Bundessozialgericht
Sozialhilfe – Nothilfe – Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung – Anforderungen an das Vorliegen und Fortbestehen eines Eilfalls – keine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 44 SGB 1
BSG, Urteil vom 23. 8. 2013 – B 8 SO 19/12 R (lexetius.com/2013,5145)
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro verurteilt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Zinsen für weitere 38 038 Euro geltend gemacht worden sind.
[1] Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 38 038 Euro als Nothelfer gegenüber der Beklagten für eine Behandlung in der Zeit vom 31. 8. bis zum 19. 10. 2003 zuzüglich Zinsen seit dem 1. 6. 2004 im Streit.
[2] Der Kläger betreibt das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg (UKH). Am Nachmittag des 31. 8. 2003, einem Sonntag, begab sich der Beigeladene in die dortige Notfallambulanz. Von der in der Notfallambulanz tätigen Ärztin wurde er zur stationären Behandlung in das UKH eingewiesen, weil er bei einem privaten Unfall ausgedehnte drittgradige Säureverätzungen erlitten hatte und im Zeitpunkt der Aufnahme bereits Anzeichen einer Infektion zeigte, die zu einer lebensgefährlichen Sepsis hätten führen können; im UKH wurde er (nach einer Operation am 4. 9. 2003) bis zum 19. 10. 2003 stationär behandelt. Er, der Beigeladene, gab bei Aufnahme an, bei der See-Krankenkasse (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) krankenversichert zu sein; Ende Oktober 2003 lehnte die See-Krankenkasse eine Übernahme der Behandlungskosten aber ab, weil er nicht Mitglied der Kasse sei.
[3] Am 12. 11. 2003 beantragte der Kläger erfolglos die Erstattung der entstandenen Behandlungskosten bei der Beklagten als Träger der Sozialhilfe (Bescheid vom 4. 12. 2003; Widerspruchsbescheid vom 23. 2. 2006). Dem Beigeladenen stellte der Kläger Kosten für die Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 39 039 Euro in Rechnung (Rechnung vom 21. 9. 2005), die der Beigeladene nicht beglich.
[4] Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4. 12. 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. 2. 2006 verurteilt, "die Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung des Beigeladenen vom 31. 8. 2003 bis zum 1. 9. 2003 in Höhe von 1001 Euro zu erstatten" und daraus "Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 1. 6. 2004 zu zahlen"; die Klage im Übrigen hat es abgewiesen (Urteil vom 1. 2. 2010). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg das Urteil des SG geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 1. 6. 2004 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG bestehe auch über den Aufnahme- und Folgetag hinaus ein Anspruch des Klägers als Nothelfer nach § 121 Bundesssozialhilfegesetz (BSHG); insbesondere sei über den gesamten streitbefangenen Behandlungszeitraum von einem sozialhilferechtlichen Eilfall auszugehen. Am Aufnahmetag habe für den Kläger keine Möglichkeit bestanden, den Sozialhilfeträger zu unterrichten; die Voraussetzungen eines Eilfalls seien damit auch nicht mit dem nächsten Werktag entfallen. Für die Beurteilung des Eilfalls sei nämlich grundsätzlich einheitlich für die gesamte Hilfe auf den Zeitpunkt der (ursprünglichen) Notlage abzustellen; vor dem Hintergrund der plausiblen Angaben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung habe am ersten Werktag des Klinikaufenthaltes und in der Folge kein Anlass bestanden, einen Sozialhilfeträger einzuschalten. Eine andere Auffassung hätte zur Konsequenz, dass alle Krankenhäuser, die Notfallpatienten behandelten, unabhängig von den Angaben des Patienten jeweils beim zuständigen Sozialhilfeträger alsbald vorsorglich einen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssten, um sich den Anspruch des § 121 BSHG als Nothelfer zu erhalten; dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Der Senat schließe sich im Übrigen der Würdigung des SG an, dass der Beigeladene bei rechtzeitiger Kenntnis der Beklagten einen Anspruch auf Krankenhilfe gehabt hätte und dieser der Höhe nach zutreffend sowie rechtzeitig iS des § 121 Satz 2 BSHG geltend gemacht worden sei. Der Zinsanspruch stütze sich auf § 44 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I).
