Bundesgerichtshof
CISG Art. 1, Art. 4; Rom I-VO Art. 4, Art. 17, Art. 19; Brüssel I-VO Art. 6; BGB § 387, § 390; EGBGB Art. 3; ZPO § 293, § 322; Codice civile Art. 1242, Art. 1243
a) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).
b) Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiellrechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960 – VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1).

BGH, Urteil vom 14. 5. 2014 – VIII ZR 266/13; OLG Karlsruhe (lexetius.com/2014,1793)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
[1] Tatbestand: Die in Italien ansässige Klägerin und die in Deutschland ansässige Beklagte gehören einer auf unterschiedliche Staaten verteilten Gruppe von sechs Unternehmen an, die unter dem gemeinsamen Firmenkern und der Marke "M." weltweit Kaffeeprodukte vertreiben und auf Gesellschafterwie auf Geschäftsführerebene miteinander verbunden sind. Eines dieser Unternehmen ist die in Dubai ansässige M. General Trading LLC (im Folgenden: M. LLC), zu deren Gesellschaftern und Geschäftsführern unter anderem der Geschäftsführer der Klägerin und der in Dubai ansässige Geschäftsführer der Beklagten Ma. B. gehören; die Rolle der M. LLC bei der Abwicklung der Geschäftsbeziehungen der Unternehmensgruppe ist streitig.
[2] Aus den in diesem Rahmen zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehungen macht die Klägerin für im Jahre 2011 erfolgte Lieferungen von Kaffeeprodukten mit ihrer Klage einen unstreitigen Kaufpreisanspruch von 19.005,60 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnet hiergegen in nachstehender Reihenfolge unter anderem mit folgenden von ihr behaupteten Gegenansprüchen auf:
[3] a) Aus abgetretenem Recht eines von ihrem Geschäftsführer seinerzeit in der Schweiz betriebenen Einzelunternehmens Ma. B. Consulting beansprucht die Beklagte die Zahlung rückständiger Zinsen für den Zeitraum vom 30. September 2009 bis 20. Januar 2011 in Höhe von 2.750,14 € aus einem der Klägerin gewährten und im Übrigen bereits zurückgezahlten Darlehen über 70.000 €. Die Klägerin bestreitet die Darlehensgewährung und macht geltend, dass es sich – wie auch in dem darüber aufgesetzten "Shareholder Loan Contract" zum Ausdruck komme – in Wirklichkeit um eine auf Gesellschafterebene der M. LLC beschlossene Liquiditätshilfe gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin gehandelt habe, die vereinbarungsgemäß über die M. LLC abgewickelt und von dieser auch zurückgeführt worden sei. Im Zusammenhang mit dieser Rückführung sei zudem vereinbart worden, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehen mehr bestünden.
[4] b) Aus abgetretenem Recht der in der Schweiz ansässigen Ma. B. Consulting AG, die im Frühjahr 2011 Verbindlichkeiten der Klägerin aus Warenlieferungen gegenüber einer in Italien ansässigen C. S. r. l. in Höhe von 28.809,20 € getilgt haben will, beansprucht die Beklagte von der Klägerin den Ersatz dieser Aufwendungen, die sie mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung zur Aufrechnung stellt. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass die Ma. B. Consulting AG in diesem Zusammenhang nicht nur ihre Verbindlichkeiten, sondern auch Verbindlichkeiten der M. LLC getilgt und dabei mit der M. LLC überein gekommen sei, dass Ansprüche auf Ersatz dieser Aufwendungen von Letzterer insgesamt getragen werden sollten; dieser Aufwendungsersatzanspruch sei jedoch nicht sofort fällig gestellt, sondern entsprechend einem Gesellschafterbeschluss in ein der M. LLC gewährtes Darlehen umgewandelt worden. Die Klägerin ihrerseits habe die getätigten Aufwendungen gegenüber der M. LLC begleichen sollen, was Ende 2011 im Rahmen einer Abtretung von Forderungen der Klägerin aus Lieferungen gegen Dritte an die M. LLC geschehen sei.
