Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24. 1. 2012 – 5 StR 460/11 (lexetius.com/2012,119)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.