Europäischer Gerichtshof
"Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 – Begriffe 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' und 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher geschlossen hat' – Wechsel – Wechselbürgschaft – Sicherung eines Kreditvertrags"
1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Vertrag über die Gewährung eines Kredits begeben wurde. Daher kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.
2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 kommt zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.

EuGH, Urteil vom 14. 3. 2013 – C-419/11 (lexetius.com/2013,525)

In der Rechtssache C-419/11 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Mstský soud v Praze (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 21. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2011, in dem Verfahren eská spoitelna, a. s. gegen Gerald Feichter erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ileši (Berichterstatter), E. Levits, J.-J. Kasel und M. Safjan, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: K. Sztranc-Sawiczek, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2012, unter Berücksichtigung der Erklärungen – dereská spoitelna, a. s., vertreten durch M. Vojáek, advokát, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláil als Bevollmächtigte, – der schweizerischen Regierung, vertreten durch D. Klingele als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. September 2012 folgendes Urteil (*):
[1] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
[2] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dereská spoitelna, a. s. (im Folgenden: eská spoitelna), mit Sitz in der Tschechischen Republik und Herrn Feichter, der in Österreich wohnt.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung Nr. 44/2001
[3] 3 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:
"Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen."
[4] 4 Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass "Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, … vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden [können]".
[5] 5 Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001, der in Abschnitt 2 ("Besondere Zuständigkeiten") steht, sieht vor:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre".
[6] 6 Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der in Abschnitt 4 ("Zuständigkeit bei Verbrauchersachen") steht, bestimmt:
"Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt,
a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt."
[7] 7 Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:
"Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat."
Tschechisches Recht
[8] 8 Gemäß § 75 des Gesetzes Nr. 191/1950, Zákon smnený a šekový (Wechsel- und Scheckgesetz), ist eine Urkunde, die alle in diesem Paragrafen bezeichneten Bestandteile enthält, ein gültiger Wechsel.
[9] 9 Gemäß § 76 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 191/1950 gilt eine Urkunde, der einer der in § 75 bezeichneten Bestandteile fehlt, nicht als Wechsel, vorbehaltlich der in den nachfolgenden Absätzen bezeichneten Fälle. Gemäß § 76 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt bei Fehlen einer besonderen Angabe der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
[10] 10 Gemäß § 77 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 191/1950 findet § 10 dieses Gesetzes auch auf Wechsel Anwendung. Dieser § 10 sieht vor, dass, wenn ein Wechsel, der bei seiner Begebung unvollständig war, nicht wie vereinbart vervollständigt wurde, dem Wechselinhaber nicht entgegengehalten werden kann, dass die Vereinbarung nicht eingehalten wurde, es sei denn, der Wechselinhaber war beim Erwerb des Wechsels bösgläubig oder grob fahrlässig.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
[11] 11 Am 28. April 2004 stellte die Feichter – CZ s. r. o. (im Folgenden: Feichter – CZ), eine in Brünn (Tschechische Republik) ansässige Gesellschaft, in Brünn zugunsten voneská spoitelna, die ihren Sitz in Prag (Tschechische Republik) hat, einen Blankowechsel aus. Der im Namen von Feichter – CZ von ihrem Geschäftsführer, Herrn Feichter, unterzeichnete Wechsel sollte als Garantie für die Verbindlichkeiten von Feichter – CZ aus einem von dieser undeská spoitelna am selben Tag geschlossenen Überziehungskreditvertrag dienen. Herr Feichter, der in Österreich wohnt, unterzeichnete den Wechsel auch als natürliche Person auf der Vorderseite mit dem Hinweis "per Aval".
[12] 12 Die Wechselsumme, die Fälligkeit und der Zahlungsort wurden voneská spoitelna entsprechend einer Vereinbarung über die Vervollständigung, die am selben Tag geschlossen worden war, hinzugefügt. Der so vervollständigte Wechsel enthielt ein unbedingtes Versprechen von Feichter – CZ, am 27. Mai 2008 in Prag den Betrag von 5 000 000 CZK an die Order voneská spoitelna zu zahlen.