[5] c) Aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Ma. B. beansprucht die Beklagte die Rückzahlung eines der Klägerin von diesem Ende 2010 gewährten Darlehens über 30.000 €; insoweit rechnet sie in Höhe eines der Klageforderung entsprechenden erstrangigen Teilbetrages auf. Die Klägerin bestreitet eine Darlehensgewährung an sie und behauptet, es habe sich dabei um ein der M. LLC gegebenes Darlehen gehandelt, von dem ein Teilbetrag in Höhe von 30.000 € in Absprache mit der M. LLC direkt an die Klägerin überwiesen worden sei, um darüber Kaufpreisforderungen der Klägerin gegenüber der M. LLC aus der Lieferung von Kaffeeprodukten zu begleichen.
[6] Die Klage hat in den Vorinstanzen, die sich auf Rüge der Klägerin mit den vorbezeichneten Gegenforderungen wegen insoweit fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte sachlich nicht befasst haben, Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht auf die Nichtbefassung mit den genannten Gegenforderungen beschränkt zugelassenen Revision.
[7] Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.
[8] I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[9] Die unstreitige Klageforderung sei durch die erklärte Aufrechnung mit den geltend gemachten Gegenforderungen nicht erloschen. Über die Aufrechnung mit den vorbezeichneten drei Gegenforderungen sei schon deshalb nicht zu entscheiden gewesen, weil es dafür an der mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO erforderlichen internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte gefehlt habe. Fehle es an dieser Zuständigkeit, stehe einer Aufrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Mai 1993 – VIII ZR 110/92; offen gelassen im Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 263/00) ein zwingendes prozessuales Hindernis jedenfalls dann entgegen, wenn es – wie hier – um bestrittene und inkonnexe Gegenforderungen gehe, für deren selbstständige Geltendmachung die Gerichte im Heimatstaat der Klägerin international zuständig seien und auf deren Berücksichtigung die Klägerin sich nicht rügelos eingelassen habe. Das Erfordernis der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich dieser zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sei auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1995 (C-341/93) überholt, da sich hiernach die Voraussetzungen, unter denen eine Prozessaufrechnung zuzulassen sei, nach nationalem Recht – vorliegend dem deutschen Prozessrecht – richteten.
[10] Die danach erforderliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über die Gegenforderungen sei hier bis auf eine Ausnahme nicht gegeben. Für den Anspruch auf Zahlung der Darlehenszinsen bestehe gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO lediglich eine aus dem Sitz der Klägerin abgeleitete Entscheidungszuständigkeit italienischer Gerichte beziehungsweise bei Anknüpfung an den Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO allenfalls noch eine Zuständigkeit schweizerischer Gerichte. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte dagegen lasse sich noch nicht einmal aus einer analogen Anwendung des § 33 ZPO herleiten, da es zwischen den mit der Klage geltend gemachten Kaufpreisansprüchen und dem aus abgetretenem Recht zur Aufrechnung gestellten Darlehensanspruch an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Ansprüchen fehle. Das gelte genauso für die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Aufwendungsersatz und auf Rückzahlung des angeblichen Darlehens über 30.000 €. Allein der Umstand, dass bei Letzterem die Überweisung des Betrages über ein deutsches Konto des Geschäftsführers der Beklagten ausgeführt worden sei, sei nicht geeignet, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO zu begründen, zumal auch zu den näheren Umständen der Darlehensgewährung und den dazu getroffenen Vereinbarungen nichts Näheres vorgetragen sei.
[11] Lediglich für eine weiter zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der Beklagten aus den Lieferbeziehungen der Parteien sei eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Diese Forderung sei aber in der Sache nicht begründet.
