Europäisches Gericht
"Wettbewerb – Kartelle – Niederländischer Biermarkt – Entscheidung, mit der ein einziger und fortgesetzter Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung – Mangel an Beweisen – Begründungsmangel"
1. Die Entscheidung K (2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37. 766 – Niederländischer Biermarkt) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Koninklijke Grolsch NV betrifft.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

EuG, Urteil vom 15. 9. 2011 – T-234/07 (lexetius.com/2011,4313)

[1] In der Rechtssache T-234/07 Koninklijke Grolsch NV mit Sitz in Enschede (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Biesheuvel und J. de Pree, Klägerin, gegen Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, S. Noë und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte, dann durch A. Bouquet und S. Noë im Beistand von Rechtsanwalt M. Slotboom, Beklagte, betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37. 766 – Niederländischer Biermarkt), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße erlässt DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Vadapalas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter A. Dittrich und L. Truchot (Berichterstatter), Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 folgendes Urteil (*):
Sachverhalt
[2] 1 Die Klägerin, die Koninklijke Grolsch NV, ist eine Gesellschaft, die Bier herstellt und unter ihrer eigenen Marke vertreibt.
[3] 2 Die Grolsch-Gruppe ist einer der vier Hauptakteure auf dem niederländischen Biermarkt. Die anderen führenden Brauereien auf diesem Markt sind erstens die Heineken-Gruppe (im Folgenden: Heineken), an deren Spitze die Heineken NV steht und deren Produktion bei der Tochtergesellschaft Heineken Nederland BV liegt, zweitens die InBev-Gruppe (im Folgenden: InBev) – vor 2004 unter dem Namen Interbrew bekannt –, an deren Spitze die InBev NV steht und deren Produktion bei der Tochtergesellschaft InBev Nederland NV liegt, und drittens die Bavaria NV.
[4] 3 Die Grolsch-Gruppe und die drei anderen führenden Brauereien auf diesem Markt verkaufen ihr Bier über zwei Vertriebskanäle an den Endverbraucher. So ist zu unterscheiden zwischen dem Vertriebsweg des Gaststättenbereichs ("horeca") einerseits, d. h. Hotels, Restaurants und Cafés, wo an Ort und Stelle konsumiert wird, und dem Vertriebsweg "Food" der Supermärkte und Wein- und Spirituosenhändler andererseits, wo Bier für den privaten Verbrauch gekauft wird. Der letztgenannte Sektor umfasst auch das Händlermarkenbier-Segment. Von den vier betroffenen Brauereien sind nur Inbev und Bavaria in diesem Segment tätig.
[5] 4 Diese vier Brauereien sind Mitglieder des Centraal Brouwerij Kantoor (im Folgenden: CBK). Dieser ist eine Dachorganisation, die nach ihrer Satzung die Interessen ihrer Mitglieder vertritt und aus einer Hauptversammlung und verschiedenen Kommissionen besteht, wie der Kommission für Gaststättenfragen und der Finanzkommission, an deren Stelle nunmehr die Versammlung des Vorstands getreten ist. Für die Versammlungen des CBK verschickt dessen Sekretariat offizielle und fortlaufend nummerierte Einladungen und Berichte, die den teilnehmenden Mitgliedern zugestellt werden.
Verwaltungsverfahren
[6] 5 Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 sowie vom 3., 25. und 29. Februar 2000 gab InBev eine Reihe von Erklärungen ab, denen die Erklärungen von fünf ihrer Manager beigefügt waren (im Folgenden insgesamt: Erklärung von InBev) und die sich auf Informationen über wettbewerbsbeschränkende Praktiken auf dem niederländischen Biermarkt bezogen. Die Erklärung von InBev erfolgte im Rahmen einer Untersuchung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. im Jahr 1999 zu Kartellpraktiken und einem möglichen Missbrauch einer Monopolstellung auf dem belgischen Biermarkt durchführte. Zusammen mit dieser Erklärung reichte InBev einen Kronzeugenantrag nach der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) ein.
[7] 6 Auf die Erklärung von InBev hin erließ die Kommission am 17. März 2000 auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 (ABl. L 148, S. 5) geänderten Fassung eine Entscheidung, mit der sie eine Nachprüfung anordnete.
[8] 7 In den ersten beiden Erwägungsgründen dieser Entscheidung heißt es:
"Die Koninklijke Grolsch NV ist ein Brauereiunternehmen.
