Europäisches Gericht
"Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Wettbewerbsverzerrung – Beweis – Berechnung der Geldbuße – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 – Erlass von Geldbußen – Ermäßigung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Rückwirkungsverbot"
1. Zu den Folgen, die sich aus den Fehlern der Kommission für die Höhe der Geldbußen ergeben
2. Zu den weiteren Argumenten, auf die die Klägerinnen ihren Antrag auf Herabsetzung der Geldbußen stützen

EuG, Urteil vom 16. 9. 2013 – T-380/10 (lexetius.com/2013,4905)

In der Rechtssache T-380/10 Wabco Europe mit Sitz in Brüssel (Belgien), Wabco Austria GesmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Trane Inc. mit Sitz in Piscataway, New Jersey (Vereinigte Staaten), Ideal Standard Italia Srl mit Sitz in Mailand (Italien), Ideal Standard GmbH mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, A. Israel und N. Niejahr sowie C. O'Daly und E. Batchelor, Solicitors, und F. Carlin, Barrister, Klägerinnen, gegen Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, F. Ronkes Agerbeek und G. Koleva als Bevollmächtigte, Beklagte, wegen Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit er die Klägerinnen betrifft, hilfsweise Herabsetzung der gegen diese verhängten Geldbußen erlässt DAS GERICHT (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude, Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2012 folgendes Urteil (*):
Vorgeschichte des Rechtsstreits
[1] 1 Mit dem Beschluss K (2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden (Randnrn. 2 und 3 sowie Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).
[2] 2 Genauer führte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss aus, die festgestellte Zuwiderhandlung habe erstens die Koordinierung jährlicher Preiserhöhungen und weiterer Preisgestaltungselemente durch die genannten Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen regelmäßiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festsetzung oder Koordinierung der Preise bei besonderen Anlässen wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Straßenmaut sowie drittens die Offenlegung und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen umfasst (Randnrn. 152 bis 163 des angefochtenen Beschlusses). Außerdem stellte sie fest, dass die Preise im Badezimmerausstattungssektor in jährlichen Runden festgesetzt worden seien. In diesem Rahmen hätten die Hersteller Preislisten beschlossen, die üblicherweise ein Jahr lang gegolten hätten und bei Verkäufen an Großhändler zugrunde gelegt worden seien (Randnrn. 152 bis 163 des angefochtenen Beschlusses).
[3] 3 Die von dem Kartell betroffenen Produkte sind Badezimmerausstattungen, die zu einer der drei folgenden Produktuntergruppen gehören: Armaturen, Duschabtrennungen und -zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: drei Produktuntergruppen) (Randnrn. 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses).
[4] 4 Die American Standard Inc., seit 2007 Trane Inc., ist ein amerikanischer Konzern, der unter der Marke "Ideal Standard" Sanitärkeramik und Armaturen herstellt und vertreibt. Die europäischen Tätigkeiten dieses Konzerns in diesem Sektor wurden ab dem 29. Oktober 2001 von der American Standard Europe BVBA, seit 2007 Wabco Europe, übernommen. Dieser Konzern war alleiniger Anteilseigner von in sechs Mitgliedstaaten tätigen Tochtergesellschaften: erstens der Ideal Standard GmbH und der Ideal-Standard Produktions-GmbH in Deutschland, zweitens der Ideal Standard SAS in Frankreich, drittens der Standard Italia Srl in Italien, viertens, ab 2001, der Metaalwarenfabriek Venlo BV, seit 2005 Ideal Standard Nederland BV Europe, in den Niederlanden, fünftens der Wabco Austria GesmbH in Österreich, die 2007 an die Ideal Standard GmbH verkauft wurde, und sechstens einer Tochtergesellschaft der letztgenannten Gesellschaft in Belgien (Randnrn. 21 bis 26 und 1043 bis 1049 des angefochtenen Beschlusses).
[5] 5 Wabco Europe, Wabco Austria, Trane, Ideal Standard Italia und Ideal Standard werden im Folgenden zusammen als "Klägerinnen" bezeichnet.
[6] 6 Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, darunter die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Badezimmerausstattungssektor und beantragten den Erlass bzw. eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002). Am 2. März 2005 beschloss die Kommission gemäß Randnr. 8 Buchst. a und Randnr. 15 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen bedingten Geldbußenerlass zugunsten von Masco (Randnrn. 126 bis 128 des angefochtenen Beschlusses).
[7] 7 Am 9. und 10. November 2004 führte die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors unangekündigte Nachprüfungen durch (Randnr. 129 des angefochtenen Beschlusses).
[8] 8 Am 15. und am 19. November 2004 beantragten die Grohe Beteiligungs GmbH und ihre Tochtergesellschaften (im Folgenden: Grohe) sowie die Klägerinnen jeweils den Erlass bzw. eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (Randnrn. 131 und 132 des angefochtenen Beschlusses).
[9] 9 Zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 versandte die Kommission an verschiedene Unternehmen und Verbände des Badezimmerausstattungssektors, darunter die Klägerinnen, Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 (Randnr. 133 des angefochtenen Beschlusses).
[10] 10 Am 17. bzw. 19. Januar 2006 beantragten die Roca SARL sowie die Hansa Metallwerke AG und ihre Tochtergesellschaften jeweils den Erlass bzw. eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002. Am 20. Januar 2006 stellte auch die Aloys Dornbracht GmbH & Co. KG Armaturenfabrik (im Folgenden: Dornbracht) einen solchen Antrag.
[11] 11 Am 26. März 2007 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die den Klägerinnen zugestellt wurde (Randnr. 139 des angefochtenen Beschlusses).
[12] 12 Vom 12. bis 14. November 2007 fand eine Anhörung statt, an der die Klägerinnen teilnahmen (Randnr. 143 des angefochtenen Beschlusses).
[13] 13 Am 9. Juli 2009 versandte die Kommission an bestimmte Unternehmen, darunter die Klägerinnen, ein Sachverhaltsschreiben und lenkte deren Aufmerksamkeit auf bestimmte Beweise, auf die sie sich im Rahmen des Erlasses einer endgültigen Entscheidung stützen wolle (Randnrn. 147 und 148 des angefochtenen Beschlusses).
[14] 14 Zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 8. März 2010 versandte die Kommission nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an verschiedene Unternehmen, darunter die Klägerinnen, weitere Auskunftsverlangen (Randnrn. 149 bis 151 des angefochtenen Beschlusses).
[15] 15 Am 23. Juni 2010 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.
[16] 16 Darin ging sie als Erstes davon aus, dass die in Randnr. 2 des vorliegenden Urteils beschriebenen Verhaltensweisen Teil eines gemeinsamen Plans zur Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Adressaten des angefochtenen Beschlusses seien und die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufwiesen, deren Wirkungsbereich die in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils genannten drei Produktuntergruppen betroffen und sich auf Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich erstreckt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses) (im Folgenden: festgestellte Zuwiderhandlung). Sie betonte insoweit vor allem, dass die besagten Verhaltensweisen nach einem wiederkehrenden Muster stattgefunden hätten, das in den sechs von der Untersuchung der Kommission betroffenen Mitgliedstaaten übereingestimmt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses). Sie verwies auch darauf, dass es folgende Verbände gegeben habe: alle drei Produktuntergruppen betreffende nationale Verbände, die von ihr als "Dachverbände" bezeichnet wurden, nationale Verbände mit in Bezug auf mindestens zwei der genannten drei Produktuntergruppen tätigen Mitgliedern, die von ihr als "produktübergreifende Verbände" bezeichnet wurden, und produktspezifische Verbände mit in Bezug auf eine der genannten drei Produktuntergruppen tätigen Mitgliedern (Randnrn. 796 und 798 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich stellte sie fest, dass es eine zentrale Gruppe von Unternehmen gegeben habe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen von Dachverbänden und produktübergreifenden Verbänden an dem Kartell beteiligt gewesen seien (Randnrn. 796 und 797 des angefochtenen Beschlusses).
[17] 17 Speziell zu den Klägerinnen stellte die Kommission fest, sie hätten sich in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 15. März 1993 und dem 9. November 2004 an Zuwiderhandlungen in Bezug auf Sanitärkeramik und Armaturen beteiligt. Für eine Zuwiderhandlung in den Niederlanden könnten sie hingegen nicht als verantwortlich angesehen werden, da die Zuwiderhandlung dort 1999 geendet habe, bevor sie die daran beteiligte Tochtergesellschaft 2001 erworben hätten. Sie hätten sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt, da sie um die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vor 2001 hätten wissen können (Randnrn. 853 bis 856 des angefochtenen Beschlusses).
[18] 18 Als Zweites stützte sich die Kommission bei der Bemessung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) (Randnr. 1184 des angefochtenen Beschlusses).
[19] 19 In Art. 1 des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission die Unternehmen auf, die sie wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen ab dem 1. Januar 1994 mit einer Sanktion belegt, und zwar wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell im Badezimmerausstattungssektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004.
[20] 20 Zu den Klägerinnen heißt es in Art. 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses:
"(1) Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 [AEUV] und – ab 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich in den angegebenen Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungsektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben: …
3. Trane … vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004;
4. W [abco] Europe … vom 29. Oktober 2001 bis zum 9. November 2004 und W [abco] Austria … vom 21. Juli 1994 bis zum 9. November 2004; Ideal Standard … vom 19. März 2003 bis zum 9. November 2004, Ideal Standard Produktions-GmbH vom 30. Oktober 2001 bis zum 9. November 2004, Ideal Standard [SAS] vom 10. Dezember 2002 bis zum 9. November 2004, Ideal Standard Italia … vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004,
5. Ideal Standard Nederland … vom 30. November 1994 bis zum 31. Dezember 1999"
[21] 21 In Art. 2 des angefochtenen Beschlusses werden gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt, die höchste gegen die Klägerinnen, nämlich 326 091 196 Euro. Zu den Klägerinnen ist in Art. 2 Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses bestimmt:
"Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen verhängt: …
(a) EUR 259 066 294 [g] egen Trane …
(b) EUR 44 995 552 [g] esamtschuldnerisch gegen W [abco] Europe … und Trane …
(c) EUR 1 519 000 [g] esamtschuldnerisch gegen W [abco] Austria …, W [abco] Europe … und Trane …
(d) EUR 0 [g] esamtschuldnerisch gegen Ideal Standard [SAS], W [abco] Europe … und Trane …
(e) EUR 12 323 430 [g] esamtschuldnerisch gegen Ideal Standard Italia …, W [abco] Europe … und Trane …
(f) EUR 5 575 920 [g] esamtschuldnerisch gegen Ideal Standard …, W [abco] Europe … und Trane …
(g) EUR 0 [g] esamtschuldnerisch gegen Ideal Standard Produktions-GmbH, W [abco] Europe … und Trane …
(h) EUR 2 611 000 [g] esamtschuldnerisch gegen W [abco] Austria … und Trane …
(i) EUR 0 [g] egen Ideal Standard Nederland …"
Verfahren und Anträge der Parteien
[22] 22 Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Mit dort am selben Tag eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
[23] 23 Dieser Antrag ist vom Gericht (Vierte Kammer) mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 abgelehnt worden.
[24] 24 Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt. Diese wurden von den Parteien fristgemäß beantwortet.
[25] 25 In der Sitzung vom 27. März 2012 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
[26] 26 Die Klägerinnen beantragen,
- Art. 2 Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses insoweit, als Geldbußen gegen sie verhängt wurden, und, soweit erforderlich, Art. 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;
- die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
[27] 27 Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
[28] 28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Überprüfung von zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erlassenen Beschlüssen der Kommission durch den Unionsrichter auf der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle fußt, die, wenn der Unionsrichter mit einem entsprechenden Antrag befasst wird, durch eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV zuerkannte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 53, 63 und 64). Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld gegebenenfalls aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME u. a. /Kommission, C-272/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg. 2011, II-6681, Randnr. 265).
[29] 29 Nach der in der vorstehenden Randnummer dargestellten Rechtsprechung sind in einem ersten Schritt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Klägerinnen auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses, soweit diese sie betreffen, zu prüfen, in einem zweiten Schritt dann ihre Anträge auf Abänderung, nämlich Herabsetzung, der gegen sie verhängten Geldbußen in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
A – Zu den Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses
[30] 30 Die Klägerinnen stützen ihre Nichtigkeitsklage auf vier Gründe. Mit dem ersten wird ein Fehler bei der Berechnung der Geldbuße durch Einbeziehung der von den Klägerinnen in Italien mit Sanitärkeramik erzielten Umsätze gerügt, mit dem zweiten, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt habe, dass sie den Klägerinnen gemäß Randnr. 23 Buchst. b letzter Satz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen teilweisen Erlass von Geldbußen für die Zuwiderhandlungen in Belgien und Frankreich gewährt gehabt habe, mit dem dritten, dass die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die Klägerinnen die ersten gewesen seien, die ihr Beweismittel mit einem erheblichen Mehrwert im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegt hätten, so dass ihnen eine Ermäßigung der Geldbuße von 50 %, und nicht von 30 % hätte gewährt werden müssen, und viertens, dass die Kommission, indem sie auf den vorliegenden Sachverhalt die Leitlinien von 2006 angewandt habe, gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen habe.
