Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 8. 10. 2013 – 4 ARs 7/13 (lexetius.com/2013,3768)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest.
[1] Gründe: Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
"Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus."
[2] Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird.
[3] Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht hält der Senat nicht fest.