[12] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
[13] Der nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu beurteilende Kaufpreisanspruch der Klägerin (Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 CISG) steht zwischen den Parteien außer Streit. Mit ihrem hiergegen auf die drei vorgenannten Gegenforderungen gestützten Aufrechnungseinwand dringt die Beklagte nicht durch. Denn ungeachtet der Frage, ob es zur Beachtlichkeit dieses Einwandes der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über die Gegenforderungen bedarf, scheitert die Aufrechnung schon daran, dass dafür die nach dem unvereinheitlichten italienischen Recht zu beurteilenden Aufrechnungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
[14] 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 12. Mai 1993 (VIII ZR 110/92, WM 1993, 1755 unter B III 2) davon aus, dass die Entscheidung über im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen voraussetze, dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig sei, dass es angesichts der von der Klägerin erhobenen Zuständigkeitsrüge daran aber bei den hier streitigen und inkonnexen Gegenforderungen fehle und dass es die Aufrechnung deshalb in diesem Verfahren nicht zu beachten brauche.
[15] a) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen streitig und inkonnex sind, also mit der Klageforderung nicht in einer erforderlichen rechtlichen Verbindung stehen, und dass für diese Gegenforderungen, würden sie im Wege der (Wider-) Klage geltend gemacht, ein Gerichtsstand in Deutschland nicht gegeben wäre. Sie meint aber, dass es hierauf vor dem Hintergrund des zum sachlich unverändert gebliebenen Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 1995 (C-341/93, WM 1995, 2161 Tz. 13 – Danværn v. Otterbeck) nicht ankommen könne. Denn diese Entscheidung sei mit einer im Schrifttum verbreitet vertretenen Auffassung so zu verstehen, dass in Fällen, in denen der Rechtsstreit – wie hier – dem Anwendungsbereich der EuGVVO unterfalle, die Frage der internationalen Entscheidungszuständigkeit abschließend in der Verordnung geregelt sei und dass es deshalb für die Entscheidung über eine im Prozess zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung allein auf die Voraussetzungen des dafür berufenen nationalen materiellen Rechts ankomme (zum Meinungsstand Senatsurteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 126 f.; ferner etwa Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 868a ff.; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2011, IntVertrVerfR Rn. 213 ff.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 6 Brüssel I-VO Rn. 30 ff.; jeweils mwN).
[16] b) Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 2001 (VIII ZR 263/00, aaO) offen gelassen, ob angesichts der genannten Entscheidung des Gerichtshofs an der bisherigen Senatsrechtsprechung festgehalten werden kann, wonach im Geltungsbereich der EuGVÜ zu einer Entscheidung über die Aufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen auch hinsichtlich der Gegenforderungen eine aus dem deutschen internationalen Prozessrecht abgeleitete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein muss.
[17] Einer Entscheidung zu dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht. Denn ungeachtet einer etwaigen Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte über den Forderungsbestand lässt bereits das als Aufrechnungsstatut berufene materielle italienische Recht eine Aufrechnung mit den von der Beklagten angesetzten Gegenforderungen nicht zu.
[18] 2. Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO regelt, dass in Fällen, in denen – wie hier – das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart ist, für die Aufrechnung das Recht gilt, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Die Aufrechnung unterliegt danach also der für die Hauptforderung maßgeblichen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24 mwN, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).
[19] a) Auf die mit der Klage als Kaufpreisanspruch geltend gemachte Hauptforderung findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung. Da dieses aber jedenfalls nicht die Aufrechenbarkeit solcher Ansprüche regelt, die sich – wie hier – nicht lediglich aus einem dem Übereinkommen unterliegenden Vertragsverhältnis ergeben (vgl. Art. 4 CISG), bestimmt sich das zur Beurteilung der Aufrechnung einschließlich seiner Voraussetzungen berufene Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Rom I-VO nach dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Rom I- VO für den Sitz der Hauptverwaltung der Klägerin maßgeblichen unvereinheitlichten italienischen Recht (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 135/08, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 17 Rom I-VO Rn. 19; jeweils mwN).
[20] b) Anders als das unvereinheitlichte deutsche Recht, das in §§ 387, 390 BGB als Aufrechnungsvoraussetzungen lediglich die Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Einredefreiheit der einander gegenüberstehenden Forderungen verlangt, stellt das unvereinheitlichte italienische Recht in rechtlich beachtlicher Weise weitere Anforderungen an die Liquidität der Gegenforderung (vgl. Staudinger/Magnus, aaO Rn. 32 mwN), die vorliegend nicht gegeben sind.