1. Zum ersten Klagegrund: Fehler bei der Berechnung der Geldbuße durch Einbeziehung der von den Klägerinnen auf dem italienischen Markt mit Sanitärkeramik erzielten Umsätze
[31] 31 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die in Rede stehende Zuwiderhandlung, soweit sich diese auf die in einem Zeitraum von 11 Jahren und 7 Monaten (15. März 1993 bis 9. November 2004) auf dem italienischen Markt verkaufte Sanitärkeramik beziehe, rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, erst recht nicht ihre Beteiligung daran. Die Kommission habe sich in Randnr. 1140 des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, die gegen die Unternehmen jeweils zu verhängende Geldbuße ausschließlich nach den individuellen Merkmalen der von dem einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung (betroffenes Gebiet und betroffene Produktuntergruppen) und der tatsächlichen Dauer der Beteiligung zu berechnen. Der Gesamtbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße sei daher um 75 %, also etwa 248 Mio. Euro, herabzusetzen.
[32] 32 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
[33] 33 Folglich ist zu prüfen, ob die Kommission die Beteiligung der Klägerinnen an einer vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004 begangenen Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik auf dem italienischen Markt rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.
a) Rechtsprechung zum Vorliegen und zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV
[34] 34 Was als Erstes die Frage angeht, ob überhaupt ein Kartell vorlag, ist festzustellen, dass nach Art. 101 Abs. 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind.
[35] 35 Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB Holding u. a. /Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 199).
[36] 36 Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich einer Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Gesichtspunkte der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB Holding u. a. /Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 151 bis 157 und 206).
[37] 37 Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 158).
[38] 38 Insofern steht Art. 101 Abs. 1 AEUV jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem ein Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 116 f.).
[39] 39 Ein Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[40] 40 Die Offenlegung sensibler Informationen beseitigt die Ungewissheit über das künftige Verhalten eines Wettbewerbers und beeinflusst damit unmittelbar oder mittelbar die Strategie des Empfängers der Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss also selbständig bestimmen, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben möchte und welche Bedingungen er seiner Kundschaft zu gewähren gedenkt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[41] 41 Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen, doch steht es streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des betroffenen Marktes entsprechen, wenn man die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und die Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang dieses Marktes berücksichtigt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[42] 42 Was als Zweites den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV angeht, ist festzustellen, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nach ständiger Rechtsprechung zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 86).
[43] 43 Bei Anträgen auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird und Geldbußen gegen die Adressaten verhängt werden, prüft der Unionsrichter im Übrigen nur nach, ob der angefochtene Rechtsakt rechtmäßig ist; er darf die Beurteilung der Kommission also nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a. /Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 174).
[44] 44 Die Rolle des Richters, der über eine solche Klage zu entscheiden hat, besteht darin, zu beurteilen, ob die von der Kommission herangezogenen Beweismittel das Vorliegen der zur Last gelegten Zuwiderhandlung hinreichend beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a. /Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 891).
[45] 45 Verbleiben dem Richter Zweifel, so müssen sie dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 265). Das Gericht kann also nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a. /Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 177).
[46] 46 In diesem Fall ist nämlich die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, die sich u. a. aus Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 1) ergibt, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37). Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Hüls/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 149 f., und vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission, C-235/92 P, Slg. 1999, I-4539, Randnrn. 175 f.; EGMR, Urteile Öztürk vom 21. Februar 1984, Serie A Nr. 73, und Lutz vom 25. August 1987, Serie A Nr. 123-A).
[47] 47 Die Kommission muss genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a. /Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 127; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnrn. 43 und 72).
[48] 48 Jedoch muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendigerweise hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil PVC II, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 768 bis 778, insbesondere Randnr. 777, in dieser konkreten Frage vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren bestätigt im Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a. /Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 513 bis 523).
[49] 49 Ferner kann in Anbetracht der Bekanntheit des Verbots wettbewerbswidriger Vereinbarungen von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie Beweisstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen. Die lückenhaften und vereinzelten Beweiselemente, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, müssen jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, die die Rekonstruktion der relevanten Umstände ermöglichen. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a. /Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 55 bis 57; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a. /Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnrn. 64 f.).
[50] 50 Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 72).
[51] 51 Folglich wird das etwaige Fehlen von schriftlichen Beweisen nur im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweiswerts des von der Kommission beigebrachten Bündels von Beweisen relevant. Dagegen kann das betroffene Unternehmen nicht allein seinetwegen die Behauptungen der Kommission durch eine andere Erklärung des Sachverhalts wirksam in Frage stellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).
[52] 52 Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 72).
[53] 53 Die Kommission hat im Übrigen auch die Dauer der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV handelt. Dafür gelten die in den Randnrn. 40 bis 50 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnrn. 95 f.). Soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[54] 54 Die in den Randnrn. 35 bis 53 des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen.
b) Zusammenfassung der Feststellungen, aufgrund derer die Kommission die Klägerinnen im angefochtenen Beschluss wegen ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung in Italien mit einer Sanktion belegt hat
[55] 55 Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission zur Beteiligung der Klägerinnen an einem Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik in Italien drei Hauptfeststellungen getroffen.
[56] 56 Erstens hätten die Klägerinnen, wie sie in ihrem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingeräumt hätten, in Italien seit Anfang der Neunzigerjahre bis 1995 oder 1996 im Rahmen von Federceramica, einem Verband von Sanitärkeramikherstellern, an rechtswidrigen Gesprächen über Sanitärkeramik teilgenommen. Da diese Gespräche aber vor dem von ihr im angefochtenen Beschluss bei den Klägerinnen festgestellten Beginn der Zuwiderhandlung (15. März 1993) geführt worden seien, habe sie sie nur insoweit berücksichtigt, als sie "bezeichnend" seien "für das allgemeine Verhaltensmuster gewisser Hersteller ([Klägerinnen] und [Pozzi Ginori SpA])", die ab dem 15. März 1993 "auch an den wettbewerbswidrigen Praktiken im Rahmen [des produktübergreifenden Verbands] Euroitalia … beteiligt waren" (vgl. Randnr. 409 und Fn. 501 bis 505 des angefochtenen Beschlusses).
[57] 57 Zweitens hätten die Klägerinnen vom 15. März 1993 bis zum 15. Oktober 2004 – den genauen Daten, auf die die Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung in Italien in Bezug auf Sanitärkeramik abgestellt hat – an Treffen teilgenommen, bei denen im Rahmen von Euroitalia Erhöhungen der Preise für Armaturen und Sanitärkeramik koordiniert worden seien. Was speziell Sanitärkeramik angehe, sei über regelmäßige Preiserhöhungen sowie sonstige Preisgestaltungselemente wie Mindestpreise und Rabatte in ähnlicher Weise und auf denselben Treffen gesprochen worden wie bei den Armaturen, wie z. B. den Notizen zu den Euroitalia-Treffen vom 9. Juli 1993, 12. März 1996, 31. Januar 1997, 15. Oktober 1999, 21. Januar 2000 und 14. Februar 2003 zu entnehmen sei (vgl. Randnrn. 411 bis 460, Fn. 506 bis 580 sowie Anhänge 6 und 7 [Daten der Euroitalia- und Michelangelo-Treffen] des angefochtenen Beschlusses).
[58] 58 Drittens hätten die Klägerinnen vom 12. März 1996 bis zum 25. Juli 2003 an Michelangelo-Treffen teilgenommen, bei denen wie bei den Euroitalia-Treffen über die Sanitärkeramikpreise gesprochen worden sei, wie z. B. den Notizen zu den Treffen vom 12. Mai und vom 20. Juli 2000 zu entnehmen sei (vgl. Randnrn. 411 bis 460, Fn. 506 bis 580 sowie Anhänge 6 und 7 [Daten der Euroitalia- und Michelangelo-Treffen] des angefochtenen Beschlusses).
c) Prüfung der von der Kommission zum Nachweis einer in Italien vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004 in Bezug auf Sanitärkeramik begangenen Zuwiderhandlung herangezogenen Beweismittel
[59] 59 Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich in Italien, wie im Verwaltungsverfahren eingeräumt, zwar an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Armaturen beteiligt. Die Kommission könne daraus aber nicht den Schluss ziehen, dass sie sich in diesem Mitgliedstaat auch an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik beteiligt hätten; sie habe keine genügenden Beweise für eine solche Zuwiderhandlung.
[60] 60 Die Kommission hält dem entgegen, das fehlende Bestreiten der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren stelle einen weiteren Beweis für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Italien in Bezug auf Sanitärkeramik dar; im Übrigen habe sie die Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen.
[61] 61 Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerinnen ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik nicht bestritten haben, wie die Kommission behauptet, sodann, ob die von der Kommission beigebrachten Beweise für den Nachweis einer solchen Beteiligung genügen.
Zum Bestreiten der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren des Vorliegens einer Zuwiderhandlung in Italien in Bezug auf Sanitärkeramik vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004
[62] 62 Zunächst ist festzustellen, dass das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission nach der Rechtsprechung zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen, aber nicht die Ausübung des Rechts natürlicher und juristischer Personen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschränken kann (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-6375, Randnr. 90).
[63] 63 Demnach ist zu prüfen, ob die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die sie ihre Argumentation allein stützt, die Auffassung vertreten hat, die Klägerinnen hätten sich in Italien an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik beteiligt, sodann, ob die Klägerinnen diesen Beschwerdepunkten in ihrer Erwiderung auf diese Mitteilung nicht entgegengetreten sind, wie die Kommission geltend macht.
[64] 64 Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 256 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen hat, auf dem italienischen Markt habe zwischen den Herstellern von Badezimmerausstattungen von 1990 bis 2004 ein regelmäßiger Informationsaustausch über Preiserhöhungen stattgefunden. Die in Rede stehenden Unternehmen "kamen in den Gruppierungen Euroitalia und Michelangelo zusammen und sprachen auch in den Sitzungen von Federceramica und Anima über Preise". In Randnr. 257 der Mitteilung der Beschwerdepunkte führt die Kommission hierzu weiter aus, auf den Federceramica-Treffen seien "Preislisten, Informationen über Preiserhöhungen und andere Marktinformationen über den italienischen Sanitärkeramiksektor" ausgetauscht worden. Sie bezieht sich in Fn. 592 der Mitteilung der Beschwerdepunkte insoweit auf den Antrag der Klägerinnen auf Ermäßigung der Geldbuße. Ferner heißt es in Randnr. 260 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Klägerinnen hätten in diesem Antrag geltend gemacht, dass die Federceramica-Treffen 1995 oder 1996 geendet hätten. In den Randnrn. 259 und 261 bis 277 beschreibt die Kommission die Preiserhöhungen, über die bei den Euroitalia- und Michelangelo-Treffen gesprochen wurde.
[65] 65 Nach den Feststellungen in der vorstehenden Randnummer geht aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar klar hervor, dass die Kommission die Auffassung vertreten hat, in Italien habe im Badezimmerausstattungssektor von 1990 bis 2004 ein Kartell bestanden; vom Bestehen eines Kartells speziell in Bezug auf Sanitärkeramik ist aber nur im Zusammenhang mit den wettbewerbswidrigen Gesprächen die Rede, die von 1990 bis 1995 oder 1996 im Rahmen von Federceramica geführt worden sein sollen, wie die Klägerinnen der Kommission in ihrem Antrag gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 mitgeteilt hatten.
[66] 66 Als Zweites machen die Klägerinnen in Randnr. 138 ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich geltend, alle Behauptungen der Kommission in dieser Mitteilung, die sich speziell auf den italienischen Sanitärkeramikmarkt bezögen, beruhten auf ihrem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, und die Kommission könnte ohne diese Angaben insoweit keine Zuwiderhandlung mehr ahnden. Für das betreffende Kartell müsse ihnen daher ein Erlass von Geldbußen gewährt werden.
[67] 67 Außerdem weisen die Klägerinnen in Abschnitt 3. 1. ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, dass alle Behauptungen in dieser Mitteilung zur Koordinierung der Erhöhungen der Preise für Sanitärkeramik Federceramica-Treffen beträfen und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar von einer regelmäßigen Koordinierung der Preiserhöhungen im Rahmen von Euroitalia die Rede sei, dieser Verband aber kein Forum für Gespräche über Sanitärkeramik gewesen sei. In diesem Verband seien sie als einziger Sanitärkeramikhersteller, aber nicht in dieser Eigenschaft vertreten gewesen. Gesprochen worden sei dort über Informationen über Armaturen, über die "Entwicklung" im Sanitärkeramiksektor nur "beiläufig"; der Gegenstand dieser Bemerkungen sei aber nicht wettbewerbswidrig gewesen.
[68] 68 Aus den Ausführungen der Klägerinnen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geht somit eindeutig hervor, dass sie ihre Beteiligung an einem Kartell im Sanitärkeramiksektor in Italien nur in Bezug auf den Austausch von Informationen im Rahmen des Verbands Federceramica von 1990 bis 1995 oder 1996 eingeräumt haben, wie sie der Kommission in ihrem Antrag auf Anwendung der Mitteilung von 2002 selbst mitgeteilt hatten. Außerdem haben sie jede Beteiligung an einem Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik im Rahmen von Euroitalia ausdrücklich bestritten. Ihre Teilnahme an den Michelangelo-Treffen haben die Klägerinnen zwar nicht bestritten, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausführt; in Randnr. 277 der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind indessen nur die Daten und die Teilnehmer der Michelangelo-Treffen angegeben, nicht aber, worüber bei diesen Treffen genau gesprochen worden sein soll, insbesondere nicht, ob über Sanitärkeramik gesprochen wurde.
[69] 69 Nach den Feststellungen in den Randnrn. 64 bis 68 des vorliegenden Urteils haben die Klägerinnen ihre Beteiligung an der in Italien im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004 begangenen Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik entgegen dem Vorbringen der Kommission bestritten. Aus der Erwiderung der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geht nämlich hervor, dass die Klägerinnen zwar ihre Beteiligung an einer im Rahmen von Federceramica von 1990 bis 1995 oder 1996 begangenen Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik zugegeben, die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik – jedenfalls, was Euroitalia betrifft – aber bestritten haben.
