Europäischer Gerichtshof
"Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnungen (EG) Nrn. 40/94 und 44/2001 – Gemeinschaftsmarke – Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Internationale Zuständigkeit für Verletzung – Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an ein und derselben unerlaubten Handlung"
1. Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.
2. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.

EuGH, Urteil vom 5. 6. 2014 – C-360/12 (lexetius.com/2014,1766)

In der Rechtssache C-360/12 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2012, in dem Verfahren Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH, gegen First Note Perfumes NV erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal, Generalanwalt: N. Jääskinen, Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2013, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte K. Schmidt-Hern und U. Hildebrandt, – der First Note Perfumes NV, vertreten durch Rechtsanwalt M. Dinnes, – der deutschen Regierung, vertreten durch F. Wannek, J. Kemper und T. Henze als Bevollmächtigte, – der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch A. Robinson als Bevollmächtigten, – der Schweizer Regierung, vertreten durch D. Klingele als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Bulst und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2013 folgendes Urteil (*):
[1] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
[2] 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Coty Germany GmbH (im Folgenden: Coty Germany), vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH, und der First Note Perfumes NV (im Folgenden: First Note), in dem eine Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und ein Verstoß gegen das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch den Verkauf nachgeahmter Waren in Belgien an einen deutschen Unternehmer, der sie in Deutschland weiterverkauft hat, geltend gemacht werden.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 40/94
[3] 3 Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 lautet:
"Die Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Gemeinschaftsmarke müssen sich wirksam auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken, da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des [Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)] und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke vermieden werden können. Die Vorschriften des … Übereinkommens [vom 27. September 1968] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen] gelten für alle gerichtlichen Klagen im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsmarken, es sei denn, dass diese Verordnung davon abweicht."
[4] 4 Art. 9 ("Recht aus der Gemeinschaftsmarke") dieser Verordnung sieht in seinen Abs. 1 und 3 vor:
"(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
c) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. …
(3) Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen."
[5] 5 Art. 14 Abs. 2 der Verordnung lautet:
"Diese Verordnung lässt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Gemeinschaftsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen."
[6] 6 In Art. 90 ("Anwendung des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens") der Verordnung Nr. 40/94 heißt es:
"(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das [Brüsseler Übereinkommen] mit den Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind – dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen werden nachstehend 'Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen' genannt –, auf Verfahren betreffend Gemeinschaftsmarken und Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Gemeinschaftsmarken und aus nationalen Marken betreffen, anzuwenden.
(2) Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 92 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden,
a) sind Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie Artikel 24 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens nicht anzuwenden; …"
[7] 7 Art. 91 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz, nachstehend 'Gemeinschaftsmarkengerichte' genannt, die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen."
[8] 8 Art. 92 ("Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit") der Verordnung lautet:
"Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
a) für alle Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke,
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt,
c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2,
d) für die in Artikel 96 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke."
[9] 9 Art. 93 ("Internationale Zuständigkeit") der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:
"(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 90 anzuwendenden Bestimmungen des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens sind für die Verfahren, welche durch eine in Artikel 92 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.
(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.
(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das [HABM] seinen Sitz hat. …
(5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 92 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden – ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke –, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2 begangen worden ist."
[10] 10 Art. 94 ("Reichweite der Zuständigkeit") dieser Verordnung bestimmt in Abs. 2:
"Ein nach Artikel 93 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftsmarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat."
Verordnung Nr. 44/2001
[11] 11 Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 zielt diese im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts darauf ab, "Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen".
[12] 12 In den Erwägungsgründen 11, 12 und 15 dieser Verordnung heißt es:
"(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. …
(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …"
[13] 13 Die Zuständigkeitsvorschriften finden sich in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 in den Art. 2 bis 31.
[14] 14 Abschnitt 1 ("Allgemeine Vorschriften") dieses Kapitels II enthält Art. 2 mit folgendem Abs. 1:
"Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen."
[15] 15 Der zu demselben Abschnitt gehörende Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:
"Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden."
[16] 16 Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 2 ("Besondere Zuständigkeiten") ihres Kapitels II gehört, sieht vor:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: …
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht."
[17] 17 Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:
"Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung."
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
[18] 18 Ausweislich des Vorlagebeschlusses produziert und vertreibt Coty Germany mit Sitz in Mainz (Deutschland) Parfüm- und Kosmetikerzeugnisse. Sie leitet Rechte aus der für Parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen (schwarz/weißen) Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 in Form eines Flakons ab.
