Höhe der Geldbußen, die gegen die einzelnen Gesellschaften zu verhängen sind, denen das Verhalten der am Kartell beteiligten Unternehmen zugerechnet werden kann, und insbesondere die Bestimmung der Beträge betrifft, für deren Zahlung sie als Gesamtschuldner haften sollen, so ist zu prüfen, ob die Kommission in den Randnrn. 122, 134, 139, 141 und 143 der angefochtenen Entscheidung die vorstehend aufgeführten Grundsätze und das Programm, das sie sich in Randnr. 468 der angefochtenen Entscheidung selbst vorgegeben hat, eingehalten hat.
[150] 149 Dazu ist zu beachten, dass die gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaften für die Zahlung von Geldbußen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen eine Folge ist, die sich von Rechts wegen aus den materiell-rechtlichen Bestimmungen dieser Artikel ergibt.
[151] 150 Nach der Rechtsprechung sind dann, wenn mehrere Personen für die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ein und desselben Unternehmens im wettbewerbsrechtlichen Sinne persönlich haftbar gemacht werden können, diese Personen als für die Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch verantwortlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 41, und vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnrn. 33 und 34; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Metsä-Serla u. a./Kommission, T-339/94 bis T-342/94, Slg. 1998, II-1727, Randnrn. 42 bis 44, HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 54, 524 und 525, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 62, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn. 57 bis 62).
[152] 151 Die Einheitlichkeit des Marktverhaltens des Unternehmens rechtfertigt es, bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts die Gesellschaften oder – allgemeiner – die Rechtssubjekte, die persönlich haftbar gemacht werden können, als Gesamtschuldner zu verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 41, und vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnr. 45, sowie Urteile HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 54, 524 und 525, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 62). Da die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung von Geldbußen, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verhängt werden, dazu beiträgt, die tatsächliche Einziehung dieser Geldbußen sicherzustellen, dient sie der Verwirklichung des vom Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn. 172 und 173, sowie vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 61), und zwar unter Wahrung des Grundsatzes ne bis in idem, eines – auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 der EMRK verankerten – grundlegenden Prinzips des Unionsrechts, wonach es untersagt ist, ein und dasselbe Marktverhalten eines Unternehmens mehr als einmal gegenüber Rechtssubjekten zu ahnden, die dafür persönlich haftbar gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 338; Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 95 bis 99, und vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 340).
[153] 152 Dass mehrere Gesellschaften für die Beteiligung ein und desselben Unternehmens an einer Zuwiderhandlung nicht in gleichem Umfang persönlich verantwortlich sind, steht der Verhängung einer gesamtschuldnerisch zu tragenden Geldbuße gegen sie nicht entgegen, da die Gesamtschuld in Bezug auf die Zahlung der Geldbuße nur den Zuwiderhandlungszeitraum betrifft, in dem sie eine wirtschaftliche Einheit und damit ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts gebildet haben.
[154] 153 Allerdings kann die Kommission entgegen ihrer Behauptung im Rahmen ihrer in der vorstehenden Randnr. 121 wiedergegebenen Ausführungen die im Rahmen der Gesamtschuld zu zahlenden Beträge nicht frei bestimmen. Nach dem Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, wie er in der vorstehenden Randnr. 122 beschrieben worden ist, muss jede Gesellschaft einer Entscheidung, mit der ihr eine Geldbuße auferlegt wird, für deren Zahlung sie gesamtschuldnerisch mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften haftet, entnehmen können, welchen Anteil sie nach Befriedigung des Anspruchs der Kommission im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen hat. Dazu muss die Kommission insbesondere die Zeiträume, in denen die betreffenden Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen der am Kartell beteiligten Unternehmen (mit) haften, und gegebenenfalls den Umfang der Haftung dieser Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen genau angeben.
[155] 154 Die Kommission musste daher im vorliegenden Fall die in Randnr. 468 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zu den Zeiträumen der gemeinsamen Verantwortung der einzelnen zum Unternehmen VA Tech gehörenden Gesellschaften berücksichtigen, um die Beträge festzusetzen, für deren Zahlung diese Gesellschaften gesamtschuldnerisch haften. Diese Beträge müssen das Gewicht der verschiedenen Anteile an der unter diesen Gesellschaften aufgeteilten Verantwortung, wie sie in der genannten Randnummer festgestellt worden sind, so weit wie möglich widerspiegeln.
[156] 155 Hinzuzufügen ist, dass ebenso wie der Begriff "Unternehmen" im Sinne des Wettbewerbsrechts, aus dem er sich als bloße Wirkung von Rechts wegen ergibt (siehe oben, Randnrn. 150 und 151), auch derjenige der "gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung von Geldbußen" ein autonomer Begriff ist, der nach den Zwecken und dem System des Wettbewerbsrechts, zu dem er gehört, sowie gegebenenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen, die aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme fließen, auszulegen ist. Dabei ist es insbesondere geboten, sich von der Rechtsfigur der Gesamtschuld leiten zu lassen, auch wenn sich die Natur der Zahlungsverpflichtung, die auf den Gesellschaften lastet, gegen die von der Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht als Gesamtschuldner Geldbußen verhängt worden sind, von der Zahlungsverpflichtung der Mitschuldner bei einer privatrechtlichen Verpflichtung unterscheidet.
[157] 156 Mithin erzeugt die Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner für die Zahlung einer Geldbuße haften, notwendig alle Wirkungen, die sich von Rechts wegen aus der rechtlichen Regelung der Zahlung von Geldbußen im Wettbewerbsrecht ergeben, und zwar sowohl in den Beziehungen zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern als auch in den Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern untereinander.
[158] 157 Es obliegt somit ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an den Beträgen zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sind, soweit sie zu ein und demselben Unternehmen gehörten; diese Aufgabe kann entgegen der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht den nationalen Gerichten überlassen werden.
[159] 158 Ohne eine entgegenstehende Angabe in der Entscheidung, mit der die Kommission wegen der Zuwiderhandlung eines Unternehmens eine Geldbuße festsetzt, für deren Zahlung mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner haften, ist davon auszugehen, dass die Kommission diesen Gesellschaften die Zuwiderhandlung gleichermaßen zurechnet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005, Randnrn. 100 und 101). Die Gesellschaften, gegen die als Gesamtschuldner eine Geldbuße festgesetzt wird und die, sofern in der die Geldbuße festsetzenden Entscheidung nichts Entgegenstehendes angegeben ist, gleichermaßen für die Begehung der Zuwiderhandlung haften, müssen grundsätzlich zu gleichen Teilen zur Zahlung der wegen dieser Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße beitragen. Folglich kann die Gesellschaft, die nach einer Inanspruchnahme durch die Kommission die Geldbuße in voller Höhe gezahlt hat, ihre Mitgesamtschuldner unmittelbar aufgrund der Entscheidung der Kommission nach Maßgabe des jeweiligen Anteils in Regress nehmen. Auch wenn also die Entscheidung, mit der gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt wird, es nicht erlaubt, von vornherein diejenige unter ihnen zu bestimmen, die zur Zahlung des Geldbußenbetrags an die Kommission tatsächlich herangezogen werden wird, lässt sie gleichwohl keinen Zweifel daran bestehen, welcher Anteil des Geldbußenbetrags auf die einzelnen Gesellschaften entfällt, so dass jede von ihnen gegebenenfalls ihre Mitgesamtschuldner in Höhe des Betrags in Regress nehmen kann, den sie über diesen Anteil hinaus gezahlt hat.
[160] 159 In Ermangelung einer Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass bestimmte Gesellschaften innerhalb des Unternehmens VA Tech für dessen Beteiligung am Kartell in einem bestimmten Zeitraum mehr Verantwortung trügen als andere, ist also anzunehmen, dass ihr Verantwortungsbeitrag und damit auch ihr Anteil an den ihnen als Gesamtschuldnern auferlegten Beträgen gleich hoch ist.
[161] 160 Im vorliegenden Fall sind jedoch die vorstehend aufgeführten Grundsätze und die in Randnr. 468 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen bei der Bemessung der individuellen Geldbußen von SEHV und Magrini und der Bestimmung der sich aus den Randnrn. 505, 509, und 552 der angefochtenen Entscheidung ergebenden Beträge, für deren Zahlung Siemens Österreich, KEG, Reyrolle, SEHV und Magrini sowie Schneider Electric als Gesamtschuldner haften, sowie bei dem Ergebnis in Art. 2 Buchst. j bis l dieser Entscheidung erkennbar nicht berücksichtigt worden.