[70] 70 Folglich kann die Kommission mit ihrem in Randnr. 60 des vorliegenden Urteils dargestellten Vorbringen, wonach das Gericht nach der in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als "ergänzendes Beweismittel" zu berücksichtigen habe, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren die Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik in Italien nicht bestritten hätten, keinen Erfolg haben.
Zu den im angefochtenen Beschluss zum Nachweis des Vorliegens einer in Italien vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004 in Bezug auf Sanitärkeramik begangenen Zuwiderhandlung herangezogenen Beweismitteln
[71] 71 Die Klägerinnen machen zwei Hauptrügen geltend, um das Vorliegen einer in Italien vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004 in Bezug auf Sanitärkeramik begangenen Zuwiderhandlung zu bestreiten.
[72] 72 Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo geführten Gesprächen ließen nicht auf das Vorliegen eines Kartells schließen. Erstens habe die Kommission nicht nachgewiesen, inwiefern die Klägerinnen den Wettbewerb auf dem Sanitärkeramikmarkt verfälscht hätten, obwohl sie bei Euroitalia stets und bei Michelangelo meistens der einzige Hersteller dieser Produktuntergruppe gewesen seien, der an den Treffen teilgenommen habe. Zweitens seien die bei den Euroitalia- und Michelangelo-Treffen über Sanitärkeramik mitgeteilten Informationen jedenfalls nicht wettbewerbswidriger Art.
[73] 73 Mit ihrer zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission könne sich zum Nachweis der Zuwiderhandlung nicht auf ihre Teilnahme an den Federceramica-Treffen stützen. Erstens verbiete es die Unschuldsvermutung der Kommission, aufgrund ihrer Mitwirkung bei Federceramica anzunehmen, dass sie sich auch sonst, im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo, an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik beteiligt hätten; die Kommission habe sie im angefochtenen Beschluss wegen dieses Verhaltens nämlich formell nicht mit Sanktionen belegt. Zweitens könne sich die Kommission zum Nachweis einer Zuwiderhandlung im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo und bei der Verhängung einer entsprechenden Geldbuße gegen sie nicht auf ihre Teilnahme an den Federceramica-Treffen stützen, wenn sie nicht gegen Art. 23 Buchst. b letzter Satz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen wolle.
[74] 74 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
[75] 75 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus der Zusammenfassung ihrer Feststellungen im angefochtenen Beschluss (vgl. oben, Randnrn. 55 bis 58) ergibt, aufgrund der Teilnahme der Klägerinnen an den Euroitalia- und Michelangelo-Treffen, und nicht an den Federceramica-Treffen, angenommen hat, dass sie sich an einer Zuwiderhandlung in Italien in Bezug auf Sanitärkeramik beteiligt hätten. Außerdem ist unstreitig, dass die Klägerinnen im Rahmen von Euroitalia vom 15. März 1993 bis zumindest 2001 das einzige Unternehmen waren, das sowohl Armaturen als auch Sanitärkeramik herstellte, während es sich bei den acht anderen Teilnehmern der Euroitalia-Treffen um reine Armaturhersteller handelte (vgl. Tabelle in Anhang 6 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen nahmen die Klägerinnen im Rahmen von Michelangelo, deren Treffen zwischen dem 12. März 1996 und dem 25. Juli 2003 stattfanden, nur an sieben Treffen teil, an denen ein weiterer Sanitärkeramikhersteller, Pozzi Ginori, teilnahm, nämlich zwischen dem 8. Juli 1998 und dem 9. März 2001 (vgl. Tabelle in Anhang 7 des angefochtenen Beschlusses).
[76] 76 Demnach ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerinnen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen haben, obwohl sie im Rahmen von Euroitalia vom 15. März 1993 bis zumindest 2001 (d. h. bis zum Erwerb von Grohe durch Sanitec Europe Oy [im Folgenden: Sanitec], der Anteilseignerin von Pozzi Ginori) bei allen Treffen und im Rahmen von Michelangelo bei den Treffen zwischen dem 12. März 1996 und dem 8. Juli 1998 und zwischen dem 9. März 2001 und dem 25. Juli 2003 von den Teilnehmern der einzige Sanitärkeramikhersteller waren. Sodann ist zu prüfen, ob die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik in Anbetracht der sieben Michelangelo-Treffen zwischen dem 8. Juli 1998 und dem 9. März 2001, an denen neben den Klägerinnen ein weiterer Sanitärkeramikhersteller, Pozzi Ginori, teilnahm, und der 14 Euroitalia-Treffen zwischen dem 9. März 2001 und dem 15. Oktober 2004, an denen neben den Klägerinnen auch Grohe, die Sanitec gehörte, teilnahm, hinreichend nachgewiesen hat.
- Zum Beweis des Vorliegens eines Kartells im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo in Bezug auf Sanitärkeramik, was die Treffen angeht, bei denen die Klägerinnen als einziger Sanitärkeramikhersteller anwesend waren
[77] 77 Es ist zu prüfen, ob die Kommission zu Recht angenommen hat, dass sich die Klägerinnen im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo in den Zeiträumen, in denen sie bei den Treffen dieser Verbände unter lauter Armaturenherstellern als einziger Sanitärkeramikhersteller anwesend waren, an einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, die eine Verfälschung des italienischen Sanitärkeramikmarkts bezweckte oder bewirkte, beteiligt haben.
[78] 78 Nach der in den Randnrn. 35 bis 41 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung hat die Weitergabe sensibler Geschäftsinformationen, z. B. über geplante Preiserhöhungen, an einen oder mehrere Wettbewerber insofern eine wettbewerbswidrige Wirkung, als dadurch die Selbständigkeit des Verhaltens der in Rede stehenden Unternehmen auf dem Markt verändert wird. Sind solche Verhaltensweisen unter Wettbewerbern unter Berücksichtigung ihres jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu führen, braucht die Kommission die wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den in Rede stehenden Markt nicht nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, Slg. 2009, I-4529, Randnr. 31).
[79] 79 Bei einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, bei der die Unternehmen sensible Geschäftsinformationen über ein Produkt austauschen, das auf einem Markt in Verkehr gebracht wird, auf dem sie nicht Wettbewerber sind, kann hingegen nicht vermutet werden, dass sie einen wettbewerbswidrigen Zweck oder eine wettbewerbswidrige Wirkung auf diesen Markt hätte. Eine Verhaltensweise, bei der ein auf zwei verschiedenen Produktmärkten tätiges Unternehmen seinen auf einem dieser Märkte tätigen Wettbewerbern sensible Geschäftsinformationen über den anderen Markt mitteilt, auf dem diese nicht tätig sind, ist im Prinzip nämlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf diesem zweiten Markt zu beeinflussen.
[80] 80 Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss, in Beantwortung der Stellungnahmen der Klägerinnen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, ihre Feststellung, im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo habe ein Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik vorgelegen, obwohl die Klägerinnen von den Teilnehmern an den Treffen dieser Verbände das einzige Unternehmen waren, das auf dem Sanitärkeramiksektor tätig war, mit zwei Gründen gerechtfertigt.
[81] 81 Erstens stellt die Kommission in Fn. 585 des angefochtenen Beschlusses fest, bei den von den Klägerinnen mitgeteilten Informationen über Sanitärkeramik handele es sich um sensible Geschäftsinformationen, da sie Preiserhöhungen und sonstige Preisgestaltungselemente wie Mindestpreise und Rabatte beträfen. Diese Informationen seien zudem "in ähnlicher Weise und in völliger Übereinstimmung mit den entsprechenden Verweisen im Zusammenhang mit Armaturen, die auf denselben Treffen stattfanden", ausgetauscht worden. Somit bestehe kein Grund für eine "Unterscheidung" zwischen Armaturen und Sanitärkeramik "entsprechend dem Ziel, das von dem Unternehmen bei der Mitteilung solcher Informationen verfolgt wurde (insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführlichkeit und des Gesamtkontextes der Diskussionen auf diesen Treffen)". In Fn. 1775 des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission hierzu weiter aus, dass in Anbetracht der Ausführlichkeit und des Kontextes der Diskussionen "… kein Zweifel an der wettbewerbswidrigen Zielsetzung [der Klägerinnen] [besteht]".
[82] 82 Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Sanitärkeramikmarkt bezweckt oder bewirkt hätten.
[83] 83 Die Kommission hat nämlich nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall durch die Weitergabe sensibler Geschäftsinformationen an die Armaturenhersteller der Wettbewerb auf dem Sanitärkeramikmarkt hätte beeinträchtigt werden können.
[84] 84 Auch die Feststellung, die Art der innerhalb von Euroitalia mitgeteilten Informationen und die Art und Weise, wie sie ausgetauscht worden seien, seien bei Armaturen und Sanitärkeramik ähnlich gewesen, ist kein Beweis dafür, dass der Wettbewerb auf dem Sanitärkeramikmarkt durch die Weitergabe von Informationen über die Sanitärkeramikpreise an die Armaturenhersteller verfälscht worden wäre. Insoweit ist hervorzuheben, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht nachweist, dass die Armaturenhersteller die erhaltenen Informationen an die Wettbewerber der Klägerinnen auf dem Sanitärkeramikmarkt weitergegeben hätten, so dass eine Wirkung auf den Wettbewerb auf diesem Markt hätte vermutet werden können oder festgestellt worden wäre.
[85] 85 Zweitens stellt die Kommission in Fn. 585 des angefochtenen Beschlusses, wenn auch nur nebenbei, fest, dass die Mitteilung der Erhöhungen der Preise für Sanitärkeramik durch die Klägerinnen im Rahmen von Euroitalia "angesichts der Führungsposition des Unternehmens in diesem Marktsegment in Italien (mit weitaus größeren Anteilen als seine nächsten Wettbewerber) und seines Interesses an der Gewährleistung eines informierten und integrierten Preisgestaltungsansatzes im Hinblick auf seine Produkte (sowohl Keramik als auch Armaturen) keineswegs außergewöhnlich ist".
[86] 86 Hierzu ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Klägerinnen auf dem Sanitärkeramikmarkt einen erheblichen Marktanteil gehabt hätten, nichts daran ändert, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen hat, dass die Weitergabe sensibler Geschäftsinformationen über Sanitärkeramik an die Armaturenhersteller geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb auf dem letztgenannten Markt zu beeinträchtigen.
[87] 87 Selbst wenn die Klägerinnen, wie die Kommission festgestellt hat, tatsächlich ein Interesse an einem "informierten und integrierten Preisgestaltungsansatz" für alle von ihnen vertriebenen Sanitärkeramikprodukte und Armaturen gehabt haben sollten, bewiese dies noch nicht, dass eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Sanitärkeramikmarkt vorgelegen hätte. Dass die Klägerinnen im Rahmen von Euroitalia die auf dem Sanitärkeramikmarkt geplante Preiserhöhung angekündigt haben, mag beweisen, dass die Badezimmerausstattungshersteller ein Interesse an der Abstimmung ihrer Verhaltensweisen hatten; die Kommission hat aber nicht nachgewiesen, dass eine solche Verhaltensweise der Klägerinnen eine Verringerung oder Beseitigung des Grades der Ungewissheit über das Marktgeschehen des Sanitärkeramikmarkts bezweckt oder bewirkt hätte.
[88] 88 Indem sie festgestellt hat, die Klägerinnen hätten sich in Italien im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo in dem gesamten Zeitraum, in dem sie in diesen Verbänden von den anwesenden Unternehmen der einzige Sanitärkeramikhersteller gewesen seien, an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik beteiligt, hat die Kommission folglich einen Beurteilungsfehler begangen.
[89] 89 Die Feststellung in der vorstehenden Randnummer wird durch die sechs Argumente, die die Kommission vorbringt, nicht entkräftet.
[90] 90 Erstens hat die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts darauf hingewiesen, es sei für die Feststellung der Beteiligung der Klägerinnen an einer Zuwiderhandlung unerheblich, dass diese im Rahmen von Euroitalia der einzige Sanitärkeramikhersteller gewesen seien; die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen seien nämlich Bestandteil einer einheitlichen Zuwiderhandlung gewesen. Sie nimmt Bezug auf die Randnrn. 845 und 846 des angefochtenen Beschlusses, wonach die drei Produktuntergruppen "komplementär" seien, was von den Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nicht bestritten worden sei. Außerdem hätten die Hersteller, was die Preiserhöhungen angehe, alle ein Interesse an einem einheitlichen Auftreten nach außen gehabt.
[91] 91 Gewiss legten die Klägerinnen, indem sie den Armaturenherstellern sensible Geschäftsinformationen über Sanitärkeramik in Italien mitteilten, eine Verhaltensweise an den Tag, die aus den von der Kommission genannten Gründen (vgl. oben, Randnr. 87) geeignet war, das Kartell auf dem Armaturenmarkt zu festigen. Eine solche Verhaltensweise beweist aber noch nicht, dass sich die Bedingungen auf dem Sanitärkeramikmarkt dadurch hätten ändern können.
[92] 92 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf Fragen des Gerichts vorgebracht, sie habe nicht für jedes einzelne Verbandstreffen eine Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen brauchen, da die Sanitärkeramik eine der Produktuntergruppen gewesen sei, auf die sich die einheitliche Zuwiderhandlung erstreckt habe; hierzu ist festzustellen, dass die Kommission das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung gleichwohl für jede der drei Produktuntergruppen, auf die sich die genannte Zuwiderhandlung erstreckte, nachweisen musste. Zwar liegt bei Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die sich auf verschiedene Güter, Dienste oder Gebiete beziehen, sich aber in einen Gesamtplan einfügen, der von den Unternehmen zur Verwirklichung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels bewusst umgesetzt wird, eine einheitliche Zuwiderhandlung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a. /Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 258 und 260, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 482); die Feststellung, dass eine solche Zuwiderhandlung vorliegt, ändert aber nichts daran, dass für jeden Produktmarkt, auf den sie sich bezieht, eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen muss.