Die Kommission verfügt über Informationen, nach denen sich die Koninklijke Grolsch NV, die unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, darunter die Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV, und ihre Hauptkonkurrenten an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen beteiligen oder beteiligt haben und/oder zur Fassung von Beschlüssen [des CBK] beitragen oder beigetragen haben, die die Festlegung der Preise, die Aufteilung der Märkte und/oder den Austausch von Informationen über den niederländischen Biermarkt, sowohl im Einzelhandels [sektor] als auch im Gaststättensektor betreffen …"
[9] 8 Art. 1 dieser Entscheidung bestimmt:
"Die Koninklijke Grolsch NV und die unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, darunter die Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV, sind verpflichtet, die Nachprüfung zu dulden, die sich auf die vermuteten Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bezieht, die eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Brauereien in den Niederlanden bezwecken oder bewirken. Die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffen die Festlegung der Preise, die Aufteilung der Märkte und/oder den Austausch von Informationen über den niederländischen Biermarkt, sowohl im Einzelhandels [sektor] als auch im Gaststättensektor … Diese Verhaltensweisen können sich auch in der Form von Beschlüssen [des CBK], einer Unternehmensvereinigung, der Grolsch angehört, darstellen."
[10] 9 Art. 3 Abs. 1 der Nachprüfungsentscheidung lautet:
"Die Entscheidung ist gerichtet an:
Koninklijke Grolsch NV
Brouwerijstraat 1
7523 XC Enschede
Nederland
und die unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, darunter:
Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV
Brouwerijstraat 1
7523 XC Enschede
Nederland."
[11] 10 Nach Angaben der Kommission wurden am 22. und 23. März 2000 Nachprüfungen bei der Koninklijke Grolsch NV, den drei anderen betroffenen niederländischen Brauereien und in den Räumlichkeiten des CBK durchgeführt.
[12] 11 Außerdem richtete die Kommission mehrere Auskunftsverlangen an "Grolsch".
[13] 12 Am 30. August 2005 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die am 31. August 2005 an die Klägerin gesandt wurde. Mit Schreiben vom 25. November 2005 übermittelte die Klägerin ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Mitteilung. Keines der betroffenen Unternehmen beantragte eine Anhörung.
[14] 13 Am 18. April 2007 erließ die Kommission die Entscheidung K (2007) 1697 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37. 766 – Niederländischer Biermarkt) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2007 zugestellt wurde.
Angefochtene Entscheidung
[15] 14 Nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung beteiligten sich "Grolsch: Koninklijke Grolsch NV" und die anderen betroffenen Brauereien im Zeitraum vom 27. Februar 1996 bis 3. November 1999 an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form eines Komplexes von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, dessen Ziel es war, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu beschränken.
[16] 15 Die Zuwiderhandlung bestand erstens in der Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen in den Niederlanden, sowohl im Gaststätten- als auch im Privatsegment, einschließlich für Händlermarkenbier, zweitens in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättensegment in den Niederlanden, wie etwa Darlehen an Verkaufsstellen, und drittens in der gelegentlichen Abstimmung über eine Kundenzuteilung sowohl im Gaststätten- als auch im Privatsegment in den Niederlanden (Art. 1 und Erwägungsgründe 257 und 258 der angefochtenen Entscheidung).
[17] 16 Zu den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Brauereien kam es nach der angefochtenen Entscheidung bei regelmäßigen multilateralen, nicht offiziellen Treffen der vier größten Akteure des niederländischen Biermarkts und bei bilateralen Treffen, bei denen dieselben Brauereien in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammenkamen. Diese Treffen hätten unter dem Siegel der Geheimhaltung, vorsätzlich und in dem Bewusstsein stattgefunden, dass es sich um rechtswidrige Vorgehensweisen gehandelt habe (Erwägungsgründe 257 bis 260 der angefochtenen Entscheidung).
[18] 17 Erstens habe zwischen dem 27. Februar 1996 und 3. November 1999 eine Reihe als "Catherijne overleg" (Catherijne-Beratungen) oder "agendacommissie" (Tagesordnungskommission) bezeichneter multilateraler Zusammenkünfte stattgefunden. Nach der angefochtenen Entscheidung ging es bei diesen Zusammenkünften, die sich auf den Gaststättenbereich bezogen, aber auch den Privatsektor betreffen konnten, im Wesentlichen darum, die Bierpreise und Preiserhöhungen abzustimmen, über die Beschränkung des Betrags von Preisnachlässen und die Kundenzuteilung zu beraten und bestimmte andere Geschäftsbedingungen abzustimmen. Auch über die Preise für Händlermarkenbiere sei im Rahmen dieser Zusammenkünfte gesprochen worden (Erwägungsgründe 85, 90, 98, 115 bis 127 und 247 bis 252 der angefochtenen Entscheidung).
[19] 18 Was zweitens die bilateralen Kontakte zwischen den Brauereien betrifft, hätten sich InBev und Bavaria am 12. Mai 1997 getroffen und über die Anhebung der Preise für Händlermarkenbier diskutiert (Erwägungsgrund 104 der angefochtenen Entscheidung). Zudem seien Heineken und Bavaria 1998 zusammengekommen, um über Beschränkungen in Bezug auf Verkaufsstellen im Gaststättenbereich zu sprechen (Erwägungsgrund 189 der angefochtenen Entscheidung). Um den 5. Juli 1999 herum hätten auch bilaterale Kontakte zwischen Heineken und "Grolsch" stattgefunden, bei denen es um die Kompensierung gegangen sei, die Kunden des Privatsektors gewährt werde, die vorübergehende Nachlässe durchführten (Erwägungsgründe 212 und 213 der angefochtenen Entscheidung).