[162] 161 Erstens hat die Kommission Reyrolle einerseits und SEHV und Magrini andererseits in Höhe von 17 550 000 Euro für die ihnen jeweils auferlegten Geldbußen in Höhe von insgesamt 22 050 000 Euro gesamtschuldnerisch haftbar gemacht (Randnrn. 509 und 552 sowie Art. 2 Buchst. k und l Ziff. i der angefochtenen Entscheidung).
[163] 162 Diese drei Gesellschaften gehörten aber nur in der Zeit vom 1. April 2002 bis 11. Mai 2004, d. h. für zwei Jahre und einen Monat, zum selben Unternehmen. Wie sich aus den Randnrn. 507 und 509 der angefochtenen Entscheidung ergibt, beträgt die gegen das Unternehmen VA Tech verhängte Geldbuße insgesamt 12 600 000 Euro für die Zeit vom 20. September 1998 bis 11. Mai 2004, d. h. für vier Jahre und vier Monate und damit einen mehr als doppelt so langen Zeitraum wie den vorgenannten. Selbst wenn man also berücksichtigt, dass die Geldbußen, die verschiedenen Gesellschaften in einem am Kartell beteiligten Unternehmen auferlegt werden, nicht im Verhältnis zur Dauer einer Zuwiderhandlung stehen müssen (siehe dazu noch unten, Randnr. 181), übersteigt der Betrag von 17 550 000 Euro, für den die Tochtergesellschaften SEHV und Magrini zusammen mit Reyrolle gesamtschuldnerisch haften, offensichtlich den Betrag, der nach den eigenen Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zur Ahndung der Kartellbeteiligung von SEHV und Magrini als Tochtergesellschaften der VA-Tech-Gruppe zwischen dem 1. April 2002 und dem 11. Mai 2004 angemessen ist.
[164] 163 Zweitens ist von dem Gesamtbetrag von 22 050 000 Euro der von der Kommission gegen Reyrolle verhängten Geldbuße ein Betrag von 12 600 000 Euro gesamtschuldnerisch von Siemens Österreich und KEG und ein Betrag von 17 550 000 Euro gesamtschuldnerisch von SEHV und Magrini zu tragen (Randnrn. 509 und 552 sowie Art. 2 Buchst. l Ziff. i und ii der angefochtenen Entscheidung).
[165] 164 Damit übersteigt zum einen die Summe der Beträge, für deren Zahlung Reyrolle gesamtschuldnerisch mit anderen Gesellschaften haftet, klar den Gesamtbetrag ihrer Geldbuße. Zwar kann dies, wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hervorgehoben hat, nicht dazu führen, dass Reyrolle zur Zahlung eines über 22 050 000 Euro hinausgehenden Betrags verpflichtet wäre, doch erlaubt eine solche Festsetzung der im Rahmen der Gesamtschuld zu zahlenden Beträge den Klägerinnen entgegen der in der vorstehenden Randnr. 153 angeführten Verpflichtung der Kommission nicht, der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, welche Anteile sie nach Befriedigung der Ansprüche der Kommission im Verhältnis zueinander zu tragen haben. Zum anderen ist festzustellen, dass im Gegensatz zu dem, was die Kommission zu Recht in Randnr. 468 unter Buchst. a der angefochtenen Entscheidung angekündigt hat, Reyrolle nicht ein Teil ihrer Geldbuße für die Zeit von 1988 bis 1998, in der sie an der Zuwiderhandlung allein beteiligt war, als Alleinschuldner auferlegt worden ist.
[166] 165 Drittens ist der Tabelle in Randnr. 509 sowie Art. 2 Buchst. l der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass Siemens Österreich und KEG – entgegen der zutreffenden Ankündigung der Kommission in Randnr. 468 unter Buchst. c a. E. der angefochtenen Entscheidung – nicht für einen Teil der gegen SEHV und Magrini verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht worden sind, um den Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat zu berücksichtigen, in dem diese Gesellschaften demselben Unternehmen angehörten.
[167] 166 Daraus ist zu folgern, dass die Kommission dadurch, dass sie Reyrolle, SEHV und Magrini für die Zahlung einer Geldbuße in Höhe eines Betrags gesamtschuldnerisch haftbar gemacht hat, der klar ihre gemeinsame Verantwortung übersteigt, dass sie weiter Siemens Österreich und KEG nicht für die Zahlung eines Teils der gegen SEHV und Magrini verhängten Geldbuße haftbar gemacht hat und dass sie schließlich Reyrolle nicht einen Teil der gegen sie verhängten Geldbuße als Alleinschuldner auferlegt hat, gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verstoßen hat, wie er in der vorstehenden Randnr. 122 angeführt worden ist.
[168] 167 Art. 2 der angefochtenen Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären, soweit er die Bemessung der gegen SEHV und Magrini zu verhängenden Geldbuße und die Festsetzung der Beträge betrifft, für deren Zahlung die Klägerinnen als Gesamtschuldner haften.
- Zur fehlenden Berücksichtigung von bei Reyrolle, SEHV und Magrini vorliegenden besonderen Umständen bei der Anwendung des Ausgangsbetrags des Unternehmens VA Tech auf diese Gesellschaften
[169] 168 Reyrolle, SEHV und Magrini machen geltend, wegen bei ihnen vorliegender besonderer Umstände habe die Anwendung des für das Unternehmen VA Tech festgesetzten Ausgangsbetrags durch die Kommission zur Folge, dass ihnen Geldbußen auferlegt würden, deren Höhe in keinem Verhältnis zum Gewicht ihrer Mitwirkung am Kartell stehe.
[170] 169 Das Vorbringen von Reyrolle (siehe oben, Randnr. 109) stellt darauf ab, dass die Kommission bei der Anwendung des für das Unternehmen VA Tech festgesetzten Ausgangsbetrags auf sie nicht ihre beschränkte Fähigkeit, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen, berücksichtigt habe, die sich aus der Beschränkung ihrer Tätigkeit auf das Vereinigte Königreich und Irland während der Dauer des GQ-Abkommens ergebe.
[171] 170 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Fall eines weltweiten Kartells, das neben der Preisfestsetzung die Aufteilung der Märkte umfasst, auf den mit dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten weltweiten Umsatz stützen kann, um in den Ausgangsbeträgen die Natur der Zuwiderhandlung, deren tatsächliche Auswirkung auf den Markt und den Umfang des räumlichen Marktes unter Berücksichtigung der Größenunterschiede zwischen den Mitgliedern des Kartells zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnrn. 197 und 198, und vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Slg. 2006, II-3255, Randnr. 87).
[172] 171 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass das Vereinigte Königreich und Irland zusammengenommen einen wichtigen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen. Ein dem Wettbewerb auf diesen Märkten zugefügter Schaden ist daher nicht als geringfügig anzusehen. Zweitens ist zu beachten, dass die den Klägerinnen in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Zuwiderhandlung gerade den Vorwurf einschließt, dass die betreffenden Unternehmen verschiedene nationale Märkte europaweit anhand eines Systems der "Stammländer" untereinander aufgeteilt hätten. Daher kann der Umstand, dass Reyrolle nach Maßgabe einer solchen rechtswidrigen Vereinbarung ihre Tätigkeiten im Gemeinsamen Markt auf ihre Binnenmärkte beschränkt hat, nicht als mildernder Umstand Berücksichtigung finden. Drittens hatten, wie dargelegt, nach den Feststellungen der Kommission, die von den Klägerinnen nicht bestritten worden sind, die Teilnehmer am Kartell selbst ihre weltweiten Umsätze berücksichtigt, um ihre individuellen Kontingente innerhalb des Kartells sowohl auf europäischer Ebene – außerhalb der "Stammländer" – als auch weltweit festzulegen. Die Kommission durfte demgemäß auch bei der Beurteilung des spezifischen Gewichts der einzelnen beteiligten Unternehmen deren mit den GIS-Projekten erzielten weltweiten Umsatz berücksichtigen.
[173] 172 Das Vorbringen von Reyrolle ist daher zurückzuweisen.
[174] 173 Das Vorbringen von SEHV und Magrini (siehe oben, Randnr. 115) stellt darauf ab, dass die Kommission den Ausgangsbetrag für das Unternehmen Schneider anhand der Beteiligungsverhältnisse an VAS festgelegt habe. Das auf diese Weise ermittelte Verhältnis zwischen den Ausgangsbeträgen der Geldbuße für das Unternehmen VA Tech und das Unternehmen Schneider entspreche, da VA Technologie vielfältige Aktivitäten in VAS eingebracht habe, die mit dem Kartell in keinem Zusammenhang stünden, nicht dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, die mit den GIS-Projekten von den Tochtergesellschaften erzielt worden seien, die jeweils von VA Technologie und Schneider Electric in VAS eingebracht worden seien. Daraus resultiere eine zu niedrige Festsetzung des Ausgangsbetrags für das Unternehmen Schneider im Vergleich zu derjenigen für das Unternehmen VA Tech.
