Europäischer Gerichtshof
"Umwelt – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31/EG – Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle – Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie – Betriebskosten einer Deponie – Richtlinie 2000/35/EG – Verzugszinsen – Pflichten des nationalen Gerichts"
Unter Umständen wie im Ausgangsverfahren
- muss das vorlegende Gericht, bevor es die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 mit Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen außer Anwendung lässt, zunächst unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts, und zwar sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechts, prüfen, ob es sein nationales Recht unter keinen Umständen so auslegen kann, dass sich der Ausgangsrechtsstreit im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sowie der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr lösen lässt;
- ist eine solche Auslegung nicht möglich, muss das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren alle mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung und den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 unvereinbaren Bestimmungen des nationalen Rechts außer Anwendung lassen.

EuGH, Urteil vom 24. 5. 2012 – C-97/11 (lexetius.com/2012,1738)

In der Rechtssache C-97/11 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Palermo (Italien) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2011, in dem Verfahren Amia SpA in Liquidation gegen Provincia Regionale di Palermo erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašinas (Berichterstatter), Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Marghelis und A. Aresu als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil (*):
[1] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob das vorlegende Gericht im Licht des Urteils vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente (C-172/08, Slg. 2010, I-1175), die nationalen Bestimmungen außer Anwendung zu lassen hat, die es für mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 1999/31) sowie mit den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) unvereinbar hält.
[2] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Amia SpA in Liquidation (im Folgenden: Amia) und der Provincia Regionale di Palermo wegen eines Bescheids über eine Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
[3] 3 Art. 10 der Richtlinie 1999/31 bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die gewährleisten, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, so weit wie möglich einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv), sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden. Vorbehaltlich der Anforderungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt [ABl. L 158, S. 56] sorgen die Mitgliedstaaten für Transparenz bei der Erfassung und der Verwendung aller erforderlichen Informationen zu den Kosten."
[4] 4 Art. 1 der Richtlinie 2000/35 sieht vor, dass diese auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden ist.
[5] 5 Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35 bezeichnet der Ausdruck "Geschäftsverkehr" Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.
[6] 6 Art. 3 ("Zinsen bei Zahlungsverzug") der Richtlinie 2000/35 sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen sind, die von einem Gläubiger geltend gemacht werden können, der seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.
Italienisches Recht
[7] 7 Mit dem Gesetz Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 mit Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen (GURI, Supplemento ordinario Nr. 302 vom 29. Dezember 1995, im Folgenden: Gesetz Nr. 549/95) wurde eine Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle eingeführt, um eine Verringerung der Abfallerzeugung und die Gewinnung von Rohstoffen und Energie aus Abfällen zu fördern.
[8] 8 Nach Art. 3 Abs. 25 des Gesetzes Nr. 549/95 entsteht die Abgabenschuld mit der Deponierung fester Abfälle.
[9] 9 Gemäß Art. 3 Abs. 26 des Gesetzes Nr. 549/95 ist Abgabenpflichtiger der Betreiber des die Endlagerung durchführenden Unternehmens, der verpflichtet ist, die Abgabe auf die Körperschaft, die die Abfälle anliefert, abzuwälzen.
[10] 10 Art. 3 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 549/95 sieht vor, dass die Sonderabgabe an die Regionen zu entrichten ist.
[11] 11 Art. 3 Abs. 30 des Gesetzes Nr. 549/95 bestimmt, dass der Betreiber einer Deponie die Sonderabgabe an die Region entrichten muss, in deren Gebiet sich die Deponie befindet. Diese Zahlung ist innerhalb des Monats vorzunehmen, der auf das Quartal folgt, in dem die Deponierungsvorgänge erfolgt sind.
[12] 12 Art. 3 Abs. 31 des Gesetzes Nr. 549/95 sieht die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen den Betreiber einer Deponie vor, wenn Deponierungsvorgänge nicht oder falsch registriert worden sind, wenn keine oder eine falsche Erklärung abgegeben worden ist oder wenn die Abgabe nicht oder verspätet gezahlt worden ist.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
[13] 13 Amia betreibt eine Deponie in Palermo am Standort Bellolampo, wo sie die Entsorgung der von den lokalen Körperschaften in regelmäßigen Abständen angelieferten Abfälle übernimmt.
[14] 14 Nach dem Gesetz Nr. 549/95 und dem regionalen Durchführungsgesetz war Amia verpflichtet, die Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle vierteljährlich an die Provincia Regionale di Palermo zu entrichten, und musste diese Abgabe auf die lokalen Körperschaften abwälzen, die die Abfälle anlieferten.