[13] 13 Der Wechsel wurde am Fälligkeitstermin am Zahlungsort, d. h. Prag, zur Zahlung vorgelegt, aber nicht eingelöst. eská spoitelna erhob infolgedessen beim Mstský soud v Praze (Stadtgericht Prag) Klage gegen Herrn Feichter auf Zahlung der sich aus der Unterzeichnung des Wechsels ergebenden Summe von 5 000 000 CZK zuzüglich 6 % Zinsen p. a. vom 28. Mai 2008 an bis zur Zahlung sowie Wechselgebühren in Höhe von 16 666 CZK. Herr Feichter erhob in diesem Verfahren die Einrede der Unzuständigkeit des Mstský soud v Praze, da er in Österreich wohne.
[14] 14 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob sich seine Zuständigkeit nach den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt. Insoweit sei fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erfüllt seien und ob insbesondere der Anspruch, den der Begünstigte aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wechsel gegen den Wechselbürgen erhebe, als vertraglicher Anspruch im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden könne. Bejahendenfalls seien für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits die österreichischen Gerichte zuständig, da gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Klage gegen einen Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden könne, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe.
[15] 15 Ferner fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt werden kann.
[16] 16 Zum einen sei zweifelhaft, ob die Ansprüche aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wechsel als vertragliche Ansprüche im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 qualifiziert werden könnten, obwohl der Wechsel nach tschechischem Recht ein abstraktes Wertpapier sei, das auch dann nicht vertraglicher Natur sei, wenn es den Inhalt eines Vertrags konkretisiere.
[17] 17 Zum anderen sei fraglich, ob im vorliegenden Fall eine freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliege, da der konkrete Zahlungsort weder im Wechsel noch in der Vereinbarung über die Vervollständigung bestimmt worden sei. Denn auch wenneská spoitelna nach dieser Vereinbarung berechtigt gewesen sei, die fehlende Angabe des Zahlungsorts auf dem Wechsel einzutragen, enthalte sie keine Kriterien, anhand deren festgestellt werden könnte, dass dieser Ort gerade Prag sein sollte. Es sei nicht auszuschließen, dass die Eintragung des Zahlungsorts auf dem Wechsel gegen diese Vereinbarung verstoße oder dass eine solche Vereinbarung wegen ihrer Unbestimmtheit ungültig sei, und in diesem Fall könne kaum festgestellt werden, dass die Verpflichtung hier freiwillig eingegangen worden sei.
[18] 18 Unter diesen Umständen hat der Mstský soud v Praze das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann die Wendung "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann" in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin ausgelegt werden, dass darunter auch Ansprüche aus einem bei seiner Begebung unvollständigen Wechsel fallen, die der Begünstigte gegen den Wechselbürgen des Wechselausstellers geltend macht?
2. Kann unabhängig davon, ob die erste Frage zu bejahen oder zu verneinen ist, die Wendung "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin ausgelegt werden, dass darunter, wenn allein der Urkundeninhalt als solcher berücksichtigt wird, auch Ansprüche aus einem bei seiner Begebung unvollständigen Wechsel fallen, die der Begünstigte gegen den Wechselbürgen des Wechselausstellers geltend macht?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Zur Zulässigkeit
[19] 19eská spoitelna macht geltend, die erste Frage sei unzulässig, weil sie rein hypothetisch und für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich sei, da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht gegeben seien.
[20] 20 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 25. Oktober 2012, Rintisch, C-553/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[21] 21 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 77, und Rintisch, Randnr. 16).