[175] 174 SEHV und Magrini machen geltend, die von VA Technologie in VAS eingebrachten Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit den GIS-Projekten stünden, könnten nicht die Verhängung einer höheren Geldbuße gegen das Unternehmen VA Tech als gegen das Unternehmen Schneider rechtfertigen. Die Kommission hätte die Aufteilung des Ausgangsbetrags nach den Umsätzen, die von den ehemaligen Tochtergesellschaften von VAS mit den GIS-Projekten erzielt worden seien, oder aber nach den Kontingenten dieser Gesellschaften innerhalb des Kartells vornehmen müssen, die sich nach der Tabelle in Randnr. 144 der angefochtenen Entscheidung auf 2, 79 % für Reyrolle und auf 7, 28 % für sie beide beliefen.
[176] 175 Zu dem für das Unternehmen Schneider angewandten Ausgangsbetrag ist festzustellen, dass dieser tatsächlich nicht wie für die übrigen Unternehmen nach dem weltweiten Umsatz des Jahres 2003 festgesetzt worden ist, wahrscheinlich weil die Kommission davon ausging, dass dieses Unternehmen in jenem Jahr nicht mehr am Kartell beteiligt war. Laut Randnr. 489 a. E. der angefochtenen Entscheidung wurde der Ausgangsbetrag für das Unternehmen Schneider auf 40 % des Ausgangsbetrags für das Unternehmen VA Tech festgesetzt, da das Unternehmen Schneider einen Anteil von 40 % an VAS gehalten habe, in der ab 13. März 2001 sämtliche Tätigkeiten der VA-Tech-Gruppe und der Schneider-Gruppe zusammengefasst gewesen seien. Der Umfang dieser Beteiligung ist also ein Anhaltspunkt für die relative Bedeutung der Umsätze, die zur Zeit der Gründung von VAS von Reyrolle einerseits und von SEHV und Magrini andererseits jeweils erzielt wurden.
[177] 176 Das Vorbringen von SEHV und Magrini ist aus drei Gründen zurückzuweisen.
[178] 177 Erstens geht diese Rüge im Wesentlichen dahin, dass die Kommission VA Technologie, KEG und Reyrolle gegenüber Schneider Electric, SEHV und Magrini benachteiligt habe. Für die Erhebung dieser Rüge fehlt SEHV und Magrini jedoch das Rechtsschutzinteresse. Wenn das Gericht ihr nämlich stattgäbe und dementsprechend den Ausgangsbetrag für das Unternehmen Schneider erhöhte, würde dies zu einer Erhöhung des ihnen wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung während ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen Schneider auferlegten Teils der Geldbuße führen, ohne dass aber die ihnen wegen ihrer Beteiligung während ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen VA Tech auferlegte Geldbuße herabgesetzt würde. SEHV und Magrini kommt somit der vermeintliche Irrtum der Kommission zugute, so dass sie ihm vor dem Gericht nicht entgegentreten können. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
[179] 178 Zweitens ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, VA Technologie habe bedeutende Tätigkeiten, die mit den GIS-Projekten nicht in Zusammenhang stünden, in VAS eingebracht, durch keinerlei Beweise untermauert wird. SEHV und Magrini geben nicht einmal an, um welche Tätigkeiten es sich gehandelt haben soll und welches relative Gewicht diese Tätigkeiten im Verhältnis zu denen auf dem Gebiet der gasisolierten Schaltanlagen gehabt haben sollen. Somit ist dieses Vorbringen auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
[180] 179 Drittens sind die von SEHV und Magrini geltend gemachten ursprünglichen individuellen Kontingente innerhalb des Kartells, wie sie in Randnr. 144 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind, später abgeändert worden. So enthält Randnr. 145 der angefochtenen Entscheidung eine Tabelle, in der für einen nicht spezifizierten Zeitraum, der allerdings in die Zeit nach Übernahme der Tätigkeiten im Bereich der gasisolierten Schaltanlagen von AEG im Jahr 1996 durch Alstom fällt, ein Kontingent von 10, 94 % für das Unternehmen Schneider und ein solches von 10, 3 % für Reyrolle genannt sind. Gegen Ende der ersten Phase der Beteiligung der Klägerinnen am Kartell war somit das Gewicht von Reyrolle im Verhältnis zu dem von SEHV und dem von Magrini größer, verglichen mit den von den letztgenannten Unternehmen angeführten Zahlen, die deshalb jedenfalls als unzutreffend zurückzuweisen sind.
- Zur Erhöhung wegen der Dauer der Zuwiderhandlung
[181] 180 Zum einen machen Siemens Österreich und KEG, wie in der vorstehenden Randnr. 111 dargelegt worden ist, geltend, die gegen sie verhängte Geldbuße sei, wenn man sie zur Dauer der ihnen jeweils zugerechneten Zuwiderhandlungen ins Verhältnis setze, mit 242 307 Euro je Monat der Zuwiderhandlung doppelt so hoch wie die gegen Reyrolle festgesetzte von 124 576 Euro je Monat der Zuwiderhandlung.
[182] 181 Dazu ist, wie die Kommission in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-122/07 ausgeführt hat, festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass die gegen verschiedene Gesellschaften innerhalb ein und desselben Unternehmens verhängten Geldbußen zur Dauer der jeder einzelnen dieser Gesellschaften vorgeworfenen Beteiligung im Verhältnis stehen. Siemens Österreich und KEG haben sich auch nicht auf einen solchen Grundsatz, sondern zunächst nur auf einen Grundsatz berufen, wonach die Geldbuße, die gegen Muttergesellschaften verhängt werde, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch haftbar gemacht würden, und die mit dem entscheidenden Einfluss der Muttergesellschaften auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaften begründet werde, nicht höher sein dürfe als die der Tochtergesellschaften, um sodann zu rügen, dass die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Geldbuße je Monat der vorgeworfenen Beteiligung hinsichtlich des Zeitraums, in dem sie Reyrolle kontrolliert hätten, für sie höher sei als für Reyrolle. Da jedoch die gegen einzelne Gesellschaften in einem Unternehmen verhängten Geldbußen nicht zur Dauer der jeder einzelnen dieser Gesellschaften zur Last gelegten Beteiligung im Verhältnis stehen müssen, lässt ein solcher Vergleich zwischen dem in Euro ausgedrückten Betrag für jeden Monat der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, der auf zwei Gesellschaften angewandt wird, denen Beteiligungen unterschiedlicher Dauer vorgeworfen werden, keine Ungleichbehandlung erkennen.
[183] 182 Somit ist nicht ersichtlich, dass die Praxis der Kommission, Geldbußen nicht strikt im Verhältnis zur Dauer festzusetzen, die Grenzen des ihr in der Rechtsprechung zuerkannten Ermessens überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Martinelli/Kommission, T-150/89, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, vom 11. Dezember 1996, Van Megen Sports/Kommission, T-49/95, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53, und vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127).
[184] 183 Zum anderen machen Siemens Österreich und KEG insoweit geltend, dass zwischen dem verfügenden Teil und den Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung ein Widerspruch bestehe. Wie die Kommission jedoch ebenfalls in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-122/07 hervorgehoben hat, folgt aus den Leitlinien zwar implizit, doch eindeutig, dass die auf deren Grundlage berechneten Geldbußen keinesfalls zur Dauer der Zuwiderhandlungen proportional sind. Vielmehr führt der Umstand, dass nach Nr. 1 Buchst. B a. E. der Leitlinien der Grundbetrag das Ergebnis der Zusammenrechnung des nur nach der Schwere der Zuwiderhandlung festgelegten Ausgangsbetrags und der Erhöhung aufgrund der Dauer ist, offensichtlich dazu, dass der Betrag je Monat der Zuwiderhandlung degressiv ist, da bei dieser Zusammenrechnung das relative Gewicht des – unveränderlichen – Ausgangsbetrags nach Maßgabe der zunehmenden Erhöhung nach der Dauer abnimmt. Da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung mehrmals darauf hingewiesen hat, dass sie die Geldbußen nach ihren Leitlinien berechne, was im Übrigen ihrer ständigen Praxis entspricht, kann angesichts des degressiven Charakters des monatlichen Betrags der Geldbuße von einem Widerspruch oder einer Inkohärenz zwischen verfügendem Teil und Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung keine Rede sein.