[93] 93 Zweitens ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, die Beweismittel zum Kartell in Deutschland zeigten, dass die Armaturenhersteller in Italien "die Zuwiderhandlung in Bezug auf die Sanitärkeramik berücksichtigten" und dass bei den Michelangelo-Treffen viele Hersteller zusammengekommen seien, die nicht auf dem Sanitärkeramikmarkt tätig gewesen seien. Die Feststellung in Randnr. 87 des vorliegenden Urteils, dass die Verhaltensweise der Klägerinnen, den Armaturenherstellern die Erhöhungen der Preise ihrer Sanitärkeramik mitzuteilen, in Wirklichkeit zum guten Funktionieren des Kartells in Bezug auf Armaturen beitrug, wird durch dieses Vorbringen der Kommission nicht entkräftet, sondern bestätigt. Jedenfalls erlaubt dieses Vorbringen nicht die Feststellung, dass auf dem Sanitärkeramikmarkt eine Verzerrung des Wettbewerbs vorgelegen hätte.
[94] 94 Drittens geht das Vorbringen der Kommission ins Leere, die Klägerinnen seien eine Erklärung dafür schuldig geblieben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen, wenn nicht dem Vorliegen eines Kartells, sie im Rahmen von Euroitalia sensible Geschäftsinformationen über Sanitärkeramik mitgeteilt hätten, wenn die Offenlegung dieser Informationen belanglos gewesen sei. Mangels objektiver Umstände, die die Feststellung des wettbewerbswidrigen Ziels oder der wettbewerbswidrigen Wirkung der in Rede stehenden Verhaltensweisen auf dem genannten Markt ermöglichen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Kartells in Bezug auf Sanitärkeramik zu beweisen. Außerdem obliegt der Kommission nach der in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung der Nachweis, dass die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV erfüllt sind, den sie im vorliegenden Fall nicht erbracht hat.
[95] 95 Viertens ist das Vorbringen der Kommission als ins Leere gehend zurückzuweisen, die Klägerinnen hätten am 5. Juli 1993, wie aus Randnr. 410 und Fn. 502 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, wo auf das Protokoll des Federceramica-Treffens mit dem Titel "386/93 PGM/ed" verwiesen werde, im Rahmen dieses Verbands über die Erhöhungen der Preise für Sanitärkeramik gesprochen, bevor sie diese einige Tage später bei dem Euroitalia-Treffen erwähnt hätten. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wenn die Klägerinnen im Rahmen von Federceramica einige Tage vor einem Euroitalia-Treffen mit ihren Wettbewerbern über Preise gesprochen haben, dies die Feststellung ermöglicht, dass im Rahmen von Federceramica ein Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik vorlag, nicht aber, dass im Rahmen von Euroitalia rechtswidrige Gespräche geführt worden wären. Jedenfalls gehen die Beweise für rechtswidrige Verhaltensweisen in Bezug auf Federceramica, "über den [vom angefochtenen] Beschluss betroffenen Zeitraum hinaus (1993—2004)", wie die Kommission in Randnr. 409 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat. Auch wenn diese Beweise "bezeichnend für das allgemeine Verhaltensmuster gewisser Hersteller" von 1990 bis 1993 sind, wie die Kommission in dieser Randnummer auch festgestellt hat, genügen sie nicht für den Nachweis, dass bei späteren Euroitalia-Treffen, bei denen die Klägerinnen der einzige Sanitärkeramikhersteller waren, eine Zuwiderhandlung vorgelegen hätte.
[96] 96 Folglich kann die Kommission ihre Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik in Italien nicht darauf stützen, dass im Rahmen von Federceramica rechtswidrige Gespräche geführt wurden.
[97] 97 Die Urteile des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission (T-240/07, Slg. II-3355, Randnr. 212), vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 381 f., und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51), auf die sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung berufen hat, können die Feststellung in der vorstehenden Randnummer nicht entkräften. In keinem dieser Urteile hat das Gericht nämlich die Auffassung vertreten, dass die Kommission den Beweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung im Rahmen eines bestimmten Verbands in einem bestimmten Zeitraum durch den Beweis wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Rahmen eines anderen Verbands in einem früheren Zeitraum ersetzen könnte, den die Kommission überdies ausdrücklich von der Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung ausgeschlossen hat.
[98] 98 Fünftens macht die Kommission geltend, sie brauche nicht nachzuweisen, dass von den Wettbewerbern rechtswidrige Gespräche geführt worden seien. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission (T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 53), nämlich festgestellt, dass ein Unternehmen bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht bereits deshalb von seiner Verantwortlichkeit befreit sei, weil es auf dem relevanten Markt nicht tätig gewesen sei.
[99] 99 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 53 des genannten Urteils entschieden hat, dass ein Unternehmen gegen das in Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgesehene Verbot verstoßen kann, wenn sein mit dem anderer Unternehmen koordiniertes Verhalten die Einschränkung des Wettbewerbs auf einem bestimmten relevanten Markt innerhalb des Binnenmarkts bezweckt, ohne dass dies unbedingt voraussetzen würde, dass es selbst auf diesem relevanten Markt tätig ist. Nach dem vom Gericht in diesem Urteil aufgestellten Grundsatz hätte die Kommission feststellen können, dass die Verhaltensweise der Klägerinnen, den Armaturenherstellern ihre geplanten Preiserhöhungen anzukündigen, das Funktionieren des Kartells auf dem Armaturenmarkt erleichterte, auch wenn die Klägerinnen auf diesem Markt nicht tätig waren. Hingegen ändert dieser Grundsatz nichts an der Feststellung in Randnr. 82 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Verhaltensweise der Klägerinnen, Unternehmen, die auf dem Sanitärkeramikmarkt keine Wettbewerber waren, Preise anzukündigen, eine Verfälschung des Wettbewerbs auf diesem Markt bezweckt oder bewirkt hätte.
[100] 100 Sechstens macht die Kommission geltend, indem sie sensible Geschäftsinformationen über Sanitärkeramik offengelegt, nämlich angekündigt hätten, dass die Preise für Sanitärkeramik in Italien ebenfalls steigen würden, hätten die Klägerinnen die Armaturenhersteller beruhigt. Nach dem Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Comap/Kommission (T-377/06, Slg. 2011, II-1115, Randnr. 70), müsse ein Austausch sensibler Geschäftsinformationen nicht gegenseitig sein, um gegen den Grundsatz des autonomen Marktverhaltens zu verstoßen.
[101] 101 Dass die Kommission bei einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen zwei miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen zur Feststellung eines Kartells nicht nachzuweisen braucht, dass der Austausch gegenseitig war, ermöglicht aber nicht die Feststellung, dass der Austausch solcher Informationen unter Nichtwettbewerbern geeignet wäre, eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Sanitärkeramikmarkt zu bewirken.
[102] 102 Die Kommission hat mithin zu Unrecht festgestellt, dass in Italien im Rahmen von Euroitalia während des gesamten Zeitraums vom 15. März 1993 bis 2001 und im Rahmen von Michelangelo im Zeitraum vom 8. Juli 1998 bis zum 9. März 2001 ein Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik vorgelegen habe.
[103] 103 Der entsprechenden Rüge der Klägerinnen ist folglich stattzugeben.
- Zum Nachweis des Vorliegens eines Kartells in Bezug auf Sanitärkeramik im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo, was die Treffen angeht, bei denen außer den Klägerinnen noch weitere Sanitärkeramikhersteller anwesend waren
[104] 104 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, bei allen Euroitalia-Treffen und den meisten Michelangelo-Treffen seien sie als einziger Sanitärkeramikhersteller anwesend gewesen. In ihrer Erwiderung entgegnen sie auf das Vorbringen der Kommission, im angefochtenen Beschluss sei keine Rede davon, dass an den Euroitalia-Treffen weitere Sanitärkeramikhersteller teilgenommen hätten. Erst ab März 2000 und bis März 2001 habe ein weiterer Sanitärkeramikhersteller, Pozzi Ginori, zusammen mit ihnen an den Michelangelo-Treffen teilgenommen.
[105] 105 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Die Klägerinnen seien im Rahmen von Euroitalia nicht der einzige Sanitärkeramikhersteller gewesen. Der Entscheidung IV/M. 2397 – BC Funds/Sanitec (ABl. 2001, C 207, S. 9) zufolge sei der Armaturhersteller Grohe im Jahr 2001 von Sanitec erworben worden, die auch Anteilseignerin des Sanitärkeramikherstellers Pozzi Ginori gewesen sei. Grohe habe somit zu Sanitec gehört, einem Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, das sowohl Sanitärkeramik als auch Armaturen hergestellt habe und Mitglied von Euroitalia gewesen sei. Im Übrigen habe Pozzi Ginori, die ebenfalls zu Sanitec gehört habe, im Rahmen von Michelangelo an den Treffen zwischen dem 8. Juli 1998 und dem 9. März 2001 teilgenommen, bei denen die Klägerinnen anwesend gewesen seien.
[106] 106 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kommission als Erstes wegen der Anwesenheit von Grohe im Rahmen von Euroitalia und als Zweites wegen derjenigen von Pozzi Ginori im Rahmen von Michelangelo rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ein Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik vorlag.
[107] 107 Als Erstes ist vor der Prüfung der Frage, ob die Kommission, wie die Klägerinnen behaupten, rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass im Rahmen von Euroitalia ein Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik vorlag, zu prüfen, ob die Kommission insoweit, wie die Klägerinnen in Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission ebenfalls geltend machen, ihrer Begründungspflicht gemäß Art. 293 AEUV nicht nachgekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Entscheidung nämlich in der Entscheidung selbst enthalten sein und können nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1992, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, T-61/89, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131, vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission, T-295/94, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und vom 15. September 1998, European Night Services u. a. /Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95). Folglich muss eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein, und ihre Begründung darf nicht erst später, wenn die fragliche Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[108] 108 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission, wie die Klägerinnen geltend machen, weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass Grohe zusammen mit Sanitec zu einem einheitlichen Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts gehört hätte oder dass die von den Klägerinnen im Rahmen von Euroitalia mitgeteilten sensiblen Geschäftsinformationen über Sanitärkeramik nicht nur an Armaturenhersteller, sondern auch an zumindest einen weiteren Sanitärkeramikhersteller gerichtet gewesen wären. Die beiden Gründe, die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführt werden (vgl. oben, Randnrn. 81 und 85), haben nämlich nichts mit der Tatsache zu tun, dass zumindest ein weiterer Teilnehmer von Euroitalia zu einem Konzern gehörte, der ein Wettbewerber der Klägerinnen auf dem Sanitärkeramikmarkt war.
[109] 109 Die Kommission kann die im angefochtenen Beschluss gegebene Begründung im Rahmen ihrer Schriftsätze also nicht rechtswirksam durch eine andere ersetzen, um ihre Schlussfolgerung zu stützen, wonach sich die Klägerinnen im Rahmen von Euroitalia an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik beteiligt haben.
[110] 110 Sie macht insoweit geltend, nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 145), könne sie sich auf die zwischen Sanitex und Grohe bestehenden Verbindungen berufen, um dem Vorbringen der Klägerinnen vor dem Gericht zum Bestreiten des Vorliegens einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik entgegenzutreten. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht stichhaltig. In Randnr. 145 des genannten Urteils hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, in ihren Entscheidungen alle Gründe darzulegen, auf die sie sich in der Folgezeit berufen könnte, um den gegen ihre Maßnahmen geltend gemachten Rügen entgegenzutreten. Die Tatsache, dass die Kommission in ihren Beschlüssen nicht alle Argumente vorhersehen kann, die ihr ein Unternehmen entgegenhalten könnte, bedeutet aber nicht, dass sie die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe deshalb entgegen der in Randnr. 107 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung in ihren Schriftsätzen im Verfahren vor dem Gericht durch neue ersetzen könnte.
[111] 111 Aus demselben Grund kann die Kommission auch nicht erstmals im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht geltend machen, dass rechtswidrige bilaterale Kontakte zwischen den Klägerinnen und Grohe bestanden hätten, um ihre Behauptung zu stützen, zwischen Wettbewerbern seien rechtswidrige Gespräche geführt worden.
[112] 112 Der angefochtene Beschluss leidet mithin unter einem Begründungsmangel. Anhand der Begründung, so wie sie im angefochtenen Beschluss enthalten ist, konnten die Klägerinnen nämlich nicht nachvollziehen, warum die Kommission angenommen hat, dass die im Rahmen von Euroitalia geführten Gespräche über die Umsätze mit Sanitärkeramik in Italien geeignet waren, den Wettbewerb auf diesem Markt zu verfälschen. Die Klägerinnen waren nicht in der Lage, ihre entsprechenden Rechte gebührend wahrzunehmen. Über die Rüge der Klägerinnen, die Kommission habe entsprechende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, braucht daher nicht entschieden zu werden.
