Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20. 8. 2013 – 5 ARs 34/13 (lexetius.com/2013,3267)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
[1] Gründe: Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
"Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus."
[2] Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
[3] Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.