[5] Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht eine Verletzung von § 121 BSHG geltend. Zwar habe ein medizinischer Eilfall am Aufnahmetag und am Folgetag vorgelegen; es komme aber entgegen der Auffassung des LSG für die Prüfung des Eilfalls nicht allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus an. Vielmehr habe dieser – wie vom SG entschieden – nicht über den 1. 9. 2003 hinaus bestanden. Im Übrigen habe das LSG die rechtlichen Maßstäbe des § 37 BSHG (Hilfe bei Krankheit) verkannt und nicht geprüft, ob nicht der Freund des Beigeladenen, für den dieser eine Gaststätte geführt und der für den Beigeladenen gesorgt habe, für die Kosten der Krankenbehandlung als "Dritter" iS des § 37 BSHG eingetreten wäre. Auch die Ermittlungen zum Einkommen des Beigeladenen seien nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte er ohnedies keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wollen.
[6] Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
[7] Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
[8] Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
[9] Der Beigeladene beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
[10] Auch er hält die angegriffene Entscheidung des LSG für zutreffend.
[11] Entscheidungsgründe: Die auch im Hinblick auf den Zinsanspruch zulässige Revision (vgl zum hier zulässigen Verzicht auf eine eigenständige Revisionsbegründung wegen des Zinsanspruchs nur BSGE 102, 10 ff RdNr 8 mwN = SozR 4—2500 § 264 Nr 2) ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als Nothelfer nach § 121 BSHG (auf weitere 38 038 Euro) besteht. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag wendet, ist das Urteil des LSG jedoch aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Ein solcher Anspruch steht dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage nicht zu.
[12] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Leistungsablehnung im Bescheid vom 4. 12. 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. 2. 2006 (§ 95 SGG), soweit das LSG die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen verurteilt hat. Richtige Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
[13] Ob die Beklagte für die Erstattung von Kosten des Nothelfers überhaupt zuständig ist (vgl §§ 96, 97 BSHG; s dazu BVerwGE 114, 326 ff), mag das LSG noch prüfen. Dabei kann gegenwärtig dahinstehen, ob wegen eines Eilfalls der tatsächliche Aufenthalt des Hilfeempfängers maßgeblich ist und welcher dies war (vgl § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG). Es spricht nämlich vieles dafür, dass vorliegend der tatsächliche Aufenthalt des Beigeladenen zur Zeit der erforderlichen Nothilfe und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen.
[14] Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen ansonsten nicht vor. Insbesondere war eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht – wie dies das Gesetz in § 114 Abs 2 BSHG verlangt – um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Anspruch des Nothelfers aus eigenem Recht (vgl: Blüggel in juris PraxisKommentar [jurisPK] SGB XII, § 116 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 116 RdNr 13, Stand Juni 2012). Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolge sich aus einem Verstoß gegen das Gebot der Beteiligung sozial erfahrener Dritter für den Anspruch selbst ergäbe; allenfalls die Leistungsablehnung wäre nämlich rechtswidrig.
[15] Ob dem Kläger ein Anspruch aus § 121 BSHG zusteht – andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht –, kann nicht entschieden werden. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG zwar davon ausgegangen, dass allein die Annahme des Klägers auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen, dieser sei gesetzlich versichert, weder bei seiner Aufnahme noch in der Folge einen Eilfall zwingend ausschließt. Die weiter gehenden Feststellungen des LSG reichen gleichwohl nicht aus.