[20] 19 Schließlich sei es 1997 zu bilateralen Kontakten und zum Austausch von Informationen zwischen InBev und Bavaria gekommen, bei denen allgemeine Diskussionen über die Bierpreise geführt worden seien sowie Diskussionen, die mehr den Händlermarken gegolten hätten. An den bilateralen Kontakten in Form des Austauschs von Informationen, bei denen es um die Händlermarken gegangen sei, seien im Juni und im Juli 1998 auch belgische Brauereien beteiligt gewesen. Die Diskussionen seien im Beisein von Heineken und "Grolsch" geführt worden (Erwägungsgründe 105, 222 bis 229 und 231 bis 236 der angefochtenen Entscheidung).
[21] 20 Die Feststellung dieser Verhaltensweisen beruht in weitem Umfang auf den Angaben aus der Erklärung von InBev (Erwägungsgründe 40 bis 62 der angefochtenen Entscheidung).
[22] 21 Außerdem wird die Erklärung von InBev nach Ansicht der Kommission durch eine Reihe interner Dokumente untermauert, die von der Grolsch-Gruppe und den drei weiteren niederländischen Brauereien stammten, nämlich handschriftlichen Notizen zu Zusammenkünften, Kostennoten und Kopien von Tagesordnungen, die auf Untersuchungen und Auskunftsverlangen hin erlangt worden seien (Erwägungsgründe 63 bis 255 der angefochtenen Entscheidung).
[23] 22 Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
"Artikel 1
Die folgenden Unternehmen beteiligten sich im Zeitraum vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999 an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag in Form eines Komplexes von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, dessen Ziel es war, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu beschränken durch (i) insbesondere die Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen in den Niederlanden, sowohl im Gaststätten- als auch im Privat [sektor], einschl. für Private Label-Bier, (ii) gelegentlich die Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststätten [sektor] in den Niederlanden und (iii) gelegentlich die Abstimmung über eine Kundenzuteilung sowohl im Gaststätten- als auch im Privat [sektor] in den Niederlanden:
InBev: InBev NV und InBev Nederland NV
Heineken: Heineken NV und Heineken Nederland BV
Grolsch: Koninklijke Grolsch NV
Bavaria: Bavaria NV
Artikel 2
Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Sie sehen künftig von Handlungen oder Verhaltensweisen wie in Artikel 1 beschrieben sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.
Artikel 3
Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden hiermit folgende Geldbußen festgesetzt:
a) Heineken NV und Heineken Nederland BV, gesamtschuldnerisch, 219 275 000 EUR;
b) Koninklijke Grolsch NV 31 658 000 EUR;
c) Bavaria NV 22 850 000 EUR. …
Artikel 4
Diese Entscheidung ist gerichtet an:
InBev NV, Brouwerijplein 1, B 3000 Löwen, Belgien
InBev Nederland NV, Ceresstraat 1, 4811 CA Breda, Niederlande
Heineken NV, Vijzelstraat 72, 1017 HL Amsterdam, Niederlande
Heineken Nederland BV, Burgemeester Smeetsweg 1, 2382 PH Zoeterwoude, Niederlande
Koninklijke Grolsch NV, Brouwerslaan 1, 7548 XA Enschede, Niederlande
Bavaria NV, De Slater 1, 5737 RV Lieshout, Niederlande. …"
Verfahren und Anträge der Parteien
[24] 23 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 3. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
[25] 24 Mit Entscheidung vom 10. Februar 2010 hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 14 § 1 und Art. 51 § 1 seiner Verfahrensordnung an die Sechste erweiterte Kammer verwiesen.
[26] 25 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen vom 12. Februar 2010 hat das Gericht den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die diese innerhalb der gesetzten Frist beantwortet haben.
[27] 26 Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. März 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
[28] 27 Da der Berichterstatter nach Schließung der mündlichen Verhandlung an der Teilnahme am Verfahren verhindert war, ist die Rechtssache einem anderen Berichterstatter zugewiesen worden; das vorliegende Urteil ist gemäß Art. 32 § 1 der Verfahrensordnung von den drei Richtern beraten worden, deren Unterschrift es trägt.
[29] 28 Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, zumindest soweit sie die Klägerin betrifft;
- die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie herabzusetzen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
[30] 29 Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
[31] 30 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf sechs Gründe, und zwar erstens auf Unregelmäßigkeiten des Verwaltungsverfahrens, zweitens auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht bezüglich ihrer unmittelbaren Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung, drittens auf die Unzulänglichkeit der Beweise für das festgestellte rechtswidrige Verhalten, viertens auf die unzutreffende Einstufung dieses Verhaltens als Beteiligung an einem Komplex von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, fünftens auf die fehlende unmittelbare Beteiligung der Klägerin an der festgestellten einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und sechstens auf die Unangemessenheit der Höhe der Geldbuße.