[185] 184 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
- Zur Obergrenze von 10 % des Umsatzes
[186] 185 Wie in der vorstehenden Randnr. 107 ausgeführt worden ist, hält nach Auffassung von Reyrolle, SEHV und Magrini die angefochtene Entscheidung nicht die Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ein.
[187] 186 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass mehrere Gesellschaften deshalb als Gesamtschuldner für die Zahlung einer Geldbuße haften, weil sie ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze nicht bedeutet, dass die Verpflichtung jedes einzelnen dieser Unternehmen auf 10 % ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr beschränkt wäre. Die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze von 10 % ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens widerspiegeln kann (Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 528 und 529, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 90).
[188] 187 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen unterscheidet sich daher der Begriff "Unternehmen" im Sinne des Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht vom Unternehmensbegriff im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG. Damit ist im Fall der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Gesellschaften innerhalb einer ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen bildenden Gruppe die Obergrenze auch nicht nach der Gesellschaft mit dem niedrigsten Umsatz zu bestimmen.
[189] 188 Das in der vorstehenden Randnr. 158 angeführte Urteil Aristrain/Kommission, auf das sich die Klägerinnen berufen, kann diese Erwägung nicht in Frage stellen. In dieser Rechtssache hatte die Kommission nämlich die Beteiligung zweier zur selben Gruppe gehörender Gesellschaften an einer Zuwiderhandlung festgestellt, jedoch nur einer von ihnen eine Geldbuße unter Hinweis darauf auferlegt, dass mit dieser auch dem Verhalten der anderen Gesellschaft Rechnung getragen werde. Da die Kommission keine Gründe für ihre Wahl des Adressaten der angefochtenen Entscheidung angegeben und insbesondere nicht dargetan hatte, dass die Gesellschaft, gegen die die Geldbuße verhängt worden war, über eine Leitungsbefugnis gegenüber der anderen verfügte, hat der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung wegen Begründungsmangels teilweise aufgehoben (Urteil Aristrain/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnrn. 93 bis 100). Der Gerichtshof hat also in diesem Urteil nicht beanstandet, dass auf alle ein Unternehmen bildenden Gesellschaften die Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens angewandt wird, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Kommission das Vorliegen tatsächlicher Umstände nachzuweisen hat, die es rechtfertigen, mehrere Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit zu betrachten.
[190] 189 Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie in der vorstehenden Randnr. 138 ausgeführt worden ist, unstreitig, dass Reyrolle, SEHV und Magrini bei Ende des Kartells ein einziges Unternehmen mit Siemens Österreich und KEG bzw. den Rechtsvorgängern dieser beiden Gesellschaften bildeten. Die Kommission konnte daher grundsätzlich den Gesamtumsatz dieses Unternehmens als Bezugsgröße für die Berechnung der Obergrenze von 10 % für jede der Geldbußen heranziehen, die gegen die zu diesem Unternehmen gehörenden Gesellschaften zu verhängen waren.
[191] 190 Des Weiteren berufen sich Reyrolle, SEHV und Magrini auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach dann, wenn eine an einer Zuwiderhandlung beteiligte wirtschaftliche Einheit zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Entscheidung, mit der sie geahndet wird, aufgelöst wird, jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 390). Daher könne die 10 %-Obergrenze nur dann auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer wirtschaftlichen Einheit berechnet werden, wenn diese Einheit zwischen der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Entscheidung der Kommission dieselbe geblieben sei. Die Obergrenze sei somit auch in dem Fall für jede Gesellschaft getrennt zu berechnen, dass sich die wirtschaftliche Einheit nach der Zuwiderhandlung vergrößert habe.
[192] 191 Dieser Vortrag ist zurückzuweisen, da sich die wirtschaftliche Einheit, die in der angefochtenen Entscheidung als "VA Tech" bezeichnet worden ist und u. a. Reyrolle, SEHV und Magrini umfasste, zwischen dem Ende des Kartells und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gerade nicht vergrößert hat. Ihr gehörten nämlich bei Ende des Kartells am 11. Mai 2004 alle Klägerinnen an, und diese gehörten ihr auch noch bei Erlass der angefochtenen Entscheidung am 24. Januar 2007 an, auch wenn einige von ihnen ihren Namen geändert haben oder, wie im Fall von VAS, in einer anderen Gesellschaft aufgegangen sind.
[193] 192 Das Vorbringen, dass bei Reyrolle, SEHV und Magrini die Obergrenze von 10 % des Umsatzes überschritten worden sei, ist daher zurückzuweisen.
b) Zur fünften Rüge, die darauf gestützt wird, dass die Kommission Reyrolle fälschlich zusätzlich zu ihrer Muttergesellschaft haftbar gemacht habe
Vorbringen der Parteien
[194] 193 Reyrolle trägt vor, ihre Mitarbeiter hätten ab 2002 nicht mehr am Koordinierungssystem der Absprachen teilgenommen, und sie sei nur noch als "Teil von VAS" vom Kartell betroffen gewesen. Tochtergesellschaften seien aber nur dann für wettbewerbsschädigendes Verhalten individuell verantwortlich, wenn sie selbst an ihm teilgenommen hätten. Eine Zurechnung des Verhaltens der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaften finde dagegen nicht statt. Gegen die Klägerin könne somit keine Geldbuße wegen der zweiten Phase der Zuwiderhandlungen, d. h. für den Zeitraum von 2002 bis 2004, verhängt werden.
[195] 194 Die Kommission tritt dem Vorbringen von Reyrolle entgegen.
Würdigung durch das Gericht
[196] 195 Als Erstes ist festzustellen, dass die vorliegende Rüge von Reyrolle auf einem zu formalistischen Verständnis der ihr in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung beruht. Die Beteiligung an den Treffen des Kartells ist nämlich nur als äußerer Ausdruck dessen verwerflich, dass die Beteiligten gewillt sind, die im Kartell geschlossenen rechtswidrigen Vereinbarungen einzuhalten, und sich an diese gebunden fühlen. Reyrolle hat aber nicht erklärt, dass sie sich von diesen Vereinbarungen oder dem Kartell im Allgemeinen distanziert habe oder dass sie bei ihrem Geschäftsgebaren nicht mehr die Regeln des Kartells und die konkreten Vereinbarungen über GIS-Projekte eingehalten habe. Selbst wenn man daher annähme, dass Reyrolle nach der Gründung von VAS nicht mehr durch eigene Mitarbeiter auf den Kartelltreffen vertreten worden sei, beweist dies nicht, dass sie nicht als juristische Person Handlungen vornahm, die den Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen.
[197] 196 Zweitens folgt daraus, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wird, weil sie deren Marktverhalten bestimmt hat, nicht, dass die Muttergesellschaft anstelle ihrer Tochtergesellschaft als Urheber dieses Verhaltens anzusehen wäre. Die Verantwortung einer Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft enthebt mit anderen Worten Letztere nicht ihrer eigenen Verantwortung als juristische Person, so dass diese für die wettbewerbswidrigen Praktiken, an denen sie sich beteiligt hat, selbst verantwortlich bleibt.
[198] 197 Mithin ist diese Rüge zurückzuweisen.
c) Zur sechsten Rüge: Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem
Vorbringen der Parteien
[199] 198 Siemens Österreich und KEG tragen vor, Art. 2 Buchst. l Ziff. ii der angefochtenen Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz ne bis in idem, da er dazu führen könne, dass sie für ein und dieselbe Zuwiderhandlung mit einer doppelten Sanktion belegt würden. Aus den Randnrn. 487 und 505 der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, dass die Kommission beabsichtigt habe, gegen das Unternehmen VA Tech eine Geldbuße in Höhe von 22 050 000 Euro zu verhängen. Sie habe den Geldbußenbetrag sodann willkürlich auf die einzelnen juristischen Personen aufgeteilt, die das Unternehmen VA Tech bei Beendigung der Zuwiderhandlung gebildet hätten. Diese Verteilung könnte jedoch dazu führen, dass die VA-Tech-Gruppe und letztlich Siemens Österreich und KEG als einzige Gesellschaften dieser Gruppe, die über ausreichende Finanzmittel verfügten, wegen derselben Zuwiderhandlung eine zusätzliche Geldbuße in Höhe von 4 500 000 Euro dann zu entrichten hätten, wenn Schneider Electric es entsprechend ihrer Ankündigung ablehnen sollte, den gegen sie gesamtschuldnerisch mit SEHV und Magrini festgesetzten Geldbußenbetrag zu zahlen.
