Bundesgerichtshof
BGB § 1371 Abs. 1; EGBGB Art. 15, Art. 25
Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.

BGH, Beschluss vom 13. 5. 2015 – IV ZB 30/14; OLG Frankfurt a. M. (lexetius.com/2015,1297)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 13. Mai 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 95.000 € festgesetzt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).
[1] Gründe: I. Die Erblasserin war griechische Staatsangehörige und verstarb am 18. Mai 2013 in Frankfurt am Main. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die Beteiligten, Sohn (Beteiligter zu 1) und Ehemann (Beteiligter zu 2) der Erblasserin, streiten um das Erbrecht des Beteiligten zu 2.
[2] Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2, ebenfalls griechischer Staatsangehöriger, hatten am 31. Juli 1983 in Griechenland die Ehe geschlossen. Am 6. November 2003 kauften sie zwei Eigentumswohnungen in H. Die notarielle Kaufvertragsurkunde enthält zu Beginn die Erklärung der Eheleute, dass sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe "mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts" wählen.
[3] Im Jahr 2007 stellte die Erblasserin beim Amtsgericht – Familiengericht – Scheidungsantrag, dem der Beteiligte zu 2 zustimmte. Später beantragte der Beteiligte zu 2 selbst die Scheidung, während die Erblasserin gegenüber dem Familiengericht die Rücknahme ihres Antrags erklärte. Durch Zwischenurteil vom 4. Dezember 2009 stellte das Familiengericht fest, dass für den güterrechtlichen Ausgleich unter den Eheleuten deutsches Recht Anwendung finde. Das Scheidungsverfahren wurde bis zum Tode der Erblasserin nicht abgeschlossen.
[4] Am 17. Januar 2014 hat der Beteiligte zu 1 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Miterben zu 3/4 und den Beteiligten zu 2 als Miterben zu 1/4 des im Inland belegenen Nachlasses der Erblasserin nach griechischem Recht ausweist. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 eingewandt, dass der Antrag die zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Erbteilerhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB außer Acht lasse.
[5] Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung des begehrten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt.
[6] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
[7] 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2015, 158 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Beteiligten Miterben nach der Erblasserin zu je 1/2-Anteil geworden seien. Dem Beteiligten zu 2 komme als Witwer in Anwendung griechischen Erbrechts ein Erbteil von 1/4 zu. Dem stehe das im Todeszeitpunkt anhängige Scheidungsverfahren nicht entgegen, da die entsprechenden Ausschlusstatbestände griechischen Rechts nicht erfüllt seien. Zudem sei zugunsten des Beteiligten zu 2 eine Erbteilerhöhung um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB, der aufgrund der wirksamen Wahl des deutschen Güterrechts durch die Eheleute einschlägig sei, vorzunehmen. Dieser pauschalierte Zugewinnausgleich sei trotz Zusammentreffens von deutschem Güterrechtsstatut und ausländischem Erbstatut möglich, da das griechische Recht, das schon keine güterrechtlichen Ansprüche im Todesfall vorsehe, mit der gesetzlichen Erbquote keinen güterrechtlichen Ausgleich bewirken wolle. Angesichts der dem deutschen Recht entsprechenden gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten nach griechischem Recht stelle sich die Frage der Erforderlichkeit einer Anpassung der Erbquoten nicht.
[8] 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Dem Beteiligten zu 1 ist der von ihm begehrte Erbschein nicht zu erteilen.
[9] a) Soweit der Beteiligte zu 1 rügt, das Beschwerdegericht sei se iner Pflicht zur Ermittlung der Erbausschlussgründe nach griechischem Recht nicht hinreichend nachgekommen, kann dahinstehen, ob das zutrifft.
[10] Richtig ist allerdings, dass aufgrund der Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB, die das griechische Kollisionsrecht gemäß Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) annimmt, für die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin griechisches Recht maßgeblich ist. Zutreffend ist auch, dass der Tatrichter den Inhalt des zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 – VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 39; Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 26; Prütting in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 26 Rn. 18).