[21] aa) Der italienische Codice civile (Cc) sieht abgesehen von der hier nicht einschlägigen einverständlichen Aufrechnung (Compensazione volontaria) gemäß Art. 1252 Cc eine gesetzliche und eine gerichtliche Aufrechnung vor, deren Voraussetzungen in Art. 1243 Cc geregelt sind. Die gesetzliche Aufrechnung (Compensazione legale) findet gemäß Art. 1243 Abs. 1 Cc nur zwischen Schulden statt, die einen Geldbetrag oder eine Menge vertretbarer Sachen der gleichen Gattung zum Gegenstand haben und die gleichermaßen feststehen (che sono ugualmente liquidi) und fällig sind. Zur gerichtlichen Aufrechnung (Compensazione giudiziale) bestimmt Art. 1243 Abs. 2 Cc, dass in Fällen, in denen die zur Aufrechnung eingewendete Schuld zwar nicht feststeht (non è liquido), sie aber leicht und schnell festzustellen ist (ma è di facile e pronta liquidazione), das Gericht die Aufrechnung hinsichtlich des von ihm als bestehend anerkannten Teils der Schuld erklären und auch die Verurteilung hinsichtlich der feststehenden Forderung bis zur Feststellung der zur Aufrechnung eingewendeten Forderung aussetzen kann. Weder die Voraussetzungen der gesetzlichen noch der gerichtlichen Aufrechnung sind vorliegend jedoch gegeben.
[22] (1) Eine gemäß Art. 1242 Abs. 1 Cc ex tunc wirkende gesetzliche Aufrechnung scheitert bereits daran, dass die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mangels der dazu erforderlichen Liquidität nicht feststehen. Denn hierzu darf nach der insoweit maßgeblichen und durch die Rechtsprechung der Corte di Cassazione geprägten italienischen Rechtspraxis (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. April 2002 – XI ZR 136/01, WM 2002, 1186 unter II 2 b; vom 24. März 1987 – VI ZR 112/86, NJW 1988, 648 unter II 3 a) die Gegenforderung nicht bestritten sein, es sei denn, ein Bestreiten ist offensichtlich unbegründet (prima facie pretestuosa ed infondata) und damit rechtsmissbräuchlich (Kannengießer, Die Aufrechnung im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 1998, S. 15; Kindler, IPRax 1996, 16, 20; Gebauer, Jahrbuch für Italienisches Recht 12 [1999], 31, 41; Stürner, RIW 2006, 338, 343; jeweils mwN). Die Gegenforderungen sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestritten. Dafür, dass dieses Bestreiten offensichtlich unbegründet wäre, besteht ebenfalls kein Anhalt.
[23] (2) Auch eine gerichtliche Aufrechnung nach Art. 1243 Abs. 2 Cc, durch die bei fehlender Liquidität der Gegenforderung mit Wirkung ex nunc über Bestand und Höhe der Gegenforderung sowie die damit einhergehende Aufhebung der sich einander gegenüberstehenden Forderungen (vgl. Art. 1241 Cc) rechtsgestaltend entschieden werden kann (vgl. Kannengießer, aaO S. 43 f.; Gebauer, aaO; Kindler, aaO S. 21; Stürner, aaO), kommt nicht in Betracht, weil es dazu an der erforderlichen leichten und schnellen Feststellbarkeit der von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen fehlt.