[200] 199 Außerdem werde die Zuwiderhandlung von SEHV und Magrini im Zeitraum von 1988 bis 2000 zweimal geahndet, da sie sowohl zu einer Erhöhung der Haftung von Reyrolle – durch Berücksichtigung des Umsatzes von SEHV und Magrini bei ihrem Ausgangsbetrag – als auch zur gesamtschuldnerischen Haftung dieser beiden Gesellschaften und von Schneider Electric führe.
[201] 200 Die Kommission tritt diesem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
Würdigung durch das Gericht
[202] 201 Erstens ist festzustellen, dass Siemens Österreich und KEG das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung dieser Rüge fehlt, da diese sie nicht selbst betrifft. Ihnen wird nämlich nach Art. 2 Buchst. l der angefochtenen Entscheidung nur eine Geldbuße in Höhe von 12 600 000 Euro – gesamtschuldnerisch mit Reyrolle – auferlegt. Dagegen haften sie nicht gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen SEHV und Magrini verhängten Geldbuße. Es würde daher nicht den von Siemens Österreich und KEG geschuldeten Betrag erhöhen, wenn SEHV und Magrini von Schneider Electric in Regress genommen würden. Soweit Siemens Österreich und KEG geltend machen, sie seien die einzigen Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe, die über ausreichende Finanzmittel verfügten, sieht zudem weder die angefochtene Entscheidung noch das Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen für den Fall des Mangels liquider Mittel eines Adressaten einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung vor, dass an dessen Stelle seine Muttergesellschaft zur Zahlung der Geldbuße verpflichtet wäre.
[203] 202 Zweitens ist, wie in der vorstehenden Randnr. 167 festgestellt worden ist, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Bemessung der gegen SEHV und Magrini zu verhängenden Geldbuße und die Beträge betrifft, die von den damals zum Unternehmen VA Tech gehörenden Gesellschaften zu zahlen sind. Damit ist die vorliegende Rüge von Siemens Österreich und KEG gegenstandslos geworden.
[204] 203 Was drittens den Umstand angeht, dass der Umsatz von SEHV und Magrini sowohl für die Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße von Reyrolle – einschließlich für den Zeitraum von 1988 bis 2000, in dem diese nicht mit SEHV und Magrini zum selben Unternehmen gehörte – als auch für die Bemessung der gegen SEHV und Magrini für denselben Zeitraum festgesetzten Geldbuße herangezogen werden kann, so ist er die unvermeidliche Folge der Tatsache, dass diese Gesellschaften im fraglichen Zeitraum nicht zum selben Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts gehörten. Das bedeutet jedoch weder für Reyrolle noch für das Unternehmen VA Tech eine doppelte Sanktion ein und derselben Zuwiderhandlung, da gegen die Unternehmen VA Tech und Schneider für den Zeitraum von 1988 bis 2000 getrennte Sanktionen festgesetzt worden sind.
[205] 204 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
d) Zur siebten Rüge: unterbliebene Ermäßigung der Geldbuße
Vorbringen der Parteien
[206] 205 Siemens Österreich und KEG machen geltend, Art. 2 Buchst. l Ziff. ii der angefochtenen Entscheidung verstoße gegen die Regeln über mildernde Umstände, wie sie sich aus den Leitlinien, der Gemeinschaftsrechtsprechung und der Kronzeugenregelung ergäben. Insbesondere habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung bereits am 21. Januar 2004 – noch vor dem Einschreiten der Kommission – freiwillig unterbrochen hätten, dass sie mit der Nachprüfung alle wettbewerbswidrigen Kontakte mit den anderen Mitgliedern des Kartells eingestellt hätten, dass das Unternehmen VA Tech am Kartell nur passiv mitgewirkt habe, dass sie im Verwaltungsverfahren aktiv mitgearbeitet hätten und dass sie stets eingeräumt hätten, dass das Unternehmen VA Tech zwischen Oktober 2002 und März 2004 am Kartell beteiligt gewesen sei.
[207] 206 Die Kommission bestreitet das Vorbringen von Siemens Österreich und KEG.
Würdigung durch das Gericht
- Zu den mildernden Umständen
[208] 207 Die Leitlinien sehen in Nr. 3 eine Verringerung des Grundbetrags bei Vorliegen "mildernder Umstände" vor, wie etwa bei ausschließlich passiver Mitwirkung oder reinem Mitläufertum oder der Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission.
[209] 208 Diese Leitlinien geben die mildernden Umstände, die von der Kommission berücksichtigt werden müssen, aber nicht zwingend vor. Der Kommission verbleibt daher ein gewisses Ermessen, um über das Ausmaß einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände im Wege der Gesamtwürdigung zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 326).
[210] 209 Im vorliegenden Fall braucht erstens zum Vorbringen der Klägerinnen, dass sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung schon am 21. Januar 2004 freiwillig unterbrochen hätten, nur darauf hingewiesen zu werden, dass die Kommission, wie sich aus den Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 77 bis 81 ergibt, zu Recht festgestellt hat, dass sich die Klägerinnen bis zum 11. Mai 2004 am Kartell beteiligt haben.
[211] 210 Zweitens kann die Rüge von Siemens Österreich und KEG hinsichtlich der in Nr. 3 der Leitlinien genannten "Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission" ebenso wenig durchdringen.
[212] 211 Die Kommission kann nämlich keinesfalls verpflichtet werden, im Rahmen ihres Ermessens eine Geldbuße wegen der Beendigung einer offensichtlichen Zuwiderhandlung herabzusetzen, unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung vor oder nach ihrem Eingreifen beendet wurde (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 292).
[213] 212 Bei der im vorliegenden Fall fraglichen Zuwiderhandlung handelt es sich unzweifelhaft um eine offensichtliche Zuwiderhandlung, da sie sich auf ein geheimes Kartell bezieht, das Preisfestsetzungen und eine Aufteilung der Märkte zum Gegenstand hatte. Diese Art von Kartell ist nach Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und c EG ausdrücklich verboten und stellt eine besonders schwere Zuwiderhandlung dar, was die Kommission zutreffend in Randnr. 479 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Siemens Österreich und KEG werfen daher der Kommission zu Unrecht vor, ihnen keine Ermäßigung der Geldbuße wegen der Beendigung ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung gewährt zu haben.
[214] 213 Auch wenn die Kommission in der Vergangenheit die freiwillige Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernden Umstand angesehen hat, darf sie bei der Anwendung ihrer Leitlinien berücksichtigen, dass besonders schwere offensichtliche Zuwiderhandlungen immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl deren Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand; es steht ihr daher frei, diese großzügige Praxis aufzugeben und die Beendigung einer solchen Zuwiderhandlung nicht mehr durch eine Herabsetzung der Geldbuße zu belohnen (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls sieht das Gericht keinen Grund, warum es – auch im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – diese Beurteilung durch die Kommission revidieren sollte.
[215] 214 Angesichts dessen kann es keinen mildernden Umstand darstellen, wenn die zum Unternehmen VA Tech gehörenden Gesellschaften ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf das erste Eingreifen der Kommission hin eingestellt haben.
[216] 215 Auch was drittens die in Nr. 3 der Leitlinien genannten Umstände "ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum" betrifft, ist das Vorbringen von Siemens Österreich und KEG zurückzuweisen.
[217] 216 Als Erstes tragen Siemens Österreich und KEG vor, sie seien an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen nicht beteiligt gewesen. Hierzu hat die Kommission jedoch in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass Reyrolle, Magrini und Schneider Electric – Letztere als Vertreter der Rechtsvorgänger von SEHV – an der Ausarbeitung der dem Kartell zugrunde liegenden Vereinbarungen beteiligt und dessen Mitbegründer gewesen seien. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass in Anhang 1 des GQ-Abkommens, der die Liste der Gründungsmitglieder des Kartells und deren Codenummern enthält, insbesondere die Nrn. "13", "26" und "32" aufgeführt sind, in Bezug auf die die Kommission ohne Widerspruch durch die Klägerinnen festgestellt hat, dass sie Reyrolle, die Schneider-Gruppe bzw. Magrini bezeichneten. Da Siemens Österreich und KEG die Feststellung, dass ihre Tochtergesellschaften an der Erarbeitung des GQ-Abkommens beteiligt gewesen seien, nicht substantiiert bestritten haben, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
[218] 217 Als Zweites machen Siemens Österreich und KEG geltend, das Unternehmen VA Tech sei von den übrigen Mitgliedern des Kartells insofern getäuscht worden, als diese es im Dezember 2000 an das Ende des Kartells hätten glauben lassen und als sie während der zweiten Phase seiner Beteiligung ohne sein Wissen GIS-Projekte erörtert hätten.