[19] 19 In einem dieser Gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten und beschrifteten Flakon vertreibt sie das Damenparfüm "Davidoff Cool Water Woman".
[20] 20 First Note, eine Gesellschaft mit Sitz in Oelegem (Belgien), ist im Parfümgroßhandel tätig. Im Januar 2007 verkaufte sie das Parfüm "Blue Safe for Women" an Stefan P. Warenhandel (im Folgenden: Stefan P.) mit Geschäftssitz in Deutschland. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Stefan P. die Waren bei First Note in Belgien abholte und danach in Deutschland weiterverkaufte.
[21] 21 Coty Germany erhob Klage gegen First Note und machte geltend, in dem Vertrieb dieses Parfüms durch Letztere in einem Flakon, der demjenigen entspreche, der unter der betreffenden Marke (siehe oben) dargestellt sei, liege eine Markenrechtsverletzung, eine unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nachahmung.
[22] 22 Diese Klage wurde im ersten Rechtszug abgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Coty Germany legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sie stützte die Revision auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 sowie darauf, dass nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb derartige Geschäftspraktiken Verbotstatbestände erfüllten. Hilfsweise stützte sie sich für den Fall, dass eine solche kumulative Klagehäufung ausscheiden sollte, in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke und in zweiter Linie auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
[23] 23 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 dahin auszulegen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne dieser Bestimmung begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt?
2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen worden ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
[24] 24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, dahin auszulegen ist, dass nach dieser Bestimmung im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, die Gerichte des letztgenannten Staates dafür zuständig sind, über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer zu entscheiden, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat.
[25] 25 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, analog zu dem Begriff des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist.
[26] 26 Dazu ist festzustellen, dass trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 auf Klagen, die eine Gemeinschaftsmarke betreffen, die Anwendung mancher Bestimmungen dieser Verordnung auf Verfahren, die durch die in Art. 92 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, nach Art. 90 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung ausgeschlossen ist.
[27] 27 In Anbetracht dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte, die nach Art. 91 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die in deren Art. 92 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen, wie vom Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge festgestellt, gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt.
[28] 28 Genauer ist nach Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 92 der Verordnung Nr. 40/94 die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, auf Klagen wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke ausdrücklich ausgeschlossen.
[29] 29 Art. 93 der Verordnung Nr. 40/94 sieht insoweit mehrere Anknüpfungspunkte für die internationale Zuständigkeit vor.
[30] 30 Insbesondere stellt Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 u. a. eine Zuständigkeit zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats auf, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
[31] 31 Was die Auslegung von besagtem Art. 93 Abs. 5 betrifft, so ist der darin enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, in Anbetracht der oben in den Rn. 27 und 28 gemachten Ausführungen gegenüber dem in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriff des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom auszulegen.
[32] 32 Folglich kann die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. Urteil Bier, 21/76, EU: C: 1976: 166, Rn. 19, und zuletzt Urteil Kainz, C-45/13, EU: C: 2014: 7, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannte Dualität der Anknüpfungspunkte – Ort des ursächlichen Geschehens und Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – nicht ohne Weiteres für die Auslegung des in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 enthaltenen Begriffs des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, gelten.
[33] 33 Für die Zwecke der Feststellung, ob die autonome Auslegung der letztgenannten Bestimmung dennoch dazu führt, dass eine solche Dualität der Anknüpfungspunkte anzuerkennen ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen.
[34] 34 Was den Wortlaut von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 anbelangt, legt der Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, wie vom Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge ausgeführt, nahe, dass dieser Anknüpfungspunkt auf ein aktives Verhalten des Verletzers abstellt. Daher zielt der in dieser Bestimmung vorgesehene Anknüpfungspunkt auf den Mitgliedstaat ab, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem diese Verletzung ihre Wirkungen entfaltet.
[35] 35 Das Bestehen einer gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, die auf dem Ort beruhen würde, an dem die behauptete Verletzung ihre Wirkungen entfaltet, liefe auch dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung zuwider, der die Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte im Rahmen des besagten Art. 93 Abs. 5 auf die Handlungen beschränkt, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat.
[36] 36 Außerdem bestätigen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 und 29 seiner Schlussanträge festgestellt hat, sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Kontext der Verordnung Nr. 40/94 den Willen des Unionsgesetzgebers, von der Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 abzuweichen. Berücksichtigung fand dabei insbesondere, dass diese Zuständigkeitsregel als nicht zureichend erschien, um die besonderen Probleme im Zusammenhang mit Gemeinschaftsmarkenverletzungen zu regeln.