[32] 31 Zunächst ist der fünfte Klagegrund zu prüfen, mit dem geltend gemacht wird, die Klägerin sei an der festgestellten einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht unmittelbar beteiligt gewesen.
Zum fünften Klagegrund: Keine unmittelbare Beteiligung der Klägerin an der festgestellten einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung
[33] 32 Die Klägerin bestreitet, sich an der festgestellten Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt zu haben. Sie sei nämlich lediglich bei dem Treffen der Finanzkommission vom 8. Januar 1999 vertreten gewesen, und zwar durch Herrn J. T., ihren Vorstandsvorsitzenden seit 1997. Die anderen im 19, Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten "Manager von Grolsch", die an allen anderen streitigen Treffen teilgenommen hätten, seien Angestellte ihrer Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV.
Zur Zulässigkeit des Klagegrundes
- Vorbringen der Parteien
[34] 33 Die Kommission hält den Klagegrund für unzulässig, da die Klägerin die Feststellung, dass sie an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, weder in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in ihrer Antwort vom 21. Dezember 2001 auf ein Auskunftsverlangen in Frage gestellt habe. Sie habe vielmehr Angaben gemacht, aus denen sich ergebe, dass sie die Arbeitgeberin der im 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Teilnehmer der beanstandeten Treffen gewesen sei.
[35] 34 Da die Klägerin den vorliegenden Klagegrund im Verwaltungsverfahren nicht klar genug geltend gemacht habe, könne sie sich nicht erstmals vor dem Gericht auf ihn berufen. Habe ein Unternehmen den Sachverhalt, den ihm die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt habe, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich eingeräumt, könne es ihn vor dem Gericht grundsätzlich nicht mehr bestreiten.
[36] 35 Die Klägerin räumt ein, den vorliegenden Klagegrund im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht zu haben, weist aber darauf hin, dass sie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten habe, die Zuwiderhandlung begangen zu haben. Sie ist der Ansicht, dass sie diese Verfahrensrüge erstmals vor dem Gericht erheben dürfe.
[37] 36 Nur wenn ein Unternehmen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ausdrücklich eingeräumt habe, könne es ihn vor dem Gericht grundsätzlich nicht mehr bestreiten. Sie habe jedoch nicht eingeräumt, die behauptete Zuwiderhandlung begangen zu haben, schon gar nicht unmittelbar.
- Würdigung durch das Gericht
[38] 37 Es ist darauf hinzuweisen, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zwingt, die verschiedenen darin angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken.
[39] 38 Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen, kann aber nicht die Ausübung des Rechts natürlicher und juristischer Personen aus dem Vertrag, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschränken.
[40] 39 Das Argument der Kommission, die Klägerin dürfe die Feststellung, dass sie an dem beanstandeten Kartell beteiligt gewesen sei, nicht vor dem Gericht anfechten, weil sie dies im Verwaltungsverfahren nicht in klaren und präzisen Worten getan habe, läuft nämlich darauf hinaus, dass der Zugang der Klägerin zu den Gerichten, insbesondere ihr Anspruch, mit ihrer Sache vor einem Gericht gehört zu werden, eingeschränkt würde.
[41] 40 Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Rechtsgrundlage verstieße eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte. Zudem wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht in Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) garantiert.
[42] 41 Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund zulässig ist.
Zur Begründetheit des Klagegrundes
- Vorbringen der Parteien
[43] 42 Die Klägerin ist der Meinung, da sie lediglich beim Treffen der Finanzkommission vom 8. Januar 1999 durch Herrn J. T. vertreten gewesen sei, hätte die Kommission nach ihrer Ansicht nicht feststellen dürfen, dass sie an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, sondern hätte ihr gegebenenfalls die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung zurechnen müssen, die von ihrer Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland, deren Angestellte an allen anderen kollusiven Treffen teilgenommen hätten, begangen worden sei.
[44] 43 Darüber hinaus habe die Kommission über die Existenz dieser Tochtergesellschaft nicht in Unkenntnis sein können, da diese ebenfalls Adressatin der Nachprüfungsentscheidung gewesen sei.
[45] 44 Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, sie habe ausreichend Gründe für die Vermutung gehabt, dass die Teilnehmer der wettbewerbswidrigen Treffen für die Klägerin gearbeitet hätten und dass diese daher an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.
[46] 45 Zudem habe die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Angaben gemacht, aus denen sich ergebe, dass sie die Arbeitgeberin der im 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung als Teilnehmer der beanstandeten Treffen bezeichneten "Manager von Grolsch" gewesen sei.