[113] 113 Als Zweites ist, was die Michelangelo-Treffen angeht, unstreitig, dass Pozzi Ginori außer den Klägerinnen der einzige Sanitärkeramikhersteller war, der diesem Verband angehörte, und dass die Klägerinnen, wie aus Anhang 7 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nur an sieben Treffen teilnahmen, bei denen auch Pozzi Ginori anwesend war, nämlich am 8. Juli 1998, 14. Mai 1999, 16. März, 12. Mai, 20. Juli und 26. Oktober 2000 sowie 9. März 2001. Die Kommission konnte daher einen Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit diesen Michelangelo-Treffen nur für diesen Zeitraum, in dem diese beiden Unternehmen an diesen Treffen teilnahmen, annehmen. Die Kommission hat nämlich weder im angefochtenen Beschluss angegeben noch in ihren Schriftsätzen vorgebracht, dass die in Rede stehenden Informationen außerhalb der Michelangelo-Treffen ausgetauscht worden wären oder dass die Klägerinnen die genannten Informationen gar außerhalb des Rahmens der Michelangelo-Treffen unmittelbar an Pozzi Ginori weitergegeben hätten.
[114] 114 Daher ist zu prüfen, ob die von der Kommission beigebrachten Beweismittel allein in Bezug auf die Treffen vom 8. Juli 1998, 14. Mai 1999, 16. März, 12. Mai, 20. Juli und 26. Oktober 2000 und 9. März 2001 für den Beweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung und der Beteiligung der Klägerinnen daran genügen.
[115] 115 Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nur hinsichtlich der beiden Treffen vom 16. März und 12. Mai 2000 (vgl. Randnr. 439 des angefochtenen Beschlusses) und dem vom 20. Juli 2000 (vgl. Randnr. 441 des angefochtenen Beschlusses) speziell auf die Verbreitung sensibler Geschäftsinformationen über Sanitärkeramik durch die Klägerinnen hinweist. Hingegen ist bezüglich der vier anderen Treffen, nämlich vom 8. Juli 1998 (vgl. Randnr. 430 des angefochtenen Beschlusses), 14. Mai 1999 (vgl. Randnr. 435 des angefochtenen Beschlusses), 26. Oktober 2000 (vgl. Randnr. 442 des angefochtenen Beschlusses) und 9. März 2001 (vgl. Randnr. 445 des angefochtenen Beschlusses), von rechtswidrigen Gesprächen speziell über Sanitärkeramik keine Rede.
[116] 116 Zweitens ist, was zunächst die beiden Treffen vom 8. Juli 1998 und 14. Mai 1999 angeht, festzustellen, dass weder in den Randnrn. 430 und 435 des angefochtenen Beschlusses noch in den Schriftsätzen der Kommission davon die Rede ist, dass die Klägerinnen bei diesen beiden Treffen ihre geplanten Erhöhungen der Preise für Sanitärkeramik angekündigt hätten. Aus den in den Fn. 531 und 536 des angefochtenen Beschlusses genannten, von der Kommission auf prozessleitende Maßnahmen des Gerichts hin vorgelegten Dokumenten über die beiden genannten Treffen geht allerdings hervor, dass bei diesen nur über die geplanten Preiserhöhungen gesprochen wurde, die von Hansa Metallwerke angekündigt wurden, die keine Sanitärkeramik herstellt.
[117] 117 Außerdem ist zum Treffen vom 16. März 2000 festzustellen, dass dem von Grohe erstellten Protokoll dieses Treffens, anders als die Kommission in Randnr. 439 des angefochtenen Beschlusses suggeriert, nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerinnen sensible Geschäftsinformationen über Sanitärkeramik ausgetauscht hätten. Es ist dort nämlich lediglich von einer Erhöhung des Umsatzes der Klägerinnen von etwa 12 % die Rede, ohne dass angegeben würde, ob sie Armaturen, Sanitärkeramik oder beides betrifft. Aus einem Vergleich mit sämtlichen anderen Protokollen von Treffen, in denen stets ausdrücklich präzisiert wird, dass die ausgetauschten Informationen Sanitärkeramik, und nicht Armaturen, beträfen, lässt sich schließen, dass das Protokoll des Treffens vom 16. März 2000 nicht beweist, dass die Gespräche Sanitärkeramik betroffen hätten.
[118] 118 Hinsichtlich der drei Treffen vom 12. Mai, 20. Juli und 26. Oktober 2000 ist sodann in Einklang mit den Feststellungen der Kommission in den Randnrn. 439 bis 442 und 445 des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Klägerinnen dabei sensible Geschäftsinformationen speziell über Sanitärkeramik austauschten, wie aus den von Grohe erstellten Protokollen ersichtlich ist.
[119] 119 Den in der vorstehenden Randnummer genannten Protokollen zufolge informierten die Klägerinnen beim Treffen vom 16. März 2000 die Teilnehmer der Michelangelo-Treffen, darunter ihre Wettbewerberin Pozzi Ginori, nämlich über eine Preiserhöhung um 3 % auf dem Sanitärkeramikmarkt. Diese Ankündigung der Preiserhöhung wurde beim Treffen vom 20. Juli 2000 insoweit bestätigt, als wiederholt wurde, dass die Erhöhung ab dem 1. September oder zumindest ab Jahresende gelten solle. Weiter geht aus dem Protokoll über dieses letztgenannte Treffen hervor, dass Pozzi Ginori ankündigte, die Erhöhung ihrer Katalogpreise für Sanitärkeramik um 4 % oder 5 % werde ab der Messe Cersaie veröffentlicht und solle ab dem 1. Januar 2001 gelten. Schließlich bestätigen die Protokolle von Grohe betreffend das Treffen vom 26. Oktober 2000, dass die Klägerinnen die anderen Teilnehmer, einschließlich Pozzi Ginori, über die Erhöhung ihrer Preise für Sanitärkeramik um 3 % informierten. Aus den genannten Dokumenten geht zwar nicht klar hervor, ob die Erhöhung bereits durchgeführt wurde oder ab dem 1. Januar 2001 gelten würde; darauf kommt es bei der Feststellung, dass die in Rede stehende Erhöhung geplante Preiserhöhungen betraf, aber nicht an.
[120] 120 Was schließlich das Treffen vom 9. März 2001 angeht, so tauschten die bei diesem Treffen anwesenden Unternehmen nicht die prozentuale Erhöhung ihrer Preise, sondern die prozentuale Steigerung ihrer Umsätze im Februar 2001 aus, wie aus dem Protokoll von Grohe ersichtlich ist und die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts bestätigt hat. Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss aber nicht festgestellt, dass der Austausch solcher Informationen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellte. Wie aus Randnr. 492 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat die Kommission eine Zuwiderhandlung in Italien nur wegen des Vorliegens einer Koordinierung von Preiserhöhungen festgestellt.
[121] 121 Somit ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 492 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, dass der Austausch von Informationen bei den drei Treffen vom 12. Mai, 20. Juli und 26. Oktober 2000, nämlich die Ankündigung einer geplanten Erhöhung der Preise um 3 % bei den Klägerinnen und um 4, 5 % bei Pozzi Ginori, eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt. Soweit sie hingegen festgestellt hat, dass die Gespräche, die bei den anderen Michelangelo-Treffen geführt wurden, bei denen die Klägerinnen zusammen mit Pozzi Ginori anwesend waren, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellten, ist ihr ein Beurteilungsfehler unterlaufen.
[122] 122 Die Argumente, die die Klägerinnen im Übrigen vorbringen, um nachzuweisen, dass die in Randnr. 118 des vorliegenden Urteils genannten Treffen nicht die Feststellung ermöglichten, dass eine Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik vorlag, sind als unbegründet zurückzuweisen.
[123] 123 Zunächst kann der von den Klägerinnen vorgenommenen Auslegung der Protokolle von Grohe über das Treffen vom 12. Mai 2000 dahin, dass es sich bei der Erhöhung der Preise für Sanitärkeramik um 3 % um eine vergangene, im November 1999 beschlossene, und damit wettbewerbsrechtlich irrelevante Preiserhöhung gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Wie aus den Protokollen der folgenden Treffen vom 20. Juli und 26. Oktober 2000 hervorgeht, betraf die genannte Erhöhung nämlich die künftigen Verkäufe von Sanitärkeramik ab dem 1. September 2000 oder dem 1. Januar 2001. Solche Informationen über geplante Preiserhöhungen waren daher geeignet, das Verhalten der Wettbewerber zu beeinflussen und eine Wettbewerbsverzerrung zu bewirken.
[124] 124 Ferner ändert das Vorbringen der Klägerinnen, aus den Protokollen der Treffen vom 20. Juli und 26. Oktober 2000 sei nicht ersichtlich, dass es zwischen den Teilnehmern Gespräche gegeben hätte, nachdem sie diese über ihre geplanten Preiserhöhungen informiert gehabt habe, nichts daran, dass bereits die Mitteilung solcher sensiblen Geschäftsinformationen eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise darstellt. Nach der in den Randnrn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung stellt nämlich bereits die Offenlegung sensibler Geschäftsinformationen gegenüber Wettbewerbern eine verbotene Verhaltensweise dar, weil sie die Ungewissheit über das künftige Verhalten eines Wettbewerbers beseitigt und damit unmittelbar oder mittelbar die Strategie des Empfängers der Informationen beeinflusst. Deshalb brauchte die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen auch nicht die etwaigen Auswirkungen des genannten Informationsaustauschs auf die Preispolitik der Klägerinnen und von Pozzi Ginori im Hinblick auf die spezifischen Bedingungen des Marktes darzutun.
[125] 125 Somit ist festzustellen, dass die Kommission nur hinsichtlich der Michelangelo-Treffen vom 12. Mai, 20. Juli und 26. Oktober 2000 ein Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik in Italien nachweisen konnte.
[126] 126 Zur Bestimmung der genauen Dauer dieses Kartells ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 1140 des angefochtenen Beschlusses zum jeweiligen Anfangsdatum der einzelnen Kartelle in Bezug auf die verschiedenen Produkte und Gebiete festgestellt hat, dass auf das Datum des ersten Treffens abzustellen sei, für das ein unumstößlicher Beweis für eine Diskussion über geplante Preiserhöhungen und die Teilnahme des betreffenden Unternehmens daran vorliege. Beim Enddatum hat die Kommission bei den Zuwiderhandlungen in den verschiedenen Gebieten in fast allen Fällen auf das Datum ihrer unangekündigten Nachprüfungen abgestellt (vgl. Randnr. 1170 des angefochtenen Beschlusses); bei Pozzi Ginori hat sie jedoch angenommen, dass sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik in Italien am Tag ihrer letzten Teilnahme an einem Michelangelo-Treffen beendet habe (vgl. Randnr. 1172 des angefochtenen Beschlusses).
[127] 127 Aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber Pozzi Ginori ist daher festzustellen, dass sich die Klägerinnen in Italien an dem Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik elf Monate lang beteiligt haben, nämlich vom 12. Mai 2000, dem Datum des ersten Treffens, für das die Kommission über Beweise für ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung im Rahmen von Michelangelo verfügt, bis zum 9. März 2001, dem Tag des letzten Michelangelo-Treffens, an dem sie teilnahmen. Die wettbewerbswidrigen Wirkungen des Treffens vom 26. Oktober 2000 haben nämlich zumindest bis zum Treffen vom 9. März 2001 fortgedauert.
[128] 128 Dem ersten Klagegrund ist daher insoweit stattzugeben, als die Kommission festgestellt hat, dass sich die Klägerinnen in Italien im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo vom 15. März 1993 bis zum 9. November 2004 an einem Kartell in Bezug auf Sanitärkeramik beteiligt haben. Die Kommission hat die Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung nämlich nur für den Zeitraum vom 12. Mai 2000 bis zum 9. März 2001 im Rahmen von Michelangelo rechtlich hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
[129] 129 Da der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerinnen beteiligt haben, ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, ist Art. 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses somit teilweise für nichtig zu erklären.
[130] 130 Die etwaigen Folgen, die sich daraus für die Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße ergeben, werden vom Gericht in den Randnrn. 186 bis 193 des vorliegenden Urteils im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geprüft werden.
2. Zum zweiten Klagegrund: Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass den Klägerinnen hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Belgien und Frankreich ein teilweiser Erlass der Geldbuße gewährt wurde, bei der Berechnung der Geldbuße
[131] 131 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt, dass sie ihnen für die Zuwiderhandlungen, an denen sie sich in Belgien und Frankreich beteiligt hätten, gemäß Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen teilweisen Erlass von Geldbußen gewährt habe. Dieser teilweise Erlass von Geldbußen hätte am Ende der Berechnung der Geldbuße, d. h. nach Ermäßigung der Geldbuße um 30 %, angewandt werden müssen, und nicht vor Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes.
[132] 132 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
[133] 133 Nach Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lässt die Kommission, falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.
[134] 134 Die Auslegung des Zwecks einer Bestimmung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hat im Einklang mit der dieser Mitteilung eigenen Logik zu erfolgen. Aus diesem Blickwinkel ist Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der genannten Mitteilung dahin auszulegen, dass er darauf abzielt, ein Unternehmen, auch wenn es den Antrag auf Geldbußenerlass für das betreffende Kartell nicht als Erstes gestellt hat, zu belohnen, wenn es der Kommission als Erstes Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des Kartells unmittelbar beeinflussen. Anders ausgedrückt: Falls die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen Sachverhalt betreffen, der es der Kommission erlaubt, zu einer anderen Beurteilung der Schwere und der Dauer des Kartells zu kommen, wird das Unternehmen, das diese Beweismittel vorlegt, für den Sachverhalt, der mit diesen Beweismitteln nachgewiesen werden kann, mit einem Geldbußenerlass belohnt (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 381).
[135] 135 Mit der Gewährung eines teilweisen Erlasses von Geldbußen gemäß Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 soll für die Unternehmen ein Anreiz geschaffen werden, der Kommission alle Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, über die sie hinsichtlich einer Zuwiderhandlung verfügen, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Geldbuße, die gegen sie verhängt wird, führt. Ohne einen solchen Erlass könnten die Unternehmen, die mit der Kommission im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zusammenarbeiten, sich veranlasst sehen, dieser nicht alle Informationen und Beweismittel über die Dauer und räumliche Tragweite einer Zuwiderhandlung, über die sie verfügen, zu liefern.