[16] § 121 BSHG, dem § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in der seit dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung trotz des leicht geänderten Wortlauts entspricht (vgl dazu BT-Drucks 15/1514, S 58), bestimmt in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des BSHG vom 23. 3. 1994 (BGBl I 646), dass jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten sind, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
[17] Der Anspruch des Nothelfers setzt damit einen Eilfall in dem Sinne voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG (seit 1. 1. 2005 des Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII) unabwendbar und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das UKH notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des Beigeladenen in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort. Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, ist vom LSG bislang allerdings im Einzelnen nicht geprüft; dies wird es ggf nachzuholen haben.
[18] Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment: Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300). Der Anspruch des Nothelfers besteht also in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BVerwG, Beschluss vom 17. 7. 1992 – 5 B 69/92 –, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.
[19] Zweck der Regelung ist es nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl: BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4—3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen der strafrechtlichen Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch BGH, Urteil vom 10. 2. 2005 – III ZR 330/04 –, NJW 2005, 1363).
[20] Dieses sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann – wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist – aber auch vorliegen, wenn der Träger zwar erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, aber die Umstände des Einzelfalles seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Die weitergehende Auffassung des LSG, das Vorliegen des Eilfalls in diesem Sinne bestimme sich ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung, ist indes verfehlt. Treten Umstände, die die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entstehen lassen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, verliert das Handeln den Charakter des Eilfalls (vgl: Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 9; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 25 SGB XII RdNr 13, Stand Juni 2005). Nichts anderes kann gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar werden und es ihm zumutbar möglich ist, den Sozialhilfeträger zu unterrichten (Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 3; ähnlich Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 25 SGB XII RdNr 9, Stand November 2012). Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt. Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (vgl dazu bereits BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
[21] Ob derartige Umstände vorliegen, die dem Kläger im Verlauf der Hilfeleistung haben erkennbar werden lassen, dass der (vom Montag nach dem Aufnahmetag an im Grundsatz erreichbare) Sozialhilfeträger zu unterrichten war, hat das LSG nicht ermittelt. Der Kläger, der mit dem UKH ein zugelassenes Krankenhaus iS der § 107 Abs 1, § 108 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) betreibt, Mitglied der Hamburger Krankenhausgesellschaft ist und an der Versorgung gesetzlich Versicherter auf Grundlage des § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V für die Freie und Hansestadt Hamburg teilnimmt, handelte nach den Feststellungen des LSG in der Annahme, die Versorgung des Beigeladenen, der seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behauptet hatte, sei ein eigenes Geschäft, nämlich die Erfüllung seiner in diesem Fall bestehenden Verpflichtungen aus § 109 Abs 4 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag. Diese Annahme des Klägers steht einem Anspruch als Nothelfer jedoch nicht von vornherein entgegen. Der Gesetzeswortlaut des § 121 BSHG (wie auch des § 25 SGB XII) gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner Aufwendungen von seinen Vorstellungen über die Frage abhinge, ob er mit der Hilfeleistung ein eigenes oder ein fremdes Geschäft führt (vgl Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 121 RdNr 6). Selbst wenn im Privatrecht die irrtümliche Eigengeschäftsführung (sog "unechte Geschäftsführung ohne Auftrag") bei einem objektiv fremden Geschäft eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt (vgl § 687 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), so ist der Anspruch des Nothelfers der Geschäftsführung ohne Auftrag nur nachgebildet (vgl: BSG SozR 4—1500 § 183 Nr 7 RdNr 9; BVerwGE 37, 133, 134); ein unmittelbarer oder entsprechender Rückgriff auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist – abgesehen davon, ob es sich überhaupt um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat – damit nicht verbunden. § 121 BSHG bzw § 25 SGB XII regeln abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlichrechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlichrechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff BGB aus (vgl: BSGE 85, 110, 114 f = SozR 3—2500 § 60 Nr 4 S 24; BSGE 86, 1, 4 ff = SozR 3—7610 § 683 Nr 4 S 12 ff).