- Würdigung durch das Gericht
[47] 46 Der 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lautet:
"Manager von Grolsch, die für die Beweisführung im Rahmen dieses Verfahrens eine Rolle spielen, sind die Herren
- [P. P. S.] (Vorstandsvorsitzender 1987—1996),
- [J. T.] (kaufmännischer Direktor 1990—1996, Generaldirektor 1996—1997, Vorstandsvorsitzender seit 1997),
- [R. S.] (Leiter des Gaststättenbereichs Niederlande 1992—1995, kaufmännischer Direktor Niederlande 1996—1999),
- [H. O. B.] (Leiter des Gaststättenbereichs 1996—2000),
- [P. M.] (Leiter des Privatverkaufs bis 1999, seither kaufmännischer Direktor),
- [K. H.] (Leiter des Privatverkaufs seit 2000, davor Market Research Manager),
- [L. S.] (Produktionsdirektor bis 1996, seither Direktor des Bereichs Technological Control und Services)."
[48] 47 Die Kommission stellt das Vorbringen der Klägerin nicht in Abrede, wonach – mit Ausnahme von Herrn J. T., ihrem Vorstandsvorsitzenden seit 1997 – keine der im Erwägungsgrund 19 der angefochtenen Entscheidung als "Manager von Grolsch, die für die Beweisführung im Rahmen dieses Verfahrens eine Rolle spielen" bezeichneten Personen, deren Teilnahme an den beanstandeten Treffen ihr entgegengehalten wird, bei ihr beschäftigt gewesen sei. Sie bestreitet auch nicht, dass es sich bei den betreffenden Personen um Manager der Tochtergesellschaft der Klägerin handelte, wie die Arbeitsverträge der Betroffenen und weitere den Antworten der Klägerin auf die schriftlichen Fragen des Gerichts beigefügte Unterlagen bestätigen.
[49] 48 Im Übrigen trägt die Kommission in ihren Schriftsätzen und in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts vor, sie habe ihre Annahme, die im Erwägungsgrund 19 der angefochtenen Entscheidung als "Manager von Grolsch" bezeichneten Personen seien für die Klägerin tätig, im Wesentlichen auf die Antwort der Klägerin vom 21. Dezember 2001 auf ein am 10. Oktober 2001 an sie gerichtetes Auskunftsverlangen gestützt.
[50] 49 Aus dieser Antwort geht zum einen hervor, dass Herr R. S. von Januar 1996 bis November 1999 kaufmännischer Direktor der Grolsche Bierbrouwerij Nederland für die Niederlande war und derzeit Direktor der Grolsch International BV ist, und zum anderen, dass Herr P. M. "seit November 1999 die Aufgaben des kaufmännischen Direktors der Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV wahrnimmt [und dass er] zuvor für den sogenannten Privatverkauf (Einzelhandel, nicht zum Gaststättenbereich gehörender Sektor) verantwortlich war".
[51] 50 Darüber hinaus hat die Klägerin in Randnr. 47 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, dass "Herr [J. T.] die Liste der Kodenamen nicht in seiner Eigenschaft als kaufmännischer Direktor der Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV, sondern in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vorstands der Grolsch NV (Funktion, die er von 1997 bis 2004 ausübte) verwendete [und dass d] iese Liste weder bei der Grolsch NV noch bei der Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV (wo die bei den Vollversammlungen anwesenden Personen tätig waren) von anderen Personen verwendet wurde".
[52] 51 Schließlich heißt es in der Erklärung, die Herr J. T. (Generaldirektor der Grolsche Bierbrouwerij Nederland von 1996 bis 1997 und Vorstandsvorsitzender der Klägerin seit 1997) bei der Nachprüfung durch die Kommission am 23. März 2000 abgegeben hat und die in den Erwägungsgründen 249 und 308 der angefochtenen Entscheidung als Beweismittel angeführt wird, dass der Erklärende den Posten des "Generaldirektors der Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV" bekleide.
[53] 52 Zwar ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass Herr J. T. am 21. Oktober 1996 gemeinsam mit dem Generaldirektor von Interbrew Nederland an einem bilateralen Treffen teilgenommen habe, bei dem es um Händlermarken gegangen sei (Erwägungsgrund 250 der angefochtenen Entscheidung). Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch noch bei der Tochtergesellschaft der Klägerin, der Grolsche Bierbrouwerij Nederland, beschäftigt und somit noch nicht für die Klägerin tätig, wie den schriftlichen Antworten der Klägerin auf die Fragen des Gerichts und der Kopie des am 2. September 1997 mit Herrn J. T. geschlossenen Arbeitsvertrags, den sie vor dem Gericht vorgelegt hat, zu entnehmen ist.
[54] 53 Ebenso wird in der angefochtenen Entscheidung zwar ausgeführt, dass Herr J. T. am 10. November 1999 gemeinsam mit Vertretern von Heineken an einem Treffen teilgenommen habe, das allgemeine Entwicklungen im europäischen und/oder weltweiten Biersektor betroffen habe (Erwägungsgründe 405 und 412 der angefochtenen Entscheidung); es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Treffen nach dem 3. November 1999, dem von der Kommission festgestellten Ende des Zuwiderhandlungszeitraums, stattfand.