[11] Ob dem Beschwerdegericht – wie der Beteiligte zu 1 geltend macht und was auch Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nach dem FamFG sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 24) – insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann hier aber offen bleiben, weil ein eventueller Verfahrensfehler jedenfalls nicht entscheidungserheblich wäre. Dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 könnte auch in diesem Fall keine Folge gegeben werden. Selbst wenn das Beschwerdegericht bei der von der Rechtsbeschwerde vermissten weiteren Ermittlung der Erbausschlussgründe nach griechischem Recht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass es an der Erbberechtigung des Beteiligten zu 2 zur Gänze fehlte, hätte die Beschwerde des Beteiligten zu 1 keinen Erfolg, da sie auf die Erteilung eines Erbscheins gerichtet ist, der ein Erbrecht des Beteiligten zu 2 von einem Viertel bezeugen soll (zur Bindung an den Erbscheinsantrag vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 352 Rn. 133). Seinen ursprünglich auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins hat der Beteiligte zu 1 nach der Einziehung dieses Erbscheins durch das Nachlassgericht gerade nicht weiter verfolgt.
[12] b) Geht man – zugunsten der Rechtsbeschwerde – von einer Erbberechtigung des Beteiligten zu 2 nach griechischem Recht aus, so findet auch die gesetzliche Erbteilerhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB statt.
[13] Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe unbeschränkt (hierzu aa)) und wirksam (hierzu bb)) das deutsche Recht gewählt haben. Die Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Güterstatut führt zur Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB (hierzu cc)), dessen tatbestandliche Voraussetzungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hier erfüllt sind (hierzu dd)).
[14] aa) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdegericht die im notariellen Kaufvertrag vom 6. November 2003 enthaltene Güterrechtswahl als umfassende Rechtswahl ausgelegt hat, ist damit kein beachtlicher Rechtsfehler dargetan.
[15] Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin zu überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 19; Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
[16] Bei der Rüge, dass die Rechtswahl nach Sinn und Zweck des Beurkundungsvorgangs als lediglich auf das unbewegliche Vermögen beschränkt anzusehen sei, handelt es sich um die bloße Mitteilung des e igenen Auslegungsergebnisses des Beteiligten zu 1, ohne dass sich daraus ein Rechtsverstoß des Beschwerdegerichts ablesen ließe.
[17] bb) Ebenso bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Beschwerdegericht die getroffene Rechtswahl als wirksam angesehen hat.
[18] Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu den Grenzen der Rechtskraftwirkungen des in der Verbundsache Zugewinn ergangenen Zwischenurteils des Familiengerichts gehen ins Leere, da sich das Beschwerdegericht an dessen Ergebnis nicht gebunden gesehen, sondern lediglich "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf dessen Begründung Bezug genommen hat.
[19] Der Einwand, dass die notarielle Beurkundung der Rechtswahl gemeinsam mit einem Vertrag zwischen den Eheleuten und einer dritten Person nicht der mit den Art. 15 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bezweckten Schutzfunktion gerecht werde, verfängt ebenso nicht. Der Gesetzgeber sah das besondere Formerfordernis aus Gründen der Rechtsklarheit und im Hinblick auf die unerlässliche Beratung der Eheleute vor (so die Regierungsbegründung zu Art. 14 Abs. 5 EGBGB-E, BT-Drucks. 10/504 S. 57). Dass die Aufnahme der Rechtswahl in eine Kaufvertragsurkunde die Rechtsklarheit gefährden würde, ist nicht erkennbar. Auch gilt die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG unabhängig davon, ob er die Rechtswahl isoliert oder gemeinsam mit anderen Erklärungen der Eheleute oder auch eines Dri tten beurkundet. Der durch die besondere Formvorschrift vermittelte Schutz der Eheleute erfuhr allein dadurch, dass der Verkäufer der Eigentumswohnungen aufgrund der gemeinsamen Beurkundungsverhandlung von der Güterrechtswahl der Eheleute erfuhr, keine Einschränkung.
[20] cc) Ist deutsches Recht danach Güterstatut, so ist der Anwendungsbereich von § 1371 Abs. 1 BGB unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet.
[21] (1) Die Anwendbarkeit der Vorschrift hängt in Sachverhalten mit Auslandberührung von ihrer kollisionsrechtlichen Qualifikation ab, die seit jeher umstritten ist. Während sich früher noch einige Stimmen in der Literatur für eine rein erbrechtliche Einordnung aussprachen (vgl. statt aller: Staudinger/Firsching, 12. Aufl. Vorb. zu Art. 24—26 EGBGB Rn. 227 m. w. N.), entspricht es inzwischen einhelliger Auffassung, dass die Norm zumindest auch güterrechtlich zu qualifizieren ist. Die Meinungen gehen indes darüber auseinander, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der pauschalierte Zugewinnausgleich durch Erbteilerhöhung stattzufinden hat, wenn aufgrund kollisionsrechtlichen Auseinanderfallens von Güter- und Erbstatut neben deutschem Güterrecht ausländisches Erbrecht zur Anwendung berufen ist.