[219] 218 Insoweit genügt die Feststellung, dass das Verhalten des Unternehmens VA Tech, dessen Beteiligung am Kartell – eine besonders schwere Zuwiderhandlung, wie in der vorstehenden Randnr. 212 hervorgehoben worden ist – von der Kommission rechtlich hinreichend dargetan worden ist, nicht deswegen als weniger schwerwiegend bewertet werden kann, weil dieses Unternehmen von den übrigen Beteiligten dieses Kartells getäuscht worden sei, die auf diese Weise versucht hätten, zusätzlich zu den ihnen durch dieses Kartell verschafften Vorteilen weitere Vorteile zu erlangen. Dies kann daher keinen mildernden Umstand darstellen und beweist insbesondere nicht eine ausschließlich passive Mitwirkung oder ein reines Mitläufertum des Unternehmens VA Tech im Kartell.
- Zur Anwendung der Kronzeugenregelung
[220] 219 Nach der Rechtsprechung beruht die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation der Unternehmen, die sich an Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht beteiligt haben, auf der Erwägung, dass eine solche Kooperation die Aufgabe der Kommission, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und gegebenenfalls zu beenden, erleichtert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 399; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 325, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, und Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 330).
[221] 220 Die Kronzeugenregelung hat, wie es in ihrer Randnr. 29 heißt, berechtigte Erwartungen begründet, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission das Bestehen eines Kartells darlegen, berufen können. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das aufgrund dieser Regelung möglicherweise bei den zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen entstanden ist, ist die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation von Siemens Österreich und KEG im Rahmen der Bemessung ihrer Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[222] 221 Innerhalb der durch die Kronzeugenregelung vorgegebenen Grenzen verfügt die Kommission jedoch über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Unternehmen übermittelten Beweismittel einen Mehrwert im Sinne von Randnr. 22 der Regelung darstellen oder nicht und ob einem Unternehmen deshalb auf ihrer Grundlage ein Nachlass zu gewähren ist (vgl. entsprechend Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 219 angeführt, Randnrn. 393 und 394, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 532). Diese Beurteilung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.
[223] 222 Hierzu ist zu bemerken, dass Siemens Österreich und KEG rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen haben, dass ihr Beitrag gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Kronzeugenregelung dargestellt hat. Es ist nämlich Sache dieser Klägerinnen, genau darzutun, welche Informationen sie der Kommission gegeben haben und inwieweit diese Informationen deren Aufgabe bei der Feststellung des fraglichen Sachverhalts erleichtert haben.
[224] 223 Im vorliegenden Fall machen Siemens Österreich und KEG geltend, die VA-Tech-Gruppe habe für den Zeitraum von Oktober 2002 bis März 2004 Listen von GIS-Projekten und Treffen erstellt, auf denen detailliert angegeben worden sei, an welchen Treffen VAS und ihre Tochtergesellschaften teilgenommen hätten und welche GIS-Projekte konkret besprochen worden seien. Dass diese Angaben die Kommission dabei unterstützt hätten, den Nachweis für die vom Unternehmen VA Tech und anderen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung zu erbringen, ergebe sich daraus, dass die Kommission z. B. in Randnr. 163 der angefochtenen Entscheidung ganze Sachverhaltsteile aus Eingaben der VA-Tech-Gruppe übernommen habe.
[225] 224 Die Kommission, die nicht bestreitet, Informationen der VA-Tech-Gruppe verwendet zu haben, hat jedoch in den Randnrn. 539, 541 und 542 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass ihr diese im Großen und Ganzen bereits bekannt gewesen seien und dass die VA-Tech-Gruppe ihr daher nicht dazu verholfen habe, den betreffenden Sachverhalt über das Bekannte hinaus nachzuweisen. Sie hat außerdem berücksichtigt, dass die VA-Tech-Gruppe bestimmte von ihr, der Kommission, als erwiesen angesehene Tatsachen bestritten und widersprüchliche Erklärungen abgegeben habe, was ihre Ermittlungen nicht erleichtert habe.
[226] 225 In Anbetracht der Randnr. 163 der angefochtenen Entscheidung – der einzigen von Siemens Österreich und KEG angeführten Stelle der angefochtenen Entscheidung, für die sich die Kommission auf von der VA-Tech-Gruppe vorgelegte Angaben gestützt haben soll – zeigt sich, dass die Behauptung, die Kommission habe "ganze Sachverhaltsteile aus Eingaben" der VA-Tech-Gruppe "übernommen", übertrieben ist. Bei dem einzigen Umstand, für den sich die Kommission ausdrücklich auf die von der VA-Tech-Gruppe vorgelegte Erklärung nach der Kronzeugenregelung bezogen hat, geht es darum, dass zwischen Oktober 2002 und Februar 2004 mehrere innerhalb oder außerhalb Europas durchzuführende GIS-Projektpakete besprochen worden sein sollen. Selbst wenn man annimmt, dass die Behauptung der genannten Klägerinnen zutrifft, dass durch sie der Kommission erstmals die Unterscheidung zwischen den mit "EP" bezeichneten europäischen Projektpaketen und den übrigen, mit "P" bezeichneten Paketen geläufig geworden sei, kann der Mehrwert dieser Information doch nicht als erheblich im Sinne von Randnr. 21 der Kronzeugenregelung angesehen werden.
[227] 226 Siemens Österreich und KEG haben nicht dargetan, inwieweit die von der Kommission bestrittenen Angaben dieser dazu verholfen hätten, den fraglichen Sachverhalt nachzuweisen; sie haben auch keine weiteren Beweismittel, die hierzu beigetragen hätten, bezeichnet und der Kommission vorgelegt.
[228] 227 Folglich kann der Kommission angesichts des Ermessens, das ihr nach der in der vorstehenden Randnr. 221 angeführten Rechtsprechung zusteht, nicht vorgeworfen werden, sie habe es rechtswidrig abgelehnt, Siemens Österreich und KEG eine Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße zu gewähren.
[229] 228 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
B – Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, insbesondere das Recht der Klägerinnen nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, und das Recht auf ein faires Verfahren
Vorbringen der Parteien
[230] 229 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen ihr Recht zur Befragung des Belastungszeugen verstoßen, das zu den sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK und aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebenden Verfahrensgarantien gehöre. Die Kommission habe sich nämlich für ihre Feststellung, dass das Unternehmen VA Tech über VAS seine Teilnahme an der Zuwiderhandlung schon am 1. April 2002 wiederaufgenommen habe, auf die Angaben von Herrn M., dem Hauptzeugen von ABB, gestützt, ohne ihr Recht zu beachten, diesen Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. Diese Verfahrensgarantie sei umso wesentlicher, als der fragliche Zeuge im vorliegenden Fall ein subjektives Interesse an einer harten Bestrafung der Klägerinnen habe, das Konkurrenzunternehmen, das er repräsentiere, jedoch nach der Kronzeugenregelung selbst von der Zahlung seiner Geldbuße befreit sei und er nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 ohnehin keiner Wahrheitspflicht unterliege.
[231] 230 Diese Grundsätze seien auch auf das Kartellverfahren vor der Kommission anwendbar, auch wenn es sich bei diesem nicht um ein strafrechtliches Verfahren vor einem Gericht handele; denn die Rechtsnatur von Geldbußen nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 als Strafe im weiteren Sinne sei anerkannt. Jedenfalls könne dieser Fehler nicht durch Einvernahme des genannten Zeugen im Verfahren vor dem Gericht geheilt werden.
[232] 231 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen.
Würdigung durch das Gericht
[233] 232 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (Gutachten 2/94 des Gerichtshofs vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Hierbei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der EMRK kommt dabei besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, Randnr. 14). Außerdem achtet nach Art. 6 Abs. 2 EU die Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.
[234] 233 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission im Lichte dieser Erwägungen den fundamentalen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung, die Verteidigungsrechte zu wahren (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7), dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerinnen nicht in die Lage versetzt hat, den Zeugen M. unmittelbar zu befragen.
[235] 234 Dieser Grundsatz verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass die von einer Untersuchung der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen verlangt er nicht, dass diesen Unternehmen Gelegenheit gegeben wird, die von der Kommission vernommenen Zeugen im Verwaltungsverfahren selbst zu befragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 200).
[236] 235 Mithin ist der von den Klägerinnen geltend gemachte zweite Klagegrund zurückzuweisen.
II – Zu den Abänderungsanträgen
[237] 236 Wie aus den vorstehenden Randnrn. 65 bis 72 hervorgeht, ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2002 an einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen beteiligt gewesen seien. Daraus resultiert für alle Klägerinnen eine Minderung der Dauer der Zuwiderhandlung um drei Monate gegenüber der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Dauer.