[15] 15 Amia entrichtete die Abgabe für das erste und das zweite Quartal 2007 nur teilweise und für das dritte und das vierte Quartal desselben Jahres gar nicht. Aufgrund dieses Sachverhalts erließen die zuständigen Behörden der Provincia Regionale di Palermo einen Abgabenbescheid gegen Amia, mit dem sie die nicht entrichteten Abgaben in Höhe von 3 574 205,19 Euro zuzüglich Zinsen einforderten und eine Geldbuße in Höhe von 30 % dieser Abgaben festsetzten.
[16] 16 Am 22. März 2010 erhob Amia bei der Commissione tributaria provinciale di Palermo Klage gegen diesen Abgabenbescheid.
[17] 17 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung steht die verspätete Entrichtung der Abgabe im Ausgangsverfahren in direktem Zusammenhang mit der Verzögerung, mit der die Körperschaften, die Abfälle anliefern, die fragliche Abgabe an den Betreiber der Deponie erstatten. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts führt das Gesetz Nr. 549/95 eine Sonderabgabe für die Deponierung von Abfällen ein und bestimmt Fristen für ihre Entrichtung durch den Betreiber einer Deponie, ohne aber die Erstattung der Abgabe an diesen Betreiber durch die deponierende Körperschaft binnen einer angemessenen Frist oder ein wirksames Verfahren für diese Erstattung vorzusehen. Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass das Gesetz Nr. 549/95 keine Möglichkeit für einen Deponiebetreiber vorsehe, bei demjenigen, der die Abfälle anliefere, wegen der Verwaltungsstrafe Rückgriff zu nehmen, die aufgrund der verspäteten Zahlung der Abgabe verhängt worden sei.
[18] 18 Unter diesen Umständen hat die Commissione tributaria di Palermo beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Können im Licht des Urteils Pontina Ambiente die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 26 und Abs. 31 des Gesetzes Nr. 549/94 wegen Widerspruchs zu Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und wegen Widerspruchs zu den Art. 1 bis 3 der Richtlinie Nr. 2000/35 außer Anwendung bleiben?
Zur Vorlagefrage
[19] 19 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Vorlagefrage wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und im Licht des Urteils Pontina Ambiente nationale Bestimmungen wie die fraglichen außer Anwendung bleiben können, wenn die in diesem Urteil genannten Voraussetzungen dafür, dass diese nationalen Bestimmungen als mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 vereinbar angesehen werden können, nicht erfüllt sind.
Zur Zulässigkeit
[20] 20 Die italienische Regierung macht geltend, dass die Vorlagefrage unzulässig sei. Zum einen sei sie für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens unerheblich, da das vorlegende Gericht für die Entscheidung über die Regressklage des Betreibers der Deponie gegen die Körperschaften, die die Abfälle angeliefert hätten, nicht zuständig sei. Nach den italienischen Rechtsvorschriften liege die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage bei den Verwaltungsgerichten. Zum anderen sei die Vorlagefrage gestellt worden, ohne dass zuvor geprüft worden wäre, ob die im Urteil Pontina Ambiente genannten Voraussetzungen im Ausgangsverfahren tatsächlich erfüllt gewesen seien und, insbesondere, ob es im italienischen Recht generell bereits geeignete rechtliche Instrumente gebe.
[21] 21 Jedoch ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, die eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts des Rechtsstreits sowie des anwendbaren nationalen Rechts enthält, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, das deren Erforderlichkeit zu beurteilen hat, offensichtlich einen Bezug zum Gegendstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist.
[22] 22 Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen als zulässig anzusehen, da sich die von der italienischen Regierung aufgeworfenen etwaigen Fragen zur Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, über eine Regressklage gegen eine lokale Körperschaft und darüber zu entscheiden, ob es im italienischen Recht rechtliche Instrumente gibt, die die im Urteil Pontina Ambiente genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht auf die Zulässigkeit des Ersuchens auswirken.
Zur Beantwortung der Frage
[23] 23 Im Urteil Pontina Ambiente hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 der Richtlinie 1999/31 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zum einen den Betreiber einer Deponie zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet, die ihm von der die Abfälle anliefernden Gebietskörperschaft zu erstatten ist, und die zum anderen im Fall der verspäteten Entrichtung dieser Abgabe finanzielle Sanktionen gegen den Betreiber vorsieht, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung mit Maßnahmen verbunden ist, die gewährleisten, dass die Erstattung der Abgabe tatsächlich und unverzüglich erfolgt und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung, insbesondere die Kosten aufgrund der verspäteten Zahlung der von der Gebietskörperschaft dem Betreiber insoweit geschuldeten Beträge einschließlich der finanziellen Sanktionen, die gegebenenfalls gegen den Betreiber festgesetzt werden und auf dieser verspäteten Zahlung beruhen, auf das von der Gebietskörperschaft an den Betreiber zu zahlende Entgelt aufgeschlagen werden. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
[24] 24 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen sind, dass die dem Betreiber einer Deponie von einer Abfälle anliefernden Gebietskörperschaft geschuldeten Beträge, wie z. B. die als Erstattung einer Abgabe geschuldeten Beträge, unter die Richtlinie fallen und die Mitgliedstaaten daher gemäß Art. 3 der Richtlinie sicherstellen müssen, dass dieser Betreiber im Fall einer dieser Gebietskörperschaft anzulastenden verspäteten Zahlung dieser Beträge Verzugszinsen geltend machen kann.