[24] (a) Allerdings steht einer Anwendung des Art. 1243 Abs. 2 Cc durch deutsche Gerichte und damit einer Berücksichtigung dieser im Vergleich zur gesetzlichen Aufrechnung gelockerten Aufrechnungsvoraussetzungen nicht bereits entgegen, dass sie in eine prozessuale Norm des italienischen Rechts zur Regelung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine rechtsgestaltende Ersetzung des an sich bestehenden Liquiditätserfordernisses eingebettet sind, die sich in dieser Form in der in Deutschland nach der lex fori-Regel maßgeblichen deutschen Zivilprozessordnung nicht findet (so aber etwa OLG Stuttgart, RIW 1995, 943, 944; ähnlich Busse, MDR 2001, 729, 734). Selbst wenn die in dieser Bestimmung genannten Aufrechnungsvoraussetzungen nach italienischem Recht dem Verfahrensrecht und nicht dem materiellen Recht zuzurechnen sein sollten, hindert das den deutschen Richter nicht, sie auf ihren materiellen Gehalt zu befragen und wie materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden. Denn ob die italienischen Aufrechnungsvoraussetzungen als materiellrechtlich oder prozessrechtlich zu qualifizieren sind, muss ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts entschieden werden. Dies richtet sich danach, ob die dort bestimmten Voraussetzungen für die Aufrechnung in ihrem sachlichrechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1960 – VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1 mwN; LG München I, RIW 1996, 688, 689; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 23; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 3. Aufl., Art. 17 Rom I-VO Rn. 7). Das ist für das nach italienischem Recht bestehende Liquiditätserfordernis und seine prozessuale Ersatzform der leichten und schnellen Feststellbarkeit von Bestand und Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zu bejahen (so etwa auch OLG Düsseldorf, IHR 2004, 203, 208; LG München I, aaO; Stürner, aaO; jeweils mwN; Kannengießer, aaO S. 13 f., 79 f.).
[25] Danach ist auch Art. 1243 Abs. 2 Cc in dem Umfang anzuwenden, wie er eine Verrechnungswirkung zulässt (LG München I, aaO; Nagel/Gottwald, aaO; Kindler, aaO; Kronke, IPRax 1996, 139, 140; Stürner, aaO). Dass das deutsche Prozessrecht ein nach dieser Bestimmung zu erlassendes Gestaltungsurteil nicht kennt, ist unschädlich, weil – wie § 322 Abs. 2 ZPO zeigt – über den Bestand einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auch im deutschen Recht mit einer vergleichbaren Gestaltungswirkung erkannt werden kann (vgl. Gebauer, aaO S. 56; Kindler, aaO; Busse, aaO). Allerdings kommt – anders als die Revision meint – der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO nicht in Betracht, wenn es – wie nachstehend unter II 2 b (2) (b) ausgeführt – von vornherein an der von Art. 1243 Abs. 2 Cc geforderten Liquidität der Gegenforderungen und damit an einer als materiell-rechtlich zu qualifizierenden Aufrechnungsvoraussetzung fehlt (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1957 – VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 365 f.).
[26] (b) Die gemäß Art. 1243 Abs. 2 Cc bestehenden Aufrechnungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat dies zwar von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft. Es bedarf dazu jedoch keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, weil der Senat diese anhand des unstreitigen Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1999 – IX ZR 129/99, WM 2000, 959 unter I 3; vom 18. Mai 2006 – I ZB 57/05, GRUR 2006, 702 Rn. 21; vom 26. Juni 2008 – IX ZR 47/05, WM 2008, 1442 Rn. 19).
[27] Für die Frage, ob die Gegenforderung leicht und schnell festzustellen ist, kommt es nach der durch die Rechtsprechung der Corte di Cassazione geprägten italienischen Rechtspraxis darauf an, ob diese Feststellung rasch und ohne besondere Schwierigkeiten getroffen werden kann. Die dazu erforderlichen Ermittlungen in Bezug auf die Gegenforderung dürfen deshalb nicht aufwändig sein, und die Entscheidung über die Hauptforderung darf nicht erheblich verzögert werden (Kannengießer, aaO S. 42; Gebauer, aaO S. 43; Kindler, aaO; jeweils mwN). Das ist hier angesichts einer sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht zu erwartenden Komplexität und Dauer der zur Feststellung der Gegenforderungen anzustellenden Ermittlungen zu verneinen.
[28] (aa) Einer nach diesen Maßstäben leichten und schnellen Feststellung der Gegenforderungen steht bereits entgegen, dass, wie die Beklagte selbst erkannt hat, zu dieser Beurteilung zunächst einmal weitere rechtliche Ermittlungen anzustellen wären. Insoweit wäre selbständig an das für die Gegenforderungen nach dem internationalen Privatrecht jeweils maßgebliche eigene Statut anzuknüpfen (MünchKommBGB/Spellenberg, 5. Aufl., Art. 17 VO (EG) 593/2008 Rn. 20; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 32 Rn. 51; jeweils mwN; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., Art. 17 Rom I-VO Rn. 2). Das wäre worauf schon das Landgericht hingewiesen hat – in keinem der Fälle das deutsche Recht, sondern ein erst noch zu ermittelndes ausländisches Recht.
