Gewaltopferrente nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen

BSG, Mitteilung vom 24. 5. 2012 – 13/12 (lexetius.com/2012,1811)

[1] Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Zum Einkommen in diesem Sinne gehört nicht die BeschädigtenGrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.
[2] Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 24. Mai 2012 in einem sog. Erstattungsstreit entschieden. Die beigeladene Bezieherin von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Dezember 2001 Opfer von Gewalttaten. Auf ihren Antrag gewährte ihr der beklagte Freistaat unter anderem eine BeschädigtenGrundrente. Daraufhin forderte der klagende Landkreis, von dem die Beigeladene laufend Asylbewerberleistungen erhalten hatte, vom Beklagten für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 eine Erstattung in Höhe der insoweit noch nicht an die Beigeladene ausgezahlten Grundrente.
[3] Mit seiner Klage ist der Landkreis vor dem Bundessozialgericht erfolglos geblieben. Ihm steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Vielmehr hat die Beigeladene Anspruch darauf, die BeschädigtenGrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zusätzlich zu den bereits erhaltenen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt zu bekommen. Die Grundrente wäre nicht vor dem Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen gewesen, weil sie insoweit nicht als Einkommen anzusehen ist. Da das Asylbewerberleistungsgesetz den Begriff des Einkommens nicht selbst regelt, ist insoweit auf andere gesetzliche Bestimmungen zurückzugreifen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist es sachgerecht, für den streitigen Zeitraum den Einkommensbegriff des § 76 Absatz 1 Bundessozialhilfegesetz heranzuziehen, der die Grundrente ausdrücklich ausnimmt. Zwar sollen Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das sozio-kulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern. Dieser Unterschied ist hier jedoch unerheblich, weil die Beschädigten-Grundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation dient.