Europäischer Gerichtshof
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/1/EG – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie"
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

EuGH, Urteil vom 24. 5. 2012 – C-352/11 (lexetius.com/2012,1733)

In der Rechtssache C-352/11 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 5. Juli 2011, Europäische Kommission, vertreten durch G. Wilms, A. Alcover San Pedro und S. Petrova als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und A. Posch als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader, Generalanwalt: N. Jääskinen, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil (*):
[1] 1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8, im Folgenden: IVU-Richtlinie) verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden.
Rechtlicher Rahmen
[2] 2 Nach Art. 1 der IVU-Richtlinie bezweckt diese Richtlinie die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in ihrem Anhang I genannten industriellen Tätigkeiten, um "ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen".
[3] 3 In Art. 2 ("Begriffsbestimmungen") der IVU-Richtlinie heißt es:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
4. 'bestehende Anlage' eine Anlage, die am 30. Oktober 1999 im Rahmen der vor diesem Tag bestehenden Rechtsvorschriften in Betrieb war oder zugelassen war oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags war, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens am 30. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde; …"
[4] 4 Art. 5 ("Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen") der IVU-Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10, 13, des Artikels 14 Buchstaben a und b sowie des Artikels 15 Absatz 2 betrieben werden."
[5] 5 Die Art. 3, 6 bis 10 und 13 bis 15 der IVU-Richtlinie regeln die allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber, den Genehmigungsantrag, das integrierte Konzept bei der Erteilung der Genehmigung, die Genehmigungsentscheidungen und -auflagen, die besten verfügbaren Techniken und die Umweltqualitätsnormen, die Überprüfung und die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde, die Einhaltung der Genehmigungsauflagen sowie den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren.
Vorprozessuales Verfahren
[6] 6 Da die Republik Österreich den sich aus der IVU-Richtlinie ergebenden Anforderungen nach Ansicht der Kommission nicht nachgekommen war, richtete die Kommission ein Mahnschreiben vom 3. November 2009 an diesen Mitgliedstaat, auf das er mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 antwortete.
[7] 7 Mit Schreiben vom 18. März 2010, das der Republik Österreich am 22. März 2010 übermittelt wurde, gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte die Republik Österreich auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang des Schreibens nachzukommen.
[8] 8 In Anbetracht der Informationen über den Stand der Genehmigungsverfahren der bestehenden Anlagen, die der Kommission von der Republik Österreich in deren Antworten vom 21. Mai 2010 und vom 29. April 2011 übermittelt wurden, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
[9] 9 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[10] 10 Die Republik Österreich bestreitet nicht, dass am Tag des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, dem 22. Mai 2010, sieben bestehende Anlagen nicht auf der Grundlage einer mit der IVU-Richtlinie im Einklang stehenden Genehmigung betrieben wurden, auch wenn sich ihre Zahl schrittweise auf drei am 29. April 2011 und, nach den Angaben dieses Mitgliedstaats, auf zwei am Tag der Einreichung der Gegenerwiderung, dem 22. Februar 2012, verringert hat.
[11] 11 Wie aus Art. 1 der IVU-Richtlinie hervorgeht, hat der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten u. a. die in ihrem Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Folglich kann dieses Schutzziel nur erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten die ihnen mit dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß erfüllen (vgl. Urteile vom 31. März 2011, Kommission/Italien, C-50/10, Randnr. 33, und vom 29. März 2012, Kommission/Schweden, C-607/10, Randnr. 24).
[12] 12 Die Republik Österreich weist darauf hin, dass ihr im Rahmen der vorliegenden Klage nicht die mangelnde Umsetzung der IVU-Richtlinie vorgeworfen werde, sondern ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus ihrem Art. 5 Abs. 1. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen falle aber in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Bundesländer, und die angeführten Verzögerungen seien durch Klagen von Anlagenbetreibern gegen Entscheidungen entstanden, die gegen sie wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich ergangen seien.
[13] 13 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2001, Kommission/Luxemburg, C-450/00, Slg. 2001, I-7069, Randnr. 8, und vom 25. Februar 2010, Kommission/Spanien, C-295/09, Randnr. 10).
[14] 14 Unter diesen Umständen ist die von der Kommission erhobene Klage begründet.
[15] 15 Daher ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der IVU-Richtlinie verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden.
Kosten
[16] 16 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
* Verfahrenssprache: Deutsch.