Bundesgerichtshof
BGB § 12
a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain". de" zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 ambiente. de).
b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.

BGH, Urteil vom 27. 10. 2011 – I ZR 131/10 – regierung-oberfranken. de; OLG Frankfurt a. M. (lexetius.com/2011,7421)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
[1] Tatbestand: Der Kläger, der Freistaat Bayern, nimmt die Beklagte, die deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der Top-Level-Domain". de", auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch.
[2] Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungsbezirke aufgeteilt, die als "Regierungsbezirke" bezeichnet werden. Die Regierungsbezirke werden durch Regierungen geleitet. Es handelt sich dabei um die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben. Die Regierungen werden jeweils als "Regierung von …" benannt, also zum Beispiel "Regierung von Mittelfranken". Die Regierungsbezirke betreiben registrierte Internetseiten unter den Domainnamen "http: //www. regierung. NAME. bayern. de", also beispielsweise "www. regierung. mittelfranken. bayern. de".
[3] Die Beklagte vergibt die Domainnamen unter der Top-Level-Domain". de" nach dem Prioritätsprinzip in einem automatischen Verfahren, in dem die materielle Berechtigung des Anmelders nicht geprüft wird. Nach ihren Bedingungen und Richtlinien hat ein Domaininhaber, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, mit der Anmeldung eine in Deutschland ansässige natürliche Person als administrativen Ansprechpartner (Admin-C) zu benennen, der zugleich als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184 ZPO gilt.
[4] Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass bei der Beklagten zugunsten von mehreren in Panama ansässigen Unternehmen die folgenden im Streitfall angegriffenen Domainnamen registriert waren: regierung-oberfranken. de, regierung-mittelfranken. de, regierung-unterfranken. de, regierung-oberpfalz. de. Darüber hinaus waren für diese Unternehmen die Domainnamen "regierung-niederbayern. de" und "regierung-oberbayern. de" registriert worden.
[5] Als Admin-C sämtlicher Domainnamen war der in Hamburg wohnhafte Dr. M. eingetragen. Der Kläger nahm diesen gerichtlich unter anderem auf Unterlassung der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die Domainnamen in Anspruch. Insoweit erging am 21. Mai 2008 ein Versäumnisurteil des Landgerichts München I, das rechtskräftig wurde. Dr. M. gab – teilweise vor und teilweise nach Erlass des Versäumnisurteils – seine Stellung als Admin-C auf. Daraufhin wurden neue Personen als Admin-C eingetragen. Die Domainnamen "regierung-niederbayern. de" und "regierung-oberbayern. de" wurden am 23. März 2009 durch den jeweiligen Domaininhaber gelöscht und sodann aufgrund von "Dispute-Einträgen" zugunsten des Klägers registriert. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
[6] Der Kläger erwirkte ferner Versäumnisurteile gegen die Inhaber der Domainnamen, die allerdings unter der angegebenen Anschrift des jeweiligen Admin-C nicht zugestellt werden konnten.
[7] Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der angegriffenen Domainnamen verpflichtet.
[8] Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung der Domainnamen "regierung-mittelfranken. de", "regierung-oberfranken. de", "regierung-unterfranken. de" und "regierung-oberpfalz. de" aufzuheben.
[9] Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ihre Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung komme nur dann in Betracht, wenn eine Rechtsverletzung durch Urteil festgestellt sei oder ganz offenkundig zu Tage trete; daran fehle es im Streitfall.
[10] Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Mai 2010 mitgeteilt, dass die Domaininhaber die streitgegenständlichen Domainnamen gelöscht hätten und der Kläger aufgrund von "Dispute-Einträgen" am 7. Mai 2010 Inhaber dieser Domainnamen geworden sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als verspätet angesehen und nicht berücksichtigt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
[11] Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
[12] Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen.
[13] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Löschung der angegriffenen Domainnamen nach § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[14] Voraussetzung für die Störerhaftung sei die Verletzung von Prüfungspflichten. Diese träfen die Beklagte allenfalls dann, wenn sie – wie im Streitfall – von einem Dritten auf angebliche Verletzung seiner Rechte hingewiesen werde.