[55] 54 Nach der angefochtenen Entscheidung nahm Herr J. T. zu den Treffen der Finanzkommission des CBK immer ein Dokument mit, das dazu bestimmt gewesen sei, Interbrew und Bavaria auf die Preisgestaltung für Händlermarkenbier hinzuweisen (Erwägungsgründe 249 und 308 der angefochtenen Entscheidung). Dagegen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass er an anderen Treffen als dem vom 8. Januar 1999 teilgenommen hätte, bei dem nach den Notizen, die er sich auf der Einladung zu diesem Treffen gemacht hat, über die Bierpreise gesprochen wurde (Erwägungsgrund 193 der angefochtenen Entscheidung).
[56] 55 Tatsächlich sind nur drei der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismittel geeignet, die Beteiligung der Klägerin an den beanstandeten Verhaltensweisen nachzuweisen, nämlich die Erklärung von InBev, die Notizen von Herrn J. T. auf der Einladung zum oben genannten Treffen vom 8. Januar 1999 (193. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und bei Heineken gefundene Dokumente, in denen auf zwei telefonische Kontakte zwischen Herrn J. T. und der Geschäftsleitung von Heineken um den 5. Juli 1999 herum Bezug genommen wird, bei denen es um von einer Ladenkette durchgeführte Price-offs gegangen sei (Fußnote 473 der angefochtenen Entscheidung).
[57] 56 Erstens nimmt InBev in ihrer Erklärung, die das einzige Beweismittel darstellt, das sich auf sämtliche Komponenten der festgestellten Zuwiderhandlung bezieht, allgemein auf die Beteiligung der Grolsch-Gruppe Bezug, nicht aber spezifisch auf die individuelle Beteiligung der Klägerin, Koninklijke Grolsch. Mit Ausnahme von Herrn J. T. sind sämtliche Personen der Grolsch-Gruppe, deren Namen in der Erklärung von InBev genannt sind, Beschäftigte der Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland.
[58] 57 Der Name von Herrn J. T. ist nur in einer der Erklärung von InBev beigefügten Liste der Daten von Treffen der Finanzkommission des CBK und der Personen, die die größten niederländischen Brauereien bei diesen Treffen vertreten haben, enthalten. Aus dieser Liste ergibt sich, dass Herr J. T. im fraglichen Zeitraum an vier Treffen der Finanzkommission teilgenommen hat. Das Treffen vom 8. Januar 1999 ist jedoch das einzige Treffen in der Liste, das in der angefochtenen Entscheidung erwähnt ist. Zudem geht aus der Erklärung von InBev hervor, dass die Namen der Teilnehmer dieses Treffens "niet bekend" (nicht bekannt) seien.
[59] 58 Zweitens lauten die oben genannten handschriftlichen Notizen von Herrn J. T., wie sie im 193. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sind:
"- Absatz'98
- Bierpreis & rarr;
- Pinolenkasten | Aktionen/Kat II
- Kästen | Unterseite
| Fass
| NMA"
[60] 59 Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus diesen Notizen, dass sich die Gespräche über den Bierpreis auf vier Elemente konzentriert hätten, nämlich erstens auf die Sonderangebote im Privatsegment des Marktes, zweitens auf den Preis für Bier billigerer Marken und Händlermarkenbier, drittens auf den Preis für Bier vom Fass, den im Gaststättensegment des niederländischen Biermarkts verwendeten großen Behältern, und viertens auf die niederländische Wettbewerbsbehörde NMA (194. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[61] 60 Drittens entnimmt die Kommission den bei Heineken gefundenen Dokumenten, in denen auf zwei telefonische Kontakte zwischen Herrn J. T. und der Geschäftsleitung von Heineken um den 5. Juli 1999 herum Bezug genommen wird, dass Heineken bezüglich der Price-offs direkten Kontakt zur Grolsch-Gruppe aufgenommen habe, und zwar anderthalb Monate bevor die vorübergehenden Nachlässe, die von einer Ladenkette durchgeführt worden seien, der die Grolsch-Gruppe die Gewährung einer Kompensation verweigert habe, effektiv umgesetzt worden seien (213. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
[62] 61 Festzustellen ist, dass die Notizen von Herrn J. T. auf der Einladung zum Treffen vom 8. Januar 1999 und die bei Heineken gefundenen Dokumente, in denen auf zwei telefonische Kontakte zwischen Herrn J. T. und der Geschäftsleitung von Heineken um den 5. Juli 1999 herum Bezug genommen wird, die einzigen Beweismittel sind, die sich spezifisch auf eine mögliche individuelle Beteiligung der Klägerin an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zeitraum zwischen dem 27. Februar 1996 und dem 3. November 1999 beziehen.
