Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24. 1. 2012 – 5 StR 460/11 (lexetius.com/2012,119)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[1] Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Nebenklägers N. geht ins Leere, weil die Bestellung nach § 397a Abs. 2 StPO, die hier durch Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2011 erfolgt ist, auch in der Revisionsinstanz fortgilt (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 397a Rn. 17a).