[238] 237 Darüber hinaus ist nach den vorstehenden Randnrn. 137 bis 167 Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklären, soweit er die Bemessung der gegen SEHV und Magrini zu verhängenden Geldbuße und die Festsetzung der Beträge betrifft, für deren Zahlung die Klägerinnen als Gesamtschuldner haften sollen.
[239] 238 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Prüfung der Klagegründe, mit denen ein Unternehmen die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Kommission rügt, durch die ihm eine Geldbuße wegen Verletzung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auferlegt wurde, einen Rechtsmangel ergeben hat, das Gericht darüber zu befinden hat, ob es die angefochtene Entscheidung in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung abändern muss (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, Slg. 2006, II-3627, Randnr. 443).
[240] 239 Die Klägerinnen beantragen, die gegen sie verhängten Geldbußen auf einen Betrag herabzusetzen, der für Siemens Österreich und KEG 1 980 000 Euro, für Reyrolle und Magrini 1 100 000 Euro und für SEHV 2 750 000 Euro jeweils nicht übersteigt.
A – Zu den gegen SEHV und Magrini verhängten Geldbußen
[241] 240 Nach Ansicht des Gerichts ist die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Bemessung der gegen SEHV und Magrini verhängten Geldbußen und hinsichtlich der Festsetzung der Beträge abzuändern, für deren Zahlung SEHV und Magrini und die anderen Gesellschaften, mit denen sie ein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts gebildet haben, für die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell als Gesamtschuldner haften sollen.
[242] 241 Sowohl die Kommission als auch die Klägerinnen haben in ihren Schriftsätzen und/oder in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es im vorliegenden Fall mehrere Möglichkeiten der Berechnung der Geldbußen gebe. Hierzu sind verschiedenartige Erwägungen zu berücksichtigen. Erstens sollte die Verantwortung, die eine Gesellschaft wegen ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung trifft, grundsätzlich in einer nach Maßgabe der Gesamtheit der Zeiträume, in denen sie an der Zuwiderhandlung beteiligt war, zu berechnenden einheitlichen Geldbuße zum Ausdruck kommen. Zweitens sollten die Geldbußen der einzelnen Gesellschaften, die während der Dauer der Zuwiderhandlung zu ein und demselben Unternehmen gehörten, nach der Wirtschaftskraft dieses Unternehmens während des letzten vollen Jahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung bemessen werden, um sicherzustellen, dass die Geldbuße abschreckend genug wirkt. Drittens erscheint es, wenn, wie im vorliegenden Fall, einige Gesellschaften nacheinander zu zwei verschiedenen Unternehmen gehörten und überdies unterschiedliche Ausgangsbeträge für ihre Geldbußen festgesetzt werden, gleichwohl notwendig, gegen sie eine Geldbuße zu verhängen, die aus zwei unterschiedlichen Beträgen für jeden der Zeiträume ihrer Zugehörigkeit zu diesen beiden Unternehmen besteht, damit die Beträge angemessen bestimmt werden können, für deren Zahlung die Gesellschaften, denen die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, als Gesamtschuldner haften sollen.
[243] 242 Somit ist für SEHV und Magrini eine Geldbuße festzusetzen, die aus zwei unterschiedlichen Beträgen für jeden der Zeiträume der Zuwiderhandlung besteht, in denen sie von Schneider Electric bzw. von VA Technologie kontrolliert wurden.
[244] 243 Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2002 bis 11. Mai 2004, in dem SEHV und Magrini von VA Technologie kontrolliert wurden, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einen Ausgangsbetrag von 9 000 000 Euro für die Geldbuße des Unternehmens VA Tech angesetzt. Wie aus den vorstehenden Randnrn. 122 bis 136 und 203 hervorgeht, kann dieser Betrag durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt werden.
[245] 244 Nach Randnr. 492 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Ausgangsbeträge der Geldbußen in Übereinstimmung mit den Leitlinien wegen der Dauer der Zuwiderhandlung für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % und für weitere Zeiträume von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, um 5 % angehoben. Damit ist der Ausgangsbetrag von 9 000 000 Euro für die Geldbuße des Unternehmens VA Tech um 15 % zu erhöhen, um die Dauer von einem Jahr und zehn Monaten in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 11. Mai 2004 zu berücksichtigen, was einen Grundbetrag von 10 350 000 Euro (9 000 000 + 1 350 000) für die Geldbuße des Unternehmens VA Tech ergibt, der mangels erschwerender oder mildernder Umstände dem Betrag der Geldbuße entspricht.
[246] 245 Für die Zahlung dieser Geldbuße haften Reyrolle, Siemens Österreich, KEG, SEHV und Magrini, die während dieser Zeitspanne ein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts bildeten, als Gesamtschuldner. Gemäß den Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 158 und 159 hat jeder der Gesamtschuldner im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern ein Fünftel des Betrags von 10 350 000 Euro zu tragen.
[247] 246 Hinsichtlich der Geldbuße für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis 13. Dezember 2000, in dem SEHV und Magrini zur Schneider-Gruppe gehörten, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einen Ausgangsbetrag von 3 600 000 Euro für das Unternehmen Schneider angesetzt. Wie in den vorstehenden Randnrn. 176 bis 179 festgestellt worden ist, kann dieser Betrag durch das Vorbringen von SEHV und Magrini nicht in Frage gestellt werden. Nach den Leitlinien ist dieser Ausgangsbetrag der Geldbuße um 125 % heraufzusetzen, um die Dauer von zwölf Jahren und sieben Monaten in Bezug auf diesen Zeitraum zu berücksichtigen, was einen Grundbetrag von 8 100 000 Euro (3 600 000 + 4 500 000) für das Unternehmen Schneider ergibt, der mangels des Vorliegens erschwerender oder mildernder Umstände dem Betrag der Geldbuße entspricht.
[248] 247 Für die Zahlung dieser Geldbuße haften Schneider Electric, SEHV und Magrini, die in diesem Zeitraum ein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts bildeten, als Gesamtschuldner. Nach dem in der vorstehenden Randnr. 158 aufgestellten Grundsatz hat jeder der Gesamtschuldner im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern ein Drittel des Betrags von 8 100 000 zu tragen.
[249] 248 Hierbei ist erstens zu beachten, dass der Gesamtbetrag der Geldbuße für Schneider Electric gegenüber dem in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten unverändert bleibt. Zudem kommt Schneider Electric die Aufteilung der Geldbußenbeträge im Rahmen der Gesamtschuld im Vergleich zur Aufteilung in der angefochtenen Entscheidung zugute. Unter diesen Umständen steht es einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß der vorstehenden Randnummer nicht entgegen, dass Schneider Electric nicht angehört worden ist.
[250] 249 Zweitens hält es das Gericht nicht für angebracht, der Argumentation der Kommission zur Rechtfertigung der von ihr in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Entscheidung zu folgen, SEHV und Magrini nur denjenigen Teil der Geldbuße des Unternehmens Schneider aufzuerlegen, der dem Aufschlag wegen der Dauer der Zuwiderhandlung entspricht.
[251] 250 Eine Verurteilung von Schneider Electric zur Zahlung eines Betrags, zu dessen Zahlung SEHV und Magrini nicht verpflichtet wären, würde nämlich voraussetzen, dass die Kommission gegenüber Schneider Electric einen zusätzlichen Vorwurf geltend macht, der entweder über die Beteiligung ihrer (ehemaligen) Tochtergesellschaften SEHV und Magrini hinausgeht oder aber einen längeren Zeitraum betrifft.
[252] 251 Von einem solchen zusätzlichen Vorwurf ist jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht die Rede. Zwar hat die Kommission in Randnr. 29 der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-124/07 ausgeführt, es sei "im Grundsatz billig, Schneider [Electric] eine eigene Buße für eigenes Verhalten aufzuerlegen". Sie hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung oder in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht nicht ausgeführt, worin dieses eigene Verhalten von Schneider Electric bestehen und inwieweit sich ein solches Verhalten von demjenigen unterscheiden soll, für das sie wegen der Beteiligung ihrer (ehemaligen) Tochtergesellschaften am Kartell zur Verantwortung gezogen worden ist. Auch hat die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts selbst ausgeführt, dass der Verweis auf "eigenes Verhalten" nicht so zu verstehen sei, dass sie Schneider Electric Verhaltensweisen zum Vorwurf machen würde, die über die SEHV und Magrini zur Last gelegten Tathandlungen hinausgingen. Die Kommission hat schließlich in Randnr. 423 der angefochtenen Entscheidung ohne jeden Vorbehalt erklärt, sie beabsichtige, Schneider Electric, SEHV und Magrini für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis 13. Dezember 2000 gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.