[136] 136 Daher hat die Kommission die Umsätze mit Produkten oder Diensten, die Gegenstand einer Zuwiderhandlung waren, für die sie gemäß Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen teilweisen Erlass von Geldbußen gewährt hat, ab dem Stadium der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße unberücksichtigt zu lassen.
[137] 137 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerinnen, wie die Kommission in den Randnrn. 1313 und 1315 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, Anspruch auf einen teilweisen Erlass von Geldbußen in Bezug auf die Zuwiderhandlungen hatten, an denen sie sich in Belgien und Frankreich beteiligt hatten.
[138] 138 Trotzdem hat die Kommission bei der Berechnung des Grundbetrags der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße Umsätze im Zusammenhang mit diesen Zuwiderhandlungen berücksichtigt, wie aus Tabelle E des angefochtenen Beschlusses ersichtlich ist.
[139] 139 Folglich hat die Kommission Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße den Betrag von 3 490 000 Euro (Zuwiderhandlung in Bezug auf Armaturen in Frankreich) sowie die Beträge von 1 980 000 Euro und 3 060 000 Euro (Zuwiderhandlungen in Bezug auf Sanitärkeramik in Belgien bzw. Frankreich) berücksichtigt hat.
[140] 140 Dem zweiten Klagegrund ist daher insoweit stattzugeben, als die Kommission bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße zu Unrecht die in der vorstehenden Randnummer genannten Beträge berücksichtigt hat. Da dieser Fehler nur die Berechnung der Geldbuße, nicht aber die Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung durch die Kommission im angefochtenen Beschluss betrifft, werden die Folgen, die sich aus ihm ergeben, vom Gericht in Randnr. 192 des vorliegenden Urteils unmittelbar im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter nämlich befugt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, auch ohne den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a. /Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 692; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 61).
3. Zum dritten Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerinnen das zweite und nicht das erste Unternehmen gewesen seien, das ihr Beweismittel mit einem erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegt habe
[141] 141 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, Grohe habe ihr Informationen mit einem erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geliefert, bevor sie, die Klägerinnen, diese Voraussetzung erfüllt hätten. Deshalb sei die Gesamtgeldbuße bei ihnen um 50 % und nicht um 30 % zu ermäßigen gewesen. Sie machen insofern zwei Hauptrügen geltend. Als Erstes gehe aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission rechtlich nicht hinreichend geprüft habe, ob sie oder Grohe als erstes Unternehmen die Voraussetzung der Vorlage von Beweismitteln mit einem erheblichen Mehrwert erfüllt hätten. Als Zweites habe die Kommission fehlerhaft festgestellt, dass der Antrag von Grohe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Voraussetzung des erheblichen Mehrwerts erfüllt habe, bevor sie ihre Anträge eingereicht hätten.
[142] 142 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, von der Geldbuße befreit werden oder in den Genuss einer Herabsetzung des Betrages kommen können, den sie andernfalls hätten begleichen müssen.
[143] 143 Randnr. 20 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lautet: "Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre."
[144] 144 Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lautet: "Um für eine Ermäßigung der Geldbuße [gemäß Randnr. 20 der Mitteilung] in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen."
[145] 145 Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sieht für die Ermäßigung der Geldbuße drei Bandbreiten vor: Das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnr. 21 der Mitteilung erfüllt, hat Anspruch auf eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %, das zweite Unternehmen auf eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und jedes weitere Unternehmen auf eine Ermäßigung bis zu 20 %.
[146] 146 Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lautet: "Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 [der Mitteilung] erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat."
[147] 147 Es entspricht dem Grundgedanken der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, dass sie dadurch ein Klima der Unsicherheit innerhalb der Kartelle schaffen soll, dass sie zu deren Anzeige bei der Kommission ermutigt. Die Unsicherheit ergibt sich dabei gerade aus der Tatsache, dass die Kartellteilnehmer wissen, dass nur einer von ihnen einen Geldbußenerlass erhalten kann, indem er die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung anzeigt und sie somit der Gefahr der Verhängung von Geldbußen aussetzt. Im Rahmen dieses Systems und der gleichen Logik folgend sollen die Geldbußen für Unternehmen, die ihre Mitarbeit als erste anbieten, im Verhältnis zu den Geldbußen, die ansonsten gegen sie verhängt worden wären, deutlicher herabgesetzt werden als die gegen weniger schnell kooperierende Unternehmen verhängten (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 379).
[148] 148 Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 380).
[149] 149 Die Kommission ist zwar verpflichtet, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, indessen haben aber die Unternehmen, die die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten wollen, nachzuweisen, dass diese in Ermangelung derartiger, von diesen Unternehmen freiwillig gelieferter Angaben nicht in der Lage gewesen wäre, die wesentlichen Punkte der Zuwiderhandlung zu beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen zu erlassen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a. /Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 297, und Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 135).
[150] 150 Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 136).
[151] 151 Bestätigt ein Unternehmen bei der Kooperation nur bestimmte Aufschlüsse, die ein anderes Unternehmen bei der Kooperation bereits gegeben hat, und geschieht dies zudem weniger genau und weniger explizit, so kann der Mitwirkungsumfang dieses Unternehmens, selbst wenn er nicht eines gewissen Nutzens für die Kommission entbehren mag, nicht als dem Ausmaß der Mitarbeit des Unternehmens vergleichbar angesehen werden, das die betreffenden Aufschlüsse als Erstes gegeben hat. Eine Erklärung, die in gewissem Umfang die der Kommission bereits vorliegenden Erklärungen erhärtet, erleichtert nämlich deren Aufgabe nicht nennenswert. Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[152] 152 Im Übrigen verleiht die Mitwirkung eines Unternehmens an der Untersuchung dann kein Recht auf eine Herabsetzung der Geldbuße, wenn sie nicht über das hinausgegangen ist, wozu das Unternehmen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet war- (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angegeben, Randnr. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[153] 153 Selbst wenn schließlich die Kommission, wie sie geltend macht, über ein Ermessen bei der Prüfung des erheblichen Mehrwerts der ihr gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegten Informationen verfügte, könnte das Gericht nicht auf diesen Ermessensspielraum verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle der entsprechenden Beurteilung der Kommission zu verzichten (vgl. entsprechend Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 62).
[154] 154 Die beiden von den Klägerinnen erhobenen Hauptrügen (vgl. oben, Randnr. 141) sind im Licht der Erwägungen der Randnrn. 142 bis 153 des vorliegenden Urteils zu prüfen.
[155] 155 Was als Erstes die Rüge der Klägerinnen angeht, aus dem angefochtenen Beschluss gehe hervor, dass die Kommission das Vorbringen rechtlich nicht hinreichend geprüft habe, wonach nicht Grohe, sondern sie nach dem Unternehmen, dem ein Erlass der Geldbuße gewährt worden sei, hätten als das erste Unternehmen angesehen werden müssen, das die Voraussetzung der Vorlage von Beweismitteln mit einem erheblichen Mehrwert erfüllt habe, hat die Kommission in den Randnrn. 1277 bis 1280 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:
"(1277) Grohe war nach Masco das erste Unternehmen, das einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellte. …
(1278) Die Kommission ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass die Kronzeugenerklärungen von Grohe einen erheblichen Mehrwert darstellten: Erstens bestätigten sie Informationen, die sich bereits im Besitz der Kommission befanden, in Bezug auf (i) die Beteiligung der Unternehmen, (ii) den von der Kommission untersuchten Zeitraum, (iii) die Umstände, unter denen die Mitglieder des Kartells sich trafen und miteinander kommunizierten, sowie (iv) die Funktionsweise des Kartells insgesamt und die Umsetzung der Vereinbarungen. Zweitens versetzten die Vorträge von Grohe die Kommission in die Lage, das Muster der Koordinierungsbemühungen seitens der Kartellbeteiligten im Rahmen weniger Verbände präziser zu rekonstruieren. Und schließlich enthielten sie einige neue Beweise in Form schriftlicher Beschreibungen der Organisation des Kartells sowie in Form von Protokollen zu Treffen, aus denen die zwischen den Mitgliedern des Kartells getroffenen Preisabsprachen hervorgehen.
(1279) Jedoch war Grohe's Vorbringen überwiegend dazu geeignet, Sachverhalte zu erhärten und zu erläutern. Es versetzte die Kommission zwar in die Lage, gewisse Sachverhalte besser nachzuweisen, jedoch lagen in den Akten der Kommission hinsichtlich der meisten dieser Sachverhalte bereits Beweismittel vor. Insgesamt war die Zusammenarbeit von Grohe unter dem Aspekt ihres Ausmaßes von keinem oder geringem Wert im Hinblick auf einige Mitgliedstaaten (wie Österreich, die Niederlande oder Italien). Die Beweismittel im Hinblick auf die AFPR waren zwar wertvoll, sie wurden jedoch eingereicht, nachdem [die Klägerinnen] Beweismittel über die Aktivitäten dieses Verbands vorgelegt hatte [n], und dadurch sank ihr Mehrwert erheblich. … Zudem legte Grohe kaum Beweismittel aus dem für den Beschluss erheblichen Zeitraum … spezifisch zum Nachweis des Informationsaustauschs über Preiserhöhungen vor, selbst im Hinblick auf Mitgliedstaaten, für die die Zusammenarbeit von Grohe wichtiger war. Angesichts dieser Feststellungen wird zwar der Kronzeugenstatus von Grohe nach Artikel 23 Buchstabe b) und Artikel 26 der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] nicht in Frage gestellt, jedoch ist die Kommission der Auffassung, dass Grohe eine Geldbußenermäßigung im untersten Bereich gewährt werden sollte.
(1280) [Die Klägerinnen] stell [en] in [ihrer] Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mehrfach den Mehrwert der von Grohe vorgelegten Beweismittel in Abrede oder war [en] bestrebt nachzuweisen, dass die von [ihnen] selbst vorgelegten Beweismittel einen erheblich größeren Mehrwert haben als die von Grohe vorgelegten. … Die Kommission erachtet dieses Vorbringen nicht als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die von Grohe vorgelegten Beweismittel keinen bedeutenden Mehrwert darstellen. Ferner hat die Kommission, soweit sie zustimmt, dass die Qualität des Beitrags von Grohe bedeutend höher hätte sein können, diesen Umstand bei der Festlegung der spezifischen Ermäßigung innerhalb der Bandbreite berücksichtigt."
[156] 156 Im vorliegenden Fall geht aus den in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Randnummern des angefochtenen Beschlusses somit erstens eindeutig hervor, dass die Kommission ihre Feststellung, der Antrag von Grohe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 habe die Voraussetzung eines erheblichen Mehrwerts gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen erfüllt, mit vier Gründen gerechtfertigt hat, zweitens, dass sie erläutert hat, warum sie die Auffassung vertreten hat, dass Grohe nur eine Ermäßigung von 30 % habe gewährt werden können, drittens, dass sie auf das Vorbringen der Klägerinnen zur Widerlegung ihrer Feststellung, der Antrag von Grohe habe einen erheblichen Mehrwert gehabt, eingegangen ist.
[157] 157 Nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 war die Kommission aber nicht verpflichtet, die von Grohe in ihrem Antrag gelieferten Informationen hinsichtlich ihres Nutzens mit den von den Klägerinnen gelieferten zu vergleichen, sondern zu ermitteln, ob die ihr von Grohe gelieferten Informationen vor der Einreichung des Antrags der Klägerinnen auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Informationen hatten, über die sie zu diesem Zeitpunkt sonst in ihren Akten verfügte.
[158] 158 Somit ist festzustellen, dass die Kommission, wie aus der in Randnr. 155 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, rechtlich hinreichend geprüft hat, ob die von Grohe gelieferten Informationen vor Einreichung des Antrags der Klägerinnen die Voraussetzung des erheblichen Mehrwerts erfüllten.
[159] 159 Folglich ist die erste Rüge der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen.
[160] 160 Die Klägerinnen haben beantragt, im Wege einer prozessleitenden Maßnahme anzuordnen, dass die Kommission die internen Dokumente vorlegt, in denen sie erläutert hat, warum die Klägerinnen, und nicht Grohe, als das zweite Unternehmen angesehen worden sind, das Informationen mit einem erheblichen Mehrwert geliefert hat, oder festzustellen, dass die Kommission diese Frage nicht eingehend geprüft hat. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (vgl. oben, Randnr. 144) ergibt, nicht zu einer vergleichenden Untersuchung des Antrags der Klägerinnen und des Antrags von Grohe verpflichtet war, sondern lediglich feststellen musste, ob der Antrag von Grohe zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Klägerinnen in Anbetracht der Informationen, über die die Kommission zu diesem Zeitpunkt verfügte, bereits die Voraussetzung eines erheblichen Mehrwerts erfüllte. Der Antrag der Klägerinnen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen, da er jedenfalls nicht geeignet wäre, die Feststellung in Randnr. 158 des vorliegenden Urteils zu entkräften.
[161] 161 Was als Zweites die Rüge der Klägerinnen angeht, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass der Antrag von Grohe einen erheblichen Mehrwert gehabt habe, ist erstens unstreitig, dass der Antrag der Klägerinnen auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 am 19. November 2004 eingereicht wurde. Unstreitig ist auch, dass nur auf der Grundlage der der Kommission von Grohe am 15. und 17. November 2004 gelieferten Informationen zu prüfen ist, ob diese einen erheblichen Mehrwert hatten, bevor die Klägerinnen am 19. November 2004 ihren Antrag einreichten.