[37] 37 Demzufolge kann die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 nur zugunsten der Gemeinschaftsmarkengerichte des Mitgliedstaats begründet werden, in dem der Beklagte die behauptete unerlaubte Handlung begangen hat.
[38] 38 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, dahin auszulegen ist, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.
Zur zweiten Frage
[39] 39 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sich daraus im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört – die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf dieses nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen einen der mutmaßlichen Täter herleiten lässt, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und die behauptete unerlaubte Handlung dort vorgenommen haben soll.
[40] 40 Dazu ist festzustellen, dass Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich vorsieht, dass Klagen betreffend eine Gemeinschaftsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb gestützt werden können.
[41] 41 Diese Klagen fallen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über solche Klagen ist somit in der Verordnung Nr. 40/94 nicht geregelt. Daher bemisst sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen, die auf das innerstaatliche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden, nach der Verordnung Nr. 44/2001.
[42] 42 Somit kommt bei einem Begehren, das auf einen Verstoß gegen das innerstaatliche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt wird, Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zur Anwendung, um festzustellen, ob das angerufene Gericht zuständig ist.
[43] 43 Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist vorab darauf hinzuweisen, dass deren Bestimmungen autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil Melzer, C-228/11, EU: C: 2013: 305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[44] 44 Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, EU: C: 2013: 305, Rn. 23).
[45] 45 Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, EU: C: 2013: 305, Rn. 24).
[46] 46 Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, EU: C: 2013: 305, Rn. 25).
[47] 47 Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Melzer, EU: C: 2013: 305, Rn. 26).
[48] 48 Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU: C: 2012: 664, Rn. 52, und Melzer, EU: C: 2013: 305, Rn. 28).
[49] 49 Zum Ort des ursächlichen Geschehens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das behauptete schädigende Ereignis auf mehrere Täter zurückgehen soll und dass First Note, die alleinige Beklagte im Ausgangsverfahren, nur in Belgien und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts, vor dem sie verklagt worden ist, Handlungen vorgenommen hat.
[50] 50 Wie der Gerichtshof aber bereits entschieden hat, kann in einem Fall, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 das ursächliche Geschehen im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts ereignet hat (vgl. Urteil Melzer, EU: C: 2013: 305, Rn. 40).
[51] 51 Folglich lässt sich aus besagtem Art. 5 Nr. 3 die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Haftungsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört, gegen einen der mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts keine Handlung vorgenommen hat, nicht kraft des Ortes des ursächlichen Geschehens herleiten (vgl. Urteil Melzer, EU: C: 2013: 305, Rn. 41).
[52] 52 Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Melzer (EU: C: 2013: 305) erging, hat jedoch im Ausgangsverfahren das vorlegende Gericht seine Frage nicht auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zu dem alleinigen Zweck beschränkt, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Grundlage des Ortes des für den behaupteten Schaden ursächlichen Geschehens festzustellen.
[53] 53 Daher ist auch zu prüfen, ob sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem mehrere mutmaßliche Verursacher des behaupteten Schadens in verschiedenen Mitgliedstaaten Handlungen vorgenommen haben, aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über eine Haftungsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dieses Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört, gegen einen der mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts keine Handlung vorgenommen hat, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten lässt.
[54] 54 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (vgl. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU: C: 2009: 475, Rn. 26).
[55] 55 In Bezug auf Schäden, die aus Verletzungen eines Rechts des geistigen und gewerblichen Eigentums folgen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteile Wintersteiger, C-523/10, EU: C: 2012: 220, Rn. 25, und Pinckney, C-170/12, EU: C: 2013: 635, Rn. 33).
[56] 56 Dieses Erfordernis ist auf die Fälle übertragbar, in denen es um den Schutz eines solchen Rechts durch ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geht.
[57] 57 Daher kann unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Rechtsstreit über einen Verstoß gegen das betreffende Gesetz vor die deutschen Gerichte gebracht werden, sofern die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat oder zu verursachen droht.
[58] 58 Insoweit ist es Sache des angerufenen Gerichts, in Ansehung der ihm vorliegenden Informationen zu beurteilen, inwieweit der in Belgien vollzogene Verkauf des Parfüms "Blue Safe for Women" an Stefan P. das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzen und damit einen Schaden im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts verursachen konnte.
[59] 59 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.
Kosten
[60] 60 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Deutsch.