[29] Hinsichtlich der geltend gemachten Darlehenszinsen bestimmt sich das Vertragsstatut am Maßstab des hierauf noch anwendbaren Art. 28 Abs. 1, 2, 5 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]) entweder nach schweizerischem Recht oder – was angesichts der Fixierung des Darlehens in dem darüber in Dubai aufgesetzten "Shareholder Loan Contract" und seinem unübersehbaren Zusammenhang mit den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur dort ansässigen M. LLC noch näher liegen könnte – nach dem Recht von Dubai. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch bestimmt sich nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 11 Abs. 2 bis 4 Rom II-VO in gleicher Weise entweder nach schweizerischem oder nach italienischem Recht oder – was im Zusammenhang mit den die Aktivitäten der Parteien verknüpfenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur M. LLC ebenfalls am nächsten liegt – nach dem Recht von Dubai. Letztgenanntes Recht ist – nicht zuletzt angesichts des unstreitigen Wohnsitzes von Ma. B. in Dubai – auch hinsichtlich der behaupteten Gewährung eines Darlehens über 30.000 € nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 Rom I-VO als das für den Darlehensanspruch nächstliegende Recht in Betracht zu ziehen.
[30] Weder zu den Tatsachen, die eine solche Anknüpfung ermöglichen, noch zum Inhalt des danach anzuwendenden Rechts ist jedoch von der Beklagten vorgetragen worden. Ungeachtet dessen würde aber auch nach Klärung der Anknüpfungstatsachen eine dann gemäß § 293 ZPO aller Voraussicht nach unerlässliche inhaltliche Ermittlung des anzuwendenden ausländischen Rechts, das jedenfalls hinsichtlich des Rechts von Dubai nicht ohne Weiteres erschlossen werden kann, in allen Fällen die Einholung eines umfänglichen und zeitraubenden Rechtsgutachtens erfordern. Schon aus diesem Grunde ist deshalb auszuschließen, dass eine Feststellung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rasch und ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
[31] (bb) Vor allem aber müsste nach inhaltlicher Klärung des anzuwendenden ausländischen Rechts und einer erst danach zu beurteilenden Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten noch eine durch umfängliche und zeitraubende Beweiserhebungen geprägte Klärung der tatsächlichen Grundlagen der erhobenen Gegenforderungen durchgeführt werden, die deren leichter und schneller Feststellbarkeit zusätzlich entgegenstünde. Hinsichtlich des dem Zinsanspruch zugrunde liegenden Darlehens ist bereits der darüber aufgesetzte "Shareholder Loan Contract" nicht derart eindeutig, dass sich der im Einzelnen näher ausgeführte Einwand der Klägerin, es habe sich nicht um ein ihr gewährtes Darlehen, sondern um eine auf Gesellschafterebene der M. LLC beschlossene Liquiditätshilfe gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin gehandelt, ohne Weiteres entkräften ließe. Zur Klärung dieser Frage müsste – soweit angetreten – deshalb im Wege ausländischer Rechtshilfe gegebenenfalls ebenso Beweis erhoben werden wie zu dem von der Klägerin unter Zeugenbeweis gestellten Verzicht der Beklagten auf weitere Zahlungen nach Rückführung des Darlehenskapitals. Entsprechendes würde für die näheren Umstände des von der Beklagten beanspruchten Aufwendungsersatzes sowie für die Abrede über die Gewährung des behaupteten Darlehens über 30.000 € gelten, sofern die Beklagte dafür am Maßstab des zu ermittelnden ausländischen Rechts überhaupt tauglichen Sachvortrag gehalten hätte und einen dann gegebenenfalls noch erforderlichen tauglichen Beweis antreten würde.