[15] Allerdings habe die Beklagte auch dann nur eingeschränkte Prüfungspflichten zu erfüllen. Sie sei nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen könne, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletze.
[16] Ein solcher offenkundiger, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennender Rechtsverstoß sei im Streitfall gegeben.
[17] Zwar sei hierfür nicht ausreichend, dass gegen den zunächst angegebenen Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen sei. Ein solches Urteil wirke nicht für und gegen den Domaininhaber. Die Beklagte sei jedoch zur Löschung der Registrierung des Domainnamens verpflichtet, weil eine eindeutige, sich aufdrängende Verletzung des Namensrechts des Klägers vorliege. Der Streitfall zeichne sich durch die Besonderheit aus, dass es sich bei den geschützten Namen um offizielle Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handele. Bereits durch die Bezeichnung "Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen werde auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, offenkundig, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich werde für einen Sachbearbeiter der Beklagten deutlich, dass durch die Namensanmaßung einer – noch dazu in Panama ansässigen – Privatperson bzw. eines privaten Unternehmens eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst werde. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers liege darin, dass der unzulässige Eindruck erweckt werde, die Verwendung des Namens sei autorisiert.
[18] II. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist begründet.
[19] 1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 – I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 – Einkaufsgutschein II; Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 161/01, juris Rn. 10). Das ist hier der Fall. Die beanstandete Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen ist gelöscht und der Kläger selbst Inhaber der Domainnamen geworden. Zu prüfen ist daher, ob die Klage bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und – wenn dies der Fall ist – ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen (BGH, GRUR 2004, 349 – Einkaufsgutschein II, mwN). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht bejaht. Es hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Löschungsanspruch aus § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zusteht und die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls als Störerin in Anspruch genommen werden kann.
[20] 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffenen Domainnamen das Namensrecht des Klägers nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verletzen und damit die Voraussetzungen eines auf Löschung der rechtsverletzenden Domainnamen gerichteten Beseitigungsanspruchs gegeben sind.
[21] Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 – I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 shell. de; Urteil vom 26. Juli 2003 – I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem. de; Urteil vom 9. September 2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 – mho. de; Urteil vom 24. April 2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 – afilias. de). Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung angenommen und die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers in der Erweckung des unzutreffenden Eindrucks gesehen, dieser habe die Verwendung der Namen den in Panama ansässigen Unternehmen gestattet. Dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schutzwürdig seien, sei offenkundig fernliegend. Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
[22] 3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Löschung der Domainnamen in Anspruch genommen werden kann, weil eine eindeutige, sich aufdrängende Verletzung des Namensrechts des Klägers vorliegt.
[23] a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 – ambiente. de; Urteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 – Feriendomizil I). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es angenommen hat, dass die Beklagte mit der Registrierung der angegriffenen Domainnamen eine Ursache für die zum Nachteil des Klägers eingetretene Rechtsverletzung gesetzt hat. Dagegen erinnert die Revision nichts.
[24] b) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass eine Verantwortlichkeit als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt.
[25] Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 148, 13, 17 f. – ambiente. de; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 51 = WRP 2012, 330 – Basler Haar-Kosmetik).
[26] Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beklagte nach diesen Grundsätzen nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffen. Danach sind ihr für die Phase der automatisiert erfolgenden ursprünglichen Registrierung keinerlei Prüfungspflichten zuzumuten (BGHZ 148, 13, 18 f. – ambiente. de). Aber auch dann, wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine – angebliche – Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, trifft sie nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte lediglich gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist.
[27] Diese Privilegierung der Beklagten ergibt sich zum einen daraus, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt.
[28] Zum anderen rechtfertigt sich die Einschränkung der Prüfungspflichten aus der Funktion der Beklagten. Sie verfolgt keine eigenen Zwecke, handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht und nimmt ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahr. Die Beklagte könnte ihre Aufgabe als rein technische Registrierungsstelle nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domainbezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung einzutreten.