[22] Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlichrechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3—7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen. Soweit sich ein zur Versorgung von Versicherten der GKV zugelassenes Krankenhaus darauf beruft, es habe davon ausgehen dürfen, einen Versicherten der GKV zu deren Lasten zu behandeln, und den Sozialhilfeträger wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Hilfe deshalb nicht eingeschaltet, sind maßgeblich für die entsprechenden Obliegenheiten die Prüfungspflichten im Verhältnis zur Krankenkasse; denn hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche (vorrangige) Behandlung stattzufinden hat. Wird wegen der Verletzung dieser Prüfungspflichten dem Krankenhaus nicht erkennbar, dass eine Kostentragung durch die Krankenkasse zumindest zweifelhaft ist, und unterbleibt deshalb die Unterrichtung des Sozialhilfeträgers, greift auch ein Anspruch nach § 121 BSHG ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr).
[23] Dies hat das LSG nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es pauschal darauf abstellt, einem Krankenhaus könne es nicht zugemutet werden, von der Aufnahme jedes Patienten, der angibt, gesetzlich versichert zu sein, zugleich dem Träger der Sozialhilfe Kenntnis zu geben. Von Krankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der GKV vertraut sind, sind – ähnlich wie im Fall der Aufnahme von Privatpatienten, der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 114, 298 ff) zu entscheiden war – differenziertere Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung zu erwarten. Eine Einschaltung des Sozialhilfeträgers in jedem Fall der Aufnahme eines Notfallpatienten ist dabei – anders als das LSG meint – bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflichten den Krankenkassen gegenüber nicht notwendig. Soweit der Kläger die Prüfungspflichten im Hinblick auf Versichertenstatus des Patienten gegenüber der Krankenkasse erfüllt hat, kann er der Beklagten gegenüber geltend machen, es habe für ihn die Notwendigkeit der Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht erkennbar werden können, weil seitens der Krankenkasse keine Hinweise auf das Fehlen einer Mitgliedschaft erfolgt seien.
[24] Die Bestimmungen in dem für die entsprechenden Prüfungspflichten eines in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassenen Krankenhauses maßgeblichen, seit dem 1. 1. 2003 geltenden Sicherstellungsvertrag hat das LSG unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, diese dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften heranzuziehen. Sie regeln ausdrücklich, dass sich Versicherte bei Aufnahme in dem Krankenhaus mit ihrer Krankenversicherungskarte (vgl § 15 Abs 6 SGB V) und einem Lichtbildausweis auszuweisen haben (§ 6 Abs 2 des Vertrages). Wenn der Beigeladene vorliegend noch 6 Monate nach dem bislang aktenkundigen Ende seiner Mitgliedschaft in der GKV im Besitz einer solchen Karte war, er diese vorgewiesen und sich zugleich als berechtigter Inhaber dieser Karte mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen haben sollte, könnte bei dem Kläger vernünftigerweise die Annahme entstanden sein, die Behandlung finde im Rahmen der Versorgung nach dem SGB V statt. Zwar lässt die missbräuchliche Verwendung der Karte allein einen Anspruch gegen die Krankenversicherung nicht entstehen (vgl dazu BSGE 101, 33 ff = SozR 4—2500 § 109 Nr 9); dem Krankenhaus kann aber im Anwendungsbereich des § 121 BSHG nicht vorgeworfen werden, die verspätete Kenntnisnahme vom Hilfefall durch den Träger der Sozialhilfe beruhe auf seiner fehlerhaften Einschätzung der Absicherung des Notfallpatienten. Das Krankenhaus darf vielmehr bei Vorlage der Karte solange davon ausgehen, die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten, bis sich entgegenstehende Hinweise ergeben. Im Verhältnis zum Träger der Sozialhilfe kann es sich dann auf das Vorliegen eines Eilfalls berufen. Ergeben die Ermittlungen des LSG, dass sich der Beigeladene nicht mehr als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat ausweisen können, bestand für den Kläger von Beginn der Behandlung an Anlass, an der Richtigkeit der Behauptung des Beigeladenen, versichertes Mitglied der See-Krankenkasse zu sein, zu zweifeln und deshalb jedenfalls (ggf neben weitergehenden Ermittlungen bei der See-Krankenkasse) an dem der Aufnahme folgenden Werktag den Sozialhilfeträger zu unterrichten. Ein über die ersten beiden Tage hinausgehender Anspruch nach § 121 BSHG würde in diesem Fall ausscheiden. Die erforderliche Prüfung wird das LSG durchzuführen haben; die Beweislast trägt der Kläger (vgl bereits BVerwGE 45, 131, 132 f).