[253] 252 Daraus folgt, dass Schneider Electric – als Muttergesellschaft – einerseits sowie SEHV und Magrini – als Tochtergesellschaften – andererseits, die zusammen das Unternehmen Schneider gebildet haben, grundsätzlich in Höhe desselben Betrags haftbar zu machen sind, nur vorbehaltlich erschwerender oder mildernder Umstände, die nur bei einer und nicht den übrigen Gesellschaften vorliegen. Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall unstreitig weder bei Schneider Electric noch bei SEHV und Magrini vor.
[254] 253 In ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Kommission weiter darauf hingewiesen, dass sie die gesamtschuldnerische Haftung von Schneider Electric und ihrer ehemaligen Tochtergesellschaften auf denjenigen Teil des Geldbußenbetrags beschränkt habe, der der Erhöhung wegen der Dauer der Zuwiderhandlung entspreche, um zu verhindern, dass SEHV und Magrini deshalb einen Ausgangsbetrag zweimal zu zahlen hätten, weil ihr Umsatz für die Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße sowohl des Unternehmens VA Tech als auch des Unternehmens Schneider herangezogen worden sei. Denn der gegen SEHV und Magrini auf 22 050 000 Euro festgesetzte Geldbußenbetrag enthalte bereits einen Ausgangsbetrag von 9 000 000 Euro, der u. a. ihrem Umsatz Rechnung trage. Es sei daher unbillig, ihnen daneben gesamtschuldnerisch den Ausgangsbetrag der Geldbuße für das Unternehmen Schneider in Höhe von 3 600 000 aufzuerlegen, der auf demselben Umsatz beruhe.
[255] 254 Da Art. 2 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Berechnung der gegen SEHV und gegen Magrini zu verhängenden Geldbuße für nichtig zu erklären ist, hält das Gericht es nicht für erforderlich, die Stichhaltigkeit der Argumentation der Kommission zu prüfen. Diese Argumentation betrifft nämlich die in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen, deren Berechnung dem Ansatz folgte, dass für SEHV und Magrini ohne Rücksicht darauf, dass diese beiden Gesellschaften nacheinander zu zwei unterschiedlichen Unternehmen gehörten, eine Geldbuße auf der Grundlage eines für die gesamte Dauer ihrer Beteiligung am Kartell einheitlichen Ausgangsbetrags festzusetzen war. In ihrer durch das Gericht abgeänderten Form wird die Geldbuße von SEHV und von Magrini jedoch durch eine getrennte Berechnung für jeden der Zeiträume ermittelt, in denen sie zum Unternehmen Schneider bzw. zum Unternehmen VA Tech gehörten. Damit werden die Ausgangsbeträge der Geldbußen nicht zweimal für ein und denselben Zeitraum festgesetzt.
[256] 255 Im Übrigen ist der Ausgangsbetrag einer Geldbuße nur eine Rechengröße im Rahmen des für die Bestimmung des Grundbetrags dieser Geldbuße auf ein Unternehmen angewandten Algorithmus, nicht jedoch seinerseits ein abtrennbarer Teil der Geldbuße. Vielmehr ist der Grundbetrag der Geldbuße hinsichtlich der kollektiven Verantwortung, die auf den einzelnen das betreffende Unternehmen bildenden Gesellschaften lastet, als unteilbarer Betrag anzusehen, so dass dem Ausgangsbetrag dieser Geldbuße im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung keine andere Behandlung zuteil werden kann als dem Aufschlag wegen der Dauer der Zuwiderhandlung; darin unterscheidet er sich von den angewandten Multiplikatoren, mit denen erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt werden, die nur Einfluss auf die Geldbußen derjenigen Gesellschaften haben, bei denen diese Umstände vorliegen oder denen sie zuzurechnen sind (siehe oben, Randnr. 252).
[257] 256 SEHV, Magrini und Schneider Electric sind daher als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße von 8 100 000 Euro verpflichtet, die ihnen wegen ihrer Beteiligung am Kartell in der Zeit vor dem 13. März 2001 auferlegt wird, in der sie Teil ein und desselben Unternehmens waren.
[258] 257 Gegen SEHV und Magrini wird mithin eine Geldbuße von insgesamt 18 450 000 Euro verhängt.
B – Zu den gegen Reyrolle, Siemens Österreich und KEG verhängten Geldbußen
[259] 258 Das Gericht hält eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung insoweit für geboten, als es um die Berechnung der gegen Siemens Österreich, KEG und Reyrolle verhängten Geldbußen und die Beträge geht, für deren Zahlung sie und die anderen Gesellschaften, mit denen sie während der Dauer ihrer Beteiligung am Kartell ein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts gebildet haben, als Gesamtschuldner haften sollen.
[260] 259 Wie sich aus den Randnrn. 506 und 507 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Kommission zum einen Reyrolle für eine Zuwiderhandlung einer Dauer von vierzehn Jahren und neun Monaten und zum anderen Siemens Österreich und KEG für eine Zuwiderhandlung einer Dauer von vier Jahren und vier Monaten haftbar gemacht.
[261] 260 Da Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, wie aus der vorstehenden Randnr. 72 hervorgeht, für nichtig zu erklären ist, soweit die Kommission darin eine Zuwiderhandlung der Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 festgestellt hat, ist die Dauer der ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlung um drei Monate zu kürzen, wodurch sie für Reyrolle auf vierzehn Jahre und sechs Monate und für Siemens Österreich und KEG auf vier Jahre und einen Monat gemindert wird.
[262] 261 Die Leitlinien sehen jedoch für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung einen Aufschlag um 10 % und für zusätzliche Zeiträume von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, einen Aufschlag um 5 % vor. Die Verminderung der Dauer der Zuwiderhandlung um drei Monate für Reyrolle, Siemens Österreich und KEG führt somit nicht zu einer Herabsetzung des auf sie wegen der Dauer angewandten Aufschlags. Dieser ist daher bei 145 % für Reyrolle und bei 40 % für Siemens Österreich und KEG zu belassen. Bei deren Geldbußen bleiben demgemäß die Grundbeträge – die mangels des Vorliegens erschwerender oder mildernder Umstände den Beträgen ihrer Geldbußen entsprechen – unverändert bei 22 050 000 bzw. 12 600 000 Euro.
[263] 262 Im Einklang mit den Feststellungen der Kommission in Randnr. 468 der angefochtenen Entscheidung und unter Berücksichtigung sowohl der Verminderung der Dauer der Zuwiderhandlung um drei Monate für alle Klägerinnen als auch der Berechnung der Geldbuße von SEHV und Magrini in der vorstehenden Randnr. 244 haften Siemens Österreich, KEG, SEHV und Magrini in Bezug auf den gegen Reyrolle festgesetzten Geldbußenbetrag von 22 050 000 Euro gesamtschuldnerisch für die Zahlung eines ersten Betrags in Höhe von 10 350 000 Euro. Wie vorstehend in Randnr. 245 ausgeführt worden ist, hat jeder der Gesamtschuldner im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern ein Fünftel des Betrags von 10 350 000 Euro zu tragen.
[264] 263 Weiter haften Siemens Österreich und KEG in Bezug auf den Geldbußenbetrag von 22 050 000 Euro für Reyrolle gesamtschuldnerisch für die Zahlung eines zweiten Betrags in Höhe von 2 250 000 Euro. Gemäß den Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 158 und 159 hat jeder der Gesamtschuldner im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern ein Drittel dieses Betrags zu tragen.
[265] 264 Schließlich hat Reyrolle von dem ihr auferlegten Geldbußenbetrag von 22 050 000 einen Betrag in Höhe von 9 450 000 Euro allein zu tragen.
[266] 265 Im Übrigen sind die Anträge auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Kosten
[267] 266 Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
[268] 267 In der Rechtssache T-122/07, in der der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Zehntel der Kosten von Siemens Österreich und KEG und ein Zehntel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen. Siemens Österreich und KEG haben neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission zu tragen.
[269] 268 In der Rechtssache T-123/07, in der der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Zehntel der Kosten von Reyrolle und ein Zehntel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen. Reyrolle hat neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission zu tragen.
[270] 269 In der Rechtssache T-124/07, in der der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Fünftel der Kosten von SEHV und Magrini und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen. SEHV und Magrini haben vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission zu tragen.
* Verfahrenssprache: Deutsch.