[162] 162 Was zweitens den Antrag der Klägerinnen angeht, die Anhänge 35 und 37 der Klagebeantwortung insoweit für unzulässig zu erklären, als die Argumente der Parteien nach der Rechtsprechung im Text der Schriftsätze enthalten sein müssten, und nicht in den Anhängen, ist festzustellen, dass der Text einer Klageschrift ebenso wie andere Schriftsätze, die die Parteien vor dem Gericht austauschen, nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts zwar zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden kann; eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke kann aber, auch wenn sie der Klageschrift oder einem anderen Schriftsatz als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift oder einem anderen Schriftsatz enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnrn. 94 f.).
[163] 163 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission in den Anhängen 35 und 37 der Klagebeantwortung zwei Tabellen vorlegt, in denen sie für jedes der von Grohe am 15. und 17. November 2004 vorgelegten Dokumente erläutert, warum sie gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten einen erheblichen Mehrwert haben oder nicht. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, untermauern oder ergänzen diese Tabellen ihr Vorbringen in den Randnrn. 77, 79, 81 und 82 der Klagebeantwortung, in denen sie allgemein festgestellt hat, dass die von Grohe gelieferten Informationen einen erheblichen Mehrwert hatten, und im Einzelnen erläutert hat, warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass mit den von Grohe vorgelegten Dokumenten die in den Akten befindlichen Beweismittel untermauert werden konnten und diese Dokumente somit einen erheblichen Mehrwert hatten.
[164] 164 Der Antrag der Klägerinnen auf Feststellung der Unzulässigkeit der Anhänge 35 und 37 der Klagebeantwortung ist daher zurückzuweisen.
[165] 165 Drittens geht aus den Tabellen in den Anhängen 35 und 37 der Klagebeantwortung, wie die Kommission in Randnr. 1279 des angefochtenen Beschlusses eingeräumt hat (vgl. oben, Randnr. 155), hervor, dass bei sehr vielen der von Grohe am 15. und 17. November 2004 vorgelegten Dokumente, da die Kommission bereits in ihrem Besitz war, diese Informationen bei ihren Nachprüfungen erlangt worden waren oder Masco sie bereits geliefert hatte, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sie einen erheblichen Mehrwert hatten. Es trifft auch zu, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission bei vielen der von Grohe vorgelegten Dokumente, wie Einladungen zu den Treffen des deutschen Verbands AGSI oder von Euroitalia, auch deshalb nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sie einen erheblichen Mehrwert hatten, weil sie gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 hätten erlangt werden können (vgl. die oben in 152 angeführte Rechtsprechung) und die Kommission bereits über die Protokolle dieser Treffen verfügte. Dasselbe gilt für die von Grohe vorgelegten Dokumente, die die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht zum Nachweis der Zuwiderhandlung herangezogen hat.
[166] 166 Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass u. a. aus Anhang 28 der Klageschrift und Anhang 34 der Klagebeantwortung hervorgeht, dass Grohe in ihren mündlichen Erklärungen zur Stützung ihres Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung gestand und in ihren Aussagen die Informationen, die die Kommission über die Funktionsweise des Kartells und die Beteiligung von Grohe an dem Kartell im Rahmen der deutschen und italienischen Verbände bereits besaß, insofern relativ genau untermauerte, als sie die Daten, die Orte, die Teilnehmer und die Gesprächsthemen der Treffen im Rahmen dieser Verbände angab.
[167] 167 Außerdem lieferte Grohe bestimmte Informationen über die Zuwiderhandlung, über die die Kommission nicht bereits verfügte, sowie diese untermauernde Dokumente aus der Zeit der Zuwiderhandlung. Zwei Treffen bestätigen diese Feststellung.
[168] 168 Was das von Grohe in ihrer Aussage vom 17. November 2004 erwähnte Michelangelo-Treffen vom 19. Juli 2002 in Italien angeht, präzisierte dieses Unternehmen, dass die Teilnehmer genaue Angaben zu den Umsätzen und Marktanteilen der einzelnen Unternehmen ausgetauscht hätten, und belegte dies, indem sie der Kommission Beweise für diese Gespräche aus den Protokollen dieses Treffens vorlegte. Das Vorbringen der Klägerinnen, es handele sich nur um eines von 65 Treffen, die im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo abgehalten worden seien, und die Kommission habe bereits über ausreichende Informationen verfügt, um ein Kartell in Italien in Bezug auf Armaturen zu ahnden, ändert nichts daran, dass dieser Beweis die Aufgabe der Kommission erleichterte, indem er es ihr ermöglichte, die Zahl der Beweise zu erhöhen, auf die sie sich stützen konnte, um die Zuwiderhandlung zu ahnden.
[169] 169 Außerdem stellt die Kommission, was Deutschland und das AGSI-Treffen vom 14. Juli 2004 angeht, fest, dass sie den Austausch von Informationen u. a. über die für 2005 geplanten Preiserhöhungen allein aufgrund der von Grohe vorgelegten Tabelle mit Präzision habe nachweisen können. Fn. 221 des angefochtenen Beschlusses ist zwar zu entnehmen, dass die Kommission bereits über andere Beweise verfügte, aufgrund derer die Zuwiderhandlung festgestellt werden konnte; von den Klägerinnen wird aber nicht bestritten, dass von den Beweismitteln kein anderes Dokument derart detailliert war, so dass die Kommission das Funktionieren des Kartells besser beweisen konnte.
[170] 170 Nach den Feststellungen in den Randnrn. 165 bis 169 des vorliegenden Urteils hatten die von Grohe gelieferten Informationen entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung insgesamt betrachtet einen erheblichen Mehrwert, was es rechtfertigte, dass die Kommission diesem Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße gewährte.
[171] 171 Das Vorbringen der Klägerinnen, nach Randnr. 550 der Entscheidung 2004/138/EG der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] in der Sache COMP/36. 571/D-1 – Österreichische Banken ("Lombard Club") (ABl. 2004, L 56, S. 1) könne ein Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit nur dann einen erheblichen Mehrwert haben, wenn das betreffende Unternehmen von neuen, der Kommission bisher nicht bekannten Tatsachen berichte und ihr Erläuterungen liefere, die ihrem besseren Verständnis der Zuwiderhandlung dienlich seien, ist als unbegründet zurückzuweisen. Ermöglichen die von einem Unternehmen gelieferten, der Kommission bereits bekannten Informationen über Zuwiderhandlungen dieser den Nachweis der Tatsachen, die sie sonst nicht hätte ahnden können, haben solche Informationen nämlich einen erheblichen Mehrwert. Eine solche Untermauerung, die sich von der in Randnr. 151 des vorliegenden Urteils beschriebenen unterscheidet, ist für die Kommission im Rahmen der Ahndung der Zuwiderhandlung nützlich. Daher ist allein die Tatsache, dass das Unternehmen die Kommission nicht über Tatsachen unterrichtet, die diese bisher nicht kannte, nicht geeignet, die Feststellung zu entkräften, dass seine Zusammenarbeit dennoch einen erheblichen Mehrwert hatte.
[172] 172 Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
4. Zum vierten Klagegrund: Rückwirkende Anwendung der Leitlinien von 2006
[173] 173 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Anwendung der Leitlinien von 2006 anstatt der bei Einreichung ihres Antrags gültigen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), stelle einen Verstoß gegen das von der Rechtsprechung anerkannte und in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Rückwirkungsverbot dar.
[174] 174 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
[175] 175 Nach der Rechtsprechung gilt das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften, wie es sich aus Art. 49 der Charta der Grundrechte ergibt, für alle Verwaltungsverfahren, die in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags zu Sanktionen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a. /Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 202), und kann der rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegengehalten werden, wenn deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht hinreichend vorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn. 87 bis 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T-83/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 120). Im Rahmen der Kontrolle der Beachtung des Rückwirkungsverbots ist zu prüfen, ob die fragliche Änderung zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war (Urteil Dansk Rørindustri u. a. /Kommission, Randnr. 224). Die Bedeutung des Begriffes der Vorhersehbarkeit hängt in hohem Maß vom Inhalt der in Rede stehenden Vorschriften, von dem durch sie geregelten Bereich sowie von der Zahl und der Eigenschaft ihrer Adressaten ab. Der Vorhersehbarkeit des Gesetzes steht nicht entgegen, dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falles angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Das gilt insbesondere für berufsmäßig tätige Personen, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen. Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (Urteil Dansk Rørindustri u. a. /Kommission, Randnr. 219).
[176] 176 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 1/2003 ergeben, erfordert, dass die Kommission bis zur durch Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Obergrenze jederzeit das Niveau der Geldbußen anheben kann, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik zu sichern. Dementsprechend können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, ein berechtigtes Vertrauen weder darauf, dass die Kommission das zuvor praktizierte Geldbußenniveau nicht überschreiten wird, noch in eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen setzen, sondern sie müssen im Gegenteil mit der Möglichkeit rechnen, dass die Kommission zu einem beliebigen Moment beschließt, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben, indem sie entweder das Geldbußenniveau durch die Verhängung von Geldbußen in Einzelentscheidungen erhöht oder Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung wie die Leitlinien auf konkrete Fälle anwendet (Urteile Dansk Rørindustri u. a. /Kommission, oben in Randnr. 175 angeführt, Randnrn. 227 bis 230, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn. 90 f.).
[177] 177 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Leitlinien von 2006 in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen Rechtsrahmen fügen, dass sie dazu beitragen, die Grenzen der Ausübung des Ermessens der Kommission gemäß dieser Bestimmung zu präzisieren, und dass Ziff. 32 der Leitlinien von 2006 in Einklang mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung eine Obergrenze in Höhe von 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes vorsieht.
[178] 178 Im Übrigen hätten die Klägerinnen nach der bestehenden Rechtsprechung auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung über eine regelmäßige Überarbeitung der Leitlinien von 1998 damit rechnen müssen, dass die Kommission sich nach der Begehung der Zuwiderhandlung für die Annahme und Anwendung neuer Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Geldbußen entscheidet (Urteil Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, Randnr. 175, Randnr. 116).
[179] 179 Somit ist festzustellen, dass die Leitlinien von 2006, speziell die darin vorgesehene neue Methode für die Berechnung der Geldbußen, falls sie sich verschärfend auf die Höhe der Geldbußen ausgewirkt haben sollte, für Unternehmen wie die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Begehung der festgestellten Zuwiderhandlung hinreichend vorhersehbar waren, so dass die Kommission, als sie im angefochtenen Beschluss die Leitlinien von 2006 auf eine vor deren Erlass begangene Zuwiderhandlung anwandte, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a. /Kommission, oben in Randnr. 175 angeführt, Randnrn. 231 f., und vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnr. 25).
[180] 180 Die beiden Argumente der Klägerinnen, mit denen diese geltend machen wollen, dass die rückwirkende Anwendung der Leitlinien von 2006 im vorliegenden Fall nicht vorhersehbar gewesen sei, können die Feststellung in der vorstehenden Randnummer nicht entkräften.
[181] 181 Die Klägerinnen machen erstens geltend, vor dem Erlass der Leitlinien von 1998 hätten die Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf haben können, dass die Methode der Berechnung der Geldbußen unverändert bleibe; wegen der gesteigerten Bedeutung, die dem Kriterium der Dauer in den Leitlinien von 2006 beigemessen werde, sei die Lage nach dem Erlass dieser Leitlinien aber anders gewesen. Hierzu ist festzustellen, dass keine Bestimmung in den Leitlinien von 1998 besagt, dass sie nicht geändert würden, um die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union zu gewährleisten, und die Klägerinnen mithin darauf kein berechtigtes Vertrauen haben konnten, auch nicht darauf, dass dem Kriterium der Dauer des Kartells bei der Bestimmung der Geldbuße im Rahmen des Erlasses neuer Leitlinien keine gesteigerte Bedeutung zukommen würde. Das genannte Argument der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
[182] 182 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, sie hätten ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, dass die Leitlinien von 1998 auf den vorliegenden Fall angewandt würden, weil sie ihren Antrag eingereicht hätten, kurz nachdem der Gerichtshof im Urteil Rørindustri u. a. /Kommission (oben in Randnr. 175 angeführt) die Rechtmäßigkeit der Leitlinien von 1998 festgestellt gehabt habe, und die Kommission nach den Nachprüfungen für den Erlass ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zwei Jahre gebraucht habe. Hierzu ist festzustellen, dass diese beiden Argumente nichts an der Feststellung in den Randnrn. 176 und 177 des vorliegenden Urteils ändern, dass hinreichend vorhersehbar war, dass die Kommission die Höhe der Geldbußen an die Anforderungen ihrer Politik anpasst und somit auf den vorliegenden Fall die Leitlinien von 2006 anwendet. Die genannten Argumente sind daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
[183] 183 Mithin ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
[184] 184 Nach der Prüfung der vier Klagegründe der Klägerinnen ist erstens dem ersten Klagegrund teilweise stattzugegeben und, da der der Kommission insoweit unterlaufene Fehler die Feststellung der Zuwiderhandlung (im vorliegenden Fall des Kartells) selbst betrifft, Art. 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aus dem in Randnr. 128 des vorliegenden Urteils genannten Grund für nichtig zu erklären. Ferner sind die Folgen, die sich daraus für die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen ergeben, im Rahmen der Prüfung des Abänderungsantrags der Klägerinnen zu berücksichtigen. Zweitens ist dem zweiten Klagegrund aus dem in Randnr. 138 des vorliegenden Urteils genannten Grund stattzugeben und sind die Folgen, die sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben, im Rahmen der Prüfung des Abänderungsantrags der Klägerinnen zu prüfen. Drittens sind die Nichtigkeitsanträge im Übrigen zurückzuweisen.