[25] Auch welche Schritte der Kläger im Anschluss an die Aufnahme zur Klärung seiner Verpflichtung aus § 109 Abs 4 SGB V unternommen hat und ob er dabei insbesondere die weiteren in § 301 SGB V und im Sicherstellungsvertrag vorgeschriebenen Mitteilungspflichten der Krankenkasse gegenüber erfüllt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob der Kläger auch im Verlauf der Behandlung weiterhin annehmen durfte, es liege eine Behandlung zu Lasten der GKV vor, oder ob er, wenn sich in der Folge bei ihm ernstliche Zweifel hätten aufdrängen müssen, versucht hat, eine Klärung über den Versichertenstatus des Beigeladenen herbeizuführen, wird das LSG aufzuklären haben. Dabei kann das vom SG in Bezug genommene Schreiben der See-Krankenkasse vom 17. 9. 2008 nicht unberücksichtigt bleiben. Aus der Angabe der See-Krankenkasse, "der Anspruch" sei noch "ungeklärt", könnte sich für den mit der Versorgung von Versicherten der GKV vertrauten Kläger der Schluss aufdrängen, dass der Versichertenstatus ernstlich in Zweifel zu ziehen ist, und deshalb wegen der unterbliebenen Unterrichtung des Sozialhilfeträgers (bzw der fehlenden weitergehenden Abklärung bei der Krankenkasse) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kostenersatz als Nothelfer ausscheiden.
[26] Liegt ein Eilfall iS des § 121 BSHG vor, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Zu prüfen ist, ob die Beklagte bei Kenntnis Leistungen an den Beigeladenen gemäß § 27 Abs 1 Nr 2 BSHG iVm §§ 37, 38 BSHG zu erbringen gehabt hätte. Allein die berufs- und zulassungsrechtlichen Verpflichtungen des Klägers zur Behandlung stehen einem Anspruch als Nothelfer allerdings nicht entgegen. Nicht die eigene rechtliche Pflicht zur Hilfeleistung, sondern die Pflicht zur Tragung der Kosten hierfür (etwa als Schädiger) geht nach § 121 Satz 1 BSHG einem Anspruch als Nothelfer vor (ähnlich Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 5). Bislang ist indes ungeprüft geblieben, ob der Anspruch des Klägers daran scheitert, dass der Beigeladene wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 BSHG; seit 1. 1. 2005 § 2 Abs 1 SGB XII) gegenüber Leistungen der Krankenkasse keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besaß. Er, der Beigeladene, könnte entgegen der Annahme der Beteiligten pflichtversichertes Mitglied der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V gewesen sein, wenn er in der Gaststätte, die er nach seinen Angaben als "Strohmann" geführt hat, tatsächlich iS des § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschiften der Sozialversicherung – (SGB IV) abhängig beschäftigt war. Wäre dies der Fall, hätte die zuständige Krankenkasse durch die Maßnahme des Klägers als dem zugelassenen Leistungserbringer die (vorrangige) Krankenversicherungsleistung als Sachleistung bereits erbracht.