[29] Die Beklagte kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen (BGHZ 148, 13, 19, 21 – ambiente. de). Anders liegt es allerdings dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von ihr erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt. Unschwer erkennbar ist für die Beklagte eine Verletzungen von Kennzeichenrechten nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss (BGHZ 148, 13, 21 f. – ambiente. de, mwN).
[30] c) Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist von der Besonderheit des Streitfalls ausgegangen, dass es sich bei den als verletzt geltend gemachten Namen um offizielle Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. Weiter hat es angenommen, die Verwendung der Bezeichnung "Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen weise auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, eindeutig darauf hin, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich werde für einen Sachbearbeiter der Beklagten deutlich, dass aufgrund der Verwendung des Namens durch ein – noch dazu in Panama ansässiges – privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst werde. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
[31] aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es komme für die Haftung der Beklagten als Störer im Streitfall nicht darauf an, ob sich der Kläger auf eine identische Verletzung von berühmten Namen stützen könne.
[32] (1) Allerdings hat der Senat angenommen, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen (BGHZ 148, 13, 23 – ambiente. de). Diese Grundsätze lassen sich jedoch auf den Streitfall, in dem es nicht um eine Markenrechtsverletzung, sondern um die Verletzung von Namensrechten eines deutschen Bundeslandes geht, nicht ohne weiteres übertragen.
[33] (2) Der Senat hat eine Verpflichtung der Beklagten, aufgrund der Anzeige eines Prätendenten tätig zu werden, auf Fälle der identischen Verwendung berühmter Marken beschränkt, weil die Beurteilung einer Markenverletzung besondere Kenntnisse im Markenrecht voraussetzt, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausgesetzt werden können (BGHZ 148, 13, 22 – ambiente. de). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Erfordernis der Berühmtheit der Marke und deren überragender Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen nach alledem die Funktion zukommt, eine Störerhaftung der Beklagten auf solche Markenrechtsverletzungen einzugrenzen, die sich ihren Mitarbeitern auch ohne besondere Kenntnisse des Markenrechts ohne weiteres erschließen. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht in Abgrenzung zu diesen auf die Besonderheiten des Markenrechts abstellenden Grundsätzen angenommen, dass die Offenkundigkeit der Namensrechtsverletzung im Streitfall auch für den Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig ersichtlich sei, weil es sich bei den geschützten Namen um die bekannte oder leicht zu verifizierende offizielle Bezeichnung der Regierungen der Regierungsbezirke des klagenden Bundeslandes handele.
[34] Ohne Erfolg beanstandet die Revision diese Beurteilung mit der Begründung als rechtsfehlerhaft, die Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers nennten sich jeweils "Regierung von …", während die angegriffenen Domainnamen das Wort "von" nicht enthielten. Das Berufungsgericht hat zutreffend in tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass sich aufgrund dieser Abweichung für das allgemeine Verständnis kein relevanter Unterschied ergibt: Durch das Weglassen der Präposition werde weder ein neuer Begriff oder Name geschaffen noch verlören die Namen derart ihre Prägung, dass eine fehlende Identität angenommen werden müsse. Diese Umstände würden sich vielmehr auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen, so dass sich ihnen die Rechtsverletzung aufdrängen müsse. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Berufungsgericht – von der Revision nicht beanstandet – festgestellt hat, dass auch den derzeitigen Internetadressen der hier maßgebenden Regierungen der Zusatz "von" fehlt, ohne dass dadurch die Zuordnung zu der so bezeichneten Behörde beeinträchtigt wird. Entgegen der Auffassung der Revision führt die auf die Umstände des konkreten Streitfalls abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts schließlich auch nicht dazu, dass die Mitarbeiter der Beklagten nunmehr bei jeder Abweichung zwischen dem als verletzt behaupteten Namen einer staatlichen Stelle und dem in der Domainbezeichnung verwendeten Namen prüfen müssten, ob eine relevante Zuordnungsverwirrung vorliege.
[35] bb) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch für die Sachbearbeiter der Beklagten erschließe es sich ohne weiteres, dass es sich bei den sieben Verwaltungssprengeln des Staatsgebiets des Klägers um allgemein bekannte geografische Regionen handele und dass diese geografischen Regionen eine eigene "Regierung" hätten.