[22] Nach einer Meinung ist § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren, so dass dessen Anwendungsbereich bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Güterstatut unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet ist (OLG Hamm IPRax 1994, 49, 53; OLG München ZEV 2012, 591, 593; Erman/Hohloch, 14. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 37; Soergel/Schurig, 12. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 40; Staudinger/Dörner, (2007) Art. 25 EGBGB Rn. 34 ff.; Staudinger/Mankowski, (2010) Art. 15 EGBGB Rn. 346—348; W. Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 4. Aufl. § 5 Rn. 17; Dörner, IPRax 2014, 323, 325; Looschelders, IPRax 2009, 505, 509; Mankowski, ZEV 2014, 121, 122—124).
[23] Nach der Gegenansicht kann der erbrechtliche Zugewinnausgleich keiner Normengruppe eindeutig zugeordnet werden, weshalb er sowohl güter- als auch erbrechtlich zu qualifizieren sei und damit nur zum Zuge komme, wenn deutsches Recht Güter- und Erbstatut sei (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 158; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 50 Fn. 72).
[24] Zwischen diesen beiden Positionen haben sich darüber hinaus zwei äquivalenzorientierte Lösungsansätze herausgebildet: Der eine, den das Beschwerdegericht zugrunde legt, sieht ausgehend vom rein güterrechtlichen Ansatz den Anwendungsbereich des § 1371 Abs. 1 BGB als eröffnet an, wenn das neben dem Güterstatut berufene Erbstatut dem deutschen Erbrecht insoweit entspricht, als die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich beinhaltet (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 144, 145 (21. Zivilsenat); OLG Schleswig ZEV 2014, 93, 95; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 – I-3 Wx 196/14, juris; MünchKomm-BGB/Siehr, 6. Aufl. Art. 15 EG- BGB Rn. 107; MünchKomm-BGB/Dutta, 6. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 157; Palandt/Thorn, 74. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26; Kropholler, Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 353). Der andere mildert die strenge Begrenzung des pauschalierten Zugewinnausgleichs durch die Doppelqualifikation dadurch ab, dass er ihn auch bei ausländischem Erbstatut als eröffnet ansieht, wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum deutschen Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68, 69 (aufgegeben durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2015 aaO, OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 253 f. (20. Zivilsenat); OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444).
[25] (2) § 1371 Abs. 1 BGB ist i. S. der Art. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.
[26] (a) Zweck der Vorschrift ist es, den Güterstand als Sonderordnung des Vermögens der Eheleute während und aufgrund ihrer Ehe abzuwickeln, nicht aber den Längstlebenden kraft seiner nahen Verbundenheit mit dem Verstorbenen an dessen Vermögen zu beteiligen (vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 853 f.). Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erkannt, dass der Ausgleich des Zugewinns durch Gewährung einer Ausgleichsforderung auf die Schwierigkeit stößt, exakte Feststellungen über Bestand und Wert des Anfangs- sowie des Endvermögens zu treffen, und diese Schwierigkeit besonders groß ist, wenn ein Ehegatte verstorben ist, da die Erben über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fällen nicht selten längere Zeit zurückliegt (vgl. Massfeller/Reinicke, Das Gleichberechtigungsgesetz 1958 § 1371 BGB unter 1). Die damit einhergehenden Probleme sollten durch die Pauschalierung des § 1371 Abs. 1 BGB vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspricht (Muscheler, Erbrecht I 2010 Rn. 1423).
[27] Rechtstechnisch wählte er hierzu den Weg der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils, die zu einer Erweiterung der unmittelbaren Beteiligung des Längstlebenden am Vermögen des Erstversterbenden führt, jedoch nichts an ihrer Einordnung als "besondere Art des Zugewinnausgleichs" (Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, BT-Drucks. 2/3409, S. 16 f., 20, sowie des Unterausschusses "Familienrechtsgesetz" BAnz. Nr. 154 vom 10. August 1956 S. 11, 13) ändert, die der Gesetzgeber durch die Wahl des Worts "verwirklicht" zum Ausdruck gebracht hat (Massfeller/Reinicke aaO unter 2).
[28] (b) Die gegen die rein güterrechtliche Qualifikation vorgebrachte Kritik überzeugt nicht.