[27] Ob von Hilfebedürftigkeit des Beigeladenen (§ 28 Abs 1 BSHG) auszugehen ist, ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilbar; die in ihren Einzelheiten unklare Bezugnahme auf die Entscheidung des SG lässt eigene Feststellungen des LSG nicht erkennbar werden, sodass es insoweit auch nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Das LSG wird ggf dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Beigeladene hätte – um die von ihm (nur) behauptete Selbständigkeit nach außen aufrechterhalten zu können – seinerseits die notwendige Hilfe nicht in Anspruch genommen. Ein Anspruch des Nothelfers scheidet nämlich auch aus, wenn der Hilfebedürftige von seinem Recht, Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hätte: Sozialhilfe darf nicht aufgezwungen werden (vgl dazu BVerfGE 22, 180, 219). Der Träger der Sozialhilfe wäre deshalb im Falle der ernstlichen, in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast ausgesprochenen Weigerung des Beigeladenen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig geworden.
[28] Ob der Kläger einen eventuellen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Der Anspruch des Nothelfers besteht nach § 121 Satz 2 BSHG nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Ist noch bis zum Ende der stationären Behandlung von einem Eilfall auszugehen, ist der Antrag (vom 12. 11. 2003) jedenfalls innerhalb angemessener Frist erfolgt. Der Senat hält aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Frist von einem Monat für angemessen, die regelmäßig mit dem Ende des Eilfalls beginnen wird. Eine abschließende Festlegung braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens jedoch nicht zu erfolgen.
[29] Schließlich wird der Anspruch der Höhe nach zu überprüfen sein. Der Anspruch des Nothelfers ist auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt. Die zu erstattenden Aufwendungen sind deshalb mit den dem Beigeladenen in Rechnung gestellten Kosten, die LSG und SG in den Entscheidungen in Bezug genommen haben, nicht notwendigerweise deckungsgleich. Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen eines Nothelfers sind die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen; ob darüber hinaus Kosten erstattungsfähig sein können, kann im derzeitigen Stand des Verfahrens offen bleiben. Soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs 1 BSHG hätte gewährt werden müssen, gilt für die Erbringung dieser Leistungen jedenfalls das SGB V entsprechend (vgl § 38 Abs 3 Satz 1 BSHG). Feststellungen, in welcher Höhe der Kläger nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche (§ 109 Abs 4 SGB V, s dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4—5560 § 17b Nr 2; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN) gehabt hätte, fehlen bislang. Deshalb könnten sich höhere Ansprüche auch für die ersten beiden Tage der Behandlung ergeben. Sollte der Beigeladene eine Krankenhausbehandlung erhalten haben, für die eine Fallpauschale bzw Fallpauschalen vereinbart wären, und nur für einen Teil der streitbefangenen Zeit ein Anspruch des Klägers als Nothelfer bestehen, ist die Aufteilung der nach § 121 BSHG erstattungsfähigen Kosten in Abhängigkeit von der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage – pro rata temporis – zu erwägen (so für den Fall des Kassenwechsels während einer Krankenhausbehandlung BSGE 99, 102 ff = SozR 4—2500 § 19 Nr 4). Abschließend braucht hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens aber nicht entschieden zu werden.
[30] Ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung eines ggf bestehenden Anspruchs auf Leistungen als Nothelfer besteht nicht. Aus § 44 Abs 1 SGB I kann der Nothelfer entgegen der Auffassung des LSG einen Zinsanspruch nicht herleiten. Bei dem Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird. Soweit der Senat den Anspruch des Nothelfers als eine Sozialhilfeleistung im weiten Sinne ansieht (BSG SozR 4—1500 § 183 Nr 7 RdNr 9 unter Hinweis auf Rothkegel in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil II Kap 5 RdNr 12; kritisch nunmehr Pattar in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Teil II Kap 10 RdNr 41), ist damit eine unmittelbare Anknüpfung an § 11 Satz 1 SGB I ausdrücklich nicht verbunden (BSG SozR 4—1500 § 183 Nr 7 RdNr 8). Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen (BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder – für Verzugs- oder Prozesszinsen – der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht (BSGE 71, 72, 74 = SozR 3—7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3—1300 § 61 Nr 1).