B – Zu den hilfsweise gestellten Anträgen auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen
[185] 185 Aufgrund des zweiten Klageantrags der Klägerinnen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen (vgl. oben, Randnr. 26) hat das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum einen die Folgen zu prüfen, die sich aus den Fehlern der Kommission (vgl. oben, Randnrn. 128 und 139) für die Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße ergeben, zum anderen die Argumente, die die Klägerinnen vorbringen, um eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen zu erreichen.
1. Zu den Folgen, die sich aus den Fehlern der Kommission für die Höhe der Geldbußen ergeben
[186] 186 Das Gericht hält es, obwohl die Leitlinien der Beurteilung der Geldbuße durch den Unionsrichter nicht vorgreifen, wenn er kraft seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet (Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a. /Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 169), im vorliegenden Fall für angebracht, bei der Neuberechnung der Geldbuße von diesen Leitlinien auszugehen, und zwar insbesondere, weil sie es ermöglichen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falles zu berücksichtigen und verhältnismäßige Geldbußen gegen alle an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu verhängen.
[187] 187 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt wegen des in Randnr. 128 des vorliegenden Urteils im Hinblick auf die Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik in Italien festgestellten Fehlers der Betrag der Geldbuße, dann in einem zweiten Schritt u. a. wegen des in Randnr. 139 des vorliegenden Urteils dargestellten Fehlers der Endbetrag der zu verhängenden Geldbuße neu zu berechnen.
[188] 188 Was als Erstes die Geldbuße angeht, die die Kommission gegen die Klägerinnen allein wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik in Italien verhängen konnte, ist nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006, wie die Kommission im 1200. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, erstens der Umsatz zu berücksichtigen, den das betreffende Unternehmen im letzten Jahr vor seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung erwirtschaftet hat. Das letzte Jahr vor dem Jahr der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung auf dem Markt der Sanitärkeramik in Italien ist das Jahr 2000; daher ist der Umsatz der Klägerinnen in diesem Jahr auf dem genannten Markt mit den genannten Produkten zu berücksichtigen. Dieser Umsatz, der dem Gericht von den Klägerinnen auf prozessleitende Maßnahmen hin mitgeteilt wurde und von der Kommission, wie sie dem Gericht ebenfalls auf prozessleitende Maßnahmen hin mitgeteilt hat, nicht bestritten wird, beträgt 210 461 486 Euro. Er ist mithin bei der Berechnung der Geldbuße statt des in Tabelle C des angefochtenen Beschlusses angegebenen Betrags von 191 641 141, den die Klägerinnen im Jahr 2003 erzielten, zu berücksichtigen.
[189] 189 Was zweitens die Prozentsätze des Umsatzes angeht, die nach den Ziff. 23 und 25 der Leitlinien von 2006 zu berücksichtigen sind, ist zunächst festzustellen, dass die Beteiligung der Klägerinnen an dem in Rede stehenden Kartell lange gedauert hat, da u. a. unstreitig ist, dass sie sich in Österreich an einer Zuwiderhandlung von 10 Jahren und 3 Monaten bei Armaturen sowie 9 Jahren und 8 Monaten bei Sanitärkeramik beteiligt haben. Sodann ist das Kartell, an dem die Klägerinnen teilgenommen haben, als sehr schwerwiegend einzustufen, da es in der Umsetzung einer Koordinierung von Erhöhungen der Preise für mehrere Produkte in mehreren Mitgliedstaaten bestand. Allein diese Umstände genügen, um bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße gemäß den Ziff. 21 bis 23 der Leitlinien von 2006 und dann, nach Anwendung eines Faktors wegen der Dauer der Zuwiderhandlung (vgl. unten, Randnr. 190), des Zusatzbetrags zur Abschreckung gemäß Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 einen Satz von 15 % festzusetzen, wie die Kommission es in den Randnrn. 1220 und 1225 des angefochtenen Beschlusses getan hat.
[190] 190 Da drittens die Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik in Italien 11 Monate, und nicht 11 Jahre und 7 Monate gedauert hat, ist gemäß Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 der Grundbetrag mit einem Faktor von 0, 92 zu multiplizieren, und nicht mit einem Faktor von 11, 58, wie die Kommission in Tabelle D des angefochtenen Beschlusses angegeben hat.
[191] 191 Nach den Feststellungen in den Randnrn. 188 bis 190 des vorliegenden Urteils beträgt der Betrag der Geldbuße, die gegen die Klägerinnen im Zusammenhang mit Sanitärkeramik in Italien zu verhängen ist, abgerundet 60 612 000 Euro, und nicht 360 000 000 Euro, wie von der Kommission in Tabelle E des angefochtenen Beschlusses angegeben. Dieser Betrag von 60 612 000 Euro ergibt sich aus folgender Berechnung: [(210 461 486 x 15 %) x 0, 92] + (210 461 486 x 15 %).
[192] 192 Als Zweites ist festzustellen, dass der Gesamtbetrag der zu verhängenden Geldbuße nach der in der vorstehenden Randnummer angestellten Berechnung und der Feststellung in Randnr. 139 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission gegen die Klägerinnen wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf Sanitärkeramik in Belgien und Frankreich keine Geldbuße verhängen durfte, vor Anwendung einer Ermäßigung von 30 % gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 171 812 000 Euro beträgt, und nicht 479 730 000 (vgl. Tabelle G des angefochtenen Beschlusses), zur Berücksichtigung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes der Klägerinnen ermäßigt auf 465 844 000 Euro (vgl. Tabelle F des angefochtenen Beschlusses). Dieser Betrag von 171 812 000 Euro entspricht den wegen der Zuwiderhandlungen in Bezug auf Sanitärkeramik in Deutschland (5 700 000 Euro, Betrag von den Klägerinnen nicht bestritten), Italien (60 612 000 Euro) und Österreich (2 700 000 Euro, Betrag von den Klägerinnen nicht bestritten) und in Bezug auf Armaturen in Deutschland (9 600 000 Euro), Italien (90 000 000 Euro) und in Österreich (3 200 000 Euro) verhängten Geldbußen. Da die Kommission eine Ermäßigung von 30 % des Betrags der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt hat, beträgt der Gesamtbetrag der Geldbuße für die von den Klägerinnen begangene Zuwiderhandlung 122 711 400 Euro, und nicht 326 091 196 Euro, wie in Tabelle H des angefochtenen Beschlusses angegeben.
[193] 193 Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hält es das Gericht für angemessen, den auf diese Weise neu berechneten Gesamtbetrag der Geldbuße, nämlich 122 711 400 Euro, nach den folgenden beiden Maßgaben auf die Klägerinnen zu verteilen. Zum einen dürfen die von der Kommission in Art. 2 Nr. 3 Buchst. c, d und f bis i des angefochtenen Beschlusses festgesetzten Geldbußen nicht geändert werden, da die Klägerinnen nicht bewiesen haben, dass die Geldbußen, die gegen die Gesellschaften verhängt wurden, auf die sich diese Buchstaben beziehen, rechtswidrig oder unangemessen wären. Der Betrag der Geldbuße, der zwischen Trane, Wabco Europe und Ideal Standard Italia aufzuteilen ist, beträgt mithin 113 005 480 Euro (122 711 400 – 1 519 000 – 5 575 920 – 2 611 000). Zum anderen geht weder aus dem Vorbringen der Klägerinnen noch aus den Akten, die dem Gericht vorliegen, hervor, dass die Verteilungsschlüssel, anhand derer die Kommission im angefochtenen Beschluss die Geldbußen einzeln oder gesamtschuldnerisch gegen Trane, Wabco Europe und Ideal Standard Italia verhängt hat, unangemessen wären. Das Gericht gelangt daher zu dem Schluss, dass folgende Geldbußen zu verhängen sind: gegen Trane 92 664 493 Euro (statt 259 066 294 Euro gemäß Art. 2 Nr. 3 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses), gesamtschuldnerisch gegen Wabco Europe und Trane 15 820 767 Euro (statt 44 995 552 Euro gemäß Art. 2 Nr. 3 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses) sowie gesamtschuldnerisch gegen Ideal Standard Italia, Wabco Europe und Trane 4 520 220 Euro (statt 12 323 430 Euro gemäß Art. 2 Nr. 3 Buchst. e des angefochtenen Beschlusses).
2. Zu den weiteren Argumenten, auf die die Klägerinnen ihren Antrag auf Herabsetzung der Geldbußen stützen
[194] 194 Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf Änderung des Betrags der gegen sie festgesetzten Geldbußen auf zwei weitere Argumente.
[195] 195 Nach der Rechtsprechung hat das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung seine eigene Beurteilung vorzunehmen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 179 und 280) oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Urteil Erste Group Bank u. a. /Kommission, oben in Randnr. 149 angegeben, Randnr. 187).
[196] 196 Die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entspricht nicht einer Prüfung von Amts wegen. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 64).
[197] 197 Als Erstes beantragen die Klägerinnen, die gegen sie verhängten Geldbußen wegen der Qualität ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission herabzusetzen. Insbesondere hätten sie ihren entsprechenden Antrag sehr schnell nach den Nachprüfungen eingereicht, der Antrag sei von erheblich höherer Qualität gewesen als der von Grohe, obwohl er nur wenige Tage nach diesem eingereicht worden sei, insbesondere insoweit, als ihm mehr als 130 Dokumente beigefügt gewesen seien, und das Gericht dürfe der Schnelligkeit der Einreichung eines Antrags gegenüber dessen Qualität nicht den Vorzug geben und keinen entsprechenden Anreiz schaffen.
[198] 198 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass keiner der von den Klägerinnen vorgebrachten Gründe (vgl. oben, Randnr. 197) eine weitere Ermäßigung des Gesamtbetrags der Geldbuße von 30 % bis 50 % zugunsten der Klägerinnen rechtfertigt. Die genannten Gründe sind von der Kommission jeweils bei der Bewertung der Nützlichkeit der Anträge der Klägerinnen bzw. von Grohe berücksichtigt worden. Den Klägerinnen wurde aber gerade wegen der Schnelligkeit und der Qualität ihres Antrags eine Ermäßigung von 30 % gewährt, obwohl sie nach Masco und Grohe nur das dritte Unternehmen waren, das bei der Kommission einen Antrag gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingereicht hatte. Im Übrigen entspricht die Ermäßigung der Geldbuße, die den Klägerinnen von der Kommission gewährt wurde, im vorliegenden Fall dem Ziel, die Unternehmen zu ermutigen, die Anträge auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 so vollständig und schnell wie möglich einzureichen. Unter diesen Umständen ist die Gewährung einer Ermäßigung in Höhe von 30 % sowohl bei Grohe als auch bei den Klägerinnen angemessen. Die Klägerinnen waren bei der Einreichung ihres Antrags nämlich zwar etwas weniger schnell als Grohe, ihr Antrag enthielt aber mehr Beweismittel mit einem erheblichen Mehrwert als der von Grohe.
[199] 199 Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe ihr Vorbringen, das Gericht müsse ihnen eine Ermäßigung der Geldbuße von 50 % gewähren, "akzeptiert", da sie den von ihnen insofern geltend gemachten Ansprüchen in der Klagebeantwortung nicht entgegengetreten sei, kann nicht überzeugen. Die Kommission ist in der Klagebeantwortung zwar nicht speziell auf den Antrag der Klägerinnen auf Herabsetzung der Geldbußen im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eingegangen; sie hat aber die Zurückweisung des dritten Klagegrundes beantragt, der den Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße der Klägerinnen wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission umfasst. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Kommission dem Vorbringen der Klägerinnen nicht entgegengetreten ist, das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht binden.
[200] 200 Der erste Antrag der Klägerinnen auf eine weitere Ermäßigung wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission ist daher zurückzuweisen.
[201] 201 Als Zweites beantragen die Klägerinnen eine Herabsetzung der Geldbuße, weil zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Leitlinien von 1998 die Verhängung von Geldbußen in geringerer Höhe vorgesehen hätten als sich aus der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien von 2006 ergebe.
[202] 202 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
[203] 203 Insoweit stellt das Gericht fest, dass es in der Akte keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Geldbußen, wie es sie neu berechnet und in Randnr. 198 des vorliegenden Urteils festgesetzt hat, in Anbetracht der Schwere und der Dauer der von den Klägerinnen begangenen Zuwiderhandlung und der Erforderlichkeit, gegen die Klägerinnen Geldbußen in abschreckender Höhe zu verhängen, unangemessen wären.
[204] 204 Der zweite Antrag der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.
[205] 205 Folglich ist Art. 2 Nr. 3 Buchst. a, b und e des angefochtenen Beschlusses wie in Randnr. 193 des vorliegenden Urteils angegeben abzuändern und sind die Anträge der Klägerinnen auf Herabsetzung der Geldbußen im Übrigen zurückzuweisen.
[206] 206 Gemäß den Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 184 und 204 des vorliegenden Urteils ist somit Art. 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aus dem in Randnr. 184 des vorliegenden Urteils genannten Grund teilweise für nichtig zu erklären, Art. 2 Nr. 3 Buchst. a, b und e des angefochtenen Beschlusses wie in Randnr. 193 des vorliegenden Urteils angegeben abzuändern und die Klage im Übrigen zurückzuweisen.
Kosten
[207] 207 Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
[208] 208 Da der Klage teilweise stattgegeben wird, hält es das Gericht nach den Umständen des Falles für angemessen, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. Die Klägerinnen tragen folglich die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
* Verfahrenssprache: Englisch.