[29] Der Einwand, dass die Erhöhung einer ausländischen Erbquote e ine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle und in die Verbindlichkeit des Erbstatuts eingreife (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444), übersieht, dass die Nichtanwendung des § 1371 Abs. 1 BGB in diesen Fällen das deutsche Güterrecht unzulässig verkürzen und damit die gleichermaßen anzuerkennende Verbindlichkeit des Güterstatuts vernachlässigen würde.
[30] Zu kurz greift auch der Gedanke, dass die pauschale Erbteilerhöhung den Anteil der anderen kraft Gesetzes berufenen Erben ebenso mindere wie etwaige Pflichtteilsansprüche (MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 158). Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsfolgen nicht gerade im anwendbaren Güterstatut ihre Rechtfert igung finden, berücksichtigen die Vertreter dieser Auffassung nicht, dass der von ihnen befürwortete schuldrechtliche Zugewinnausgleich gemäß den §§ 1373 ff. BGB das Erbrecht der gesetzlichen Erben sowie bestehende Pflichtteilsansprüche ebenfalls und mangels höhenmäßiger Beschränkung auf ein Viertel des Nachlasswerts unter Umständen nachhaltiger beeinträchtigen könnte als die pauschale Erbteilerhöhung (vgl. Dörner, IPRax 2014, 323, 325).
[31] Dass § 1371 Abs. 1 BGB tatsächlich keinen Zugewinn des verstorbenen Ehegatten voraussetzt, ist lediglich Ergebnis der gesetzlichen Fiktion der Wertgleichheit von Erhöhungsviertel und Zugewinnanteil (vgl. Soergel/Schurig, 12. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 40), die ihre Grundlage im deutschen Güterrecht hat und damit an der güterrechtlichen Qualifikation der Vorschrift nichts zu ändern vermag (a. A. Staudinger/Firsching, 12. Aufl. Vorb. zu Art. 24—26 EGBGB Rn. 227). Das Gleiche gilt für die Überlegung, dass der Erhöhungstatbestand vom Bestehen eines gesetzlichen Erbteils des Längstlebenden abhänge und danach zwar nicht ehevertraglich, aber erbrechtlich z. B. aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers oder als gesetzliche Folge des § 1933 BGB ausgeschlossen sein könne (vgl. Staudinger/Firsching aaO). Dies folgt ausschließlich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung der Zugewinnausgleichspauschale den Weg des Erbrechts bevorzugt hat, was deren güterrechtliche Ausgleichsfunktion indessen nicht in Frage stellt.
[32] (3) Die güterrechtliche Qualifikation ist durch keine äquivalenzor ientierte Betrachtung des einschlägigen Erbstatuts zu ergänzen.
[33] (a) Die vermittelnde Ansicht, die eine Übereinstimmung des einschlägigen Erbrechts mit dem deutschen insoweit fordert, als die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich enthalten dürfe, vermengt Fragen der Qualifikation der ausländischen Nachlassbeteiligung sowie der international-privatrechtlichen Anpassung mit der Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB sowie der Substitution seiner Tatbestandsmerkmale:
[34] Soweit das als Erbstatut maßgebliche Recht eine Beteiligung des längstlebenden Ehegatten am Nachlass des erstversterbenden – zumindest auch – unter Abgeltung seiner güterrechtlichen Beteiligung vorsieht, ist zunächst zu klären, ob diese Regelung nach der lex fori (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 1965 – IV ZB 497/64, BGHZ 44, 121, 124) erbrechtlich zu qualifizieren ist.
[35] Ist dies der Fall, so ist weiter zu fragen, ob das Tatbestandsmerkmal des "gesetzlichen Erbteils" durch diese Beteiligung ersetzt werden kann. Die Möglichkeit der Substitution des deutschen Rechtsbegriffs durch die ausländische Rechtserscheinung hängt davon ab, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion der beiden besteht (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1989 – IVb ZB 9/88, BGHZ 109, 1, 6). Hierzu ist keine Normidentität erforderlich; vielmehr genügt eine Vergleichbarkeit der wesentlichen, normprägenden Merkmale (vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 232; Mansel in Festschrift Kropholler, 2008 S. 353, 368). Für den Fall des § 1371 Abs. 1 BGB setzt dies voraus, dass das ausländische Recht dem überlebenden Ehegatten einen echten Anteil am Nachlass des Erblassers verschafft. Das bedeutet indes nicht, dass dieser keine Elemente eines güterrechtlichen Ausgleichs enthalten dürfte, zumal jene im ersten Schritt nicht zur güterrechtlichen Qualifikation der Beteiligung geführt haben.