[22] 22 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht nämlich klar hervor, dass die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist, da die von Herrn Feichter erhobene Einrede der Unzuständigkeit auf dem Vorbringen beruht, dass er, weil er den Wechsel als natürliche Person unterzeichnet habe, Verbraucher im Sinne dieses Artikels sei und die Zuständigkeit somit nach den Bestimmungen dieser Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge zu bestimmen sei.
[23] 23 Daher ist die erste Vorlagefrage als zulässig anzusehen.
Zur Begründetheit
[24] 24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zur Anwendung kommt, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.
[25] 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 – insbesondere in Art. 15 Abs. 1 – verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnr. 55, sowie vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
[26] 26 Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 53, sowie Mühlleitner, Randnr. 26). Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mühlleitner, Randnr. 27).
[27] 27 Schließlich gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).
[28] 28 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion, den Verbraucher als schwächere Partei zu schützen, hat wie Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, Ilsinger, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41, Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 57, sowie Mühlleitner, Randnr. 29).
[29] 29 Die erste Vorlagefrage ist im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.
[30] 30 Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, dass für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich ein Vertrag geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann.
[31] 31 Was die erste Anwendungsvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, ist dessen Wortlaut zwar nicht in jeder Hinsicht mit dem des Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens identisch, doch betreffen die Änderungen Anwendungsvoraussetzungen, die Verbraucherverträge erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 59), und nicht die Definition des Begriffs des Verbrauchers, so dass dieser Begriff im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 dieselbe Bedeutung wie im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens haben muss.
[32] 32 Der Gerichtshof hat zu Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn. 20 und 22, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 15, vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 35, sowie Engler, Randnr. 34).
[33] 33 Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als des Vertragspartners zu sorgen, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. u. a. Urteile Gruber, Randnr. 34, und Engler, Randnr. 39). Diese Funktion impliziert, dass die im Brüsseler Übereinkommen insoweit vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 19).
[34] 34 Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die das Brüsseler Übereinkommen zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. Urteil Gruber, Randnr. 36, und in diesem Sinne Urteil Benincasa, Randnr. 17).
[35] 35 Es ist jedoch festzustellen, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens an der Voraussetzung der Verbrauchereigenschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fehlt.
[36] 36 Es ist nämlich unstreitig, dass der Wechselbürge im Ausgangsverfahren für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gebürgt hat, deren Geschäftsführer er ist und an der er eine Mehrheitsbeteiligung hält.
[37] 37 Selbst wenn die Verpflichtung des Wechselbürgen abstrakt und damit unabhängig von der Verpflichtung des Wechselausstellers ist, für den der Bürge einsteht, kann daher, wie die Generalanwältin in Nr. 33 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, im Fall einer Bürgschaft, die von einer natürlichen Person im Rahmen eines als Garantie für die Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft begebenen Wechsels übernommen wurde, gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass sie außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen übernommen wurde, wenn diese natürliche Person mit dieser Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter.
[38] 38 Jedenfalls genügt der bloße Umstand, dass der Wechselbürge eine natürliche Person ist, nicht, um seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu belegen.
[39] 39 Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die beiden anderen Anwendungsvoraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt sind.
[40] 40 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Vertrag über die Gewährung eines Kredits begeben wurde. Daher kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.
Zur zweiten Frage
[41] 41 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zur Anwendung kommt, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.
[42] 42 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage zum einen klären möchte, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Wechselbürgen unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, und zum anderen, welche Bedeutung dem in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" im Fall eines unvollständig ausgefüllten und später vervollständigten Wechsels zukommt.
[43] 43 Insoweit ist in Anknüpfung an Randnr. 27 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass angesichts dessen, dass der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 mit dem von Art. 5 Nr. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens identisch ist, der erstgenannten Vorschrift die gleiche Bedeutung wie der zweitgenannten beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnrn. 48 und 56).
[44] 44 Somit sind für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin die Grundsätze heranzuziehen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, Randnr. 57).
[45] 45 Was, als Erstes, den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff autonom auszulegen ist, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen der Verordnung berücksichtigt werden müssen. Dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10, und vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 22).