[63] 62 Erstens enthalten diese Dokumente keine Hinweise auf eine Beteiligung der Klägerin an der zweiten und der dritten Komponente dieser Zuwiderhandlung, nämlich der "[gelegentlichen] Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden [als der Preise] im Gaststätten [sektor] in den Niederlanden" und der "[gelegentlichen] Abstimmung über eine Kundenzuteilung sowohl im Gaststätten- als auch im Privat [sektor] in den Niederlanden".
[64] 63 Was zweitens die erste Komponente der festgestellten einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung betrifft, nämlich "die Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen in den Niederlanden, sowohl im Gaststätten- als auch im Privat [sektor]", sind die Notizen von Herrn J. T. zum Treffen vom 8. Januar 1999 das einzige in der angefochtenen Entscheidung genannte Indiz für die Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung der Preise und Preiserhöhungen im Händlermarkenbiersegment, das ausschließlich zum Privatsektor gehört.
[65] 64 Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden telefonischen Kontakte zwischen Heineken und Herrn J. T. um den 5. Juli 1999 herum dieses Segment des Privatsektors betrafen, da weder Heineken noch die Grolsch-Gruppe Händlermarkenbiere herstellen (Erwägungsgründe 7 und 18 der angefochtenen Entscheidung).
[66] 65 Der Komplex von festgestellten Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne des Art. 81 EG, die im 337. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung als solche eingestuft wurden, beruht, wie sich aus der oben dargestellten Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits ergibt, auf einem komplexen System einer Abstimmung, das die vier betroffenen Brauereien umgesetzt haben, und erforderte daher regelmäßige Kontaktaufnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, Slg. 2009, I-4529, Randnr. 60).
[67] 66 Unter diesen Umständen erscheinen die Notizen von Herrn J. T. für sich genommen nicht geeignet, die Beteiligung der Klägerin an der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten fortgesetzten Abstimmung der vier Brauereien in diesem Segment des niederländischen Biermarkts nachzuweisen.
[68] 67 Angesichts eines derartigen isolierten Hinweises auf eine Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung mit den drei anderen betroffenen Brauereien kann es nicht als erwiesen angesehen werden, dass sich die Klägerin, was Händlermarkenbier im Privatsegment für Bier in den Niederlanden betrifft, an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten fortgesetzten Abstimmung der Bierpreise und der Preiserhöhungen in den Niederlanden beteiligt hat.
[69] 68 Drittens ist, da die Klägerin mit Ausnahme des Treffens vom 8. Januar 1999 bei keinem der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Treffen der Brauereien anwesend war, auch nicht erwiesen, dass sich die Klägerin an der fortgesetzten multilateralen Abstimmung mit den anderen drei betroffenen Brauereien über die Bierpreise und Preiserhöhungen in den Niederlanden sowohl im Gaststättensektor als auch im Segment des nicht unter Händlermarken vertriebenen Biers im Privatsektor beteiligt hätte.
[70] 69 Wegen des bilateralen Charakters der Kontakte zwischen Heineken und Herrn J. T. um den 5. Juli 1999 herum sind die Notizen von Herrn J. T. zum Treffen vom 8. Januar 1999 für sich genommen nicht geeignet, die Beteiligung der Klägerin an dieser fortgesetzten multilateralen Preisabsprache zwischen den vier Brauereien, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, nachzuweisen.
[71] 70 Daher genügen die handschriftlichen Notizen von Herrn J. T. zum Treffen vom 8. Januar 1999 und seine beiden telefonischen Kontaktaufnahmen mit der Geschäftsleitung von Heineken um den 5. Juli 1999 herum nicht, um die Beteiligung der Klägerin an der einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung, wie sie von der Kommission festgestellt wurde, nachzuweisen.
[72] 71 Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die Kommission im 399. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt hat, dass "[d] ie in [Nr.] 4 [dieser Entscheidung] angeführten Beweise zeigen, dass [die Klägerin,] Koninklijke Grolsch NV [,] vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999 direkt am Kartell beteiligt war".
[73] 72 Unter diesen Umständen ist dem Klagegrund stattzugeben, mit dem geltend gemacht wird, die Klägerin sei an der einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung vom 27. Februar 1996 bis 3. November 1999, wie sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt werde, nicht unmittelbar beteiligt gewesen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht bezüglich der unmittelbaren Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung
Vorbringen der Parteien
[74] 73 Die Klägerin wirft der Kommission vor, durch ihre Behauptungen bezüglich der angeblichen unmittelbaren Beteiligung der Klägerin an der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen ihre Begründungspflicht verstoßen zu haben.
[75] 74 In ihren schriftlichen Antworten vom 27. Februar 2010 auf die Fragen des Gerichts hat die Kommission darauf hingewiesen, dass nicht zwischen den juristischen Personen Koninklijke Grolsch und ihrer (100 % igen) Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland unterschieden worden sei und dass die Teilnehmer der Kartelltreffen als kaufmännischer Direktor, Verantwortlicher für den Privatsektor, Generaldirektor usw. des Unternehmens Grolsch, das von der juristischen Person Koninklijke Grolsch kontrolliert werde, gehandelt hätten.