[36] Findet § 1371 Abs. 1 BGB nach dieser Maßgabe neben einer solchen erbrechtlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten Anwendung, so ist der damit einhergehenden Vervielfachung des güterrechtlichen Ausgleichs nicht auf der Qualifikationsebene zu begegnen; vielmehr ist der aufgrund des Zusammenspiels von Sachvorschriften verschiedener Rechtsordnungen entstehende Widerspruch dadurch aufzulösen, dass das Ergebnis der Normanwendung den Umständen des Einzelfalls angepasst wird (sog. Anpassung oder Angleichung; vgl. Staudinger/Dörner, (2007) Art. 25 EGBGB Rn. 745; Kropholler aaO S. 235; von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 251).
[37] (b) Die andere äquivalenzorientierte Meinung, die verlangt, dass das einschlägige Erbstatut eine dem pauschalen Zugewinnausgleich entsprechende Vorschrift kennen müsse, ist schon deshalb abzulehnen, weil sie – ausgehend von der Theorie der Doppelqualifikation – der güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB widerspricht (vgl. hierzu bereits II. 2. b) cc) (2)).
[38] dd) Danach ist § 1371 Abs. 1 BGB hier einschlägig.
[39] Auf Grundlage der insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der überlebende Ehegatte nach griechischem Erbrecht neben Verwandten der ersten Ordnung, zu denen die Kinder des Erblassers zählen, zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
[40] Ob das griechische Recht dem überlebenden Ehegatten daneben unter Umständen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich zubilligt und das Beschwerdegericht das ausländische Sachrecht insoweit – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – verfahrensfehlerhaft ermittelt hat, ist dagegen ohne Belang, da die entsprechenden Normen aufgrund ihrer ebenfalls güterrechtlichen Qualifikation nicht dem griechischen Erbstatut unterfallen und daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hier außer Betracht zu bleiben haben.
[41] Daran ändert auch der Einwand des Beteiligten zu 1 nichts, ein griechisches Gericht dürfe aufgrund des von ihm zu beachtenden Kollisionsrechts die Rechtswahl der Eheleute nicht anerkennen, so dass der Beteiligte zu 2 trotz der erfolgten Erbteilerhöhung dort noch Zugewinnausgleichsansprüche nach griechischem Recht geltend machen könne.
[42] Denn das darin zum Ausdruck kommende Phänomen des so genannten "hinkenden Rechtsverhältnisses" geht hier nicht auf die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB, sondern die des Art. 15 Abs. 2 EGBGB zurück, der Eheleuten eine privatautonome Bestimmung des für sie maßgeblichen Güterstatuts ohne Rücksicht auf ihr Heimatrecht eröffnet. Es kann von deutschen Gerichten ohne Missachtung der gesetzlich gewährleisteten Wahlmöglichkeit nicht vermieden werden.
[43] c) Das Ergebnis der kumulativen Anwendung griechischen Erbrechts und deutschen Güterrechts bedarf hier schließlich keiner Korrektur im Wege der Anpassung. Dass der dem längstlebenden Ehegatten nach griechischem Erbrecht zukommende Erbteil einen güterrechtlichen Ausgleich mitbewirken soll, ist weder vom Beschwerdegericht festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde eingewandt worden.
[44] Ein korrekturbedürftiger Wertungswiderspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht, wenn zugunsten des Beteiligten zu 1 unterstellt wird, dass der Beteiligte zu 2 nach § 1933 BGB nicht erbberechtigt wäre, womit eine Erberhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB bei alleiniger Maßgeblichkeit deutschen Sachrechts genauso ausgeschlossen wäre wie bei ausschließlicher Anwendung griechischen Rechts. Scheidet nach einer der beteiligten Rechtsordnungen die Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten gänzlich aus (hier nach Auffassung der Rechtsbeschwerde nach deutschem Recht), so stellt sich dort die Frage einer Erhöhung seiner Erbquote von vornherein nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine entsprechend demselben Sachrecht vorgenommene Modifikation der Erbbeteiligung nach einem anderen Recht (hier nach griechischem Recht) einen Normwiderspruch zur Folge hätte. Vielmehr stellt die Entscheidung über das "Ob" der Erbberechtigung nach einem Sachrecht (hier nach deutschem Recht) nicht die Höhe und damit das "Wie" der Erbberechtigung nach einem anderen Sachrecht (hier nach griechischem Recht) in Frage, auch wenn sich diese nach dem Sachrecht richtet, das im konkreten Fall einen Erbausschluss vorsehen würde.