[46] 46 Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt zwar nicht den Abschluss eines Vertrags, doch ist für die Anwendung dieser Bestimmung gleichwohl die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich, da sich die Zuständigkeit des nationalen Gerichts dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Randnrn. 22 und 23, sowie Engler, Randnr. 50).
[47] 47 Demzufolge setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. entsprechend Urteil Engler, Randnr. 51).
[48] 48 Zum Bestehen einer solchen Verpflichtung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 45 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, im vorliegenden Fall der Wechselbürge, indem er auf der Vorderseite des Wechsels die Angabe "per Aval" unterzeichnete, es willentlich auf sich genommen hat, für die Verbindlichkeiten des Wechselausstellers zu bürgen. Seine Verpflichtung, für diese Verbindlichkeiten zu bürgen, ist somit durch seine Unterzeichnung im Sinne der genannten Vorschrift freiwillig eingegangen worden.
[49] 49 Dass diese Unterzeichnung auf einem Blankowechsel erfolgte, kann an dieser Feststellung nichts ändern. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Wechselbürge, indem er auch die Vereinbarung über die Vervollständigung unterzeichnete, freiwillig die Bedingungen akzeptierte, unter denen dieser Wechsel vom Begünstigten durch Eintragung der fehlenden Angaben vervollständigt werden würde, auch wenn die Unterzeichnung dieser Vereinbarung für sich genommen die Wechselbürgschaft nicht entstehen ließ.
[50] 50 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die fehlenden Angaben auf dem Wechsel unter Bruch dieser Vereinbarung eingetragen wurden, nicht zur Auslegung des Begriffs "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 gehört, sondern eher mit der Prüfung zusammenhängt, ob der Zahlungsort, wie er sich aus dem fraglichen Wechsel ergibt, von den Parteien gültig vereinbart wurde, so dass diese Frage des vorlegenden Gerichts sich auf die Auslegung des Begriffs "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" im Sinne dieser Vorschrift bezieht, der in den Randnrn. 52 ff. des vorliegenden Urteils geprüft wird.
[51] 51 Folglich fällt das Rechtsverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Bürgen bei einem unvollständig ausgefüllten und später vervollständigten Wechsel unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001.
[52] 52 Als Zweites ist der Begriff "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" im Sinne dieser Vorschrift zu klären.
[53] 53 Das vorlegende Gericht hat insofern insbesondere Zweifel, ob es diesen Ort allein anhand der Angaben auf dem Wechsel oder auch anhand der Angaben in der Vereinbarung über die Vervollständigung zu bestimmen hat.
[54] 54 Es ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, deren Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos, 14/76, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44), und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den für diese Verpflichtung maßgeblichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, Tessili, 12/76, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, sowie Besix, Randnrn. 33 und 36).
[55] 55 Angesichts des hohen Stellenwerts, der dem Parteiwillen in den nationalen Regelungen des Vertragsrechts im Allgemeinen eingeräumt wird, genügt es im Übrigen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort bestimmen können, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 1980, Zelger, 56/79, Slg. 1980, 89, Randnr. 5, vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 30, sowie GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 28).
[56] 56 Auch wenn es den Vertragsparteien freisteht, den Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen zu vereinbaren, so dürfen sie doch nicht mit dem alleinigen Ziel, den Gerichtsstand festzulegen, einen Erfüllungsort bestimmen, der keinen tatsächlichen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist und an dem die vertraglichen Verpflichtungen nach dem Vertrag nicht erfüllt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil MSG, Randnr. 31).
[57] 57 Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort für die im Ausgangsverfahren fragliche Verpflichtung auf dem Wechsel ausdrücklich angegeben ist, muss das vorlegende Gericht diesen Erfüllungsort, sofern seine Wahl nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 berücksichtigen.
[58] 58 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zur Anwendung kommt, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.
Kosten
[59] 59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Tschechisch.