[25] 25 Das vorlegende Gericht hält die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 549/95 aufgrund ihrer Struktur und ihrer konkreten Anwendung für unvereinbar mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31 sowie mit den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35.
[26] 26 Die italienische Regierung macht geltend, dass die italienischen Regelungen die rechtlichen Instrumente enthielten, die die Erstattung sämtlicher vom Betreiber einer Deponie verauslagten Kosten durch die diese Deponie nutzenden lokalen Körperschaften binnen einer angemessenen Frist ermöglichten. Sie führt u. a. aus, dass der Deponiebetreiber bei den hierfür ausschließlich zuständigen Verwaltungsgerichten eine Regressklage erheben könne.
[27] 27 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
[28] 28 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil Dominguez, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[29] 29 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt überdies, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. Urteil Dominguez, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[30] 30 Folglich muss ein nationales Gericht, bevor es nationale Bestimmungen in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens außer Anwendung lässt, unter Berücksichtigung nicht nur dieser Bestimmungen, sondern des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der nach diesem Recht anerkannten Auslegungsmethoden prüfen, ob nicht eine mit dem Wortlaut und dem Zweck der fraglichen Richtlinie vereinbare Auslegung des nationalen Rechts möglich ist.
[31] 31 Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht hier, bevor es die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 549/95 außer Anwendung lässt, zunächst unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts, und zwar sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechts, prüfen muss, ob es sein nationales Recht unter keinen Umständen so auslegen kann, dass es mit dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinien 1999/31 und 2000/35 im Einklang steht.
[32] 32 Sollte eine solche Auslegung nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 unmittelbare Wirkung haben und ob sich Amia gegebenenfalls gegenüber der Provincia Regionale di Palermo darauf berufen kann.
[33] 33 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil Dominguez, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[34] 34 Hier erfüllt Art. 10 der Richtlinie 1999/31 diese Kriterien, da er den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel an keine Bedingung geknüpft ist. Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie abgedeckt sind (Urteil Pontina Ambiente, Randnr. 35).
[35] 35 Auch wenn Art. 10 der Richtlinie 1999/31 den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung der Kosten der Deponien keine bestimmte Methode vorschreibt, beeinträchtigt dieser Umstand doch nicht die Genauigkeit und Unbedingtheit der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung.
[36] 36 Was die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 betrifft, so stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 dieser Richtlinie sicher, dass bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen sind, die von einem Gläubiger geltend gemacht werden können, der seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.
[37] 37 Diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist an keine Bedingung geknüpft und hinreichend genau, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. Da die dem Betreiber einer Deponie von einer Abfälle anliefernden lokalen Körperschaft geschuldeten Beträge, wie z. B. die als Erstattung einer Abgabe geschuldeten, unter die Richtlinie 2000/35 fallen, kann der Betreiber im Fall einer dieser lokalen Körperschaft anzulastenden verspäteten Zahlung dieser Beträge Zinsen geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pontina Ambiente, Randnr. 48).
[38] 38 Da Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 die Voraussetzungen erfüllen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, gelten diese Bestimmungen für alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und sind diese Behörden verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnrn. 30 bis 33, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[39] 39 Somit gehört ein Träger öffentlicher Gewalt wie die Provincia Regionale di Palermo zu den Einrichtungen, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.
[40] 40 Demnach kann sich Amia im Ausgangsverfahren gegenüber der Provincia Regionale di Palermo beim vorlegenden Gericht auf Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 berufen.
[41] 41 Also muss das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren alle mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 unvereinbaren nationalen Bestimmungen außer Anwendung lassen, wenn eine konforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist.
[42] 42 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass unter Umständen wie im Ausgangsverfahren
- das vorlegende Gericht, bevor es die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 549/95 außer Anwendung lässt, zunächst unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts, und zwar sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechts, prüfen muss, ob es sein nationales Recht unter keinen Umständen so auslegen kann, dass sich der Ausgangsrechtsstreit im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinien 1999/31 und 2000/35 lösen lässt;
- ist eine solche Auslegung nicht möglich, muss das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren alle mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 unvereinbaren Bestimmungen des nationalen Rechts außer Anwendung lassen.
Kosten
[43] 43 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Italienisch.