Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20. 8. 2014 – AnwZ 3/13 (lexetius.com/2014,2980)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, den Richter Seiters, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 20. August 2014 beschlossen:
Die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. wird für begründet erklärt.
[1] Gründe: I. Die Kläger gehören zu den Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten Wahl der Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat.
[2] Diese ließ nach der Wahl acht neue Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte den Klägern mit gleichlautenden Schreiben vom 19. September 2013 mit, deren Zulassungsanträgen werde nicht entsprochen.
[3] Mit ihren vom Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen, gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichteten Klagen erstreben die Kläger jeweils die Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2013 einschließlich der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Beklagten, sie jeweils als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Sie machen geltend, die Auffassung der Bundesministerin der Justiz und des zuvor befassten Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, es bestünde ein Bedarf von nur acht neu zuzulassenden Rechtsanwälten, sei fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bedarfsbemessung hätte die Bundesministerin der Justiz den jeweiligen Kläger als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zulassen müssen. Ferner beanstanden die Kläger die Auswahl der zugelassenen Bewerber.
[4] Der Kläger zu 1 ist der Auffassung, mit der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge habe dieser den Beurteilungsspielraum zu seinem Nachteil überschritten. Der Kläger zu 2 rügt, der Beklagte habe sich ohne eigene Prüfung der vom Wahlausschuss – seiner Ansicht nach ohne Rechtsgrundlage – aufgestellten Rangfolge angeschlossen und somit den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger zu 1 meint zudem, die angefochtene Entscheidung leide an Verfahrensfehlern, die dem Wahlausschuss unterlaufen seien.
[5] Mit dienstlicher Äußerung vom 10. Juli 2014 hat die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
[6] II. Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob – wie von ihr angezeigt – ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu bejahen.
[7] 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 – AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m. w. N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).
[8] 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor.
[9] Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits potentiell betroffen.
[10] Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts wäre insbesondere dann gegeben, wenn die Kläger zwar eine Aufhebung der Entscheidung der Bundesministerin der Justiz, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1 BRAO) erreichen würden. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vor einer neuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens – unter Beteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs – für erforderlich halten. Dies käme insbesondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden durchdringen sollten.
[11] Die sich daraus möglicherweise ergebenden Interessenkollisionen können aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs geben und rechtfertigen daher deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Ohne die Selbstablehnung wäre die Präsidentin des Bundesgerichtshofs dazu berufen, den Vorsitz über den vorliegenden Rechtsstreit zu führen (§ 106 Abs. 2 BRAO) und darüber – gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers – zu entscheiden. Von dem derzeit offenen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hängt aber auch ab, ob eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit den Zulassungsbegehren der Kläger veranlasst sein wird. Im Falle ihrer Mitwirkung im hiesigen Verfahren hätte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs daher als Vorsitzende des Anwaltssenats bei dem Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob der Wahlausschuss, dessen Vorsitzende sie ebenfalls ist, erneut tätig zu werden hat. In Anbetracht dieser Umstände ist zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs für begründet zu erklären.
[12] Dies entspricht auch der Wertung des § 54 Abs. 3 VwGO, wonach die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet ist, wenn der beteiligte Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Zwar ist § 54 Abs. 3 VwGO vorliegend in Anbetracht der mangelnden Rechtsfähigkeit des Wahlausschusses nicht unmittelbar anwendbar. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich aber ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Denn dem Wahlausschuss, in dem die Präsidentin des Bundesgerichtshofs den Vorsitz führt, kommt nach den berufsrechtlichen Bestimmungen eine eigenständige Rolle zu. Ihm wird vom Gesetz eine eigene, teilweise für den Beklagten bindende (vgl. § 164 BRAO) Entscheidungszuständigkeit bei der Vorbereitung der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidungen zugewiesen.