[76] 75 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten und dass diese wirtschaftliche Einheit an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
[77] 76 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[78] 77 Betrifft eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG wie im vorliegenden Fall eine Mehrzahl von Adressaten und stellt sich die Frage, wem die festgestellte Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, muss sie im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird.
[79] 78 Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich einer Muttergesellschaft, die für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung gezogen wird, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die Zuwiderhandlung dieser Gesellschaft zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnrn. 78 bis 80).
[80] 79 Mit ihrem Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, ihr in Wirklichkeit die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland am Kartell, die sich aus der Teilnahme von deren Beschäftigten an den streitigen Treffen ergebe, zugerechnet zu haben, ohne die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anzugeben, die diese Zurechnung stützten.
[81] 80 Zwar kann einer Muttergesellschaft nach ständiger Rechtsprechung das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58).
[82] 81 In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59).
[83] 82 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60).
[84] 83 Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).
[85] 84 Im vorliegenden Fall setzt jedoch die Kommission, nachdem sie im dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Grolsch-Gruppe als eine der vier am streitigen Kartell beteiligten Brauereien angeführt hat, die Klägerin im 18. Erwägungsgrund mit der Grolsch-Gruppe gleich, zu der die Tochtergesellschaft der Klägerin, die Grolsche Bierbrouwerij Nederland, gehört.
[86] 85 Indem die Kommission sodann im 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Namen der Manager von "Grolsch" aufgeführt hat, die an den Treffen der Brauereien teilgenommen haben, ohne anzugeben, ob sie der Klägerin oder ihrer Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland angehören, hat sie alle Betroffenen mit Managern der Klägerin gleichgesetzt, obwohl die Betroffenen, mit Ausnahme von Herrn J. T., im festgestellten Zuwiderhandlungszeitraum alle bei der Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij beschäftigt waren.
[87] 86 Nachdem die Kommission die Klägerin mit der Grolsch-Gruppe gleichgesetzt hat, versäumt sie es jedoch, gemäß der oben angeführten Rechtsprechung die Gründe anzugeben, aus denen sie der Klägerin die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland am Kartell, die sich aus der Teilnahme von deren Beschäftigten an den streitigen Treffen ergeben soll, zurechnet.
[88] 87 Die Kommission stellt die Verantwortlichkeit der Klägerin für die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung nämlich wie folgt fest:
"8. 2. Haftbarkeit in dieser Sache …
8. 2. 2. Grolsch
(399) Die in [Nr.] 4 angeführten Beweise zeigen, dass Koninklijke Grolsch NV vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999 direkt am Kartell beteiligt war."
[89] 88 In der angefochtenen Entscheidung werden somit die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft mit Stillschweigen übergangen, und der Name der Tochtergesellschaft ist nirgendwo in der Begründung genannt.
[90] 89 Somit erweist sich, dass die Kommission nicht die Gründe angegeben hat, die sie gemäß dem Grundsatz, den sie im 397. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat, dazu veranlasst haben, "die juristische … Person zu ermitteln, die für die Handlung des Unternehmens zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zuständig war, um sie haftbar zu machen" oder um dieser Person gegebenenfalls zu ermöglichen, die widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, zu widerlegen.
[91] 90 Daraus folgt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht die Gründe dargelegt hat, aus denen der Klägerin das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland wegen der Teilnahme von deren Beschäftigten an den streitigen Treffen zuzurechnen sein soll.
[92] 91 Die Kommission hat der Klägerin daher die Möglichkeit genommen, die Richtigkeit dieser Zurechnung gegebenenfalls vor dem Gericht anzufechten und die Vermutung zu widerlegen, und sie hat das Gericht nicht in die Lage versetzt, seine Kontrollaufgabe in dieser Hinsicht wahrzunehmen.
[93] 92 Dem zweiten Klagegrund ist somit stattzugeben, soweit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick darauf geltend gemacht wird, dass der Klägerin die einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999, wie sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde, wegen der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV zugerechnet wurde.
[94] 93 Daraus folgt, dass dieser Art. 1 und infolgedessen auch der gesamte verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären sind, soweit sie die Klägerin betreffen, ohne dass über die übrigen von ihr geltend gemachten Klagegründe entschieden zu werden braucht.
[95] 94 Nach alledem sind Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass sich die Klägerin "im Zeitraum vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999 an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag in Form eines Komplexes von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen [beteiligt hat], dessen Ziel es war, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu beschränken durch (i) insbesondere die Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen in den Niederlanden, sowohl im Gaststätten- als auch im Privat [sektor], einschl. für Private Label-Bier, (ii) gelegentlich die Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststätten [sektor] in den Niederlanden und (iii) gelegentlich die Abstimmung über eine Kundenzuteilung sowohl im Gaststätten- als auch im Privat [sektor] in den Niederlanden", und infolgedessen der gesamte verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen.
Kosten
[96] 95 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
* Verfahrenssprache: Niederländisch.