[36] Die Revision wendet sich insoweit gegen eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts, die weder erfahrungswidrig ist noch sonst Rechtsfehler erkennen lässt. Insbesondere macht die Revision nicht geltend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang konkreten Vortrag der Beklagten zum Umfang der insoweit erforderlich werdenden Recherchen oder dem Bildungs- oder Ausbildungsstand ihrer Mitarbeiter verfahrensfehlerhaft übergangen.
[37] cc) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten den beanstandeten Domainnamen hinreichend deutlich entnehmen kann, dass die Namen einer staatlichen Stelle und nicht den in Panama ansässigen privaten Anmeldern zuzuordnen sind. Dabei kann offenbleiben, ob – wie die Revision meint – nicht nur staatliche Institutionen die Bezeichnung "Regierung" rechtmäßig verwenden dürfen, sondern etwa auch eine Kneipe in Frankfurt sich "Regierung von Sachsenhausen" nennen und eine entsprechende Internetseite betreiben darf. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass jedenfalls durch die Bezeichnung "Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen hinreichend deutlich wird, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet ist. Anders als bei der Verwendung von Personennamen ist es bei der Registrierung von auf örtlich bestimmte staatliche Stellen hindeutenden sprechenden Domainbezeichnungen fernliegend, dass gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt seien, existieren könnten. Jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in dem ein deutsches Bundesland gegenüber der Beklagten geltend macht, dass sein Namensrecht durch die Registrierung eines Domainnamens durch ein in Panama ansässiges Unternehmen verletzt worden ist, ist die Möglichkeit einer berechtigten Namensbenutzung des Domainnamens – etwa durch Dritte, die unter dieser Domainbezeichnung Informationen über die betreffenden staatlichen Stellen und deren Tätigkeit verbreiten wollen – eher theoretischer Natur und spricht nicht gegen die Annahme einer Prüfungspflicht der Beklagten. Hinzu kommt, dass es – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht zweifelhaft sein kann, dass der Gebrauch des Namens einer staatlichen Stelle auch in diesen Fällen zu einer Zuordnungsverwirrung führt, die der Namensträger nicht hinnehmen muss.
[38] d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, dass es weder des Erfordernisses der Berühmtheit noch desjenigen der Identität der Namen bedürfe, lege der Beklagten derart weitreichende Prüfungspflichten auf, dass das von der Rechtsordnung gebilligte "Geschäftsmodell" der Beklagten gefährdet oder in Frage gestellt werde oder es zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung ihrer Tätigkeit komme. Wie dargelegt, entsprechen die auf den konkreten Umständen des Streitfalls beruhenden Maßstäbe des Berufungsgerichts den hohen Anforderungen, die der Senat an die Annahme der Prüfungspflicht der Beklagten stellt. Eine von der Revision behauptete "uferlose" Ausdehnung der Haftung der Beklagten ist deshalb gerade nicht zu befürchten. Soweit die Revision meint, die vom Berufungsgericht bejahte Prüfungspflicht führe in quantitativer Hinsicht zu einem unzumutbaren Prüfungsaufwand und stelle die Beklagte in qualitativer Hinsicht vor unerfüllbare Aufgaben, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte – wie die Revision meint – nunmehr prüfen müsse, wie es sich bei "semistaatlichen" Stellen wie Anwalts- oder Handelskammern oder Rundfunkanstalten verhalte und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Differenzierung zu Gunsten der öffentlichen Hand kartellrechtlich problematisch wäre. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Beklagten zu Anzahl und Umfang der von der Revision genannten Zweifelsfälle und den dadurch anfallenden Prüfungsaufwand übergangen hätte.
[39] 4. Durch die Löschung der angegriffenen Domainnamen ist die auf die Aufhebung der Registrierung dieser Domainnamen durch die Beklagte gerichtete Klage unbegründet geworden.
[40] III. Danach hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die Revisionsinstanz gelangt ist, durch die Löschung der angegriffenen Domainnamen in der Hauptsache erledigt. Dies ist festzustellen, nachdem die Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben ist.
[41] Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.